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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer 5 Sa 284/21 Urteil Sittenwidrige Arbeitsvergütung - Tariflohn - Wirtschaftsgebiet § 612 Abs 2 BG

Sittenwidrige Arbeitsvergütung - Tariflohn - Wirtschaftsgebiet Leitsatz 1. Von der Üblichkeit der Tarifvergütung kann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtsch

§ 138BGB).

Ein Arbeitgeber beutet die auf den oben genannten Umständen beruhende Schwächesituation eines Arbeitnehmers aus, wenn er sich in Kenntnis vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen diese Schwäche bewusst zunutze macht (BAG, Urteil vom

  1. April 2009 – 5 AZR 436/08 – Rn. 26, juris = NZA 2009, 837). Randnummer 32 Der subjektive Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB erfordert eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom
  2. Juni 2012 – 5 AZR 496/11 – Rn. 11, juris = AP Nr.

§ 138BGB).

Seine verwerfliche Gesinnung ist nicht nur dann zu bejahen, wenn er als der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt, sondern auch dann, wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der andere nur wegen seiner schwächeren Lage oder unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einlässt (BAG, Urteil vom

  1. April 2009 – 5 AZR 436/08 – Rn. 27, juris = NZA 2009, 837; LAG Düsseldorf, Urteil vom
  2. Oktober 2015 – 8 Sa 1091/13 – Rn. 67, juris). Randnummer 33 Eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ist zu vermuten, wenn das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht nur auffällig, sondern besonders auffällig ist, d. h., wenn der objektive Wert der Arbeitsleistung mindestens doppelt so hoch ist wie die Vergütung, also die Vergütungshöhe nicht mehr als 50 % des Wertes der Arbeitsleistung beträgt (BAG, Urteil vom
  3. November 2015 – 5 AZR 751/13 – Rn. 13, juris = NZA 2016, 487; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom
  4. April 2018 – 11 Sa 40/17 – Rn. 71, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  5. April 2017 – 2 Sa 322/16 – Rn. 30, juris). Kommt diese Vermutungsregel nicht zur Anwendung, muss der Arbeitnehmer zusätzliche Umstände, aus denen geschlossen werden kann, der Arbeitgeber habe die Not oder einen anderen den Arbeitnehmer hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt, darlegen und im Streitfall beweisen (BAG, Urteil vom
  6. November 2015 – 5 AZR 751/13 – Rn. 13, juris = NZA 2016, 487; BAG, Urteil vom
  7. Mai 2012 – 5 AZR 268/11 – Rn. 38, juris = NZA 2012, 974). Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründeten Tatsachen trägt, wer den Anspruch erhebt, ist der Kläger auch für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des Lohnwuchers bzw. des wucherähnlichen Geschäfts, die seinen Anspruch auf eine übliche Vergütung begründen sollen, darlegungs- und beweispflichtig (BAG, Urteil vom
  8. Juni 2012 – 5 AZR 496/11 – Rn. 13, juris = AP Nr.

§ 138BGB).

Randnummer 34 Die Vergütung der Klägerin weist schon kein auffälliges Missverhältnis zu dem objektiven Wert ihrer Arbeitsleistung auf. Das ihr gezahlte Entgelt ist nicht um mehr als 1/3 geringer als der objektive Wert der von ihr auszuübenden Arbeitsleistung im Wirtschaftszweig und Wirtschaftsgebiet. Randnummer 35 Im Wirtschaftszweig Bierherstellung im Wirtschaftsgebiet M-V wird nicht üblicherweise das Tarifentgelt des ... B. N. gezahlt. Nach Darstellung der Klägerin sind im Bundesland M-V insgesamt vier größere Brauereien ansässig, von denen lediglich eine an den ... B. N. gebunden ist. Beschäftigt sind nach ihrem Vorbringen in M-V insgesamt 764 Arbeitnehmer in der Bierherstellung, von denen 174 (rund 23 %) unter den ... B. N. fallen. Sollte von 719 Beschäftigten in der Brauereibranche in M-V auszugehen sein, ändert sich an diesem Verhältnis nichts Wesentliches. Randnummer 36 Ausschlaggebend ist somit das allgemeine Lohnniveau für die auszuübende Tätigkeit in der Region, die sich maximal auf das Bundesland M-V erstreckt. Im Bundesland M-V betrug der durchschnittliche Bruttostundenverdienst im Produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich für Ungelernte (Leistungsgruppe 5) im Jahr 2020 € 12,38 bzw. ohne Sonderzahlungen € 12,02 brutto (Statistikamt M-V, Statistisches Jahrbuch 2021, Kapitel 15.1 Verdienste im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich, Seite 389). Die Leistungsgruppe 5 erfasst ungelernte Arbeitnehmer mit einfachen, schematischen Tätigkeiten, für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist; das erforderliche Wissen und die notwendigen Fertigkeiten können durch Anlernen von bis zu drei Monaten vermittelt werden. In dem statistischen Bruttoverdienst sind u. a. auch Zuschläge für Schicht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit enthalten. Randnummer 37 Darüber hinaus hat die Beklagte nicht eine Zwangslage der Klägerin, eine Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche der Klägerin ausgenutzt. Zunutze gemacht hat sich die Beklagte lediglich die wirtschaftliche Situation im Umkreis ihres Standorts, d. h. den Mangel an besser vergüteten Arbeitsangeboten für eine solche Tätigkeit in dem Gebiet und die eingeschränkte Mobilität der Arbeitnehmer. Die Beklagte hat nicht in Kenntnis des Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen eine persönliche Schwächesituation der Klägerin ausgenutzt. Die Beklagte hat sich an dem allgemeinen Lohnniveau des Großraums ihres Standorts orientiert. Auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Lohnniveaus in M-V für die hier maßgebliche Leistungsgruppe weicht die gewährte Vergütung nicht wesentlich von dem Durchschnitt ab. Eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten lässt sich daraus nicht herleiten, zumal die Beklagte andererseits in der Region eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen geschaffen hat und sich dadurch der Druck auf die erwerbstätige Bevölkerung verringert, zu pendeln oder abzuwandern. Der Beklagten ist nicht vorzuwerfen, dass sie als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin für die von der Klägerin auszuübenden, nicht brauereispezifischen Tätigkeiten eine hierfür im Bundesland nicht unübliche Vergütung zahlt. Die Beklagte ist aber auch nicht die einzige Arbeitgeberin am Ort, sodass sie ihre Bedingungen gegenüber der Klägerin rücksichtslos durchsetzen könnte. Die Beklagte hat ihre wirtschaftlich starke Stellung in der Region gegenüber der Klägerin nicht in vorwerfbarer Weise missbraucht, um sich an der klägerischen Arbeitsleistung in Kenntnis deren deutlich höheren Wertes zu bereichern. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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