(juris: AsylVfG 1992). (Rn.6) Orientierungssatz
. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Randnummer 4 Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1
ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (BVerfG, Beschl. v. 10.07.2019 – 2 BvR 1545/14 –, juris Rn. 15). Die Darlegung (§ 78 Abs. 4 Satz 4
) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung verlangt dementsprechend, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.11.2019 – 10 ZB 19.33495 –, juris Rn. 2). Randnummer 5 Der Zulassungsantrag formuliert die Rechtsfrage, ob die erste Alternative von § 10 Abs. 4 Satz 4
, die im zweiten Satzteil zu finden ist, die zweite Alternative verdrängt, die nur als Auffangregelung für den Fall Anwendung finden kann, dass eine Aushändigung nicht stattfinden kann, weil sich etwa der Ausländer pflichtwidrig nicht in der Einrichtung aufhält. Diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt. Randnummer 6 Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4
sind Zustellungen und formlose Mitteilungen in einer Aufnahmeeinrichtung mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift ergibt sich unmittelbar, dass für den Beginn einer Rechtsmittelfrist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Aushändigung an den Asylbewerber abzustellen ist (§ 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1
). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Rechtsmittelfrist bereits durch die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2
in Gang gesetzt worden ist, weil – wie im vorliegenden Fall – die Aushändigung an den Ausländer nicht innerhalb von drei Tagen nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung erfolgt war. Wird der Bescheid nach Eintritt der Zustellungsfiktion an den Ausländer ausgehändigt, wird die laufende Rechtsmittelfrist dadurch nicht unterbrochen und eine neue Klagefrist in Gang gesetzt. Anders als § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG ordnet § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2
die Zustellungsfiktion auch für den Fall an, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgehändigt wurde. Nach dem Rechtsstandpunkt der Klägerin hätte es der Ausländer dagegen in der Hand, einen wegen der Zustellungsfiktion bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt durch dessen spätere Entgegennahme erneut anfechtbar zu machen. Dies widerspräche dem Zweck einer Zustellungsvorschrift (ebenso VGH München, Beschl. v. 25.09.2019 – 9 ZB 19.33265 –, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 28.06.2018 – 1 Bf 32/17.A –, juris Rn. 69; VGH Mannheim, Beschl. v. 05.05.2004 – A 11 S 619/04 –, juris; BeckOK AuslR/Preisner,
36, Stand Oktober 2021; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020,
G/Oubensalh, 3. Aufl. 2021,
R/Marco Bruns, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 10 Rn. 36). Randnummer 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b
). Randnummer 8 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 78 Abs. 5
). Randnummer 9 Hinweis: Randnummer 10 Der Beschluss ist gemäß § 80
unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.