Ehegatten aufgrund der Bestattungspflicht nach § 9 Abs 2 Nr 1 BestattG MV - Verweis auf die vorrangige Verpflichtung
Sohnes als Alleinerbe - Prüfung etwaiger Ausgleichsansprüche im Rahmen der Zumutbarkeit Leitsatz Die Anspruchsberechtigung nach § 74 SGB XII dem Grunde nach ist nicht bereits unter Verweis auf vorrangig Verpflichtete ausgeschlossen. Ob einem (nachrangig) Verpflichteten ein Anspruch zusteht oder er auf vorrangige Ansprüche verwiesen werden kann, ist eine Frage der Prüfung
Tatbestandsmerkmals der "Zumutbarkeit". (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend SG Neubrandenburg,
Sozialgerichts Neubrandenburg vom
Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2015 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet der Klägerin Kosten aus der Rechnung
Bestattungshauses Hoffmann vom
Ehemannes der Klägerin. Randnummer 2 Der Ehemann der am …1957 geborenen Klägerin verstarb am …2015. Die Eheleute lebten seit zwei Jahren getrennt. Zum Zeitpunkt
Todes bezogen sowohl die Klägerin als auch der Verstorbene Leistungen zur Sicherung
Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Klägerin und ihre Tochter schlugen das Erbe aus. Randnummer 3 Am 3. Februar 2015 beantragte die Klägerin in Begleitung ihrer Tochter bei dem Beklagten die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII. Randnummer 4 Der Sohn der Klägerin, A., nahm aus der Wohnung
Verstorbenen Gegenstände an sich, darunter einen Fernseher und eine Couch. In einem Telefonat vom 22. April 2015 der Klägerin mit der Sachbearbeiterin
Beklagten fragte diese, ob der Sohn im Falle der Nichtausschlagung
Erbes einen Antrag auf Kostenübernahme stellen könne. In diesem Gespräch wurde zunächst die Auskunft gegeben, eine Kostenübernahme komme dann nicht in Betracht. Im weiteren Fortgang händigte der Beklagte allerdings dem Herrn A. persönlich ein Hinweisschreiben vom 12. Mai 2015 nebst Antragsformularen aus. Letztlich wurde Herr A. Erbe
Verstorbenen gemäß Erbschein vom
Erbes gemäß § 1968 BGB zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sei. Da sie kein Verpflichteter im Sinne
SGB XII sei, könnten für sie keine Kosten übernommen werden.
Weiteren wies der Beklagte darauf hin, dass von insgesamt geltend gemachten Bestattungskosten in Höhe von 2.723,22 Euro nur 2.106,07 Euro angemessen seien. Abzusetzen wäre davon ein Betrag in Höhe von 50,00 Euro, da nach dem Tod noch vom Konto
Verstorbenen eine Verfügung in Höhe von 50,00 Euro vorgenommen worden sei. Randnummer 8 Hiergegen erhob die Klägerin am
Anspruchs nach § 74 SGB XII nicht darauf ankomme, wer die Bestattung veranlasst bzw. in Auftrag gegeben habe. Entscheidend sei vielmehr die Kostentragungspflicht. Zur Tragung der Bestattungskosten seien in folgender Reihenfolge verpflichtet 1. die Vertragspartner
Verstorbenen,
Die Widerspruchsführerin sei in Telefonaten vom
Verstorbenen gemäß den landesrechtlichen Bestattungsregelungen Verpflichtete im Sinne
Damit sei ihr Sohn nicht der einzig Verpflichtete. Es sei ihr nicht zumutbar, sie auf eine Inanspruchnahme ihres Sohnes zu verweisen. Dieser sei mittellos. Der Nachlass sei verschuldet gewesen. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren für den Sohn werde vorbereitet. Sie habe auch mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten ihren Sohn unter dem
BSG vom
Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2015 zu verpflichten, an sie einen Betrag in Höhe von 2.106,07 Euro zu zahlen. Randnummer 13 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Beklagte hat dargelegt, dass die Klägerin in mehreren Telefonaten umfassend beraten worden sei. Gleichwohl habe der Sohn der Klägerin das Erbe angenommen und auch selbst keinen Antrag auf Kostenübernahme gestellt. Er hat
Weiteren nochmals auf eine Rangfolge bei der Prüfung der Bestattungspflicht hingewiesen, wonach Herr A. als Erbe Verpflichteter geworden sei. Anzuerkennen wären aus seiner Sicht im Leistungsfall Kosten in Höhe von nur 2.056,07 Euro. Der Nachlass sei auch nicht vollumfänglich verschuldet gewesen, der Sohn habe die Gegenstände (Fernseher, Couch, diverse Küchenmöbel) veräußern können und für die Aufwendungen der Bestattung seines Vaters einsetzen können. Randnummer 16 Die Klägerin hat vertiefend vorgetragen, dass sie zum Zeitpunkt der Beauftragung
Bestattungsunternehmens sich als Ehefrau zur Auftragserteilung verpflichtet gesehen habe. Ihr sei insbesondere nicht bekannt gewesen, ob der Sohn das Erbe auch ausschlagen werde. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, die für den Sohn bestehende Entscheidungsfrist bezüglich der Erbausschlagung abzuwarten. Sie habe zum Zeitpunkt der Beauftragung
Bestattungsunternehmens davon ausgehen müssen, aus rechtlicher Verpflichtung (Ehefrau) heraus die Kosten der Bestattung tragen zu müssen. Schließlich sei der Erbschein erst unter dem
Bestatters in der von den Beteiligten als erforderlich erachteten Höhe (1.068,30 Euro), der Trauerrednerrechnung in Höhe von 220,00 Euro, der Krematoriumsrechnung in Höhe von 271,52 Euro und dem Gebührenbescheid in der von den Beteiligten als erforderlich erachteten Höhe in Höhe von 546,25 Euro. Letzterer sei storniert worden und durch einen an den Sohn gerichteten Bescheid vom
Bestattungshauses habe die Klägerin zugleich ein Geschäft für den Sohn besorgt, dem nämlich die Durchführung der gesetzlichen Bestattungspflicht obliegen habe. Zwar habe sie damit zugleich eine eigene öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllt als primär Verpflichtete im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 Bestattungsgesetz M-V. Dies stehe aber dem sogenannten Fremdgeschäftsführungswillen nicht entgegen, wenn der Geschäftsführer – wie hier – auch im fremden Interesse handele. Letztendlich könne die Klägerin von dem Sohn den Ersatz der Bestattungsaufwendungen nach § 683 BGB verlangen. Etwaig fehlendes Vermögen bei dem Sohn sei für die Wirksamkeit eines gegen ihn gerichteten Ersatzanspruches unerheblich. Hier stehe eine bloße Zahlungsunwilligkeit
Sohnes im Raum, die für sich genommen einen Verweis auf Ausgleichsansprüche nicht unzumutbar mache. Eine solche Auslegung, die maßgeblich nur Probleme im Erkenntnisverfahren, nicht aber im inländischen Vollstreckungsverfahren berücksichtige, sei auch aus systematischen Gründen geboten. Bei der Anwendung
Nachranggrundsatzes könne generell weder auf Pietätsgesichtspunkte noch auf sonstige innerfamiliäre Umstände Rücksicht genommen werden. Konsequenterweise sei hier auch im anwaltlichen Schriftsatz vom
31. Dezember 2018 verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die damit für den Sohn verbundene Leistungsverweigerungseinrede (§ 214 Abs. 1 BGB) würde über § 2 Abs. 1 SGB XII gegen ihn wirken, sofern er jetzt noch einen Übernahmeantrag nach § 74 SGB XII stellen würde. Zudem habe das Girokonto
Verstorbenen am 30. Januar 2015 abzüglich der an diesem Tag abgehobenen 50,00 Euro noch einen Stand von immerhin 641,59 Euro aufgewiesen. Auch sei die Privatinsolvenz gegen Herrn A. erst fast eineinhalb Jahre nach dem Tod
Vaters eröffnet worden (Beschluss
Amtsgerichts Neubrandenburg vom 21. Juli 2016). Schließlich seien die Voraussetzungen für eine Überleitung nach § 93 SGB XII nicht erfüllt. Die Klägerin habe das Erbe ausgeschlagen und sei damit weder verpflichtet im Sinne
1 Satz 1 SGB XII gewesen. Es gebe auch keine Beratungsfehler
Beklagten gegenüber der Klägerin, die gegebenenfalls einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösen würden. Zwar sei die telefonische Auskunft vom 22. April 2015 fehlerhaft gewesen, wonach der Sohn wegen der unterbliebenen Erbausschlagung keinen Kostenübernahmeantrag stellen könne. Dieser Fehler sei aber rechtzeitig durch Übergabe
Hinweisschreibens nebst Antragsunterlagen am
Gebührenbescheides der Stadt A-Stadt über 720,25 Euro seien inzwischen aufgehoben worden, weswegen diese Kosten nicht mehr geltend gemacht werden. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 das Urteil
Sozialgerichtes Neubrandenburg vom 29. März 2019 sowie den Bescheid
Beklagten vom 17. April 2015 in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom
Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die zulässige Berufung hat Erfolg. Randnummer 27 Das Urteil
Sozialgerichts Neubrandenburg vom 29. März 2019 war aufzuheben. Der Bescheid
Beklagten vom 17. April 2015 in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin macht zu Recht im Rahmen der von ihr erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten für ihren verstorbenen Ehemann geltend. Hinsichtlich der zusätzlich geltend gemachten Mahn-und Verzugskosten liegt eine zulässige Klageerweiterung vor, vgl. § 99 Absatz 3 Nr. 2 SGG. Randnummer 28 Rechtsgrundlage ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der im März 2015 fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen vor. Die Klägerin ist entgegen der Rechtsauffassung
Beklagten Verpflichtete i. S.
dazu unter 1.) und ihr ist das Tragen der erforderlichen Kosten der Bestattung
Verstorbenen nicht zumutbar ( 2.). Die Kosten sind auch in der beantragten Höhe vom Beklagten zu leisten (3.) 1. Randnummer 29 Die Klägerin ist Verpflichtete i. S.
Das Gesetz selbst – auch nicht der frühere inhaltsgleiche § 15 Bundessozialhilfegesetz – definiert nicht, wer Verpflichteter im Sinne der Norm ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat als Verpflichteten denjenigen angesehen, „der der Kostentragungspflicht von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft“ (Urteil vom
Verstorbenen nach § 9 Abs. 2
Bestattungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für die Besorgung der Bestattung vorrangig verpflichtet gewesen, während ihr Sohn bzw. die Tochter als Kinder nachrangig verpflichtet sind. Diese öffentlich-rechtliche bzw. ordnungsrechtliche Pflicht zur Besorgung der Bestattung ist allerdings zu unterscheiden von der Kostentragungspflicht aus Unterhalts- und Erbrecht. Insoweit hat der Beklagte recht, dass eine Kostentragungspflicht aus Unterhalts- bzw. Erbrecht der ordnungsrechtlichen Verpflichtung, als Bestattungspflichtiger für die Kosten der Gefahrenbeseitigung aufkommen zu müssen, grundsätzlich vorgeht. Randnummer 31 In der Rechtsprechung und Literatur ist streitig, wie das Tatbestandsmerkmal „Verpflichteter“ auszulegen ist. Eine Auffassung sieht nur den vorrangig Verpflichteten als Verpflichteten im Sinne der Norm an (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2013 – L 7 SO 5656/11; Siefert, aaO, § 74 SGB XII, Rz. 21). Mehrere Anspruchsinhaber wären dann nur denkbar bei einer Gleichrangigkeit, so insbesondere bei Miterben. Zum anderen wird auch vereinzelt vertreten, dass nur dann einem ordnungsrechtlich Bestattungspflichtigen der Anspruch nach § 74 SGB XII zusteht, wenn tatsächlich niemand vorrangig zur Kostentragung endgültig verpflichtet sei, also wenn der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen habe und der Fiskus gesetzlicher Erbe sei, der nach allgemeiner Auffassung keinen Anspruch nach § 74 SGB XII hat, oder wenn der Erbe unbekannt sei (vgl. Deckers, aaO, § 74 Rz. 24). Nach der gewichtigen Gegenauffassung soll ein nachrangig Verpflichteter möglicherweise Anspruch auf Kostenübernahme haben, obgleich noch andere Personen als vorrangig Verpflichtete vorhanden sind. Die Prüfung vorrangiger Ansprüche erfolgt dann im Rahmen der Prüfung
Tatbestandsmerkmals der „Zumutbarkeit“ (so Hauck/Noftz, § 74 Rz. 11 f.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. September 2019 - L 9 SO 8/16 und Gotzen, Die Entwicklung der Rechtsprechung zu § 74 SGB XII, ZfF 2020, 223, 224). Randnummer 32 Der Senat vertritt die Rechtsauffassung, dass eine potenziell vorrangige Verpflichtung anderer Personen nicht gegen eine Verpflichtung dem Grunde nach i. S.
Anders formuliert ist der Senat der Überzeugung, dass die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach nicht bereits unter Verweis auf vorrangig Verpflichtete ausgeschlossen werden kann. Ob einem (nachrangig) Verpflichteter im Ergebnis ein Anspruch nach § 74 SGB XII zusteht oder er auf vorrangige Ansprüche verwiesen werden kann, ist eine Frage der Prüfung
Tatbestandsmerkmals der „Zumutbarkeit“. Randnummer 33 Der Senat entnimmt dem Wortlaut
SGB XII keine Beschränkung dahingehend, dass Verpflichteter nur der endgültig Verpflichtete sei. Auch vom Sinn und Zweck der Anspruchsnorm ist es weder zwingend noch zweckmäßig, dass nachrangig Verpflichtete von einem Anspruch auf Kostenübernahme ausnahmslos ausgeschlossen sein sollen. Denn nach der Vorschrift und den allgemeinen Strukturprinzipien
Sozialhilferechts soll eine würdige Bestattung
Verstorbenen gewährleistet werden (BT-Drucksache 3/2673 Seite 4; Bundesverwaltungsgericht; Urteil vom
Verstorbenen, zum anderen wird auch die Verwaltung entlastet, die anderenfalls im Wege der Gefahrenabwehr ordnungsrechtlich tätig werden müsste. Randnummer 34 So wusste auch hier die Klägerin zum Zeitpunkt der Beauftragung der Bestattung nicht mit Sicherheit, ob letztlich ihr Sohn Erbe wird. Jedenfalls war nicht ersichtlich, dass der Sohn sich um die Bestattung
Vaters kümmern würde. Die Klägerin ist insoweit nachvollziehbar ihrer ordnungsrechtlichen Bestattungspflicht als zwar getrennt lebende, jedoch nicht geschiedene Ehefrau
Verstorbenen nachgekommen, obgleich sie um ihre mangelnde Leistungsfähigkeit wusste. Genau dieses Tätigwerden trotz einer gegebenenfalls unklaren jedenfalls noch nicht geklärten Rechtslage ist von dem Gesetzgeber wie auch letztlich der Gesellschaft erwünscht. Denn eine Bestattung muss zügig erfolgen, nach den Regeln
Landes Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Ableben. Zum anderen kann eine Klärung einer endgültigen Kostenpflicht auch durchaus Monate bzw. Jahre andauern. Gerade auch in solchen Fällen würde der Zweck der Vorschrift verfehlt (vgl. bereits Urteil
Schleswig-Holsteinischen LSG, juris-Abdruck, dort Rz. 39). 2. Randnummer 35 Der Klägerin ist es auch nicht zumutbar, die noch streitbefangenen Kosten zu tragen. Was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den allgemeinen Grund-sätzen
Sozialhilferechts, wobei stets die Umstände
Einzelfalles entscheidend sind (vgl. BSG vom 4. April 2019, B 8 SO 10/18 R m. w. N.; BT-Drucksache 03/1799 Seite 40; Siefert in juris-PK, § 74 Rn. 60). Dabei knüpft die Norm
SGB XII nicht an die Bedürftigkeit an, sondern an einen eigenständigen unbestimmten Rechtsbegriff der „Zumutbarkeit“. Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen
Verpflichteten können andere Umstände bedeutsam sein, wie z. B. neben den wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostenbelastung insbesondere die Nähe und Beziehung zum Verstorbenen (vgl. Prof. Dr. Schlette in Hauck/Noftz, § 74 SGB XII, Rz. 10 mit Hinweis u. a. auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 2/03 und BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Unzumutbarkeit der Kostentragung ist nach der Rechtsprechung
Bundessozialgerichts der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen, hier mithin der März 2015. Randnummer 36 Zutreffend hat der Beklagte zunächst die Einkommensgrenze nach den Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 – 91 SGB XII ermittelt. Diese stellen nach der gefestigten Rechtsprechung
BSG einen Orientierungspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit dar (vgl. Urteil vom 4. April 2019, B 8 SO 10/18 R, m. w. N.). Nach § 19 Abs. 3 SGB XII i. V. m. § 85 Abs. 1 SGB XII werden Hilfen in anderen Lebenslagen (§§70 -74 SGB XII) nur geleistet, wenn dem Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften
11. Kapitels
SGB XII nicht zugemutet werden kann. Insoweit hat der Beklagte zutreffend eine Einkommensfreigrenze in Höhe von 1.093,00 Euro berechnet. Diese folgt aus dem Grundbetrag in Höhe
Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 399,00 Euro sowie den Kosten der Unterkunft der Klägerin in Höhe von 295,00 Euro. Ein Familienzuschlag ist wegen Getrenntlebens nicht zu berücksichtigen. Das damalige Einkommen der Klägerin lag mit ALG II in Höhe von 692,40 Euro zuzüglich 102,00 Euro aus einem geringfügigem Beschäftigungsverhältnis darunter, wobei noch eine Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 6,13 Euro vom Einkommen abzusetzen war. Das Sterbevierteljahr stand ihr damals nicht zur Verfügung, da die Rentenzahlung vom Rentenversicherungsträger einbehalten worden war. Nach alledem ist die Klägerin, was auch vom Beklagten nicht bestritten wird, unstreitig nach ihrem Einkommen nicht zur Kostentragung fähig gewesen. Sie verfügte auch über kein einsetzbares Vermögen. Randnummer 37 Die Klägerin ist auch nicht zumutbar auf Erstattungsansprüche gegenüber ihrem Sohn A. verweisbar. Zwar besteht kein Zweifel, dass dieser als Alleinerbe
Verstorbenen endgültig zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist. Der Klägerin kann entgegen der Rechtsauffassung
Beklagten nicht der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz
1 SGB XII entgegengehalten werden. Die Vorschrift ist nach ganz einhelliger Auffassung keine eigenständige Ausschlussnorm (vgl. bereits BSG vom
BSG (Urteil vom 29. September 2009, B 8 SO 23/08 R), auf welches sich auch die Klägerin hier beruft, wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar sind. Hier hat das BSG in einem Fall insbesondere auf die Zweifelhaftigkeit eines etwaigen Ausgleichsanspruchs wegen einer fraglichen Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt. Argumentiert wurde
Weiteren mit dem fraglichen Erfolg auf dem Klageweg, auch im Hinblick auf eine mögliche Haftungsbeschränkung auf einen nicht verwertbaren Nachlass. Letztlich wurde dann auch zugunsten derjenigen Klägerin berücksichtigt, dass einerseits die Behörden die Möglichkeit haben, den behaupteten Ausgleichsanspruch auf sich nach § 93 SGB XII überzuleiten. Dieser vom BSG entschiedene Fall entscheidet sich allerdings insoweit von diesem Sachverhalt, als in dem Verfahren die Antragstellerin als Erbin primär kostentragungspflichtig gewesen ist. Nach Auffassung
Senats kommt es letztlich unter Würdigung der zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen darauf an, ob der Bedürftige überhaupt auf der Hand liegende eigene Bemühungen unternimmt und Ansprüche nicht fernliegend erscheinen, sondern zumindest wahrscheinlich bestehen könnten. Zum anderen darf aber vom Leistungsberechtigten auch kein Zivilprozess mit ungewissem Ausgang und entsprechendem Kostenrisiko abverlangt werden (vgl. BSG, aaO, juris, Rz. 25). Ein derartiges Prozessrisiko kann die Behörde tragen, die den behaupteten Ausgleichsanspruch auf sich überleiten und das Kosten- und Ausfallrisiko ohne unverhältnismäßige Nachteile tragen kann. Dabei ist in jedem Einzelfall zu prüfen und berücksichtigen, ob möglicherweise eine Missbrauchskonstellation besteht, indem z. B. innerhalb einer Familie quasi der Bedürftige „vorgeschickt“ wird. Randnummer 38 Hier verhält es sich so, dass zwar einerseits kein Zweifel besteht, dass endgültig verpflichtet der Sohn als Erbe ist. Ein Ausgleichsanspruch liegt mithin materiell rechtlich auf der Hand, da der Erbe gemäß § 1968 BGB die Kosten der Bestattung trägt. Der bedürftigen Klägerin ist aber die Durchsetzung
Ausgleichsanspruchs nicht abzuverlangen. Der Sohn hat auch auf die rechtsanwaltliche Geltendmachung der Forderung nicht reagiert. Allein die familiäre Beziehung entbindet die Klägerin noch nicht davon, auch gegen ihren Sohn gerichtlich vorgehen zu müssen, wenn denn eine gerichtliche Durchsetzung mit Erfolgsaussichten behaftet ist. Diese vermochte der Senat nicht zu erkennen. Der Sohn befand sich damals bereits auch im Leistungsbezug nach dem SGB II. Bereits Ende
Jahres 2015 ist eine Verbraucherinsolvenz für ihn vorbereitet worden, zu einem entsprechenden Verfahren ist es dann später gekommen. Bei dieser Sachlage war höchst fraglich, ob die Klägerin tatsächlich auch ein zusprechendes Urteil hätte vollstrecken können. Insoweit handelt es sich zwar um eine mögliche Forderung, jedoch keineswegs um „bereite Mittel“ im Sinne
Sozialhilferechts. Insoweit konnte sie sich selbst nicht helfen, sondern bedurfte der Hilfe
Sozialhilfeträgers. Hingegen hätte der Sozialhilfeträger den möglichen Ausgleichsanspruch auf sich überleiten können gemäß § 93 SGB XII und sowohl das prozessuale Risiko, Kosten- und Insolvenzrisiko tragen können. Der Klägerin war das aufgrund ihrer auf absehbare Zeit nicht wesentlich besserungsfähigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zumutbar abzuverlangen. Eine Missbrauchskonstellation hat angesichts
Leistungsbezuges sowohl von Sohn als auch Mutter nicht bestanden. Vielmehr hat der Senat aus der gesamten Aktenlage und Befragung den Eindruck gewonnen, dass der Sohn sich schlicht nicht gekümmert hat – was auch die Unterlassung der eigenen Antragstellung beim Beklagten zeigt - und die Klägerin sich allein um die Bestattung an sich und die Kostentragung kümmern musste. Sie selbst hat insoweit alle ihr zumutbar abzuverlangenden Bemühungen unternommen. Sie hat sich insbesondere auch mit dem Bestatter auf eine Kostendeckelung und Ratenzahlung geeinigt, damit nicht die Forderung weiter unangemessen hoch durch Mahn- und Verzugsgebühren anwächst. 3. Randnummer 39 Die Klägerin hat auch Anspruch auf die im Berufungsverfahren zuletzt nur noch begehrten Kosten in Höhe von 1.068,30 Euro für das Bestattungshaus, wobei die Mahn- und Verzugskosten hinzukommen sowie die Kosten für die Einäscherung in Höhe von 271,52 Euro und die Trauerrede in Höhe von 220,00 Euro. Geschuldet sind die erforderlichen Kosten für eine einfache, aber würdevolle Bestattung. Hierzu gehören alle vorgenannten Kostenpositionen dem Grunde nach. Hinsichtlich der Höhe bestehen auch keine Zweifel, dass diese Kosten jedenfalls notwendig und angemessen sind. Ob die Kürzung der Kosten für die Seebestattung durch den Beklagten rechtmäßig ist, kann insoweit dahinstehen. Die Klägerin hat jedenfalls im Berufungsverfahren nur noch die vom Beklagten als sozialhilferechtlich erforderlich angesehenen Kosten geltend gemacht. Zweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der Notwendigkeit der Kosten für die Einäscherung in Höhe von 271,52 Euro. In dieser Höhe hat der Beklagte auch keine Einwände erhoben. Schließlich sind auch die Kosten für die Trauerrede gemäß der Rechnung in Höhe von 220,00 Euro zu übernehmen. Übernahmefähig sind grundsätzlich nur Kosten für Maßnahmen, die final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind, wozu auch unstreitig die Trauerrede gehört. Auch die Höhe der Rechnung wird vom Beklagten akzeptiert. Zusätzlich hat der Beklagte die Mahn- und Verzugskosten wegen der Bestatterrechnung zu leisten. Diese Kosten sind kausal durch die rechtswidrige Ablehnung
Kostenübernahmeantrages durch den Beklagten entstanden. Die Klägerin selbst hat jedenfalls weitere Kosten durch Abschluss einer Vereinbarung mit dem Bestattungsinstitut vermieden. Die Erstattung unvermeidbarer Kosten im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl. bereits BSGE 89, 50, 56). Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 41 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, vgl. § 160 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.