Nichtanerkennung von erklärten negativen Einkünften aus der geplanten gewerblichen Vermietung einer Burg - Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht - Ermittlung des erzielbaren Totalgewinns - Einbeziehung von stillen Reserven - Vorsteuerabzug bei Liebhaberei Orientierungssatz 1. Zur einkommensteuerlichen Nichtanerkennung von erklärten negativen Einkünften aus der geplanten gewerblichen Vermietung einer Burg nebst Anbauten in einem Fall, in dem die tatsächlichen Verhältnisse der bereits abgelaufenen Zeiträume keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Betrieb auf Dauer gesehen geeignet ist, mit Gewinn zu arbeiten, und nur die Betriebsaufgabe den Strukturwandel zur Liebhaberei hätte vermeiden können. (Rn.52) (Rn.56) 2. Bei der Ermittlung des für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgeblichen erzielbaren Totalgewinns sind zwar die in den betrieblichen Grundvermögen gebildeten stillen Reserven zu berücksichtigen (vgl. BFH-Rechtsprechung). Eine solche Berücksichtigung der stillen Reserven hat jedoch nur zu erfolgen, wenn objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte für deren Entwicklung bereits bei der Legung der stillen Reserven vorhanden sind. Ein sich möglicherweise ergebender Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn/Aufgabeverlust ist jedenfalls dann nicht neben den in der Vergangenheit erzielten und in der Zukunft künftig zu erwartenden Gewinnen zu berücksichtigen, wenn ein solcher Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn/Aufgabeverlust in einem bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept nicht berücksichtigt worden ist. (Rn.62) (Rn.63) 3. Die Rechtsgrundsätze der sog. Liebhaberei sind nicht mit den Rechtsgrundsätzen des Vorsteuerabzugs zu verwechseln. Der Umstand, dass ertragsteuerlich ein Liebhabereibetrieb vorliegt und die vom Steuerpflichtigen erklärten negativen Einkünfte mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht anzuerkennen sind, ist umsatzsteuerlich ohne Bedeutung (hier: Bejahung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug, weil die Absicht bestand, die im Zusammenhang mit der Sanierung von Gebäuden aufgewendeten Eingangsleistungen als Unternehmer für steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu verwenden). (Rn.69) (Rn.74) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 1/22, abgegeben an 3. Senat, neues Az.: III R 45/22). Sonstiger Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Beklagte hat - was Umsatzsteuer 2010 bis 2013 anbelangt - innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung mündliche Verhandlung beantragt, so dass dieser Gerichtsbescheid hinsichtlich der Umsatzsteuer als nicht ergangen gilt (§ 90a Abs. 3 FGO). Zur Umsatzsteuer siehe das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 23.11.2022 - 3 K 75/22 ( EFG 2024, 164 ). Verfahrensgang nachgehend BFH, 21. Mai 2025, III R 45/22, Urteil Tenor Die geänderten Bescheide über Umsatzsteuer für 2010 und 2011 jeweils vom 16. Dezember 2016 und für 2012 und 2013 jeweils vom 20. Januar 2017 sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07. Dezember 2018 und die Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer für 2010 und 2011 jeweils vom 16. Dezember 2016 und für 2012 und 2013 jeweils vom 20. Januar 2017 sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07. Dezember 2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/3 und die Kläger zu 1/3. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn die Kläger nicht zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leisten. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Streitwert beträgt … €. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die erklärten Einkünfte aus einer geplanten gewerblichen Vermietung der Burg A nebst Anbauten zu berücksichtigen seien oder ob es sich hierbei um einen sog. Liebhabereibetrieb handele, weil es an einer Gewinnerzielungsabsicht fehle (1.) und ob dem Kläger der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Leistungen und Lieferung im Zusammenhang mit der Sanierung der in seinem Eigentum stehenden Ritterburg nebst Anbauten zu gewähren ist (2.). Randnummer 2 Der Kläger ist Nachkomme der Familie B, in deren Eigentum sich das Herrenhaus die sog. „Burg A“ seit 1847 befand. Es handelt sich hierbei um eine ehemalige Wasserburg aus dem 12. Jahrhundert, die im 16. Jahrhundert durch ein Gebäude aus Feldsteinmauerwerk ersetzt wurde. Um 1800 bis etwa 1814 erfolgte auf den Grundmauern aus gehauenen Granitgestein seiner Vorgängerbauten die Errichtung eines zweigeschossigen Herrenhauses mit hohem Mittelrisalit im teilweise frühklassizistischen Stil. Dies geschah unter teilweiser Beibehaltung des Frührenaissancebaustils des Vorgängerbaus. Der Treppenbau und zwei von drei Renaissance-Volutengiebel wurden dabei abgerissen und das Hauptdach zum Walmdach umgestaltet. Die ursprüngliche Burganlage gehört zu den wenigen Rittersitzen in Mecklenburg-Vorpommern, die den 30-jährigen Krieg im Kern weitgehend unbeschädigt überdauert hatten. Es ist nach einer Pressemitteilung des ehemaligen MdB C vom xx. ... 2009 als nationales Kulturdenkmal eingestuft. Randnummer 3 Der Kläger hat aufgrund seiner Herkunft seit Anfang der 1990er Jahre in der Umgebung seines Wohnsitzes umfangreiche land- und forstwirtschaftliche Flächen wieder erwerben können. Im Jahre 2005 konnte der Kläger die Burg A nebst Anbau ebenso von der Gemeinde zurückerwerben wie weitere Teile des vormaligen Gutes, nämlich den alten Kornspeicher sowie den ebenfalls denkmalgeschützten Pferdestall. Randnummer 4 Der Architekt D erstellte im Januar 2008 für die Burg A einschließlich Anbau eine Maßnahmenbeschreibung und Kostenschätzung nach DIN 276 im Rahmen eines Fördermittelantrages. Danach war vorgesehen die Gesamtanlage in Teilschritten unter Mitwirkung und Einbeziehung von allen fachlichen Beteiligten nach den Anforderungen, Genehmigungen und Auflagen des Landesamtes für Denkmalpflege instand zu setzen, zu sanieren und zu modernisieren. Zur Realisierung der Gesamtmaßnahme war ein Zeitraum von zehn Jahren in Betracht gezogen worden, da der Kläger überwiegend auf Fördermittel und Spenden angewiesen ist. Nach der Kostenschätzung sollten in dem Zeitraum von 2009 bis 2018 insgesamt … € ausgegeben werden. Randnummer 5 Diese Konzeption sah vor, den Anbau zu einem Gästehaus mit Gästezimmern für Tagungsteilnehmer, Seminargäste und sonstige Gäste von öffentlichen und privaten Veranstaltungen umzubauen und zu vermieten. In der Burg A, sollte das Erdgeschoss als Wohnung für die Kläger sowie für die Verwaltung des Anwesens genutzt werden. Es sollten eine Gästegarderobe sowie -toiletten entstehen. Das Foyer sollte der Allgemeinheit zugänglich sein. Das 1. Obergeschoss sollte mit historisch wertvollen Wand- und Deckmalereien ausgestaltet werden, um als Öffentlichkeitsbereich für kulturelle Veranstaltung, Vorträge, Konzerte, Seminare und Hochzeiten genutzt werden zu können. Das 2. Obergeschoss sollte „wie in alten Zeiten“ mit einfachen Gästezimmern hergerichtet werden. Das Dachgeschoss der Burg sollte nach den Vorstellungen des Klägers in einem kleinen Teilbereich als Museum hergerichtet und genutzt werden. Randnummer 6 Im Zuge der Sanierungsmaßnahmen wurde in den Jahren 2012/2013 eine erhebliche Schadstoffbelastung der Burg A mit Lindan und DDT festgestellt. Die Baumaßnahmen mussten daraufhin unterbrochen werden, um keine Gesundheitsschädigungen für die Handwerker im Gebäude zu verursachen. In den folgenden Jahren stockte daraufhin die weitere Sanierung des Gebäudes, da es dem Kläger erst mit Abschluss des Jahres 2017 gelang neue Fördermittel für die Schadstoffsanierung des Gebäudes einzuwerben. Eine Fertigstellung der Sanierung der Burg A ist bisher nicht erfolgt. Randnummer 7 Während der schadstoffbedingten Sanierungspause in der Burg A hat der Kläger in den Jahren 2014 bis 2019 die Sanierung des ebenfalls erworbenen Pferdestalles fertigstellen und die des mehrstöckigen Kornspeichers maßgeblich voranbringen können. Der Pferdestall wurde in den Streitjahren als landwirtschaftliche Maschinenhalle genutzt, soll aber auch zukünftig für touristische Großveranstaltungen genutzt werden. Der Kornspeicher soll als Tagungs- und Konferenzzentrum mit Hotellerie und Gastronomie sowie Evolutioneum eingerichtet werden. Letzteres wird im Dachgeschoss des Speichers eingerichtet und erhält eine umfassende Sammlung von Fossilien des verstorbenen Vaters des Klägers, die dieser als Paläontologe an der Universität E während seiner beruflichen Tätigkeit zusammengetragen hat. Randnummer 8 Die Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte neben den hier streitigen Einkünften, auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie weitere gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an der Windpark F KG und der Windpark G GbR. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie haben gemeinsam vier Kinder. 1. Randnummer 9 Die Kläger wurden durch Bescheide über Einkommensteuer für 2008 vom 19. April 2010, für 2009 vom 11. Mai 2011, für 2010 für 04. Juni 2012, für 2011 vom 17. Juni und 28. Juni 2013, für 2012 vom 06. Juni und 07. Juli 2014, für 2013 vom 01. Juli und 19. Juli 2016 und für 2014 vom 11. Juli und 19. Juli 2016 erklärungsgemäß veranlagt. Alle Bescheide waren gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig. In den Erläuterungen ist u. a. jeweils ausgeführt: „Die Festsetzung ist vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil zurzeit die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend geprüft werden kann.“ Der Kläger ermittelte seinen Gewinn aus den hier streitbefangenen Einkünften gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Randnummer 10 Die Einkommensteuererklärungen der Kläger für die Streitjahre 2015 und 2016 gingen fristgemäß beim Beklagten ein. Mit Bescheiden über Einkommensteuer für 2015 und 2016 jeweils vom 03. August 2018 wurden die Kläger ohne die Berücksichtigung der streitbefangenen Einkünfte aber im Übrigen erklärungsgemäß veranlagt. 2. Randnummer 11 Aus den Sanierungskosten für die Burg A machte der Kläger in den Streitjahren 2010 bis 2013 insgesamt Vorsteuern in Höhe von … € geltend. Durch Bescheide über Umsatzsteuer für 2010 vom 13. April 2012, für 2011 vom 27. Mai 2013, für 2012 vom 20. Mai 2014 und für 2013 vom 19. Juni 2015 wurde der Kläger erklärungsgemäß veranlagt. Alle Bescheide standen gemäß § 164 Abs. 2 AO unter den Vorbehalt der Nachprüfung. Randnummer 12 Die von den Klägern erwirtschafteten Ergebnisse stellen sich wie folgt dar: Randnummer 13 … Randnummer 14 Der Beklagte führte in der Zeit vom 22. Januar 2008 bis zum 08. Juni 2009 mit Unterbrechungen eine Betriebsprüfung beim Kläger betreffend die Jahre 2003 bis 2005 durch. Dabei wurden die streitbefangenen Einkünfte dem Grunde nach anerkannt, jedoch in der Höhe herabgesetzt. Die entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheide wurden von den Klägern nicht angefochten. Randnummer 15 Der Beklagte führte in der Zeit vom 08. März bis zum 07. Dezember 2016 mit Unterbrechungen eine Betriebsprüfung bei dem Kläger für die Jahre 2012 und 2013 durch. Randnummer 16 1. Dabei gelangte der Betriebsprüfer zu der Feststellung, dass von Anfang an keine betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte in die planerischen Überlegungen zur Sanierung der Burg A einbezogen worden seien. Es seien keinerlei kalkulatorische Grundlagen zur Ermittlung eines Ertrags erkennbar. Da von Anfang an keine ausreichenden finanziellen Mittel für die beabsichtigten Baumaßnahmen zur Verfügung gestanden hätten, sei vom Kläger sehr „blauäugig“ losgebaut worden. Es seien von Anfang an nicht alle denkbaren Einnahmemöglichkeiten genutzt, sondern durch Erweiterung der privaten Nutzung sogar noch verhindert worden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nach eigenen Angaben Betriebswirtschaftslehre studiert habe und somit davon auszugehen sei, dass er sich über alle vorgenannten Missstände von Anfang an im Klaren gewesen sei. Die Betriebsprüfung gehe daher davon aus, dass es sich bei der „gewerblichen Vermietung der Burg A“ von Anbeginn an um keinen einkommensteuerlich relevanten Erwerbsbetrieb handele und die Ursachen für die Renovierungstätigkeiten in der Burg A ausschließlich im privaten Bereich liegen würden. Randnummer 17 2. Außerdem erkannte die Betriebsprüfung die geltend gemachte Vorsteuer im Wesentlichen nicht an, da zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges nicht objektiv erkennbar gewesen sei, dass die Burg A und der Anbau zur Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze hätte verwendet werden sollen. Randnummer 18 Der Beklagte folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ am 20. Januar 2017 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis einschließlich 2014 in dem die streitbefangenen Einkünfte nicht mehr berücksichtigtet worden sind. Der Beklagte erließ am 20. Januar 2017 ebenfalls geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2012 und 2013 in dem die vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerbeträge für die Sanierung der Burg A nicht mehr berücksichtigtet wurden. Für die Streitjahre 2010 und 2011 erließ der Beklagte bereits am 16. Dezember 2016 entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide. Randnummer 19 Die Kläger legten mit Schreiben vom 06. und 26. Januar 2017 sowie 23. August 2018 Einsprüche gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide sowie Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer ein. Im laufenden Einspruchsverfahren legte der Kläger ein „Bewirtschaftungskonzept und Ergebnisprognose (Gesamtgewinn) Gebäudeensemble Gut A 2017 bis 2038“ der Unternehmungsberatung H vom 13. Februar 2017 vor. Die Planungsansätze des Bewirtschaftungskonzeptes und Ergebnisprognose gehen davon aus, dass die Sanierungsarbeiten in 2019 abgeschlossen sind und spätestens im Jahr 2020 mit der beabsichtigten Nutzung der Burg A begonnen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. 1. Randnummer 20 Zur Begründung ihres Einspruches trugen die Kläger im Wesentlichen vor, dass im Streitfall alle objektiven Anhaltspunkte auf eine Gewinnerzielungsabsicht hinweisen würden. Es handele sich beim Betrieb seiner Art nach um ein Unternehmen, welches so oder so ähnlich vielfach auch an anderen Stellen in Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich betrieben werde. Es könnten auch keine besonderen persönlichen Verhaltensweisen des Klägers ausgemacht werden, die einen Anschein dafür liefern könnten, dass das Unternehmen allein dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzuordnen sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen sich noch in der Gründungsphase befinde und den operativen Betrieb noch nicht habe aufnehmen können, so dass auch hier nicht allein von dem im Zuge der Sanierung der Burg A entstehenden Verlusten bzw. fehlenden Einnahmen auf eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden könne. Das vom Kläger im Jahre 2017 eingereichte Bewirtschaftungskonzept und die Ergebnisprognose würden eine nachhaltige Gewinnprognose deutlich belegen. Randnummer 21 Es sei aus steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich unerheblich, ob die Sanierung zur touristischen Nutzung eines kulturhistorisch wertvollen Gebäudes in einem oder in zehn Jahren erfolge, solange der Aufwand notwendig und die geplanten Unternehmungen angemessen seien. Das Sanierungskonzept basiere auf der größtmöglichen Einwerbung von Fördermitteln und freiwilligen Zuschüssen. Dies sei Ausdruck einer soliden Finanzierung. Die Verzögerung die im Streitfall eingetreten sei, sei allein auf die Notwendigkeit der Beseitigung von hochgiftigen Holzschutzmitteln im Dachstuhl der Burg A zurückzuführen, die die Kläger nicht zu verantworten hätten. Im Übrigen sei die Dauer der Sanierung einer solch großen Anlage alles andere als ungewöhnlich. Daraus könnten auch keine Rückschlüsse auf die Gewinnerzielungsabsicht gezogen werden. Vielmehr handele es sich insgesamt noch um Verluste die in einer Anlaufzeit liegen würden. Im Übrigen gäbe es keinen rechtlichen Grundsatz, dass ein Unternehmensgründer bei Beginn seines Unternehmens einen voll ausformulierten Businessplan nebst Marktanalyse fertigen oder zum Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht vorlegen müsse. Es gelte vielmehr der Grundsatz, dass Gewinnerzielungsabsicht zu unterstellen sei. Dies gelte erst recht bei typischen Unternehmen die mit einer Vielzahl von anderen Unternehmen gleichen Typs vergleichbar seien. 2. Randnummer 22 Hinsichtlich der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide trug der Kläger zur Begründung seines Einspruches vor, dass er als Unternehmer gelte und daher das Recht auf sofortigen Abzug der für die Investitionsausgaben geschuldeten und entrichtenden Mehrwertsteuer habe. Denn er habe von vorn herein mit der Sanierung der Burg A beabsichtigt, diese auch für die Erzielung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze zu nutzen. Er habe für den Vorsteuerabzug die Aufnahme des tatsächlichen Betriebes nicht abzuwarten brauchen und habe stattdessen sofort die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen geltend machen können. Jede andere Beurteilung würde dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zuwiderlaufen. Wäre der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der erstmaligen Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze möglich, wäre der Kläger mit den Kosten der Mehrwertsteuer belastet worden und es würde willkürlich zu einer Unterscheidung zwischen Investitionsausgaben vor und solchen nach Aufnahme des Betriebes kommen. Im Übrigen würde die rückwirkende Aberkennung seiner Unternehmereigenschaft gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit verstoßen. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass im Falle des Klägers kein Betrugs- oder Missbrauchsfall vorliege der eine rückwirkende Aberkennung rechtfertigen würde. Allein die Tatsache, dass es sich nach der Auffassung des Beklagten nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten um einen Liebhabereibetrieb handele, könne die Rückgängigmachung des Vorsteuerabzuges nicht rechtfertigen. Randnummer 23 Im Übrigen gehe die Annahme des Beklagten fehl, dass die Burg A nebst Anbauten nicht zum Unternehmensvermögen gehöre. Randnummer 24 Durch Einspruchsentscheidungen vom 07. Dezember 2018 hat der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. 1. Randnummer 25 Wegen der Einkommensteuer führt der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung aus, dass eine Absicht Gewinne zu erzielen beim Kläger nicht festzustellen sei. Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesfinanzhofes (BFH) böten die tatsächlichen Verhältnisse bereits abgelaufener Zeiträume keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Betrieb des Klägers auf Dauer gesehen geeignet sei, mit Gewinn zu arbeiten. Der Kläger führe den Betrieb seit 2004 und habe fast in jedem Jahr einen Verlust erwirtschaftet, dessen Gesamtverlust sich bis zum Ende des Streitjahres 2016 auf den Betrag von … € belaufe. Außerdem verlange die Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit ein Konzept aus welchem erkennbar sei, dass ein Überschuss unter Einbeziehung der stillen Reserven möglich sei. Ansonsten stelle der Betrieb von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dar. Der BFH verlange also im Zeitpunkt der Betriebseröffnung ein nachvollziehbares und hinreichend konkretisiertes Betriebskonzept. Ein solches habe nicht vorgelegen. Die Maßnahmenbeschreibung in der Kostenschätzung des Architekturbüros D sei als solcher Nachweis nicht geeignet, dass sie keinerlei unternehmensbezogene betriebswirtschaftlichen Berechnungen enthalte. Das Bewirtschaftungskonzept und die Ergebnisprognose der Unternehmensberatung H betreffe die Zeiträume 2017 bis 2038 und habe daher keinen Einfluss auf die Streitjahre. Zudem werde in diesem Konzept erstmalig mit einem Gewinn im Jahre 2027 gerechnet. Randnummer 26 Im Übrigen würde sich unter Berücksichtigung des Bewirtschaftungskonzeptes von H bis zum Ende des 30-jährigen Prognosezeitraumes ein Totalverlust i. H. v. … € ergeben. Randnummer 27 Zwar sei nach der Rechtsprechung ein Totalgewinn auch unter Berücksichtigung der in den betrieblichen Grundvermögen gebildeten stillen Reserven zu bilden. Eine solche Berücksichtigung der stillen Reserven habe jedoch nur zu erfolgen, wenn objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte für deren Entwicklung bereits bei Legung der stillen Reserven vorhanden seien. Daran fehle es im Streitfall. Im Streiffall spiele die private Motivation des Klägers eine übergeordnete Rolle. Die Bestrebungen des Klägers seien im Wesentlichen darauf gerichtet, den Familiensitz zu erhalten und nicht darauf aus, Gewinne zu erzielen. Es ergebe sich der Eindruck, dass eine geschäftsmäßige Vermietung von Teilen der Burg A und des Anbaus von Anfang an nicht beabsichtigt sei. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kläger die Burg A von Zeit zu Zeit für die Öffentlichkeit zugänglich mache und auch die Bestrebungen des Klägers die Burg A als nationales Kulturdenkmal zu erhalten, seien irrelevant. 2. Randnummer 28 Hinsichtlich der Umsatzsteuer hat der Beklagte ausgeführt, dass der Kläger nicht die Berechtigung habe, die geltend gemachten Vorsteuerbeträge abzuziehen, da er nicht anhand objektiver Anhaltspunkte seine Absicht habe belegen können, dass die von ihm bezogenen Eingangsleistungen ausschließlich für steuerpflichtige Vermietungsumsätze hätten verwendet werden sollen. Ein konkreter Businessplan für die unternehmerische Nutzung habe nicht vorgelegen. Die vorhandene Maßnahmenbeschreibung und die Kostenschätzung des Architekturbüros D sei zum Nachweis der unternehmerischen Nutzung nicht geeignet. Dieses Konzept enthalte keine unternehmensbezogenen bzw. betriebswirtschaftlichen Berechnungen. Das Bewirtschaftungskonzept der Unternehmensberatung H sei erst im Laufe des Einspruchsverfahrens und mithin nicht zeitnah erstellt worden und biete insoweit keine objektiven Anhaltspunkte für eine in den Streitjahren möglicherweise bestehende Verwendungsabsicht. Es könne vielleicht die Vorsteuerabzugsberechtigung für spätere Veranlagungszeiträume begründen, habe jedoch für die Streitjahre keine Bedeutung. Die beabsichtigte Nutzung der Burg A nebst Anbau sei dadurch weder konkretisiert, noch sei ein Termin der voraussichtlichen erstmaligen nachhaltigen Nutzung benannt worden. Könne ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch privaten Zwecken verwendet werden, seien alle Umstände zu seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet worden sei. An solchen Anhaltspunkten fehle es im Streitfall. Randnummer 29 Die Kläger haben am 10. Januar 2019 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führen die Kläger aus, dass der Kläger die Sanierungsarbeiten auf der Basis des Maßnahmenkonzeptes des Architekturbüros D aus dem Jahre 2007/2008 durchgeführt habe. Dieses Maßnahmenkonzept beschreibe bis einschließlich 2018 die vom Kläger vorzunehmenden Arbeiten, die einzig und allein der Herstellung des Zustandes dienen würden, die Burg A endlich zu dem eigentlichen Zweck, nämlich der Öffnung für die Öffentlichkeit und der Vermietung und Verpachtung nutzen zu können. Randnummer 30 Selbst als es aufgrund der Schadstoffbelastungen zu Verzögerungen bei den Sanierungsarbeiten gekommen sei, sei der Kläger aufgrund seines klaren Nutzungskonzeptes in der Lage gewesen die Arbeiten auf den sog. Pferdestall und den Kornspeicher zu verlagern und hier wesentliche Baufortschritte zu erzielen, während er gleichzeitig die Finanzierung der Sanierung der Burg A unter Berücksichtigung der gestiegenen Kosten neu strukturiert habe. Zwischenzeitlich sei der Pferdestall als Mehrzweckveranstaltungshalle fertiggestellt und der Speicher als Hotel im Bau im Wesentlichen fertiggestellt. Randnummer 31 An dieses Konzept schließe sich das durch den Kläger vorgelegte Betriebskonzept für die Jahre 2017 bis 2038 nahtlos an. Beide Konzepte gemeinsam würden den nach wie vor ungebrochenen Willen des Klägers beweisen, die Burg A und die Nebengebäude zu einem einheitlichen gewinnbringenden touristischen Ensemble auszubauen und zu zeigen, dass ein gewinnbringender Betrieb des Ensembles möglich sei. Randnummer 32 Im Übrigen verkenne der Beklagte, dass vorliegend ein deutlich längerer Prognosezeitraum als von ihm angenommen, angemessen sei. Der zeitliche Maßstab für die Beurteilung des Totalgewinns ergäbe sich im Regelfall aus der Gesamtdauer der Betätigung. Feste zeitliche Vorgaben gäbe es hierfür nicht. Der Zeitraum, innerhalb dessen ein positives Ergebnis erzielbar seien müsse, sei stets einzelfallbezogen zu beurteilen. Es sei auch nicht allein auf die Verhältnisse des jeweiligen Veranlagungszeitraumes abzustellen. Auch Umstände aus früheren Jahren und spätere Erkenntnisse mit rückwirkender Bedeutung seien zu berücksichtigen, da die Gewinnerzielungsabsicht ein Tatbestandsmerkmal sei, dass von Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit geprägt sei. Randnummer 33 Für einen Landwirtschaftsbetrieb habe der BFH festgestellt, dass eine generationsübergreifende Totalgewinnprognose unter Einbeziehung des unentgeltlichen Rechtsnachfolgers in Betracht komme, wenn der aktuell zu beurteilende Steuerpflichtige in Folge umfangreicher Investitionen die Grundlage des späteren Erfolgs in Form von positiven Einkünften bei seinem unentgeltlichen Rechtsnachfolger gelegt habe. Ein längerer Prognosezeitraum sei in dem Fall angemessen, weil regelmäßig davon auszugehen sei, dass die Totalgewinnprognose nicht personen-, sondern objektbezogen sei und deshalb mehr als eine Generation umfassen müsse. Damit soll den Besonderheiten der Land- und Fortwirtschaft gegenüber üblichen Hofübergabeverträgen oder anderen Generationenfolgen Rechnung getragen werden. Randnummer 34 Vergleichbare Voraussetzungen lägen auch im Streitfall vor. Es sei der erklärte Wille der Kläger die Burg A für kommende Generationen aufzubauen und auf tragende Füße zu stellen. Randnummer 35 Die Kläger beantragen, die geänderten Bescheide über Einkommensteuer für 2008 bis 2014 jeweils vom 20. Januar 2017 sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07. Dezember 2018 aufzuheben und abweichend von den Bescheiden über Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 jeweils vom 03. August 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07. Dezember 2018 bei der Festsetzung der Einkommensteuer weitere Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2015 i. H. v. … € und im Jahr 2016 i. H. v. ./. … € zu berücksichtigen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 36 Der Kläger beantragt, die geänderten Bescheide über Umsatzsteuer für 2010 und 2011 jeweils vom 16. Dezember 2016 und für 2012 und 2013 jeweils vom 20. Januar 2017 sowie die Bescheide Zinsen zur Umsatzsteuer für 2010 und 2011 jeweils vom 16. Dezember 2016 und für 2012 und 2013 jeweils vom 20. Januar 2017 sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07. Dezember 2018 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 37 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Der Beklagte wiederholt und vertieft zur Begründung sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Triebfeder des Klägers für eine denkmalgerechte Sanierung der Burg A sei die Liebe der Kläger zu den historischen Gebäuden, nicht zuletzt aufgrund der Abstammung des Klägers sowie der Umstand, dass die Kläger als Selbstnutzer der Immobilie direkt von deren Sanierung als Beitrag zu ihrem Lebensstil und in Form von Lebensqualität profitieren würden. Randnummer 39 Das Verfahren wurde am 07. April 2020 zuständigkeitshalber vom 3. Senat des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern übernommen. Randnummer 40 Der 3. Senat des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat durch Beschluss vom 02. Juli 2020 die Verfahren 3 K 10/19 und 3 K 11/19 gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- unter dem Aktenzeichen 3 K 10/19 verbunden. Randnummer 41 Dem Gericht lagen ein Band Betriebsprüfungsakte, drei Bände Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnungsakten und je zwei Bände Umsatzsteuer-, Rechtsbehelfs-, Einkommen-steuer- und Betriebsprüfungshandakten des Beklagten und die Verfahrensakte 3 K 11/19 vor. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Das Gericht hält es für sachgerecht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, § 90a FGO. Die Beteiligten sind durch Verfügung vom 25. November 2021 darauf hingewiesen worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 43 Die Klage ist teilweise begründet. Die angegriffenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht den von dem Kläger geltend gemachten Einkünften aus Gewerbebetrieb die steuerliche Anerkennung wegen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht versagt (1.) Die angegriffenen Umsatzsteuerbescheide und Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht den Vorsteuerabzug nicht anerkannt (2.). 1. Randnummer 44 Der Beklagte hat zu Recht die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers bezüglich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb verneint und die geltend gemachten Verluste steuerlich nicht berücksichtigt, die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2008 bis 2014 insoweit zu Recht aufgehoben und die Berücksichtigung der geltend gemachten Einkünfte bei der Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 versagt, weil der Kläger in den Streitjahren keine einkommensteuerbaren Einkünfte erzielt hat. Randnummer 45 Für die hier allein in Betracht kommenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat dem Kläger die hierfür erforderliche Gewinnerzielungsabsicht gefehlt. Die von dem Kläger erzielten Verluste sind steuerlich nicht (a), auch nicht als sog. Anlaufverluste (
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