Eingruppierung öffentlicher Dienst - Haustechniker - hochwertige Arbeiten - besonders hochwertige Arbeiten Leitsatz
(2)1 Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. … Protokollerklärung zu Absatz 2: 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. … Randnummer 26 Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) … Teil A Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale … 2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) … Entgeltgruppe 5 Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 verlangt werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten. (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. … II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale … 4. Meisterinnen und Meister … Entgeltgruppe 8 Meisterinnen und Meister mit entsprechender Tätigkeit. Randnummer 27 …" Randnummer 28 Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD-V ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Randnummer 29 1. Arbeitsvorgänge Randnummer 30 Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Randnummer 31 Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-V auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 16 f., juris = AP Nr. 6 zu § 12 TVöD; BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 17, juris = ZTR 2021, 456). Randnummer 32 Die Tätigkeiten von Herrn S. sind zwei verschiedenen Arbeitsvorgängen zuzuordnen. Zum einen hat er die haus-, gebäude- und ausstellungstechnischen Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Maschinen zu betreuen. Zum anderen sind die Fahrzeuge des Museums zu verwalten. Die Arbeitgeberin hat die Arbeitsvorgänge zutreffend gebildet. Die Betreuung der technischen Anlagen bezieht sich zwar auf unterschiedliche Anlagentypen, die nicht zwingend miteinander gekoppelt sind oder voneinander abhängen. Die Tätigkeiten sind jedoch im Wesentlichen gleichartig. Herr S. hat jeweils die Funktionalität der Anlagen zu kontrollieren, die Betriebszustände zu dokumentieren und Fehler im Rahmen des Möglichen und Zulässigen selbst zu beheben bzw. Dienstleister zu beauftragen. Arbeitsergebnis ist, für die Funktionsfähigkeit der haustechnischen Anlagen im Zuständigkeitsbereich zu sorgen. Davon abtrennbar ist die Verwaltung der dienstlichen Fahrzeuge einschließlich Fahrräder und Anhänger. Es handelt sich im Schwerpunkt um Verwaltungstätigkeiten, die nicht zwingend eine handwerkliche Berufsausbildung erfordern. Arbeitsergebnis ist, die Fahrzeuge den Nutzern in betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen. Randnummer 33 Da der Arbeitsvorgang "Betreuen der haus-, gebäude- und ausstellungstechnischen Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Maschinen" (kurz: Betreuung Haustechnik) 97 % der Arbeitszeit in Anspruch nimmt, ist dieser Arbeitsvorgang für die Eingruppierung ausschlaggebend. Randnummer 34 2. Bewertung des Arbeitsvorgangs "Betreuung Haustechnik" Randnummer 35 Der Arbeitsvorgang "Betreuung Haustechnik" erfüllt die Anforderungen der Entgeltgruppe 6 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 2 TVöD-V. Er erfüllt allerdings nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 7. Randnummer 36
- a)Entgeltgruppe 6 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 2 TVöD-V Randnummer 37 In der Entgeltgruppe 6 sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 eingruppiert, die hochwertige Arbeiten verrichten. Randnummer 38
- aa)Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Randnummer 39 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 sind solche mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Randnummer 40 Herr S. verfügt über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren. Er hat eine dreieinhalbjährige Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur absolviert. Diese Berufsausbildung wurde zum 01.08.2003 von der Ausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik abgelöst (Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vom 24. Juni 2003, BGBl. I S. 1012, 1439). Randnummer 41 Nach § 4 Abs. 2 der aktuell geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vom 28.04.2016 (SHKAMAusbV), gültig ab 01.08.2016, sind die folgenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse Gegenstand der Ausbildung: Randnummer 42 1. Prüfen und Messen von Anlagen und Anlagenteilen, Randnummer 43 2. Fügen, Randnummer 44 3. manuelles Trennen, Spanen und Umformen, Randnummer 45 4. maschinelles Bearbeiten, Randnummer 46 5. Instandhalten von Betriebsmitteln, Randnummer 47 6. Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen, Randnummer 48 7. Installieren von elektrischen Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen, Randnummer 49 8. Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen, Randnummer 50 9. Montieren, Demontieren und Transportieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen, Randnummer 51 10. Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen, Randnummer 52 11. Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik sowie Inbetriebnahme von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen, Randnummer 53 12. Funktionskontrolle und Instandhaltung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen, Randnummer 54 13. Unterscheiden und Berücksichtigen von nachhaltigen Systemen und deren Nutzungsmöglichkeiten, Randnummer 55 14. Durchführen von Hygienemaßnahmen, Randnummer 56 15. kundenorientierte Auftragsbearbeitung, Randnummer 57 16. Berücksichtigen von bauphysikalischen, bauökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen und Randnummer 58 17. Gebäudemanagementsysteme. Randnummer 59 Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (Anlage zu § 3 Abs. 1 SHKAMAusbV). Zum Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen Randnummer 60 (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 SHKAMAusbV) gehört es, Randnummer 61 -versorgungstechnische Anlagen und Systeme zu inspizieren und auf Funktion zu prüfen (insbesondere Verbindungen auf Sicherheit und Dichtigkeit prüfen; Bauteile auf mechanische Beschädigungen und Verschleiß prüfen; Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfen; elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen; elektrische Leiter auf Isolationsbeschädigungen prüfen; Fehler und Störungen feststellen und protokollieren, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen sowie die Instandsetzung einleiten; Einstellwerte von Mess-, Steuerungs- und Regelungsgeräten überprüfen; Armaturen, Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen sowie Förder- und Versorgungseinrichtungen im Betriebs- und Ruhezustand prüfen und Ergebnisse dokumentieren); Randnummer 62 -Anlagen und Systeme nach Wartungsplänen zu warten, Wartungsprotokolle zu erstellen, Anlagenteile und Rohrleitungen umweltgerecht zu reinigen; Randnummer 63 -Anlagen und Systeme instand zu setzen (insbesondere unter Beachtung sicherheitstechnischer Regeln außer Betrieb setzen; Bauteile und Baugruppen demontieren, kennzeichnen und systematisch ablegen; Betriebsbereitschaft durch Austauschen und Instandsetzen nicht funktionsfähiger Teile herstellen; Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung einleiten). Randnummer 64 Zum Installieren von elektrischen Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 SHKAMAusbV) gehört es, Randnummer 65 -Arbeiten an elektrischen Anlagen unter Beachtung von anerkannten elektrotechnischen Regeln und Unfallverhütungsvorschriften durchzuführen; Randnummer 66 -Potentialausgleichsmaßnahmen durchzuführen; Randnummer 67 -Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen einzubauen und zu kennzeichnen; Randnummer 68 -Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten festzulegen; Randnummer 69 -elektrische Leiter unter Berücksichtigung von mechanischer, elektrischer und thermischer Belastung und unter Berücksichtigung von Verlegungsarten und Verwendungszweck auszuwählen, zuzurichten und zu verlegen; Randnummer 70 -Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderendhülsen und Verbinder, an elektrischen Leitern anzubringen; Randnummer 71 -elektrische Leiter und Komponenten durch Klemm- und Steckverbindungen anzuschließen, Verbindungen zu kontrollieren; Randnummer 72 -Dreh- und Wechselstromanschlüsse zu unterscheiden; Randnummer 73 -Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen von Anlagen und Systemen einzubauen und zu kennzeichnen; Randnummer 74 -Funktionen zu prüfen, Fehler zu korrigieren und Änderungen zu dokumentieren; Randnummer 75 -Baugruppen und Geräte nach Unterlagen zu verdrahten. Randnummer 76 Zur Funktionskontrolle und Instandhaltung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 12 SHKAMAusbV) gehört es, Randnummer 77 - elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen auszuwerten; Randnummer 78 -Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwählen und einzusetzen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen zu prüfen; Randnummer 79 -Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme zu prüfen, Regelungsparameter nach Vorgaben einzustellen, betreiberspezifische Anforderungen zu berücksichtigen; Randnummer 80 - Mess- und Regeleinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck, Temperatur und Volumenströmen zu prüfen; Randnummer 81 -Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, zu prüfen und zu justieren; Randnummer 82 -Istwerte auszuwerten und Sollwerte von prozessrelevanten Größen einzustellen, Werte zu dokumentieren; Randnummer 83 -Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnittstellen, insbesondere unter Beachtung hydraulischer und elektrischer Baugruppen, durch Sichtkontrolle einzugrenzen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch festzustellen, auf Ursachen zu untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung zu beurteilen, die Instandsetzung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen durchzuführen und Prüfprotokolle zu erstellen; Randnummer 84 -Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktion zu prüfen und zu bewerten, Maßnahmen zur Instandsetzung zu ergreifen. Randnummer 85 Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SHKAMAusbV). Randnummer 86
- bb)Hochwertige Arbeiten Randnummer 87 Hochwertige Arbeiten sind laut Tarifvertrag Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 verlangt werden kann. Randnummer 88 Verlangt werden kann von den Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 üblicherweise, dass sie über die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und diese praktisch anwenden können. Randnummer 89 Überlegungsvermögen beschreibt die Fähigkeit, etwas gründlich durchdenken zu können (Duden, Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. 2018, Stichwort "überlegen"). Die auszuführenden Arbeiten stellen dann erhöhte Anforderungen an das Überlegungsvermögen des Beschäftigten, wenn sie ein reifliches Nachdenken erfordern, weil es sich beispielsweise nicht um Routine- oder Standardtätigkeiten handelt. Insbesondere bei atypischen Anlagen oder ungewöhnlichen Fehlermeldungen ist es nötig, sich gründlich damit auseinanderzusetzen und über die nötigen Schritte nachzudenken. Randnummer 90 Der Begriff "fachliches Geschick" bezieht sich auf das praktische Können (Lamcke/Donath, Die Eingruppierung handwerklich tätiger Beschäftigter nach dem TVöD-VKA, ZTR 2020, 445). Tätigkeiten erfordern ein erhöhtes fachliches Geschick, wenn der Beschäftigte spezielle Fertigkeiten benötigt, um seine Aufgaben ordnungsgemäß bewältigen zu können. Das können besondere manuelle Fähigkeiten, zum Beispiel eine besondere Fingerfertigkeit, sein, aber auch eine besondere Kompetenz bei der Suche und Beseitigung von Störungen, erst recht, wenn diese unter Zeitdruck und/oder an Spezialanlagen durchzuführen ist. Die Anforderungen an das fachliche Geschick müssen über das hinausgehen, was üblicherweise von einem einschlägig ausgebildeten Facharbeiter erwartet werden kann. Randnummer 91 Der Arbeitsvorgang "Betreuung Haustechnik“ stellt sowohl an das Überlegungsvermögen als auch an das fachliche Geschick höhere Anforderungen als die Normaltätigkeit eines einschlägig ausgebildeten Facharbeiters. Randnummer 92 Die Komplexität der zu betreuenden sicherheitstechnischen Anlagen bedingt, sich hiermit gedanklich tiefgehend auseinanderzusetzen. Ohne einschlägige Berufserfahrung ist das regelmäßig nicht zu bewältigen. Um auf Fehlermeldungen zeitnah und zielgerichtet reagieren bzw. das Nötige veranlassen zu können, muss sich der Beschäftigte mit den technischen Abläufen und der Funktionsweise gründlich vertraut gemacht und diese verstanden haben. Das setzt eine vermehrte gedankliche Arbeit voraus. Randnummer 93 Die Arbeiten an den sicherheitstechnischen Anlagen setzen zudem ein erhöhtes fachliches Geschick voraus, da sie für den Betrieb des Museums von erheblicher Bedeutung sind, weshalb Störungen unverzüglich behoben werden müssen. Der Beschäftigte muss in der Lage sein, die Störung schnell zu erkennen und zu lokalisieren und – sofern möglich – selbst zu beheben oder die Reparatur in Abstimmung mit der Teamleitung zu veranlassen. Das erfordert regelmäßig einschlägige Erfahrungen, die von einem Berufsanfänger nach Abschluss der Ausbildung noch nicht erwartet werden können. Randnummer 94
- b)Entgeltgruppe 7 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 2 TVöD-V Randnummer 95 In der Entgeltgruppe 7 sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 eingruppiert, die nicht nur hochwertige, sondern besonders hochwertige Arbeiten verrichten. Besonders hochwertige Arbeiten sind laut Tarifvertrag Arbeiten, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern. Randnummer 96 Danach muss zur ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten ein fachliches Können nötig sein, das zum einen in der Breite über die Ausbildungsinhalte hinausgeht ("vielseitig") und zum anderen eine höhere Qualität aufweist ("hochwertig"). Solche erweiterten Fachkenntnisse können sich beispielsweise aus Zusatzausbildungen oder langjährigen Erfahrungen in speziellen Bereichen ergeben. Verlangt ist ein fachliches Können auf der letzten Stufe vor einer Meisterausbildung. Meister mit entsprechender Tätigkeit sind in der Entgeltgruppe 8 Teil A, Abschnitt II, Ziffer 4 TVöD-V eingruppiert. Randnummer 97 Die Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs "Betreuung Haustechnik" erfordert keine Fachkenntnisse, die deutlich von denjenigen einer Ausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik abweichen. Zu dieser Ausbildung gehört es u. a. auch, Arbeiten an elektrischen Anlagen durchzuführen, Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme zu prüfen, Regelungsparameter nach Vorgaben einzustellen usw. Die Überwachung und Bedienung bzw. – soweit möglich und zulässig – Reparatur der sicherheitstechnischen Anlagen, also der Einbruchmelde- und der BrandmeIdeanlage, der Brandschutz-/Fluchttüren, der Aufzugsanlage und der Gebäudeleittechnik, sowie der Haus- und Ausstellungstechnik und der Schließanlage erfordern zwar regelmäßige anlagenbezogene Schulungen und Einweisungen, nicht jedoch eine Zusatzausbildung oder umfangreiche Spezialkenntnisse. Diese Tätigkeiten lassen sich mit einer einschlägigen Facharbeiterausbildung sowie einem gesteigerten Überlegungsvermögen und einem gesteigerten fachlichen Geschick, wie es die Entgeltgruppe 6 voraussetzt, fachgerecht bewältigen. Fachübergreifende Fähigkeiten und Kenntnisse sind nicht verlangt. Ein Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik ist zwar im Rahmen seiner Ausbildung nicht zwangsläufig mit einer Einbruchmelde- oder Brandmeldeanlage in Berührung gekommen. Er hat jedoch das nötige technische Verständnis für elektrische Anlagen erworben, um diese – soweit zulässig – steuern und regeln bzw. warten und instand halten zu können. Das schließt es ein, Fehlerprüfsysteme einzusetzen, Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften zu demontieren und wieder einzubauen, elektrische Leiter und Komponenten anzuschließen, Sensoren zu justieren etc. Soweit die zu betreuenden Anlagen aufgrund der Gebäudegröße eine höhere Komplexität aufweisen, sind die sich hieraus ergebenden Anforderungen mit der Entgeltgruppe 6 berücksichtigt. Randnummer 98 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Das Verfahren wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.