(2)folgende Regelung: „Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zahlt die Gesellschaft Herrn O. eine lebenslange Betriebsrente in Höhe von 2.000,00 Euro (zweitausend) monatlich.“ Randnummer 106 Auch für den Abschluss dieses Vertrages ging die Initiative von dem Angeklagten O. aus. Er rief den Angeklagten L. an und teilte ihm Folgendes mit: sein - O.s - Arbeitsvertrag müsse geändert, erneuert werden; vor Eintritt ins Rentenalter müsse ein letzter gültiger Arbeitsvertrag geschlossen werden; er - O. - müsse an seine Altersversorgung denken. Randnummer 107 Der Angeklagte O. bat den Angeklagten L. in diesem Telefonat darum, in sein - O.s - Büro zu kommen. Dem kam der Angeklagte L. nach. Dort lag der zur Unterschrift vorbereitete Vertrag. Der Angeklagte L. hatte an der Ausarbeitung des Vertrages nicht mitgewirkt; er sah den Vertrag erstmals im Büro des Angeklagten O. und fragte diesen, wer den Vertrag ausgearbeitet habe, worauf der Angeklagte O. antwortete, der Vertrag sei von einer W. Unternehmensberatungsgesellschaft entworfen worden. Der Angeklagte L. warf außerdem die Frage nach der Erforderlichkeit weiterer Unterschriften auf. Der Angeklagte O. zeigte ihm ihn betreffende ältere Arbeitsverträge mit dem zutreffenden Hinweis, dass von Seiten des Arbeitgebers immer nur eine Person unterschrieben hätte. Randnummer 108 Der Angeklagte L. unterzeichnete den Vertrag sodann noch im Büro des Angeklagten O.. Er hatte sich mit den einschlägigen Vorschriften nur oberflächlich beschäftigt und trotz Anlass zur Prüfung dem Angeklagten O. vertraut und so die sich aus dem Vertragsschluss ergebenden Konsequenzen billigend in Kauf genommen, sie waren ihm egal. Der Angeklagte L. wusste ausdrücklich auch, dass der Angeklagte O. gesetzlich rentenversichert war. Randnummer 109 Der Angeklagte O. verfolgte in dem Wissen, dass es keinen sachlichen Grund für die Vereinbarung der Betriebsrente gab und insbesondere auch, dass er gesetzlich rentenversichert war, abermals die Absicht, sich finanziell zu bereichern. Randnummer 110 Zu einer Auszahlung der Rente auf Grund des Ausscheidens des Angeklagten O. kam es nicht. Randnummer 111 Anlässlich des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2012 wurde auf Initiative der W., nach deren Auffassung eine Absicherung der Rentenzahlungen zu erfolgen hatte, wie folgt verfahren: Der Angeklagte O. beantragte am 18.09.2013 als zu diesem Zeitpunkt 65-Jähriger für die AWO gGmbH bei der A. Lebensversicherung AG eine sogenannte Wunschpolice, d.h. eine Rentenversicherung mit aufgeschobener lebenslanger Rentenversicherung mit Kapitalleistung bei Tod vor Ablauf der Aufschubzeit und Rentengarantiezeit; als sogenannte Rückdeckungsversicherung mit Sicherungsabtretung an ihn. Als versicherte Person wurde der Angeklagte O. aufgeführt. Aufgrund der vereinbarten Prämienzahlungen ergab sich bei Ablauf der Aufschubzeit am 01.01.2017 (also lediglich 3 Jahre und ca. 3 Monate später) eine garantierte monatliche Rente in Höhe von 1.577,58 Euro bzw. alternativ eine garantierte Kapitalabfindung in Höhe von 404.816,00 Euro. Inklusive nicht garantierte Überschussbeteiligungen betrugen die voraussichtlichen Leistungen 1.999,90 Euro bzw. 414.625 Euro - zugunsten des Angeklagten O., der den Antrag als Vertreter der AWO gGmbH als Antragstellerin sowie als zu versichernde Person unterzeichnete hatte, ebenso wie ein entsprechendes Lastschriftmandat für die AWO gGmbH. Der Antrag wurde von der Versicherungsgesellschaft mit Police vom 26.09.2013 ohne Änderungen angenommen, die monatliche Prämie wurde mit 10.705,52 Euro angegeben. Randnummer 112 Insgesamt hat die AWO gGmbH bis einschließlich August 2016 Prämienzahlungen an die o.g. Versicherung in Höhe von 376.099,67 Euro geleistet, und zwar: Randnummer 113 - in den Monaten Oktober 2013 bis einschließlich April 2015 und im Juni, Juli und August 2016 in Höhe von jeweils 10.705,52 Euro und Randnummer 114 - in den Monaten Mai 2015 bis einschließlich Mai 2016 - aus nicht festgestellten Gründen davon abweichend - in Höhe von jeweils 10.813,71 Euro. 4. Randnummer 115 Im Jahr 2015 schlug der Angeklagte O. in Vorbereitung seines absehbaren altersbedingten Ausscheidens übergangsweise bis zu seinem Eintritt in die Rente eine Doppelspitze in der Geschäftsführung mit der Zeugin E. vor. Sie sollte im Jahr 2016 gemeinsam mit ihm die Geschäftsführung des AWO Kreisverbandes und seiner Untergliederungen übernehmen, um nach dieser Einarbeitungszeit ab dem 01.01.2017 alleinige Geschäftsführerin zu werden. Das wurde jedoch nicht umgesetzt. Es kam zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Angeklagten O. und der Zeugin E.. Randnummer 116 Die Zeugin E. informierte die (übrigen) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des AWO Kreisverbandes als alleiniger Gesellschafterin der AWO gGmbH Anfang 2016 über die Höhe der finanziellen Bezüge und der Betriebsrente des Angeklagten O., woraufhin die Zeugen M. und D. die ihnen bis dahin unbekannten Verträge anforderten und später auch erhielten. Randnummer 117 Am 09.05.2016 fand eine Kreisvorstandssitzung der AWO statt. Daran nahmen auch beide Angeklagte teil. Über die Sitzung wurde ein nicht unterschriebenes Protokoll gefertigt. Der Tagesordnungspunkt 6 ist überschrieben mit „Fragen zum Anstellungsvertrag des Geschäftsführers vom 18.07.2012“. Über den Inhalt der Gespräche gibt es keine im Detail übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten und/oder Angaben der Zeugen und/oder mit dem Protokoll. Fest steht aber, dass die Vergütung des Angeklagten O. Gegenstand einer hitzigen Debatte war. Randnummer 118 Die Zeugin E. erstattete am 20.05.2016 Strafanzeige. Randnummer 119 Nach anwaltlicher Beratung beschlossen die Zeugen M. und D. am 14.06.2016 die Kündigung und Abberufung des Angeklagten O. von seiner gesamten Geschäftsführertätigkeit. Der Beschluss wurde dem Angeklagten O. am 16.06.2016 zugestellt. Randnummer 120 Von da an erfolgten keine Gehalts-, Tantiemen oder Rentenzahlungen an der Angeklagten O. (mehr). 5. Randnummer 121 Der Angeklagte O. erhob vor dem Landgericht Neubrandenburg Zivilklage auf Feststellung der Wirksamkeit des Geschäftsführeranstellungsvertrages, auf Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer und Feststellung, dass die Zahlung einer lebenslangen Betriebsrente monatlich durch die AWO gGmbH nach seinem Ausscheiden wirksam vereinbart worden ist. Mit Urteil vom 07.09.2017 wies das Landgericht Neubrandenburg, Kammer für Handelssachen, Az: 10 HK O 36/16, die Klage ab und verurteilte den Angeklagten auf die Widerklage der AWO gGmbH, an die AWO gGmbH wegen rechtsgrundloser Zahlungen teilweise auch aus gegenständlichen Verträgen 390.326,35 Euro zu zahlen. Randnummer 122 Auf die Berufung des Angeklagten änderte das Oberlandesgericht Rostock das Urteil des Landgerichts „im Sinne der Ergänzung“ am 30.01.2019, Az: 1 U 130/17, teilweise ab und sprach dem Angeklagten auf dessen Hilfsanträge Zahlungen von insgesamt ca. 105.000,- Euro für Vergütung bis zum 31.12.2016, Abfindung und Abgeltung von Urlaub zu. Im Übrigen wies auch das Oberlandesgericht Rostock die Klage ab; die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von 390.326,35 Euro an die AWO gGmbH wurde bestätigt. Randnummer 123 Das Urteil ist rechtskräftig. Randnummer 124 Zahlungen hat der Angeklagte O. auf das Urteil bisher nicht geleistet, ebenso wenig die AWO gGmbH an den Angeklagten O.. Es ist auch anderweitig keinerlei Erfüllung eingetreten, insbesondere nicht durch Aufrechnung o. ä.. 6. Randnummer 125 Soweit Gegenstand der Anklage ursprünglich auch die Anhebung der Grundvergütung des Angeklagten O. von jährlich 120.000,- Euro auf 150.000,- Euro durch den Vertrag vom 18.07.2012 war, hat die Kammer die Strafverfolgung insoweit mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a StPO ausgeschieden und die Strafverfolgung hinsichtlich dieses Vertrages auf die Betriebsrente beschränkt. Ansatz war, dass nach dem verstrichenen Zeitraum von etwa 7 Jahren seit der letzten Gehaltserhöhung durch den Vertrag vom 20.10.2005 die Steigerung des Grundgehalts auch unter Berücksichtigung der weiter positiven und expandierenden Entwicklung der AWO angemessen erschien. 7. Randnummer 126 Mit der gegenständlichen Anklageschrift vom 20.01.2020 waren dem Angeklagten O. wegen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft unrechtmäßiger Gehaltszahlungen an den Angeklagten L. eine weitere Untreuehandlung und dem Angeklagten L. Beihilfe dazu vorgeworfen worden. Randnummer 127 Dem lag folgender Vorwurf zu Grunde: Randnummer 128 Am 27.07.2006 schlossen die Angeklagten einen Arbeitsvertrag über eine (unbefristete) Tätigkeit des Angeklagten L. bei der AWO Service GmbH als Diplom-Psychologe mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden und einem Monatsbruttolohn in Höhe von 5.100,00 Euro mit Wirkung vom 01.09.2006. Das Beschäftigungsverhältnis endete mit dem 31.12.2015. Randnummer 129 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer die Strafverfolgung hinsichtlich des Angeklagten O. betreffend diese Tat gemäß § 154 StPO eingestellt. Hinsichtlich des Angeklagten L. wurde das Verfahren betreffend diese Tat abgetrennt und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 50.000,- Euro an die Staatskasse (vorläufig) eingestellt; der Angeklagte L. hat in diesem Zusammenhang auch auf etwaige Ansprüche nach StrEG verzichtet. Randnummer 130 Die vorläufigen vermögenssichernden Maßnahmen gegen den Angeklagten L. und seine Ehefrau L. L. als seinerzeitige (weitere) Einziehungsbeteiligte sowie der Beschluss der Kammer über ihre Beteiligung am Verfahren als Einziehungsbeteiligte wurden sodann aufgehoben. III. Randnummer 131 Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf ihren glaubhaften Angaben. Sie werden insbesondere untermauert und im Detail konkretisiert durch die jeweils im Wege des Selbstleseverfahrens gem. § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Inhalte der Auszüge aus dem Bundeszentralregister vom 16.01.2020 sowie weiterer Urkunden wie Arbeitsverträge und Beschlüsse u. ä. betreffend die Vermögenssicherungsmaßnahmen. Randnummer 132 Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten L., den teilgeständigen Einlassungen des Angeklagten O. sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen und den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen. 1. Randnummer 133 Die Angeklagten haben sich zur Sache wie folgt eingelassen: a.) Randnummer 134 Der Angeklagte O. hat angegeben, den Angeklagten L. seit Jahrzehnten zu kennen. Er sei sein Wunschkandidat für die Wahl zum Vorstandsvorsitzenden 2002 gewesen. Randnummer 135 Der Angeklagte O. hat eingeräumt, die Verträge unterzeichnet und die vereinbarten Beträge erhalten zu haben. Auch hat er bestätigt, dass zur Absicherung der Rentenzahlung auf seinen Antrag durch die AWO gGmbH eine Versicherung bei der Aachener Münchner Versicherungs AG abgeschlossen worden ist und dass darauf die monatlichen Prämien gezahlt worden sind. Randnummer 136 Er stellt in Abrede, Fehler gemacht zu haben. Die Verträge seien rechtmäßig. Er habe sich in all den Jahren seiner Tätigkeit nie finanzielle Vorteile verschaffen wollen. Es sei unredlich, ihm ein derartiges Ansinnen zu unterstellen. Das Vertrauen gegenüber dem Vorstand, den Mitarbeitern, den Kindern, ihrer Eltern und den Patienten habe für ihn über alle Jahre an erster Stelle gestanden. Der Angeklagte L. - sein Wunschkandidat als Vorstandsvorsitzender, er habe ihn sich „selbst ausgesucht“ - und er hätten über viele Jahre gut zusammengearbeitet. Er habe darauf vertraut, dass sein Arbeitsvertrag rechtmäßig sei und dass eine Unterschrift ausreichend sei, denn auch in der Vergangenheit seien seine Arbeitsverträge stets nur von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, dem Vorsitzenden, unterschrieben worden. Die Satzung des AWO Kreisverbandes und die Gesellschaftsverträge der Tochterunternehmen usw. seien ihm selbstredend umfänglich bekannt gewesen. Randnummer 137 Sein Gehalt sei im Jahre 2004 erhöht worden, weil Bereiche, die nicht zum Kernbereich der Tätigkeit der AWO gehörten, durch eine eigene Gesellschaft wie die AWO Service GmbH und nicht durch Fremdfirmen abgedeckt werden sollten. Dies habe eine bessere Perspektive versprochen. Das 13. Gehalt habe er 2003 bekommen. Dazu habe es einen Gesellschafterbeschluss vom 01.09.2003 gegeben, in dem sein Antrag auf Prüfung eines 13. Gehalts befürwortet worden sei. Er habe mit Rechtsanwalt W. Kontakt gehabt, aber kein Mandat betreffend seine Tätigkeit für die AWO Service GmbH erteilt. Ein solcher Auftrag sei ihm völlig neu, er mache auch keinen Sinn. Soweit sich aus dem Schreiben des Rechtsanwalts W. etwas Anderes ergebe, handele es sich um einen Fehler in dem Schreiben. Der Rechtsanwalt habe sich schlecht ausgedrückt. Randnummer 138 Rechtsanwalt W. habe einen Arbeitsvertrag entworfen. Diesen habe er - der Angeklagte - weitergeleitet an die Wirtschaftsprüfgesellschaft F. Rechtsanwalt W. habe ihm eine Liste mit vergleichbaren Gehältern überreicht (differenziert nach 6 - 7 Rubriken). Die Liste habe unterschieden nach Mitarbeiterzahlen und Umsatzgröße. Nach den Maßstäben in dieser Liste habe sein Gehalt deutlich unterhalb des Durchschnitts gelegen. Nach Auskunft des Rechtsanwalts W. seien 84.000,- Euro deutlich zu niedrig, 120.000,- Euro Bruttojahresgehalt dagegen angemessen gewesen. Vorschläge für die Höhe des Gehalts seien „von Rechtsanwälten“ und der W. unterbreitet worden; diese hätten den Vertrag von 2004 aber wohl nicht gekannt. Auf 120.000,- Euro hätten sich „Rechtsanwälte“ und W. geeinigt, er selbst habe dazu diesen gegenüber nicht Stellung genommen. Randnummer 139 Die Regelung der Zahlung einer Tantieme statt eines 13. Monatsgehaltes sei sicher eine Empfehlung „der Rechtsanwälte“ und der W. gewesen, ebenso wie die Berechnungsformel. F. habe die Tantieme vorgeschlagen. Dass die Tantieme nach oben nicht begrenzt war, sei ihm nicht klar gewesen. Auch dass die Zahlung nur eingeschränkt leistungsabhängig war sei ihm nicht klar gewesen. Er habe aber gewusst, dass die AWO als Wohlfahrtspflegeverband zum erheblichen Teil mit öffentlichen Mitteln finanziert werde. Über die Tantieme sei ein Beschluss gefasst worden. Randnummer 140 Die Idee, das Gehalt im Oktober 2005 (von 84.000,- Euro auf 120.000,- Euro) zu erhöhen, hätten er und der Angeklagte L. zusammen gehabt. Wer zuerst die Idee geäußert habe, wisse er heute nicht mehr. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte, eventuell sei die Idee von ihm selbst gekommen. Später hat sich der Angeklagte auf nochmalige Nachfrage des Verteidigers des Angeklagten L. dahingehend eingelassen, dass der Vertrag von ihm (dem Angeklagten O.) initiiert worden sei. Randnummer 141 Im Jahre 2005 habe sich die Frage nach einem langfristigen Vertrag gestellt. Der Vertrag von 2005 hätte 7 Jahre Gültigkeit gehabt, obwohl sich der Umsatz in dieser Zeit von 10 Mio. Euro auf 15 Mio. Euro erhöht gehabt habe und mit der Umsatzsteigerung auch die Anzahl der Mitarbeiter und damit seine Verantwortung gestiegen sei. Es habe kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorgelegen. Er habe unbestritten außerordentliche Arbeitsleistungen erbracht. Er sei der Garant des am wirtschaftlichen Ergebnis zu messenden Erfolges der AWO gewesen. Randnummer 142 Der Vertrag vom 18.07.2012 sei - wie auch alle anderen Verträge - gerechtfertigt. In der Zeit vor 2012 seien besondere Investitionen getätigt worden, und zwar im Umfang von 25 Mio. Euro in Kindertagesstätten und Pflegeeinrichtungen; entweder seien diese neu gebaut oder vorhandene Einrichtungen saniert worden. In den Jahren 2007/2008 sein ein medizinisches pflegerisches Versorgungszentrum errichtet worden, in dem neben 63 stationären Betten auch 15 Betten für den Intensivpflegebereich eingerichtet worden seien. 2012 habe die AWO ca. 20 Kindertagesstätten betrieben. Randnummer 143 Er habe 2014 abzugsfrei in Rente gehen können. Er habe die Rente vor Augen gehabt. Einige Personen wie die Vorstandsmitglieder M. und D., hätten nur dann selbst für vier weitere Jahre für den Vorstand kandidieren wollen, wenn er weitermache. Er sei in diesem Zusammenhang inständig gebeten worden, weiterzumachen. Er habe sich daraufhin sinngemäß geäußert, dann müssten sie über sein Gehalt reden und auch über eine Betriebsrente. Er habe Eckpunkte zur Sprache gebracht. Von wem der Vertrag vom 18.07.2012 initiiert worden sei, wisse er nicht. Er habe keine Forderungen aufgemacht und auch keinen Auftrag erteilt, auch nichts vorbereitet für den Vertragsschluss. Eine Betriebsrente von 2.000,- Euro habe er so nicht verlangt, diese sei ihm vom Vorstand angeboten worden. Der Entwurf des Anstellungsvertrages mit einer Betriebsrente sei ihm vom Angeklagten L. vorgelegt worden. Wer die Idee mit der Betriebsrente gehabt habe, wisse er nicht, von ihm habe sie aber nicht gestammt. Randnummer 144 Auf der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes im Juli 2012 sei der Vertrag beschlossen worden. Er habe mit niemandem verhandelt über die Summen in dem Vertrag. Ihm sei bekannt gewesen, dass für die Rente eine Versicherung abgeschlossen werden musste. Die Prämie dafür sei ab 2013 jeden Monat gezahlt worden. Randnummer 145 Der zeitliche Ablauf stelle sich wie folgt dar: Es habe 2012 zwei Zusammenkünfte des geschäftsführenden Vorstandes gegeben, und zwar am 16.07.2012 und im November 2012. Am 16.07.2012 sei der neue Anstellungsvertrag in der Gesellschafterversammlung zwischen dem Angeklagten L. und dem Zeugen D. besprochen und ein Beschluss darüber gefasst worden. Am 18.07.2012 habe der Angeklagte L. den Vertrag unterzeichnet. Am 20.07.2012 sei der Vertrag im Büro von Frau E. gewesen. Am 19.07.2012 habe seine Ehefrau den Entwurf gefunden und auf der letzten Seite des Vertrages handschriftlich vermerkt: „muss noch unterschrieben werden vom Vorstand“. Randnummer 146 Er könne sich generell gut Daten merken, weshalb er auch das Datum vom 16.07.2012 als Tag der Gesellschafterversammlung nicht vergessen habe. Das Datum habe er nie vergessen. Gesellschafterversammlungen seien für ihn wichtiger als Vorstandssitzungen gewesen. Außerdem sei das Datum auch logisch, weil am 18.07.2012 der Vertrag unterzeichnet worden sei, die Gesellschafterversammlung müsse also kurz vorher gewesen sein. Im Rahmen der Sitzung am 16.07.2012 habe er, als die Sprache auf seine Personalie kam, den Raum verlassen müssen. Randnummer 147 An die Kreisvorstandssitzung vom 09.05.2016 habe er wenig konkrete Erinnerungen. Sein Arbeitsvertrag vom 18.07.2012 sei jedoch Gegenstand gewesen. Randnummer 148 Sowohl 2005 als auch 2012 seien für seinen Arbeitsvertrag die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, also der Angeklagte L., Frau M. und Herr D. zuständig gewesen, weiter niemand. Randnummer 149 Zahlungen in Erfüllung des vollstreckbaren Urteils des OLG Rostock habe er bisher nicht geleistet, ebenso wenig sei an ihn gezahlt worden. Es seien auch keine Aufrechnungserklärungen o.ä. Erklärungen bzw. Handlungen vorgenommen worden, die zu einer auch nur teilweisen Erfüllung der rechtskräftig titulierten Forderungen geführt hätten. Randnummer 150 Als er seine Kündigung im Briefkasten gefunden habe, sei er sprachlos gewesen. Dies habe ihn tief getroffen, er könne die Kündigung auch heute noch nicht verstehen. Die Verträge zu unterschreiben, sei kein Fehler gewesen. Randnummer 151 Auf Grund der Pfändungen habe er auf alles verzichten müssen, seine Ehefrau und seine Tochter seien die Leidtragenden. Sein Ansehen in der Öffentlichkeit sei mit Füßen getreten worden. Die Veröffentlichungen in der Lokalpresse kämen einer Vorverurteilung gleich. b.) Randnummer 152 Der Angeklagte L. hat Verantwortung für sein Handeln übernommen und sich dahingehend geständig eingelassen, dass er als Vorstandsvorsitzender die Unterschriften geleistet habe, dabei aber nicht „korrekt“ und „sorgfältig“ gehandelt habe. Dementsprechend sei er bereit für das, was ihm vorzuwerfen sei, einzustehen. Er hätte die Verträge prüfen lassen müssen, das habe er - trotz für ihn ohne weiteres bestehender Möglichkeiten - leider nicht gemacht. Randnummer 153 Den Angeklagten O. habe er vor Jahrzehnten als seinen Nachfolger an der Schule kennen gelernt. Randnummer 154 Den Vertrag vom 20.10.2005 habe er gleichsam mehr oder minder „blind“ unterschrieben, nachdem er ihn aber jedenfalls im Wesentlichen durchgelesen gehabt habe. An die konkrete Situation im Zusammenhang mit der Unterschriftsleistung habe er keine Erinnerungen mehr. Dies gelte entsprechend für den Vertrag vom 23.07.2004. Jedenfalls habe er dem Angeklagten O. vertraut, obschon er Anlass zu näherer Prüfung gehabt habe. Randnummer 155 Hinsichtlich des Vertrages vom 18.07.2012 habe der Angeklagte O. ihn im Sommer 2012 angerufen und gesagt, sein Arbeitsvertrag müsse geändert, erneuert werden; es müsse - vor Eintritt ins Rentenalter - ein letzter gültiger Arbeitsvertrag geschlossen werden; er - O. - müsse an seine Altersversorgung denken. O. habe ihn in sein Büro gebeten, dort habe er erstmals den zur Unterschrift vorbereiteten Vertrag gesehen. Er habe O. gefragt, wer den Vertrag ausgearbeitet habe, worauf dieser geantwortet habe, der Vertrag sei von einer W. Unternehmensberatungsgesellschaft entworfen worden. Auf seine Frage nach der Erforderlichkeit weiterer Unterschriften habe ihm der Angeklagte O. alle ihn betreffenden Arbeitsverträge gezeigt mit dem Hinweis, dass von Seiten des Arbeitgebers immer nur eine Person unterschrieben hätte. Er, L., habe den Vertrag dann noch im Büro unterzeichnet. Randnummer 156 Den Umstand, dass er den Vertrag vom Juli 2012 – wiederum trotz Anlass - ohne vorherige nähere Prüfung des Inhalts unterschrieben habe, könne er sich nur mit dem Vertrauensverhältnis erklären, welches zum damaligen Zeitpunkt zwischen ihm und dem Angeklagten O. bestanden habe. Beide würden sich zwar schon sehr viele Jahre gut kennen, befreundet seien sie aber nicht. Auch mag damals eine Rolle gespielt haben, dass O. großen Anteil an der erfolgreichen Entwicklung des AWO Kreisverbandes gehabt habe. In der Zeit von 2005 bis 2012 habe sich einiges verändert; der Umsatz sei gestiegen. Die Überschüsse seien für Investitionen in neue Kindertagesstätten und Pflegeeinrichtungen, erstmals auch für eine medizinische Intensivpflegestation, verwendet worden. Damit habe sich auch die Anzahl der Mitarbeiter auf ca. 600 im Jahr 2015/16 erhöht und somit auch der Verantwortungsbereich des O.. Randnummer 157 Von ihm sei nie eine Initiative hinsichtlich der Verträge des O. ausgegangen. Randnummer 158 Ihm sei klar gewesen, dass das Gehalt von O. aus Mitteln der AWO bezahlt werde und dass die AWO sich zu großen Teilen aus öffentlichen Mitteln finanziert. Dass die Tantieme nach oben unbegrenzt war, sei ihm nicht aufgefallen. Auch habe er sich keine Gedanken gemacht, ob und wie sich die Zahlung von Tantiemen und die Gemeinnützigkeit der AWO vereinbaren lassen und wie die Betriebsrente finanziert werde. Er habe gewusst, dass O. gesetzlich rentenversichert gewesen sei. Randnummer 159 Ihm gegenüber hätten die Zeugen M. und D. nicht gesagt, dass sie ihre eigene erneute Kandidatur für den geschäftsführenden Vorstand im Jahr 2012 von einem Verbleib des Angeklagten O. abhängig machen würden. Er habe die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, die Zeugen M. und D., über den Inhalt des Vertrages vom 18.07.2012 nicht in Kenntnis gesetzt. Randnummer 160 Auf der Kreisvorstandssitzung vom 09.05.2016 habe Frau E. über angeblich überhöhte Zahlungen an O. informiert. Die Sitzung sei extrem emotional aufgeladen gewesen, die Teilnehmer hätten gefordert, dass alles gründlich untersucht werde. Konkrete Vorwürfe habe man auch ihm gegenüber wegen der geleisteten Unterschriften erhoben. Er habe sich angegriffen gefühlt, ebenso wie O.. Er habe sich dahingehend geäußert, dass nichts gegen eine umfassende Untersuchung einzuwenden sei. Randnummer 161 Der Vermögensarrest gegen ihn und seine Ehefrau habe ihm und seiner Familie sehr geschadet. Sie seien von Freunden und Bekannten finanziell unterstützt worden. Auf Anraten des von ihm nach mehrtägiger Bedenkzeit namentlich benannten Rechtsanwalts K., Vorstandsmitglied beim AWO Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. habe er Vermögenswerte auf seine Frau übertragen, um sie so dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, was aber im Ergebnis gescheitert sei. 2. Randnummer 162 Die Einlassung des Angeklagten L. hält die Kammer insgesamt für glaubhaft, die Einlassung des Angeklagten O. nur in den Teilen, in denen sie mit dem Ergebnis der im Übrigen erhobenen Beweise übereinstimmen. Randnummer 163 Die Feststellungen zu den Aufgaben und Zwecken des AWO Kreisverbandes, der AWO gGmbH und der AWO Service GmbH sowie deren gesellschaftsrechtliche Strukturen und Vertretungsverhältnisse ergeben sich namentlich aus der Vereinssatzung des AWO Kreisverbandes vom 14.02.1998 und vom 07.12.2012, den Eintragungen im Vereinsregister, dem Auszug aus dem Handelsregister betreffend die AWO gGmbH, den Gesellschaftsvertrag der AWO gGmbH, dem Auszug aus dem Handelsregister betreffend die AWO Service GmbH und dem Gesellschaftsvertrag der AWO Service GmbH. Aus dem Vereinsregister ergeben sich auch die Funktion des Angeklagten L. und die Namen der weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beim AWO Kreisverband. Randnummer 164 Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Angeklagten O. als jeweiliger Geschäftsführer bei dem AWO Kreisverband, der AWO gGmbH und der AWO Service GmbH sowie seiner Aufgaben und Befugnisse beruhen namentlich außerdem auf den Arbeitsverträgen des Angeklagten O. mit dem Verband bzw. mit der AWO gGmbH sowie der Dienstanweisung vom 25.08.1998. Randnummer 165 Die Höhe und die Zeitpunkte der dem Angeklagten gezahlten Gehälter incl. Tantiemen und der einmalig gezahlten Versicherung u.s.w. ergeben sich aus den Gehaltsabrechnungen. Randnummer 166 Die Feststellungen zu dem Versicherungsvertrag bei der Aachen M.er Lebensversicherung AG entnimmt die Kammer insbesondere dem Antrag für eine Wunschpolice vom 18.09.2013 sowie dem Versicherungsschein, ausgestellt am 26.09.2013. Randnummer 167 Alle genannten Urkunden wurden im Wege des Selbstleseverfahrens gem. § 249 Abs. 2 StPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht. Randnummer 168 Das Schreiben des Rechtsanwalts W. vom 02.10.2003 an den Angeklagten O., seine Sitzungsvorlagen zur Gesellschafterversammlung des AWO Kreisverbandes am 01.09.2003 sowie die Entscheidungen des Landgerichts N., Kammer für Handelssachen, vom 07.09.2017 und das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 30.01.2019 sowie die gerichtlichen Entscheidungen zu den vermögenssichernden Maßnahmen und die Entscheidung zu deren Vollziehung waren ebenfalls Gegenstand des Selbstleseverfahrens. Randnummer 169 Die Angeklagten haben die diesbezüglichen Feststellungen bestätigt bzw. nicht in Zweifel gezogen. Randnummer 170 Der Angeklagte O. hat seinen zentralen Beitrag zu der dargestellten positiven Entwicklung der AWO und seine Tätigkeit für sie herausgestellt. Die von ihm geschilderte Tätigkeit und wirtschaftliche Situation insbesondere einschließlich deren erhebliche Verbesserung durch ihn selbst im Tatzeitraum wurde durch die glaubhaften, und insoweit inhaltlich übereinstimmenden Angaben der Zeugen E., M. und D. bestätigt. Auch der Angeklagte L. hat in seiner Einlassung die Verdienste des Angeklagten O. gewürdigt. Er hat - in Übereinstimmung mit der Zeugin E. - auch angegeben, dass O. die Vorstandssitzungen und Gesellschafterversammlungen vorbereitet habe. Randnummer 171 Der Angeklagte O. hat der Kammer ein Bild von seiner Person vermittelt, welches von übersteigertem Selbstlob, Unfähigkeit zur Selbstkritik und zum Hinterfragen der eigenen Positionen gekennzeichnet ist. So hat er sich selbst mehrfach als „Garant für den Erfolg der AWO“ bezeichnet und hervorgehoben, dass so Unzulänglichkeiten von „Gesetzen aus Kaisers Zeiten“ ausgebügelt worden seien. Fehler hat er auch in der Rückschau stets bei anderen, nicht aber sich selbst gesehen sowie die ehrenamtlich Tätigen wie die Vorstandsmitglieder nicht nur bei der AWO M. nicht aber sich selbst - obschon ohne entsprechende Ausbildung - als überfordert bezeichnet. Schließlich hat er sogar dem Oberlandesgericht Rostock „zugestanden“, dass es aufgrund der ihm vorliegenden - objektiv unzutreffenden - Umstände nicht anders habe entscheiden können. Randnummer 172 Eine derartige Beschreibung der Person des Angeklagten O. wurde auch von der Zeugin E. vorgenommen. Sie war seit 1995 bei der AWO in verschiedenen Tätigkeitsbereichen beschäftigt. In der Zeit von 2003 bis 2018 arbeitete sie nahezu durchgängig in der Finanzbuchhaltung, dabei ab 2004 als Sachgebietsleiterin Finanzen. Sie hatte von 2008 bis 2016 Prokura. Sie kannte den Angeklagten O. aus der ca. 30 Jahre währenden Zusammenarbeit gut und hat - befragt nach seinem Führungsstil - bekundet, der Angeklagte sei eine dominante Person, stark in der Argumentation; Kritik sei von ihm nicht gern gesehen. Entsprechendes hat auch die Zeugin S., Mitarbeiterin in der Lohnbuchhaltung und im Personalbereich bei der AWO, bekundet. Sie hat darüber hinaus angegeben, nach ihrem Eindruck habe die Zeugin E. Angst vor dem Angeklagten O. gehabt. Randnummer 173 Als sie die Größenordnungen der Gehälter mitbekommen habe, habe sie der Zeugin E. geraten, den Vorstand zu informieren, woraufhin diese die Frage aufgeworfen hätte, was dann wohl mit ihr - der Zeugin E. - passiere. Randnummer 174 Die Einlassung des Angeklagten O., er habe Rechtsanwalt W. für die Ausarbeitung des Vertrages mit der gGmbH hinzugezogen und ihm kein Mandat für oder betreffend die AWO Service GmbH erteilt, ist widerlegt. Randnummer 175 Der Zeuge W. hat bekundet, in Vorbereitung seiner Zeugenvernehmung habe er die in seiner Kanzlei wegen Zeitablaufs nur noch rudimentär vorhandene Akte im Zusammenhang mit der AWO gezogen. Das Mandat sei, wie sich aus der Akte ergäbe, von dem Angeklagten O. erteilt worden. In der Sache sei es um einen Anstellungsvertrag bei der AWO Service GmbH gegangen. Unter Betreff sei “Geschäftsführerdienstvertrag“ aufgeführt. Das Schreiben vom 02.10.2003 stamme von ihm. Die Ausarbeitung eines Anstellungsvertrages - so der Zeuge ausdrücklich - sei ein einmaliger Auftrag von dem Angeklagten O. gewesen. Der Vertrag selbst sei bei ihm nicht mehr vorhanden. Über den Inhalt des Schreibens hinausgehende Angaben konnte der Zeuge nicht machen, er hat dessen Inhalt nicht in Zweifel gezogen. Randnummer 176 Der Wortlaut des o. g. Schreibens lässt kein Zweifel darüber offen, dass der Angeklagte O. den Zeugen W. damit beauftragt hat, einen Geschäftsführerdienstvertrag für sich mit der AWO Service GmbH zu entwerfen. Rechtsanwalt W. kannte den zwischen der AWO M. gGmbH und dem Angeklagten O. bestehenden Dienstvertrag vom 20.03.2002; er hat die Abweichungen des von ihm ausgearbeiteten Entwurfs mit dem bestehenden Dienstvertrag vom 20.03.2002 ausdrücklich aufgeführt. Der durch den Zeugen in seinem Schreiben vorgenommene Vergleich seines Entwurfes mit dem bestehenden Geschäftsführerdienstvertrag mit der AWO gGmbH zeigt, dass er sehr wohl zwischen den beiden Gesellschaften unterschieden hat. Randnummer 177 Rechtsanwalt W. hat ausgeschlossen, den geänderten Vertrag zwischen dem Angeklagten und der AWO gGmbH Vertrag entworfen zu haben. Seine Aussage ist insgesamt stimmig und glaubhaft. Randnummer 178 Die Erklärung des Angeklagten, es handele es sich um einen Fehler in dem Schreiben, der Rechtsanwalt habe sich schlecht ausgedrückt, ist nach alldem nicht plausibel. Randnummer 179 Der Angeklagte L. hat eigene Fehler eingeräumt und war auch dann uneingeschränkt aussagebereit, wenn kritische Fragen gestellt wurden. Glaubhaft waren seine Einlassungen auch, wenn und weil er Erinnerungslücken offenbarte, die aufgrund der Zeitablaufs allesamt mindestens gut nachvollziehbar waren. Randnummer 180 Er hat unumwunden zugegeben, versucht zu haben, sein Vermögen durch Übertragungen an seine Ehefrau vor dem staatlichen Zugriff zu schützen. Die Kammer nimmt ihm auch ab, dass dies auf Rat des Rechtsanwalts K., Vorstandsmitglied beim AWO Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. erfolgt ist, dessen Namen er erst nach mehrtägiger Überlegung preisgegeben hat, was für ihn spricht. Randnummer 181 Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten L. spricht auch, dass er insgesamt ein bescheiden und zurückhaltend wirkendes Bild bot. Er hat die Verdienste des Angeklagten O. betont und selbst sein umfangreiches ehrenamtliches Engagement nur in ganz groben Zügen und dies mit den negativen Auswirkungen auf sein Familienleben geschildert. Einzig sein Engagement im Förderverein A. R. war ihm wichtig - wenn auch nur kurz - herauszustellen. Demgegenüber hat er - was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben und gegen ein falsches bzw. nur taktisches Geständnis spricht - bei fast jeder sich bietenden - und sei es auch unpassenden - Gelegenheit betont, dass der - letztlich gem. § 153a StPO gegen Zahlung von 50.000,- Euro eingestellte - Vorwurf betreffend seinen Anstellungsvertrag als Psychotherapeut, er habe nicht gearbeitet, unzutreffend sei. Randnummer 182 Die Angaben des Angeklagten L. decken sich mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme; abgesehen von den entgegenstehenden Ausführungen des Angeklagten O.. Randnummer 183 Die Reue des Angeklagten L. wirkte ohne jede Einschränkung echt. 3. Randnummer 184 Die auf mehrfaches Nachfragen dann schließlich doch erfolgte Einlassung des Angeklagten O., der Vertrag vom 20.10.2005 sei von ihm initiiert worden, steht in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten L., wonach von ihm - L. - insoweit nie eine Initiative ausgegangen sei. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine andere Person von sich aus Aktivitäten zu Gunsten des Angeklagten O. entfaltet haben könnte. Randnummer 185 Entgegen der Einlassung des Angeklagten Dr. O. haben sich „Rechtsanwälte“ und W. nicht auf ein Gehalt für ihn in Höhe von 120.000,- Euro „geeinigt“. Randnummer 186 Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte selbst das Jahresgehalt in Höhe von 120.000,- Euro zum Vertragsgegenstand gemacht und auch die Vereinbarung zur Zahlung einer Tantieme initiiert hat. Das ergibt sich betreffend die Tantieme zunächst jedenfalls indiziell aus der Sitzungsvorlage zur Gesellschafterversammlung vom 01.09.2003 betreffend seine Beteiligung am Überschuss, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens war. Nachdem es im Vertrag vom 23.07.2004 bei der Zahlung eines 13. Monatsgehaltes geblieben ist und eine Tantieme nicht vereinbart wurde, verfolgte der Angeklagte O. im Jahr 2005 seine Pläne zur Zahlung einer Tantieme weiter, indem er sich persönlich - und nicht etwa im Auftrag des Vorstandes - an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO wandte. Die von der BDO an ihn unter „persönlich/vertraulich“ unterbreiteten Vorschläge gemäß Schreiben vom 14.09.2005 setzte er um. Die Formulierungen fanden Eingang in den Vertrag vom 20.10.2005. Randnummer 187 Zwar findet sich in dem Schreiben der BDO die Zahl 120.000 („... bei einem angenommenen jetzigen Bruttogehalt von 120.000 …“), ein Vorschlag in dieser konkreten Höhe wurde aber nicht unterbreitet. Dafür spricht neben der Formulierung „angenommenen jetzigen“ auch der Betreff „Tantiemevereinbarung“. Das Schreiben der BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft vom 14.09.2005 wurde in der Hauptverhandlung als Urkunde verlesen. Randnummer 188 Rechtsanwalt W. hat zudem ausdrücklich bestätigt, dem Angeklagten keine Liste mit vergleichbaren Gehältern überreicht und nicht geäußert zu haben, dass dessen Gehalt deutlich unterhalb des Durchschnitts gelegen habe. Randnummer 189 Soweit der Angeklagte O. sich dahingehend eingelassen hat, ihm sei nicht klar gewesen, dass die Tantieme nach oben unbegrenzt war, nimmt ihm die Kammer das auch wegen seiner umfangreichen Eigeninitiativen zur Steigerung seines Gehalts nicht ab. Auch, dass die Zahlung von Tantieme nur eingeschränkt leistungsabhängig war, weil der AWO als Wohlfahrtspflegeverband regelmäßig öffentliche Gelder gewährt werden, war ihm bewusst. Er hat eingeräumt, als Geschäftsführer selbstverständlich gewusst zu haben, dass die AWO zu einem nicht unerheblichen Teil mit öffentlichen Mitteln finanziert wird. Außerdem hat er die Aufgaben des Geschäftsführers wie dargestellt umfassend wahrgenommen. Randnummer 190 Die Zeugen M. und D. haben jeweils auf Vorhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten und die insoweitigen Feststellungen tragenden Sitzungsvorlagen zur Gesellschafterversammlung am 01.09.2003 (Nr. 2003/01 und 2003/02) bestätigt, dass es sich auf den Urkunden jeweils um ihre Anmerkungen und Unterschrift handelt, auch wenn sie daran im Einzelnen wegen des Zeitablaufs nachvollziehbar keine Erinnerung mehr hatten. Randnummer 191 Die Feststellung der Kammer, dass es für den Vertrag vom 20.10.2005 keinen sachlichen Grund gab, ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 192 Erst etwa 15 Monate zuvor - mit Vertrag vom 23.07.2004 - wurde die Grundvergütung des Angeklagten O. rückwirkend auf den 01.10.2003 von 72.000,- Euro auf 84.000,- Euro erhöht und mit seinem gestiegenen Verantwortungsbereich wegen der Gründung sowie der unternehmerischen Tätigkeit der AWO Service GmbH verbunden mit Verantwortung für mehr Personal begründet. Derartige oder auch nur ansatzweise vergleichbare Umstände gab es in der Zeit zwischen dem 23.07.2004 und 20.10.2005 nicht. Die Hauptverhandlung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich in den etwa 15 Monaten seit dem letzten Vertrag relevante Eckdaten der AWO gGmbH geändert haben, die eine Erhöhung allein der Grundvergütung von 84.000,- Euro auf 120.000,- Euro jährlich, mithin um 3.000,- Euro brutto monatlich rechtfertigen würden. Randnummer 193 Ebenso sind keine Gründe für die Vereinbarung der - sogar in die Vergangenheit reichenden - Zahlung einer Tantieme - und dies möglicherweise gar in Verlustjahren - als Gewinnausschüttung ersichtlich. Randnummer 194 An Vorstehendem ändert auch der Wegfall der Möglichkeit eines 13. Monatsgehalts nichts. Randnummer 195 Auch äußere Umstände, die eine derartige Gehaltserhöhung auch nur im Ansatz hätten rechtfertigen können, gab es in diesem Zeitraum nicht. Insbesondere gab es allgemeinbekannt keine entsprechende Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten, d. h. Inflation und/oder der Löhne und Gehälter. Randnummer 196 Es ging dem Angeklagten O. nicht nur bei der Ausgestaltung der Tantiemevereinbarung darum, sich selbst zu bereichern. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der Umstände, denn er hat umfangreiche Eigeninitiativen zur Steigerung seines Gehalts entfaltet und zur Vereinbarung betreffend die Tantieme selbst. Der jeweilige (fiktiv berechnete) Jahresüberschuss stellt kein zwingendes Kriterium zur Bestimmung des Maßes erfolgreicher Geschäftstätigkeit des Geschäftsführers einer gGmbH dar, da sich die Einnahmen des dem Gemeinwohl verpflichteten Unternehmens überwiegend aus öffentlicher Förderung, Zahlungen von Krankenkassen, Sozialämtern und Privatpersonen generieren und somit ohne besonders zu honorierende Tätigkeiten der Geschäftsführung zu Stande kommen; die Akquirierung dieser Gelder ist vielmehr von deren üblicher Tätigkeit umfasst. Die Vereinbarung im Anstellungsvertrag, nach der die Tantiemezahlung prozentual vom Jahresüberschuss der Handelsbilanz der AWO gGmbH vor Abschreibung und vor Verrechnung mit eventuellen Verlustvorträgen berechnet wird, ist auch deswegen zusätzlich unangemessen, weil die Tantieme als vermeintliche Gewinnbeteiligung an den Angeklagten O. zu zahlen war, auch wenn die AWO gGmbH im Geschäftsjahr gar keinen Gewinn, sondern vielmehr einen Verlust ausweisen musste. So verhielt es sich für das Geschäftsjahr 2012, in dem die AWO gGmbH einen Verlust von 266.904,07 Euro auswies, durch Hinzurechnung der Abschreibungen in Höhe von 369.626,83 Euro jedoch ein fiktiver Jahresüberschuss in Höhe von 102.722,76 Euro für die Berechnung der Tantieme zu Grunde gelegt und dieselbe in Höhe von 5.136,14 Euro ausgezahlt wurde. Da auch für Verlustjahre Tantieme gezahlt werden sollte, wurde der grundsätzlich wesentliche Sinn und Zweck einer Gewinnbeteiligung als erfolgsabhängige Honorierung guter Arbeitsleistungen des Empfängers der Gewinnbeteiligung durch die Vereinbarung unterlaufen. Randnummer 197 Selbst der Zeugin M., die zuvor nicht gewusst habe, was eine Tantieme ist, war nach ihrer Aussage beim Lesen des Vertrages aufgefallen, dass die Tantieme auch bei negativen Jahresergebnissen zu zahlen war, sie sei deshalb geschockt gewesen. Dass der Angeklagte O. dies nicht erfasst haben könnte, hält die Kammer für ausgeschlossen. Randnummer 198 Die wirtschaftliche Lage der AWO gGmbH war auch der Grund, weshalb die Tantiemen in einigen Jahren, nicht nur in bzw. nach solchen die mit Verlust abgeschlossen worden waren, in mehreren Raten an den Angeklagten O. gezahlt wurden, wie die Zeugin E. bekundete. Randnummer 199 Der Geschäftsführervertrag vom 20.10.2005 wurde auf Betreiben des Angeklagten O. ohne ausreichendes Wissen des geschäftsführenden Vorstandes auf den Weg zur Unterschrift durch den Angeklagten L. gebracht. Der Angeklagte O. wusste, dass sein langjähriger Bekannter L. ihm nichts entgegensetzen würde; er hatte sich ihn, wie er selbst angegeben hat, als Vorstandsvorsitzenden schließlich ausgesucht. Die Zeugin S. hat in diesem Zusammenhang bekundet, der sprachlich sehr gewandte Angeklagte O. habe den Vorstand in dem Wissen, dass ihm voll vertraut werde, „eingelullt“. Der Angeklagte L. hat in seiner Einlassung sein Vertrauen zum Angeklagten O. bestätigt. Randnummer 200 Der Angeklagte O. wusste aufgrund seiner eingeräumten umfänglichen Kenntnis der einschlägigen Regelungen jedweder Art, dass nach den geltenden Regelungen neben dem Angeklagten L. als Vorsitzender mindestens ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnen bzw. mindestens zustimmen bzw. nachträglich genehmigen musste. Es wäre für ihn ein Einfaches gewesen, den Vertrag auf die Tagesordnung der nächsten - grundsätzlich von ihm vorbereiten - Vorstandssitzung bzw. Gesellschafterversammlung zur Diskussion sowie ggf. zur Abstimmung und Beschlussfassung zu setzen. Dass der Angeklagte O. diese vorbereitet hat, ergibt sich aus den entsprechend übereinstimmenden Angaben des Angeklagten L. und der Zeugin E.. Dies geschah jedoch nicht, obwohl es sich bei der Änderung der Entlohnung des Angeklagten O. um eine strukturelle Änderung gehandelt hat durch erhebliche Erhöhung des Grundgehalts und Einbeziehung von Tantiemeregeln und damit um einen wesentlichen Aspekt der Gesellschaft, der von erheblichem Interesse für die Gesellschafterin gewesen ist. Randnummer 201 Schon in dem Geschäftsführervertrag vom 20.03.2002 wird auch in § 12 Abs. 1 als Individualabrede unmissverständlich deutlich gemacht, dass sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bedürfen. Auch dies begründet die Kenntnis des Angeklagten O. im Hinblick auf die Anforderungen an die Geschäftsführerverträge. Randnummer 202 Schließlich spricht der Umstand, dass der Angeklagte O. den Vertrag unter Verschluss hielt, für dessen vorsätzliche Vorgehensweise. Auch der Zeugin E. war bekannt, dass es der Beteiligung des geschäftsführenden Vorstandes bedurfte. Sie hat bekundet, ihres Wissens allein sie habe Kenntnis vom Inhalt des Vertrages gehabt, aber geglaubt, dass der geschäftsführende Vorstand den Vertrag genehmigt habe. Sie habe als damalige Finanzbuchhalterin der Gesellschaft die Änderungen der Bezüge umsetzen müssen und später als Prokuristin an der Erstellung der Jahresabschlüsse mitgewirkt. Randnummer 203 Die Zeugin E. hat auch bestätigt, dass 2011 Urlaubsgeld und 2013 eine Versicherung der betrieblichen Altersvorsorge ausgezahlt wurde. Randnummer 204 Auch war der Angeklagte O. bereits 2003 durch das Schreiben des Rechtsanwalts W., der ihm mitteilte, dass es für eine Gehaltserhöhung gute Gründe geben muss, gewarnt. Diesen Hinweis ignorierte er. Randnummer 205 Der Angeklagte L. hat nach seiner Einlassung dem Angeklagten O. vertraut, obwohl er Anlass zur Überprüfung hatte. Er hatte grundsätzlich Kenntnis von den einschlägigen Vorschriften. Der Angeklagte L. war von 1990 bis 1992 Bürgermeister der Stadt W. und von 1998 bis 2005 Abgeordneter des Bundestages. Er hatte in Sachen Gremienarbeit und Verwaltung langjährige und umfangreiche Erfahrungen, kannte sich demnach mit Verwaltungsabläufen aus. Er war sich seiner Verantwortung bewusst, hat aber über die Folgen seines Handelns nicht nachgedacht. Es hat die sich aus dem Vertragsschluss ergebenden Konsequenzen billigend in Kauf genommen. 4. Randnummer 206
- a)Erlangtes Randnummer 207 Die Feststellungen zur Höhe des durch den Angeklagten O. erlangten Betrages von 349.830,97 Euro beruhen auf den gutachterlichen Feststellungen des Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft Schwerin, dem Zeugen und Sachverständigen L. vom 23.03.2021, 30.03.2021, 07.04.2021 und 14.04.2021 jeweils einschließlich Anlagen. Randnummer 208 Diese sowie die Abrechnungen der tatsächlich gezahlten Bezüge wurden im Wege des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Zudem hat der Zeuge und Sachverständige L. seine schriftlichen Ausführungen in der Hauptverhandlung erläutert und ergänzt. Die Feststellungen zur Auszahlung und zur Höhe der Tantiemen ergeben sich darüber hinaus aus Bekundungen der Zeugin E.. Randnummer 209
- aa)Tatsächliche Zahlungen Randnummer 210 Zunächst wurde an Hand der vorliegenden monatlichen Gehaltsabrechnungen in der Fassung der jeweils letzten Korrektur ermittelt, was der Angeklagte monatlich tatsächlich an Gehältern incl. Tantiemen erhalten hat. Diese Beträge sind in den o. a. Tabellen jeweils in der ersten Spalte eines jeden Kalenderjahres unter „gezahlt“ aufgeführt und ergeben in der Summe 1.116.120,84 Euro. Darin enthalten sind jeweils auch die gezahlten Tantiemen. Randnummer 211 Soweit Tantiemen ausgezahlt worden sind, hat die Kammer die Brutto-Beträge für die alle Geschäftsjahre jeweils den vorliegenden Gehaltsabrechnungen entnommen und diese jeweils an Hand der im Wege des Selbstleseverfahrens auszugsweise eingeführten Jahresabschlüsse überprüft. Für die Jahre 2004 sowie für die Jahre 2012 bis 2014 hat die Kammer niedrigere Zahlen als der Auszahlung zu Grund gelegt errechnet, welche in der Spalte 5 der o.a. Tabelle aufgeführt sind und lediglich diese zu Gunsten der Angeklagten auch in der Tabelle berücksichtigt. Randnummer 212 Diese ergeben sich wie folgt: Randnummer 213 2004: Jahresüberschuss zuzüglich Abschreibungen: 744.902,12 Euro x 5% = 37.245,12 Euro Randnummer 214 2012: Jahresfehlbetrag zuzüglich Abschreibungen: 97.369,00 Euro x 5% = 4.868,45 Euro Randnummer 215 2013: Jahresüberschuss zuzüglich Abschreibungen: 393.869,41 Euro x 5% = 19.693,47 Euro Randnummer 216 2014: Jahresüberschuss zuzüglich Abschreibungen: 964.759,30 Euro x 5% = 48.237,96 Euro Randnummer 217 Diese geringeren Beträge fanden Eingang in die Ermittlungen der tatsächlich geleisteten Zahlungen durch den Sachverständigen und Zeugen L. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.04.2021 betreffend die Monate, in denen die Tantiemen jeweils zur Auszahlung gelangten, und zwar im Oktober 2005 (für das Geschäftsjahr 2004), im November 2013 (für das Geschäftsjahr 2012) im November 2014 (für das Geschäftsjahr 2013) und im November 2015 (für das Geschäftsjahr 2014). Randnummer 218 Darüber hinaus wurden bzw. sind folgende Auffälligkeiten in bzw. Änderungen der tatsächlich erteilten Abrechnungen bzw. der in ihnen genannten Auszahlungsbeträge berücksichtigt: Randnummer 219 Für Januar 2008 ergibt sich der als gezahlt einzustellende Betrag von 11.833,31 Euro aus dem Auszahlungsbetrag von 6.264,31 Euro zuzüglich des in der Gehaltsabrechnung ausgewiesenen Betrages für „Rückzahlung“ von 5.569,00 Euro. Randnummer 220 Für Februar 2008 ergibt sich der als gezahlt einzustellende Betrag von 12.611,05 Euro aus dem in der Gehaltsabrechnung unter Netto-Be/Abzüge abgezogenen „Vorschuss“ von 1.500,- Euro, die dem Auszahlungsbetrag von 11.111,05 Euro wieder hinzuzurechnen sind. Randnummer 221 Für März 2009 ergibt sich der als gezahlt einzustellende Betrag von 6.307,17 Euro aus dem Auszahlungsbetrag von 6.359,93 Euro abzüglich der darin ausweislich der für diesen Monat vorliegenden Gehaltsabrechnung enthaltenen „Nachzahlung aus 01/2009“ sowie der „Nachzahlung aus 02/2009“ in Höhe von je 26,28 Euro, die abzuziehen waren, da sie in die Auszahlungsbeträge für diese beiden Monate bereits Eingang gefunden hatten. Randnummer 222 Für Oktober 2009 ergibt sich der als gezahlt einzustellende Betrag von 12.992,60 Euro daraus, dass in der Gehaltsabrechnung unter Netto-Be/Abzüge ein „Vorschuss“ von 2.000,- Euro abgezogen worden. Um das in diesem Monat tatsächlich gezahlte Gehalt zu bestimmen, sind diese 2.000,- Euro dem Auszahlungsbetrag von 10.992,60 Euro wieder hinzuzurechnen. Randnummer 223 Im Juni 2010 führt eine aus der Gehaltsabrechnung ersichtliche Nachversteuerung zu dem letztlich gezahlten und einzustellenden, von den Beträgen für die übrigen Monate von Januar bis Oktober 2010 abweichenden, Betrag von 6.019,05 Euro. Randnummer 224 Für August 2012 wurde ein einzustellender Betrag von 9.107,49 Euro ausgezahlt; hierin ist ausweislich der für diesen Monat vorliegenden Gehaltsabrechnung eine „Nachzahlung aus 07/2012“ in Höhe von 1.392,25 Euro enthalten. Randnummer 225 Im März 2013 ergibt sich der einzustellende Betrag von 8.035,21 Euro aus der Reduzierung des in der Gehaltsabrechnung unter „Auszahlung“ aufgeführten Betrages von 8.043,65 Euro um 8,44 Euro, da danach Nachzahlungen aus 01/2013 und 02/2013 in Höhe von jeweils 4,22 Euro enthalten sind. Diese Beträge hatten bereits in die Auszahlungsbeträge für diese beiden Monate Eingang gefunden, so dass sich auch dort jeweils ein gezahlter Betrag von 8.035,21 Euro ergibt. Randnummer 226 Für Juni 2013 ist eine tatsächliche Auszahlung in Höhe von insgesamt 31.517,45 Euro (netto) erfolgt. Die Gehaltsabrechnung für diesen Monat enthält eine ausgezahlte Versicherung in Höhe von 42.179,78 Euro (brutto). Randnummer 227
- bb)Höhe der vom Angeklagten O. zu beanspruchenden Zahlungen Randnummer 228 Die Kammer hat sodann die Netto-Beträge ermittelt, die sich ergeben Randnummer 229 - bei einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 7.000,- Euro in dem Zeitraum vom 01.10.2005 bis 30.06.2012 (an Stelle von 10.000,- Euro) sowie in Höhe von 9.500,- Euro (an Stelle von 12.500,- Euro) in dem Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 15.06.2016, Randnummer 230 - bei Berücksichtigung, dass die im Juni 2011 gewährte Sonderzahlung ebenfalls in Höhe von 7.000,- Euro brutto (an Stelle von 10.000 €) zu zahlen ist, Randnummer 231 - unter Berücksichtigung eines 13. Monatsgehalts für jedes Kalenderjahr, und zwar bis einschließlich 2011 in Höhe von jeweils 7.000,- Euro und ab 2012 bis einschließlich 2016 in Höhe von jeweils 9.500,- Euro, Randnummer 232 - bei Außerachtlassung jeglicher Tantiemezahlungen, auf die zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch bestand. Randnummer 233 Im Zweifel hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten diejenige Berechnung vorgenommen, die zu dem höchsten Netto-Betrag führt. Randnummer 234 Die Kammer hat also den Angeklagten so gestellt, wie er ohne die inkriminierten Verträge bzw. Vertragsteile gestanden hätte. Randnummer 235 Diese Beträge sind in den o.a. Tabellen (S. 17 und 18) jeweils in der zweiten Spalte eines jeden Kalenderjahres unter „Anspruch“ aufgeführt und ergeben in der Summe 766.289,87 Euro. Randnummer 236 Dieses Zahlenwerk ergibt sich auch insoweit aus den gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen und Zeugen L. vom 23.03.2021 nebst Ergänzungen. Bei den Gehaltsabrechnungen war auch hier jeweils die letzte Korrekturabrechnung maßgeblich. Randnummer 237 Betreffend den Monat März 2009 waren (ebenfalls) 4.582,30 Euro einzustellen, da der vom Sachverständigen und Zeugen L. ermittelte Zahlungsanspruch von 4.635,06 Euro um insgesamt 52,76 Euro zu mindern war, weil von ihm die ausweislich der erteilten Gehaltsabrechnung enthaltenen Nachzahlungen aus Januar 2009 und Februar 2009 in Höhe von jeweils 26,38 Euro berücksichtigt wurden, wofür - bei der Ermittlung des Betrages für März 2009 - es keinen sachlichen Grund gibt; bei der Ermittlung der Beträge für Januar 2009 und Februar 2009 hat eine Ordnungsgemäße Berücksichtigung und Berechnung stattgefunden. Randnummer 238 Darüber hinaus wurden bzw. sind diesbezüglich folgende Auffälligkeiten in bzw. Änderungen berücksichtigt: Randnummer 239 Im Dezember eines jeden Jahres bis einschließlich 2015 war jeweils die Zahlung eines 13. Monatsgehalts zu berücksichtigen. Randnummer 240 Für Juni 2013 bestand unter Berücksichtigung eines Grundgehaltes in Höhe von 9.500,- Euro (brutto) und dem sich aus der 2. Korrektur der Gehaltsabrechnung ersichtlichen Brutto-Betrag für die der Versicherung in Höhe von 42.179,78 Euro ein Anspruch in Höhe von 29.823,10 Euro. Randnummer 241 Für den Monat Juni 2016 hat die Kammer aufgrund der Kündigung ein halbes Monatsgehalt zu Grunde legt. Randnummer 242 Der Sachverständige und Zeuge L. ist glaubwürdig und überzeugend. Seine Berechnungen und Ausführungen waren plausibel. Er ist langjährig als Wirtschaftsreferent bei der Staatsanwaltschaft Schwerin tätig, hat die Aufgabenstellungen jeweils erfasst und seinen Berechnungen die ihm vorgegebenen Parameter zu Grunde gelegt. Der Sachverständige hat das von ihm erarbeitete Zahlenwerk an Hand der vorhandenen Urkunden gut verständlich und nachvollziehbar dargelegt. In wenigen Einzelfällen hat er sich ebenso der parallel auch von der Kammer vorgenommenen Berechnungen - hinsichtlich des tatsächlich ausgezahlten Gehalts - nach einer sachlichen Erörterung in der Hauptverhandlung angeschlossen. Randnummer 243 Der Zeuge und Sachverständige L. hat auch die grundsätzliche Richtigkeit der von der AWO vorgenommenen Abrechnungen überprüft und bestätigt. Randnummer 244 Der Zeuge und Sachverständige L. hat seine Berechnungen mit Hilfe eines im Internet für jedermann zugänglichen Programms für die Berechnung der Lohn- und Einkommenssteuer vorgenommen. Randnummer 245
- b)Vermögensnachteil Randnummer 246 Ansatzpunkt der Berechnung der Höhe des der AWO gGmbH aus der Tat 1 entstandenen Vermögensnachteils war zunächst, dass kein Anspruch des Angeklagten O. auf die Zahlung einer Tantieme bestand; auch insoweit wurden zu Gunsten der Angeklagten für die Geschäftsjahre 2004 sowie 2012 bis 2014 lediglich die sich nach den Kontrollberechnungen der Kammer jeweils ergebenden geringeren Beträge eingesetzt. Daneben ergibt sich der Vermögensnachteil aus der monatlichen Gehaltsdifferenz von 3.000,- Euro (brutto) abzüglich eines 13. Monatsgehalts für jedes Jahr (brutto), welches in dem Vertrag vom 23.07.2004 vereinbart war. Für 2011 war die Differenz von 3.000,- Euro (brutto) auch hinsichtlich des in diesem Jahr in Höhe eines Monatsgehalts gewährten Urlaubsgeldes zu berücksichtigen. Randnummer 247 Die nach Jahren aufgeführten Vermögensnachteile sind oben aufgeführt. Randnummer 248 Die weiteren in jedem Fall vertragsgemäß gewährten Leistungen der AWO gGmbH - etwa Pkw-Gestellung, Leistungen zur Altersvorsorge, Zuschüsse zu privaten Sozialversicherungen - wirkten sich auf den brutto zu berechnenden Schaden nicht aus, da sie nach jedem Vertrag in gleicher Höhe gewährt wurden bzw. worden wären. Gleichfalls ergeben sich keine Änderungen in den Arbeitsgeberanteilen zur Sozialversicherung, da das Einkommen des Angeklagte O. durchgängig jenseits der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze lag. Auch dies hat der Zeuge und Sachverständige L. ebenso ausgeführt. 5. Randnummer 249 Die Feststellungen der Kammer zum Vertrag vom 18.07.2012 beruhen zum einen auf den bereits diesbezüglich aufgeführten im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden; dazu gehören insbesondere der Vertrag vom 18.07.2012 sowie die Unterlagen zur Versicherung bei der Aachen Münchener Lebensversicherung AG, des Weiteren auf den Bekundungen der Zeugen M., D. und Zeuginnen S. und E.. Randnummer 250 Die Einlassungen des Angeklagten O. zum Zustandekommen des Vertrages vom 18.07.2012 hält die Kammer für nicht glaubhaft. Randnummer 251 Seine Ausführungen waren pauschal und ausschweifend. Er flüchtete bei seiner Einlassung auffällig oft in unkonkrete Passivformulierungen wie „man habe …“ und „es sei dazu gekommen …“. Auf insbesondere kritische Nachfragen antwortete er häufig zunächst mit dem Einwand, die Frage nicht verstanden zu haben und sodann ausweichend, an der Frage vorbei oder er bestritt, Aussagen so getätigt zu haben („dann haben Sie das falsch verstanden“). Randnummer 252 Seine Einlassung zur Betriebsrente ist zudem in sich widersprüchlich. Zunächst hat er sich dahingehend eingelassen, Herr D. und Frau M. hätten nur dann für 4 weitere Jahre für den Vorstand kandidieren wollen, wenn er als Geschäftsführer bleibe. Daraufhin habe er sinngemäß geäußert, dann müssten sie über sein Gehalt reden und auch über eine Betriebsrente. Weitere 4 Jahre als Geschäftsführer hätten sich für ihn lohnen müssen. Er habe Eckpunkte zur Sprache gebracht. Er habe keine Forderungen aufgemacht und auch keinen Auftrag erteilt, auch nichts vorbereitet für den Vertragsschluss. Später äußerte er, eine Betriebsrente von 2.000,- Euro habe er so nicht verlangt. Der Entwurf des Anstellungsvertrages mit einer Betriebsrente sei ihm vom Angeklagten L. vorgelegt worden. Wer die Idee mit der Betriebsrente gehabt habe, wisse er nicht. Randnummer 253 Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte O. auch den Vertrag vom 18.07.2012 initiiert hat, um sich auf Kosten der AWO gGmbH zu bereichern. Randnummer 254 Die Einlassung des Angeklagten O., Herr D. und Frau M. hätten nur dann selbst für 4 weitere Jahre für den Vorstand kandidieren wollen, wenn er als Geschäftsführer bleibe, wurde von den Zeugen inhaltlich nicht bestätigt. Beide Zeugen haben bekundet, sie hätten ihre Kandidatur im Jahre 2012 nicht davon abhängig gemacht, dass O. weiterhin als Geschäftsführer tätig sei. Randnummer 255 Der Angeklagte L. stützt dies mit seiner Einlassung, ihm gegenüber hätten weder die Zeugin M., noch der Zeuge D. angegeben, ihre weitere Vorstandstätigkeit von einem Verbleib des Angeklagten O. als Geschäftsführer abhängig machen zu wollen. Randnummer 256 Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten O. ist damit widerlegt. Randnummer 257 Der Angeklagte L. hat sich ferner dahingehend eingelassen, von ihm sei auch keine Initiative hinsichtlich dieses Vertrages ausgegangen. Randnummer 258 Außerdem hat der Angeklagte L. eine grundsätzlich detaillierte Schilderung der Umstände des Zustandekommens abgegeben. Diese wirkte auch überzeugend, da er zu unauffälligen Einzelheiten wiederum Erinnerungslücken offenbarte. Randnummer 259 Außerdem spricht indiziell für die Initiative des Angeklagten O., dass sich nach seinen und den damit übereinstimmenden Angaben seiner Ehefrau, der Einziehungsbeteiligten D. O., ein blanko-Formular des Vertrages mit Anmerkungen der Ehefrau betreffend noch notwendiger Unterschrift bei ihm zu Hause befand. Randnummer 260 Der Angeklagte O. konnte auch keine nachvollziehbare Begründung für das von ihm in diesem Zusammenhang ganz konkret und bestimmt genannte Datum des 16.07.2012 für eine Gesellschafterversammlung benennen, als dass es so gewesen sein müsse. Dies überzeugt nicht. Randnummer 261 Es erschließt sich nach all dem nicht, warum der Angeklagte L. einen Vertrag mit einer Betriebsrente für den Angeklagten O. ausarbeiten und anbieten sollte. Randnummer 262 Die Hauptverhandlung hat auch keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass eine andere Person die Gewährung einer Betriebsrente für den Angeklagten O. vorgeschlagen haben könnte. Vielmehr war der Angeklagte O. umfänglich „der Macher“ in der AWO. Randnummer 263 Zu der Notwendigkeit der Absicherung der Betriebsrente durch eine Versicherung hat die Zeugin E. Angaben gemacht. Sie hat bekundet, der Anstoß für eine Rückdeckungsversicherung zur Absicherung der Betriebsrente sei von den Wirtschaftsprüfern anlässlich des Jahresabschlusses 2012 gegeben worden. Dies wird gestützt durch die urkundsbelegten Daten der versicherungsbezogenen Dokumente. Sie - die Zeugin E. - hat zudem bekundet, die Prämie an die Versicherung sei bis September 2016 gezahlt worden. Was aus dem Vertrag geworden sei, wisse sie nicht. Auch könne sie nicht sagen, warum zeitweise statt 10.705,52 Euro 10.813,71 Euro gezahlt worden sind. Die unterschiedliche Höhe der Prämienzahlungen blieb damit ungeklärt. Randnummer 264 Die Feststellung der Kammer, dass es für die Vereinbarung der Betriebsrente mit Vertrag vom 18.07.2012 keinen sachlichen Grund gab, ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 265 Die Zeugen M. und D. haben ihre weitere Vorstandstätigkeit nicht von einer Fortsetzung der Tätigkeit des Angeklagten O. über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus abhängig gemacht und war der Angeklagte O. - zudem mit einer praktisch ununterbrochenen Erwerbsbiographie im Hintergrund - gesetzlich rentenversichert, was zu den dargestellten gesetzlichen Rentenansprüchen geführt hatte. Die AWO hatte auch keinerlei Vorteil aus der Verpflichtung, es gab insbesondere keine entsprechenden Mehrleistungen des Angeklagten O.. Randnummer 266 Auch äußere Umstände, die eine derartige Betriebsrente auch nur im Ansatz hätten rechtfertigen können gab es in diesem Zeitraum nicht. Insbesondere gab es allgemeinbekannt keine entsprechende Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten, d. h. Inflation und/oder der Löhne und Gehälter bzw. Renten. Randnummer 267 Es ging dem Angeklagten O. auch bei der Vereinbarung der Betriebsrente darum, sich selbst zu bereichern. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der Umstände, denn er hat umfangreiche Eigeninitiativen zur Steigerung seines Gehalts entfaltet. Randnummer 268 Auch der Geschäftsführervertrag vom 18.07.2012 wurde auf Betreiben des Angeklagten O. ohne ausreichendes Wissen des geschäftsführenden Vorstandes auf den Weg zur Unterschrift durch den Angeklagten L. gebracht. Der Angeklagte O. wusste, dass sein langjähriger Bekannter L. ihm nichts entgegensetzen würde; er hatte sich ihn, wie er selbst angegeben hat, als Vorstandsvorsitzenden schließlich ausgesucht. Die Zeugin S. hat in diesem Zusammenhang bekundet, der sprachlich sehr gewandte Angeklagte O. habe den Vorstand in dem Wissen, dass ihm voll vertraut werde, „eingelullt“. Der Angeklagte L. hat in seiner Einlassung sein Vertrauen zum Angeklagten O. bestätigt. Randnummer 269 Der Angeklagte O. wusste aufgrund seiner eingeräumten umfänglichen Kenntnis der einschlägigen Regelungen jedweder Art, dass nach den geltenden Regelungen neben dem Angeklagten L. als Vorsitzender mindestens ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnen bzw. mindestens zustimmen bzw. nachträglich genehmigen musste. Es wäre für ihn ein Einfaches gewesen, den Vertrag auf die Tagesordnung der nächsten - grundsätzlich von ihm vorbereiten - Vorstandssitzung bzw. Gesellschafterversammlung zur Diskussion sowie ggf. zur Abstimmung und Beschlussfassung zu setzen. Dass der Angeklagte O. diese vorbereitet hat, ergibt sich aus den entsprechend übereinstimmenden Angaben des Angeklagten L. und der Zeugin E.. Dies geschah jedoch nicht, obwohl es sich bei der Änderung der Entlohnung des Angeklagten O. um eine strukturelle Änderung gehandelt hat durch Einbeziehung der Betriebsrente und damit um einen wesentlichen Aspekt der Gesellschaft, der von erheblichem Interesse für die Gesellschafterin gewesen ist. Randnummer 270 Schon in dem Geschäftsführervertrag vom 20.03.2002 wird auch in § 12 Abs. 1 als Individualabrede unmissverständlich deutlich gemacht, dass sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bedürfen. Auch dies begründet die Kenntnis des Angeklagten O. im Hinblick auf die Anforderungen an die Geschäftsführerverträge. Randnummer 271 Schließlich spricht der Umstand, dass der Angeklagte O. den Vertrag unter Verschluss hielt, für dessen vorsätzliche Vorgehensweise. Auch der Zeugin E. war bekannt, dass es der Beteiligung des geschäftsführenden Vorstandes bedurfte. Sie hat bekundet ihres Wissens allein sie habe auch Kenntnis von der vereinbarten Betriebsrente des Angeklagten O., aber geglaubt, dass der geschäftsführende Vorstand den Vertrag genehmigt habe. Randnummer 272 Der Angeklagte L. hat nach seiner Einlassung dem Angeklagten O. vertraut, obwohl er Anlass zur Überprüfung hatte. Er hatte grundsätzlich Kenntnis von den einschlägigen Vorschriften. Der Angeklagte L. war von 1990 bis 1992 Bürgermeister der Stadt W. und von 1998 bis 2005 Abgeordneter des Bundestages. Er hatte in Sachen Gremienarbeit und Verwaltung langjährige und umfangreiche Erfahrungen, kannte sich demnach mit Verwaltungsabläufen aus. Er war sich seiner Verantwortung bewusst, hat aber über die Folgen seines Handelns nicht nachgedacht. Er hat die sich aus dem Vertragsschluss ergebenden Konsequenzen billigend in Kauf genommen. 6. Randnummer 273 Nach Überzeugung der Kammer kamen die zu Gunsten des Angeklagten O. mit den Verträgen vom 20.10.2005 und vom 18.07.2012 vorgenommenen Änderungen wie dargestellt ausschließlich aufgrund seiner eigenen Aktivitäten zustande. Dabei ging er konspirativ vor. Die Schreiben des Rechtsanwalts W. und der BDO wurden den übrigen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes des AWO Kreisverbandes vorenthalten, wie sich aus deren übereinstimmenden Angaben ergibt. Das Schreiben des Rechtsanwalts W. wurde bei der Durchsuchung in den Wohnräumen des Angeklagten O. aufgefunden und sichergestellt. Innerhalb der AWO sollte offensichtlich keine weitere Person davon Kenntnis erhalten; ein anderer Grund für die Korrespondenz unter seiner privaten Adresse ist nicht ersichtlich. Die Zeugin E. hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte O. habe seine Arbeitsverträge in einem verschlossenen Fach in seinem Büro aufbewahrt, zu dem nur er den Schlüssel gehabt habe. Sie habe aber aufgrund ihrer Funktion gewusst, was in seinen Verträgen stehe. Randnummer 274 Zudem wurde im Rahmen der im Jahr 2016 am Wohnsitz des Angeklagten O. durchgeführten Durchsuchung eine Blanko-Ausfertigung des Anstellungsvertrages aufgefunden, auf der die auf den 19.07.2012, somit einen Tag nach dem o. g. Vertragsschluss datierte handschriftliche Notiz „noch vom Vorstand unterschreiben lassen", angebracht ist. Der Angeklagte O. hat dazu erklärt, es handele sich um die Handschrift seiner Ehefrau, der Einziehungsbeteiligten D. O., die diese Angabe bestätigt hat. Randnummer 275 Nach den Bekundungen der Zeugin M. hat es eine generelle Absprache mit dem Angeklagten O. gegeben, dass alle im Zusammenhang mit Personal und Bezahlung stehenden Angelegenheiten von ihm erledigt werden und der Vorstand ihm nicht „reinredet“. Ob das ausdrücklich auch bei den eigenen Angelegenheiten des Angeklagten O. galt, könne sie nicht sagen, aber alle hätten Vertrauen zu O. gehabt. Ähnliche Angaben hat auch der Zeuge D. gemacht: Die Personalfragen, die täglich vorkämen, habe der Angeklagte O. im laufenden Geschäftsbetrieb allein entschieden. Aber auch wenn er den Vorstand einbezogen habe, sei die Entscheidung jeweils letztlich von ihm, dem Angeklagten O., getroffen worden, so der Zeuge D.. Randnummer 276 Die Zeugen M. und D. haben jeweils glaubhaft ausgesagt, dass nur hinsichtlich des Vertrages vom 20.03.2002 ihre (mündliche) Zustimmung vorgelegen habe. Solcherlei habe es für spätere Verträge nicht (mehr) gegeben. Auch der Angeklagte L. behauptet nicht, die Zeugen M. und/oder D. über den Inhalt des Vertrages vom 18.07.2012 informiert zu haben. Randnummer 277 Die Zeugin M. hat dies ergänzend ausgeführt, zu der Zeit, als Herr B. noch Vorstandsvorsitzender gewesen sei, seien die Geschäftsführerverträge mit den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, also mit ihr und dem Zeugen D., durchgesprochen worden, wenngleich nur Herr B. unterschrieben hätte. Randnummer 278 Auch anderweitig hat die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für irgendeine Art der (wirksamen) Genehmigung des einen und/oder des anderen Vertrages ergeben. Randnummer 279 Die Zeugen M. und D. haben ebenfalls inhaltlich übereinstimmend bekundet, von den Verträgen vom 20.10.2005 und 18.07.2012 lange nichts gewusst zu haben. Erst im Frühjahr 2016 hätten sie davon - über die Zeugin E. - Kenntnis erlangt; im Mai 2016 seien ihnen die Verträge vorgelegt worden, nachdem O. auf einer Kreisvorstandssitzung aufgefordert worden sei, dem Vorstand die ihn betreffenden Verträge zuzuleiten. Aus den Jahresabschlüssen hätten sie die Gehaltssteigerung auch zuvor nicht ersehen können, weil als Position dort jeweils nur allgemein „Personalkosten“ insgesamt ausgewiesen worden seien. Vorstehendes wird bestätigt durch die nämlichen Angaben der Zeugin E.. Randnummer 280 Die Zeugin E. hat auch bekundet, wie festgestellt zunächst mit dem Angeklagten O. - der dem nicht entgegengetreten ist - gemeinsam die Geschäfte geführt zu haben, mit der Perspektive auf alleinige Übernahme, die sich jedoch nicht erfüllt habe. Randnummer 281 Nach den weiteren Bekundungen der Zeugin M. hätte der Vorstand nach Kenntnis der Verträge noch im Frühjahr 2016 einen Rechtsanwalt beauftragt - so auch der Zeuge D. -, um zu erfahren, was getan werden müsse, um weiteren Schaden von der AWO abzuwenden. Randnummer 282 Die Kammer hält die Angaben der Zeugen M. und D. für glaubhaft. Zwar war der Zeuge D. als Inhaber eines Unternehmens für Heizung, Lüftung und Sanitär wirtschaftlich eng mit dem Angeklagten O. verbunden. Ihm hatte der Angeklagte O. - von beiden eingeräumt - über viele Jahre Aufträge für Handwerksleistungen in den AWO-Einrichtungen erteilt. Das steht seiner Glaubwürdigkeit aber nicht entgegen. Seine Angaben werden durch andere Zeugenaussagen sowie die Einlassung des Angeklagten L. bestätigt. Randnummer 283 Mit seiner Aussage in Übereinstimmung stehen insbesondere die der Zeugin M. und der Zeugin E., wonach sie nach Kenntnisnahme der Verträge anwaltlichen Rat eingeholt hätten. Auch nach der - mit den Angaben der Zeugen in Übereinstimmung stehenden - Einlassung des Angeklagten L. hat er die Zeugin M. und den Zeugen D. über den konkreten Inhalt der Verträge nicht informiert. Randnummer 284 Die Konsultation wäre nicht erforderlich gewesen, wenn ihnen die Verträge bekannt waren. Randnummer 285 Die Zeugin M. hat zudem lebensnah ausgesagt, nach Durchsicht der Verträge sei sie wegen der Höhe der Bezüge des O. geschockt gewesen, insbesondere, weil die Tantieme auch bei negativen Jahresergebnissen zu zahlen war. Bis dahin habe sie gar nicht gewusst, was eine Tantieme ist. Insbesondere dieses Eingeständnis spricht für ihre Glaubwürdigkeit. Randnummer 286 Beide Zeugen haben ebenso wie der Angeklagte L. die Verdienste des Angeklagten O. ausdrücklich anerkannt. Ihre Angaben stimmen auch mit denen, die sie jeweils beim Oberlandesgericht Rostock gemacht haben, überein. Randnummer 287 Schließlich steht auch die Aussage der Zeugin E. mit den Angaben der Zeugin M. und des Zeugen D. in Übereinstimmung. Sie hat bekundet, als der Vorstand von ihr im Februar oder März 2016 über die Höhe der Vergütung informiert worden sei, hätten die Vorstandsmitglieder, denen die Verträge nach ihren Angaben nicht bekannt gewesen seien, nicht sofort reagiert, vielmehr seien sie in eine Art Schockstarre gefallen. Der Vorstand habe die Verträge auf der Geschäftsstelle einsehen wollen. Das sei aber nicht möglich gewesen. Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen M. und D. habe der Angeklagte O. die Verträge später auf ihre wiederholte Aufforderung an sie verschickt. Der in diesem Zusammenhang beauftragte Rechtsanwalt M. - so die Zeugin E. weiter - habe dem Vorstand schließlich aufgezeigt, welche Schritte vorgenommen werden müssten. Randnummer 288 Sie, die Zeugin E., habe am 20.05.2016 Strafanzeige erstattet. Randnummer 289 Die Zeugin E. ist glaubwürdig. Zwar ist es zwischen ihr und dem Angeklagten O. zu einem persönlichen Zerwürfnis gekommen und sie hat später die Strafanzeige erstattet, die zur gegenständlichen Hauptverhandlung geführt hat. Diese Umstände stehen ihrer Glaubwürdigkeit jedoch nicht entgegen. Randnummer 290 Sie hat ruhig und sachlich ohne erkennbare Belastungstendenzen auch betreffend den Angeklagten O. ausgesagt. Ihre Angaben stehen in Übereinstimmung mit den im Übrigen aus Urkunden und der Vernehmung der Zeugen M. und D. gewonnenen Beweisen. Randnummer 291 Die Einlassung des Angeklagten O., am 16.07.2012 sei der neue Anstellungsvertrag in der Gesellschafterversammlung zwischen dem Angeklagten L. und D. besprochen und ein Beschluss darüber gefasst worden, ist damit widerlegt. Der Zeuge D. hatte ebenso wenig wie die Zeugin M. Kenntnis von den zwischen den Angeklagten getroffenen Vertragsanpassungen und -abschlüssen; sie haben dementsprechend auch keine mündliche oder schriftliche Zustimmung erteilt, so dass die satzungsrechtlich vorgeschriebene Beschlussfassung nicht erfolgt ist. Im Übrigen konnte der Angeklagte keine plausible Erklärung dafür geben, warum ihm gerade die Daten im Juli 2012 konkret in Erinnerung geblieben sind, während er sich an die Kreisvorstandssitzung, die erst am 09.05.2016 stattfand, kaum erinnern konnte, obwohl es dort ebenfalls und zentral um seine finanziellen Bezüge ging. 7. Randnummer 292 Das Oberlandesgericht Rostock ist in seinem Urteil vom 30.01.2019 (Az: 1 U 130/17), welches Gegenstand des Selbstleseverfahrens war, nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen M. und D. ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vertrag vom 18.07.2012 nicht wirksam zustande gekommen ist, weil daran nur der Kläger (hier: Angeklagter O.) selbst und der Zeuge (hier: Angeklagter) L. beteiligt gewesen sind und es somit zur Gültigkeit des Vertrages an der zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des AWO Kreisverbandes M. als Alleingesellschafter der Beklagten (AWO M. gGmbH) erforderlichen Mitwirkung jedenfalls eines der weiteren damaligen Mitglieder aus dem geschäftsführenden Vorstand des AWO Kreisverbandes M., nämlich entweder des Zeugen H. D. oder der Zeugin U. M., gefehlt hat. Auch seien die Verträge - zunächst schwebend unwirksam - nicht im Nachhinein genehmigt worden. Der Kläger schulde der Beklagten die Herausgabe des ohne rechtlichen Grund Erlangten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung. Dieselbe Bewertung nimmt das OLG Rostock hinsichtlich des Vertrages vom 20.10.2005 vor. Randnummer 293 Die Kammer ist sich darüber im Klaren, dass das Zivilurteil keine bindende Wirkung für den Strafprozess entfaltet. Jedoch hat die Kammer im Ergebnis der Hauptverhandlung keinen Sachverhalt festgestellt, der zu einer gegenteiligen Bewertung der tatsächlichen Umstände betreffend den Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen führen würde. IV. Randnummer 294 Der Angeklagte O. hat sich durch den festgestellten Sachverhalt in zwei Fällen wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht. Randnummer 295 Als (Allein-)Geschäftsführer der AWO gGmbH besaß er die Befugnis, über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen. Ihm oblag dabei die Pflicht, die Vermögensinteressen der gGmbH wahrzunehmen und zu wahren. Randnummer 296 Gegen die ihm auferlegte Treuepflicht hat er gravierend verstoßen. Er hat die AWO gGmbH geschädigt und sich selbst - entgegen dem gemeinnützigen Zweck - zu Lasten der AWO gGmbH begünstigt. Für die Erhöhung der finanziellen Leistungen und die Leistungsversprechen in dem konkreten Ausmaß und zu seinen Gunsten gab es keinen vernünftigen Ansatz. Die Erhöhungen erfolgten ausschließlich in seinem eigenen Interesse, nicht aber im Interesse der Gesellschaft. Randnummer 297 Der Vertrag vom 20.10.2005 führte schon ohne Berücksichtigung der Tantiemen zu einer Gehaltssteigerung von mehr als 25%, zuzüglich der Chance auf nach oben unbegrenzter Tantiemen; vergl. FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 21.12.2016, 3 K 272/13 (im Wesentlichen bestätigt durch BFH Urteil vom 12.03.2020, V R 5/17) Rn. 88: Die Unangemessenheit der an den Geschäftsführer gezahlten Vergütung kann sich auch aus einem sprunghaften erheblichen Gehaltsanstieg verglichen mit dem Vorjahr ergeben. Bei der Berechnung der Steigerungsquote wurden die weiteren in jedem Fall vertragsgemäß gewährten Leistungen der AWO gGmbH - etwa Pkw-Gestellung, 13. Gehalt, Leistungen zur Altersvorsorge, Zuschüsse zu privaten Sozialversicherungen - jeweils und im Ergebnis mit rechnerisch zwingend einer geringeren Quote zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Randnummer 298 Dafür gab es in der wirtschaftlichen Entwicklung der AWO seit dem vorherigen Vertrag vom 23.07.2004, der mit Wirkung zum 01.10.2003 geschlossen worden war, keine Besonderheit, die dies auch nur ansatzweise hätte rechtfertigen können, auch unter kumulativer Berücksichtigung der seitdem allgemeinbekannt nur im üblichen Rahmen eingetretenen allgemeinen Preis- und Gehaltsentwicklungen; es gab auch keine entsprechenden Mehrleistungen des Angeklagten O.. Randnummer 299 Es kommt auch nicht auf die absolute Höhe des Gehalts an. Es besteht grundsätzlich kein Recht auf übergangslose oder in zu großen Sprüngen erfolgende Anpassung der Vergütung an das, was vergleichbare Beschäftigte erhalten bzw. erhalten können; andernfalls droht die Beschleunigung einer sich nach oben drehenden Gehaltsspirale. Randnummer 300 Entscheidend ist allein eine zu große Steigerung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles einschließlich der Entwicklung von Tätigkeit und Vergütung in der Vergangenheit. Die Entwicklung jener ist dargestellt. Sie lässt eine mit der aufgrund der Tätigkeit erfolgten positiven Entwicklung der AWO gut korrespondierende und nicht nur geringfügige Steigerung des Gehalts des Angeklagten O. erkennen, die zu einem sich aus dem Bruttojahresgehalt von 84.000,00 € ergebenden monatlichen Bruttogrundgehalt i.H.v. 7.000,00 € führte. Randnummer 301 Die AWO gGmbH hat durch diesen Vertrag einen dem dargestellten Schaden entsprechenden Vermögensnachteil erlitten. Randnummer 302 Ebenso ist für die Vereinbarung einer lebenslangen Betriebsrente in Höhe von monatlich 2.000,-- Euro durch den Vertrag vom 18.07.2012 kein Grund erkennbar. Insbesondere haben die Zeugen M. und D. ihre weitere Vorstandstätigkeit nicht von einer Fortsetzung der Tätigkeit des Angeklagten O. über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus abhängig gemacht und war der Angeklagte O. - zudem mit einer praktisch ununterbrochenen Erwerbsbiographie im - – gesetzlich rentenversichert, was zu den dargestellten gesetzlichen Rentenansprüchen geführt hatte. Die AWO hatte auch keinerlei Vorteil aus der Verpflichtung, es gab insbesondere keine entsprechenden Mehrleistungen des Angeklagten O.. Randnummer 303 Die AWO gGmbH hat durch diesen Vertrag eine den Untreuetatbestand erfüllende Vermögensgefährdung erlitten. Der Schaden besteht in der Rentenanwartschaft des Angeklagten O. (vergl. BVerfG Beschluss v. 23.06.2010, 2 BvR 2559/09, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09). Randnummer 304 Auf die - vom Oberlandesgericht Rostock zivilrechtlich verneinte - insoweitige Wirksamkeit der Anstellungsverträge vom 20.10.2005 und vom 18.07.2012 kommt es jeweils nicht an (vergl. BGH Urteil vom 04.03.2020, 5 StR 395/19). Randnummer 305 Ebenfalls unerheblich (vergl. § 244 Abs. 3 Nr. 2 StPO) ist jeweils, ob und inwieweit noch weitere Personen außer den Angeklagten Kenntnis von den gegenständlichen Verträgen gehabt und diese ggf. auch konkludent und gar mit Rückwirkung gebilligt haben. Randnummer 306 Der Vorwurf der Anklage und die evtl. Inkriminierung der Verträge betreffend den Angeklagten O. ergibt sich nicht aus der fehlenden Vertretungsmacht des Angeklagten L. allein, sondern aus der jeweils in der konkreten Situation vereinbarten zu weit gehenden Erweiterungen der Leistungen der AWO an den Angeklagten O.. Zwar führt eine wirksame Einwilligung des Geschäftsherrn ggf. zum Tatbestandsausschluss gem. § 266 StGB, doch gilt dies nicht, wenn diese Einwilligung ihrerseits treuwidrig ist (vergl. Fischer § 266 StGB Rn. 92 m. w. N. aus der Rechtsprechung des BGH). So läge der Fall hier, soweit die Verträge betreffend den Angeklagten O. jeweils in der konkreten Situation inkriminierte, d. h. zu hohe, weil zu weitgehende Erweiterungen der Leistungen der AWO an den Angeklagten O. vorsahen. Weitere Mitwisser bzw. Zustimmende hätten sich ggf. selbst strafbar gemacht. Randnummer 307 Der Angeklagte O. handelte mit direktem Vorsatz. Randnummer 308 Der Angeklagte L. hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt in zwei Fällen wegen Beihilfe zur Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1 Alt. 2, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Randnummer 309 Da er im Hinblick auf das Vermögen der AWO gGmbH keine Vermögensbetreuungspflicht hatte, kommt er - trotz seiner grundsätzlichen Tatherrschaft qua Unterschriften - nicht als Mittäter in Betracht. Randnummer 310 Der Angeklagte L. handelte mit bedingtem Vorsatz. Randnummer 311 Durch den Vertrag vom 20.10.2005 wurden mehrere Verpflichtungen für unterschiedliche Zeiträume und aus unterschiedlichen Gründen (Grundgehalt und Tantiemen), in der Gestalt von Überweisungen von den Konten der AWO-M. gGmbH zu Gunsten des Angeklagten O. ausgelöst. Durch die jeweilige Tathandlung wurden mehrere gleichartige Erfolge herbeigeführt, so dass die Tat jeweils (mehrere) Fälle der gleichartigen Idealkonkurr