Überleitung - Entgeltordnung TVöD-VKA - Versäumung der Antragsfrist - Eingruppierung Sachbearbeiter Bußgeldstelle Leitsatz
(1)Ergibt sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 31.12.2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 01.01.2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 01.01.2017, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 01.01.2017 zurück. Randnummer 39 Ausgangspunkt der §§ 29 ff. TVÜ-VKA, die die Überleitung in die neue Entgeltordnung umfassend regeln, war danach die Eingruppierung und Stufe, die sich unter Beachtung der bis zum 31.12.2016 geltenden Tarifautomatik des durch die Entgeltordnung abgelösten Eingruppierungsrechts ergab. Die Beschäftigten wurden so übergeleitet, wie sie eingruppiert waren. Insoweit sollten für die vorhandenen Beschäftigten durch die neue Entgeltordnung keine Veränderungen, insbesondere keine Verschlechterungen eintreten (BAG, Urteil v. 25.03.2021 – 6 AZR 41/20 – Rn 25, juris). Randnummer 40 § 29 a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA liegt mit der Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe insoweit das Grundprinzip fest. Aus dem Zweck des Besitzstandsschutzes folgt zugleich, dass auch die nach dem abgelösten Recht tarifgerecht erreichte Entgeltstufe einschließlich der angebrochenen Stufenlaufzeiten bis zur Änderung der Tätigkeit bzw. bis zum Erfolg eines Höhergruppierungsantrages nach Maßgabe des § 29 b Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA beibehalten wird (BAG, Urteil v. 25.03.2021 – 6 AZR 41/20 – Rn 27). Randnummer 41 Die Klägerin war nach der zum 31.12.2016 geltenden Tarifautomatik zutreffend in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA seit Übernahme der Sachbearbeitung in der Bußgeldstelle zum 01.05.2012 eingruppiert. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT-O erfüllt hat oder die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT-O. Diese tariflichen Vorschriften lauten: Randnummer 42 „ Vergütungsgruppe V c Randnummer 43 1
- a)Angestellte im Büro-, Buchhalterei – sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mind. zu 1/3 selbstständige Leistungen erfordert. … Randnummer 44 1
- b)Angestellte im Büro -, Buchhalterei – sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.“ Randnummer 45 Zum 01.10.2005 wurden sich nach vorgenannten Eingruppierungsvorschriften ergebende Vergütungsgruppen nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA übergeleitet. Auch wenn unterstellt wird, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT-O, insbesondere das darin genannte Anforderungsmerkmal „selbstständige Leistungen“ erfüllt hat, war die Klägerin zutreffend der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zugeordnet. Randnummer 46 Eine Zuordnung in die Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA kam nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA allein aus der Vergütungsgruppe V b BAT-O in Betracht. Diese lautet unter anderem: Randnummer 47 „Vergütungsgruppe V b Randnummer 48 1
- a)Angestellte im Büro-, Buchhalterei – sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Randnummer 49 (gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den … gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach) Randnummer 50 1
- b)… Randnummer 51 1
- c)Angestellte im Büro-, Buchhalterei – sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b.“ Randnummer 52 Die Klägerin selbst trägt nicht vor, dass sie die Merkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O insbesondere das Merkmal „umfassende Fachkenntnisse“ erfüllt hat, mit der Folge, dass ihre Tätigkeit dieser Vergütungs- und Fallgruppe nicht zugeordnet werden kann. Randnummer 53 Eine Zuordnung der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT-O scheidet ebenfalls aus. Unterstellt die Klägerin hat die Anforderungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT-O erfüllt, war es ihr zum Zeitpunkt der Übernahme der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin in der Bußgeldstelle zum 01.05.2012 nicht mehr möglich, nach dreijähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe V b aufzusteigen, weil es mit der Einführung des TVöD-VKA zum 01.10.2005 die Möglichkeit eines Bewährungsaufstieges nicht mehr gab und für die Klägerin auch nicht die Besitzstandsregelungen in § 8 TVÜ-VKA eingreifen. Randnummer 54 Weil die klägerische Tätigkeit nicht der Vergütungsgruppe V b BAT-O zugeordnet werden konnte, war sie auch nicht bis zum 31.12.2016 in die Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA eingruppiert und konnte deshalb auch nicht zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9 nach der neuen Entgeltordnung übergeleitet werden. 2. Randnummer 55 Soweit die Klägerin davon ausgeht, bei einer Zuerkennung der Erbringung von 50% selbstständiger Leistungen habe „automatisch“ eine Überleitung zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA erfolgen müssen, verkennt die Klägerin, dass die Überleitung nicht entsprechend dem Vorliegen von Eingruppierungsmerkmalen geschah, sondern sich allein nach der bisherigen Entgeltgruppe richtet. Die zum 31.12.2016 der Tarifautomatik entsprechende Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA war zutreffend erfolgt und zieht eine Überleitung in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA nach sich. Auch wenn die Klägerin das Eingruppierungsmerkmal 50 % selbstständige Leistungen erfüllen sollte, war sie nicht „automatisch“ in der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA zuzuordnen. Diese lautet: Randnummer 56 „ Entgeltgruppe 9 a Randnummer 57 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.“ Randnummer 58 Falls das Merkmal „selbstständige Leistungen“ durch die Klägerin erfüllt sein sollte, war sie nicht in diese Entgeltgruppe überzuleiten, sondern in diejenige Entgeltgruppe, die zum 31.12.2016 tarifgerecht war. Dies trifft – wie dargestellt – allein auf die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zu. Die von der Klägerin vertretende Auffassung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 29 a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA, wonach die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit erfolgt. (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.12.2021 – 3 Sa 132/21 – Rn. 48 , juris). Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet gemäß § 29 a Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Etwas Anderes gilt gemäß § 29 b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA dann, wenn sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe ergibt und die Beschäftigten einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Dann sind die Beschäftigten in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD-VKA ergibt (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 17ff., juris). Randnummer 59 Die klägerische Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-V (VKA) folgt jedoch nicht gem. § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA erfüllt, nämlich, dass sie als Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Tätigkeiten auszuüben hat, die selbstständige Leistungen erfordern, denn dieses allein reicht nicht aus, um eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA zu erreichen. Dazu wäre vielmehr zusätzlich die fristgerechte Antragstellung in Sinne des § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA erforderlich gewesen. Eine klägerische Antragstellung innerhalb der Ausschlussfrist ist jedoch nicht erfolgt, sondern ihr Antrag datiert vom 15.07.2019. 3. Randnummer 60 Es ist dem Beklagten auch nicht verwehrt, sich auf die tarifliche Antragsfrist nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA zu berufen. Der Beklagte hat die Klägerin nicht durch Täuschung oder auf sonstige Art und Weise von der erforderlichen Antragstellung abgehalten. Soweit die Klägerin auf Äußerungen der Sachgebietsleitung verweist, liegt hierin keine Täuschung oder ähnliches, sondern die Äußerungen sind zutreffend, denn eine Überleitung aus der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA kommt, gleichgültig ob die Tätigkeit 1/3 selbstständige Leistungen oder 50% selbstständige Leistungen abverlangt, in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA nicht in Betracht. Die Sachgebietsleiterin hat sich zu einer Antragstellung überhaupt nicht geäußert, und die Klägerin erst recht nicht von einer Antragstellung durch falsche Information oder Täuschung abgehalten. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass der Beklagte nach dieser angeblichen Äußerung im Dezember 2016 die Klägerin mit Schreiben vom 20.03.2017 detailliert auf die tarifliche Ausschlussfrist nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA und deren Rechtsfolgen hingewiesen hat. Zudem war die Klägerin hierüber bereits mit Schreiben des Beklagten vom 16.12.2016 sowie der seitens des Personalrats erfolgten Informationen vom 03.01.2017 und 09.03.2017 unterrichtet worden. Danach oblag es allein der Klägerin, zu entscheiden, ob sie sich auf eine ggf. einer unrichtigen Rechtsauffassung unterliegenden Erklärung des Arbeitgebers stützt oder ihrer Rechtsposition selbst prüft bzw. überprüfen lässt. 4. Randnummer 61 Die Klägerin kann sich zur Begründung des von ihr erhobenen Anspruchs nicht auf eine Schadensersatzpflicht des Beklagten stützen, denn allein eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsauskunft ist nicht ausreichend, einen Schadensersatzanspruch begründen zu können. Ein Schadenersatzanspruch wegen unzutreffender Auskunftserteilung kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entweder auf ausdrückliches Verlangen nach Informationen schuldhaft falsch informiert oder wenn er ihn im Rahmen von Verhandlungen über Vertragsänderungen, die der Arbeitgeber initiiert hat, fasch berät (BAG, Urteil vom 15.12.2016 – 6 AZR 578/15 – Rn. 23ff., juris). Weder ein ausdrückliches Verlangen der Klägerin, noch die Situation der Verhandlungsführung über Vertragsänderungen lagen vor noch ist eine schuldhaft falsche oder unvollständige Auskunft erkennbar. 5. Randnummer 62 Schließlich ist es der Klägerin verwehrt, sich zur Begründung des erhobenen Anspruchs auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG zu stützen. Sofern andere Mitarbeiter der Bußgeldstelle, welche gleichwertige Tätigkeiten ausüben wie die Klägerin, nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA vergütet werden sollten, ist nicht dargetan, dass ggf. Gleiches nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird. Insoweit mag bei den betreffenden Mitarbeitern z. B. ein fristgerechter Antrag nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA vorliegen bzw. eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit. Randnummer 63 Die Berufung war danach zurückzuweisen. III. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 65 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor.