dem SGB II, der Vater hatte ein Bruttoarbeitseinkommen in Höhe von 15.175 €. Randnummer 4 Den Antrag auf BAB lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2013 ab, weil die persönlichen Voraussetzungen
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht erfüllt seien, da die Klägerin nicht außerhalb des elterlichen Haushaltes wohne. Randnummer 5 Hiergegen erhob die Klägerin am
1 SGB III werde der Auszubildende bei einer Berufsausbildung nur gefördert, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohne und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen könne. Die Klägerin wohne während der Ausbildung weiterhin im Haushalt der Eltern in D-Stadt und könne die Ausbildungsstätte in D-Stadt in angemessener Zeit erreichen. Der Förderausschluss gelte auch, wenn für einzelne Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der üblichen Ausbildungsstätte zeitweise eine Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern erforderlich werde.
2 SGB III sei eine Förderung allein für Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen. Randnummer 7 Unter dem
A-Stadt verzogen und hat dort die Ausbildung in einem anderen Friseursalon fortgesetzt, woraufhin ihr die Beklagte ab dem
1 Nr. 3 und § 63 Abs. 1 SGB III als Bedarf des Auszubildenden berücksichtigt werden, jedoch nur dann, wenn eine grundsätzliche Förderfähigkeit des Auszubildenden gemäß § 60 SGB III bestehe. Randnummer 15 Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass
2 SGB III eine Förderung allein für Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen werde. Diese Regelung lasse nicht den Umkehrschluss zu, dass eine Förderung des turnusmäßigen, z. B. einmal wöchentlichen Berufsschulbesuchs (also ohne blockweisen Unterricht) immer erfolgen müsse. Maßgebliche Voraussetzung sei stets zunächst eine grundsätzliche Förderfähigkeit
Randnummer 16 Gegen das am
2 SGB II ausgeschlossen sei. Zudem sei ausweislich einer (Anfang 2017 eingeholten) DB-Auskunft eine Bahnverbindung von D-Stadt
A-Stadt mit einer Abfahrtszeit um 6:16 Uhr bei einer Ankunftszeit um 7:35 Uhr vorhanden, sodass sich die Frage der Zumutbarkeit des Pendelns stelle. Randnummer 22 Zudem verweist die Beklagte auf die Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Berufsschülerinnen und Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterkunft vom 24. Januar 2013, durch die den betroffenen Personenkreisen in sozialen Härtefällen Rechnung getragen werden solle. Durch die Richtlinie komme insbesondere die kompetenzrechtliche Zuordnung des Berufsschulunterrichts zum Aufgabenkreis der Länder zum Ausdruck.
Vm § 3 Abs. 3 Nr. 2 SGB III dürften Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nicht erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder öffentlich-rechtliche Stellen zur Leistungserbringung verpflichtet seien. Randnummer 23 Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. März 2022 ergänzend befragt. Diese hat angegeben, dass im ersten Jahr ihrer Ausbildung der Berufsschulunterricht morgens um 7:00 Uhr begonnen habe. Für das Zimmer in der D-Straße 8 habe sie die zwei Übernachtungen (Anreise Mittwochabend auf Donnerstag, Abreise Freitagmittag
der Berufsschule) einzeln bezahlen können, wobei pro Übernachtung 30,00 Euro berechnet worden seien, sodass mit Ausnahme der Schulferien wöchentliche Wohnkosten in Höhe von 60,00 Euro angefallen seien. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Randnummer 26 Das Sozialgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom
dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, die betrieblich durchgeführt wurde und für die der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Es handelt sich auch um eine erstmalige Ausbildung, § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III. Randnummer 32 Die Klägerin gehörte als Deutsche zum förderungsfähigen Personenkreis, § 59 Abs. 1 SGB III (i.d.F. vom
2 SGB III (i.d.F. vom 20. Dezember 2011) ist im Übrigen eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen. Randnummer 34 Die Klägerin hat während der Zeiten des Berufsschulunterrichts im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils gewohnt, denn sie war in diesen Zeiten in A-Stadt in einem Wohnheim untergebracht.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 11 AL 22/11 R –, juris Rz. 16 f.), der der Senat folgt, reicht es für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Wohnens außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils aus, wenn Auszubildende zu ihrer Ausbildung nur zeitweise außerhalb des Haushalts der Eltern in einem Wohnheim untergebracht sind (so auch Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III,
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
dem AFG geltenden Rechtslage herbeiführen wollte. Vor diesem Hintergrund folgt der Senat auch im Geltungsbereich des § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB III der zu § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG ergangenen Rechtsprechung des BSG. Randnummer 37 Ob der Weg zur betrieblichen Ausbildungsstätte und zur Berufsschule und zurück für die Klägerin zumutbar war, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BSG, Urteil vom
der Rechtsprechung des BVerwG zu § 2 BAföG ist es dem Auszubildenden zumutbar, wenn mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen und unter Einschluss der notwendigen Wartezeiten nicht mehr als (insgesamt) zwei Stunden aufgewendet werden müssen (BVerwGE 57, 204, 212 ff; BVerwG Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr 15). Randnummer 38 Zwar benötigte die Klägerin für den Hin- und Rückweg an mindestens 3 Wochentagen weniger als 2 Stunden, weil sich der Ausbildungsbetrieb am Wohnort der Klägerin in D-Stadt befand. Allerdings war die Berufsschule in A-Stadt für die Klägerin von ihrem Wohnort D-Stadt aus nicht bzw. nicht in zumutbarer Weise durch tägliche Hin- und Rückfahrt an den Unterrichtstagen zu erreichen. Denn eine (zumutbare) Verbindung mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln stand für ein pünktliches Erscheinen zum Schulbeginn um 7:00 Uhr nicht zur Verfügung.
den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin gab es im fraglichen Zeitraum keine Nahverkehrsverbindung, mit der sie die Schule pünktlich hätte erreichen können. Im Übrigen wäre ein Verweis auf eine etwaig bestehende Verbindung aber auch unzumutbar, da die zu Beginn der Berufsausbildung noch minderjährige Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher Wege- und Wartezeiten zweimal wöchentlich spätestens gegen 5 Uhr die Wohnung in ... hätte verlassen müssen. Soweit im Hinblick auf das Fehlen einer (zumutbaren) Verbindung daher eine auswärtige Unterbringung erforderlich war, konnte die Klägerin im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB III die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen. Randnummer 39 Auch ein Förderungsausschluss
2 SGB III liegt nicht vor, da es sich bei dem Berufsschulunterricht nicht um einen in Blockform durchgeführten handelte. Die duale Ausbildung der Klägerin wurde mit regelmäßig an zwei Tagen in der Woche (Donnerstag und Freitag) stattfindendem Berufsschulunterricht durchgeführt, wohingegen Blockunterricht für gewöhnlich wochenweise in zusammenhängenden Abschnitten in Vollzeitform erteilt wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
1 Nr. 3 SGB III – Bedürftigkeit – ist mit Blick auf die Höhe der Ausbildungsvergütung der Klägerin und das im Jahr 2011 erzielte Elterneinkommen erfüllt. Randnummer 41 Soweit schließlich die Beklagte auf die Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Berufsschülerinnen und Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterkunft vom 24. Januar 2013 und in diesem Zusammenhang auf § 22 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 3 Nr. 2 SGB III verweist, steht dies einem Anspruch der Klägerin auf BAB nicht entgegen. Zwar dürfen
1 SGB III Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Die Klägerin hat aber
eigenen Angaben Leistungen
der o. g. Richtlinie, auf die im Übrigen auch kein Rechtsanspruch besteht, nicht erhalten. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 43 Gründe für eine Revisionszulassung sind für den Senat nicht ersichtlich gewesen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.