(2)1 Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. … Randnummer 44 Entgeltordnung (Anlage A) zum Entgelttarifvertrag für Beschäftigte im Klinikum C-Stadt Stand: 1. Januar 2013 … Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung … 6. … 3 Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert. … Randnummer 45 Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen Randnummer 46 … 4. Wirtschaftspersonal 4.1 Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst Entgeltgruppe 7 1 Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 250 Vollportionen hergestellt werden. … Randnummer 47 Entgeltgruppe 6 1. 1 Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen als Leiter von Küchen. … 2. 1 Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Leitern von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 250 Vollportionen hergestellt werden. … Randnummer 48 Entgeltgruppe 5 1 Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren, die in ihrem Beruf oder einem diesen verwandten Beruf beschäftigt werden. Randnummer 49 Entgeltgruppe 4 1 Beschäftigte, die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert. Randnummer 50 Entgeltgruppe 3 1 Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. (keine Stufe 6) Randnummer 51 Entgeltgruppe 2 1 Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) Randnummer 52 Entgeltgruppe 1 1 Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst mit einfachsten Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) Randnummer 53 Protokollerklärungen: … Randnummer 54 Nr. 4 1 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2 Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. Nr. 5 Einfachste Tätigkeiten üben z.B. aus: Essens- und Getränkeausgeber, Beschäftigte die Spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Küchenbereich ausüben. …" Randnummer 55 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (z. B. BAG, Urteil vom 13. Juli 2021 – 3 AZR 363/20 – Rn. 23, juris = NZA 2021, 1504). Randnummer 56 Nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ETV ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Randnummer 57 Maßgeblich ist danach zunächst, welche Arbeitsvorgänge mit welchen Zeitanteilen anfallen. In einem zweiten Schritt sind diese Arbeitsvorgänge sodann an den Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen Entgeltgruppe zu messen. Randnummer 58 1. Arbeitsvorgänge Randnummer 59 Die Formulierung des § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ETV ist dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes entlehnt (vgl. z. B. § 12 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder [TV-L]). Abweichend davon enthält der ETV jedoch keine Definition zu dem Begriff des Arbeitsvorgangs (vgl. Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L). Randnummer 60 Die Tarifvertragsparteien unterscheiden im ETV zwischen dem Begriff der Tätigkeit und demjenigen des Arbeitsvorgangs. Im allgemeinen Sprachgebrauch beschreibt der Begriff "Vorgang", wie etwas vor sich geht, abläuft oder sich entwickelt (Duden, Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. 2018, Stichwort: Vorgang). Der Begriff "Vorgang" fasst verschiedene einzelne aufeinander bezogene Schritte zusammen. Dementsprechend sind in einem Arbeitsvorgang diejenigen Einzeltätigkeiten zusammengefasst, die aufeinander aufbauen oder ineinander übergehen und eine geschlossene Arbeitseinheit bilden. Ein Arbeitsvorgang besteht regelmäßig aus verschiedenen Tätigkeiten, die miteinander zusammenhängen und nicht nebeneinanderherlaufen. Ein Vorgang hat einen Anfang und ein Ende. Die zu einem bestimmten Arbeitsvorgang gehörenden Tätigkeiten haben einen Bezug zueinander. Sinn und Zweck der Anknüpfung an Arbeitsvorgänge ist es, eine einheitliche Bewertung zusammengehörender Tätigkeiten in ihrem zeitlichen Gesamtumfang sicherzustellen. Andernfalls wären sämtliche Einzeltätigkeiten gesondert zu erfassen und zu bewerten. Randnummer 61 Die Tätigkeiten der Klägerin bestehen aus zwei Arbeitsvorgängen. Der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften auf den Stationen ist ein eigenständiger Vorgang, der sich sowohl räumlich als auch zeitlich von den Aufgaben in der Cafeteria unterscheiden lässt. Dieser Vorgang beginnt mit der morgendlichen Übernahme der Zeitungen und endet mit Abrechnung der Einnahmen sowie Rückgabe der nicht verkauften Exemplare. Mit dem Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften ist die Klägerin zu etwas weniger als 10 % ihrer Arbeitszeit befasst. Randnummer 62 Die Tätigkeiten in der Cafeteria lassen sich hingegen nicht unterschiedlichen Vorgängen zuordnen. Welche Speisen und Getränke in welchen Kombinationen an die einzelnen Kunden verkauft werden, ist dabei unerheblich, da die Abläufe im Wesentlichen gleichartig sind. Der Arbeitsvorgang beginnt mit der Aufnahme der Bestellung und endet mit dem Abwasch sowie der Nachbestellung neuer Ware in der Küche, beim Kuchenlieferanten oder in der Bäckerei. Angesichts eines Zeitanteils dieses Arbeitsvorgangs von mehr als 90 % gibt dieser den Ausschlag für die Eingruppierung der Klägerin. Randnummer 63 2. Bewertung des Arbeitsvorgangs Cafeteria Randnummer 64
- a)Entgeltgruppe 5, Teil II, Ziffer 4 ETV Randnummer 65 In der Entgeltgruppe 5, Teil II, Ziffer 4 ETV sind Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren eingruppiert, die in ihrem Beruf oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Randnummer 66 Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin seinerzeit absolvierte 2-jährige Ausbildung zur Kellnerin einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren gleichzustellen ist. Die Klägerin wird jedoch nicht in einem solchen Beruf beschäftigt. Die in der Cafeteria anfallenden Tätigkeiten entsprechen nicht dem Berufsbild einer 3-jährigen Berufsausbildung im Gastgewerbe. Die Klägerin ist nicht als Restaurantfachfrau, Hotelfachfrau, Hotelkauffrau oder Fachfrau für Systemgastronomie tätig. Randnummer 67 In ihrem Ausbildungsberuf beschäftigt ist diejenige Mitarbeiterin, die regelmäßig die wesentlichen zu diesem Berufsbild gehörenden Tätigkeiten auszuüben hat. Es reicht nicht aus, dass die Beschäftigte einzelne Tätigkeiten aus diesem Berufsbild wahrnimmt und es auf begrenzten Teilgebieten zu Überschneidungen kommt (vgl. BAG, Urteil vom 1. Juli 2009 – 4 AZR 249/08 – Rn. 17, juris = ZTR 2010, 28). Für eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 5, Teil II, Ziffer 4 ETV genügt es nicht, einen anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen zu haben. Die Mitarbeiterin muss auch in diesem Ausbildungsberuf bzw. einem verwandten Beruf beschäftigt sein, also die diesen Beruf kennzeichnenden Tätigkeiten mit dem in der Ausbildung erworbenen Wissen und Können verrichten. Sinn und Zweck der Entgeltgruppe 5 ETV ist es nicht, den erfolgreichen Abschluss einer bestimmten Ausbildung zu belohnen, sondern die Ausübung der diesem Beruf entsprechenden Tätigkeiten in seiner typischen Bandbreite. Randnummer 68 Zu dem Berufsbild einer Restaurantfachfrau gehört nach § 4, § 5, § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13.02.1998, gültig ab 01.08.1998, in Verbindung mit Teil III des Ausbildungsrahmenplans der Randnummer 69 -Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf Randnummer 70 (Speisen und Getränke anbieten; Beratung und Verkaufsgespräche planen, führen und nachbereiten) Randnummer 71 -Arbeiten am Tisch des Gastes Randnummer 72 (Getränke sowie Speisen zubereiten, präsentieren und servieren) Randnummer 73 -Ausrichten von Festlichkeiten und Veranstaltungen Randnummer 74 (Ablauf von Festlichkeiten und Veranstaltungen planen; Menü mit korrespondierenden Getränken zusammenstellen; organisatorische Vorarbeiten durchführen; bei der Ausrichtung mitwirken) Randnummer 75 -Führen einer Station Randnummer 76 (Bestellungen entgegennehmen; Serviceablauf organisieren; mit verschiedenen Servierarten servieren; Tageseinnahmen abrechnen, Währungen umrechnen, einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen). Randnummer 77 Zu dem Berufsbild einer Fachfrau für Systemgastronomie gehört nach § 4, § 8, § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13.02.1998, gültig ab 01.08.1998, in Verbindung mit Teil IV des Ausbildungsrahmenplans die Randnummer 78 -Systemorganisation Randnummer 79 (Gastronomiekonzept des Ausbildungsbetriebes von anderen gastronomischen Konzepten abgrenzen; Einhaltung der Standards prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen; Arbeitsabläufe planen und organisieren; Informations- und Kommunikationswege im Rahmen der Ablauforganisation des Unternehmens nutzen) Randnummer 80 -Marketing Randnummer 81 (Marketinginstrumente betriebsbezogen anwenden; Produktpräsentation zur Verkaufssteuerung einsetzen; Ergebnisse von Marketingmaßnahmen bewerten) Randnummer 82 -Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf Randnummer 83 (Beratungs- und Verkaufsgespräche unter Berücksichtigung des Marketingkonzeptes planen und führen; Beratungs- und Verkaufsgespräche nachbereiten und bewerten; einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen) Randnummer 84 -Personalwesen Randnummer 85 (Personaleinsatz planen; arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen aufgabenorientiert anwenden; Positionen von Entgeltabrechnungen erklären; Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen bearbeiten; Vorgänge in Verbindung mit Arbeits- und Fehlzeiten bearbeiten; bei der Organisation und Durchführung von Schulungsmaßnahmen mitwirken; bei der Personalbeschaffung mitwirken; Ziele und Bedeutung von Mitarbeitergesprächen darstellen) Randnummer 86 -Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Leistungserstellung Randnummer 87 (Belege bearbeiten und prüfen; Kostenkontrolle durchführen und geeignete Maßnahmen vorschlagen; Warenwirtschaftssystem einsetzen; betriebliche Kennzahlen auswerten sowie geeignete Maßnahmen vorschlagen). Randnummer 88 Der Klägerin sind keine Aufgaben übertragen, die das Berufsbild einer Restaurantfachfrau oder dasjenige einer Fachfrau für Systemgastronomie prägen. Die Klägerin nimmt lediglich einzelne Aufgaben aus diesen Berufsbildern wahr, z. B. Abrechnung der Tageseinnahmen. In der Cafeteria finden keine Beratungsgespräche wie in einem Restaurant statt. Die Klägerin muss keine Menüs mit korrespondierenden Getränken zusammenstellen. Ebenso wenig richtet die Klägerin Festlichkeiten oder Veranstaltungen aus. Die Klägerin wärmt Speisen auf, bereitet diese aber nicht zu. Der Klägerin sind weder Aufgaben des Marketings noch des Personalwesens übertragen. Die übrigen Berufsbilder einer 3-jährigen Ausbildung im Gastgewerbe (Hotelfachfrau und Hotelkauffrau) sind ebenfalls nicht einschlägig. Randnummer 89
- b)Entgeltgruppe 4, Teil II, Ziffer 4 ETV Randnummer 90 In der Entgeltgruppe 4, Teil II, Ziffer 4 ETV sind Beschäftigte eingruppiert, die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert. Randnummer 91 Die Beklagte hat die Klägerin nicht durch ausdrückliche Anordnung zur ständigen Vertreterin des Küchenleiters bestellt. Randnummer 92
- c)Entgeltgruppe 3, Teil II, Ziffer 4 ETV Randnummer 93 In der Entgeltgruppe 3, Teil II, Ziffer 4 ETV sind Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst eingruppiert mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. Randnummer 94 Die Entgeltgruppe 3 baut auf der Entgeltgruppe 2 auf, in der Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst mit einfachen Tätigkeiten eingruppiert sind. Die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 erschließen sich nur im Verhältnis zu denjenigen der Entgeltgruppe 2. Die Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe sind im systematischen Zusammenhang mit der Bezugsgruppe zu bestimmen. Randnummer 95 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind (Nr. 4 der Protokollerklärungen zu Teil II Ziffer 4 ETV). Demgegenüber setzt die Entgeltgruppe 3 voraus, dass zur Ausübung der Tätigkeiten eine Einarbeitung nicht mehr ausreicht, sondern eine darüberhinausgehende eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist. Randnummer 96 Eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hat einen zeitlichen Umfang von etwa 1-3 Tagen. Nach dieser Zeit ist ein Beschäftigter regelmäßig in der Lage, einfachste Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 1, Teil II, Ziffer 4 ETV auszuüben. Die dort beschriebenen Tätigkeiten, wie z. B. Essen und Getränke ausgeben, Spülen, Gemüse putzen, lassen sich nach einer Anlernphase von wenigen Tagen ordnungsgemäß bewältigen (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. November 2021 – 5 Sa 89/21 – Rn. 55 , juris = PflR 2022, 73 ). Randnummer 97 Eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2, Teil II, Ziffer 4 ETV geht sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht darüber hinaus. Die Tätigkeiten erfordern nach dem Tarifvertrag keine Vor- oder Ausbildung. Der Beschäftigte kann die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses erwerben. Wer diese Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, ist dabei nicht ausschlaggebend. Das können der Arbeitgeber, eine externe Bildungseinrichtung, beide zusammen oder sonstige Dritte sein. Zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben muss jedenfalls ein bestimmtes aufgabenbezogenes Wissen nötig sein, das zwar nicht in wenigen Tagen, jedoch zeitnah in wenigen Wochen zu erlernen ist und keine besonderen Vorkenntnisse erfordert (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. November 2021 – 5 Sa 89/21 – Rn. 56 , juris = PflR 2022, 73 ). Randnummer 98 Die Aufgaben der Klägerin als Servicekraft in der Cafeteria sind mit Alltagswissen allein nicht zu bewältigen. Es sind u. a. Kenntnisse zu den konkreten innerbetrieblichen Abläufen, den internen wie externen Ansprechpartnern und den zu beachtenden Hygienebestimmungen nötig. Die Cafeteria-Mitarbeiterin muss sich darüber hinaus mit den zu bedienenden Geräten und der Kasse vertraut machen. Diese Kenntnisse sind nötig, um die Arbeitsabläufe beherrschen zu können. Eine kurze Einweisung oder Anlernphase von 1-3 Tagen genügt hierfür nicht. Zudem ist eine gewisse Einübung erforderlich, um die Abläufe in einer angemessenen Geschwindigkeit, insbesondere zu Zeiten eines stärkeren Kundenandrangs, zu bewältigen. Eine nicht oder nicht einschlägig ausgebildete Mitarbeiterin benötigt grundsätzlich nicht länger als vier Wochen, um die Tätigkeit in der Cafeteria sowohl dem Umfang nach als auch in dem geforderten Tempo erledigen zu können. Dieser Zeitraum genügt, um sich unter Anleitung von Vorgesetzten oder erfahrenen Mitarbeitern im Rahmen der praktischen Tätigkeit die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um anschließend auf dem Arbeitsplatz ohne weitere Hilfestellungen eingesetzt werden zu können. Randnummer 99 Von einer eingehenden Einarbeitung bzw. fachlichen Anlernung im Sinne der Entgeltgruppe 3, Teil II, Ziffer 4 ETV ist auszugehen, wenn eine nicht oder nicht einschlägig ausgebildete Kraft sich die für die Tätigkeit nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten üblicherweise nicht innerhalb weniger Wochen aneignen kann (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 12 TaBV 38/20 – Rn. 135, juris = ZTR 2021, 282). Die eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anlernung unterscheidet sich von der Einarbeitung durch den Umfang der zur Erledigung der Aufgaben benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten. Der Begriff "eingehend“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch "sorgfältig und bis ins Einzelne gehend" (Duden, Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. 2018, Stichwort: eingehend). Unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Systematik, die an den Umfang der jeweils benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten anknüpft, kommt es auf den Inhalt und die Dauer der fachlichen Einarbeitung an. Eine Einarbeitungsphase ist jedenfalls dann als sorgfältig und bis ins Einzelne gehend zu bezeichnen, wenn diese in der Summe die Dauer eines Monats deutlich überschreitet und in diesem Zeitraum nicht nur oberflächliche sach- und fachbezogene Kenntnisse vermittelt werden (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. November 2021 – 5 Sa 89/21 – Rn. 58 , juris = PflR 2022, 73 ). Die Einarbeitung muss einen längeren Zeitraum als wenige Wochen in Anspruch nehmen. Andererseits sind aber keine Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung vermittelt. Diese Anforderung stellt erst die Entgeltgruppe 5, Teil II Ziffer 4 ETV. Randnummer 100 Um die Aufgaben der Cafeteria-Mitarbeiterin ordnungsgemäß erledigen zu können, bedarf es keiner Einarbeitungsphase, die deutlich die Dauer eines Monats überschreitet. Vielmehr genügen Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie regelmäßig innerhalb von vier Wochen zu erwerben sind. Eine eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anlernung im Sinne des Tarifvertrages ist daher nicht erforderlich. Randnummer 101 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.