Steuerliche Nichtanerkennung von Verlusten aus einem landwirtschaftlichen Betrieb - Prognose des erzielbaren Totalgewinns Orientierungssatz 1. Im Falle der Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs ist bei der Ermittlung des erzielbaren Totalgewinns, der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgeblich ist, ein sich möglicherweise ergebender Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn/Aufgabeverlust nicht zu berücksichtigen, wenn stille Reserven in den landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs nur ins Blaue hinein behauptet werden, ohne in nachprüfbarer Weise bei Betriebsbeginn -- z.B. in einem Betriebskonzept -- festgehalten worden zu sein. (Rn.50) 2. Verluste aus einem landwirtschaftlichen Betrieb sind steuerlich nicht -- auch nicht als Anlaufverluste -- anzuerkennen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der bereits abgelaufenen Zeiträume (hier: Veranlagungszeiträume 2002 bis 2012) keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Betrieb auf Dauer gesehen geeignet ist, mit Gewinn zu arbeiten, und der Steuerpflichtige aus im persönlichen Bereich liegenden Gründen seinen landwirtschaftlichen Betrieb unter Hinnahme der von Beginn an erwirtschafteten substantiellen Verluste ohne schlüssiges Betriebskonzept und in der gleichen Art und Weise ohne Strukturveränderungen betreibt. (Rn.45) (Rn.55) (Rn.60) 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 3/22) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert beträgt … €. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob ein Landwirtschaftsbetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Randnummer 2 Der am xx. April 1935 geborene Kläger ist von Beruf Kaufmann und erzielte neben den in hier streitigen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) und Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Randnummer 3 Der Kläger erwarb, beginnend im Jahre 2002, umfangreichen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Er erwarb in den Jahren 2002 bis 2005 insgesamt … ha Land zum Gesamtkaufpreis von … €, in den Jahren 2006 bis 2013 weitere … ha zum Gesamtkaufpreis von … € und in den Jahren 2014 und 2015 weiter 207 ha zum Kaufpreis von … €. Von der Gesamtfläche von … ha waren insgesamt … ha Wald. Randnummer 4 Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH (im Folgenden: GmbH), eingetragen im Handelsregister … HRB …. Die GmbH gewährte dem Kläger Darlehensforderungen in einem Gesamtumfang von … €. Der Kläger hat zur Sicherung der Darlehensforderung durch die Urkunden vom 18. Dezember 2013 (Ur-Nr. … der Notarin Dr. B) und vom 29. September 2015 (Ur-Nr. … der Notarin Dr. C) an dem erworbenen Grundbesitz Gesamtgrundschulden i. H. v. … € nebst 2 % Zinsen bestellt. Die dem Kläger zugeflossenen Darlehensmittel verwendete dieser im Wesentlichen für die Anschaffung des Gutes D, für den Erwerb weiterer Grundstücksflächen für das Gut D, für die Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter des Gutes D, für weitere Investitionen in das Gut D und für sonstige Aufwendungen des Gutes D, insgesamt mithin für den landwirtschaftlichen Betrieb des Gutes D, den der Kläger auf den erworbenen Flächen betrieb. Darüber hinaus wurden die ausgereichten Darlehensmittel auch für private Zwecke verwendet. Randnummer 5 Der Kläger errichtete in den notariellen Vertrag vom 17. Dezember 2015 (Ur-Nr. … der Notarin Dr. C) die Gut D-GmbH & Co. KG (im folgenden D KG), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … (HRA …). Alleinige Komplementärin ist die Gut D Verwaltungs-GmbH (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … (HRB …), deren alleiniger Geschäftsführer der Kläger ist. Es besteht ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Gut D Verwaltungs-GmbH und der GmbH als herrschendem Unternehmen. Der Kläger ist als alleiniger Kommanditist mit einer Kommanditanlage von … € an der D KG beteiligt. Der Kläger ist als Kommanditist ebenfalls zur Geschäftsführung der D KG berufen. Randnummer 6 Der Kläger hat sein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen mit Wirkung vom 29. Dezember 2015 in die D KG eingebracht und übertrug der D KG durch den notariellen Vertrag vom 17. Dezember 2015 den in den Jahren 2002 bis 2005 sowie 2014 und 2015 erworbenen Grundbesitz in einem Gesamtumfang von … ha zu handelsrechtlichen Verkehrswerten auf die D KG. Hierfür erstellte der Sachverständige Dr. G am 05. Oktober 2016 ein Verkehrswertgutachten und ermittelte den Verkehrswert der eingebrachten Flächen mit … €. Die Einbringung des land- und forstwirtschaftlichen Grundvermögens in die D KG zu steuerlichen Buchwerten erfolgte gem. § 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG), weswegen in der Ergänzungsbilanz des Klägers zur D KG die Verkehrswerte des eingebrachten Grundbesitzes auf die Buchwerte abgestockt wurden. Den übrigen, in den Jahren 2006 bis 2013 vom Kläger erworbenen Grundbesitz überließ dieser der D KG ad usum, wofür der Kläger jährliche Pachtzinsen in einer Gesamthöhe von … Euro erhält. Sie bilden Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der D KG. Die D KG hat in den folgenden Jahren weitere … ha land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz erworben. Der Beklagte stellte für die D KG Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft gem. § 13 EStG fest. Randnummer 7 Der Kläger beabsichtigte laut Eröffnungsniederschrift vom 23. April 2003, auf seinen erworbenen und ggf. weiter zu erwerbenden Flächen einen landwirtschaftlichen Betrieb einzurichten. Bisheriger und neuer Verwalter des Gutes war Herr I. Am 09. Juni 2003 gab der Kläger eine steuerliche Anmeldung zur Erfassung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs beim ehemaligen Finanzamt … ab. Er gab an, im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes … (Wohnsitzfinanzamt) mit Einkünften aus Kapitalvermögen sowie Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geführt zu werden. Als Betriebsbeginn für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gab der Kläger den 23. April 2003 an. Der Kläger ging für das laufende Kalenderjahr von einem voraussichtlichen Umsatz in Höhe von … Euro und für das folgende Kalenderjahr in Höhe von … Euro aus. Als voraussichtlichen Gewinn gab der Kläger für das laufende Jahr … Euro und für das folgende Jahr … Euro an. Randnummer 8 Der landwirtschaftliche Berater H erstellte am 21. Februar 2003 ein „Übergabebewertung und Bewirtschaftungskonzept für den Betrieb D des Herrn L“. Das Bewirtschaftungskonzept enthält weder Angaben zu voraussichtlichen Umsätzen noch zur Ertragsentwicklung. Der landwirtschaftliche Sachverständige Dr. G erstellte am 3. April 2003 eine Überprüfung des Übergabe- und Bewirtschaftungskonzeptes. Auch diese Überprüfung enthält weder Angaben zu voraussichtlichen Umsatzerlösen noch zu Gewinn- bzw. Verlustentwicklung des Unternehmens. Randnummer 9 Der Kläger gab ab dem Kalenderjahr 2002 Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommenbesteuerung zunächst beim Finanzamt … und nachfolgend beim Beklagten ab. Randnummer 10 Den Gewinn/Verlust ermittelte der Kläger gem. § 4 Abs. 1 EStG. Es besteht ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Randnummer 11 Unter Berücksichtigung der im Jahre 2016 neu eingereichten Bilanzen für den Landwirtschaftsbetrieb des Klägers erwirtschaftete dieser folgende Einkünfte. Jahr Einkünfte in Euro 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Zwischensumme 2013 2014 2015 Gesamt Randnummer 12 Die D KG erwirtschaftete in den Folgejahren folgende Einkünfte 2016 2017 2018 2019 2020 Randnummer 13 Der Kläger wurde zunächst durch Bescheide vom 6. Mai 2005 für 2002, vom 2. Juli 2007 für 2003, 2004 und 2005, vom 15. August 2008 für 2006 und vom 5. Juli 2009 für 2007 erklärungsgemäß veranlagt. Die Bescheide ergingen gem. § 164 Abs. 1 AO für die Streitjahre 2006 und 2007 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Für die Jahre 2002 bis 2007 ergingen die Bescheide gem. § 165 AO vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft, weil die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden konnte. Randnummer 14 Der Beklagte führt im Jahre 2008 beim Kläger eine Außenprüfung für die Kalenderjahre 2002 bis 2006 durch. Die Prüfung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erstreckte sich auf die Wirtschaftsjahre 30. Juni 2003 bis 30. Juni 2007. Dabei ging neben den Feststellungen des Betriebsprüfers, die zwischen den Beteiligten nicht streitig waren, der Betriebsprüfer davon aus, dass die Gewinnerzielungsabsicht für den land- und fortwirtschaftlichen Betriebes des Klägers noch nicht abschließend beurteilt werden könne. Dabei erkannte er die geltend gemachten Verluste zwar an, ließ aber den in den Feststellungsbescheiden enthaltenen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO bestehen. Aufgrund der übrigen Feststellungen des Betriebsprüfers hat der Beklagte am 14. September 2009 geänderte Feststellungsbescheide für die Jahre 2002 bis 2006 erstellt. Die Änderung der Bescheide für die Jahre 2002 bis 2004 erfolgte nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Die Bescheide für die Jahre 2005 und 2006 wurden nach § 164 Abs. 2 AO geändert, der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Gegen diese Bescheide legte der Kläger Einsprüche mit dem Ziel ein, dass der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht betreffend die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aufgehoben werde. Der Beklagte wies die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 28. November 2012 als unbegründet zurück. Die hiergegen vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zum Aktenzeichen 3 K 484/12 erhobene Klage wurde durch Urteil vom 21. Mai 2015 als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen zum Aktenzeichen IV B 86/15 beim Bundesfinanzhof (BFH) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger zurückgenommen. Randnummer 15 Nach Anhörung des Klägers hob der Beklagte durch Bescheide vom 23. Mai 2016 sämtliche Feststellungsbescheide für die Streitjahre nach § 165 Abs. 2 AO auf. Zur Begründung gab der Beklagte an, dass die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers nicht habe festgestellt werden können. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 hat der Kläger Einsprüche gegen die Aufhebungsbescheide eingelegt. Zur Begründung gab der Kläger an, das die Annahme des Beklagten, er habe bei der Aufnahme und der Fortführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Gut D ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt und trotz der entstehenden Verluste aus dem laufenden Geschäftsbetrieb auf Strukturmaßnahmen verzichtet, sei ohne Rechtsgrundlage. Die Hinzuziehung der Sachverständigen H und Dr. G vor Betriebseröffnung bestätige geradezu unwiderlegbar, dass der Kläger mit seiner Investition in Gut D nicht Geld verlieren, sondern Gewinne habe erwirtschaften wollen. Der Kläger sei bereits seit vielen Jahrzehnten als erfolgreicher Kaufmann tätig gewesen. Bei der Beurteilung der Frage, ob er mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe, sei mit besonderen Gewicht zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund seiner Erfahrungen und der Beobachtung der Entwicklung der Bodenpreise davon überzeugt gewesen sei, dass die Preise und damit die Werte des von ihm erworbenen Grundvermögens steigen würden. Der Kläger hätte den Anstieg der Preise für land- und forstwirtschaftlich genutzte Bodenflächen in den westlichen Flächenstaaten der Bundesrepublik Deutschland im letzten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts eingehend beobachtet und sei sich aufgrund dessen sicher gewesen, dass auch die Bodenpreise in den neuen Bundesländern eine entsprechende steigende Entwicklung nehmen würden. Randnummer 17 Wenn er, der Kläger, den Betrieb des Gutes D nach 5 oder 8 Jahren beendet und die zuvor erworbenen Ländereien veräußert hätte, wären weitere eingetretene Wertsteigerungen, die der Grundbesitz seit 2007 erfahren habe, dem Kläger entgangen. Gerade die Nichtbeendigung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes trotz laufender Verluste spreche mithin geradezu unwiderlegbar dafür, dass der Kläger einen Totalgewinn im steuerlichen Sinne angestrebt habe. Randnummer 18 Für die Beurteilung des erzielten Totalgewinnes seien nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur die laufenden Ergebnisse eines Unternehmens zu berücksichtigen. Maßgeblich sei vielmehr auch ein Totalgewinn bzw. ein fiktiver Aufgabegewinn oder –verlust einzubeziehen. Als Anhaltspunkte für die sich in den Jahren nach 2002 entwickelnden stillen Reserven seien die Umstände bei der Einbringung bzw. Errichtung der D KG zu werten. Hinsichtlich des vom Kläger auf die D KG übertragenen Grundvermögens seien unter Bezugnahme auf das hierfür für den Sachverständigen Dr. G am 05. Oktober 2016 erstellten Verkehrswertgutachtens stille Reserven in den Grundstücken in Höhe von … Euro zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien die stillen Reserven in jenen Grundflächen zu berücksichtigen, die der Kläger nicht in die D KG eingebracht habe, sondern in seinem Sonderbetriebsvermögen berücksichtigt werden. Auch in diesem Grundbesitz würden stille Reserven von mindestens einer weiteren Millionen Euro stecken. Diese erheblichen Wertsteigerungen der Bodenpreise des Gutes D seien für den Kläger kein „Zufallsprodukt“ gewesen, sondern er habe sie – wenngleich sicherlich nicht in dieser Höhe – angestrebt. Die Wertsteigerungen seien eine wesentliche Grundlage für seinen Entschluss gewesen, das Gut D zu übernehmen und fortzuführen. Der Kläger habe trotzt der positiven Prognosen der von ihm zugezogenen Berater nicht ausgeschlossen, dass er durch den Betrieb des Gutes D auch auf einen längeren Zeitraum betriebswirtschaftliche Verluste erleiden würde. Er sei gleichwohl entschlossen gewesen, dass Gut D durch Hinzuerwerb von landwirtschaftlichen Flächen erheblich zu vergrößern und die Struktur des Unternehmens durch zahlreiche Investitionen in Gebäude und in den Maschinenpark zu verbessern. Der Kläger sei sich von Anfang an sicher gewesen, dass der Saldo zwischen den steigenden Grundstückswerten einerseits und den Grundstücksanschaffungskosten andererseits in der Summe die erwirtschafteten Verluste aus dem laufenden Betrieb bei weitem übersteigen würden. Randnummer 19 Da in den ursprünglichen Jahresabschlüssen für das Gut D die Zinsen, die der Kläger für die Darlehen der GmbH, die er zur Anschaffung von landwirtschaftlichen Flächen sowie weiteren Investitionen benötigt hatte, nicht berücksichtigt worden sind, reichte er mit Schreiben vom 13. Juli 2016 berichtigte Jahresabschlüsse für die Jahre 2007/2008 bis 2012/2013 ein. Es wurde ein nachträglicher Zinsaufwand in einer Gesamthöhe von … Euro geltend gemacht. Die Höhe der geltend gemachten Zinsaufwendungen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Randnummer 20 Durch Einspruchsentscheidung vom 04. Oktober 2017 hat der Beklagte die zu einer gemeinsamen Entscheidung verbundenen Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, dass die hohen Verluste aus über 13-jähriger betrieblicher Tätigkeit darauf hinweisen würden, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt worden sei. Die mangelnde Wirtschaftlichkeit hätte vom Kläger erkannt werden müssen. Randnummer 21 Zum Zeitpunkt der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Kläger habe kein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegen, aus dem hervorgegangen sei, dass der Kläger im Jahre 2003 objektiv habe davon ausgehen können, dass aufgrund der Entwicklung der stillen Reserven bei den landwirtschaftlichen Flächen ein Totalgewinn erzielt werden würde. Die hierfür eingereichten Unterlagen reichten nicht aus. Die vom Kläger behaupteten Überlegungen zur Entwicklung der Grundstückspreise in den neuen Bundesländern würden in den vorgelegten Unterlagen keine Grundlage finden. Randnummer 22 Wenn einem Steuerpflichtigen, wie im Streitfall dem Kläger, anderweitige hohe positive Einkünfte zur Verfügung stehen würden, die ihn in die Lage versetzten würden, einen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes trotz andauernder hoher Verluste über einen längeren Zeitraum zu führen, bringe dies regelmäßig eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebensführung zum Ausdruck. Der Landwirtschaftsbetrieb als Nebenerwerb sei nicht existenznotwendig für den Kläger gewesen. Auch dieser Aspekt spreche dafür, dass es sich nicht um Anlaufverluste gehandelt habe. Nicht zuletzt würden sich für den Kläger aus den erwirtschafteten Verlusten wegen seiner anderweitigen hohen positiven Einkünfte erhebliche Steuerersparnisse ergeben. Im Übrigen verweist der Beklagte zur Begründung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Mai 2015 in dem Verfahren 3 K 484/12. Randnummer 23 Der Kläger hat am 03. November 2017 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass er beim Abschluss der Kaufverträge über die Grundstücksflächen von der sicheren Erwartung einer erheblichen Steigerung der Bodenwerte in Mecklenburg-Vorpommern ausgegangen sei und dass er diese Erwartungen auf die Preisentwicklung in den „alten“ Bundesländern gestützt habe. Es sei seine Absicht gewesen, an diesen sicher erwarteten Preissteigerungen teilzuhaben. Randnummer 24 Er, der Kläger, habe bei der Aufnahme des Betriebs des Gutes D die Absicht gehabt, neben der angestrebten Vermögensmehrung durch das Ansteigen der Bodenpreise laufende Gewinne zu erzielen und habe sich hierfür umfangreich durch Sachverständige hinsichtlich der Zukunftsaussicht des Betriebes beraten lassen. Diese Sachverständigen hätten ihm vor Abschluss der Grundstückkaufverträge positive Ertragsprognosen gemacht und entsprechende Konzepte erarbeitet. Randnummer 25 Er habe den landwirtschaftlichen Betrieb Gut D zunächst gemeinsam mit Herrn M betrieben. Der Betrieb sei nach ökologischen Grundsätzen bewirtschaftet worden. Nachdem Herr M dem Kläger angekündigt hatte, dass er zur konventionellen Landwirtschaft zurückkehren und aus der ökologischen Bewirtschaftung der Flächen aussteigen wolle, habe sich der Kläger entschlossen diese Kooperation zu beenden, denn er habe es abgelehnt, die Flächen konventionell bewirtschaften zu wollen. Er habe sich deswegen entschlossen in die Eigenbewirtschaftung einzutreten und habe den Betrieb von Herrn M erwerben können. Dabei habe er den Verwalter I für die Weiterführung des Betriebes gewinnen können. Randnummer 26 Ihm sei bei Erwerb des lebenden und toten Inventares des Gutes D durchaus gegenwärtig gewesen, dass die Errichtung eines eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durchaus mit Risiken verbunden sein werde. Er sei aber davon ausgegangen, dass der Anstieg der Bodenwerte die entstehenden betriebswirtschaftlichen Verluste deutlich übersteigen würde. Randnummer 27 Die Ursachen dafür, dass es trotz der professionellen Beraterbegleitung beim Start des Unternehmens bisher nicht dazu gekommen sei, dass das Gut D nachhaltig betriebswirtschaftlichen Gewinne erzielen würde, seien vielfältig. Dass er, der Kläger dieses nicht habe hinnehmen wollen, ergebe sich insbesondere daraus, dass er sich von dem Sachverständigen J von der Firma K, einer Unternehmensberatungsgesellschaft für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, beraten und betrieblich begleiten lasse. Randnummer 28 Auch denke er in Bezug auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Gutes D über mehr als eine Generation hinaus. Sein jüngster Sohn, Herr L, studiere an der Universität X-Stadt seit mehreren Semestern erfolgreich Agrarwissenschaften und bereite sich damit auf die Übernahme der Geschäftsführung der D KG vor, die er nach der Planung des Klägers nach dem Abschluss des Studiums und einer voraussichtlichen weiteren praktischen Ausbildung in der Land- und Forstwirtschaft in einem fremden Betrieb übernehmen werde. Randnummer 29 Die Entwicklung der Unternehmensstruktur und die dargestellten Zahlen würden deutlich machen, dass das Gut D kein „Liebhabereibetrieb“ sein könne. Ein mittelständischer Unternehmer, der in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb rund 40 Millionen Euro investiere, handele nicht metaphysisch, sondern ausschließlich gewinnorientiert. Randnummer 30 Der Kläger beantragt die geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2002 bis 2012 jeweils vom 23. Mai 2016 sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. Oktober 2017 aufzuheben und die folgenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft festzustellen: Jahr Einkünfte in Euro 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 31 Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Preise für landwirtschaftliche Flächen erst seit dem Jahre 2005 kontinuierlich steigen würden. Diese erheblichen Wertsteigerungen seien bei Betriebsbeginn so nicht vorhersehbar gewesen. Im Übrigen würden die Bodenpreise für land- und forstwirtschaftliche Flächen in Mecklenburg-Vorpommern im Durchschnitt weit hinter den übrigen Bundesländern zurückbleiben. Dass die Preisentwicklung in den vom Kläger erworbenen landwirtschaftlichen Flächen zu erheblichen hohen stillen Reserven geführt habe, werde nicht bestritten. Es fehle jedoch der Nachweis, dass dies von Betriebsbeginn an Teil des Konzeptes des Klägers gewesen sei. Randnummer 33 Die vom Kläger eingereichten Bilanzen für die Kalenderjahre 2002 bis 2015 würden insgesamt Verluste in einer Gesamthöhe von 3.126.475,00 Euro ausweisen. Allein diese Höhe sei nach seiner Überzeugung Ausdruck dafür, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werde. Auch seien jedwede Reaktionen des Klägers auf die nachhaltig eintretenden und sich jährlich erhöhenden betriebswirtschaftlichen Verluste nicht erkennbar. Die alleinige Reaktion des Klägers habe darin bestanden, weitere Grundstücke zu erwerben. Das Unterhalten eines verlustträchtigen landwirtschaftlichen Betriebes über viele Jahre bringe regelmäßig eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige Passion der gehobenen Lebenshaltung zum Ausdruck. Weiter sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger ausreichende andere Einkünfte zur Verfügung stehen würden, die ihm die Fortführung des verlustträchtigen landwirtschaftlichen Betriebs ermöglichen würden. Randnummer 34 Das Verfahren wurde am 07. April 2020 zuständigkeitshalber vom 3. Senat des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern übernommen. Randnummer 35 Dem Gericht lagen ein Band Betriebsprüfungsakte, drei Bände Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnungsakten und je zwei Bände Umsatzsteuer-, Rechtsbehelfs-, Einkommen-steuer- und Betriebsprüfungshandakten des Beklagten und die Verfahrensakte 3 K 484/12 vor. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Das Gericht hält es für sachgerecht den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, § 90a Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Beteiligten sind durch Verfügung vom 25. November 2021 darauf hingewiesen worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 37 Die Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht den von dem Kläger geltend gemachten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft die steuerliche Anerkennung wegen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht versagt 1. Randnummer 38 Der Beklagte hat zu Recht die ursprünglichen Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre insoweit aufgehoben, weil die von dem Kläger in den Streitjahren erzielten Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sondern stellt sich als steuerlich von Anfang an nicht relevante Liebhaberei dar. Die von dem Kläger erzielten Verluste sind steuerlich nicht (a), auch nicht als sog. Anlaufverluste (
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