Einstweiliger Rechtsschutz einer Fraktion zur vorläufigen Erlangung eines Sitzes in Kreistagsausschüssen Leitsatz Es besteht kein Anspruch auf gerichtliche vorläufige Zuteilung von Sitzen in Kreistagsausschüssen, wenn infolge von Veränderungen der Fraktionszusammensetzungen und darauf folgenden Ausschussneubesetzungen eine ursprünglich in den Ausschüssen vertretene Fraktion anschließend nicht mehr in diesen vertreten ist und die ursprünglich gewählten Ausschussgrößen rechtmäßig erfolgten und durch die Neubesetzung keine wesentliche Verzerrung der Kräfteverhältnisse in den Ausschüssen resultiert. (Rn.44) (Rn.48) Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Besetzung von drei Kreistagsausschüssen des Antragsgegners. Randnummer 2 Am 26. Mai 2019 fand die Wahl des Kreistages des Landkreises Ludwigslust-Parchim statt. Insgesamt wurden 77 Mitglieder gewählt, die sich zu sieben Fraktionen (CDU, SPD, Die Linke, AfD, FDP-ABIR-AFL, Bündnis 90/Die Grünen und Fraktion Freier Horizont/ Freie Wähler) zusammenschlossen. Die Ausschüsse wurden nachfolgend entsprechend besetzt und die Antragstellerin war in sämtlichen Ausschüssen bis auf den Rechnungsprüfungsausschuss vertreten. Randnummer 3 Aufgrund von Austritten einzelner Kreistagsmitglieder aus Fraktionen kam es zu einer teilweisen Umstrukturierung und Neubildung der Fraktionen. So wurde eine weitere Fraktion „Heimat und Identität“ gegründet, weshalb sich am 16. September 2020 die Zusammensetzung des Kreistages wie folgt darstellte: Randnummer 4 Fraktion Mitglieder %-Anteil gerundet auf 2 Nachkommastellen CDU 20 25,97 SPD 18 23,28 Die Linke 12 15,58 FDP-ABIR-AFL 7 9,09 AfD 6 7,79 Bündnis 90/Die Grünen 5 6,49 Fraktion Heimat und Identität 5 6,49 Fraktion Freier Horizont/ Freie Wähler 4 5,19 Randnummer 5 Die neugegründete Fraktion „Heimat und Identität“ stellte am 22. September 2020 einen Antrag auf Neubesetzung der Ausschüsse. Die Neubesetzung fand in der Sitzung des Kreistages vom 20. Oktober 2020 unter den Tagesordnungspunkten 8 bis 14 statt. In der Sitzung wurden Randnummer 6 - unter dem Tagesordnungspunkt 8 der Kreisausschuss (Vorlage III-2020/1677) mit 12 Mitgliedern, Randnummer 7 - unter dem Tagesordnungspunkt 9 der Haushalts- und Finanzausschuss (Vorlage III-2020/1679) mit 12 Mitgliedern, Randnummer 8 - unter dem Tagesordnungspunkt 10 der Ausschuss Wirtschaft, Verkehr, Bau und Tourismus (Vorlage III-2020/1680) mit 12 Mitgliedern, Randnummer 9 - unter dem Tagesordnungspunkt 11 der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport (Vorlage III-2020/1682) mit 12 Mitgliedern, Randnummer 10 - unter dem Tagesordnungspunkt 12 der Ausschuss für Generationen, Soziales, Familie und Gesundheit (Vorlage III-2020/1684) mit 12 Mitgliedern, Randnummer 11 - unter dem Tagesordnungspunkt 13 der Ausschuss für Sicherheit und Ordnung, Brand- und Katastrophenschutz (Vorlage III-2020/1686) mit 12 Mitgliedern, Randnummer 12 - unter dem Tagesordnungspunkt 14 der zeitweiliger Ausschuss „Beratungslandschaft im Landkreis A-Stadt / B-Stadt neu gestalten“ (Vorlage III-2020/1688) mit 12 Mitgliedern, Randnummer 13 - unter dem Tagesordnungspunkt 15 der Rechnungsprüfungsausschuss (Vorlage III-2020/1678) mit 7 Mitgliedern und Randnummer 14 - unter dem Tagesordnungspunkt 16 der Jugendhilfeausschuss (Vorlage III-2020/1687) mit 9 Mitgliedern Randnummer 15 neubesetzt. Seit der Umbildung ist die Antragstellerin in keinem Ausschuss mehr vertreten. In den streitgegenständlichen Ausschüssen, die jeweils aus 12 Mitgliedern bestehen, stellte sich nach der Umbildung, die Gruppenrepräsentanz – auch im Vergleich zum Hauptgremium – wie folgt dar: Randnummer 16 Fraktion Mitglieder %-Anteil gerundet auf 2 Nachkommastellen Differenz zur %-Verteilung im Hauptgremium CDU 3 25 -0,97 SPD 3 25 1,62 Die Linke 2 16,67 1,08 FDP-ABIR-AFL 1 8,33 -0,76 AfD 1 8,33 0,54 Bündnis 90/Die Grünen 1 8,33 1,84 Fraktion Heimat und Identität 1 8,33 1,84 Fraktion Freier Horizont/ Freie Wähler 0 0 -5,19 Randnummer 17 Die Antragstellerin beantragte daraufhin mit Antrag vom 23. März 2021 die Hauptsatzung dahingehend zu ändern, dass sämtliche Ausschüsse künftig mit 13 Mitgliedern zu besetzen sind. Dieser Antrag wurde in der Kreistagssitzung vom 23. März 2021 abgelehnt. Randnummer 18 Am 6. April 2021 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 19 Sie führt aus, der Antrag sei zulässig, da er innerhalb weniger Wochen nach der Ablehnung des Antrags im Kreistag eingereicht wurde. Das Spiegelbildlichkeitsgebot sei während der gesamten Wahlperiode zu wahren und könne daher auch zu einer Anpassung der Ausschussbesetzungen führen. Andere Rechtsmittel seien nicht gegeben. Rechtsmittel gegen die Gründung einer weiteren Fraktion bestünden nicht. Ein Rechtsmittel gegen die Neubesetzung der Ausschüsse wäre zudem nicht aussichtsreich gewesen, da insoweit keine Rechtsfehlerhaftigkeit zu erkennen sei. Dass die Hauptsatzung nicht geändert und die Mitgliederanzahl der benannten Ausschüsse nicht erhöht worden sei, verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Es beeinträchtige ihre Beteiligungsrechte, wenn sie in den Ausschüssen nicht vertreten sei. Insbesondere liege ein Verstoß gegen das Spiegelbildlichkeitsgebot vor. Ausschüsse seien ein verkleinertes Abbild des Kreistages. Als gewählte Volksvertretung stünde allen Mitgliedern sowie Fraktionen grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte zu. Es obliege zwar dem Antragsgegner bei der Besetzung der Ausschüsse Regeln zu finden, die den Grundsatz einer proportionalen Sitzverteilung mit einer effektiven Arbeitsweise in Einklang bringen. Diese Anforderung seien jedoch vorliegend nicht erfüllt. Mit der Beschränkung der Ausschussgröße auf 12 Mitglieder habe der Antragsgegner eine Regelung zur Verteilung getroffen, die eine Beteiligung der Antragstellerin ausschließe, ohne dass diese Beschränkung für eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung notwendig sei. Sie verfüge jedoch über 4 Sitze im Kreistag. Dies entspreche einem Anteil von 5,2 % der Sitze. Damit sei sie keinesfalls nur unerheblich und auch keinesfalls in nur geringem Umfang Bestandteil des Kreistages. Sie sei daher eine Gruppe von eigenständiger Bedeutung. Eine Beteiligung in den wesentlichen Ausschüssen des Kreistages sei daher notwendig, um in angemessenem Umfang an der Willensbildung mitwirken zu können. Ohne Beteiligung sei das Prinzip der demokratischen Repräsentation für eine Gruppe von Wählenden, die mehr als 5 % der Sitze im Kreistag entspreche, nicht gewahrt. Aufgrund der umfangreichen Entscheidungsbefugnisse des Kreisausschusses – so etwa normiert in § 13 Abs. 2 KV M-V – sei sie – die Antragstellerin – von wichtigen Angelegenheiten ausgeschlossen. Es sei auch nicht erkennbar, dass bei einer Beteiligung mit einem Sitz in den jeweiligen Ausschüssen, die Effektivität der Ausschussarbeit beeinträchtigt werde. Vielmehr entspreche es der ständigen Rechtsprechung, dass eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung bei einer Ausschussstärke, die etwa einem Viertel der Zahl der Kreistagsmitglieder entspreche, gewahrt sei. Daher wäre vorliegend die Effektivität auch gewahrt, wenn 19 Kreistagsmitglieder im Ausschuss vertreten wären. Randnummer 20 Mit Schriftsatz vom 6. April 2021 beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, die Sitze in den Ausschüssen Kreisausschuss, Haushalts- und Finanzausschuss und Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr, Bau und Tourismus in der Weise zu verteilen, dass die Antragstellerin jeweils einen Sitz erhält. Randnummer 21 Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 formulierte sie ihren Antrag um. Sie beantragt nunmehr, Randnummer 22 1. den Antragsgegner zu verpflichten, die Sitze im Kreisausschuss in der Weise zu verteilen, dass die Antragstellerin 1 Sitz erhält. Randnummer 23 2. Den Antragsgegner zu verpflichten, die Sitze in den Ausschüssen Haushalts-und Finanzausschuss und Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr, Bau und Tourismus einstweilen in der Weise zu verteilen, dass die Antragstellerin jeweils 1 Sitz erhält. Randnummer 24 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 25 den Antrag abzuweisen. Randnummer 26 Er trägt vor, dass kein Verstoß gegen das Gebot der Spiegelbildlichkeit gegeben sei, da die Antragstellerin nur 5,2 % der Mitglieder des Kreistages repräsentiere und daher keine ansehnlich große Gruppe darstelle. Zudem gehe der Antrag der Antragstellerin über das bisher ihm gegenüber vorgetragene Begehren hinaus. Das Begehren der Antragstellerin verletze das Selbstorganisationsrecht des Kreistages, weil eine kommunalverfassungsrechtlich vorgesehene Wahl durch das Gericht vorweggenommen würde. Eine solche Wahl sei ergebnisoffen durchzuführen und brauche gerade nicht das genaue Spiegelbild der Fraktionsstärken im Kreistag zum Ergebnis zu haben. Insbesondere sei der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit durch die bestehenden Regelungen gewahrt. Ein Anspruch kleinerer Fraktion auf Beteiligung in den Ausschüssen bestehe nicht. Die bestehende Regelung mit einer Ausschussgröße von 12 Mitgliedern habe bei der Konstituierung des Kreistages auch der Antragstellerin jeweils die Mitgliedschaft in den Ausschüssen ermöglicht. Aus diesem Grund sei es auch fernliegend, dass die bestehenden Regelungen grundsätzlich ungeeignet seien, die Kräfteverhältnisse abzubilden. Die Änderung der Fraktionszusammensetzungen begründe keinen Anspruch auf Änderung der Hauptsatzung in Bezug auf die Anzahl der Sitze in jeweiligen Ausschüssen. Änderungen seien lediglich innerhalb des bestehenden Regelwerkes vorzunehmen. Der Verlust eines Ausschusssitzes sei hinzunehmen und begründe keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht. Es gebe kein Anspruch, Teilgremien bis an die Grenze der Arbeitsfähigkeit zu vergrößern, um ein möglichst genaues Abbild des Kreistages zu ermöglichen. Der Kreistag sei frei, eine angemessene Größe zu bestimmen. Randnummer 27 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. II. Randnummer 28 Das Gericht legt das Begehren der Antragstellerin nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass mit dem formal veränderten Antrag im Schriftsatz vom 6. Mai 2021 insgesamt auch weiter nur eine vorläufige Regelung begehrt wird. Andernfalls wäre das Begehren bereits unzulässig, da der Wortlaut des Begehrens des Antrags zu 1 einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkäme. Die umformulierten Anträge stellen auch keine Klageänderung dar, denn eine inhaltliche Änderung des Begehrens ist damit nicht verbunden. Selbst wenn die Umformulierung als Klageänderung erachtet werden würde, wäre diese nach § 91 Abs. 2 VwGO zulässig, da sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2021 auf diese eingelassen hat ohne zu widersprechen. Randnummer 29 Der so verstandene Antrag hat jedoch keinen Erfolg. Randnummer 30 1. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 31 Die statthafte Antragsart ist vorliegend der Antrag auf einstweilige Regelung eines Zustandes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da die Einräumung von Sitzen in den Kreistagsausschüssen mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG M-V darstellt, § 123 Abs. 5 VwGO. Randnummer 32 Die Antragstellerin ist als Fraktion beteiligungsfähig nach § 61 Nr. 2 VwGO analog und gemäß § 62 Abs. 3 VwGO analog prozessfähig. Sie wird durch ihren Vorsitzenden vertreten (vgl. Meyer, Ratsfraktionen,11. Auflage 2021, S. 207). Randnummer 33 Der Kreistag ist richtiger Antragsgegner, da im Innenrechtsstreit nicht der Kreis, sondern vielmehr das gemeindliche Innenrechtssubjekt (Organ oder Organteil), das das wehrfähige subjektive Organrecht des klagenden Organs oder Organteils verletzt haben soll, Verfahrensgegner ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 -, BeckRS 2015, 50457; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2009 - 4 K 3752/08 -, BeckRS 2009, 35493). Der Antragsgegner wird vorliegend als Organ des Landkreises gemäß § 103 KV M-V im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreites beklagt. Er ist nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig und nach § 61 Nr. 3 VwGO prozessfähig. Er wird gemäß § 106 Abs. 2 KV M-V durch den Kreistagspräsidenten vertreten. Randnummer 34 Die Antragstellerin ist auch rechtsschutzbedürftig. Randnummer 35 Insbesondere entfällt das berechtigte Interesse der Antragstellerin vorliegend nicht aufgrund des Umstandes, dass sie nicht unmittelbar gegen die nach der Umstrukturierung der Fraktionen in der Kreistagssitzung vom 20. Oktober 2020 vorgenommenen Neuwahlen der Ausschüsse vorgegangen ist. Denn die Repräsentation des Wählerwillens muss sich auch in den Ausschüssen während der gesamten Wahlperiode wiederspiegeln (vgl. VGH München Urteil vom 7. Oktober 1992 - 4 B 91.2372 -, BeckRS 9998, 82413). Randnummer 36 Auch hat die Antragstellerin vor der gerichtlichen Anhängigkeit einen Antrag bei dem Antragsgegner auf Änderung der Hauptsatzung in der Kreistagssitzung vom 23. März 2021 unter dem Tagesordnungspunkt 10 (Vorlage III-2020/1898) gestellt, um eine Beteiligung ihrerseits in den Ausschüssen zu realisieren. Zwar sieht die VwGO keine Pflicht zur vorherigen Stellung eines Antrags beim Antragsgegner vor, gleichwohl kann ein solcher vorherige Antrag als einfacherer Rechtsschutzweg geeignet oder gar geboten sein (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 22). Da ein Antrag gestellt wurde, ist diese Anforderung auch erfüllt. Das Anliegen mit dem Antrag zur Änderung der Hauptsatzung in der Kreistagssitzung vom 23. März 2021 ist auch mit dem vorliegenden gerichtlichen Antrag im Kern identisch. Sowohl mit dem vorherigen Antrag auf Satzungsänderung als auch mit dem hier geltend gemachten Antrag, verfolgt die Antragstellerin das Ziel, in den Kreistagsauschüssen bei der politischen Willensbildung stimmberechtigt mitwirken zu können. Der Antrag auf Erhöhung der Anzahl der Ausschussmitglieder zielte ausweislich der in der Niederschrift enthaltenen Begründung darauf ab, dass sämtliche Fraktionen inklusive der Antragstellerin in den Ausschüssen vertreten sind (Wortlaut in der Niederschrift vom 23. März 2021 unter TOP 10 zum Antrag; S. 185 d. B.A.: „Herr B. führt aus, dass mit diesem Antrag gewährleistet werden soll, dass alle acht Fraktionen in den Ausschüssen gehört werden. Des Weiteren sieht er es kritisch, dass seine Fraktion von den beschließenden Ausschüssen ausgeschlossen ist.“ ). Randnummer 37 2. Der Antrag ist indes unbegründet. Randnummer 38 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Randnummer 39 Die Antragstellerin hat keinen materiell-rechtlichen Anspruch, im Sinne ihres Begehrens einen Sitz in den benannten Ausschüssen zu erlangen, dargetan. Dem Gericht ist auch sonst kein Anspruch ersichtlich, der die vorliegend begehrte Sitzzuweisung in den benannten Ausschüssen ermöglichen würde. Randnummer 40 Die gewählten Ausschussgrößen von 12 Mitgliedern im Kreisausschuss nach § 6 Abs. 1 lit.
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