nur der nach Bildung der öffentlichen Einrichtung entstandene bzw. noch entstehende Herstellungsaufwand beitragsfähig ist. (Rn.34) 7. Maßgebend ist unabhängig vom Zeitpunkt der formalen Bildung der beitragsfähigen öffentlichen Einrichtung allein,
der kommunale Aufgabenträger für die aufwandsverursachende Aufgabe ununterbrochen zuständig war bzw. zuständig ist. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin,
die der Beitragserhebung zugrundeliegende Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung in der Stadt Gadebusch (BGS) vom 20. September 2012 wirksam sei. Die Regelung über die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sei nicht zu beanstanden. Sie sei nicht so zu verstehen,
die sachliche Beitragspflicht bei Grundstücken, die vor dem Inkrafttreten der Satzung an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen gewesen seien, vor dem Inkrafttreten der Satzung entstehe. Die Maßstabsregelung sei wirksam und vollständig. Randnummer 4 Auch gegen die Beitragskalkulation sei nichts zu erinnern. Die Berücksichtigung des der Stadt Gadebusch vor der Bildung der öffentlichen Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung entstandenen Aufwands sei zulässig. Auch der projektierte Aufwand für den Ersatz von Niederschlagswasserkanälen in Straßen nach dem Jahr 2012 sei nicht zu beanstanden. Der Ersatz von verbrauchten Anlagenteilen innerhalb der Herstellungsphase der Anlage sei beitragsfähiger Herstellungsaufwand. Zulässig sei es auch,
die Stadt Gadebusch den Aufwand für Kanäle, die der Straßen- und der Grundstücksentwässerung dienten, pauschal zu 50 % beiden Kostenträgern zugeordnet habe. Eine „Spitzaufteilung“ sei kaum zu berechnen. Alle bevorteilten Grundstücke seien auf der Flächenseite der Kalkulation berücksichtigt worden. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten sei schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 5 Am
sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne
es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Randnummer 9 Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden. Randnummer 10 In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; 125, 104 <140>; 134, 106 <118 Rn. 35 f.>; 151, 173 <186 Rn. 32>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 21 f.). Gemessen an diesen Kriterien weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Randnummer 11
die Erschließung gesichert ist. Dieses Erfordernis umfasst nicht nur die wegemäßige, sondern auch die leitungsgebundene Erschließung. Die in § 127 Abs. 4 Satz 1 BauGB normierte Klarstellung,
die Befugnis zur Abgabenerhebung für Anlagen, die keine Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, unberührt bleibt, ist für die Auslegung der vorgenannten Bestimmungen nicht maßgeblich. Leitungsgebundene Anlagen der Abwasserbeseitigung sind Erschließungsanlagen, wenn auch keine im Sinne der §§ 127 ff. BauGB. Randnummer 15 Den Klägern ist zwar zuzugeben,
Fallkonstellationen denkbar sind, bei denen die Beschränkung der Flächenermittlung auf den unbeplanten Innenbereich zu vorteilswidrigen Ergebnissen führt – so etwa dann, wenn ein großes Übergangsgrundstück i. S. d. § 5 Abs. 2 Buchst. d NBGS im Bereich seiner rückwärtigen, schon dem Außenbereich zuzuordnenden Teilfläche bebaut ist. Dies hilft ihnen jedoch nicht weiter. Randnummer 16 Zunächst ist darauf hinzuweisen,
für die Existenz einer solchen Bebauungssituation im Gebiet der Stadt Gadebusch nichts ersichtlich ist; ein diesbezüglicher Vortrag der Kläger fehlt. Der Beklagte hat vorgetragen,
die Bebauung bei den von der Vorschrift erfassten Übergangsgrundstücken jeweils im unbeplanten Innenbereich liegt. Mit Blick auf die grundsätzliche Unzulässigkeit einer baulichen Nutzung von Außenbereichsflächen (vgl. § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB) kann auch nicht angenommen werden,
eine solche Bebauungssituation im Gebiet der Stadt Gadebusch eintreten wird. Randnummer 17 Ungeachtet dessen kann das von den Klägern aufgeworfene Problem durch eine entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Buchst. f NBGS auf die betreffende Teilfläche in einer dem Vorteilsprinzip genügenden Weise gelöst werden. Denn ersichtlich ist § 5 Abs. 2 Buchst. d NBGS so zu verstehen,
nur unbebaute Außenbereichsflächen von Übergangsgrundstücken nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen werden sollen. Die Annahme, auch bebaute Außenbereichsflächen solcher Grundstücke seien vom Ortsgesetzgeber bewusst aus dem Vorteilsausgleich ausgeschlossen worden, ist mit Blick auf die Regelungen des § 5 Abs. 2 Buchst. f und Abs. 3 Buchst. b Satz 2 NBGS fernliegend. Es ist vielmehr davon auszugehen,
die Notwendigkeit einer Regelung mit Blick auf die Bebauungssituation im Gebiet der Stadt Gadebusch (s. o.) nicht gesehen wurde. Randnummer 18 Sollte ein Regelungsbedarf entstehen oder wider Erwarten bestehen, kann die Regelungslücke durch Rückgriff auf § 5 Abs. 2 Buchst. f NBGS geschlossen werden. Die Vorschrift stellt auf die bebaute oder in anderer Weise befestigte Fläche von Außenbereichsgrundstücken ab. Sie erlaubt damit auch die vorteilsgerechte Einbeziehung bebauter oder befestigter Außenbereichsflächen von Übergangsgrundstücken in den Vorteilsausgleich und entspricht dem mutmaßlichen Regelungsziel des Ortsgesetzgebers (vgl. zu einem ähnlichen Fall satzungsrechtlicher Unvollständigkeit: OVG Greifswald, Urteil vom 24. März 2004 – 1 L 58/02 –, juris Rn. 160 ff.). Randnummer 19 Vor diesem Hintergrund liegt auch der Einwand neben der Sache, zwischen den Regelungen des § 5 Abs. 2 Buchst. d und f NBGS bestünde ein mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbarender Widerspruch. Randnummer 20 bb) Die Kläger führen weiter aus,
2 Buchst. b NBGS fehlerhaft sei, weil das Abstellen auf eine gewerbliche Nutzung dem Vorteilsprinzip widerspreche und weil die Vorschrift nicht danach unterscheide, ob die plangebietsüberschreitend baulich oder gewerblich genutzte Fläche im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich liege. Auch damit können die Kläger nicht gehört werden. Nach dieser Vorschrift gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bzw. eines planreifen Aufstellungsbeschlusses, die über die Grenze des Plangebiets hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Plangebiets, soweit diese Fläche baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Soweit die Kläger beanstanden,
bereits eine gewerbliche Nutzung der planübergreifenden Fläche dazu führe,
diese in den Vorteilsausgleich einzubeziehen sei, beruht dies auf eine Überinterpretation der Vorschrift. Sie ist nicht so zu verstehen,
der Wendung „gewerbliche Nutzung“ eine von einer baulichen Nutzung losgelöste eigenständige Bedeutung zukommt. Da die gewerbliche Nutzung von Grundstücken regelmäßig im Zusammenhang mit einer baulichen Nutzung erfolgt, ist das Merkmal als Unterfall einer baulichen Nutzung zu verstehen. Die Konjunktion „oder“ hat damit lediglich die Funktion, klarzustellen,
die Vorschrift sowohl gewerbliche als auch nicht gewerbliche bauliche Nutzungen erfasst. Mit dieser Auslegung genügt die Bestimmung den aus dem Vorteilsprinzip folgenden Anforderungen. Randnummer 21 Ebenfalls zu Unrecht bemängeln die Kläger,
2 Buchst. b NBGS keine Differenzierung danach enthält, wie die planübergreifend zu berücksichtigende Fläche bodenrechtlich einzustufen ist. Denn diese Frage hat nach dem bereits dargestellten Regelungssystem des § 5 NBGS keine Bedeutung für das nach den Maßgaben des § 5 Abs. 2 NBGS zu ermittelnde „Ob“ der Berücksichtigungsfähigkeit von Flächen, sondern ist erst im Rahmen der nach § 5 Abs. 3 und Abs. 4 NBGS zu beantwortenden Frage des „Wie“ ihrer Berücksichtigung von Bedeutung. Randnummer 22 cc) Die Kläger sind weiter der Ansicht,
NBGS unvollständig sei, weil die Bestimmung keine Regelung für Grundstücke enthalte, bei denen eine Baugebietseinordnung nach den Kriterien der §§ 2 bis 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglich sei. Dies trifft ebenfalls nicht zu. Randnummer 23 Für bebaute Außenbereichsgrundstücke enthält § 5 Abs. 3 Satz 2 NBGS eine Vollregelung, die ohne Bezugnahme auf die Baunutzungsverordnung (BauNVO) auskommt. Im Übrigen richtet sich die Baugebietseinordnung in den Fällen, in denen die Grundflächenzahl nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt ist, gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 NBGS nach den Festsetzungen im Bebauungsplan und für Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB), nach dem Erscheinungsbild der vorhandenen Bebauung und den Kriterien von § 2 bis § 11 BauNVO. Die Bemessung des (zulässigen) Versiegelungsgrads nach der Grundflächenzahl ist unter Vorteilsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, denn sie gibt an, wie viel Quadratmeter von baulichen Anlagen überdeckter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (vgl. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO). Damit bildet die Grundflächenzahl das Maß des durch die Anschlussmöglichkeit an die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gebotenen Vorteils hinreichend deutlich ab (vgl. VG Greifswald, Urteil vom
die Bebauung bei einer streng bodenrechtlichen Betrachtung einem der genannten Gebietstypen entspricht. Randnummer 26 Es ist vielmehr ausreichend,
die Bebauung seinem „Erscheinungsbild“ entspricht. Dies ermöglicht für die Abgabenerhebung eine wertende Betrachtung, die die Zuordnung zu den in den in § 5 Abs. 3 Satz 1 NBGS genannten Baugebieten auch dann erlaubt, wenn dies nach den Kriterien des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 bis 11 BauNVO nicht möglich wäre. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Mit dem Abstellen auf das „Erscheinungsbild“ werden nämlich die auf Einzelverfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen zugeschnittenen Bestimmungen der § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 bis 11 BauNVO an die Bedürfnisse abgabenrechtlicher Massenverfahren nach Pauschalierungen und Typisierungen angepasst. Nichts anderes meint das Verwaltungsgericht, wenn es ausführt,
bei „gemischten Gebietstypen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift der Anrechnungsfaktor zur Anwendung kommt, dessen Gebietstypik nach der vorhandenen Bebauung unter Berücksichtigung aller Umstände noch am ehesten erfüllt wird (Schwerpunkttheorie)“ (UA, S. 15). Randnummer 27 Anhaltspunkte dafür,
es im Gebiet der Stadt Gadebusch Grundstücke gibt, die bei dieser Auslegung des § 5 Abs. 4 Satz 1 NBGS nicht in das Regelungssystem des § 5 Abs. 3 NBGS eingeordnet werden können, werden von den Klägern zudem nicht substantiiert dargelegt. Die bloße Aufzählung „Schlossanlage, Gemengelagen, bestehend aus Lagerhäusern, Verwaltungsgebäuden, Anlagen für sportliche Zwecke im Innenbereich“ genügt den Anforderungen nicht ansatzweise. Es hätte zumindest einer konkretisierenden Darstellung bedurft, welche Bereiche im Gebiet der Stadt Gadebusch gemeint sind und warum sich diese einer Zuordnung zu den in § 5 Abs. 3 NBGS genannten Gebietstypen entziehen. Randnummer 28 b) Die Kläger meinen,
die Beitragskalkulation fehlerhaft sei, weil sie den künftigen Aufwand für den Niederschlagswasserkanal in der Straße „Z…“ umfasse, obwohl in der Verkehrsanlage ein vor dem Jahre 1990 hergestellter Niederschlagswasserkanal existiere und es sich daher bei der beabsichtigten Erneuerung des Kanals um eine von vornherein nicht beitragsfähige Reparaturmaßnahme oder eine seit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes im Jahre 2016 nicht mehr beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme handele. Gehe man davon aus,
es sich bei dem vorhandenen Niederschlagswasserkanal um ein Provisorium handele, dann sei die kalkulatorische Berücksichtigung des Aufwands zwar nicht zu beanstanden, allerdings sei in diesem Fall die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden. Randnummer 29 Auch damit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht dargelegt. Die Kläger haben ihre Behauptung,
es sich bei dem vorhandenen Niederschlagswasserkanal lediglich um ein Provisorium handelt, nicht in einer den Maßgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet. Ihre Ausführungen beruhen lediglich auf einem unzutreffenden Umkehrschluss. Die Erneuerung eines Niederschlagswasserkanals auf der Gesamtlänge einer Verkehrsanlage kann ersichtlich nicht als punktuelle Reparaturmaßnahme eingestuft werden. Randnummer 30 Der Umstand,
ein vorhandener Niederschlagswasserkanal erneuert wird, schließt die Annahme einer beitragsfähigen Herstellung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V nicht aus. Das Merkmal Herstellung ist in einem rechtlichen und nicht lediglich in einem tatsächlichen Sinn zu verstehen. Eine Herstellung liegt nicht nur dann vor, wenn eine zuvor nicht vorhandene Anlage – im Wortsinne – erstmalig hergestellt wird. Das Herstellungsmerkmal ist vielmehr auch dann gegeben, wenn sich die Anlage, an der die Baumaßnahme durchgeführt wird, noch in der Herstellungsphase befindet. Mit Blick auf das im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen geltende Gesamtanlagenprinzip kommt es für die Erhebung eines Herstellungsbeitrags lediglich darauf an, ob sich die Einrichtung (noch) in der Herstellungsphase befindet, weil sie nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des kommunalen Aufgabenträgers ihre Endausbaustufe noch nicht erreicht hat. Innerhalb der so definierten Herstellungsphase ist die Einordnung einer bestimmten Einzelmaßnahme entbehrlich, soweit es sich nicht lediglich um eine Reparaturmaßnahme handelt. So ist es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in Fällen, in denen die Anlage ihre Endausbaustufe noch nicht erreicht hat, ohne Belang, ob die Umgestaltung eines vorhandenen Mischwasserkanals in einen Schmutz- und einen Niederschlagswasserkanal einen Umbau darstellt, ob die Anbindung eines neu entstandenen Wohngebiets eine Erweiterung oder ob der Austausch einzelner Komponenten eines Klärwerks eine Verbesserung darstellt. Denn bei den genannten Maßnahmen handelt sich jeweils um unselbstständige Kostenfaktoren des Merkmals Herstellung ( OVG Greifswald, Beschluss vom
sie auf der Kostenseite fehlerhaft sei, weil Städtebaufördermittel i. H. v. knapp 2,5 Mio. EUR nicht aufwandsmindernd berücksichtigt worden seien. Zudem umfasse die Kalkulation zu Unrecht auch den Aufwand, der der Stadt Gadebusch im Zeitraum 1992 bis 2004 und damit vor der Bildung der beitragsfähigen öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung im Jahre 2005 entstanden sei. Auch mit diesen Einwänden wecken die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Randnummer 33 aa) Die Annahme eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Satz 5 KAG M-V , wonach Zuschüsse, die nach den Vorschriften des Zuwendungsprogramms oder sonstigen Vorschriften des Zuschussgebers zur Begünstigung bestimmter Beitragspflichtiger oder bestimmter Gruppen von Beitragspflichtigen zu verwenden sind, in der Beitragskalkulation unberücksichtigt bleiben, scheidet von vornherein aus. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin,
Städtebauförderungsmittel keine anderweitigen Deckungsmittel und deshalb ausschließlich mit dem Gemeindeanteil zu verrechnen sind. Dies entspricht der allgemeinen Auffassung (OVG Schleswig, Urteil vom
nur der nach Bildung der öffentlichen Einrichtung entstandene bzw. noch entstehende Herstellungsaufwand beitragsfähig ist. Maßgebend ist unabhängig vom Zeitpunkt der formalen Bildung der beitragsfähigen öffentlichen Einrichtung allein,
der kommunale Aufgabenträger für die aufwandsverursachende Aufgabe ununterbrochen zuständig war bzw. zuständig ist, denn nur der Aufwand für Maßnahmen, die die Gemeinden bzw. die von ihnen gegründeten Zweckverbände in eigener Zuständigkeit durchführen, kann im Wege der Beitragserhebung auf die Eigentümer und diesen gleichgestellten Personen der bevorteilten Grundstücke umgelegt werden. Dies trifft auf die Stadt Gadebusch zu, da dieser die Abwasserbeseitigungspflicht durch § 40 des am 1. Dezember 1992 in Kraft getretenen Landeswassergesetzes übertragen worden ist. Sollte in der Kalkulation Aufwand berücksichtigt worden sein, der der Stadt Gadebusch im Zeitraum Januar bis November 1992 entstanden ist, führt auch dies nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Kalkulation, denn für diesen Zeitraum ergibt sich die Zuständigkeit der Stadt Gadebusch aus der Kommunalverfassung der DDR, die in § 2 Abs. 2 die Wasserversorgung und schadlose Abwasserableitung und -behandlung als kommunale Selbstverwaltungsangelegenheiten definiert hat. Diese Vorschrift galt bis zum Inkrafttreten des Landeswassergesetzes fort (Einigungsvertrag, Anl. II Kap. II B I Anl. II Kap II Sachgebiet B – Verwaltung Abschn. I). Da die Stadt Gadebusch nur hinsichtlich der Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung Mitglied des Zweckverbands Radegast ist, berührt auch die damit verbundene Aufgabenübertragung auf den Zweckverband die Zuständigkeit der Kommune für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht. Randnummer 35 d) Schließlich sei die Beitragskalkulation – so die Kläger – auch auf der Flächenseite fehlerhaft, weil nicht alle im Kalkulationszeitraum anschließbaren und damit von der Niederschlagswasserbeseitigung bevorteilten Grundstücke berücksichtigt worden seien. Es seien nur die tatsächlich angeschlossenen Grundstücke in den Vorteilsausgleich einbezogen worden, was zu einer unzutreffenden Erhöhung des Beitragssatzes geführt habe. Randnummer 36 Dieser Einwand greift ebenfalls nicht durch. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Einwand hinreichend substantiiert ist. Die Kläger legen zwar eine Auflistung von mit ihrer Straßenadresse und Hausnummer bezeichneten Grundstücken vor, es fehlt aber jeder weitere, für die Beurteilung der Beitragspflicht notwendige Angabe. Dabei verkennt der Senat nicht,
an die Darlegung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. Damit bedarf es z. B. nicht der Darlegung,
bei den von den Klägern genannten Grundstücken der für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht notwendige Grundstücksanschluss – dieser ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung in der Stadt Gadebusch vom 26. Juni 2012 Bestandteil der öffentlichen Einrichtung – vorhanden ist. Randnummer 37 Denn dieses Wissen kann bei den Klägern nicht erwartet werden. Andererseits kann aber durchaus verlangt werden,
sich die Kläger zu der für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ebenfalls maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Einstufung der Grundstücke, zumindest aber der betroffenen Straßenzüge äußern, wenn das hierfür erforderliche Wissen verfügbar ist (im Internet verfügbarer Bebauungsplan usw.). Auch die Angabe,
ein Grundstück bebaut ist, kann den Klägern zugemutet werden. Das Fehlen jedweder Begründung lässt den Eindruck entstehen,
die Kläger lediglich die in der arithmetischen Reihung fehlenden Hausnummern der in der Kalkulation angegebenen Straßenzüge benannt haben. Randnummer 38 Dies alles bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn der Beklagte hat in Bezug auf die meisten der von den Klägern benannten Grundstücke nachvollziehbar dargelegt, warum es im Rahmen der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt wurde oder warum der Einwand aus sonstigen Gründen unzutreffend ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 15. Februar 2022, Seiten 2 und 3 Bezug genommen. Zwar verhält sich die Stellungnahme nicht zu den von den Klägern benannten Grundstücken in der „L… Straße“. Dies ist aber nach Auffassung des Senats darauf zurückzuführen,
eine Verkehrsanlage dieses Namens in Gadebusch nicht existiert und demgemäß in der Kalkulation nicht aufgeführt sein kann. Die ebenfalls fehlende Stellungnahme des Beklagten zu dem von den Klägern benannten Grundstück „Steinstraße 27“ zwingt ebenfalls nicht zur Annahme eines Kalkulationsfehlers, denn das Grundstück wird auf der Flächenseite der Beitragskalkulation ausdrücklich erwähnt (Verwaltungsvorgang, Blatt 78). Randnummer 39 2. Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird verfassungsrechtlich unbedenklich dahingehend ausgelegt,
es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage – bei der Berufungszulassung auch auf eine solche Tatsachenfrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.