weis und Glaubhaftmachung von Jahresendprämien - SED-Parteibuch Leitsatz Zur Frage des
weises oder der Glaubhaftmachung des Erhalts von Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV, § 6 Abs 1 S 1 AAÜG in Form von Jahresendprämien anhand von Eintragungen über entrichtete Parteibeiträge im SED-Parteibuch. (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend SG Schwerin,
Angaben des Klägers folgende Werte für JEP ergaben: Randnummer 6 Mit Bescheid vom
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom
SGB X zurückgenommen werden, weil die vom Kläger begehrten zusätzlichen Arbeitsverdienste weder
gewiesen noch glaubhaft gemacht worden seien. Die JEP (Erfüllungsprämie) sei eine in Betrieben mit wirtschaftlicher Rechnungsführung angewendete Form der Prämierung, deren Höhe von der Qualifikation, Verantwortung und Leistung der Werktätigen abgehangen habe. Beeinflusst worden sei die Höhe der Prämie von den Arbeitsergebnissen des Betriebes insgesamt und denen der Arbeitskollektive. Randnummer 7 Ein Anspruch auf JEP habe
1 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB) bestanden, wenn die Zahlung einer JEP für das Kollektiv, dem der Werktätige angehört habe, im Betriebskollektivvertrag vereinbart gewesen sei, das Arbeitskollektiv und der Werktätige die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hätten und der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes gewesen sei. Die Höhe der JEP des Einzelnen sei von der Erfüllung der Leistungskriterien abhängig gewesen. Die JEP für den einzelnen Werktätigen sei vom Betriebsleiter
Beratung im Arbeitskollektiv festgelegt worden. Die Festlegung habe der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung bedurft. Hieraus werde deutlich, dass sowohl der Anspruch als auch die Höhe der JEP von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen sei, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr
vollzogen werden könne. Aus diesen Gründen könne eine pauschale Berücksichtigung von JEP nicht erfolgen. Hierfür bestehe auch keine gesetzliche Grundlage. Randnummer 8 Die Ermittlungen bei der
folgeeinrichtung seien ohne Erfolg geblieben. Der Kläger selbst verfüge nicht mehr über entsprechende
weise. Die Kopien des Mitgliedsbuches der SED seien als
weis bzw. für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichend, da kein Hinweis auf die tatsächliche Zahlung einer JEP vermerkt sei. Der mangelnde
weis eines Umstandes gehe
dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten dessen, der sich darauf berufe. Es verbleibe damit bei den im Bescheid vom
gewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 27. Dezember 2010 führte die Beklagte aus, sowohl der Anspruch als auch die Höhe der JEP sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute nicht mehr
vollzogen werden könnten. Durch das vorgelegte Mitgliedsbuch würden der Bezug und die Höhe der Einmalzahlung nicht
gewiesen, weil die Angaben nicht erkennen ließen, dass der höhere Beitrag ausschließlich auf dem Bezug einer JEP beruht habe. Randnummer 11 Der Kläger hat am 27. Juni 2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Schwerin erhoben. Bei ihm seien höhere Arbeitsentgelte für die Jahre 1975-1989 unter Berücksichtigung ihm jährlich gezahlter JEP anzuerkennen. Die Höhe der von ihm gezahlten Mitgliedsbeiträge, die in seinem SED-Parteibuch für die Zeit von Januar 1975 bis Dezember 1989 verzeichnet seien, genügten für die Glaubhaftmachung der ihm jährlich gezahlten JEP, da jeweils für die Monate März bzw. April höhere Mitgliedsbeiträge eingetragen seien, die von den Normalbeiträgen abwichen. Die Höhe seiner Beiträge hätten sich
dem erhaltenen Entgelt gerichtet. Aus dem Parteibuch ließen sich für jedes einzelne Jahr sowohl die gezahlten Normalbeiträge als auch die erhöhten Beiträge ersehen, welche aufgrund der gezahlten JEP den Normalbeitrag überstiegen hätten. Er verweise auf die von ihm gefertigte Aufstellung der JEP von 1975-1989. Die JEP seien tatsächlich zur Auszahlung gelangt, anderenfalls die Eintragung eines höheren Mitgliedsbeitrags nicht erfolgt wäre. Aufgrund der Vorlage des Parteibuchs und der darin ausgewiesenen Mitgliedsbeiträge sei die Zahlung der JEP erbracht. Die Beklagte habe schließlich über die Presse verlautbart, dass auch das Parteibuch als
weis ausreichend sei, um eine tatsächliche Zahlung der JEP belegen zu können. Er weise nochmals darauf hin, dass die tatsächliche Auszahlung auch zeugenschaftlich belegt werden könne. Randnummer 12 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
weise über die Zahlung von JEP noch über die konkrete bzw. tatsächliche Höhe der JEP vor. Damit sei auch eine Glaubhaftmachung von Entgeltteilen nicht möglich. Die Ableitung, dass die höheren Beiträge im Parteibuch auf die Zahlung von JEP zurückzuführen sein müsse, genüge nicht, um eine Anerkennung von JEP im Rahmen der Glaubhaftmachung vornehmen zu können. Randnummer 17 Durch Urteil vom
Auffassung des Gerichts dahinstehen, ob die Beklagte eher gehalten gewesen wäre, den Antrag des Klägers vom
SGB X keine rechtlichen
teile. Insofern hätte das klägerische Begehren
1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SGB X im Falle des Erfolges die gleichen Rechtswirkungen, wie ein erfolgreich erhobener Widerspruch. Randnummer 18 Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG habe die Beklagte als der für das Zusatzversorgungssystem zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen.
dem die Beklagte zuvor den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG (§ 1 Abs. 1 AAÜG) bejaht und die Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem festgestellt habe, habe sie auch das während dieser Zeit erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (gleich Arbeitsverdienste) festzustellen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Insoweit sei den Pflichtbeitragszeiten
diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Als Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen könne nur Einkommen berücksichtigt werden, das dem Versorgungsberechtigten als „Arbeitsentgelt“ aus dem Beschäftigungsverhältnis zugeflossen sei. Letztendlich sei insofern allein auf die inhaltliche Bedeutung des Arbeitsentgeltsbegriffs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG abzustellen. Da § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG den Begriff des Arbeitsentgelts nicht definiere, habe das BSG in ständiger Rechtsprechung als Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG den bundesdeutschen Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde gelegt.
1 Satz 1 SGB IV seien Arbeitsentgelte aller laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet würden, oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Randnummer 19 Es dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein und sich insofern aus dem Parteibuch des Klägers ergeben, dass dieser im Zeitraum von 1975-1989 jeweils in den Monaten März und April höhere Einkünfte erzielt habe, als im Durchschnitt der anderen Monate des jeweiligen Jahres.
der Definition des Arbeitsentgeltsbegriffs im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wäre es insofern auch unerheblich, welche Bezeichnung die jeweiligen Einnahmen gehabt hatten oder in welcher Form sie geleistet worden seien. Insofern sei auch nicht entscheidend, ob es sich um JEP oder anderweitige einmalige Zahlungen bzw. Einnahmen gehandelt habe. Entscheidend sei letztlich, dass es sich um Einnahmen gehandelt habe, die dem Kläger als laufende oder einmalige Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis zugeflossen seien. Hiervon sei
den eindeutigen Aufzeichnungen im Parteibuch des Klägers ohne jeden vernünftigen Zweifel auszugehen. Von dem Beklagten sei weder dargelegt noch
gewiesen worden, dass es sich bei den an den Kläger unstreitig zugeflossenen Entgelten nicht um JEP gehandelt habe. Die bundesrechtliche Qualifizierung des jeweils in den Monaten März und April zusätzlich zugeflossenen Einkommens, ob als JEP oder anderweitige Zahlung, als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV werde insbesondere nicht durch § 17 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 Arbeitsentgeltverordnung vom
6 AAÜG. Randnummer 21 Die geltend gemachten JEP für den Zeitraum 1975-1989 seien auch weder
gewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Randnummer 22 Die Auffassung der Vorinstanz, Parteibücher seien generell geeignet, Arbeitsverdienste festzustellen, sei so nicht richtig. Eine Beweiswürdigung von Inhalten des Parteibuches als Beleg über die Zahlung von Entgeltbestandteilen, wie die JEP, sei zwar im Einzelfall nicht gänzlich auszuschließen. Geeignet seien dafür aber ausnahmslos nur diejenigen Fälle, in denen Parteibeiträge mit einer Zweckbestimmung versehen und separat im Parteibuch eingetragen worden seien. Sodann könne bezogen auf die Gesamtumstände des konkreten Einzelfalles geprüft werden, um welche Art von Zahlung es sich gehandelt habe und ob diese Zahlung eventuell in bereits festgestellten Entgelten enthalten sei. Letztendlich sei auch nur bei einer solchen Konstellation anhand der jeweils geltenden Beitragstabellen eine verlässliche Rückrechnung möglich, wie hoch der einzelne Entgeltbestandteil gewesen sei. Randnummer 23 Das SG habe es versäumt, einen Abgleich mit den zuvor bereits festgestellten Entgelten vorzunehmen. Es habe den Aspekt, inwieweit die zuerkannten JEP mit den schon in der Vergangenheit berücksichtigen Arbeitsentgelten korrelierten, fälschlich keine Bedeutung zugemessen. Die Beklagte habe im Vorfeld ihrer Entscheidung, Parteibeiträge als Mittel der Glaubhaftmachung im Verwaltungsverfahren in Betracht zu ziehen, sowohl die Richtlinien der Beitragskassierung als auch eine Vielzahl von unterschiedlichen konkreten Fallbeispielen ausgewertet und analysiert. In keinem Fall sei eine Übereinstimmung des aus einer Rückrechnung der gezahlten Parteibeträge gewonnenen Geldwertes mit den
den Kriterien des § 14 SGB IV vom Arbeitgeber bescheinigten Entgelts herzustellen gewesen. Parteibücher seien an sich deshalb unter Auffassung der Beklagten grundsätzlich kein geeignetes Mittel, um generell Arbeitsverdienste für Zusatzversorgte verlässlich abzuleiten. Randnummer 24 Im Programm und Statut der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) seien die finanziellen Mittel der Partei festgeschrieben worden. Mitgliedsbeiträge, Erträge aus den Parteibetrieben und andere Einnahmen hätten die finanziellen Mittel der SED gebildet. Die Erhebung der monatlichen Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten seien in Richtlinien für die Beitragskassierung geregelt gewesen. Diesen Richtlinien könnten sowohl die parteibeitragspflichtigen als auch die parteibeitragsfreien Einkommensteile entnommen werden. Parteibeiträge seien auch für Einnahmen zu zahlen gewesen, bei denen es sich nicht um
dem AAÜG relevantes Entgelt gehandelt habe. Randnummer 25 Für bestimmte Einkommensteile (z.B. Überstundenentlohnung), für bestimmte Zuschläge zum Lohn (z.B.
tarbeitszuschlag) oder auch für Einkommen, die einmal jährlich gezahlt worden seien, sei der Beitrag
den Sätzen der Beitragstabellen getrennt zu berechnen gewesen (vergleiche Ziff. 3 der Beitragskassierungsrichtlinie vom
weis gelungen, dass ihm in den einzelnen Jahren JEPs in einer bestimmten (konkreten) Höhe von seinem damaligen Arbeitgeber gezahlt worden sind, noch gelingt ihm eine entsprechende Glaubhaftmachung. Randnummer 36 Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
2 Satz 1 SGB X ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Randnummer 37 Im vorliegenden Fall hat der Kläger gemäß § 44 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 SGB X keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte jährlich an den Kläger gezahlte JEPs als weitere Arbeitsentgeltteile aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis für die streitigen Jahre anerkennt. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich insoweit als rechtmäßig. Die vom Kläger begehrte Abänderung des Bescheides vom
3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1-27 (§ 8 Abs. 4 Nummer 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung
2 AAÜG bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vergleiche Urteil des BSG vom
juris Rn. 13): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie – jedenfalls bis zum Inkrafttreten des
seinen eigenen Angaben ihm für die streitige Zeit von 1975-1989 gezahlten JEP als weiteres Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sind, weil der Kläger den Zufluss einer ihm in jedem streitigen Jahr gezahlten JEP in einer konkreten Höhe weder
gewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Randnummer 40 Maßstabsnorm,
der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten
diesem Gesetz (vergleiche § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256 a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23. August 2007 -B 4 RS 4/06 R- festgestellt, dass auch die in der ehemaligen DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten JEP Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit des § 6 Absatz 1 Satz 1 AAÜG darstellen, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebes für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelt, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser Verdienst
dem Recht der ehemaligen DDR steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist. Der Gesetzestext des § 6 Absatz 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst unter anderem das „erzielte Arbeitsentgelt“ zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort „erzielt“ folgt im Zusammenhang mit § 5 Absatz 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem „aufgrund“ seiner Beschäftigung „zugeflossen“ ist, ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. Randnummer 41 In der ehemaligen DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren „Formen der Verteilung
Arbeitsleistung“. Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfond finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag (BKV) vereinbart sein. Über die Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung
Beratung im Arbeitskollektiv (vergleiche zum Vorstehenden Urteil des BSG vom 23. August 2007, aaO, zitiert
juris, Rn. 29 und 30). Randnummer 42 Die JEP diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war deshalb auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie.
1 AGB-DDR bestand ein „Anspruch“ auf JEP, wenn Randnummer 43 die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, Randnummer 44 der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und Randnummer 45 der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war. Randnummer 46 Die Feststellung von Beträgen, die als JEP gezahlt wurden, hängt davon ab, dass der Empfänger damals die Voraussetzungen der § 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (Urteil des BSG vom 23. August 2007, aaO, juris Rn. 42). Randnummer 47 Dem Kläger ist der
weis des Zuflusses einer konkret bestimmten JEP in jedem einzelnen geltend gemachten streitigen Kalenderjahr nicht gelungen. Ein
weis im Sinne eines Vollbeweises wäre nur dann zur vollen richterlichen Überzeugung im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erbracht, wenn
dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon hätte ausgegangen werden können, dass dem Kläger in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die von ihm geltend gemachten JEP jeweils in einer konkreten Höhe zugeflossen sind (vergleiche Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom
gewiesen ist. Der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes ist dann zu 5/6 zu berücksichtigen. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen
dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet dabei das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit, dass der Vortrag sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen (vergleiche Siefert in Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 23 Rn. 5 mit weiteren
weisen). Randnummer 50
diesen Grundsätzen sind vorliegend jährliche Zahlungen einer JEP in einer konkreten Höhe in den streitigen Zeiträumen nicht glaubhaft gemacht.
dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass – zumindest jeweils der Höhe
konkret bestimmbar und nur so als Entgelte feststellbare – JEP in den streitigen Zeiträumen an den Kläger ausgezahlt worden sind. Unterlagen, die Auskunft über die jeweilige konkrete Höhe einer JEP in jedem streitgegenständlichen Jahr geben könnten, liegen nicht vor. In der Bescheinigung über Arbeitsentgelte vom
Ziffer II. 2. im Parteidokument die errechneten Beiträge in der betreffenden Monatsspalte in einer Summe quittiert werden.
II. 3. führt der Sekretär die Beitrags-Quittungsliste über die kassierten Beiträge und lässt das Parteimitglied in der dafür vorgesehenen Spalte unterschreiben. Beiträge, für die die Beitragstabelle getrennt anzuwenden ist, werden in der Beitrags-Quittungsliste untereinander getrennt aufgeführt. Für Jahresendprämien wird eine gesonderte Quittungsliste geführt. Randnummer 53
der Richtlinie für die Beitragskassierung der SED vom 1. Juli 1976 (im Folgenden: Richtlinie 1976) ist in Ziffer 1.2 der Richtlinie bestimmt, dass Mitglieder und Kandidaten ihren Beitrag
den Sätzen der Beitragstabelle für Lohn, Gehalt o. ä. Einkommensteile zahlen und zwar dergestalt, dass bei Erhalt mehrerer dieser Einkommensteile der Beitrag von der addierten Gesamtsumme berechnet wird. Randnummer 54 Ziffer 1.3 bestimmt, dass für folgende Einkommensteile der Beitrag
den Sätzen der Beitragstabelle getrennt berechnet wird und zwar beispielsweise für Überstundenentlohnung und im einzelnen genannter Zuschläge, wobei auch hier die Regelung besteht, dass bei Erhalt mehrerer dieser Einkommensteile der Beitrag von der addierten Gesamtsumme berechnet wird. Randnummer 55 Ziffer 1.4 der Richtlinie bestimmt, dass für einmal jährlich gewährte Einkommensteile der Beitrag
den Sätzen der Beitragstabelle ebenfalls getrennt berechnet wird. Dazu gehören unter anderem: Jahresendprämie, Jahresendauszahlung in Genossenschaften, zusätzliche Belohnung etc. Entsprechendes bestimmte die Richtlinie über die Beitragskassierung der SED (gültig ab 1. Juli 1986) -im Folgenden: Richtlinie 1986- in Ziffer 1.3, dass für Einkommen, die ein- bzw. zweimal jährlich gezahlt werden, der Beitrag getrennt vom monatlichen Bruttoeinkommen entsprechend Ziffer 1.1 der Richtlinie
2.7 der Richtlinie
dem AAÜG relevantes Entgelt handelt. Die in Ziffer 1.4 der Beitragsrichtlinie 1976 enthaltene Aufzählung ist ausdrücklich offen, die aufgeführten Bestandteile – wie die Jahresendprämie – sind nur Beispiele (vgl. auch Ziffer 1.3 der Richtlinie 1986). Damit bleibt unklar, auf welche Lohnbezüge überhaupt Beiträge entrichtet wurden, sodass allein anhand der Beiträge und der Beitragsabführung nicht
vollzogen werden kann, ob es sich um Lohnbestandteile handelte, die berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile
Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sein können (vergleiche Urteil des Thüringer LSG vom 27. Mai 2014 -L 6 R 1280/12-, zitiert
juris Rn. 22). Randnummer 57 Darüber hinaus ergibt sich aus der Richtlinie 1976, dass für diese besonderen Einkommensteile der Beitrag
den Sätzen der Beitragstabellen regelmäßig getrennt für die Beitragskassierung zu berechnen war. Für alle unter Ziffer 1.4 der Richtlinie 1976 (vgl. auch Ziffer 1.3 der Richtlinie 1986) aufgeführten einmaligen zusätzlichen Einkommensteile waren getrennte Beitragsquittungslisten zu führen, die entsprechend zu kennzeichnen waren (zum Beispiel Jahresendprämien). Die Mitgliedsbeiträge einzelner Mitglieder für JEP, zusätzliche Belohnung und andere waren im jeweiligen Monat auf der Beitragsliste am Schluss aufzuführen und entsprechend zu kennzeichnen (vergleiche Ziffer 2.7 der Richtlinie 1976, vgl. auch Ziffer 3.7 der Richtlinie 1986). Randnummer 58 Eine getrennte Verbeitragung für das erhaltene Arbeitsentgelt und die in diesem Monat auch gezahlte JEP ergibt sich aus den Eintragungen der vom Kläger entrichteten Parteibeiträge im SED-Parteibuch jedoch nicht, hier ist jeweils ein Gesamtbeitrag eingetragen. Auch wenn in der Richtlinie der Beitragskassierung nicht festgeschrieben ist, dass die getrennte Beitragsberechnung auch eine getrennte Beitragsquittierung zur Folge hat, ergibt sich insgesamt, dass ein einheitlicher plausibler Vorgang hinsichtlich der Quittierung der Beiträge, der geeignete Rückschlüsse auf eine glaubhaft gemachte Tatsache zulassen würde, nicht vorlag. Wie erwähnt ergibt sich aus dem SED-Parteibuch des Klägers nur ein Gesamtbeitrag für den jeweiligen Monat. Insoweit lässt sich nicht erkennen, wie sich die Berechnung dieses Beitrages zusammensetzt. Es ist nicht ersichtlich, welche Entgelte Grundlage der Beitragsberechnung waren. Die beispielsweise
Ziffer 1.4 der Richtlinie 1976 vorzunehmende getrennte Berechnung für die Jahresendprämie ist in den streitgegenständlichen Jahren aus dem Parteibuch des Klägers gerade nicht ersichtlich; auch liegen die entsprechenden Beitragsquittungslisten nicht vor. Es erscheint möglich, dass hierbei Parteibeiträge auch für Einkommensteile zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um AAÜG-relevantes Entgelt handelte, weil diese keine Gegenleistung des Betriebes für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung waren (vergleiche Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 12. Februar 2014 -L 1 RS 28/13-, zitiert
juris Rn. 27 mit weiteren
weisen). Hinzu kommt, dass gerade keine Zweckbestimmung vom Beitragskassierer im Mitgliedsbuch eingetragen worden ist, sodass sowohl die Art der Zahlung als auch die Höhe nicht plausibel
vollzogen werden kann. Randnummer 59 Etwas Anderes würde nur dann gelten können, worauf die Beklagte bereits hingewiesen hat, wenn ein getrennter Beitrag für die JEP berechnet worden wäre und sich aus der Zuordnung ergibt, dass dieser Einzelbeitrag auf der gezahlten JEP beruht, sodass eine entsprechende Zuordnung aus der Eintragung im Parteibuch ersichtlich wäre oder wenn die Beitragsquittierungsliste noch vorhanden gewesen wäre für die einzelnen Jahre, die
der Beitragskassierungsrichtlinie für JEP getrennt zu führen war. Die Beitragsquittungslisten für einzelne Jahre sind aber ebenfalls nicht vorhanden. Da mangels des Vorhandenseins von Beitragsquittierungslisten auch kein Rückschluss darauf möglich ist, um welche Entgeltteile es sich bei der Einzelverbeitragung gehandelt hat, ist auch nicht erkennbar, ob es sich bei den Entgeltteilen, die verbeitragt wurden, überhaupt um berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gehandelt hat. Damit scheidet eine Glaubhaftmachung mangels Plausibilität der Rückrechnung aus Parteibeiträgen auf Jahresendprämien aus. Randnummer 60 Schließlich kommt auch eine „Schätzung“ zur Feststellung der Höhe der JEP in den streitigen Zeiträumen nicht in Betracht. Wie der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.