Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Vergabeverfahrens bei subjektiv unerwartet hohen Kosten Leitsatz
(2)Geht die Antragstellerin zum anderen davon aus, dass von dem öffentlichen Auftraggeber im Vorfeld eines Vergabeverfahrens eine Entscheidung über die Aufteilung des Auftrages in Teillose zu treffen sei, an welcher er sich später festhalten lassen müsse, ist daran (nur) richtig, dass eine solche Entscheidung später nicht mehr nachholbar ist; damit stellt das Fehlen entsprechender Angaben in dem Vergabevermerk bei dennoch vorgenommener Abweichung von der losweisen Vergabe einen Vergabemangel dar, der im Vergabenachprüfungsverfahren zu der Aufhebung der angegriffenen Vergabeentscheidung im Umfang der davon betroffenen Leistungen führt (vgl. Säcker/Meier-Beck/Bien/Montag-Knauff, a. a. O., § 97 GWB Rn. 253 m. w. N.). Dies betrifft jedoch nur das jeweils betroffene Vergabeverfahren und schließt damit nicht aus, dass der Auftraggeber im Falle einer Neuausschreibung die insoweit dann erforderliche erneute Entscheidung abweichend trifft. Dies gilt erst recht, wenn der Auftraggeber in der Losaufteilung gerade ein Werkzeug sieht, doch noch ein wirtschaftliches Ergebnis zu erzielen. Randnummer 69 cc. Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit der Aufhebung des Vergabeverfahrens gerade dafür einsetzen wollte, die Antragstellerin zu diskriminieren. Denn sie wollte die Leistungen zwar umgehend erneut vergeben, dies jedoch nicht unter manipulativen Umständen, sondern in einem offenen, auch der Antragstellerin erneut eröffneten Wettbewerb (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2014, Az.: X ZB 18/13, - zitiert nach juris -, Rn. 21), an dem sie sich unstreitig hinsichtlich zweier von drei der neuen Ausschreibungen beteiligt hat. Randnummer 70 c. Die Aufhebungsentscheidung war spätestens mit der Unterzeichnung des betreffenden, durch das Projektmanagement der Antragsgegnerin erstellten Vergabevermerkes durch ihren Direktor am 30.06.2021 wirksam; eine eigene Entscheidung der Antragsgegnerin als Vergabestelle war damit gegeben (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 15.07.2005, Az.: Verg 14/05, - zitiert nach juris -, Rn. 11 m. w. N.) Randnummer 71 B. Dagegen ist der für den Fall der Verneinung eines Primärrechtsschutzes hilfsweise angebrachte Feststellungsantrag der Antragstellerin nicht nur ebenfalls zulässig, sondern auch begründet. Randnummer 72 1. Nach den §§ 168 Abs. 2 Satz 2, 178 Satz 4 GWB besteht in Konstellationen der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung primären Vergaberechtsschutzes die Aufhebung des ausgeschriebenen Vergabeverfahrens zum Gegenstand einer Nachprüfung macht, die Befugnis zur Feststellung von deren Rechtswidrigkeit, wenn sich herausstellt, dass trotz eines Vergabeverstoßes aufgrund des dem Auftraggeber zustehenden Entscheidungsspielraums eine auf die Fortsetzung des aufgehobenen Vergabeverfahrens gerichtete Anordnung nicht ergehen kann. Das Feststellungsinteresse der Antragstellerin resultiert aus der Bindungswirkung der getroffenen Feststellung gemäß § 179 Abs. 1 GWB für einen späteren Schadensersatzprozess. Es ist auch angesichts der dezidierten Darlegungen der Antragstellerin zu einzelnen ebenso wie zu übergreifenden Mängeln der Kostenschätzung der Antragsgegnerin nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Antragstellerin zumindest Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zusteht. Randnummer 73 2. Der hilfsweise Feststellungsantrag ist zudem begründet, weil die Entscheidung der Antragsgegnerin bezüglich der Aufhebung der Ausschreibung abweichend von der Auffassung der Vergabekammer nicht vom Tatbestand des § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EU - entspricht § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV - gedeckt war. Randnummer 74 a. Ein Aufhebungsgrund nach diesen Vorschriften mangels der Erzielung eines wirtschaftlichen Ergebnisses des Vergabeverfahrens scheitert jedenfalls daran, dass es an einer der Bekanntmachung der Ausschreibung vorangegangenen ordnungsgemäßen Kostenschätzung der Antragsgegnerin fehlte. Randnummer 75 aa. Im Interesse einer fairen Risikobegrenzung verdient der Bieter mit dem "annehmbarsten Angebot" Vertrauensschutz davor, dass seine Amortisationschance nicht durch Risiken vollständig beseitigt wird, die in den vergaberechtlichen Bestimmungen keine Grundlage finden. Er darf mit Blick auf die mit Kosten und Arbeitsaufwand verbundene Erarbeitung eines Angebots bei einer öffentlichen Ausschreibung erwarten, dass die mit seiner Beteiligung verbundenen Aufwendungen nicht von vornherein nutzlos sind, insbesondere, dass der Auftraggeber nicht leichtfertig ausschreibt und die Ausschreibung nicht aus anderen als den in §§ 63 VgV, 17 VOB/A-EU genannten Gründen beendet. Dieses Vertrauen wird gestützt durch § 2 Abs. 8 VOB/A-EU, wonach der Auftraggeber erst dann ausschreiben soll, wenn alle Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und innerhalb der angegebenen Frist mit der Ausführung - nicht mit der Ausschreibung - begonnen werden kann; bestätigt wird die Schutzwürdigkeit dieser Erwartung durch § 2 Abs. 7 Satz 2 VOB/A-EU, wonach eine Ausschreibung zum Zwecke der Markterkundung ausdrücklich untersagt ist. Diese den §§ 63 VgV, 17 VOB/A-EU zugrundeliegende Wertung der Interessen des öffentlichen Auftraggebers einerseits und der Teilnehmer an der Ausschreibung andererseits schließt die Heranziehung von Gründen, die dem Ausschreibenden vor der Einleitung des Verfahrens bekannt waren und mit deren Vorliegen oder Eintritt bei der Vergabeentscheidung er rechnen musste, zur Rechtfertigung einer Aufhebung grundsätzlich aus. Änderungen etwa in den Grundlagen der Finanzierung können danach einen schwerwiegenden, die Aufhebung der Ausschreibung ermöglichenden Grund allein dann bilden, wenn sie auf nicht voraussehbaren, die Finanzierung des Vorhabens, auf die der Auftraggeber seine bisherige Bauabsicht gestützt hat, in nicht unwesentlichem Umfang berührenden Umständen beruhen. Der Teilnehmer an einer Ausschreibung darf erwarten, dass der Auftraggeber vor der Ausschreibung mit der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt prüft, ob die Finanzierung auch unter Berücksichtigung der erkennbaren Eventualitäten für das in Aussicht genommene Vorhaben ausreicht. Kommt er dem nicht oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt nach, kann das Auftreten einer Finanzierungslücke nicht als Grund für die Aufhebung einer Ausschreibung nach §§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV, 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EU mit der Folge herangezogen werden, dass die an dem Verfahren teilnehmenden Bieter schlechthin keinen Ersatz für ihre infolge des enttäuschten Vertrauens auf den rechtmäßigen Verlauf des Verfahrens erlittenen Schäden erhalten. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine von den genannten Vorschriften gedeckte Aufhebung der Ausschreibung regelmäßig aus, wenn die fehlende Finanzierung auf Fehler des Auftraggebers bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs und der daran anschließenden Einwerbung der benötigten Mittel zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.1998, Az.: X ZR 99/96, - zitiert nach juris -, Rn 15 ff., zu §§ 16 und 26 VOB/A a. F.). Randnummer 76 bb. Eine vor der Vergabeentscheidung der Antragsgegnerin erfolgte ordnungsgemäße Kostenschätzung ist nicht ersichtlich. Randnummer 77 (
- a)Auf die Kostenberechnungen des von der Antragsgegnerin in Anspruch genommenen Architekturbüros nach DIN 276 vom 30.01.2019 und vom 25.09.2019 lässt sich dafür nicht abstellen, weil sie sich auf das Gesamtvorhaben bezogen. Sie waren damit einer ordnungsgemäßen Kostenschätzung (gerade) für den zu vergebenden Auftrag im Hinblick (bloß) auf einen Teil der auszuführenden Arbeiten nicht gleichzusetzen, auch wenn sie die betreffenden Bereiche im Prinzip zwangsläufig miteinschlossen. Die Gegenstände der Schätzung und der ausgeschriebenen Maßnahme müssen nämlich deckungsgleich sein; maßgeblich dafür sind im Ausgangspunkt die Positionen des Leistungsverzeichnisses, das der konkret durchgeführten Ausschreibung zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2012, Az.: X ZR 108/10, - zitiert nach juris -, Rn. 20). Es bedurfte danach zunächst des Zwischenschrittes einer Zusammenstellung derjenigen Leistungen aus dem Gesamtvorhaben, die aufgrund der beabsichtigten Ausschreibung vergeben werden sollten, um in der Folge der Schätzung der Gesamtkosten denjenigen (Teil)Aufwand entnehmen zu können, welcher für den ausgeschriebenen Auftrag zu erwarten war. So entstammen die hier relevanten Arbeiten insbesondere unterschiedlichen Kostengruppen der DIN 276, ohne diese ihrerseits wiederum jeweils voll abzudecken. Randnummer 78 (
- b)Eine so ausgerichtete Kostenschätzung ist erst dem im Februar 2021 fertiggestellten Vergabevermerk unter Beifügung einer auf den 16.07.2020 datierten Kostenzusammenstellung zu dem ausgeschriebenen Auftrag zu entnehmen, welche eine aus Einzelpositionen gemäß den Kostengruppen der DIN 276 ermittelte Bruttogesamtsumme in Höhe von 1.895.240,00 € auswies. Es kann insofern allerdings bereits dahinstehen, ob die Antragsgegnerin eine Dokumentation auf diese Weise nachholen konnte und welche beweisrechtlichen Konsequenzen sich anderenfalls ergäben (vgl. etwa für eine negative Beweiswirkung des [fehlenden] Inhaltes der Vergabeakte, die nicht ohne Weiteres beispielsweise durch Zeugenbeweis entkräftet werden könne, OLG Jena, Beschluss vom 26.06.2006, Az.: 9 Verg 2/06, - zitiert nach juris -, Rn. 31, und dem folgend Kapellmann/Messerschmidt-Schneider, VOB/Teil A und B, 7. Aufl., 2020, § 8 VgV Rn. 10, sowie Stein/Wolters, Gesteigerte Bewertungsanforderungen infolge der „Schulnoten-Rechtsprechung“, NZBau 2020, 339/340, jeweils m. w. N.; dagegen [nur] für eine Beweislastumkehr OLG Naumburg, Beschluss vom 13.10.2006, Az.: 1 Verg 6/06, - zitiert nach juris -, Rn. 46 ff.). Denn eine Schätzung des Auftragswertes auf dieser Grundlage genügte bereits den dabei an die Obliegenheiten des Auftraggebers zu stellenden Anforderungen nicht. Randnummer 79 (
- aa)So bedingt die Annahme eines schwerwiegenden Grundes zur Aufhebung der Ausschreibung wegen überhöhter Preise in dem eingegangenen Angebot, dass die vor der Einleitung des Verfahrens vorgenommene Kostenschätzung der Vergabestelle aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erschien; für die Schätzung muss die Vergabestelle oder der von ihr gegebenenfalls beauftragte Fachmann Methoden wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis ernsthaft erwarten lassen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 18 f. m. w. N.). Randnummer 80 (
- bb)Dem wird die hier erörterte Kostenzusammenstellung schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin insofern nicht gerecht, als (erst) das bepreiste Leistungsverzeichnis vom 10.08.2020 Baupreisanpassungen in dem Zeitraum zwischen der Erstellung der Kostenberechnungen nach DIN 276 vom 30.01.2019 und 25.09.2019 einerseits und der Einleitung der Ausschreibung der Bauleistung am 16.07.2020 andererseits berücksichtigt habe; führte dies jedoch zu einer Überschreitung eines aufgrund der Kostenzusammenstellung nach DIN 276 angenommenen Auftragswertes um (2.139.555,74 € - 1.895.240,00 € =) 244.315,74 € und damit (244.315,74 € : 1.895.240,00 € = gerundet) knapp 13 Prozent, verweist doch die Antragsgegnerin gleichzeitig selbst darauf, dass eine Überschreitung der Kostenschätzung um 10 bis 15 Prozent bereits Anlass für eine Aufhebungsentscheidung sein kann (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 02.06.2006, Az.: Verg 12/06, - zitiert nach juris -, Rn. 106: 10 Prozent). Hat die Antragsgegnerin in ihrer Kostenschätzung bei Einleitung des Vergabeverfahrens Preissteigerungen in einem solchen Umfang nicht erfasst, kann von einem wirklichkeitsnahen und damit ordnungsgemäßen Schätzungsergebnis nicht ausgegangen werden. Randnummer 81 (
- cc)Dahinstehen kann danach noch, ob Kostenberechnungen nach DIN 276 im Rahmen der Leistungsphasen 2 und 3 der HOAI überhaupt im Sinne aktueller und ordnungsgemäßer Kostenschätzungen als Grundlage der Beurteilung einer Unwirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe in Betracht kommen (vgl. verneinend Vergabekammer Niedersachsen, Beschuss vom 08.06.2020, Az.: VgK-09/2020, - zitiert nach juris -, Rn. 93 m w. N.). Dies stünde nicht zuletzt deshalb in Frage, weil bei derartigen Kostenberechnungen gemeinhin ein Toleranzrahmen von (sogar) 20 bis 25 Prozent hinsichtlich einer Abweichung der Soll- von den Ist-Kosten anzunehmen ist (vgl. Fuchs/Berger/Seifert-Fuchs/Berger, Beck´scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, 2. Aufl. 2020, § 6 HOAI Rn. 28 m. w. N.), dem die Antragsgegnerin noch unabhängig von in der Folge (zusätzlich) eingetretener Baupreissteigerungen nicht Rechnung getragen hätte. Randnummer 82 (
- c)Die Erstellung des bepreisten Leistungsverzeichnisses erfolgte unstreitig erst am 10.08.2020 nach der Bekanntmachung der Ausschreibung. Soweit dies damit noch vor der Öffnung der Angebote erfolgte, mag zwar eine Manipulationsgefahr auszuschließen sein. Die damit verbundene Nachholung eines eigentlich vor Einleitung des Vergabeverfahrens vorzunehmenden Verfahrensschrittes änderte jedoch nichts daran, dass die Antragsgegnerin bereits zuvor ohne ausreichende Sachverhaltsermittlung die Antragstellerin mit der Ausschreibungsbekanntgabe zu der Abgabe eines vergeblichen Angebotes veranlasst hatte. Randnummer 83 cc. Zumindest für die hier ausdrücklich beantragte Feststellung (nur) einer Rechtswidrigkeit der Verfahrensaufhebung bedarf es - anders als ansonsten bei Einbeziehung einer damit einhergehenden Rechtsverletzung - im Übrigen keiner weiteren Aufklärung dahingehend, ob das Angebot der Antragstellerin gemäß §§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 1. Alt. VOB/A-EU wegen eines unangemessen hohen Preises auszuschließen gewesen wäre, weil es nicht marktgerecht bzw. die Kostenschätzung der Antragsgegnerin im Ergebnis doch zutreffend war. Die Antragstellerin war nicht gehindert, ihren hilfsweisen Feststellungsantrag so zu beschränken; er gewährleistet auch in diesem Umfang, dass die im Nachprüfungsverfahren bereits erarbeiteten Ergebnisse erhalten bleiben und eine nochmalige gerichtliche Prüfung derselben Sach- und Rechtsfragen in einem späteren Schadensersatzprozess vermieden werden (vgl. Burgi/Dreher-Antweiler, a. a. O., § 168 GWB Rn. 56 m. w. N.), während der Senat auch bei fehlender Bindung an die Anträge analog § 168 Abs. 1 Satz 2 GWB (vgl. Burgi/Dreheer-Vavra, a. a. O., § 178 GWB Rn. 7 m. w. N.) nicht gezwungen sein kann, von Amts wegen der Frage nachzugehen, ob eventuell trotz der rechtswidrigen Verfahrensaufhebung eine Rechtsverletzung der Antragstellerin gemäß § 97 Abs. 6 GWB wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes für ihr Angebot ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2003, Az.: X ZB 43/02, - zitiert nach juris -, Rn. 26). Eine diesbezügliche Beurteilung bleibt damit der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten, soweit nach dem Wortlaut des § 181 Satz 1 GWB die „echte Chance“ des Bieters auf einen Zuschlag (auch) zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer ihm zustehenden Schadensersatzforderung gehört. Randnummer 84 b. Ebenso kann offen bleiben, ob der Antragsgegnerin weitere Verfahrensfehler vorzuhalten wären wie etwa eine mangelhafte Ermessensausübung im Hinblick auf eine Verfahrensaufhebung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EU (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2013, Az.: 15 Verg 3/13, - zitiert nach juris -, Rn. 47 m. w. N.). Randnummer 85 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 175 Abs. 1, 71 Satz 1, 182 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 GWB. Da die Antragstellerin lediglich hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrages obsiegt, war eine Kostenverteilung von ¾ zu ¼ zu ihren Lasten als sachgerecht zu erachten (vgl. in einem ähnlichen Fall OLG Rostock, Beschluss vom 02.10.2019, Az.: 17 Verg 3/19 , - zitiert nach juris -, Rn. 84). Gleiches gilt hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, über die bei Abänderung der dortigen Entscheidung ebenfalls zu entscheiden ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 25.11.2020, Az.: 17 Verg 1/20 , - zitiert nach juris -, Rn. 90). Randnummer 86 IV. Die Hinzuziehung anwaltlichen Beistandes im Verfahren vor der Vergabekammer war gemäß §§ 182 Abs. 4 Satz 4 GWB, 80 Abs. 2 VwVfG für erforderlich zu erklären. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch ein Unternehmen auf Bieterseite ist in vergaberechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich als im Sinne dieser Vorschriften notwendig anzusehen. Dass ein Bieter auch ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einer ausreichenden und umfassenden Interessenwahrnehmung in der Lage ist, kann allenfalls dann angenommen werden, wenn sich im Einzelfall ausschließlich einfache und ohne weiteres zu beantwortende Sach- und Rechtsfragen stellen, und der Bieter aufgrund seiner Ressourcen und Erfahrungen zweifelsfrei in der Lage ist, seine Position im konkreten Fall auch prozessual adäquat zu vertreten. Dies kann auch bei Großunternehmen oder Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, weil es jedem Unternehmen freisteht, wie es die Wahrnehmung seiner rechtlichen Belange organisiert (vgl. Burgi/Dreher-Krohn, a. a. O., 3. Aufl., 2017, § 182 GWB Rn. 45 m. w. N.). Für die Antragsgegnerin bleibt es in dieser Frage bei der Entscheidung der Vergabekammer. Einen weitergehenden Antrag betreffend das Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin nicht gestellt. Insoweit ergäben sich allerdings keine Abweichungen. Randnummer 87 V. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Danach ist im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer ein Betrag in Höhe von fünf Prozent der Bruttoauftragssumme anzusetzen; die Regelung pauschaliert so aus Gründen der Vereinfachung die Gewinnerwartung (vgl. BT-Drucks 13/9340, S. 23). Grundlage der Wertbestimmung ist deshalb der konkrete Preis des Angebots, auf das der Antragsteller die Zuschlagserteilung begehrt; auf die Kostenschätzung ist nur bei Fehlen eines Angebots zurückzugreifen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 06.07.2000, Az.: 1 Verg 1/99, - zitiert nach juris -, Rn. 33; Heiermann/Zeiss/Summa-Summa, jurisPK Vergaberecht, 5. Aufl., 2016, VT 2 zu § 182 GWB Rn. 9 und 12). Beläuft sich der in dem vorliegenden Fall von der Antragstellerin angebotene Preis auf 4.934.258,32 € brutto, errechnet sich daraus ein Streitwert in Höhe von (4.934.258,32 € x 5 % =) 246.712,92 €. Er fällt in die Gebührenstufe von bis zu 260.000,00 €.