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VG Schwerin 3. Kammer 3 A 199/21 SN Urteil Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung eines Jagdausübungsrechts gegenüber der Bundesanstalt für Imm

Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung eines Jagdausübungsrechts gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Leitsatz 1. Es existiert kein normierter öffentlich-rechtlicher Anspruch auf

die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Gemäß § 3 Abs. 1

steht das Jagdrecht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Das Jagdausübungsrecht ist Teil des Jagdrechts und umschreibt die rechtliche Befugnis zur Ausübung der Jagd innerhalb eines Jagdbezirks (vgl. Witt, in: Dombert, AgrR, Teil D. Verwaltungsrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht,

  1. Auflage 2016, § 21 Jagdrecht Rn. 5 f.; Karsten/Gaede, in: NK-StGB,
  2. Aufl. 2017, StGB § 292 Rn. 4). Der Jagdausübungsberechtigte muss dieses Recht nicht persönlich ausüben, sondern er kann sich Dritter bedienen. In letztgenannten Bereich wird die Beklagte jedoch nicht hoheitlich, zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig, sondern handelt im Rahmen der Fiskalverwaltung. Ein Rückgriff auf die Zwei-Stufen-Theorie scheidet daher aus (vgl. hierzu Kramer/Bayer/Fiebig/Freudenreich, JA 2011, 810, 815). Randnummer 28 Abgeleitete Jagdausübungsrechte werden ausschließlich privatrechtlich auf Dritte übertragen. Dies kann etwa durch Unterpacht, Weiterverpachtung, Erteilung von Erlaubnisscheinen oder entgeltliche Vergabe von Einzelabschüssen erfolgen (vgl. Gies, in: Düsing/Martinez,
  3. Aufl. 2016,

§ 3Rn.

12; Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Stand: Mai 2021,

§ 3Rn.

9). Randnummer 29 Ein Rechtserwerb in Form der Jagdpacht bzw. Rechtspacht erfolgt über § 11 Abs. 1 Satz 1

und wird durch privatrechtlichen Vertrag begründet, auf den die zivilrechtlichen Vorschriften, die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes und die Jagdgesetze der Bundesländer Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne: Gies, in: Düsing/Martinez, 1. Aufl. 2016,

§ 11Rn. 1; Witt, in: Dombert, Agr

R, Teil D. Verwaltungsrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Auflage 2016, § 21 Jagdrecht Rn. 38; Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Stand: Mai 2021 Rn. 1,

§ 11Rn.

16). Überlässt ein Pächter einem Erlaubnisscheininhaber die Jagdausübung über eine bestimmte Fläche in ihrer Gesamtheit, liegt eine Unterpacht vor (vgl. Gies, in: Düsing/Martinez, 1. Aufl. 2016,

§ 11Rn.

97). Daneben können Jagdgäste, angestellte Jäger und Jagdaufseher an der Jagd auch durch eine Jagderlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 3

beteiligt werden. Für die konkrete normative Ausgestaltung sind die Länder zuständig. In Mecklenburg-Vorpommern können nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LJagdG M-V Jagdausübungsberechtigte Jagdgästen eine Jagderlaubnis nach § 11

erteilen. Jagdgäste nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V sind nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne der jagdgesetzlichen Bestimmungen (so auch: Witt, in: Dombert, AgrR, Teil D. Verwaltungsrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Auflage 2016, § 21 Jagdrecht Rn. 55; Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Stand: Mai 2021,

§ 3Rn.

9). Sie üben vielmehr ein fremdes Recht aus. Diese Berechtigung wird ebenfalls durch privatrechtlichen Vertrag begründet (vgl. Schulz, Das Jagdrecht in Mecklenburg-Vorpommern, Stand: September 2019, LJagdG § 13 Erl. 6). Erfolgt die Ausübung unentgeltlich, liegt ein (privatrechtliches) Gefälligkeitsverhältnis vor (vgl. Gies, in: MAH MietR, § 76 Landpacht, Jagdpacht und Fischereipacht, 5. Auflage 2019, Rn. 224; Gies, in: Düsing/Martinez, 1. Aufl. 2016,

§ 11Rn.

97). Erfolgt die Ausübung entgeltlich, handelt es sich um einen Vertrag eigener Art, der die Züge einer Innengesellschaft trägt (vgl. Gies, in: MAH MietR, § 76 Landpacht, Jagdpacht und Fischereipacht, 5. Auflage 2019, Rn. 221). Entsprechend dieser gesetzgeberischen Wertung ist das Verhältnis zwischen den Beteiligten stets zivilrechtlich ausgestaltet. Die Beklagte handelt in diesem Bereich nicht hoheitlich, sondern steht jeglichem anderen Jagdausübungsberechtigten gleich und handelt daher ausschließlich fiskalisch. Randnummer 30 Auch ist dem Gericht nicht ersichtlich, dass es überhaupt eine einheitliche Handhabung der Beklagten hinsichtlich ehemaliger Forstbeamter dahingehend gibt, dass ihnen im Ruhestand stets Zugang zu den vormals verwalteten Gebieten gewährt und ihnen dort die Jagdausübung erlaubt wird. Die Beklagte verwaltet bundesweit Liegenschaften, Objekte und Wälder. Dass im Einzelfall ehemaligen Forstbeamten die Jagdausübung privatrechtlich eingeräumt wird – wie es der Kläger für fünf Personen vorträgt –, begründet keine öffentlich-rechtliche Verwaltungspraxis. Randnummer 31 Selbst im Falle der Zulässigkeit, wäre die Klage aus den genannten Gründen auch unbegründet. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 33 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 34 Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.