74 Abs. 3 VwVfG M-V setzt voraus, dass sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abgezeichnet hat, dass
teilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden. (Rn.75) Den für die Gaspipeline Nord Stream-2 zuständigen Behörden obliegt die Aufgabe der Gefahrenvorsorge und -abwehr. Erforderlichenfalls müssen sie handeln, um schon zu verhindern, dass Gefahren entstehen oder um eine Gefahr oder einen Schaden abzuwenden. Für ein Tätigwerden der Behörden bedarf es eines konkreten Anlasses. Unerheblich ist, ob die Anhaltspunkte tatsächlicher Natur sind oder auf (neuen) Erkenntnissen zur technischen Sicherheit der Energieanlage beruhen. Ausreichend ist der begründete Verdacht, dass die technische Sicherheit nicht (mehr) gewährleistet ist. (Rn.78) Bei der Förderung des für den Transport durch die Nord Stream 2-Pipeline bestimmten Erdgases auf russischem Gebiet entstehende klimaschädliche Methanemissionen sind planfeststellungsrechtlich keine Auswirkungen des mit Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2018 genehmigten Pipeline-Projektes auf deutschem Hoheitsgebiet. (Rn.82) Verfahrensgang
gehend BVerwG,
teilige Wirkungen gegenüber der Umwelt oder Dritten eintreten, deren Umfang und Auswirkungen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht absehbar sind, bleibt eine
trägliche Anordnung von schadensverhütenden und/oder schadensausgleichenden Einrichtungen und Maßnahmen vorbehalten.“ Randnummer 6 Die Begründung des Entscheidungsvorbehaltes (Punkt B.7 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 634) lautet: Randnummer 7 Die Entscheidungsvorbehalte unter A.1.3.1 und A.1.3.4 sind erforderlich, um auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren zu können und dem VT die Möglichkeit zu geben, unter Änderung einzelner Maßgaben das Vorhaben fortsetzen zu können und zu vermeiden, dass durch fehlende Zulassungsvoraussetzungen das Gesamtvorhaben in Frage gestellt ist. Gemäß §§ 36 Abs. 2, 72, 74 Abs. 3 VwVfG M-V M–V darf deshalb ein Verwaltungsakt
pflichtgemäßem Ermessen mit einem Vorbehalt der
träglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden“. Randnummer 8 Die Planfeststellung umfasst den sogenannten „Vorbetrieb“ für das Offshore-Rohrleitungssystem sowie den Landabschnitt in Lubmin. Danach wird die Offshore-Anlage vor Inbetriebnahme u.a. mittels Reinigungs- und Kalibriermolchen gereinigt und vermessen, mit Molchen, die mit Ultraschall-Modulen ausgerüstet sind, inspiziert, mit Druckluft und externen Unterwasserfahrzeugen auf Dichtheit geprüft und auf Leckagen detektiert. Im Landabschnitt wird die Anlage einer Wasserdruckprüfung
den Regelwerken des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches unterzogen,
Entwässern und Trocknen findet eine Stickstoff/Helium-Dichtheitsprüfung statt, die eine Dichtheitsprüfung aller Verbindungen und Flansche mittels Helium-Massenspektrometer einschließt (Planfeststellungsbeschluss, S. 73f.). Der Planfeststellungsanschluss enthält in seinen Nebenbestimmungen (A.3.13) Vorgaben u.a. zu den vor Inbetriebnahme vorzunehmenden Druckprüfungen, zur Prüfung der Leitungsnähte, zu Spezifikationen der Lecküberwachung, zu deren Bescheinigung und Dokumentation und zu einer gesamtheitlichen Risikoanalyse des geplanten Vorinbetriebnahmekonzeptes. Randnummer 9 Der Kläger hat gegen den Planfeststellungsbeschluss keine Rechtsbehelfe eingelegt. Randnummer 10 Er beantragte bei dem Beklagten am 5. März 2020, auf der Grundlage von Ziffer A.1.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses Untersuchungen zu möglichen betriebsbedingten Methanemissionen beim Betrieb der Gaspipeline Nord Stream 2 anzuordnen. Randnummer 11 Die Untersuchungen sollten
der Antragsbegründung unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu Methan-Leckagen in Zusammenhang mit der Förderung von Erdgas durchgeführt werden. Dabei sollten entweder die Methanemissionen der Gasförder-, Verarbeitungs- und Gastransporteinrichtungen – sofern bereits in Betrieb – für Nord Stream 2 ermittelt werden oder andernfalls die entsprechenden Einrichtungen der schon bestehenden Nord Stream-Pipeline in Erweiterung der Component-Level-Methode durch die Facility-Level-Methode wie zum Beispiel Überflug über das gesamte Anlagengelände auf Methanemissionen vermessen und die Ergebnisse auf den voraussichtlichen Betrieb von Nord Stream 2 übertragen werden. Zur Begründung seines Antrags verwies der Kläger auf ein Rechtsgutachten vom 31. Januar 2020,
dessen Ergebnissen sich aus aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen erhebliche Hinweise darauf ergäben, dass die Methanemissionen der Gasförderung in Europa und Russland tatsächlich deutlich höher seien als bislang angenommen bzw. von Vorhabenträgern angegeben. Methan sei um ein Vielfaches klimawirksamer als CO 2 . Daraus ergebe sich eine relevante Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaspipeline Nord Stream 2 sowie der notwendigen Anschlusspipeline möglichen Methanemissionen heute anders zu bewerten seien, als es in den Genehmigungsverfahren im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfungen und Planrechtfertigung erfolgt sei. Gegenüber der Beigeladenen könnten mittels einer Planergänzung
träglich Untersuchungen zu betriebsbedingten Methanemissionen unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse in Zusammenhang mit der Förderung von Erdgas angeordnet werden. Anderenfalls würde ein über Jahrzehnte beabsichtigter Betrieb einer möglicherweise tatsächlich klimaschädlichen Energieversorgungsinfrastruktur zugelassen und gegebenenfalls sehenden Auges ein Beitrag zur Konterkarierung der Ziele des Paris-Abkommens geleistet werden. Die neuen Erkenntnisse zum Ausmaß der Methanemissionen gingen vor allem auf eine in der Zeitschrift „science“ veröffentlichte Studie von Alvarez et al. (Bewertung der Methanemissionen entlang der US-amerikanischen Öl- und Gasversorgungskette) vom
teilige Umweltauswirkungen durch betriebsbedingte Methan-Austritte nicht vorlägen. Der Entscheidungsvorbehalt greife außerdem nicht. Denn nur solche Teilfragen seien einem Entscheidungsvorbehalt zugänglich, die von der Planungsentscheidung abtrennbar seien. Der Planfeststellungsbeschluss habe hinsichtlich der Umweltauswirkungen von Methan jedoch eine abschließende Entscheidung getroffen. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei im Hinblick auf die Klimawirksamkeit von Methan-Leckagen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Pipeline abschließend und fehlerfrei. Bei Offshore-Pipelines finde im Unterschied zu onshore-Anlagen kein Methan-Austritt statt. Sofern es landseitig zu Emissionen käme, seien diese lokal begrenzt, kurzfristig und in der Gesamtbewertung gering. Die fraglichen Treibhausgasemissionen seien sämtlich keine des Vorhabens. Der Vorhabenbegriff sei standortbezogen zu verstehen. Auch der Projektbegriff der UVP-Richtlinie sei standortbezogen. Relevant seien nur Treibhausgasemissionen, die während des Durchleitens des Gases durch die Pipeline entstünden, nicht aber solche, die bei der Herstellung, dem Transport oder dem Verbrauch des Gases anfielen. Eine ganzheitliche Betrachtung im Sinne einer Ökobilanz der gesamten Wertschöpfungskette sei nicht verlangt. Der Kläger lasse offen, welche Störfälle bezogen auf die Nord Stream 2-Pipeline zu Methanaustritten führen sollten. Die Pipeline entspreche dem Stand der Technik und sei sicher. Sie sei auf der Grundlage international anerkannter Regelwerke geplant sowie gebaut worden und werde hiernach betrieben werden. Ergänzend würden die DIN EN 1594, die Gashochdruckleitungsverordnung sowie das Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches für die landseitigen Einrichtungen der Molchempfangsstation angewendet. Vor Inbetriebnahme erfolgten umfangreiche Prüfungen der Integrität der Pipeline im Rahmen eines speziell ausgestalteten „Vorbetriebes“. Die klägerseitig angesprochenen wissenschaftlichen Studien seien nicht auf die Nord Stream 2-Pipeline bezogen und könnten die Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung schon deshalb nicht in Zweifel ziehen. Die angegebenen Quellen seien nicht
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erschienen, weshalb deren wissenschaftliche Erkenntnisse auch nicht im Rahmen des Vorbehaltes zu berücksichtigen seien. Die Erkenntnisse zu Methan-Leckagen beträfen keine im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht abschließend absehbaren Auswirkungen im Sinne von A.1.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses. Randnummer 15 Die Kläger hat gegen den ihm
eigener Mitteilung am
teiligen Wirkungen gegenüber der Umwelt dürften ebenso wenig wie eine Umweltverträglichkeitsprüfung die Methanemissionen von Förderung, Einspeisung und Transport des in Deutschland anzulandenden Erdgases ausblenden. Der Beklagte folge unzutreffend einer standortbezogenen Betrachtungsweise und lasse außer Acht, dass eine solche Sichtweise bei einer über 1.000 km langen Infrastrukturmaßnahme nur eingeschränkt aussagekräftig sei. Eine solche Betrachtung konterkariere Sinn und Zweck der UVP-Gesetzgebung und das Vorsorgeprinzip. Die in dem Planfeststellungsbeschluss getroffenen Annahmen zu Methan-Leckagen und damit zur Klimarelevanz der Gaspipeline Nord Stream 2 beruhten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf keinen validen Angaben. Neue Erkenntnisse sprächen dafür, dass die betriebsbedingten Auswirkungen der Pipeline auf das Schutzgut Klima aufgrund seinerzeit fehlender wissenschaftlicher Erkenntnisse unzureichend betrachtet worden seien. Dass Auswirkungen durch die Gaspipeline Nord Stream 2 auf das großräumige Makroklima von vornherein ausgeschlossen werden könnten, sei
aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Methan-Leckagen nicht länger haltbar. Das bestätige eine Studie der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) aus dem Jahre
zugehen, sondern diese und mithin zugleich die erhebliche Minderung des noch vorhandenen globalen Restbudgets in Kauf zu nehmen. Das aber unternähme der Beklagte. Dieser werde der globalen Dimension des Klimaschutzgebotes nur gerecht, wenn er seine national begrenzte Betrachtungsweise aufgebe und die sehr erheblichen Methanemissionen in seine Entscheidungsfindung einbeziehe, die in einem unmittelbaren, mindestens aber mittelbaren Zusammenhang mit dem von ihm erlassenen Planfeststellungsbeschluss beim Betrieb von Nord Stream 2 in Russland freigesetzt werden würden. Es konterkariere die durch Art. 20a GG vermittelte auch globale Dimension staatlichen Handelns sowie die verfassungsrechtlich zu gewährleistende Generationengerechtigkeit, Hinweise auf zusätzliche erhebliche unmittelbare oder mittelbare Methanemissionen überhaupt außer Acht zu lassen. Randnummer 22 Der Kläger regt an, Randnummer 23 das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob bei einer sich über eine längere Entfernung erstreckenden Gaspipeline der Projektbegriff der UVP-Richtlinie 2011/92/EU dahingehend auszulegen ist, dass aufgrund eines funktionell notwendig einheitlichen Sachverhalts jedenfalls mit Blick auf die betriebsbedingten Umweltauswirkungen nicht lediglich ein einzelner Abschnitt der Pipeline, sondern mindestens überschlägig auch Förderung, Einspeisung und Transport des Erdgases insgesamt ermittelt und bewertet werden müssen, weil der fragliche Abschnitt allein nicht denkbar und als solcher schlechterdings auch nicht betriebsfähig ist; Randnummer 24 sowie ferner Randnummer 25 das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob der Betrieb eines Projektes mit dem primärrechtlichen Vorsorgeprinzip aus Art. 191 Abs. 2 S. 2 AEUV vereinbar ist, solange aufgrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu Methan–Leckagen nicht ausgeschlossen werden kann, dass in Zusammenhang mit dem Betrieb des Projektes über mehrere Jahrzehnte in erheblichem Umfang in hohem Maße klimarelevante Methanemissionen freigesetzt werden würden. Randnummer 26 Der Kläger beantragt, Randnummer 27 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Juni 2020 (Az. 663/Nord Stream 2/07) zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2018 (Az. 663/Nord Stream 2/04) um eine Verpflichtung der Beigeladenen auf Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen betreffend betriebsbedingte Methanemissionen in Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaspipeline Nord Stream 2 unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu Methan-Leckagen in Zusammenhang mit der Förderung, der Einspeisung und dem Transport von Erdgas unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 28 Der Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Die Klage sei unzulässig, dem Kläger fehle bereits die Klagebefugnis, denn er müsse sich die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses entgegenhalten lassen. Sein Vortrag ziele auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in Ausübung des Vorbehaltes unter Ziffer A.1.3.1. Maßgeblich für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses, das gelte auch für Verpflichtungsklagen auf Planergänzung. Das Klagebegehren sei daher auf die Umgehung der eingetretenen Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses im Wege einer Planergänzung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung gerichtet. Dem Kläger fehle auch die Verbandsklagebefugnis. Die Anordnung von Überwachungsmaßnahmen
RG erfasse nur unselbständige Vollzugsmaßnahmen zu Entscheidungen
Nr. 1 bis 5. Sie setzten das Vorhandensein einer Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung voraus. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG enthalte keine solche Rechtsgrundlage. Dem Kläger stehe keine umweltbezogene Rechtsvorschrift zur Seite, um deren Einhaltung er streiten könne. Insbesondere ergebe sich eine Klagebefugnis nicht aus Art. 20a GG. Diese Norm sei wegen des darin unbestimmt formulierten Ziels konkretisierungsbedürftig. Die Verpflichtung zur Konkretisierung treffe den Gesetzgeber. Die Einhaltung einer Staatszielbestimmung durch einen Vorhabenträger könne von vornherein nicht überwacht werden. Einzuhalten habe die Staatszielbestimmung allein der Gesetzgeber. Randnummer 31 Der Klage fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, da das klageweise verfolgte Ziel nicht erreicht werden könne. Gefahrerforschungsmaßnahmen wegen betriebsbedingter Methanemissionen der Pipeline kämen nicht in Betracht, weil die Pipeline noch nicht in Betrieb sei und die Ermittlung betriebsbedingter Emissionen daher nicht möglich sei. Es fehle auch zukünftig an einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weil vor Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung die erforderlichen Prüfschritte für das
HDrLtgV vorgeschriebene Verfahren durchlaufen werden müssen. Diese umfassten unter anderem die Prüfung der Dichtheit und Festigkeit der Leitung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Gas HDrLtgV). Von dem Kläger selbst vorgelegte wissenschaftliche Studien belegten, dass bei der Nord Stream-Pipeline keine Methan-Verluste aufträten, diese also dicht sei. Randnummer 32 Die Klage sei auch unbegründet. Der Entscheidungsvorbehalt aus Ziffer A.1.3.1 greife bereits nicht.
VfG M-V seien nur solche Detailfragen einem Entscheidungsvorbehalt zugänglich, die ihrer Natur
von der Planungsentscheidung abtrennbar seien. Bei den Methanemissionen handele es sich um einen Bestandteil der Umweltverträglichkeitsprüfung und deshalb um einen nicht abgrenzbaren Teil der Planungsentscheidung.
teilige Umweltauswirkungen des Vorhabens, deren Umfang und Auswirkungen im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abschließend zu beurteilen gewesen wären, lägen nicht vor. Randnummer 33 Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Vorhabenbegriff des UVP-Rechts standortbezogen. Die von dem Kläger verlangte Gesamtbetrachtung der Umweltauswirkungen sei nicht geboten. Der Projektbegriff der UVP meine das jeweilige fachplanungsrechtliche Abschnittsvorhaben. Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung beziehe sich auf die Projekte, die Gegenstand des behördlichen Genehmigungsverfahrens seien. Hinsichtlich dieses Projektes seien die Auswirkungen auf die Schutzgüter zu ermitteln und zu bewerten. Das Europarecht wirke nicht auf die materiell-rechtlichen Anforderungen des einzelstaatlichen Zulassungsrechts ein. Die UVP-Richtlinie erkenne ausdrücklich an, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden könne. Dürfe ein Gesamtprojekt aufgespalten und in mehreren Teilschritten ausgeführt werden, so bilde
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Bezugspunkt für die Umweltverträglichkeitsprüfung das konkrete Projekt, für das ein Antrag gestellt worden sei. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss habe sowohl die weiteren Abschnitte der Nord Stream 2 als auch die Erdgasempfangsstation Lubmin sowie die Europäische Gas-Anbindungsleitung (EUGAL) im Wege einer Vorausschau
Art eines vorläufig positiven Gesamturteils in den Blick genommen. Der Beschluss sei zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Gesamtvorhaben prognostisch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht absehbar keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen und habe dabei die auf der Grundlage der Espoo-Konvention durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung für das gesamte Projekt Nord Stream 2, die sich auch zu den projektbedingten Umweltauswirkungen von Methanemissionen in Russland verhalte, berücksichtigt. Der Europäische Gerichtshof habe es in keinem Fall für erforderlich gehalten, die UVP-Pflicht auf ganze Wertschöpfungsketten zu erweitern. Eine „Ökobilanz“ der gesamten Wertschöpfungskette sei danach nicht erforderlich. Vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht jüngst bestätigt, dass die durch den Verbrauch des Erdgases entstehenden Treibhausgasemissionen in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht von Relevanz seien. Der Gesetzgeber nehme es danach im Interesse der Versorgungssicherheit hin, dass über Erdgasfernleitungsnetze transportiertes Erdgas gefördert und verbraucht werde, wobei Treibhausgasemissionen entstünden. Dazu dürfe sich die Behörde nicht in Widerspruch setzen und – so das Bundesverwaltungsgericht – eine eigene Energiepolitik betreiben. Randnummer 34 Weil durch die Aufteilung des UVP-pflichtigen Gesamtvorhabens in mehrere für sich genommen jeweils UVP-pflichtige Abschnitte die vollständige Erfassung und Bewertung der betroffenen Umweltbelange ermöglicht werde, da für jeden Abschnitt eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde, werde auch dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip entsprochen. Einzelne könnten aus den Umweltrechtsprinzipien grundsätzlich keine Rechte ableiten; die Grundsätze des Art. 191 Absatz 2 AEUV seien vielmehr beim Erlass von Unionsrechtsakten zu berücksichtigen. Randnummer 35 Die von dem Beklagten herangezogene „Literaturstudie“ der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) stelle die Repräsentativität der Datengrundlage sowie die statistische Verwertbarkeit der Datengrundlage der Studie von Alvarez et al. in Frage und komme zu dem Ergebnis, dass die Vorgehensweise in der Studie “zu einer deutlichen Verzerrung der Berechnungen“ führe. Die Literaturstudie bestätige im Übrigen, dass sich die Studie von Alvarez et al. überwiegend auf Messwerte früherer Studien und damit auf einen Datenstand im Jahr 2015 beziehe. Sie bringe außerdem selbst zum Ausdruck, dass bei der in Betrieb befindlichen Nord Stream-Pipeline Methan-Verluste nicht aufträten. Randnummer 36 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 37 die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei unzulässig. Der Kläger sei nicht klagebefugt und könne eine Klagebefugnis insbesondere nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG ableiten. Bei der von ihm begehrten Anordnung handele es sich nicht um eine Überwachungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift. Überwachungsmaßnahmen seien nur solche, die auf den Gesetzesvollzug gerichtet seien. Der Kläger lasse aber nicht erkennen, welche gesetzlichen Regelungen durch die Anordnung von Maßnahmen aus seiner Sicht vollzogen werden könnten. Der Vorbehalt unter Ziffer A.1.3.1 scheide dafür aus. Wenn der Kläger vortrage, dass zum UVP-pflichtigen Vorhaben auch die Förderung und Einspeisung des transportierten Gases gehörten, beanstande er der Sache
die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine hierauf gerichtete Klage sei wegen der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses unzulässig. Die “Verpflichtung
dem Übereinkommen von Paris“ sei schon aufgrund des Erfordernisses nationaler Umsetzung offensichtlich für die Entscheidung ohne Bedeutung. Randnummer 39 Die Klage sei auch unbegründet. Es sei nicht erkennbar, worauf sich ein Anspruch auf Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen stützen könne. Der Vorbehalt unter A.1.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses komme dafür nicht in Betracht. Gefahrerforschungsmaßnahmen seien nicht Gegenstand des Vorbehaltes und könnten deshalb lediglich auf gesetzliche Vorschriften zur Gefahrenerforschung bzw. Gefahrenabwehr gestützt werden. §§ 36 Abs. 2 Nr. 5, 74 Abs. 3 VwVfG M-V begründeten keinen Anspruch eines Dritten gegen die Planfeststellungsbehörde, in Durchbrechung der Bestandskraft
träglich Nebenbestimmungen oder Maßnahmen anzuordnen. § 75 VwVfG M-V scheide aus, weil die Vorschrift nicht für Vereinigungen gelte. Es seien auch keine zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht absehbaren
teiligen Wirkungen gegenüber der Umwelt eingetreten. Solche Wirkungen seien im Regelbetrieb der Nord Stream 2-Pipeline als Offshore-Pipeline technisch auszuschließen. Die Pipeline entspreche den Dichtigkeitsanforderungen des § 49 EnWG, was durch Prüfungen und sachverständige Bestätigungen
gewiesen sei. In der von dem Kläger eingeführten (BGR-)Literaturstudie heiße es zur Nord Stream-Pipeline explizit, dass die Pipeline unter Wasser ohne zusätzliche Verdichterstationen verlaufe und ein geschlossenes System darstelle, sodass keine Methan-Verluste zu berücksichtigen seien. Randnummer 40 Soweit sich der Kläger dafür ausspreche, dass in das planfestzustellende Vorhaben auch Förderung, Einspeisung und über den unterseeischen Transport hinausgehende Leitungen einbezogen werden müssten, spreche er Leitungen an, die nicht der Zuständigkeit des Beklagten als Planfeststellungsbehörde unterlägen. Der Beklagte könne mangels Kompetenz die Forderung des Klägers gar nicht erfüllen. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die behaupteten Methanemissionen nicht bereits zum Zeitpunkt der Planfeststellung am
trägliche Anordnung zur Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen sei angezeigt, weil der Betrieb der Pipeline irgendeinen kausalen Beitrag zur Emission von Methan an anderer Stelle und somit einen Beitrag zum globalen Klimaproblem leiste, sei dem nicht zu folgen. Emissionen außerhalb der Anlagengrenzen des planfestgestellten Vorhabens spielten dafür keine Rolle. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise bereits unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet. Randnummer 43 I. Die Klage ist zulässig, soweit das Klagebegehren die landseitige russische Förderungs-, Leitungs- und Gaseinspeisungsinfrastruktur betrifft. Sie ist unzulässig, soweit es sich auf den Teil des Baus und des Betriebs der Gasversorgungsleitung Nord Stream 2 bezieht, der im Abschnitt des deutschen Küstenmeeres einschließlich des Landfalls westlich des Industriehafens Lubmin liegt. Randnummer 44 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO statthaft. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Bescheidungsantrag bleibt nicht im Sinne einer teilweisen Klagerücknahme hinter dem mit Erhebung der Klage gestellten Antrag zurück. Auch dieser Antrag war schon nicht auf Verpflichtung zur Vornahme einer bestimmten Amtshandlung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), sondern mit dem Begehren auf Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen in der Sache auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung gerichtet. Randnummer 45 2. Eines Vorverfahrens
GO bedurfte es nicht ( §§ 70 , 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V). Der Kläger hat die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 und 2 VwGO mit Klageerhebung am 27. Juli 2020 binnen eines Monats
Zustellung des Ablehnungsbescheides unter dem
RG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO. Danach kann eine
RG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, ferner geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich durch die Entscheidung
RG oder deren Unterlassen berührt zu sein und bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend macht. Diese Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 47 a. Der Kläger ist eine
RG anerkannte inländische Vereinigung.
dem Änderungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 12. Juni 2019 ist er eine anerkannte bundesweite Umweltvereinigung mit dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, den Natur- und Umweltschutz sowie den umwelt- und gesundheitsrelevanten Verbraucherschutz, insbesondere durch Aufklärung und Beratung der Verbraucher, zu fördern und wird in der von dem Umweltbundesamt und dem Bundesumweltministerium geführten Liste der anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen geführt. Randnummer 48 b. Der Kläger legt mit der vorliegenden Klage auch einen Rechtsbehelf
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen ein. Die von ihm beantragte, von dem Beklagten aber abgelehnte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Gefahrerforschungsmaßnahme ist als ein Verwaltungsakt über Überwachungsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung einer Entscheidung
RG, hier des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2018 für den UVP-pflichtigen Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream 2 (Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1a UmwRG)
RG anzusehen, der der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dient. Randnummer 49 Der Begriff der Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG ist dem Zweck der Norm entsprechend, den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zu erweitern, weit auszulegen und erfasst ein breites Spektrum an Tätigkeiten. Er lässt sich als Umschreibung von Maßnahmen des Gesetzesvollzugs verstehen, die im Zusammenhang mit einer Zulassungsentscheidung
RG stehen. Maßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung der Zulassungsentscheidung sind etwa solche, mit denen die Einhaltung der Genehmigungsbestimmungen z.B.
deren Umfang, die Beachtung von Schutzauflagen und die Durchführung angeordneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen überwacht werden soll. Auch die
trägliche (teilweise) Aufhebung der Zulassungsentscheidung kann eine Form einer Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahme darstellen. Eine Einschränkung erfährt die Ausrichtung auf Maßnahmen des Gesetzesvollzuges insoweit, als selbstständige, von einer Vorhabenzulassung unabhängige Überwachungsmaßnahmen nicht erfasst sind, die Maßnahmen vielmehr der Durchsetzung und Umsetzung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 UmwRG aufgezählten Entscheidungen dienen müssen. Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen sind auch dann in diesem Sinne genehmigungsakzessorisch, wenn sie wie eine Betriebsuntersagung die Ausnutzung der Zulassungsentscheidung betreffen (BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 – 4 C 2.19 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 23. Juni 2020 – 9 A 22.19 –, juris, Rn. 17). Der Begriff der Überwachungsmaßnahme bezieht sich auch auf behördliche Anordnungen gegenüber Dritten oder gegenüber dem Vorhabenträger, Überwachungsmaßnahmen durchzuführen oder Auskunft zu erteilen, wie etwa
den §§ 27, 29, 29a, 31, 58a BImSchG, § 43 KrWG, §§ 14 f. IZÜV (so Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht,
träglichen Anordnung zur Abwehr
teiliger Wirkungen gegenüber der Umwelt. Randnummer 51 c. Die streitige Anordnung dient auch der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts. Randnummer 52 Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind
RG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder Faktoren i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Umweltbestandteile
3 Nr. 1 UIG sind u.a. die Luft und die Atmosphäre. Hier sind solche umweltbezogenen Rechtsvorschriften, deren Einhaltung die begehrte Verpflichtung der Beigeladenen zur Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen diente, § 49 EnWG über die technische Sicherheit der Energieanlagen und die
ihrem Geltungsbereich hier anwendbare Gashochdruckleitungsverordnung (vgl. dort § 1 GasHDrLtgV).
HDrLtgV müssen Gashochdruckleitungen den Anforderungen der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV entsprechen, sie müssen u.a. dicht sein, in ordnungsgemäßem Zustand erhalten und
dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird. Zweck der Bestimmung ist ausdrücklich die Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt (§ 2 GasHDrLtgV).
WG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen Maßnahmen treffen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass zu diesen Maßnahmen auch die streitige Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Maßnahmen der Gefahrerforschung gehören könnte. Der Beklagte wäre jedenfalls – neben seiner Zuständigkeit für die energierechtliche Planfeststellung für Gasversorgungsleitungen (§ 2 Nr. 1 EnWZustLVO M–V) –
WZustLVO M-V auch zuständige Behörde für die Überwachung der Gashochdruckleitungsverordnung gemäß § 49 Abs. 5 EnWG und damit für den Erlass der dort genannten Maßnahmen. Randnummer 53 Der Auffassung des Beklagten, die Bestimmungen der Gashochdruckleitungsverordnung seien keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften, sondern ausschließlich technisches Sicherheitsrecht, dass nur einen reflexartigen Umweltbezug aufweise, ist nicht zu folgen. Mit der
WG bei Errichtung und Betrieb der Energieanlagen zu gewährleistenden technischen Sicherheit ist gemeint, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden sollen (OVG Münster, Beschluss vom
dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, dass diese Entscheidung "entgegen geltenden Rechtsvorschriften" unterblieben ist. Diese Frage betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern ihre Begründetheit (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 – 9 A 22.19 –, juris, Rn. 17). Randnummer 58 g. Der Kläger kann auch gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend machen, dass eine Entscheidung
RG bzw. deren Unterlassen (hier Ablehnung der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses
RG) Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht. Diese Voraussetzung der Entscheidungsrelevanz ist weit zu verstehen. Die Klagebefugnis wäre nur zu verneinen, wenn der Sachverhalt
keiner Betrachtungsweise geeignet wäre, einen Widerspruch zu einer Rechtsvorschrift zu erzeugen (Franzius in: Schink/Reidt/Mitschang, UmwRG, § 2, Rn. 17). Bei Rechtsbehelfen, die sich gegen ein Unterlassen richten, ist es ausreichend, wenn der Rechtsbehelfsführer die Vorschriften benennt, aus denen sich eine Pflicht zum Handeln der zuständigen Stelle ergeben kann (Kment in Hoppe/Beckmann/Kment, UmwRG,
folgend a.). Der Senat bejaht das Rechtsschutzbedürfnis unter Zurückstellung von Bedenken hingegen, soweit das auf die Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen gerichtete Begehren die landseitige russische Förderungs-, Leitungs- und Gaseinspeisungsinfrastruktur betrifft (
folgend b.). Randnummer 62 a. Es ist nicht ersichtlich und von Klägerseite auch nicht vorgetragen worden, inwiefern die von ihr begehrten Gefahrerforschungsmaßnahmen in Anbetracht der ohnehin bereits vorgeschriebenen vorbetrieblichen Sicherheitsüberprüfungsmaßnahmen einen Erkenntnisgewinn für die im Zentrum seines Klagebegehrens stehende Frage von auf den Betrieb der Nord Stream 2-Pipeline zurückzuführenden klimaschädlichen Methanemissionen liefern könnte. Es erscheint vielmehr als ausgeschlossen, dass dem von ihm angestrebten Klageziel im zuvor angesprochenen Umfang (Offshore-Bereich ab Einspeisepunkt in Russland sowie Bereich des deutschen Küstenmeeres einschließlich Landfall westlich Lubmins) im Hinblick auf die Aufdeckung und Vermeidung schädlicher Methanemissionen irgendein Nutzen zugeschrieben werden könnte. Randnummer 63 In den von der Planfeststellung umfassten Unterlagen
Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. S. 73 f.) und der Nebenbestimmung A.3.13 sind – wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert – der Vorbetrieb und die Inbetriebnahme, getrennt
Offshore- und Landabschnitt der Nord Stream 2-Pipeline, Reinigungs- und Vermessungsmaßnahmen, Wasser-, Druckluft- und Heliumgasüberprüfungen sowie Inspektionen durch Molchungen (Vorbetrieb) vorgeschrieben. Diese dem Regelungswerk “DNV-OS-F101“ (Submarine Pipelinesystems) entsprechenden Überprüfungen sind vor der eigentlichen Betriebsaufnahme zur Gewährleistung der Dichtheit der Pipeline sowie der landseitigen Anlagen durchzuführen. Durch den Einsatz mit Ultraschall-Modulen ausgerüsteter Molche werden eventuelle interne oder externe Beschädigungen der Pipeline detektiert und lokalisiert, die Reinigung erfolgt mit magnetbestückten Molchen. Zum Entfernen von Wasser wird getrocknete Druckluft eingesetzt, die von der Empfangsanlage in Richtung russischer Anlandung gepumpt wird. Die interne Inspektion erfolgt durch sogenannte intelligente Molche, die per Ultraschallmessungen die Pipelinegeometrie erfassen, damit Informationen zu möglichen Defekten liefern, die Wanddicke durch Resonanzschwingungen ermitteln und internen wie externen Materialverlust feststellen können. Die Dichtheitsprüfung erfolgt mittels Druckluft und über der Pipeline sich bewegender ferngesteuerter Unterwasserfahrzeuge, die mit einer Kombination der Detektionsmechanismen Fächerlot, Sonar und akustischer Leckerkennung Leckagen feststellen. Das Leckerkennungssystem, das etwaigen durch Luftaustritt aus den Rohrleitungen erzeugten Schall erkennt, ist in der Lage, diesen Schall aus den Hintergrundgeräuschen herauszufiltern und damit kleinste Luftblasen zu detektieren. Die Leckfindung ist auch bei im Graben verlegten Rohrleitungen möglich sowie von Trübung und Strömung der Rohrleitungsumgebung unabhängig. Optional kann der Vorbetrieb durch eine Dichtheitsprüfung mittels Wasser an drei voneinander getrennten Pipelineabschnitten mittels eines kombinierten Molchzuges stattfinden. Randnummer 64 Der Vorbetrieb für den Landabschnitt einschließlich der Molchempfangsstation erfolgt
dem Regelwerk G469 des DVGW mittels Wasserdruckprüfung. Dabei werden die Armaturen und permanenten Molchschleusen, die bereits während ihrer Fertigung einer Druckprüfung unterzogen worden sind und nunmehr mit der Anlage verschweißt werden, erneut geprüft. Sodann wird die Pipeline im beschriebenen Abschnitt einer Stickstoff/Helium-Dichtheitsprüfung mittels Helium-Massenspektrometer an allen Verbindungen und Flanschen unterzogen. Randnummer 65 Vor diesem Hintergrund ist für den Senat nicht erkennbar, in welcher Hinsicht Gefahrerforschungsmaßnahmen betreffend betriebsbedingte Methanemissionen in Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaspipeline Nord Stream-2 unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Aufdeckung von Methan-Leckagen im landseitigen sowie im Offshore-Bereich der Pipeline führen könnten. Zum einen ist nicht erkennbar und von der Klägerseite auch vollständig offengelassen worden, inwiefern die vorgesehenen – oben angesprochenen – Dichtheitsprüfungen technisch unzureichend oder unvollständig sein sollten. Zum anderen ist nicht ersichtlich, welche Gefahrerforschungsmaßnahmen konkret den bereits vorgeschriebenen Überprüfungsmaßnahmen überlegen sein bzw. diese sinnvoll ergänzen könnten. Soweit der Kläger die Überfliegung des Anlagengeländes und den Einsatz von Spezialkameras angesprochen hat, wären solche Maßnahmen nur dann sinnvoll, wenn anzunehmen wäre, dass die vorgesehenen Dichtheitskontrollen nicht hinreichend zuverlässig wären, Methan-Austritte sicher auszuschließen. Dafür liegen aber keine Erkenntnisse vor. Die Klägerseite hat dazu keine konkreten Bedenken geäußert. Randnummer 66 Auch aus den von dem Kläger in Bezug genommenen Studien ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Betrieb der Nord Stream 2-Pipeline im planfestgestellten Bereich oder im Offshore-Bereich trotz der oben behandelten Dichtheitskontrollen betriebsbedingte Methan-Austritte befürchten ließe. Randnummer 67 Der Kläger stützt sein Klagebegehren insbesondere auf Erkenntnisse aus der Studie von Alvarez et al. aus dem Jahre 2018. Aus dieser Studie ergäben sich erhebliche Indizien dafür, dass eine Kenntnis oder jedenfalls eine Annäherung an die tatsächlichen betriebsbedingten Methanemissionen nicht durch bloße Abschätzungen und Berechnungen zu erlangen sei, sondern es dazu realer Messungen der Gesamtemissionen bedürfe. Grundlage der Studie ist eine Betrachtung der Methanemissionen entlang der US-amerikanischen Erdöl- und Erdgasversorgungskette, bei der anhand von bodengestützten Messungen auf Anlagenebene die Emissionen geschätzt und mit Flugzeugbeobachtungen in Gebieten validiert wurden, auf die etwa 30 % der US-Gasproduktion entfielen. Die dabei ermittelten hohen Emissionswerte (63 % höher als die von der US-Umweltschutzbehörde angenommenen Werte) seien auf höhere Emissionswerte im Produktionssektor zurückzuführen. Der Grund für die Abweichung liege in einer Vernachlässigung der Emissionen, die durch irreguläre Betriebsbedingungen (z.B. Störungen) verursacht würden. 90% der Beobachtungen seien auf Emissionen entfallen, die aus den Luken und Entlüftungsöffnungen von Flüssigkeitstanks ausgetreten seien. Die Häufigkeit der Beobachtungen sei zu hoch gewesen, als dass sie allein auf Routinevorgänge wie Entspannungsverdampfungen oder das Liquid Unloading hätten zurückgeführt werden können. Das führe zu der Annahme, dass irreguläre Betriebsbedingungen dafür verantwortlich sein müssten. Dazu zählten irreguläres Druckablassen aus den Hydratoren, Erdgasabscheidern und die Praktik des Abfackelns sowie Tankentlüftungsemissionen. Hohe Emissionen seien aus undichten abgesperrten Ventilen in Fernleitungs- und Lagereinrichtungen durch Windmessungen quantifiziert worden. Für eine Emissionsminderung bedeute dies, dass die meisten Quellen niedrigere Emissionswerte aufweisen könnten, wenn sie wie vorgesehen arbeiteten. Es sei davon auszugehen, dass eine erhebliche Emissionsminderung durch den Einsatz gut konzipierter Emissionserkennungs- und -reparatursysteme erreicht werden könnte, wenn diese in der Lage wären, die irregulär arbeitenden Anlagen oder Geräte zu identifizieren. Pneumatische Steuerungen und Anlagenlecks seien die größten Emissionsquellen. Fehlerhaft arbeitende Steuerungen trügen zu 66 % der Gesamtemissionen von pneumatischen Steuerungen bei. Zu den Schlüsselaspekten einer wirksamen Emissionsminderung gehöre die Kombination bewährter Technologien und Verfahren für routinemäßige Emissionsquellen mit wirtschaftlich tragfähigen Systemen zur raschen Erkennung der Ursachen für hohe Emissionen, die auf irreguläre Bedingungen zurückzuführen seien. Randnummer 68 Diese Studienergebnisse sind auf den Betrieb der Nord Stream 2-Pipeline nicht übertragbar. Hauptursache für die Methanemissionen in der gesamten Erdgasvorkette in den USA ist danach nicht der Regelbetrieb, sondern verantwortlich sind spezielle Vorkommnisse bei Produktion und Aufbereitung wie Wartungsarbeiten, Fehlfunktionen an Ventilen und Unfälle (so auch: Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) 2020, Klimabilanz von Erdgas – Literaturstudie zur Klimarelevanz von Methanemissionen bei der Erdgasförderung sowie dem Flüssiggas- und Pipelinetransport
Deutschland, S. 31). Damit ist nicht erkennbar, dass diese Studienerkenntnisse Geltung für die
aktuellem technischen Stand errichtete, vom Beginn bis zu ihrem Ende in einem Strang ohne störanfällige Bauteile oder Kopplungsstellen unter Wasser verlaufende Offshore-Pipeline haben sollten. Die Pipeline hat keine eigenen Regeleinrichtungen. Der Gasfluss wird über die Verdichterstation in Russland und die Erdgasempfangsstation Lubmin 2 gesteuert (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 71). Es existieren im Offshore-Bereich keine Ventile, Schleusen oder sonstige Regler, an denen Defekte bzw. Methan-Lecks auftreten könnten, wie es bei den beobachteten amerikanischen Anlagen der Fall gewesen ist. Dies entspricht der in der Fachliteratur vertretenen Auffassung. Danach ist die mit Nord Stream 2 technisch vergleichbare und seit ca. 10 Jahren in Betrieb befindliche Pipelineanlage Nord Stream ein geschlossenes System, bei dem keine Methan-Verluste zu berücksichtigen seien (vgl. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, a.a.O., S. 38). Berücksichtigt man die oben beschriebenen Vorkehrungen und verschiedenen Druckprüfungen anlässlich des „Vorbetriebes“, so können der Studie von Alvarez et.al. auch keinerlei Hinweise darauf entnommen werden, dass an dem landseitigen Teil der Gesamtanlage Nord Stream 2-Pipeline die Gefahr von Methan-Lecks bzw. -emissionen bestehen wird. Randnummer 69 b. Der Senat sieht das Rechtsschutzbedürfnis noch als gegeben an, soweit sich die begehrten Gefahrerforschungsmaßnahmen auch auf die
der Sichtweise des Klägers mit dem Betrieb der Nord Stream 2-Pipeline untrennbar verbundene russische Förderungs- (Jamal-Halbinsel), Leitungs- und Gaseinspeiseinfrastruktur erstrecken sollen. Die unter a. behandelten obligatorischen Dichtheitsüberprüfungen der Pipeline sowie ihrer landseitigen Einrichtungen (Molchempfangsstation) haben keine Geltung für die in Russland befindlichen Gasinfrastruktureinrichtungen. Es erscheint danach nicht von vornherein
jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen zu sein, dass die Beigeladene im Wege einer
träglichen Anordnung zu irgendwelchen denkbaren schadensverhütenden und/oder schadensausgleichenden Maßnahmen im Hinblick auf Methanemissionen, die vor dem eigentlichen Gastransport durch die Offshore-Pipeline bei der Förderung bzw. Produktion des Erdgases auftreten, verpflichtet werden kann. Randnummer 70 II. Die Klage ist, soweit zulässig, nicht begründet. Randnummer 71 1. Die Voraussetzungen
RG liegen in diesem Umfang nicht vor.
dieser Regelung ist die Klage einer anerkannten Vereinigung, die keine eigene Rechtsverletzung geltend machen muss, nur dann begründet, wenn die Entscheidung
RG oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung
ihrer Satzung fördert. Hier liegt ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften durch die Entscheidung des Beklagten, von der Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen durch Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2018 abzusehen, auch in dem Umfang, in dem der Kläger
den obenstehenden Ausführungen unter I.4.b über ein Rechtsschutzbedürfnis verfügt, nicht vor. Dem Kläger fehlt – mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage – das Rechtsschutzbedürfnis in dem oben unter 4 a. festgestellten Umfang. Für einen zur Begründetheit der Klage führenden Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften kommt danach allein noch der Umstand in Betracht, dass der Beklagte von der Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen für den Bereich der russischen Förderungs-, Leitungs- und Gaseinspeiseinfrastruktur im Wege der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses abgesehen hat. Dieser Umstand begründet jedoch keinen Rechtsverstoß. Randnummer 72 Ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften wegen fehlender Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen für das genannte Produktions- und Fördergebiet ergibt sich zunächst nicht aus § 49 Abs. 5 EnWG, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Der Beklagte musste hier als dafür
WZustLVO M-V zuständige Behörde keine Gefahrerforschungsmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen aufgrund einer aktuellen Studienlage zu Methanemissionen und des entsprechenden Antrages des Klägers anordnen oder darüber im Ermessenswege entscheiden. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 EnWG ist er vielmehr gehindert gewesen, eine derartige Entscheidung zu treffen. Energieanlagen sind
WG Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie. Auch wenn die russischen Gasinfrastrukturanlagen diesem Anlagenbegriff in der Sache entsprechen mögen, fehlt es jedoch an der Befugnis des Beklagten als auf den deutschen Hoheitsbereich beschränkter Behörde, hoheitliche Anordnungen für Anlagen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates zu erlassen. Ein Staat ist
allgemeinem Völkerrecht grundsätzlich nicht verpflichtet, in seinem Hoheitsbereich die Vornahme oder Vollstreckung von Hoheitsakten eines anderen Staates durch dessen Organe zu dulden. Die Vornahme von Hoheitsakten auf dem Gebiet eines anderen Staates ist
dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip vielmehr verboten, sofern der andere Staat sie nicht gestattet oder das allgemeine Völkerrecht sie nicht rechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom
der Begründung der Entscheidungsvorbehalte unter B.7 (S. 634) des Planfeststellungsbeschlusses auf der Grundlage von §§ 36 Abs. 2, 72, 74 Abs. 3 VwVfG M-V erlassen worden. Damit stimmt die Begründung des angefochtenen Bescheides vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Bestimmung (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2005 – 9 B 41.04 –, Rn. 8, juris) muss sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnen, dass
teilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt, sodass sie mangels hinreichender Zuverlässigkeit der Voraussagen ihres Eintretens noch keinen Anlass zu Anordnungen
VfG M-V geben, sich aber auch nicht dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen
VfG M-V zuordnen lassen. Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses
teilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung
VfG M-V hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen
VfG M-V zuordnen ließen, könne gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG M-V die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen lägen, wie auch § 74 Abs. 3 Halbsatz 2 VwVfG M-V erkennen lasse, vor, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichne, dass
teilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lasse. Die Planfeststellungsbehörde könne und müsse solchen
teiligen Wirkungen des Vorhabens nicht Rechnung tragen, die sich erst später zeigten und mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen könnten, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichne. Für den Schutz gegen derartige, nicht voraussehbare Wirkungen müssten sich die davon Betroffenen auf die Ansprüche verweisen lassen, die ihnen § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG M-V gewähre. Dazu gehörten auch solche
teiligen Wirkungen, deren zukünftiger Eintritt zwar theoretisch denkbar sei, sich aber mangels besonderer Anhaltspunkte noch nicht konkret absehen lasse. Denn verständigerweise sei nur mit solchen Wirkungen zu rechnen, deren Eintritt sich nicht nur als abstrakte, sondern als konkrete Möglichkeit abzeichne. Anderenfalls bliebe für die Anwendung des § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG M-V praktisch kein Raum (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2.00 –, juris, Rn. 29 – 31). Randnummer 75
diesem Maßstab setzt ein Vorbehalt
VfG M-V voraus, dass sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abgezeichnet hat, dass
teilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden. Der Vorbehalt A. 1.3.1 zielt mithin, um dagegen nicht zu verstoßen, auf solche
teiligen Wirkungen, für deren Vorliegen es bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses konkrete Anhaltspunkte gegeben hat, deren Umfang und Auswirkungen jedoch noch nicht absehbar gewesen sind. Nicht gemeint sein können damit „
teilige Wirkungen“, für die es in diesem Zeitpunkt noch überhaupt keine Anhaltspunkte gegeben hat. Dafür, dass der Vorbehalt unter A.1.3.1 auch nur auf solche Wirkungen abzielt, für deren Existenz es Anhaltspunkte schon gegeben hat, spricht nicht zuletzt seine Formulierung, dass nur Umfang und Auswirkungen der
teiligen Umweltauswirkungen – nicht aber diese Umweltauswirkungen überhaupt – noch nicht absehbar gewesen sein müssen. Randnummer 76 Diese Voraussetzungen liegen bei dem streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf mögliche Methan-Leckagen nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte für derartige Lecks und Methanaustritte hatte der Beklagte bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht. Mögliche Methanaustritte bei notwendigen Ausblasereignissen seien lokal und kurzfristig, die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft würden als gering erachtet (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 127, 198, 251). Randnummer 77 3. Dass sich der Vorbehalt unter A.1.3.1 danach nicht auf unvorhergesehene Umweltschadensfälle wie Methan-Leckagen bezieht, bestätigt die
stehende Erwägung: Randnummer 78 Die
trägliche Anordnung von unvorhergesehenen schadensausgleichenden oder schadensverhütenden Maßnahmen ist bereits durch das Gefahrenabwehrrecht sichergestellt, das zu Gefahrenabwehrmaßnahmen ermächtigt, etwa zur Betriebsuntersagung oder zur Anordnung von Auflagen, wenn sich
träglich herausstellt, dass die Beschaffenheit einer Gashochdruckleitung oder ihre Betriebsweise nicht den Anforderungen der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHdrLtgVO) entspricht (§ 6 Abs. 4 GasHdrLtgVO).
HdrLtgVO muss der Druck der Leitung unverzüglich abgesenkt oder der Betrieb der Leitung unverzüglich eingestellt werden, wenn die Gashochdruckleitung nicht in ordnungsgemäßem Zustand ist und dadurch Gefahren entstehen. Gashochdruckleitungen müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und dicht bleiben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GasHDrLtgV). Die zuständige Behörde kann
HDrLtgV anordnen, dass Gashochdruckleitungen zu überprüfen sind, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Zuständige Behörde i.S.d. GasHDrLtgV ist
WZustLVO M-V das Bergamt Stralsund, also der Beklagte.
WG können die
Landesrecht zuständigen Behörden (der Beklagte) im Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen Maßnahmen treffen. Den Behörden obliegt die Aufgabe der Gefahrenvorsorge und -abwehr. Erforderlichenfalls müssen sie handeln, um schon zu verhindern, dass Gefahren entstehen oder um eine Gefahr oder einen Schaden abzuwenden. Für ein Tätigwerden der Behörden bedarf es eines konkreten Anlasses. Unerheblich ist, ob die Anhaltspunkte tatsächlicher Natur sind oder auf (neuen) Erkenntnissen zur technischen Sicherheit der Energieanlage beruhen. Ausreichend ist der begründete Verdacht, dass die technische Sicherheit nicht (mehr) gewährleistet ist (Höhne in Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, § 49, Rn. 45; Bourwieg in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 49, Rn. 13). Danach dürfte und müsste der Beklagte als zuständige Behörde schon aufgrund von § 49 Abs. 5 EnWG Maßnahmen zur Ermittlung von Methanemissionen ergreifen, wenn er über entsprechende Anhaltspunkte verfügte, etwa aufgrund von neuen Erkenntnissen über die Sicherheit der Nord Stream 2-Pipeline, die die Gefahr von Methanaustritten an dieser Anlage befürchten ließen. Randnummer 79 Der Vorbehalt unter A.1.3.1 kann nicht so verstanden werden, dass er vor dem Hintergrund dieser ohnehin schon gesetzlich geregelten, insbesondere dem Beklagten als zuständiger Gefahrenabwehrbehörde bekannten Gefahrenabwehrbefugnisse eine nochmalige Eingriffsbefugnis im Wege einer Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses regeln bzw. die Befugnis zu Aufsichtsmaßnahmen für den Betrieb der Pipeline implementieren soll. Bei diesem Verständnis wäre der Vorbehalt entbehrlich und überflüssig. Auch das spricht dagegen, dass Punkt A.1.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses den Fall von sich
träglich herausstellenden Umwelt- und Treibhausgefahren aufgrund von Methan-Leckagen, die nur auftreten können, wenn die Leitungen nicht in ordnungsgemäßem Zustand sind, abdecken soll. Randnummer 80
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom
trägliche Anordnung (Planergänzung) angelegt. Änderungsbeschlüsse wachsen dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss an mit der Folge, dass der festgestellte Plan und die
träglichen Änderungen materiell-rechtlich ohne Weiteres zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (BVerwG, Urteil vom
1 Satz 2 UVPG (in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung) bzw.
2 Satz 1 UVPG. Sie sind bei zutreffender rechtlicher Betrachtung Auswirkungen der entsprechenden Vorhaben der Erdgasförderung und -speicherung auf russischem Gebiet. Ihnen fehlt der Vorhabenbezug zu dem von dem Beklagten für den deutschen Hoheitsbereich planfestgestellten Leitungsvorhaben. Umweltauswirkungen einer gewerblichen Erdgasförderung auf deutschem Hoheitsgebiet mit einem Fördervolumen von täglich mehr als 500.000 Kubikmetern Erdgas unterlägen
2 UVP-V Bergbau einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Umweltauswirkungen eines solchen Vorhabens zur Förderung von Erdgas wären im Rahmen der betriebsplanrechtlichen Prüfung zu untersuchen, nicht außerdem auch bei der planfeststellungsrechtlichen Genehmigung eines Vorhabens zur Weiterleitung des geförderten Erdgases. Eine Betrachtung der bei der Förderung des Gases auftretenden (Methan-)Emissionen auch bei dem Leitungsvorhaben führte zu deren doppelter Berücksichtigung mit möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. OVG A-Stadt-Brandenburg, Urteil vom
dem Umfang des Projektbegriffes der UVP-Richtlinie 2011/92/EU sowie der Vereinbarkeit mit dem primärrechtlichen Vorsorgeprinzip aus Art. 191 Abs. 2 S. 2 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen, musste der Senat nicht
kommen. Randnummer 84
b) AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedsstaates gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Dem danach bestehenden Beurteilungsspielraum des Gerichts sind Grenzen gezogen. Die Vorlage muss entscheidungserheblich sein; der Gerichtshof muss keine hypothetischen Fragen beantworten (Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage, Art. 267 AEUV, Rn. 34, 36). Randnummer 85 Hier kommt es auf den Umfang des Projektbegriffes der UVP-Richtlinie für die Entscheidung des Senates nicht an, weil die Klage
den obenstehenden Ausführungen bereits aus mehreren davon unabhängigen rechtlichen Gründen erfolglos bleibt. Randnummer 86 Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Projektbegriff der Richtlinie 201/92/EU dem Vorhabenbegriff des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht (BVerwG, Urteil vom
diesem Gesetz ist Vorhaben das konkrete Projekt, für das ein Antrag gestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9.15 –, juris, Rn. 43). Förderung, Einspeisung und Transport des Erdgases in und durch die Nord Stream 2-Pipeline sind daher vom Vorhabenbegriff der UVP-Richtlinie (2011/92/EU)nicht umfasst. Diesbezüglich bestehen für den Senat keine Zweifel, er kann die Frage daher dem Europäischen Gerichtshof nicht vorlegen. Randnummer 87 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und ist damit selbst ein Kostenrisiko eingegangen. Es entspricht daher der Billigkeit, ihr einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin zuzuerkennen. Randnummer 88 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO sowie § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Randnummer 89 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.