Auswahl der Sprache für die Anhörung im Asylverfahren Leitsatz Es unterfällt nicht der Entscheidungsbefugnis des Bundesamtes in einem rechtsstaatlichen Asylverfahren festzulegen, in welcher Sprache die Anhörung durchgeführt wird. Vielmehr muss die Beklagte gewährleisten, dass der Asylbewerber hinreichend in der Lage ist, sein Asylbegehren umfassend und sicher sowie ohne sprachliche Einschränkungen vorzutragen, der Vortrag für den Entscheider fehlerfrei übersetzt wird und der Entscheider mit dem Asylbewerber umfassend kommunizieren kann. Im Hinblick darauf, dass für den Erfolg des Asylverfahrens ganz entscheidend ist, was der Asylbewerber vorträgt, ist es unerlässlich, dass der Asylbewerber bestimmen kann, in welcher Sprache ihm dies am besten gelingt. (Rn.28) Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die im Jahr 1985 in Aserbaidschan geborene Klägerin zu 1., der im Jahr 2008 in Aserbaidschan geborene Kläger zu 2. und die im Jahr 2009 in Aserbaidschan geborene Klägerin zu 3. sind aserbaidschanische Staatsangehörige und Volkszugehörige. Sie lebten vor ihrer Ausreise zusammen mit dem damaligen Ehemann der Klägerin zu 1. und dem Vater der Kläger zu 2. und 3., einem ukrainische Staatsangehörigen, in Shirokino in der Ukraine. Sie betreiben ein Asylverfahren. Randnummer 2 Sie reisten nach ihren Angaben am 28.5.2015 zusammen mit dem damaligen Ehemann der Klägerin zu 1. und dem Vater der Kläger zu 2. und 3. auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 4.6.2015 Asylanträge. Wegen der Begründung des Asylantrags wird auf die Beiakten verwiesen. Bei der am selben Tag in der Sprache Russisch durchgeführten Erstanhörung erklärte die Klägerin zu 1, ukrainische Staatsangehörige zu sein. Der damalige Ehemann der Klägerin zu 1. und der Vater der Kläger zu 2. und 3 erklärte in seiner persönlichen Anhörung am 2.9.2016, seit über einem Jahr nicht mehr mit den Klägern zu leben und auch keinen Umgang mit ihnen zu haben. Wegen der Begründung des Asylantrags wird auf die Beiakten verwiesen. Randnummer 3 Bei der Anhörung der Klägerin zu 1. war ein Dolmetscher für die russische Sprache zugegen. Die Klägerin zu 1. weigerte sich, die Anhörung in der russischen Sprache durchzuführen und bestand darauf, dass die Anhörung mit einem Sprachmittler für die aserbaidschanische oder türkische Sprache erfolge. Sie gab hierzu an, dass sie ihre Probleme und ihre Gründe nur auf aserbaidschanisch vortragen könne und man diese nur dann verstehen würde. Der Mitarbeiter der Beklagten bestand darauf, die Anhörung auf russisch durchzuführen unter Hinweis darauf, dass auch die Erstbefragung der Klägerin zu 1. in der russischen Sprache erfolgt sei und sie bei der Antragsannahme als erste Sprache Russisch angegeben habe. Nach entsprechender Belehrung und Erläuterung über die Folgen der Weigerung bestätigte die Klägerin, dass sie auf eine Anhörung in der russischen Sprache verzichte. Die Anhörung erfolgte dann in einfacher deutscher Sprache. In der Anhörung erklärte die Klägerin zu 1., die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft gehabt zu haben, sie im Jahr 2012 oder 2013 in die Ukraine gegangen sei und sie dort die ukrainische Staatsbürgerschaft angenommen habe. Im Übrigen wird wegen der Anhörung beim Bundesamt am 30.9.2016 wird auf die Beiakten verwiesen. Randnummer 4 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 6.1.2017 folgende Entscheidung: Randnummer 5 „1. Die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft werden als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 2. Die Anträge auf Asylanerkennung werden als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 3. Die Anträge auf subsidiären Schutz werden als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Die Antragsteller werden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werden sie nach Aser-baidschan abgeschoben. Die Antragsteller können auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 50 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“ Randnummer 6 Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne der Definition des § 3 Asylgesetz (AsylG). Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass die Klägerin zu 1. eine Verfolgung aufgrund eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale erlitten habe oder bei ihrer Rückkehr begründet befürchten müsse. Es sei davon auszugehen, dass eine Person, die Verfolgung erlitten habe und in einem anderen Land einen Antrag auf einen internationalen Schutz gestellt habe, von sich aus den Drang haben müsse, die Gründe für die Asylantragstellung mitzuteilen. Die Klägerin zu 1. habe sich jedoch geweigert, ihre Gründe darzulegen. Ihre Aussage, dass man sehr gute Sprachkenntnisse als erwachsener Mensch nach 1,5 Jahren soweit vergessen könne, sei als nicht glaubhaft zu betrachten. Die Kläger hätten somit gegen ihre Mitwirkungspflicht nach § 25 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) verstoßen, somit sei der Antrag gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 5 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Randnummer 7 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Den Klägern drohe im Sinne der Definition des § 4 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 AsylG kein ernsthafter Schaden. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihnen bei der Rückkehr in ihr Heimatland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohe. Randnummer 8 Damit lägen auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht vor. Randnummer 9 Die Asylanträge würden zudem auch gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Behauptung der Klägerin zu 1., sie sei ukrainische Staatsangehörige, könne nicht als wahr betrachtet werden. Sie habe trotz ihrer Behauptung, dass sie seit dem Jahr 2012 oder 2013 in der Ukraine gelebt und die dortige Staatsangehörigkeit angenommen habe, auf entsprechende Fragen nur nach sehr langem Überlegen und dann auch nur unsicher Ort und Region benennen können. Randnummer 10 Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung sei nicht nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unzulässig. Den Klägern drohe in Aserbaidschan keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK sei daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Aserbaidschan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger sei nicht feststellbar, dass die hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich der Personen der Kläger vorlägen. Randnummer 11 Die Kläger könnten auch nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Ihnen drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der die Kläger angehörten, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt. Randnummer 12 Die Abschiebungsandrohung sei nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Die Befristung des Einreise-und Aufenthaltsverbotes auf 50 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Bei Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes seien keine wesentlichen Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Randnummer 13 Die Kläger haben am 16.1.2017 gegen den ihnen am 9.1.2017 zugestellten Bescheid vom 6.1.2017 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie zunächst vorgetragen, sie seien ukrainische Staatsangehörige aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit. Es existiere kein Beweis für die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit. Randnummer 14 Wenn die Klägerin zu 1. behaupte, keine Kenntnisse in russischer Sprache zu haben, dann sei die Anhörung in aserbaidschanischer Sprache fortzusetzen. Ansonsten ergebe sich ein Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe. Bezeichnenderweise sei die Niederschrift über die Anhörung entsprechend unvollständig. Die Anhörung sei in aserbaidschanischer Sprache zu wiederholen. Aufgrund der Tatsache, dass die Kläger die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht mehr besäßen, sei auch die Androhung der Abschiebung der Kläger nach Aserbaidschan rechtswidrig. Randnummer 15 Der Ehemann der Klägerin zu 1. leide unter einer psychischen Erkrankung, die zu Gewalttätigkeiten in der Ehe geführt habe. Im Falle ihrer Rückkehr müsse die Klägerin zu 1. damit rechnen, von der Familie ihres Ehemannes oder von ihm selbst misshandelt zu werden. Auch die Kinder seien aufgrund der Unberechenbarkeit des Vaters nicht vor Übergriffen und Gewalt geschützt, sollten Sie in ihr Heimatland zurückkehren müssen. Die die Ehe sei von Beginn an von Gewalt geprägt gewesen. Die Anfälle ihres Ehemannes hätten häufigen Wutanfällen geendet. In Aserbaidschan sei häufig die Polizei eingeschaltet worden, der Ehemann sei zweimal im Gefängnis gewesen. Es handele sich um eine von den Eltern ausgehandelte Zwangsheirat. In Deutschland hätten sich die Eheleute sehr bald getrennt. Der Ehemann der Klägerin zur 1.sei im Juni/Juli 2017 in sein Heimatland zurückgekehrt. Randnummer 16 Nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 8.2. 2022 die Klage zurückgenommen haben, soweit sie darauf gerichtet war, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, beantragen sie, Randnummer 17 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6.1.2017 zu verpflichten, Randnummer 18 den Klägern subsidiären Schutz zu gewähren, sowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz im Hinblick auf Aserbaidschan vorliegen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor, das Vorbringen der Klägerin zu 1., sie sei der russischen Sprache nicht mächtig, sei nicht glaubhaft. Da sie sich geweigert habe, ihren Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG nachzukommen, sei von einer weiteren Befragung im Rahmen der persönlichen Anhörung am 30.9.2016 abgesehen worden. Randnummer 22 Mit Beschluss vom 10.7.2018 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 23 Mit Beschluss vom 10.12.2018 hat das Gericht durch Einholung einer amtlichen Auskunft beim Auswärtigen Amt Beweis erhoben zu der Frage, ob die Kläger die aserbaidschanische und/oder die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.2.2019 verwiesen. In einer Stellungnahme hierzu haben die Kläger vorgetragen, dass sie nicht die ukrainische Staatsbürgerschaft besäßen bzw. besessen hätten, sondern alle aserbaidschanische Staatsangehörige seien. Die Angaben, dass die Kinder in der Ukraine geboren seien, hätten auf den Aussagen beruht, die der Ehemann der Klägerin zu 1. bei der Erstaufnahme gemacht habe. Die Kläger zu 2. und 3. seien vielmehr in Aserbaidschan geboren. Der Ehemann habe auch falsche Familiennamen der Klägerin zu 1. und 3. angegeben. Die Klägerin zu 1. habe den Ehenamen des Ehemannes nie angenommen. Randnummer 24 Die Klägerin zu 1. ist seit dem 5.11.2019 rechtskräftig von ihrem früheren Ehemann geschieden. Sie hat am 6.12.2019 eine ärztliche Bescheinigung vom 12.9.2019 zu den Akten gereicht; wegen des Inhalts wird auf die bei den Akten befindliche Bescheinigung verwiesen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs dieses Verfahrens ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Randnummer 27 Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage, die sich nach der teilweisen Klagerücknahme nur gegen die Offensichtlichkeitsfeststellungen in den Nummern 1 und 2 und in Gänze gegen die Nummern 3 – 6 des Bescheides vom 6.1.2017 richtet, ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz [AsylG]) keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG]. Randnummer 28 Soweit die Klägerin zu 1. vorträgt, dass der Beklagten dadurch ein Verfahrensfehler unterlaufen sei, dass sie sich geweigert hat, die Anhörung der Klägerin zu 1. in der Sprache ihres Herkunftslandes – aserbaidschanisch – durchzuführen, sondern sie darauf bestanden hat, diese auf Russisch durchzuführen, ist dies zutreffend. Es unterfällt nicht der Entscheidungsbefugnis der Beklagten in einem rechtsstaatlichen Asylverfahren, festzulegen, in welcher Sprache die Anhörung durchgeführt wird. Vielmehr muss die Beklagte gewährleisten, dass der Asylbewerber hinreichend in der Lage ist, sein Asylbegehren umfassend und sicher sowie ohne sprachliche Einschränkungen vorzutragen, der Vortrag für den Entscheider fehlerfrei übersetzt wird und der Entscheider mit dem Asylbewerber umfassend kommunizieren kann. Im Hinblick darauf, dass für den Erfolg des Asylverfahrens ganz entscheidend ist, was der Asylbewerber vorträgt, ist es unerlässlich, dass der Asylbewerber bestimmen kann, in welcher Sprache ihm dies am besten gelingt. Unerheblich ist hierfür, ob der Asylbewerber angegeben hat, mehrere Sprachen zu sprechen und ob eine Erstanhörung in eine andere Sprache durchgeführt werden können. Letzteres gilt umso mehr, als es sich bei der Erstanhörung nicht um die Anhörung zur Geltendmachung der Asylgründe handelt. Von daher ist es verfehlt, der Klägerin zu 1. vorzuwerfen, dass sie deswegen gegen ihre Mitwirkungspflicht nach § 25 Abs. 1 AsylG verstoßen hat, weil sie sich geweigert hat, die für sie relevanten Tatsachen auf Russisch vorzubringen; hierauf musste sie sich, wie dargelegt, nicht einlassen. Randnummer 29 Gleichwohl ist es dem Gericht verwehrt, deswegen den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die Beklagte zu erneuten Durchführung einer Anhörung zurückzuweisen. Vielmehr hat das Gericht die Pflicht, die Sache – soweit dies möglich ist – spruchreif zu machen. Hier ist es dem Gericht ohne weiteres möglich, über das Begehren der Kläger ohne eine erneute Anhörung der Klägerin zu 1 durch die Beklagte zu entscheiden. Die Kläger hatten die Gelegenheit, im Nachgang zur Anhörung sowohl im Asylverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren weiter zu ihrem Begehren vorzutragen. Insbesondere in der gerichtlichen Verhandlung war ein Dolmetscher für die aserbaidschanische Sprache anwesend, sodass die Klägerin zu 1 dort in der ihnen genehmen Sprache vortragen konnte. Randnummer 30 Die Klage hat zunächst keinen Erfolg, als die Kläger damit die Verpflichtung der Beklagten Randnummer 31 auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist nicht gegeben. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Danach hat die Klägerin zu 1. im Verfahren vor dem Bundesamt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihr und ihren Kindern in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im vorstehenden Sinne droht. Randnummer 32 Im Asylverfahren hat sie diesbezüglich nichts vorgetragen. Im gerichtlichen Verfahren hat sie lediglich vorgetragen, ihr Ehemann leide unter Trunksucht und einer psychischen Erkrankung, die zu Gewalttätigkeiten in der Ehe geführt hätten und sowohl sie als auch ihre Kinder müssten im Falle ihrer Rückkehr damit rechnen, von der Familie ihres Ehemannes oder von ihm selbst misshandelt zu werden. Dieser Vortrag vermag schon deswegen nicht zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus führen, da er offensichtlich keinerlei Bezug zu einer Verhängung oder Vollstreckung einer Todesstrafe, zu Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts hat. All diesen Begrifflichkeiten ist die staatliche Verantwortung hierfür eigen (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 4 AsylG, Rn. 11). Eine staatliche Verantwortung für das Verhalten des Exmannes der Klägerin zu 1. und Vaters der Kläger zu 2. und 3. ist nicht ansatzweise zu erblicken. Randnummer 33 Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie gegen die Ablehnung der vorgenannten Anträge als offensichtlich unbegründet gesichtet ist. Ob – wie im vorliegenden Fall – Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Asylanerkennung oder auf subsidiären Schutz die unbegründet sind als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, richtet sich nach § 30 AsylG. Im vorliegenden Fall ergibt sich die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages indessen entgegen der Annahme des Bundesamtes nicht aus § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Vorliegend haben die Kläger selbst nicht über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht, indem sie behauptet haben, dass sie ukrainische Staatsangehörige seien. Die Klägerin zu 1. und ihre Prozessbevollmächtigte haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und plausibel geschildert, dass eine entsprechende Behauptung nicht von den Klägern aufgestellt worden ist, sondern lediglich von dem früheren Ehemann bzw. dem Vater der Kläger bzw. von ihrer Prozessbevollmächtigten aufgrund eines Missverständnisses des angefochtenen Bescheides. Dies ist den Klägern nicht wie ein eigener Vortrag zuzurechnen. Sie haben überzeugend darlegen können, dass mit ihnen nicht persönlich in ihrer Sprache über ihre Staatsangehörigkeit gesprochen worden ist. Auch der Umstand, dass die Klägerin zu 1. sich in der Anhörung geweigert hatte, diese in russischer Sprache durchzuführen, sondern sie auf die Verwendung der aserbaidschanischen Sprache bestanden hat, zeigt, dass sie nicht den Eindruck hervorrufen wollte, ukrainische Staatsangehörige zu sein. Es wäre dem Bundesamt ohne weiteres möglich gewesen, diesen Irrtum aufzuklären, wenn er die Anhörung auf Aserbaidschanisch durchgeführt hätte. Randnummer 34 Das Offensichtlichkeitsurteil ergibt sich jedoch aus § 30 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. So verhält es sich vorliegend. Die Kläger haben ihre Anträge allein darauf gestützt, dass ihr ehemaliger Ehemann bzw. ihr Vater unter Trunksucht und einer psychischen Erkrankung leide, die zu Gewalttätigkeiten in der Ehe geführt hätten und sie im Falle ihrer Rückkehr damit rechnen müssten, von der Familie ihres Ehemannes oder von ihm selbst misshandelt zu werden. Dieser Vortrag ist offensichtlich nicht geeignet, einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.