den dem Bundesamt nunmehr vorliegenden Erkenntnissen sei der Name des Klägers S ... . Er sei ein am
syrischem Recht würde die Staatsangehörigkeit nur des Vaters an das Kind vererbt. Aus der – nicht vorgelegten - ID-Card des Klägers würde sich seine Registrierung in Syrien ableiten und sein Name und die Staatsangehörigkeit ergeben. In Syrien sei die persönliche Vorstellung für die Ausstellung von Personaldokumenten nicht zwingend erforderlich. Sowohl das syrische als auch das tunesische Staatsangehörigkeitsrecht würden die Mehrstaatigkeit akzeptieren und würden die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft regelmäßig verweigern. Randnummer 7 Die Verfahrensbevollmächtigte erklärte weiter, dass die Mutter des Klägers mit ihm gemeinsam Libyen verlassen hätte, da sie sich als Jüdin verfolgt gefühlt hätte. In Tunesien hätte sie einen tunesischen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens geheiratet, den Herrn M…. Ihr Mandant hätte von Herrn M… Kindes statt die tunesische Staatsangehörigkeit angenommen. Dabei sei die Namensänderung auf S ... erfolgt. Später sei er zu seinem biologischen Vater
Libyen zurückgekehrt. Es sei plausibel, dass ihr Mandant die syrische und tunesische Staatsangehörigkeit besitze und rechtmäßig über einen tunesischen Reisepass und eine syrische ID-Card verfüge. Eine Rückkehr
Syrien sei wegen des Bürgerkriegs nicht möglich. Randnummer 8 Eine Rückkehr
Tunesien sei ebenfalls nicht möglich. Dort würden keine sozialen Bindungen bestehen und er würde Verfolgung und Diskriminierung aufgrund seines jüdischen Glaubens befürchten. In Tunesien würde man zwischen tunesischen und zugezogenen Juden unterscheiden, wobei der Ausländer, seine Mutter, sein Stiefvater und seine Brüder zu den letzteren gezählt hätten. Der Stiefvater sei 1983 wegen seines Glaubens ermordet worden, wonach er und seine Mutter in Armut gelebt hätten. Der Kläger sei dann als Kind zweimal sexuell missbraucht worden, wonach sie keine Hilfe bekommen hätten und der Ausländer in einem Heim untergebracht gewesen sei. Im Jahre 2013 sei sein Stiefbruder wegen seines Glaubens ermordet worden. Über die Ermordung seiner Mutter durch eine islamistische Gruppe hätte er telefonisch von einem Freund erfahren. Ihr Mandant hätte bisher Angst gehabt zu erzählen, dass er Jude sei und hätte befürchtet alleine deswegen verfolgt zu werden. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 9. Januar 2020 nahm das Bundesamt den dem Kläger mit Bescheid vom 20. November 2015 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft zurück. Es lehnte weiter ab, ihm anderweitigen subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G zurückzunehmen sei, da der Kläger nicht im Besitze der syrischen Staatsangehörigkeit sei. Der Kläger sei tunesischer Staatsangehöriger und Inhaber von tunesischen Personaldokumenten. Im Rahmen seines Asylverfahrens in Schweden habe er angegeben, tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Zudem habe er seine tunesische Geburtsurkunde sowie Kopien von seinem tunesischen Reisepass und seiner tunesischen ID Karte vorgelegt. In Schweden sei sein Antrag auf internationalem Schutz abgelehnt worden und als Rückkehrland Tunesien angegeben. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf den Bescheid verwiesen. Randnummer 10 Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am
G ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Dies ist auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Die Angaben oder das Verschweigen müssen dabei kausal für die Anerkennung gewesen sein. Randnummer 21 a) Der Kläger hat gegenüber dem Bundesamt unrichtige Tatsachen in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit gemacht, indem er vorgab „nur“ die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen, obwohl er in Wahrheit tunesischer Staatsangehöriger ist. Diese Falschangabe steht aufgrund der Einlassung des Klägers im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung auch unstreitig fest. Allerdings ist hier festzuhalten, dass die bestätigende Einlassung des Klägers erst zu einem Zeitpunkt erfolgte,
dem die Beklagte die Ablichtungen der tunesischen Dokumente von Reisepasses, ID Card sowie der Geburtsurkunde des Klägers mit der schwedischen Anhörung aus dem dortigen Asylverfahren in das hiesige Verfahren eingereicht hatte. Noch in der Anhörung beim Bundesamt am 23. November 2018 im Rahmen der Prüfung des Rücknahmeverfahrens behauptete der Kläger (allein) syrischer Staatsangehöriger zu sein und führte in offensichtlich verschleiernder Absicht aus: „Es wäre schön, wenn ich in Schweden gewesen wäre. Ich war niemals in Schweden“. Randnummer 22 Entsprechende
weise für das vermeintliche Innehaben der syrischen Staatsangehörigkeit konnte der Kläger nicht vorlegen. Randnummer 23 Da der in Schweden anwaltlich beraten Kläger im schwedischen Asylverfahren sich nicht auf eine vermeintliche syrische Staatsangehörigkeit bezog, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger auch tatsächlich kein syrischer Staatsangehöriger ist. Anderenfalls hätte er dieses auch in dem schwedischen Asylverfahren vorgetragen. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Kläger erst im Rahmen seines später angestrengten Asylverfahrens in Deutschland auf eine vermeintliche syrische Staatsangehörigkeit bezog, da er sich hieraus einen günstigeren Verlauf seines Asylverfahrens als in Schweden erhoffte. In diesem Sinne sind auch seine Erklärungsversuche in der mündlichen Verhandlung, er sei informiert worden, den deutschen Behörden sei das Asylverfahren in Schweden und die dort abgegebenen Fingerabdrücke nicht bekannt, zu verstehen. Das Verhalten des Klägers ist insgesamt davon geprägt, dass er nicht von sich aus wahrheitsgemäß aussagt, sondern nur dann seine Aussagen der Wahrheit anpasst, wenn er durch die Faktenlage quasi erdrückt wird. Randnummer 24 Vorliegend ist aber auch unbeachtlich, ob der Kläger neben der tunesischen vielleicht auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzt wie die damalige Bevollmächtigte unterstellte. Randnummer 25 Denn das Bundesamt hat die begünstigende Entscheidung vom 22. November 2015 auf die vermeintlich alleinige syrische Staatsangehörigkeit des Klägers gestützt, mit der dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Randnummer 26 b) Die Flüchtlingseigenschaft war schließlich auch im Hinblick auf das neue Vorbringen des Klägers nicht zuzuerkennen, weshalb sich die – zurückgenommene – begünstigende Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, er sei jüdischer Abstammung, weshalb er eine Verfolgung in Tunesien befürchte, ist auch dieser Vortrag weder glaubhaft noch führt er - sein Vortrag als wahr unterstellt - zu der Annahme, dem Kläger drohe eine politische Verfolgung. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er entsprechendes auch in der Anhörung vor den schwedischen Behörden mitgeteilt hätte, wenn es denn der Wahrheit entsprochen hätte. Dies war aber nicht der Fall. Es ist auch kein Grund ersichtlich, die für Tunesien nicht gewöhnliche Religionszugehörigkeit nicht den Behörden vorzutragen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Anhörung in Schweden schlecht gewesen sei und er den Dolmetscher nicht verstanden habe, ist hier festzuhalten, dass die Anhörung außerordentlich umfangreich war und der in der dortigen Anhörung anwaltlich vertretene Kläger auf
frage dem Dolmetscher auch ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt habe, wenn er auf die Frage, ob er den Dolmetscher verstanden habe, antwortete: „Ja, zu hundert Prozent. 10 von 10 Punkten.“ Randnummer 27 Schließlich wäre auch zu erwarten gewesen, dass der Kläger seine vermeintliche jüdische Religionszugehörigkeit auch gegenüber dem Bundesamt in Deutschland sogleich angegeben hätte. In der schriftlichen Befragung zu seinem Asylantrag im Jahre 2015, ob er in Syrien befürchte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, bezog er sich aber nur auf eine vermeintliche syrische Staatsangehörigkeit. In der von ihm unterschriebenen Niederschrift zu seinem Asylantrag (Teil 1) bezog er sich denn auch auf einen sunnitischen Glauben. Randnummer 28 Für das Gericht ist offensichtlich, dass der Kläger die Frage zu seiner Religionszugehörigkeit nur deswegen im Rücknahmeverfahren ergänzte, da er sich ansonsten keinerlei Chancen im Asylverfahren ausrechnete. Zwar ist das Aussageverhalten des Klägers nicht als einsilbig zu bezeichnen, da er auf
gewiesene Unwahrheiten überhaupt nicht entschuldigend reagiert, sondern bemüht ist, immer wieder eine neue Idee anzubringen, um sein Asylverfahren mit neuen Wendungen zu stützen, dieses Aussageverhalten kann aber nur als offensichtlich unglaubhaft bewertet werden. Randnummer 29 Im Übrigen wäre, eine jüdische Religionszugehörigkeit als wahr unterstellt, auch dann keine politische Verfolgung in Tunesien anzunehmen. Ausweislich des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes zu Tunesien vom 19. Februar 2021 lebt in Tunesien eine kleine jüdische Minderheit von ca. 1.500 Personen, von denen die meisten auf der Insel Djerba ansässig sind.
1967 wanderte der größte Teil der jüdischen Gemeinden Tunesiens
Israel oder Frankreich aus. Die verbliebenen Juden werden von der tunesischen Regierung als integraler Bestandteil des Staatsvolks gesehen und von den Sicherheitsbehörden weitgehend zuverlässig geschützt, was einzelne Terroranschläge gegen jüdische Einrichtungen in der Vergangenheit jedoch nicht verhindern konnte. Randnummer 30 2. Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzstatus und die Feststellung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten
G sind nicht zu beanstanden. Randnummer 31 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen nicht vor. Randnummer 32 Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihn ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) bzw. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Voraussetzung ist, dass eine konkrete individuelle Gefahr ernsthaft droht. Eine allgemeine Bedrohung genügt nicht. Anhaltspunkte für die Gefahr der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Klägers liegen nicht vor. Randnummer 33 Der Kläger kann sich auch nicht auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG berufen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dem Kläger droht in seinem Herkunftsland nicht die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe. Entsprechende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Randnummer 34 Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben.
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
1 Satz 1 EMRK ist das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt.
Die Annahme eines Abschiebungsverbotes
G setzt jedoch voraus, dass ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer solchen verbotenen Behandlung unterworfen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15/95 -, NVwZ 1996, 476). Insoweit ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Kläger besteht, im Fall einer Rückkehr
Tunesien einer solchen menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Randnummer 35 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern eine Existenzgrundlage bei einer Rückkehr
Tunesien gänzlich fehlen würde. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer
Tunesien sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aufweisen würden. Randnummer 36 Auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im Falle des Klägers nicht erkennbar. Randnummer 37
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich u. a. dann ergeben, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -). Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers in seinem Heimatland alsbald
seiner Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -). Randnummer 38 Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Kläger ist gesund und munter. Randnummer 39 Wegen der weiteren Begründung wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid verwiesen. Randnummer 40 Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen gemäß § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Asylgesetz.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.