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VG Schwerin 3. Kammer 3 A 930/21 SN Urteil Anfechtungsklage gegen eine im Widerspruchsbescheid eingestellte Bestattungsverfügung § 79 Abs 2 VwGO, § 9

Anfechtungsklage gegen eine im Widerspruchsbescheid eingestellte Bestattungsverfügung Leitsatz 1. Es obliegt dem Kläger darüber zu entscheiden, ob er mit der im Widerspruchsbescheid getroffenen Einste

M-V. Er hat sich auch nicht erledigt, weshalb es sich bei der Einstellungsentscheidung im Widerspruchsverfahren ebenfalls um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35

M-V und nicht nur um eine förmliche Mitteilung handelt. Randnummer 40 Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine Einstellungsentscheidung bei einer objektiven Erledigungssituation oder bei übereinstimmenden Auffassungen der Beteiligten nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch förmliche Mitteilung ergeht (vgl. Exner/Richter-Hopprich, JuS 2015, 521, 522 m. w. N.; Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Keller, 9. Aufl. 2018,

§ 79Rn.

48). Eine Erledigung liegt vor, wenn der Ausgangsbescheid nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Hierbei ist zu beachten, dass die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes durch Ersatzvornahme nicht zu dessen Erledigung führt, weil von dem Grundverwaltungsakt weiterhin Rechtswirkungen für das Vollstreckungsverfahren ausgehen. Auch die irreversible Vollstreckung steht deshalb dem Eintritt der Bestandskraft des Grundverwaltungsakts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. September 2008 - 7 C 5/08 -, BeckRS 2008, 40173; VG B-Stadt, Urteil vom
  2. November 2018 - 2 A 3431/16 -, BeckRS 2018, 39168 Rn. 14; Lisken/Denninger PolR-HdB, Handbuch des Polizeirechts, Kapitel E. Rn. 919, beck-online). Jedoch ist vorliegend weder eine tatsächliche Erledigungssituation gegeben, noch hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er von einer Erledigung seines Widerspruchs ausgeht, mithin hierüber kein Konsens zwischen den Beteiligten besteht. Eine fortbestehende Rechtswirkung des Ausgangsbescheides steht vorliegend im Raum. Denn der Beklagte führt trotz anderslautender Tenorierung im Widerspruchsbescheid aus, dass er die Kosten der Ersatzvornahme gegenüber dem Kläger weiterhin geltend machen möchte respektive der Ausgangsbescheid Grundlage für weitere Verwaltungsakte sein soll. Randnummer 41 Nach der tenorierten Einstellungsentscheidung im Widerspruchsbescheid hat der Beklagte zudem die verbindliche Regelung getroffen, nicht mehr inhaltlich über den Widerspruch des Klägers gegen den Ausgangsbescheid vom
  3. März 2021 zu entscheiden. Dies hat er getan, obgleich sich nach seiner eigenen Auffassung der Verwaltungsakt nicht erledigt hat. Randnummer 42 Der Widerspruchsbescheid erging zudem in der üblichen Form eines Widerspruchsbescheides. Er war als Widerspruchsbescheid überschrieben, enthielt Ausführungen zu den Erwägungen und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Randnummer 43 b. Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Zwar hat das Gericht die Beteiligten mit gerichtlichem Hinweis vom
  4. September 2021 darauf hingewiesen, dass die Einstellung des Widerspruchsverfahrens im Tenor des Widerspruchsbescheides vom
  5. April 2021 für den Kläger rechtlich vorteilhaft sein könnte, indem sie einer späteren Kostenauferlegung entgegenstehen dürfte. Jedoch obliegt es dem Kläger darüber zu entscheiden, ob er mit der im Widerspruchsbescheid getroffenen Einstellung des Widerspruchsverfahrens einverstanden ist oder ob er eine Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit und gegebenenfalls auch eine Entscheidung in der Sache begehrt, wenn er der Auffassung ist, dass die Einstellungsentscheidung zu Unrecht erfolgte (vgl. Weber, SVR 2010 Heft 5, 196, 199). Denn auch ein hier bestehender materieller Mangel indiziert grundsätzlich eine Rechtsverletzung, d. h., ein rechtswidriger Verwaltungsakt verletzt den Adressaten grundsätzlich in seinen Rechten, da ein solcher Eingriff nicht von einer Befugnisnorm gedeckt ist (vgl. BeckOK VwGO/Decker,
  6. Ed.
  7. Januar 2022, VwGO § 113 Rn. 19 m. w. N.). Dies ist auch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und trotz des Grundsatzes, dass Zweifel zu Lasten der Behörde gehen, geboten. Nur mit einer Anfechtung kann das Risiko der Bestandskraft des Verwaltungsakts ausgeschlossen werden (vgl. Schoch/Schneider/Schröder,
  8. EL August 2021,

§ 37

). Indem der Kläger vorträgt, dass er die Entscheidung insbesondere im Falle der Erledigung des Bescheides im Rahmen einer Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage gerichtlich überprüft haben will, hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine vollumfängliche gerichtliche Überprüfung und Entscheidung in der Sache begehrt. Auch auf den gerichtlichen Hinweis hin, sah er keine Veranlassung sein Klagebegehren zu ändern oder seine Anträge anzupassen. Das Gericht ist an dieses Klagebegehren nach § 88 VwGO gebunden. Randnummer 44

  1. Die Klage bezogen auf den Ausgangsbescheid des Beklagten vom
  2. März 2021 ist unbegründet. Dieser ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 45 a. Anhaltspunkte, die gegen die formelle Rechtmäßigkeit sprechen, wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Randnummer 46 b. Der Bescheid ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Randnummer 47 Der Kläger ist bestattungspflichtig nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG M-V. Randnummer 48 Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BestattG M-V muss jede Leiche bestattet werden. Die Verpflichtung, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen, obliegt den in § 9 Abs. 2 BestattG M-V genannten Angehörigen, in der dort vorgesehenen Reihenfolge. Nach dieser Bestimmung kommen als bestattungspflichtige in Betracht der Ehegatte (Nr. 1), der Lebenspartner (Nr. 2), die Kinder (Nr. 3), die Eltern (Nr. 4), die Geschwister (Nr. 5), die Großeltern (Nr. 6), die Enkelkinder (Nr. 7) und sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Nr. 8). Bestattungspflichtige einer Ebene sind gleichrangig verantwortlich. Randnummer 49 Nach diesem Maßstab ist der Kläger als leiblicher Sohn des Verstorbenen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG M-V bestattungspflichtig. Vorrangig heranzuziehende Bestattungspflichtige sind nicht vorhanden. Die vorangehende Ehe des Verstorbenen wurde geschieden. Anhaltspunkte für eine weitere vorrangigere Ehe oder Lebenspartnerschaft sind nicht ersichtlich. Dass die Tochter des Verstorbenen von dem Beklagten mit Bescheid vom
  3. April 2021 ebenfalls aufgefordert wurde, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, ist für die Bestattungspflicht des Klägers unerheblich, da die Kinder des Verstorbenen i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG M-V gleichrangig bestattungspflichtig sind. Randnummer 50 Ein besonderer Härtefall, der ein Absehen von der Bestattungspflicht gebieten würde, liegt nicht vor. Randnummer 51 Ein Absehen von dieser Pflicht kommt nach der ständigen und obergerichtlichen Rechtsprechung – der sich der Berichterstatter anschließt – nur in extremen Ausnahmesituationen in Betracht; etwa bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen oder bei einem vergleichbaren besonders schwerwiegenden elterlichen Fehlverhalten und einer daraus folgenden beiderseitigen grundlegenden Zerstörung des Eltern-Kind-Verhältnisses (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  4. Dezember 2006 - 8 LA 131/06 -, juris Rn. 5; OVG Saarlouis, Urteil vom
  5. Dezember 2007 - 1 A 40/07 -, juris Rn. 87; VGH München, Beschluss vom
  6. Juni 2008 - 4 ZB 07.2815 -, juris Rn. 7; VG Koblenz, Urteil vom
  7. Juni 2005 - 6 K 93/05.KO -, juris; VG Köln, Urteil vom
  8. März 2009 - 27 K 5617/07 -, juris Rn. 31; VG Stade, Urteil vom
  9. Juni 2009 - 1 A 666/08 -, Rn. 23, juris). Darunter zählen u. a. Fälle von Misshandlungen durch den Verstorbenen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom
  10. Juni 2005 - 6 K 93/05.KO -, juris) oder ein dauerhafter Entzug des elterlichen Sorgerechts nach §§ 1666, 1666a BGB (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  11. Dezember 2006 - 8 LA 131/06 -, juris; VG Stade, Urteil vom
  12. Juni 2009 - 1 A 666/08 -, juris). Nicht ausreichend sind demgegenüber Unterhaltspflichtverletzungen (vgl. VGH München, Beschluss vom
  13. Juni 2008 - 4 ZB 07.2815 -, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom
  14. August 2008 - 8 LB 55/07 -, juris; VG Köln, Urteil vom
  15. März 2009 - 27 K 5617/07 -, juris) oder ein zerrüttetes Verhältnis zwischen dem Verstorbenen und dessen nahen Angehörigen oder ein seit Jahrzehnten fehlender Kontakt zwischen ihnen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  16. August 2008 - 8 LB 55/07 -, juris; VG Köln, Urteil vom
  17. März 2009 - 27 K 5617/07 -). Randnummer 52 Hierfür hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen. Wie bereits ausgeführt ist ein fehlender Kontakt über Jahrzehnte hinweg kein Grund, um ihn von seiner Bestattungspflicht zu befreien. Randnummer 53 c. Anhaltspunkte die darüber hinaus gegen die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides sprechen, wurden weder substantiiert dargetan noch sind sie sonst ersichtlich. Randnummer 54
  18. Die Klage bezogen auf den Widerspruchsbescheid vom
  19. April 2021 ist hingegen begründet. Dieser ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 55 Eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids ist vorliegend möglich, da sich aus der Klageschrift ergibt, dass der Kläger sich auch gegen die Einstellung des Widerspruchsverfahrens wendet und die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 VwGO erfüllt sind. Randnummer 56 a. In dem der Kläger mit Schriftsatz vom
  20. Juli 2021 erklärt, dass er sein Begehren auch im Falle der Erledigung im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage aufrechterhält, gibt er deutlich zu erkennen, dass er eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung auch insbesondere hinsichtlich der Einstellungsentscheidung begehrt. Randnummer 57 b. Die Einstellungsentscheidung enthält auch eine selbstständige Beschwer i. S. d. § 79 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift fällt hierunter jede hinzugekommene materielle Belastung. Eine solche kann sich nicht nur aus einem etwaigen abgeänderten Tenor, sondern auch in einem sonstigen sich aus den Gründen des Widerspruchsbescheides ergebenden materiell rechtlichen Fehler ergeben, soweit sich dieser auf den Tenor auswirkt. (vgl. BeckOK VwGO/Möstl,
  21. Ed.
  22. Oktober 2021, VwGO § 79 Rn. 22). Randnummer 58 Diese ergibt sich vorliegend zum einen aus der fehlenden Rechtsgrundlage der Einstellungsentscheidung im Widerspruchsbescheid. Es ist weder eine bundes- noch landesrechtliche Norm ersichtlich, welche die Einstellung im Widerspruchsbescheid ermöglichen würde. Vielmehr obliegt es nicht dem Beklagten darüber zu disponieren das Widerspruchsverfahren ohne eine Erledigung in objektiver Hinsicht einzustellen. Randnummer 59 Zum anderen Verstößt der Widerspruchsbescheid gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1

M-V. Inhaltlich bestimmt ist ein Verwaltungsakt, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird und der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zur zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. Schoch/Schneider/Schröder, 1. EL August 2021,

§ 37Rn.

35). Grundsätzlich gilt dabei, dass die Gestalt des Ausgangsbescheids sowohl durch den Tenor als auch die tragenden Gründe des Widerspruchsbescheids geprägt wird (vgl. BeckOK VwGO/Möstl,

  1. Ed.
  2. Oktober 2021, VwGO § 79 Rn. 9 m. w. N.). Der so gestaltete Inhalt des Verwaltungsakts muss aus sich heraus verständlich sein. Entweder aus dem Tenor des Bescheides oder aus den sonstigen Umständen muss sich klar und unmissverständlich ergeben, was die Behörde mit verbindlicher Wirkung regeln will (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. November 2009 - 4 C 3/09 -, BeckRS 2009, 42325), insbesondere muss der Sachverhalt, auf den sich die Regelung bezieht und die getroffene Rechtsfolge klar erkennbar sein (vgl. Schoch/Schneider/Schröder,
  4. EL August 2021,

§ 37Rn.

36). Abzugrenzen ist dabei ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot von der Nichtigkeit des Verwaltungsakts wegen eines besonders schweren inhaltlichen Fehlers nach § 44 Abs. 1

M-V. Randnummer 60 Eine solche Nichtigkeit kann bei Widersprüchlichkeit oder Unverständlichkeit gegeben sein (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018,

§ 44Rn.

114). Sie tritt jedoch nur dann ein, wenn auch durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) bei objektiver Würdigung aller Umstände im Rahmen einer Gesamtschau die Widersprüchlichkeit bzw. die Unverständlichkeit nicht behoben werden kann (vgl. NK-

/Leisner-Egensperger, 2. Aufl. 2019,

§ 44Rn. 18; BVerw

G, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3/09 -, BeckRS 2009, 42325). Ist hingegen durch Auslegung der Widerspruch oder die Unverständlichkeit aufzulösen, liegt lediglich ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1

M-V vor. Der betroffene Verwaltungsakt ist in einem solchen Fall nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018,

§ 44Rn.

116). Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil 5. November 2009 - 4 C 3/09 -, BeckRS 2009, 42325, beck-online). Randnummer 61 Vorliegend ist der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht nichtig nach § 44 Abs. 1

M-V , sondern er verstößt (lediglich) gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1

M-V , da er hinsichtlich der Rechtsfolge nicht verständlich ist, jedoch durch Auslegung der vorhandene Widerspruch grundsätzlich aufgelöst werden kann. Randnummer 62 Die Widersprüchlichkeit ergibt sich aus dem unklaren Regelungsgehalt des Widerspruchbescheides. Nach dem Tenor des Ausgangsbescheides ist der Kläger bestattungspflichtig. Sollte er der Bestattungspflicht nicht nachkommen, wurde ihm zugleich im Tenor des Ausgangsbescheides eine Kostenauferlegung der Kosten, die im Rahmen der Ersatzvornahme entstehen, angedroht. Nach dem Tenor des Widerspruchbescheides wird jedoch das Widerspruchsverfahren gänzlich eingestellt und hierzu ausgeführt, dass die mit dem Ausgangsbescheid verbundene rechtliche Beschwer nach Erlass des Verwaltungsaktes weggefallen sei, und daher keine Rechtswirkung mehr von dem Ausgangsbescheid ausgehe, da der Lebenssachverhalt, den der Verwaltungsakt regeln solle, nämlich die notwendige Bestattung in die Wege zu leiten, nicht mehr gegeben sei. Zugleich wird in der weiteren Begründung jedoch eine Kostenumlage der im Rahmen der Ersatzvornahme der Bestattung entstandenen Kosten angekündigt und somit eine Fortwirkung des (Ausgangs-)Bescheides impliziert. Dies ist widersprüchlich. Eine verständige Würdigung lässt zwar im Rahmen der Auslegung das Gewollte erkennen und zwar dahingehend, dass sich die Einstellung des Widerspruchsverfahrens nur auf die tatsächlich auszuführende Bestattungspflicht des Klägers beziehen sollte und nur diesbezüglich von dem Ausgangsbescheid keine Rechtswirkung mehr ausgehe. Die Kostengeltendmachung für die Ersatzvornahme sollte hiervon jedoch unberührt bleiben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass für den Kläger die Regelung nicht eindeutig ist. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Beklagten. Randnummer 63 Der Fehler wurde auch nicht geheilt (vgl. zu den Möglichkeiten: BeckOK

/Tiedemann,

  1. Ed.
  2. Januar 2022,

§ 37Rn.

24 ff.; Schoch/Schneider/Schröder, 1. EL August 2021,

§ 37Rn.

44 ff.). Randnummer 64 c. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich die Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides, die den Kläger in seinen Rechten verletzt. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für den Erlass der Einstellungsentscheidung und für den Kläger ist nicht eindeutig ersichtlich, ob das Verfahren insgesamt abgeschlossen ist, wie es Tenor und ein Teil der Widerspruchsbegründung vermuten lassen, oder ob er mit weiteren Rechtsfolgen etwa in Form der Kostengeltendmachung für die Ersatzvornahme rechnen muss, wie es teilweise in der Begründung weiter ausgeführt wird. Randnummer 65 II. Über den Hilfsantrag bezogen auf den Ausgangsbescheid war zu entscheiden, da der Kläger mit seinem Hauptantrag diesbezüglich keinen Erfolg hat. Er ist jedoch unzulässig. Eine diesbezügliche Überprüfung im Rahmen einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage scheitert vorliegend an der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Eine Überprüfung hat wie unter I. dargestellt im Rahmen der Leistungsklage umfassend stattgefunden. Über den Hilfsantrag bezogen auf den Widerspruchsbescheid war hingegen nicht mehr zu entscheiden, da der Hauptantrag diesbezüglich bereits Erfolg hat. Randnummer 66 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger mit seinem Hauptantrag bezogen auf den Widerspruchsbescheid obsiegt, er hingegen mit seinem Hauptantrag hinsichtlich des Ausgangsbescheides wie auch mit seinem diesbezüglichen Hilfsantrag unterliegt, ist die aus dem Tenor ersichtliche Kostverteilung verhältnismäßig. Randnummer 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 68 Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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