Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums sog. harter Drogen; Glaubhaftigkeit des Vorbringens unwissentlicher Einnahme Leitsatz 1. Bereits die einmalige - bewusste - Einnahme von sogenannten "harten Drogen" rechtfertigt die Annahme der Nichteignung, ohne dass es eines Zusammenhangs zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bedarf. (Rn.26) 2. Nur das untersuchende Labor kann beantworten, ob es den festgestellten Wert für sicher hält, da die Grenzwerte sich durch den Fortschritt der Laboranalytik ständig verbessern und es insoweit keine niedrigste Bestimmungs- oder Nachweisgrenze gibt, die die Verwertbarkeit einschränken könnte. (Rn.28) 3. Macht ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem ein positiver Befund in Bezug auf ein Betäubungsmittel vorliegt, geltend, er habe die Droge unwissentlich zu sich genommen, muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt, vortragen. (Rn.29) Orientierungssatz 1. Vergleiche zu Leitsatz 1. OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 1 M 97/12 -, juris. (Rn.26) 2.Vergleiche zu Leitsatz 2. VG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 1. September 2020 - 7 B 2242/20 -, juris Rn. 15. (Rn.28) 3. Vergleiche zu Leitsatz 3. OVG Greifswald, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 1 M 19/11 -, NJW 2012, 548 und juris Rn. 8 . (Rn.29) 4. Zur Einlassung, durch eine Prostituierte verstoffwechseltes und über deren Urin ausgeschiedenes, vom Fahrerlaubnisinhaber oral mit diesem Urin aufgenommenes Kokain habe nach nochmaliger Verstoffwechselung zu einem Nachweis von Kokain-Metaboliten im Blut des Fahrerlaubnisinhabers geführt. (Rn.30) Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, CE, T sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Randnummer 2 Am 5. März 2021 um 10:40 Uhr kontrollierten Beamte des Hauptzollamtes Kiel den PKW des bereits mehrfach fahrerlaubnisrechtlich in Erscheinung getretenen Antragstellers. Dabei fanden sie eine Druckverschlusstüte mit 2,7 g weißem Pulver in der Mittelkonsole, wobei ein durchgeführter Drug-Wipetest positiv auf Kokain verlief. Die kontrollierenden Beamten hatten den Eindruck, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stünde und baten eine vorbeifahrende Streife um Unterstützung. Auf Nachfrage der Polizeibeamten äußerte der Antragsteller, dass ihm die Drogen nicht gehörten und er keine Drogen konsumiert habe. Jemand müsse ihm diese in sein Fahrzeug gelegt haben. Es gehöre seiner Freundin und außerdem ginge es nicht abzuschließen, da die Elektronik kaputt sei. Eine in diesem Zusammenhang um 11:34 Uhr am gleichen Tag entnommene Blutprobe wies ausweislich des forensisch-toxikologischen Befundberichts der Universitätsmedizin Schleswig-Holstein vom 6. Juli 2021 eine Konzentration von Randnummer 3 - Benzoylecgonin (Kokain-Abbauprodukt) ca. 1 ng/ml auf. Randnummer 4 Ergänzend heißt es im Bericht: ca.= unterhalb des kalibrierten Bereiches. Randnummer 5 Der Antragsgegner hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 26. Juli 2021 zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Daraufhin rief dieser am 4. August 2021 um 10:25 Uhr bei einer Mitarbeiterin des Antragsgegners an und teilte mit, er sei Lokführer und habe sich in diesem Zusammenhang im März einem Blut-Test unterzogen, der negativ gewesen sei. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 16. September 2021 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, forderte ihn zur Herausgabe seines Führerscheins binnen sieben Tagen auf und ordnete die sofortige Vollziehung der Entziehung an. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ergehe nach Aktenlage aufgrund des nachgewiesenen Betäubungsmittelkonsums. Die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr sei erwiesen. Aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln liege ein erheblicher Eignungsmangel vor, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis führe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, da bei einer weiteren Verkehrsteilnahme sowohl der Antragsteller als auch andere Verkehrsteilnehmer in nicht vertretbarer Weise gefährdet würden. Randnummer 7 Hiergegen legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 23. September 2021 Widerspruch ein. Er habe nicht aktiv Kokain konsumiert und könne sich nicht erklären, wie das Kokainabbauprodukt Benzoylecgonin in sein Blutserum gelangt sei. Geringe Spuren von Drogen könnten auch über dritte Träger wie Geldscheine etc. auf den Körper und alsdann durch entsprechende Bewegung auch in den Blutkreislauf der Person gelangen. Es könne nicht von einem unmittelbar vorher begangenen Konsum ausgegangen werden, da lediglich das Abbauprodukt Benzoylecgonin im Wert von 1 ng/ml nachgewiesen werden konnte. Die von der Polizei festgestellten Reaktionen deuteten nicht auf eine Kokaineinnahme hin, er - der Antragsteller - habe sich in Auswertung des Blutserums nicht in einer Kokainrauschphase befunden. Es liege zudem ein Abweichen vom Regelfall vor, vor einer etwaigen Entscheidung sei ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen gewesen. Randnummer 8 Am 18. Oktober 2021 hat der Antragsteller um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht. Er habe zu keinem Zeitpunkt aktiv Kokain konsumiert, räume aber ein des Öfteren auch im Zeitraum Februar/März 2021 über Internetportale („markt.de/poppen.de“ sowie „mydirtyhobby.de“) sich mit Prostituierten bzw. „Hobby-Prostituierten“ getroffen und dort die Sexualpraktik „Natursekt‘“ praktiziert zu haben. Er habe den Urin der Prostituierten getrunken. Ob diese selbst Kokain konsumiert hätten, entziehe sich seiner Kenntnis. Er habe, sofern es seine finanziellen Mittel ihm erlaubten, möglichst einmal in der Woche eine Prostituierte bezüglich der vorgenannten Sexualpraktik aufgesucht, ansonsten alle 14 Tage. Dabei sei er mit dieser unter die Dusche gegangen und habe sodann den kompletten von der Prostituierten ausgeschiedenen Urin direkt von der Vagina in den Mund gespritzt bekommen und getrunken. Um welche Menge es sich dabei immer im Einzelnen gehandelt habe, könne er nicht näher beschreiben. Der Urin sei vorher nicht in einen Messbecher umgefüllt worden. Er erinnere sich, dass er jeweils mehrere Schlucke getrunken habe. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 10 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. September 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. September 2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller herauszugeben. Randnummer 11 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 12 den Antrag abzulehnen. Randnummer 13 Die Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis lägen vor. Die Kokainaufnahme sei nicht mit dem Genuss des Urins einer nicht näher benannten, kokainkonsumierenden Prostituierten zu erklären. Die Behauptung, er habe niemals aktiv Kokain konsumiert, werde schon durch seine aktenkundige Vorgeschichte widerlegt. Im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung am 7. September 2012 habe er eingeräumt im Jahr 2010 über mehrere Monate als Türsteher einer Disco tätig gewesen zu sein und jeweils am Freitag und am Samstag Kokain konsumiert zu haben. Dem obergerichtlichen Maßstab, wonach aufgrund der von Drogenkonsumenten für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren erhöhte Anforderungen an die Plausibilität der Einlassungen zu stellen seien, werde sein Vorbringen nicht gerecht. Er versäume es, die Möglichkeit einer unbewussten Drogeneinnahme hinreichend substantiiert und plausibel darzulegen. Er benenne weder konkret Datum und Uhrzeit, Ort noch Namen Dritter, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, sofern er ernsthaft von einer Drogeneinnahme über die beschriebene Sexualpraktik ausgehe. Er sei in seiner Antragsbegründung (erneut) um Schutzbehauptungen bemüht, um die Folgen des Fahrerlaubnisentzuges, die er im Übrigen bereits mehrfach erfahren habe, zu umgehen. Randnummer 14 Am 1. November hat eine Mitarbeiterin des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein auf Nachfrage des Antragsgegners ergänzend zu den Befunden des Antragstellers Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 1 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 12. November 2021 (Bl. 99 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Randnummer 15 Mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. II. Randnummer 17 Der Antrag des Antragstellers vom 18. Oktober 2021 ist auslegungsbedürftig, aber auch -fähig. Mit Blick auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 VwGO wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den angegriffenen Entziehungsbescheid begehrt. Randnummer 18 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 19 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner ist formell rechtmäßig. Dieser hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung schriftlich ausreichend begründet. Randnummer 20 Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in den Fällen der Anordnung durch die Behörde (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO) schriftlich zu begründen. Dabei muss die Begründung eindeutig erkennen lassen, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 85 m.w.N.). Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist, dass sich die Behörde der besonderen Ausnahmesituation bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bewusst wird (sog. „Warnfunktion") und sowohl der Betroffene - zwecks Abschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels - als auch das Verwaltungsgericht über die Gründe, die nach Ansicht der Behörde das sofortige Einschreiten rechtfertigen oder gebieten, unterrichtet werden (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 84). Bei Beachtung dieser Maßstäbe hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ausreichend und einzelfallbezogen begründet. Er hat dargelegt, dass der Antragsteller bei einer weiteren Verkehrsteilnahme sich und andere Verkehrsteilnehmer in nicht vertretbarer Weise gefährden würde. Der Antragsgegner hat konkrete Umstände benannt und Gefahren aufgezeigt, mit denen im Fall einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zu rechnen ist bzw. wäre. Diese dem Antragsteller und der Allgemeinheit entstehenden Nachteile für Leben, Gesundheit und Eigentum sollen durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vermieden werden. Randnummer 21 2. Gemäß § 80 Absatz 5 Satz 1 Variante 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat bei der nach dieser Bestimmung zu treffenden Entscheidung abzuwägen, inwiefern das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebend. Diese sind in einer im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu ermitteln. Ergibt die summarische Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich Erfolg hat, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich das Hauptsacheverfahren hingegen als voraussichtlich erfolglos, weil der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig ist, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Voraussetzung hierfür ist, dass zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, dass über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Randnummer 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.