1 Grundgesetz bieten; dies gilt grundsätzlich auch bei ärztlichen Prüfungen, wobei das Antwort-Wahl-Verfahren als Prüfungsform für Ärzte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom
teilen führen, weil ein Prüfungsgremium anderer Ansicht als der Prüfling ist. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, wenn die vom Prüfling angekreuzte Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 -, juris Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 26. März 1997 - 6 C 7.96 -, juris Rn. 35). (Rn.52) 3. Die Gerichte haben vor allem zu kontrollieren, ob die Prüfungsbehörden die normativen Vorgaben beachtet haben.
O müssen die Prüfungsfragen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen sind nur dann geeignet, wenn sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind. Außerdem müssen sie dem vorgeschriebenen Prüfungsschema entsprechen,
dem der Prüfling in der Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen (sog. Distraktoren) erwarten kann (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom
ihrem objektiven Erklärungswert sprachlich eindeutig oder aber missverständlich formuliert worden ist. Das Gericht kann aufgrund eigener Sachkompetenz die Verständlichkeit einer gestellten Frage beurteilen, denn die Würdigung von Texten und ihrer sprachlichen Zusammenhänge ist eine sich in der verwaltungsgerichtlichen Praxis immer wieder stellende Aufgabe (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom
dem sie im Herbst 2018 erneut an der schriftlichen Prüfung ohne Erfolg teilgenommen hatte, wiederholte sie diesen Prüfungsteil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2019 ein zweites Mal. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 2. April 2019 teilte der Beklagte ihr mit, dass sie den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung aufgrund mit „nicht ausreichend" bewerteter Leistungen auch in der Frühjahrsprüfung 2019 erneut und damit den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe.
der an die Klägerin gerichteten Ergebnismitteilung des Beklagten vom 2. April 2019 hatte diese in der im Antwort-Wahl-Verfahren abgenommenen Prüfung bei 311 gewerteten Prüfungsfragen der Auflage B und einer Bestehensgrenze von 183 zutreffend gelösten Prüfungsaufgaben 180 Aufgabenstellungen und damit 57,9 % der Prüfungsaufgaben zutreffend gelöst. Randnummer 4 Gegen die Prüfungsentscheidung erhob die Klägerin Widerspruch und bat um Übersendung der persönlichen Antwortbögen und der offiziellen Stellungnahme des Beigeladenen zu den eliminierten neun Prüfungsfragen.
Erhalt der erbetenen Unterlagen und Akteneinsicht machte sie, ihren Widerspruch begründend, im Wesentlichen geltend, soweit ihre Lösungen zur Prüfungsaufgabe des ersten Prüfungstages (B 102) sowie zur Prüfungsfrage des zweiten Prüfungstages (B 48) als falsch bewertet worden seien, seien diese Prüfungsfragen fehlerhaft. Jedenfalls seien aber ihre Lösungen der betreffenden Prüfungsaufgaben als fachlich zumindest auch vertretbar zu werten. Randnummer 5 Die Frage B 102 lautete: Randnummer 6 „Herzvitien sind mögliche Ursachen für die Entwicklung einer Herzinsuffizienz. Bei der kardiologischen Untersuchung eines erwachsenen Patienten mit Verdacht auf ein Herzvitium werden am Oberarm in körperlicher Ruhe ein systolischer Blutdruck von 170 mmHg und ein diastolischer Blutdruck von 60 mmHG gemessen. Das enddiastolische Volumen im linken Ventrikel beträgt in körperlicher Ruhe 160 mL. Randnummer 7 Diese Befunde sprechen am ehesten für eine(n) Randnummer 8 (A) Aortenklappeninsuffizienz Randnummer 9 (B) Aortenklappenstenose Randnummer 10 (C) Kammerseptumdefekt Randnummer 11 (D) Mitralklappeninsuffizienz Randnummer 12 (E) Mitralklappenstenose“ Randnummer 13 Die vorgegebene Lösung war die Antwortalternative (A), die Klägerin wählte die Lösung (B). Randnummer 14 Die Frage B 48 lautete: Randnummer 15 „Um die Ursache der Halsschmerzen ihrer Patientin zu erkennen, nimmt Frau Dr. S. zuerst eine körperliche Untersuchung vor.
dem diese zu keinem eindeutigen Resultat geführt hat, nimmt sie einen Abstrich. Als auch dieser zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, veranlasst sie eine Blutuntersuchung. Schließlich befragt Frau Dr. S. die Patientin zu aktuellen psychischen Belastungen. Randnummer 16 Wie bezeichnet man den von Frau Dr. S. angewandten Schlussfolgerungsprozess des schrittweisen Sammelns und Auswertens von Informationen am besten? Randnummer 17 (A) additives Schlussfolgern Randnummer 18 (B) Anwenden einer Ankerheuristik Randnummer 19 (C) Anwenden einer Verfügbarkeitsheuristik Randnummer 20 (D) lineares Schlussfolgern Randnummer 21 (E) Nutzen von Kontexteffekten“ Randnummer 22 Die vorgegebene Lösung war die Antwortalternative (D), die Klägerin wählte die Lösung (A). Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 27. Juni 2019 Bezug genommen nebst den Auszügen aus der Fachliteratur. Randnummer 24 Auf Bitten des Beklagten nahm der Beigeladene unter dem 5. September 2019 zu dem Widerspruchsvorbringen schriftlich Stellung und führte aus, dass die Klägerin die schriftliche Prüfung
der sog. Vergleichsberechnung mit
teilsausgleich nicht bestanden habe. Zudem seien die beanstandeten Prüfungsfragen rechtsfehlerfrei gestellt und mit den von der Klägerin gewählten Antwortalternativen fachlich nicht auch vertretbar gelöst. Wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich auf den Inhalt der vorbezeichneten Stellungnahme nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 25 Mit Bescheid vom
den weiter beigefügten Auszügen aus der Ausbildungsliteratur und den vorgelegten Stellungnahmen fachlich zumindest auch vertretbar. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 den Prüfungsbescheid vom
dem Inhalt der zum Klagevortrag ergänzend sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahmen rechtlich nicht zu beanstanden. Danach enthalte keine der zwei beanstandeten Prüfungsaufgaben eine unzulässige Frage. Die beanstandeten Fragen seien korrekt und eindeutig gestellt worden und nur mit der festgesetzten Lösung zu beantworten. Im Ergebnis bedürfe es der Einholung von Sachverständigengutachten nicht, wenn das Gericht sich aufgrund des vorliegenden Prozessstoffes zutrauen dürfe, den jeweiligen fachwissenschaftlichen Meinungsstreit selbst beurteilen zu können. Randnummer 32 Die Beiladung des Instituts ... ist mit Beschluss vom
den insoweit maßgeblichen Vorschriften in § 26 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom
dieser Vorschrift wird über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ein Zeugnis erteilt.
O wird beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich-praktisch geprüft, die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind. Die Klägerin hat im schriftlichen Teil der Prüfung im Frühjahr 2019 die maßgebliche Bestehensgrenze nicht erreicht (1.). Ihre gegen die Bewertung einzelner Fragen erhobenen Rügen greifen nicht durch (2.). Randnummer 37 1. Die angegriffene Entscheidung des Beklagten über das endgültige Nichtbestehen des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung der Klägerin findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 14 Abs. 6, 13 Abs. 3, 20 Abs. 1 ÄApprO. Danach ist die Prüfung ohne die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung unter anderem dann nicht bestanden, wenn der schriftliche Teil der Prüfung auch im zweiten Wiederholungsversuch nicht bestanden ist. Dies ist hier der Fall,
dem die Klägerin an der schriftlichen Prüfung sowohl im Frühjahr 2018 als auch im Herbst 2018 jeweils ohne Erfolg teilgenommen hatte und der Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2019 den im März 2019 unternommenen weiteren Prüfungsversuch der Klägerin ebenfalls für nicht bestanden erklärt hat. Randnummer 38 Das mit der Note „nicht ausreichend" bewertete Ergebnis der im Frühjahr 2019 abgelegten schriftlichen Prüfung muss die Klägerin gegen sich gelten lassen. Es ist im hier angegriffenen Umfang rechtmäßig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, auch ohne dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt vorab entsprechend den Beweisanregungen der Klägerin oder von Amts wegen hätte weiter aufgeklärt werden müssen. Randnummer 39 Gemäß § 14 Abs. 6 ÄApprO ist der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat (sog. absolute Bestehensgrenze) oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 % die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die
der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben (sog. relative Bestehensgrenze).
dem Günstigkeitsprinzip ist, je
dem, welche Bestehensgrenze sich als für die Klägerin vorteilhafter erweist, diese Grenze maßgeblich. Randnummer 40 Die von der Klägerin erbrachten schriftlichen Leistungen erreichen weder die absolute (a.) noch die relative Bestehensgrenze (b.) noch folgt eine andere Entscheidung infolge des
teilsausgleiches wegen Frageneliminierung (c.). Randnummer 41 a. Die absolute Bestehensgrenze liegt gemäß § 14 Abs. 6 Variante 1 ÄApprO - bei neun eliminierten Aufgaben und einem Prüfungsumfang von 311 gewerteten Aufgaben - bei 187 Punkten (311 x 0,6 = 186,6). Von den 311 in die Bewertung einbezogenen Prüfungsfragen sind zu ihren Gunsten 180 als zutreffend beantwortet in die Beurteilung ihrer Prüfungsleistung eingestellt. Die (absolute) Bestehensgrenze von 187 richtig zu beantwortenden Prüfungsfragen ist damit nicht erreicht. Randnummer 42 b. Die relative Bestehensgrenze liegt gemäß § 14 Abs. 6 Variante 2 ÄApprO - bei einer durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge mit Mindeststudienzeit von 234,6 - bei 183 Punkten (234,60 x 0,78 = 182,98). Das persönliche Ergebnis der Klägerin von 180 Punkten unterschreitet das durchschnittliche Ergebnis der Studierenden mit der Mindeststudienzeit (234,6 richtige Antworten bzw. 75,4 %) um mehr als 22 %. Randnummer 43 c. Schließlich hat sich auch die Eliminierung von Prüfungsfragen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 bis Satz 4 ÄApprO entsprechend des Gebotes des § 14 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO nicht zum
teil der Klägerin ausgewirkt. Randnummer 44 Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO sind die Prüfungsaufgaben „(…) vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie (…) fehlerhaft sind“. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen, § 14 Abs. 4 Satz 2 ÄApprO. Die vorgeschriebene Zahl der Aufgaben für die einzelnen Prüfungen (§ 23 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 3 Satz 1 ÄApprO) mindert sich entsprechend, § 14 Abs. 4 Satz 3 ÄApprO. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung
den Absätzen 6 und 7 des § 14 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen, § 14 Abs. 4 Satz 4 ÄApprO. Allerdings bestimmt § 14 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO, dass die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben sich nicht zum
teil eines Prüflings auswirken darf. Randnummer 45 Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit § 14 Abs. 6 Variante 2 ÄApprO, der bei der relativen Bestehensgrenze eine In-Bezug-Setzung zur Referenzgruppe vorschreibt („…Prüflinge…, die
der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung…“) folgt, dass die Bestehensgrenzen individuell entsprechend der Referenzgruppe zu berechnen sind (sog. Vergleichsberechnung mit
teilsausgleich). Randnummer 46
der vom Beigeladenen vorgetragenen Praxis führt dies dazu, dass allen Prüflingen, die bei eliminierten Aufgaben eine der anerkannten Lösungen gewählt haben, diese zutreffenden Antworten im Rahmen einer Vergleichsberechnung anerkannt, diese also positiv gewertet werden. Bei Prüflingen mit einer falschen Antwort bei einer eliminierten Aufgabe wird (nur) von einer entsprechend reduzierten Aufgabenzahl ausgegangen. Somit entsteht keinem Prüfling ein
teil durch die Aufgabeneliminierung. Dies hat zur Folge, dass für einzelne oder Gruppen von Prüflingen - je
dem, ob bzw. wie viele der eliminierten Aufgaben sie jeweils zutreffend beantwortet haben - unterschiedliche Aufgabenzahlen und unter Umständen auch unterschiedliche, also individuelle Bestehensgrenzen gelten. Weil die eliminierten Prüfungsaufgaben unterschiedliche Schwierigkeiten aufweisen, variiert der für die Bestimmung der Bestehensgrenze ausschlaggebende Mittelwert der Gesamt- bzw. Referenzpopulation dahingehend, welche Aufgabe jeweils zu dessen Ermittlung miteinbezogen wird. Die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO soll den betroffenen einzelnen Prüfling gerade vor
teilen als Folge der Verminderung der Zahl der Prüfungsfragen schützen, wenn und soweit er eine positive Prüfungsleistung erbracht hat (vgl. zur Vorgängerregelung des § 14 ÄAppO in der Fassung vom
teilsausgleiches zutreffend vorgenommen, wobei sich unter Berücksichtigung der Aufgaben mit
teilsausgleich keine Notenverbesserung für die Klägerin ergeben hat. Insgesamt hat der Beigeladene neun Aufgaben mit
teilsausgleich eliminiert, wobei die Klägerin sechs Aufgaben dieser neun Fragen zutreffend gelöst hat. Ihre Punktzahl hat sich damit im Rahmen der Vergleichsberechnung auf 186 Punkte erhöht. In der Vergleichsberechnung ist von 317 (311 + 6) Aufgaben auszugehen. Die Referenzpopulation der Prüflinge, die die eliminierten Fragen genauso beantwortet hat, wie die Klägerin (Kombinationsnummer 462), hat einen Durchschnitt von 239,34 Punkten erzielt. Die ausgehend hiervon im Rahmen der Vergleichsberechnung vom Beigeladenen vorgenommene erneute Ermittlung der Bestehensgrenze von 187 Punkten (239,34 x 0,78 = 186,68) ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Sie - die Klägerin - hat im Rahmen der Vergleichsberechnung 186 Punkte erreicht, ihre Prüfungsleistung ist weiterhin mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. Randnummer 48
dem Wortlaut der Aufgabenstellung zu entscheiden hatten, welche der zu der Prüfungsfrage vorgegebenen Antwortalternativen „am besten" zutraf. Randnummer 50 Die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsfragen muss einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit
1 Grundgesetz bieten; dies gilt grundsätzlich auch bei ärztlichen Prüfungen, wobei das Antwort-Wahl-Verfahren als Prüfungsform für Ärzte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom
teilen führen, weil ein Prüfungsgremium anderer Ansicht als der Prüfling ist. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, wenn die vom Prüfling angekreuzte Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom
O müssen die Prüfungsfragen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen sind nur dann geeignet, wenn sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind. Außerdem müssen sie dem vorgeschriebenen Prüfungsschema entsprechen,
dem der Prüfling in der Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen (sog. Distraktoren) erwarten kann (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 20. September 2007 - 3 Bf 239/06 -, juris Rn. 30). Randnummer 54 Die Ungeeignetheit einer Prüfungsaufgabe kann sich hauptsächlich aus drei unterschiedlichen Gründen ergeben: Erstens ist das der Fall, wenn die Frage schon
ihrem Wortlaut unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig ist; zweitens ist eine Frage, die aus den zur Auswahl gestellten Antworten auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden kann, ungeeignet; drittens ist eine Prüfungsaufgabe auch dann misslungen, wenn die
dem Lösungsmuster als „richtig“ anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch ist. Eine außerhalb des vorgegebenen Antwortspielraums bestehende (weitere) Lösungsmöglichkeit führt indes nicht dazu, dass die Frage als ungeeignet angesehen werden muss, denn fachwissenschaftliche Fragestellungen sind nicht stets mit nur einer Antwort zu klären. Dem Beigeladenen ist ein Beurteilungsspielraum einzuräumen, welche der in Betracht kommenden Antworten als Lösungsalternative angeboten wird. Die verwaltungsinterne Fehlerkontrolle muss darauf angelegt sein, die Ungeeignetheit der Aufgaben und ähnliche Mängel etwa aufgrund der Häufigkeit der fehlgeleiteten Antworten zu erkennen und für Abhilfe zu sorgen (vgl. Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 594). Randnummer 55 Aufgaben, die auf mehrfache Weise lösbar sind und mehrdeutige Fragen oder Fragen, deren Sinn sich erst
einer zeitaufwendigen Auslegung erschließen lässt, sind im Antwort-Wahl-Verfahren unstatthaft und rechtsfehlerhaft. Eine Prüfungsfrage ist indes „eindeutig“ gestellt, wenn sie (erst) im Hinblick auf den Kreis der Antwortalternativen und deren Verknüpfung mit dem Aufgabenstamm nur in einem bestimmten Sinne verstanden werden kann (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation OVG Hamburg, Urteil vom
diesen Grundsätzen ist die Prüfungsaufgabe (2. Tag, Auflage B, Frage 48) nicht zu beanstanden und nur mit einer zutreffenden Antwort (D) zu beantworten; sie ist deshalb nicht als systemwidrig zu eliminieren. Die Prüfungsfrage ist weder unverständlich noch mehrdeutig; insbesondere kann sie nicht in mehrfacher Weise vertretbar beantwortet werden. Die Klägerin verkennt mit ihrem - auf die Stellungnahme von Professor Dr. B. gestützten - Vorbringen, die Frage sei auch mit der Antwortalternative (A) vertretbar zu beantworten, die konkrete Fragestellung. Randnummer 58 Entscheidend für die Bewertung einer Prüfungsfrage als geeignet oder ungeeignet ist zunächst, ob die Frage
ihrem objektiven Erklärungswert sprachlich eindeutig oder aber missverständlich formuliert worden ist. Das Gericht sieht sich in diesem Zusammenhang aufgrund eigener Sachkompetenz in der Lage, die Verständlichkeit der gestellten Frage zu beurteilen, denn die Würdigung von Texten und ihrer sprachlichen Zusammenhänge ist eine sich in der verwaltungsgerichtlichen Praxis immer wieder stellende Aufgabe (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom
folgende Untersuchung daraus, ob die auf der Informationsbasis der vorherigen Untersuchungen bereits gebildeten Hypothesen weiter geprüft werden müssen.“). Dagegen werden bei additiven Schlussfolgerungen zunächst die Ergebnisse aus mehreren Untersuchungen zusammengetragen und erst
gemeinsamer Sichtung ein diagnostisches Urteil gefällt, also zunächst viele diagnostische Quellen ausgeschöpft (vgl. Berth/Balck/Brähler, Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie von A bis Z, Seite 521). Randnummer 61 Aus der Sachverhaltsdarstellung der Frage 48 geht das schrittweise Vorgehen der Frau Dr. S. durch den zeitlichen Ablauf (Abwarten der jeweiligen Resultate und danach Veranlassen der
folgenden Untersuchung) hervor. Die Fragestellung ist darüber hinaus durch die Verwendung der Worte „Schlussfolgerungsprozess“ und „schrittweisen“ als verdeutlichende Elemente eingeengt. Bei dem gebotenen engen Verständnis der Fragestellung stehen die Ausführungen von Prof. Dr. B. in seiner von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme der Geeignetheit der Frage nicht entgegen, denn diese setzen voraus, dass die Frage nicht präzisiert worden ist. Randnummer 62 b) Einer Auseinandersetzung mit der Prüfungsaufgabe „1. Tag, Auflage B, Frage 102“ bedurfte es aufgrund der von dem Beigeladenen vorgelegten Berechnungen nicht. Randnummer 63
den Berechnungen des Beigeladenen gestalten sich diese sechs möglichen Fallkonstellationen folgendermaßen: Randnummer 64 (Punktzahl der Klägerin jeweils: 186, Bestehensgrenze jeweils: 187) Randnummer 65
dem bisherigen Verlauf des Verfahrens schlechterdings nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom
kommen, weil der Prozessbevollmächtigte bei der von ihm zu erwartenden hinreichenden Vorbereitung des Termins bereits darüber hätte informiert sein können, dass die Fallvarianten zu den Bestehensgrenzen, insbesondere die vom Beigeladenen dargestellte Variante 6, zum Prozessstoff gehören und aus § 14 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO in Verbindung mit § 14 Abs. 6 Variante 2 ÄApprO folgt, dass die Bestehensgrenzen individuell entsprechend der Referenzgruppe zu berechnen sind (sog. Vergleichsberechnung mit
teilsausgleich). Randnummer 76 Die unterschiedlichen Fallvarianten hätten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits mehr als 14 Monate bekannt sein müssen. Mit Schriftsatz vom
teilsausgleich hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin keine konkreten und substantiierten Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben geltend gemacht, solche sind für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich. Randnummer 78 Das Maß der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung bestimmt sich
der Substanz des Vorbringens der Beteiligten (BVerwG, Urteil vom 2. August 2011 - 7 C 2.01 -, juris Rn. 19). Die verwaltungsgerichtliche Amtsermittlungspflicht geht nicht soweit, dass pauschalen Verdachtsäußerungen
gegangen werden muss (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. September 2012 - 5 B 30.12 -, juris Rn. 9 zum Thema der Beweisermittlungsanträge). Dies gilt umso mehr, als der Beigeladene der Anzweifelung der Bestehensvarianten mit konkreten Darlegungen und
weisen entgegengetreten ist, welche der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt hat. Damit bleibt sein Vortrag im Bereich der Mutmaßungen, denen das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht weiter
zugehen braucht. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Nichtwissen zu bestreiten sucht, ob sich die vom Beigeladenen Berechnungen innerhalb der rechtlichen Grenzen gehalten haben, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift des § 138 Abs. 4 ZPO, der zufolge die Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, im Verwaltungsprozess wegen der gerichtlichen Ermittlungspflicht
GO keine unmittelbare Anwendung findet (vgl. BVerwG, Beschluss vom
GO zumindest den Vortrag tatsächlicher Umstände dahingehend voraus, dass bestimmte Tatsachen oder Behauptungen geschildert werden, auf die das Gericht seine Untersuchung beziehen kann (VG Schleswig, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.