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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Kammer 3 Sa 132/21 Urteil Überleitung in die Entgeltordnung TVöD-VKA - Versäumung der Antragsfrist § 29

Überleitung in die Entgeltordnung TVöD-VKA - Versäumung der Antragsfrist Leitsatz Die Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD-VKA erfolgt aus der Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte am Stichtag 31.12.2016 nach dem im Entgeltsystem der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsätze der Tarifautomatik tarifmäßig eingruppiert ist. Hat das Arbeitsverhältnis zum Stichtag 01.01.2017 nicht geruht, so setzt ein Anspruch auf Höhergruppierung bei unverändert auszuübender Tätigkeit grundsätzlich eine Antragstellung bis 31.12.2017 nach § 29 b Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA voraus. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock,

  1. Mai 2021, 4 Ca 478/20, Urteil Tenor
  2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 19.05.2021 – 4 Ca 478/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Feststellung des Vergütungsanspruches nach der Entgeltgruppe 9 a, Stufe 5 TVöD-VKA ab dem 01.08.2017 und hilfsweise ab dem 01.01.
  4. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit dem 01.01.2011 arbeitsvertraglich mit dem Beklagten zu
  5. bzw. dem Rechtsvorgänger verbunden. Sie ist als Fachassistentin Leistungsgewährung beschäftigt mit gleichzeitiger Zuweisung in die gemeinsame Einrichtung (Beklagte zu 2.) gem. § 44 g SGB II. In § 5 des Arbeitsvertrages vom 21.12.2010 heißt es im Hinblick auf die Eingruppierung wie folgt: Randnummer 3 „Die Eingruppierung erfolgt gem. der allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT-O. Die Beschäftigte ist ab dem 01.01.2011 nach Maßgabe der Tarifautomatik in der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA (Vergütungsgruppe V c BAT-O) eingruppiert. Gem. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt diese Eingruppierung vorläufig.“ Randnummer 4 Bis zum 31.12.2016 ist die Klägerin dann auch fortan nach der Entgeltgruppe 8 (zuletzt Stufe 4) TVöD-VKA vergütet worden. Im Rahmen der Einführung der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA erhielt die Klägerin von dem Beklagten zu
  6. mit Schreiben vom 30.05.2017 die Mitteilung, dass sie in der Entgeltgruppe 8 unter Beibehaltung der Stufe und unter Anrechnung der Stufenlaufzeit verbleiben werde, verbunden mit folgendem Hinweis: Randnummer 5 „Ergibt sich aus § 12 TVöD i. V. m. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) für die Ihnen übertragene Tätigkeit eine höhere Eingruppierung, sind Sie nur dann in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert, wenn Sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und im Amt für Personal und Organisation einzureichen. Die einjährige Ausschlussfrist beginnt am 01.01.2017 und endet am 31.12.
  7. Der Antrag auf höhere Gruppierung wirkt stets zurück auf den 01.01.
  8. Zwischen der Antragstellung und dem 01.01.2017 ggf. in Ihrer Entgeltgruppe erfolgte Stufenaufstiege sind daher unbeachtlich.“ Randnummer 6 Mit Schreiben vom 23.02.2018 hat die Klägerin bei dem Beklagten zu
  9. die Überprüfung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a beantragt. Auf diesen Antrag hat das beklagte Jobcenter mit Schreiben vom 20.11.2018 reagiert und der Klägerin mitgeteilt, dass ihre unveränderte Tätigkeit zwar nach der neuen Entgeltordnung der Entgeltgruppe 9 a zuzuordnen sei. Jedoch sei der Antrag nicht fristgerecht bis zum 31.12.2017 gestellt worden, so dass es bei einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 verbleibe. Randnummer 7 Mit ihrer Klage vom 02.04.2020 begehrt die Klägerin die Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a, Stufe 5 TVöD-VKA ab dem 01.08.2017 und hilfsweise ab dem 01.01.
  10. Randnummer 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungsanträge mit Haupt- und Hilfsantrag seien zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Ausgehend von der Vergütungsgruppe V c BAT-O sei die Klägerin mit Aufnahme ihrer Tätigkeit am 01.01.2011 zutreffend der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zugeordnet worden. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit habe sich seither nicht verändert. Mithin habe sie mit Wirkung zum 01.01.2017 wiederum zutreffend die Zuordnung zur Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA (inkl. Zuordnung zur Stufe 4) beibehalten. Da die Klägerin den Antrag auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA nicht binnen der tariflich vorgesehenen Frist bis zum 31.12.2017 trotz entsprechender Belehrung durch den Arbeitgeber gestellt habe, müsse bereits aus diesem Grund die Klage ohne Erfolg bleiben. Randnummer 9 Gegen diese am 26.06.2021 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 28.06.2021 (Montag) bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Klägerin nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 28.09.2021 eingegangenen Berufungsbegründung. Randnummer 10 Die Klägerin hält an ihrer erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest. Der Arbeitgeber habe rechtsfehlerhaft eine Zuordnung zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT-O vorgenommen. Bei Kolleginnen aus einem anderen und ehemals selbstständigen Jobcenter sei zutreffend eine Zuordnung zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b vorgenommen worden. Dies treffe auf die Klägerin zu. Ihre Arbeitsaufgaben seien gleich und unverändert geblieben. Sie übe unstreitig Tätigkeiten aus, die der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA entsprechen. Sie habe erst nach dem 31.12.2017 davon Kenntnis erlangt, dass Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA vergütet würden. Die Tarifvertragsparteien hätten keinesfalls gewollt, dass Mitarbeiter die falsche Eingruppierung nicht mehr korrigieren könnten. Die Klägerin sei mithin bis zum 31.12.2016 – fehlerhaft – in eine Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen, die bei Überleitung ab dem 01.01.2017 zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 geführt habe und nicht – wie es richtig gewesen wäre – in die Entgeltgruppe 9 a. Die Klägerin habe bereits zum 31.12.2016 Tätigkeiten verrichtet, die der Entgeltgruppe 9 a zuzuordnen seien. Dementsprechend seien vergleichbare Arbeitnehmerinnen, die die gleiche Tätigkeit wie die Klägerin ausüben würden, in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA überführt worden. Im Hinblick auf die Regelung in § 29 b TVÜ-VKA gehe das erstinstanzliche Gericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass diese Regelung generell eine Höhergruppierung einer Angestellten, die dem TVöD unterliege, nach dem 01.01.2017 nicht mehr möglich mache. Das erstinstanzliche Gericht gehe fehlerhaft davon aus, dass eine höhere Eingruppierung nur möglich sei, wenn dem Arbeitnehmer ab dem 01.01.2017 andere und höherwertige Tätigkeiten zugewiesen würden. Durch die Jahresfrist und die Antragsfrist könne und dürfe nicht generell der Tarifautomatismus aufgehoben werden. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 19.05.2021, Az.: 4 Ca 478/20, abzuändern und zu erkennen: Randnummer 13
  11. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.08.2017, hilfsweise ab dem 01.01.2018, in die Entgeltgruppe 9 a des TVöD-VKA eingruppiert ist. Randnummer 14
  12. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.08.2017, hilfsweise seit dem 01.01.2018, in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 a des TVöD-VKA eingestuft ist. Randnummer 15 Die Beklagten zu
  13. und
  14. beantragen jeweils, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagten zu
  15. und
  16. sind zunächst jeweils der Auffassung, es fehle an der Passivlegitimation. Randnummer 18 Zudem tragen die Beklagten zu
  17. und
  18. vor, dass eine Überprüfung der Stellenbewertung im Herbst 2018 zwar ergeben habe, dass die Tätigkeitsinhalte, die auch von der Klägerin ausgeübt würden, grundsätzlich der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA zuzuordnen seien. Dies sei jedoch für die Eingruppierung der Klägerin irrelevant. Denn die Klägerin habe keinen Antrag auf Höhergruppierung bis zum 31.12.2017 gestellt. Damit sei ein Anspruch auf Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA im Falle der Klägerin nicht gegeben. Die Tarifvertragsparteien hätten hier eine Stichtagsregelung getroffen. Diese sei auch nicht zu beanstanden. Die Tarifautomatik gem. § 12 Abs. 2 TVöD-VKA setze im vorliegenden Fall erst dann wieder ein, wenn sich die übertragenen Tätigkeiten eingruppierungsrelevant verändern. Die Beschäftigten hätten sich im Jahr 2017 entscheiden müssen, ob sie die Anwendung des neuen Entgeltrechts wünschten. Ziel der Tarifvertragsparteien sei es gewesen, dass die Adressaten den Gewinn einer Höhergruppierung mit anderen tariflichen Regularien abwägen, denn nicht immer mache die Höhergruppierung auch einen wirtschaftlichen Sinn. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass andere Mitarbeiterinnen mit vergleichbarer Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA vergütet würden, so verkenne sie, dass diese Mitarbeiterinnen einen entsprechenden Eingruppierungsantrag binnen der Jahresfrist bis zum 31.12.2017 – insoweit unstreitig – gestellt hätten. Vor diesem Hintergrund sei eben gerade keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes festzustellen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. I Randnummer 21 Haupt- und Hilfsantrag der Klägerin sind jeweils als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO zulässig. Dies gilt auch bzgl. der von der Klägerin begehrten Zuordnung in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA (Klageantrag zu Ziff. 2) ab dem 01.08.2017 und hilfsweise ab dem 01.01.
  19. II Randnummer 22 Dagegen ist die von der Klägerin eingelegte Berufung nicht begründet. Randnummer 23
  20. Soweit sich die Klägerin mit Haupt- und Hilfsantrag gegen die Beklagte zu
  21. wendet, so ist die Klage unbegründet. Die Beklagte zu
  22. ist nicht Vertragsarbeitgeberin und mithin fehlt es an der Passivlegitimation. Lediglich der Umstand, dass dem Geschäftsführer eines Jobcenters einige Arbeitgeberfunktionen kraft Gesetzes übertragen werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gem. § 44 d Abs. 4 SGB II erhält der Geschäftsführer eines Jobcenters zwar das Recht zur Ausübung bestimmter Arbeitgeberfunktionen. Diese kraft Gesetzes übertragenen Arbeitgeberfunktionen begründen jedoch lediglich die Vorgesetzteneigenschaft des Geschäftsführers eines Jobcenters. Das Jobcenter selbst (hier also die Beklagte zu 2.) wird damit jedoch gerade nicht zum Vertragsarbeitgeber (LAG Schleswig-Holstein v. 15.08.2019 – 5 Sa 40 ö D/19 -, juris Rn 51; LAG Köln v. 23.06.2017 – 4 Sa 492/16 -, juris Rn 37; LAG M-V v. 16.12.2020 – 3 Sa 149/20 -, juris Rn 47 ). Randnummer 24
  23. Im Hinblick auf die Beklagte zu
  24. (Vertragsarbeitgeberin) ist die Berufung der Klägerin ebenfalls unbegründet. Randnummer 25 Zwar findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes (TVöD-VKA in seiner jeweils geltenden Fassung) Anwendung. Randnummer 26 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie jedoch mit Wirkung zum 01.01.2017 rechtsfehlerfrei in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet worden. Da die Klägerin unstreitig bis zum 31.12.2017 keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt hat, verbleibt es bei der Vergütung nach der Entgeltgruppe 8, solange sich die ihr übertragenen Tätigkeiten nicht verändern. Diese Rechtsfolge folgt unmittelbar – wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt – aus der von den Tarifvertragsparteien in den § 29 ff TVÜ-VKA festgelegten Systematik zur Überleitung in die neue Entgeltordnung ab dem 01.01.
  25. Randnummer 27 Die genannten tariflichen Bestimmungen lauten – soweit hier von Bedeutung – wie folgt: Randnummer 28 § 29 a Besitzstandsregelungen Randnummer 29

(1)Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen finden aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Randnummer 30 § 29 b Höhergruppierungen Randnummer 31
(1)Ergibt sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 31.12.2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 01.01.2017 zurück; nach dem in Kraft treten der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 – 5 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 01.01.2017, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 01.01.2017 zurück. Randnummer 32 § 29 c besondere Überleitungsregelungen Randnummer 33
(1)… Randnummer 34
(2)Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind Stufengleich und unter Mitnahme in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9 b übergeleitet. Randnummer 35
(3)Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die gem. des Anhangs zu § 16 (VKA) TVöD in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung die Stufe 5 Endstufe ist, sind unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 a übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. … Randnummer 36
(4)… Randnummer 37
(5)… Randnummer 38
(6)Bei Höhergruppierungen nach § 29 b Abs. 1 wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich nach § 12 angerechnet. Dies gilt auch für Höhergruppierungen in die Entgeltgruppe 9 c. Eine Überleitung in die Entgeltgruppen 9 a, 9 b oder 14 nach den Absätzen 1 – 4 gilt nicht als Höhergruppierung. Randnummer 39 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen kommt eine Eingruppierung der Klägerin in die von ihr begehrte Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA nicht in Betracht. Randnummer 40 Die sich aus den § 29 ff TVÜ-VKA ergebende Tarifsystematik ist durch das Bundesarbeitsgericht zutreffend definiert worden (BAG v. 22.10.2020 – 6 AZR 74/19; BAG v. 25.03.2021 – 6 AZR 41/20 -). Randnummer 41 Gem. §§ 29 a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA erfolgt danach die Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung unter Beibehaltung der Eingruppierungen, die sich aus den von der Entgeltordnung abgelösten Vergütungssystemen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergaben. Diese bleiben grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn die unverändert ausgeübte Tätigkeit in der neuen Entgeltordnung anders bewertet ist. Die §§ 29 a ff TVÜ-VKA setzen nur mit Wirkung für die Zukunft die Tarifautomatik außer Kraft, die erst durch eine Änderung der Tätigkeit oder einen fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag nach § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA wiederhergestellt werden kann (BAG v. 25.03.2021, a. a. O., juris Rn 24). Randnummer 42 Ausgangspunkt der §§ 29 ff TVÜ-VKA, die die Überleitung in die neue Entgeltordnung umfassend regeln, war die Eingruppierung und Stufe, die sich unter Beachtung der bis zum 31.12.2016 geltenden Tarifautomatik des durch die Entgeltordnung abgelösten Eingruppierungsrechts ergab. Die Beschäftigten wurden tarifgemäß eingruppiert übergeleitet. Insoweit sollten für die vorhandenen Beschäftigten durch die Entgeltordnung keine Veränderungen, insbesondere keine Verschlechterungen eintreten. Auf der Grundlage dieser Eingruppierung sollte der Beschäftigte nach den in § 29 b TVÜ-VKA festgelegten Maßgaben die Wahl haben, ob er an dem in der bisherigen tarifgerechten Eingruppierung zum Ausdruck kommenden Besitzstand festhält oder ob er mit dem fristgerechten Stellen eines erfolgreichen Höhergruppierungsantrages im Sinne des § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA in die neue Entgeltordnung eingegliedert werden möchte (BAG, a. a. O., juris Rn 25). Randnummer 43 § 29 a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA legt mit der Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe insoweit das Grundprinzip fest. Aus dem Zweck des Besitzstandsschutzes folgt sogleich, dass auch die nach dem abgelösten Recht tarifgerecht erreichte Entgeltstufe einschließlich der angebrochenen Stufenlaufzeit bis zur Änderung der Tätigkeit bzw. bis zum Erfolg eines Höhergruppierungsantrages nach Maßgabe des § 29 b Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA beibehalten wird (BAG, a. a. O., juris Rn 27). Randnummer 44 Für die Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 8 TVöD ergibt sich daraus unmittelbar die Beibehaltung der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA. Diese Rechtsfolge tritt lediglich dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber bereits im Zeitpunkt vor der Überleitung (01.01.2017) im Anwendungsbereich des TVöD-VKA eine nicht der Tarifautomatik entsprechende Eingruppierung des Beschäftigten vorgenommen hat. Denn § 29 a Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA verhindert nach Sinn und Zweck der Regelung nicht die Korrektur von Überleitungen aus einer nicht dem Grundsatz der Tarifautomatik entsprechenden Entgeltgruppe (BAG v. 22.10.2020 – 6 AZR 74/19 -, juris Rn 16). Randnummer 45 Unter Berücksichtigung der genannten Vorgaben kann sich die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. nicht mit Erfolg auf eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA berufen. Randnummer 46 Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente und Rechtsauffassungen rechtfertigen – was bereits das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffender Begründung festgestellt hat – kein anderes Ergebnis. Randnummer 47
  1. a)Soweit die Klägerin meint, sie sei bereits mit Beginn ihrer Tätigkeit und mithin auch im Zeitpunkt des 31.12.2016 rechtsfehlerhaft in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA anstatt in die zutreffende Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA eingruppiert gewesen, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Klägerin selbst trägt vor, sie habe mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.01.2011 Tätigkeiten wahrgenommen, die der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT-O (gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Tätigkeiten) entsprochen. Mithin ist die Klägerin bereits nach ihrem eigenen Vortrag mit Aufnahme des Arbeitsverhältnisses am 01.01.2011 zutreffend in die Entgeltgruppe 8 TVöD- VKA eingruppiert worden. Denn in der hier maßgeblichen vorläufigen Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für die zwischen dem 01.10.2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (VKA) haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich und ausnahmslos eine Zuordnung der Vergütungsgruppe V c BAT-O (mit und ohne Aufstieg nach V
  2. b)zur Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA vorgenommen. Soweit die Klägerin diesbezüglich offenbar meint, es habe bereits vor dem 01.01.2017 die Möglichkeit bestanden, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA vorzunehmen, so ist dies in Ermangelung einer entsprechenden tariflichen Regelung unzutreffend. Randnummer 48
  3. b)Die Klägerin kann sich zudem nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte zu 1. sei verpflichtet gewesen, sie automatisch in die – neue – Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA mit dem 01.01.2017 überzuleiten. Diese Rechtsauffassung ist bereits mit dem eindeutigen Wortlaut nach §§ 29 a Abs. 1 und 29 Abs. 1 TVÜ-VKA nicht vereinbar. Nach § 29 a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Gem. § 29 Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA findet eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA gerade nicht statt. Randnummer 49
  4. c)Der Rechtsauffassung der Klägerin, der Beklagten zu 1. sei es verwehrt, sich auf die tariflich bis zum 31.12.2017 festgelegte Antragsfrist nach § 29 b Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA zu berufen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Randnummer 50 aa)Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Arbeitsverhältnis am 01.01.2017 nicht geruht hat, so dass eine Verlängerung der Antragsfrist im Sinne des § 29 b Abs. 1 S. 3 TVÜ-VKA nicht in Betracht kommt. Randnummer 51
  5. bb)Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass die Klägerin bis zum 31.12.2017 keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt hat und die von der Klägerin wahrzunehmenden Tätigkeiten unverändert geblieben sind. Ebenfalls unstreitig ist die Klägerin durch die Beklagte mit Schreiben vom 30.05.2017 (Bl. 10, 11 d. A.) detailliert auf die tarifliche Ausschlussfrist nach § 29 b Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA und deren Rechtsfolgen hingewiesen worden. Folglich sind keine Anhaltspunkte für eine unbillige und mithin rechtsunwirksame Berufung der Beklagten zu 1. auf die Ausschlussfrist nach § 29 b Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA ersichtlich. Randnummer 52
  6. d)Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sie den geltend gemachten Anspruch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Art. 3 Abs. 1 GG stützen. Randnummer 53 Es mag sein, das Kolleginnen mit vergleichbarer Tätigkeitsbewertung nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA vergütet werden. Es ist jedoch auch in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Beklagte zu 1. entsprechende Eingruppierungsanpassungen nach jeweils vorgenommener Einzelfallprüfung nur in den Fällen durchgeführt hat, in denen Tarifbeschäftigte binnen der in § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA vorgesehenen Ausschlussfristen einen Höhergruppierungsantrag tatsächlich gestellt haben. Dies ist auch vor dem Hintergrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtlich nicht zu beanstanden, da die Beklagte zu 1. insoweit jedenfalls über einen sachlichen Grund (Beachtung der tariflichen Ausschlussfrist) verfügt hat. Randnummer 54
  7. e)Soweit sich die Klägerin schließlich zur Begründung ihres Anspruches darauf beruft, §§ 29 ff TVÜ-VKA könne nicht die Wirkung des Ausschlusses der Tarifautomatik entgegen § 12 TVöD-VKA beigemessen werden, so trifft auch diese Rechtsansicht nicht zu. Dies folgt bereits aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 29 b Abs. 1, S. 1 und 2 TVÜ-VKA, wonach eine Höhergruppierung bei unverändert auszuübender Tätigkeit auf der Grundlage von § 12 TVöD-VKA einen bis zum 31.12.2017 gestellten Antrag der Tarifbeschäftigten voraussetzt. Randnummer 55 3) Aus den vorgenannten Gründen bleibt auch der Klageantrag der Klägerin zu Ziff. 2 (Haupt- und Hilfsantrag) in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 56 Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden. III Randnummer 57 Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 S. 1 ZPO). Randnummer 58 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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