Beweislastverteilung für die Haftung im Rahmen der Betreuung pflegebedürftiger Menschen in Heimen: Sturz einer Heimbewohnerin bei der kurzfristigen Abwesenheit der zu ihrer individuellen Betreuung bei der Mobilisation eingesetzten Pflegekraft Leitsatz 1. Wenn sich bei einer ärztlichen Behandlung ein Risiko verwirklicht, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen, so muss sie darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden. Voll beherrschbare Risiken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und müssen. Entsprechendes gilt für die Beweislastverteilung für die Haftung im Rahmen der Betreuung pflegebedürftiger Menschen in Heimen: zwar fällt der normale alltägliche Gefahrenbereich im Heim grundsätzlich in die Risikosphäre des Bewohners, so dass dieser im Schadensfall für die Pflichtverletzung und deren Kausalität darlegungs- und beweisbelastet ist. Im Bereich der voll beherrschbaren Risiken liegt aber andererseits eine konkrete Gefahrensituation vor, die gesteigerte (erfolgsbezogene) Obhutspflichten bezüglich des Heimbewohners auslöst und deren Beherrschung gerade einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut ist. Deshalb greift eine Beweislastumkehr analog § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ein, so dass sich der Heimträger entlasten muss (Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 27. Januar 2014 - I-17 U 35/13, GesR 2014, 316). (Rn.4) 2. Diese Entlastung gelingt dem Heimträger nicht, wenn die zur individuellen Betreuung bei der Mobilisation einer schwerstbehinderten Heimbewohnerin per Gehwagen auf dem Flur eingesetzte Pflegekraft den Flur kurzzeitig verlässt, um einer Kollegin bei der Betreuung eines anderen Heimbewohners zu helfen und es deshalb zu einem Sturz der mobilisierten Heimbewohnerin kommt. (Rn.9) Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist. Verfahrensgang vorgehend LG Schwerin 3. Zivilkammer, 6. Februar 2019, 3 O 32/17, Urteil Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 06.02.2019, Az. 3 O 32/17 , gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 7.235,10 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Berufung hat nach Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die zulässige Berufung ist unbegründet (I.). Der Beklagten wird die Rücknahme der Berufung nahegelegt (II.). I. Randnummer 2 Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte haftet für die Folgen des Sturzes der Frau ... in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Mobilisierungsmaßnahme aus übergegangenem Recht wegen einer Vertragsverletzung (§§ 241 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB) des für Frau ... abgeschlossenen Heimunterbringungsvertrags in der durch das Landgericht festgestellten (durch die Berufung nicht angegriffenen) Höhe. Randnummer 3 Der Sturz beruhte auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten. In dem Sturz hat sich ein Risiko verwirklicht, dass von der Beklagten als Betreiberin der Pflegeeinrichtung vollständig hätte beherrscht werden können und müssen (1.), so dass die Beklagte hätte darlegen und beweisen müssen, dass der Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des Pflegepersonals beruht; dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen (2.). 1. Randnummer 4 Wenn sich bei einer ärztlichen Behandlung ein Risiko verwirklicht, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen, so muss sie darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden. Voll beherrschbare Risiken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und müssen. Sie sind abzugrenzen von den Gefahren, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus bzw. den Besonderheiten des Eingriffs in diesen Organismus erwachsen und deshalb der Patientensphäre zuzurechnen sind. Denn die Vorgänge im lebenden Organismus können auch vom besten Arzt nicht immer so beherrscht werden, dass schon der ausbleibende Erfolg oder auch ein Fehlschlag auf eine fehlerhafte Behandlung hindeuten würden (BGH vom 16.08.2016, VI ZR 634/15, juris Rz. 6 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Beweislastverteilung für die Haftung im Rahmen der Betreuung pflegebedürftiger Menschen in Heimen: zwar fällt der normale alltägliche Gefahrenbereich im Heim grundsätzlich in die Risikosphäre des Bewohners, so dass dieser im Schadensfall für die Pflichtverletzung und deren Kausalität darlegungs- und beweisbelastet ist. Im Bereich der voll beherrschbaren Risiken liegt aber andererseits eine konkrete Gefahrensituation vor, die gesteigerte (erfolgsbezogene) Obhutspflichten bezüglich des Heimbewohners auslöst und deren Beherrschung gerade einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut ist. Deshalb greift eine Beweislastumkehr analog § 280 Abs. 1 S. 2 ein, so dass sich der Heimträger entlasten muss (OLG Hamm vom 27.01.2014, 17 U 35/13, juris Rz. 8; KG vom 10.09.2007, 12 U 145/06, juris Rz. 5; LG Marburg vom 31.07.2017, 5 S 48/17, juris Rz. 9). In diesen Fällen obliegt es deshalb der Behandlungsseite, sich von der Annahme zu entlasten, der eingetretene Gesundheitsschaden, der zu dem geltend gemachten Schaden geführt hat, sei auf ein Verschulden des Pflegepersonals zurückzuführen (KG a.a.O., LG Marburg a.a.O.). Randnummer 5 Eine vergleichbare Situation hat im Streitfall vorgelegen. Das voll beherrschbare Risiko ist dadurch entstanden, dass die Leitung des Pflegezentrums ... deren Handeln sich die Beklagte zurechnen lassen muss, am Unfalltag eine Mobilisierung der Frau ... mit Hilfe eines Gehwagens durchgeführt hat. Angesichts der im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils dargestellten und durch die Berufung nicht angegriffenen gesundheitlichen Situation von J. (insbesondere: fast vollständige, demenzbedingte Desorientiertheit; Neigung zu Fehlhandlungen und motorischer Unruhe; "Läufer" mit Hinlauftendenz; Sturzgefahr bei erschwerter Geh- und Stehfähigkeit; Unfähigkeit, Aufforderungen umzusetzen und verständlich verbal zu kommunizieren; bereits Stürze in der Vorgeschichte der Patientin) liegt es nach Auffassung des Senats auf der Hand, dass durch die Mobilisierung insgesamt (nicht bloß durch das Ein- und Aussteigen in den bzw. aus dem Gehwagen) eine gesteigerte und erfolgsbezogene Obhutspflicht der Beklagten wirksam geworden ist, die über den allgemeinen alltäglichen Gefahrenbereich im Heim hinausgeht. Randnummer 6 Die gegen das Bestehen einer besonderen Obhutspflicht während der Mobilisierung vorgebrachte Argumentation der Berufung, es sei seitens der Pflegekräfte nicht damit zu rechnen gewesen, dass sich Frau ...während der Mobilisierung plötzlich entfernen und den Flur des Wohnbereichs verlassen würde, überzeugt nicht. Es kann angesichts des unstreitigen Gesundheitszustands von Frau ... nicht überraschen, dass sie sich in einem Moment des Unbeobachtetseins entfernt hat. Auch die Möglichkeit eines Verlassens des geschützten Flurbereichs in den Bereich des Treppenhauses ist nicht allzu unwahrscheinlich gewesen, wenn die aus dem Flur hinausführende Tür - wie hier - nicht gesichert ist und außer durch qualifiziertes Personal auch mittels einfachem Öffner durch jeden Patienten geöffnet werden kann. Das Durchschreiten der zu öffnenden Tür durch Mitpatienten mit der zwangsläufigen Folge einer Möglichkeit des mobilisierten Patienten, ebenfalls hinauszugelangen, ist bei dieser Sachlage keine außergewöhnliche Besonderheit, sondern als Möglichkeit in die Überlegungen zur Sicherung des mobilisierten Patienten einzubeziehen. Letztlich erscheint gerade auch der streitgegenständliche Ablauf angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht als besonders unwahrscheinlich und bestätigt letztlich, dass die Situation bei Durchführung der Mobilisation von ... von Vorneherein eine besondere Obhutspflicht begründet hat. Randnummer 7 Konkreter Gegenstand dieser Obhutspflicht ist es gewesen, etwa durch ständige Anwesenheit einer Pflegekraft sicherzustellen, dass Frau ... nicht unbeobachtet bleibt und es deshalb zu einem Entweichen aus dem Flur und folgend zu einem Unfall kommen kann. Randnummer 8 Das Vorliegen einer solchen Obhutspflicht ist der Beklagten auch bewusst gewesen, weshalb die Mobilisierung der Frau ... ja auch mit einer Einzelbetreuung durch die Zeugin ... durchgeführt worden ist. 2. Randnummer 9 Der Beklagten ist nicht der Beweis gelungen, dass sie dieser Obhutspflicht nachgekommen ist. Randnummer 10 Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme festgestellt, dass der mit der Durchführung der Mobilisierung betrauten Zeugin ... in individuelles Verschulden vorzuwerfen ist, das für den Unfall ursächlich geworden ist und das die Beklagte sich gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss. Die Zeugin sei nicht rechtzeitig tätig geworden, als sie wahrgenommen habe, dass der Türöffner im Flur durch die weitere Patientin ... betätigt worden sei, obwohl sie die geschädigte Frau ... zu diesem Zeitpunkt nicht habe sehen können. Randnummer 11 An diese landgerichtlichen Feststellungen ist der Senat gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 314 Satz 1 ZPO soweit gebunden, wie keine Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit zu erkennen sind, die eine Neufeststellung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebieten könnten. Seit der Reform der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2002 ist die Berufungsinstanz zudem nicht mehr Wiederholung der erstinstanzlichen Tatsacheninstanz, sondern dient der Fehlerkontrolle und -beseitigung. Deshalb bestimmt § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dass das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen. Konkrete Anhaltspunkte im vorgenannten Sinne können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, wenn etwa die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht den von der Rechtsprechung zu § 286 ZPO entwickelten Grundsätzen genügt. Dies ist der Fall, wenn das Gericht die von einer Partei unter Beweis gestellten Behauptungen nicht berücksichtigt oder die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – VI ZR 261/08, juris Rn. 5; Urteil vom 6. Juli 2010 – VI ZR 198/09, juris Rn. 14). Randnummer 12 Derartige Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind in der landgerichtlichen Beweiswürdigung nicht zu erkennen. Die Beweiswürdigung ist nebst der hieraus abgeleiteten rechtlichen Schlussfolgerungen nicht nur vertretbar, sondern auch überzeugend. Im einzelnen gilt Folgendes:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.