dem vorsehen, ob das Grundstück eine der gereinigten Straße zugewandte, d. h. parallel oder in einem Winkel kleiner/gleich 45° zu ihr verlaufende Grundstücksseite oder keine der Straße in diesem Sinne zugewandte Grundstücksseite hat. (Rn.26)
gehend BVerwG,
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren. Randnummer 2 Er ist Eigentümer des Wohngrundstücks Flurstück A1, Flur …, Gemarkung A-Stadt (Straße D…, A-Stadt). Das Grundstück grenzt nicht unmittelbar an die in südliche Richtung führende öffentliche Straße D… (Flurstück A2) an, sondern liegt westlich der unmittelbar an die Straße angrenzenden Baugrundstücke Flurstücke A3 und A4 (Straße D… 2a und 2b). Die Straße D… endet südlich dieser Baugrundstücke in einem Wendehammer nördlich der Straße H… . Die Erschließung des klägerischen Grundstücks erfolgt durch einen befestigten Stichweg auf dem Flurstück A5, der von dem Wendehammer auf einer Länge von etwa 107 m in westliche Richtung führt und auf Höhe eines Abwasserpumpwerkes endet. Die Zufahrt zum klägerischen Grundstück befindet sich in einer Entfernung von ca. 30 m zur öffentlichen Straße D… . Die Nutzung des im Eigentum der Hansestadt Wismar stehenden Stichweges durch den Kläger ist durch eine am 15. Februar 1996 in das Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast gesichert. Das Eigentum an dem aus dem Grundstück Flurstück A6 hervorgegangenen Grundstück war der Hansestadt Wismar mit „Bescheid über die Feststellung der Zuordnung einer ehemals volkseigenen Liegenschaft“ vom 28. September 1992 gemäß „§ 2 Abs. 1 VZOG i. V. m. Art. 21 III bzw. Art. 22 Abs. 1 letzter Satz Einigungsvertrag“ übertragen worden. Diese hatte die Rückübertragung als „Ödland“ beantragt. Randnummer 3 Der weder katasterlich noch grundbuchlich verselbstständigte Stichweg war ursprünglich Bestandteil eines spätestens seit dem Jahre 1912
gewiesenen Verbindungsweges zur der westlich gelegenen Straße T…. . In den 1930er Jahren war der östliche Teil des Verbindungsweges im Zuge der Errichtung des Wohngebietes Straße D… in nördliche Richtung verlegt worden. Dieser Trassenführung entspricht der Verlauf des heutigen Stichweges. Der Weg war unbefestigt und befand sich infolge der Nutzung durch schwere landwirtschaftliche Maschinen in einem schlechten Zustand. Die Anbindung des Stichweges an die Straße T… wurde durch den Bau der Osttangente (Straße H…) Anfang der 2000er Jahre unterbrochen. Randnummer 4 Die öffentliche Straßenreinigung erfolgt auf der
Süden verlaufenden Straße D… bis zum Bereich des Wendehammers. Die zum Grundstück des Klägers führende Stichstraße wird nicht gereinigt. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
Durchführung einer Beweisaufnahme – abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Grundstück als von der gereinigten Straße erschlossenes Hinterliegergrundstück anzusehen sei, das
der Straßenreinigungsgebührensatzung der Gebührenpflicht unterliege. Der Kläger habe nicht beweisen können, dass es sich bei dem Stichweg um eine öffentliche Straße handele. Eine straßenrechtliche Widmung sei nicht erfolgt.
den vorliegenden Unterlagen und dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Stichweg um eine sog. „altrechtliche“ öffentliche Straße handele. Zwar sei davon auszugehen, dass der Verbindungsweg, aus dem der Stichweg hervorgegangen sei, seit Anfang des
1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Gebührensatzung für Straßenreinigung der Hansestadt Wismar (Straßenreinigungsgebührensatzung – SGS) vom
4 Satz 1 SGS gilt eine Grundstücksseite als der Straße zugewandt, wenn sie parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 45° zur Straße einschließlich deren gedachter gradliniger Verlängerung verläuft. Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine zugewandte Grundstücksseite, so gilt
4 Satz 2 SGS als zugewandte Grundstücksseite die längste parallel zur Straße gemessene Ausdehnung des Grundstücks. Durch diese Bestimmungen wird gewährleistet, dass die von der gereinigten Straße erschlossenen Hinterlieger- (§ 7 Abs. 3 Satz 3 SGS) und Teilhinterliegergrundstücke – letztere für die Teile der Grundstücksseite, die nicht an die gereinigte Straße angrenzen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 SGS) –, auch dann in den Vorteilsausgleich einbezogen werden, wenn die Grundstücksgrenze stumpfwinkelig, d. h. mit einem Winkel von mehr als 45° zu der Straße verläuft (zu diesem Erfordernis: OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Januar 2017 – 9 LB 216/16 –, juris Rn. 29) oder wenn die Straße „abknickt“. Unschädlich ist, dass die Gebühr bei Grundstücken, die in einem Winkel von kleiner/gleich 45° zur gereinigten Straße verlaufen,
der der Straße zugewandten Frontlänge berechnet wird, während bei Grundstücken, die über keine in diesem Sinne der Straße zugewandte Grundstücksseite verfügen, die Frontlänge durch eine Projektion ermittelt wird. Dieser Ersatzmaßstab kann somit dazu führen, dass für gleich große Grundstücke eine unterschiedlich hohe Straßenreinigungsgebühr allein deswegen anfällt, weil die Grundstücksgrenzen in unterschiedlichen Winkeln auf die Straßenmittelachse treffen. Darin liegt jedoch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; die unterschiedliche Behandlung ist vielmehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
spezieller Lagegunst oder Lageungunst des Grundstücks – im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabs als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen (so auch Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 09/2020, § 6 Rn. 475). Randnummer 27 Auch die in § 6 Abs. 2 Satz 1 SGS normierte Fälligkeitsregelung – sie orientiert sich an den Bestimmungen in § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Grundsteuergesetz – begegnet keinen Bedenken. Danach wird die Gebühr – je
Gebührenhöhe – in einem Teilbetrag oder mehreren gleichen Teilbeträgen zu bestimmten Terminen fällig. Die Fälligkeit tritt nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt
Bekanntgabe des Gebührenbescheids ein, sondern wird in der Satzung unmittelbar kalendermäßig bestimmt. Für eine Gebühr von mehr als 50,00 EUR normiert § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c SGS, dass die Gebühr zu einem Viertel am
2 SGS als antizipierte Gebühr am
dem satzungsmäßig bestimmten Fälligkeitstermin erfolgt. Denn insoweit bestimmt § 220 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO), dass die Fälligkeit nicht vor der Bekanntgabe der Festsetzung eintritt. Die Vorschrift ist kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V auch auf Kommunalabgaben anwendbar. Abweichendes folgt insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom
SGS wird die Straßenreinigungsgebühr für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben. Die Unterscheidung zwischen beiden Tatbeständen hat aus der Sicht der gereinigten öffentlichen Straße zu erfolgen. Grenzt das Grundstück geometrisch unmittelbar an diese an, handelt es sich um ein Anliegergrundstück (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 21. Dezember 1995 – 6 L 200/95 –, juris); fehlt dagegen eine gemeinsame Grenze mit der gereinigten öffentlichen Straße, kommt eine Gebührenpflicht für das Grundstück nur in Betracht, wenn es sich um ein Hinterliegergrundstück handelt. Beide Tatbestände stehen in einem Alternativverhältnis. Die Einstufung als gebührenpflichtiges Hinterliegergrundstück kommt nur in Betracht, wenn es sich nicht um ein Anliegergrundstück handelt. Randnummer 30 a) Die Einstufung als Anliegergrundstück scheidet vorliegend aus. Sie wäre nur möglich, wenn es sich bei dem Stichweg, der zum Grundstück des Klägers führt, um eine öffentliche Straße handelt, die
WG M-V) der kommunalen Straßenreinigung unterliegt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Randnummer 31 aa) Da eine straßenrechtliche Widmung i.S.d. § 7 StrWG M-V unzweifelhaft nicht erfolgt ist, kann sich die Öffentlichkeit des Stichweges nur aus § 62 StrWG M-V ergeben.
dieser Vorschrift bleiben alle Straßen, die
bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen i. S. des Straßen- und Wegegesetzes. Bei der Prüfung, ob eine Straße gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V
bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzt, ist jeweils der für den maßgebenden historischen Zeitpunkt zu ermitteln, welche Anforderungen
dem damals geltenden Recht zu erfüllen waren (OVG Greifswald, Beschluss vom
ihrem § 26 Abs. 1 am 31. Juli 1957 in Kraft getreten ist.
VO-DDR 1957 waren kommunale Straßen und Wege öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen wurde. Danach war das entscheidende Indiz für die Annahme einer öffentlichen Straße deren öffentliche Nutzung. Maßgeblich für die Abgrenzung öffentlicher von nicht öffentlichen Straßen war das Recht der Rechtsträger oder Eigentümer, entscheiden zu können, von wem und zu welchem Zweck die Straße genutzt wurde (OVG Greifswald a. a. O., Rn. 55 m. w. N.). Von einem öffentlichen Verkehr kann gesprochen werden, wenn ein nicht auf einen individuell feststehenden und abgegrenzten Personenkreis beschränkter, sondern der Allgemeinheit ungehindert offenstehender Verkehr stattgefunden hat. Dabei ist der Begriff der öffentlichen Nutzung der Gegenbegriff zu einer ausschließlich privaten Nutzung, d.h. einer Nutzung lediglich durch Personen, die ein privates Recht zur Benutzung haben (OVG Greifswald, Beschluss vom 24. März 2006 – 1 L 380/05 –). Randnummer 33 § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO-DDR 1957 bezog sich auf kommunale Straßen, die
Inkrafttreten der Straßenverordnung 1957 neu hergestellt wurden. Diese wurden öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie
Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Für die Beurteilung der Öffentlichkeit von Straßen, die
dem
weisbar; sie waren zudem
dem Verständnis des § 4 Abs. 1 StrVO-DDR 1974 erst erforderlich, wenn Zweifel an der öffentlichen Nutzung der Straße bestanden. Maßgeblich für die Einstufung als öffentliche Straße war deshalb
DDR-Recht die Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO 1957), also in der Regel der tatsächliche Anschluss an das bestehende öffentliche Straßennetz (vgl. BVerwG, Urteil vom
den Bekundungen des Zeugen E. sei der Weg von einer Familie B… genutzt worden, um ihren dort gelegenen Garten zu nutzen. Seine – des Zeugen E. – Familie habe den Verbindungsweg genutzt, um eine an der Straße T... gelegene Ackerfläche zu erreichen. An eine Nutzung des Verbindungswegs durch andere Personen konnte sich der Zeuge E. nicht erinnern. Der Zeuge F., der selbst Anlieger des Verbindungsweges war, hat angegeben, dass die – von der Straße D… aus gesehen – ersten 200 m des Verbindungsweges von der LPG als Ackerzufahrt genutzt worden seien. Überdies sei der Verbindungsweg
den Bekundungen des Zeugen F. von sowjetischen Militärangehörigen genutzt worden. Diese seien vom einem in der Nähe gelegenen Übungsplatz zu Fuß in die Straße D… gekommen und dort Uhren und Radios zu verkaufen. Eine Nutzung durch sowjetisches Militär wird auch von der Zeugin A. bekundet. Dass der Zeuge F. bei seiner Vernehmung angegeben haben soll, er habe den Verbindungsweg als Schulweg und später als Arbeitsweg
A-Stadt genutzt, widerspricht dem Protokoll seiner Vernehmung, das eine solche Aussage nicht enthält. Randnummer 38 Auf Grundlage dieser Aussagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass auf dem Verbindungsweg ein nicht auf einen individuell feststehenden und abgegrenzten Personenkreis beschränkter Verkehr stattgefunden hat. Eher ist das Gegenteil der Fall. Abgesehen von den sowjetischen Militärangehörigen waren den Zeugen die Identität der Nutzer des Weges durchweg bekannt. Diese waren entweder Anlieger des Verbindungsweges (Familie A., Familie B., Herr F.) oder Eigentümer eines in der Nähe des Verbindungsweges gelegenen Grundstücks (Familie E.). Ein öffentlicher Verkehr ist von einem Anliegerverkehr aber zu unterscheiden. Denn der öffentliche Verkehr ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Ziel- und Quellverkehr nicht von einem an der betreffenden Verkehrsanlage oder ihrer Nähe gelegenen Grundstück ausgelöst wird. Daher folgt auch aus dem Umstand, dass der Zeuge F. den Verbindungsweg als Schul- bzw. Arbeitsweg genutzt haben soll, kein Indiz für die Öffentlichkeit des Weges. Randnummer 39 Diese Erwägungen treffen auf die sowjetischen Militärangehörigen zwar nicht zu. Allerdings zwingt eine bloß sporadische Nutzung der Verkehrsanlage durch Dritte – also Nichtanlieger – nicht zur Annahme einer Öffentlichkeit. So ist es hier. Die Bekundungen der Zeugen F. und A. legen nämlich keine regelmäßige Nutzung des Verbindungswegs durch das sowjetische Militär – etwa als Zufahrt zu dem Übungsplatz – nahe. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Nutzung durch sowjetische Militärangehörige nur gelegentlich zu privaten Zwecken (Uhren- und Radioverkauf) erfolgt ist. In der Zusammenschau der Zeugenaussagen ergibt sich das Bild eines typischen Anliegerweges ohne nennenswerte Funktion für den Durchgangsverkehr. Dieser Funktion entsprachen im Übrigen auch sein einfacher Ausbauzustand ohne jegliche Befestigung und sein denkbar schlechter „baulicher“ Zustand. Randnummer 40 Auf die Frage, ob die Bekundungen der Zeugen die Nutzungssituation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Straßenverordnung 1957 abbilden, kommt es nicht an. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Verkehrsbedeutung des Verbindungsweges im Laufe der Zeit abgenommen hat. Randnummer 41 Vor diesem Hintergrund hilft dem Kläger auch sein Verweis § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO-DDR 1957 nicht weiter. Die Vorschrift hat zwei Voraussetzungen: Die Öffentlichkeit der Benutzung eines Weges und der fehlende Widerspruch des Rechtsträgers oder Eigentümers (OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Dezember 1999 – 2 M 54/99 –, juris). Dass keine Hinweise auf einen solchen Widerspruch bestehen, ist daher rechtlich unerheblich, wenn sich die Öffentlichkeit der Wegenutzung nicht feststellen lässt. Randnummer 42 Ebenfalls unerheblich ist der Hinweis auf § 21 Abs. 1 Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB), wonach die Bürger berechtigt waren, staatliche und gesellschaftliche Einrichtungen u. a. im Bereich des Verkehrs kollektiv und individuell zu nutzen. Ganz abgesehen davon, dass die Vorschrift erst zum 1. Januar 1976 in Kraft trat und damit im Geltungszeitraum der Straßenverordnung 1957 noch keine Geltung hatte, erfolgte die Nutzung
2 ZGB „entsprechend den Rechtsvorschriften“. Damit kam es für die Frage der Öffentlichkeit von Verkehrsanlagen auf das maßgebliche Fachrecht an. Randnummer 43 Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Öffentlichkeit des Verbindungweges folge daraus, dass der Weg in dem Stadtplan A-Stadt aus dem Jahre 1986 (Herausgeber: VEB Tourist Verlag Berlin/Leipzig) als „Fahrweg“ ausgewiesen sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
Auffassung des Senats erlaubt die Aufnahme des Verbindungsweges in den Stadtplan wegen des Zeitraums von etwas weniger als 30 Jahren keinen Rückschluss auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Straßenverordnung 1957 vorherrschende Nutzungssituation. Damit kann eine Öffentlichkeit des Weges nur dann angenommen werden, wenn der Stadtplan – wie der Kläger meint – den hinreichend sicheren Schluss auf eine Freigabeentscheidung i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO-DDR 1957 bzw. § 4 Abs. 1 StrVO-DDR 1974 erlaubt. Hiervon kann jedoch ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Stadtplan ist nicht von einer staatlichen Stelle, sondern von einem volkseigenen Betrieb herausgegeben worden. Zwar kann vermutet werden, dass die Herausgabe mit den damals zuständigen Stellen abgestimmt war. Ob dies für jedes Detail eines zu touristischen Zwecken erstellten Stadtplans zutrifft, ist aber offen und kann daher für den Verbindungsweg nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden. Randnummer 44 bb) Die vom Kläger weiter benannten Hilfstatsachen aus der Zeit
der Wiedervereinigung sind von vornherein ungeeignet, eine Öffentlichkeit des Verbindungsweges zu belegen, weil sie keinen Rückschluss auf die Verkehrsbedeutung des Weges zu DDR-Zeiten erlauben. Zudem sind die Ausführungen des Klägers auch inhaltlich unzutreffend: Randnummer 45 So bedarf es seit dem Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes zur Begründung der Öffentlichkeit einer Verkehrsanlage einer förmlichen straßenrechtlichen Widmung i. S. d. § 7 StrWG M-V, an der es vorliegend unzweifelhaft fehlt. Daher ist z. B. das Aufstellen des Schildes „Sackgasse“ ebenso bedeutungslos, wie der Umstand, dass die Wegefläche zu einer Abwasserpumpenanlage führt und damit Entwässerungseinrichtungen aufweist. Es ist aus einer Vielzahl von Verfahren zudem gerichtsbekannt, dass Teile der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage auch auf Privatgrundstücken errichtet wurden und werden. Randnummer 46 Nichts Anderes gilt für den Umstand, dass dem Kläger unter dem 23. August 1996 vom Beklagten eine „Überfahrtgenehmigung“ erteilt worden ist. Der Regelungsgehalt dieser Genehmigung ist unklar, denn sie erlaubt die Herstellung einer Überfahrt „über den Bürgersteig (laut Lageplan) zu Ihrem Grundstück“.
dem Lageplan soll die Überfahrt auf der Fläche des Stichweges (Flurstück A7, heute A5) angelegt werden. Der Stichweg weist jedoch keinen Gehweg auf. Aus der Bewilligung der Baulast folgt, dass die Hansestadt Wismar von einer fehlenden Öffentlichkeit des Verbindungsweges ausging, denn andernfalls wäre die Baulast überflüssig. Randnummer 47 Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung
drücklich vertretenen Auffassung erlaubt der „Bescheid über die Feststellung der Zuordnung einer ehemals volkseigenen Liegenschaft“ vom
1 Satz 5 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag bei öffentlichen Vermögenswerten in Betracht, die nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dienten (sog. Finanzvermögen i. S. d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag). Soweit der Kläger womöglich mit Blick das Merkmal „öffentliche Vermögenswerte“ auf die Öffentlichkeit des Verbindungsweges schließen will, trifft dies ersichtlich nicht zu. Das Merkmal trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass staatliche Stellen zu DDR-Zeiten kein privates Eigentum bilden konnten. Den Rückschluss auf eine zu DDR-Zeiten erfolgte straßenrechtliche Widmung – nur diese wäre im Rahmen des § 62 StrWG M-V beachtlich – erlaubt das Merkmal damit nicht. Aus den Antragsunterlagen folgt zudem, dass die Hansestadt Wismar bereits seinerzeit davon ausging, dass es sich bei dem Flurstück A6 um bloßes Ödland handelte. Randnummer 48 b) Bei dem klägerischen Grundstück handelt es sich um ein der Gebührenpflicht unterliegendes Hinterliegergrundstück i. S. d. § 7 Abs. 1 SGS i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V. Randnummer 49 Mit diesem Merkmal werden die Grundstücke definiert, denen von der Straßenreinigung ein Vorteil vermittelt wird, obwohl sie nicht unmittelbar an die gereinigte öffentliche Straße angrenzen. Ob ein Grundstück ein anliegendes oder ein durch die Straße erschlossenes (das heißt: hinterliegendes) Grundstück im Sinne von § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V ist, beurteilt sich danach, ob es an der zu reinigenden Straße anliegt oder durch diese erschlossen wird (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
den Umständen des Einzelfalles als selbstständige Erschließungsanlage den Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße unterbricht. Denn Grundstückseigentümer sind auch bei Privatstraßen nur zur nächstgelegenen selbstständigen Straße straßenreinigungsgebührenpflichtig, sofern diese gereinigt wird. Liegen Grundstücke an einer nicht gereinigten selbstständigen Straße, so kann eine Gebührenpflicht zu entfernter gelegenen gereinigten Straßen über den Begriff des Hinterliegers nicht begründet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
den zum Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht entwickelten Kriterien für die Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit von Verkehrsanlagen (OVG Lüneburg, a. a. O.; OVG Münster, a. a. O., Rn. 40). Für die Anwendung dieser Kriterien spricht weiter, dass sie eine brauchbare Handhabe für die Einbeziehung von Hinterliegergrundstücken in den Vorteilsausgleich liefern und Rechtsunsicherheiten bei der Gebührenkalkulation vermeiden. Randnummer 52 Es ist daher von folgenden Erwägungen auszugehen: Ob öffentliche Straßen oder Privatstraßen selbstständige Erschließungsanlagen oder (nur) unselbstständige Zuwegungen zur nächsten öffentlichen Anbaustraße, in die sie einmünden, darstellen, hängt vom Gesamteindruck ab, den ein unbefangener Beobachter
den tatsächlichen Verhältnissen hat. Dieser Eindruck wird in erster Linie geprägt von der Ausdehnung der zu beurteilenden Anlage sowie dem Maß der Abhängigkeit zu der Straße, in welche die Anlage einmündet. So ist eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse) ausschließlich auf die Straße angewiesen, von der sie abzweigt. Da sie darin einer unselbstständigen Zufahrt ähnelt, besteht der Eindruck einer Unselbstständigkeit häufig noch bei einer Ausdehnung, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbstständigkeit erweckt. Bedeutsam für die Einstufung als selbstständig oder unselbstständig sind ferner die Breite der Verkehrsanlage, Art und Anzahl der an sie angrenzenden Grundstücke, ihre Ausstattung mit Fahrbahn, Gehwegen, Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen sowie ihre Funktion im Vergleich zur Funktion der nächstgelegenen öffentlichen Straße (OVG Lüneburg, a. a. O.). Eine öffentliche, für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehene Sackgasse ist in der Regel als erschließungsrechtlich selbstständig zu qualifizieren, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt (BVerwG, Urteil vom
GO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht erkennbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.