GO. (Rn.37) 2. Bei der Bewertung von § 25 Abs. 1 GlüStV 2021 (juris: GlüStVtr MV 2021) i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 GlüStVAG M-V 2021 (juris: GlüStVtrAG MV) ist auf die Spielhallen selbst und nicht auf die Anzahl der Automaten abzustellen. (Rn.62) 3.
StVAG M-V 2021 (juris: GlüStVtrAG MV) hat der glückspielrechtliche Antrag Vorrang, der zuerst vollständig bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Wird daraufhin eine glückspielrechtliche Erlaubnis erteilt, steht diese der Erteilung einer weiteren glückspielrechtlichen Erlaubnis an einen Konkurrenten grundsätzlich entgegen. (Rn.65)
GO. (Rn.74) Tenor
. Laut einer Aktennotiz vom 25. Februar 2021 wurde der Antrag seitens des Antragsgegners als vollständig erachtet, obgleich noch ein
weis über eine IHK-Schulung
O fehlte.
Ansicht des Antragsgegners sei das Fehlen auf die besonderen Umstände der Corona-Pandemie zurückzuführen, zudem sei eine Anmeldung zu der entsprechenden Schulung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgt. Randnummer 6 Am gleichen Tag forderte der Antragsgegner bei der Antragstellerin noch weitere Unterlagen an, da ihr Antrag nicht vollständig gewesen sei. Am 10. März 2021 reichte die Antragstellerin diese, insbesondere ein Sozialkonzept vom 8. März 2021,
. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
O vom 18. Juni 2021 bei dem Antragsgegner
. Randnummer 12 Am
V insgesamt 12 Spielgeräte. § 11 Abs. 2 GlüStVAG M-V 2021 sei so zu verstehen, dass innerhalb des 500 m Radius insgesamt 12 Spielautomaten zulässig seien und sich diese in beliebigen Spielhallen befinden können. Ein Anordnungsgrund liege vor, da ein Hauptsacheverfahren sich über Jahre ziehen und in dieser Zeit keine wirtschaftliche Nutzung erfolgen könne. Dieser
teil könne auch nicht rückwirkend ausgeglichen werden; ihr würden Gewinne in Höhe von 1.500 Euro monatlich entgehen. Zudem müsse sie die Mietkosten für das Objekt weitertragen, ohne einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen zu können. Randnummer 14 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, Randnummer 15 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Randnummer 16
StVAG M-V 2021. Die Antragstellerin habe Steuerrückstände in Höhe von 166.446,51 Euro. Dass diese beglichen seien, gehe aus dem bisherigen Vortrag der Antragstellerin nicht hervor. Hinzu komme, dass die Erlaubnis auch
der vorherigen gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V a.F. zu versagen gewesen sei, da bereits im Radius von 500 m für das Objekt des Beigeladenen eine Spielhalle genehmigt worden sei. Die Genehmigung zu Gunsten des Beigeladenen sei auch nicht zu versagen bzw. zu widerrufen gewesen. Randnummer 30 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, Randnummer 31 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 32 Er trägt vor, dass diese keinen Erfolg haben können. Die Antragstellerin habe insbesondere keinen Anspruch auf die Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis. II. Randnummer 33 Sämtliche Anträge sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es liegt dabei ein Fall der zulässigen Antragshäufung
GO vor. Die Anträge richten sich gegen denselben Antragsgegner, sie stehen im Zusammenhang und dasselbe Gericht ist zuständig. Randnummer 34 Die Antragstellerin hat nur mit ihrem Hauptantrag zu 2., der auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom
GO. Er ist form- und fristgerecht
GO erhoben worden, da er sich gegen einen Bescheid vom
StV 2021 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 GlüStVAG M-V 2021 ist. Randnummer 38 Gründe
GO, die gegen die aufschiebende Wirkung sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Gesetzliche Vorschriften, die der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich noch wurden sie substantiiert dargelegt. § 9 Abs. 2 GlüStV 2021 ist nicht einschlägig, da sich die Norm nur auf Anordnungen
StV 2021 bezieht und damit nicht auf die Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis. Auch im GlüStVAG M-V 2021 ist keine anderslautende Regelung enthalten. Zudem hat der Antragsgegner keinen sofortigen Vollzug
GO angeordnet. Ebenso wenig hat der Beigeladene einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung
GO gestellt. Ohne einen solchen Antrag ist das Gericht jedoch nicht befugt, von sich aus tätig zu werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom
GO statthafte Antrag ist zulässig. Es liegt kein Fall der §§ 80, 80a VwGO (§ 123 Abs. 5 VwGO) vor. Denn in der Hauptsache ist diesbezüglich keine Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, deren aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederherstellt werden könnte (§ 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Mit dem Antrag ist auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache verbunden (hierzu siehe W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2020, § 123 Rn. 13 ff.). Die Antragstellerin begehrt vielmehr eine vorläufige Maßnahme zur Überbrückung des Zeitraums bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Dadurch werden keine irreversiblen Fakten geschaffen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 123 Rn. 137). Für eine Vorwegnahme der Hauptsache besteht auch kein Bedürfnis, da den Belangen der Antragstellerin Genüge getan werden kann, wenn der Antragsgegner verpflichtet wird, den Betrieb erstmals und nur vorübergehend zu erlauben; damit würde eine Strafbarkeit
GB entfallen (vgl. Karsten/Gaede, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 284 Rn. 21). Randnummer 42 b. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
GO kann das Gericht auf Antrag (auch schon vor Klageerhebung) eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche
teile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn eine Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ergibt, dass die Antragstellerin in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Hierfür ist bei dem im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs grundsätzlich ohne Einschränkungen zu prüfen (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 26. April 2021 - 1 B 8/21 -; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 1998 - 12 L 194/98 - juris, Rn. 7). Randnummer 43 Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Ein solcher ist zu bejahen, wenn
summarischer Prüfung ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 - juris Rn. 24 f.). Randnummer 44 Die Antragstellerin hat jedoch
diesem Maßstab keinen Anspruch auf Erteilung der in einem Hauptsacheverfahren begehrten glückspielrechtlichen Erlaubnis zum erstmaligen Betrieb einer Spielstätte an dem beantragten Ort. Die Ablehnung der Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für diese Spielstätte durch den Antragsgegner ist
summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 45 Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zwischen Spielhallen
StV 2021 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 GlüStVAG M-V steht im Hinblick auf die dem Beigeladenen bereits gewährte Erlaubnis der begehrten Erteilung entgegen und der Antrag des Beigeladenen ist als vorrangig gegenüber dem Antrag der Antragstellerin anzusehen. Randnummer 46 Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 bedürfen die Einrichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis.
StV 2021 regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder das Nähere. Zwischen Spielhallen ist
StV 2021 ein Mindestabstand einzuhalten, wobei auch hier
Satz 2 das Nähere durch Ausführungsbestimmungen der Länder geregelt wird.
StVAG M-V muss der Mindestabstand zwischen Spielhallen mindestens 500 m betragen. Randnummer 47 Die Vorschrift ist verfassungsgemäß. Das OVG Greifswald hat sich im Urteil vom 2. September 2020 - 2 LB 50/19 OVG - umfassend zum Abstandsgebot zwischen Spielhallen und Schulen sowie zu anderen Orten, in denen – unter bestimmten Voraussetzungen – ebenfalls das Aufstellen von Geld- und Warenspielgeräten zulässig ist, auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und das Abstandsgebot formell und materiell verfassungsgemäß sind. Das OVG führt hierzu aus: Randnummer 48 „Das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und das Abstandsgebot sind auch formell (aa) und materiell (bb) verfassungsgemäß. Randnummer 49 aa) Die Regelungen sind von der Gesetzgebungskompetenz der Länder gedeckt. Wie sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ergibt, erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf das Recht der Wirtschaft ohne das Recht der Spielhallen. Durch diese im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 eingefügte Ausnahme wird bewirkt, dass die Gesetzgebung für das Recht der Spielhallen
1 GG den Ländern obliegt. Dieser ausdrückliche und ausschließliche Länderkompetenztitel ermächtigt zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebs einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld. Vom Recht der Spielhallen ist damit auch die gesetzgeberische Befugnis der Länder zur Einführung eines speziellen Erlaubnisvorbehalts umfasst. Ebenso können die Länder Mindestabstandsregelungen für Spielhallen erlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
1 S. 2 GG dieses fortgeltende Bundesrecht nur ersetzen und nicht lediglich einzelne Vorschriften ändern, da die andernfalls entstehende Mischlage aus Bundes- und Landesrecht für ein und denselben Regelungsgegenstand im selben Anwendungsbereich im bestehenden System der Gesetzgebung ein Fremdkörper wäre. Eine Ersetzung erfordert, dass der Landesgesetzgeber die Materie, gegebenenfalls einen abgrenzbaren Teil, in eigener Verantwortung regelt. Dabei ist er nicht gehindert, ein weitgehend mit dem bisherigen Bundesrecht gleichlautendes Landesrecht zu erlassen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 – 2 BvR 568/15 –, Rn. 11; BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 636/02 –, Rn. 103 ff.; beide zitiert
juris). Diesen Anforderungen, die auch dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtsklarheit dienen, wird der Erlaubnisvorbehalt jedoch gerecht. Denn der GlüStV ändert nicht lediglich einzelne Worte oder Sätze des § 33 i GewO ab, sondern ergänzt diesen Erlaubnistatbestand für einen abgegrenzten Teil des Spielhallenrechts durch eine weitere, ausschließlich vom Landesgesetzgeber verantwortete glücksspielrechtliche Erlaubnisregelung. Da der gewerberechtliche Erlaubnistatbestand
der früheren bundesgesetzlichen Regelungskonzeption keine den §§ 25 und 26 GlüStV vergleichbaren Abstandsgebote, Verbundverbote und Werbeeinschränkungen enthalten hat, entsteht auch keine unklare Mischlage, bei der eine eindeutige parlamentarische Verantwortlichkeit für die Gesamtregelung verloren ginge. Vielmehr sind die vom Landesgesetzgeber verantworteten Regelungsbereiche (§ § 24 bis 26 , § 29 Abs. 4 GlüStV ) und der vom Bundesgesetzgeber verantwortete Regelungsbereich (§ 33 i GewO) formell klar abgegrenzt. Es wird lediglich der mit einer gewerberechtlichen Erlaubnis verbundene Freigabeeffekt bei Altspielhallen durch das Hinzutreten eines weiteren Erlaubnisvorbehalts eingeschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 – 8 C 16/16 –, a. a. O. Rn. 28 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. –, a. a. O. Rn. 196). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sich die Erlaubnisvoraussetzungen der gewerberechtlichen Erlaubnis
O und der glücksspielrechtlichen Erlaubnis
StV teilweise, etwa im Bereich des Jugend- und Spielerschutzes, überschneiden und für beide Erlaubnisse teilweise die gleichen Voraussetzungen vorliegen müssen. Dies ändert nichts an der oben dargelegten, eindeutig abgrenzbaren parlamentarischen Verantwortlichkeit für beide Regelungen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. November 2019 – 6 B 143/18 –, Rn. 58 und Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 11 LC 400/17 –, Rn. 41; beide zitiert
juris). Randnummer 51 bb) § 11 Abs. 4 S. 2 GlüStVAG M-V verstößt nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes oder das Bestimmtheitsgebot, obwohl der Vorschrift nicht zu entnehmen ist, von welchen konkreten Bezugspunkten die Entfernung von 500 m Luftlinie zu messen ist. Der Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung
einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, dass alle wesentlichen Fragen vom Gesetzgeber selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen werden, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Wie weit der Gesetzgeber die für den jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, lässt sich dabei nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegenstandes beurteilen. Aus der Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich, dass die gesetzliche Regelung desto detaillierter ausfallen muss, je intensiver die Auswirkungen auf die Grundrechtsausübung der Betroffenen sind. Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. –, a. a. O. Rn. 182). Welche Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen zu stellen sind, richtet sich auch
der Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe. Auch hier reicht es aus, wenn sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4/16 –, juris, das eine mit § 11 Abs. 4 S. 2 GlüStVAG M-V vergleichbare Regelung in Rheinland-Pfalz nicht als zu unbestimmt angesehen hat, ohne dazu dezidierte Ausführungen zu machen). Randnummer 52
Auffassung des Senats ist dem Schutzzweck des Abstandsgebots entsprechend der Abstand von der Gefahrenquelle und damit vom Eingang der Spielhalle aus zu messen. Bezugspunkt auf der anderen Seite ist nicht der Eingang des Schulgebäudes, sondern der zum Eingang der Spielhalle nächstgelegene Punkt des Schulgeländes (Schulhof, Parkplatz etc.). Mit dem Begriff „Schule“ in § 11 Abs. 4 S. 2 GlüStVAG M-V ist nicht (nur) das Schulgebäude gemeint, sondern die Schule als öffentliche Institution. Zur Einrichtung „Schule“ gehört indes nicht nur das Schulgebäude, sondern das gesamte Schulgelände. Eine solche Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Abstandsgebots, weil sich auf dem gesamten Schulgelände potentiell Kinder und Jugendliche aufhalten können (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom
StVAG M-V unter den dort genannten Voraussetzungen in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit einer Befreiung von dem Abstandsgebot des § 11 Abs. 4 S. 2 GlüStVAG M-V. Randnummer 57 Es ergibt sich auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG daraus, dass das Abstandsgebot des § 11 Abs. 4 S. 2 GlüStVAG M-V
StVAG M-V nur für Spielhallen gilt, nicht hingegen für Spielbanken, sowie Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher, in denen – unter bestimmten Voraussetzungen – ebenfalls das Aufstellen von Geld – und Warenspielgeräten zulässig ist. Auch insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu oben) auf die Verhältnisse in Mecklenburg-Vorpommern übertragbar. […] Randnummer 58 d) Schließlich sind die hier maßgeblichen glücksspielrechtlichen Vorschriften auch nicht europarechtswidrig. Randnummer 59 Sie verstoßen nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
Im konkreten Fall der Klägerin kommt ein Verstoß schon deshalb nicht in Betracht, weil es an dem hierzu erforderlichen grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt. Dafür reicht es nicht aus, dass die Klägerin oder Kunden ihrer Spielhallen hypothetisch von einer unionsrechtlichen Grundfreiheit Gebrauch machen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom
juris). Doch selbst wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegen würde, wären etwaige Beschränkungen der Grundfreiheiten gerechtfertigt, die streitgegenständlichen Regelungen sind insbesondere nicht wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot unanwendbar. Auch diese Frage ist durch das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden worden (vgl. im Einzelnen Urteil vom
juris). Randnummer 60 Es gibt auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die hier streitigen Regelungen aus anderen Gründen (z. B. Verstoß gegen Transparenzgebot) europarechtswidrig sind. Insoweit kann auf die Ausführungen anderer Obergerichte zu den dortigen Landesregelungen verwiesen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
maßgeblichen Studien vom Spiel an Geldspielgeräten die höchsten Suchtgefahren ausgehen. Die festgelegte Entfernung von 500 Metern ist grundsätzlich geeignet, eine Spielhalle außer Sichtweite einer anderen Spielhalle zu rücken; dadurch soll sichergestellt werden, dass ausreichend Zeit zum
denken und zum Abbruch unkontrollierten Spielverhaltens besteht.“ Randnummer 64 Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, wenn auf die Anzahl der Automaten abgestellt werden würde und mehr als nur eine Spielhalle innerhalb eines Radius von 500 m zugelassen würde. In diesem Sinne hat sich auch das OVG Greifswald in der genannten Entscheidung geäußert. Die Kammer schließt sich auch in diesem Punkt vollumfänglich an. Randnummer 65 Die Spielhallen der Antragstellerin und des Beigeladenen stehen entsprechend in Abstandskonkurrenz im Sinne des § 25 Abs. 1 GlüStV 2021 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 GlüStVAG M-V 2021, da sie lediglich gut 200 m voneinander entfernt liegen. Sofern Spielhallen gegen die Regelungen über den Mindestabstand verstoßen, können
Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 GlüStVAG M-V 2021 nicht alle beantragten Erlaubnisse erteilt werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 5 bis Abs. 7 GlüStVAG M-V 2021 Regelungen geschaffen,
denen der Konflikt aufzulösen ist.
StVAG M-V 2021 hat derjenige Antrag Vorrang, der zuerst vollständig bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Randnummer 66 Für die Bestimmung der Vollständigkeit ist auf die objektive Rechtslage abzustellen. Die Vollständigkeit ist gegeben, wenn sich die Antragsunterlagen zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Die Unterlagen müssen nicht schon die Genehmigungsfähigkeit belegen (vgl. Schemmer, in: BeckOK VwVfG, 53. Stand: Oktober 2021, VwVfG § 42a Rn. 5).
StVAG M-V 2021 sind die
weise für die Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen.
diesem Maßstab ist der Antrag des Beigeladenen spätestens am 18. Februar 2021 als vollständig eingegangen zu bewerten, obgleich noch ein
weis zu einer notwendigen IHK Schulung
O gefehlt hat. Zum einen ist dieser
weis nur auf Ebene der gewerberechtlichen und nicht im Rahmen der besonderen glückspielrechtlichen Erlaubnis beachtlich. Eine
weispflicht hierüber finden sich weder im GlüStV 2021 noch im GlüStVAG M-V 2021. Demgegenüber wird etwa die Vorlage eines Sozialkonzeptes in § 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO wie auch in § 6 GlüStV 2021 respektive auch für die Erteilung der glückspielrechtlichen Erlaubnis ausdrücklich verlangt. Im Übrigen hat der Beigeladene plausibel und
vollziehbar dargelegt, dass ihm die Vorlage zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der besonderen Pandemielage nicht möglich war und er bereits eine Anmeldung für eine zeitnahe
holung der Schulung vorgenommen hat. Mithin war der Antrag auch diesbezüglich zum genannten Zeitpunkt entscheidungsreif, da er sich zu sämtlich gesetzlich relevanten Aspekten verhalten hat. Demgegenüber war der Antrag der Antragstellerin erst am 10. März 2021 vollständig bei dem Antragsgegner eingegangen. Erst an diesem Tag – gut zwei Wochen später – hat sie die weiteren notwendigen Unterlagen, insbesondere ein
StV 2021 notwendiges Sozialkonzept vom 8. März 2021, bei dem Antragsgegner eingereicht. Randnummer 67 Ausweislich des Wortlauts des § 11 Abs. 5 GlüStVAG M-V 2021 ist auf die Antragstellung und nicht auf die Rechts- bzw. Bestandskraft einer entsprechend erteilten Erlaubnis abzustellen, weshalb im Falle der Erteilung einer Erlaubnis ausschließlich dieser Zeitpunkt maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist. Dies gilt auch für den hier zugrundeliegenden Fall eines Drittwiderspruchs. Randnummer 68 Die weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten u. a. baulichen Mängel sind mangels Drittschutz in die vorliegende Bewertung nicht einzustellen. Aus ihnen ergibt sich auch kein Anspruch auf eine vorläufige Erlaubniserteilung. Wie bereits dargelegt, ist
dem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf die vollständige Antragstellung abzustellen. Nur diesbezüglich kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren eigene subjektive-öffentliche Rechte geltend machen. Darüber hinaus trägt die Antragstellerin insoweit auch nicht substantiiert vor, dass durch die Annahmen des Antragsgegners, eine baurechtliche Konformität des Objekts des Beigeladenen hinsichtlich der Nutzung als Spielhalle bestehe, überhaupt eine eigene Rechtsgutverletzung bestehen könnte. Ein baurechtlicher Drittschutz dürfte aufgrund der erheblichen Entfernung (200 m) zwischen den Spielhallen grundsätzlich ausscheiden. Randnummer 69 Auch die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V 2021 hilft der Antragstellerin vorliegend
der gebotenen summarischen Prüfung nicht und begründet keinen Anordnungsanspruch.
dieser Vorschrift kann die zuständige Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage im Einzelfall, Ausnahmen von den in den § 11 Abs. 1 bis 3 GlüStVAG M-V 2021 festgesetzten Mindestabständen zulassen.
dem Willen des Gesetzgebers dient die Ausnahmeregelung der Sicherstellung der Einzelfallgerechtigkeit und der Berücksichtigung von städtebaulichen Besonderheiten. Von ihr ist jedoch
dem Willen des Gesetzgebers restriktiv Gebrauch zu machen. Sie soll etwa dann greifen, wenn eine Autobahn oder ein breiter Fluss überquert werden und hierfür ein mindestens fünfmal so langer Umweg durch den Spieler in Kauf genommen werden muss, um von einer Spielstätte zur nächstgelegenen Spielstätte zu gelangen (vgl. Gesetzesbegründung LT-Drs. 7/5972 S. 30). Hierfür ist nichts ersichtlich. Zum einen befinden sich die Spielhallen nur gut 200 m voneinander entfernt und somit erheblich innerhalb des Ausschlussradius von 500 m. Zum anderen befinden sie sich quasi an einer Straße, da das Gelände mit der A-Straße direkt die B-Straße kreuzt und sich das Gebäude, in dem die Antragstellerin ihre Spielhalle betreiben will, nahezu an dieser Kreuzung befindet. Topologisch sind auch keine nennenswerten Hindernisse zwischen den Örtlichkeiten gegeben, die mit einem erheblichen Umweg einhergehen. Der Vortrag, dass auf die Anzahl der Automaten abzustellen sei, ist auch an dieser Stelle mit den bereits genannten Gründen abzulehnen. Randnummer 70 Andere Gründe, aus denen eine Abweichung bzw. andere Wertung geboten sein könnte, wurden weder substantiiert vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Randnummer 71
GO zu berücksichtigen. Zwischen Beklagtem und Beigeladenem besteht kein Verhältnis i. S. des § 159 S. 2 VwGO. Randnummer 75 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG (i. V. m. Nr. 54.1, Nr. 1.1.1, Nr. 1.1.5 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Randnummer 76 Alle Anträge stehen im Zusammenhang mit der Erteilung einer gewerbe- bzw. glückspielrechtlichen Erlaubnis.
Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs ist daher auf den Jahresbetrag des erzielten oder zu erwarteten Gewinnes, mindestens jedoch 15.000 Euro, abzustellen. Werden weitere Anträge ggf. auch hilfsweise gestellt und weisen sie jeweils einen eigenständigen materiellen bzw. wirtschaftlichen Wert auf, summieren sich die Streitwerte
Nr. 1.1.1 und 1.1.4 des Streitwertkatalogs i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG entsprechend.
Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs reduziert sich regelmäßig der Wert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte, soweit nicht der Antrag einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt. Randnummer 77 Der Streitwert setzt sich daher im Einzelnen wie folgt zusammen: Randnummer 78 Der Wert des Antrags zu 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.