Eingruppierung - Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten - Arbeitsvorgang Leitsatz
(1)1 Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2 Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Randnummer 41 Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1: Randnummer 42 1. 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Randnummer 43 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. ... Randnummer 44 Anlage A Entgeltordnung zum TV-L Randnummer 45 ... Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen Randnummer 46 ... 12. Beschäftigte im Justizdienst Randnummer 47 12.1 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Randnummer 48 Entgeltgruppe 9 1. ... Randnummer 49 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist. Randnummer 50 (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Randnummer 51 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) Randnummer 52 Entgeltgruppe 8 1. ... Randnummer 53 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. Randnummer 54 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) Randnummer 55 Entgeltgruppe 6 1. ... Randnummer 56 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. Randnummer 57 (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.) Randnummer 58 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4) Randnummer 59 3. Protokollführer bei Gerichten, die in Strafsachen Inhaltsprotokolle selbständig fertigen. Randnummer 60 (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.) ... Randnummer 61 4. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. Randnummer 62 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Randnummer 63 Entgeltgruppe 5 Randnummer 64 1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. ... Randnummer 65 2. Protokollführer bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. Randnummer 66 3. Beschäftigte, denen die Eintragungen in das Grundbuch oder die Register mit Unterschriftsleistung obliegen. ... Randnummer 67 Protokollerklärungen: Randnummer 68 ... Nr. 2 Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Beschäftigte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I. S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene und der Justizfachangestellten (z. B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben. Randnummer 69 Nr. 3 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.: Randnummer 70
- a)die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung, Randnummer 71
- b)die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen, Randnummer 72
- c)die Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung von statistischen Daten und der Mitteilung an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt, Randnummer 73
- d)die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Randnummer 74 - nach der Grundbuchordnung übertragenen Geschäfte einschließlich des Entwerfens von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen und des Entwerfens von Berichtigungen und Ergänzungen derselben sowie - Führung des Tagebuchs, - die entsprechenden Geschäfte nach §§ 28 - 31 der Handelsregisterverordnung, § 26 der Verordnung über das Genossenschaftsregister, § 3 der Bestimmung über das Vereins- und Güterrechtsregister vom 24. Januar 1924 (RMinBl. 22) bzw. der ergänzenden oder ersetzenden landesrechtlichen Vorschriften über die Führung des Güterrechtsregisters und § 10 der Vereinsregisterverordnung, Randnummer 75
- e)die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richter sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse), Randnummer 76
- f)die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Absatz 1 Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz sowie der Lebensführung des Verurteilten nach § 453b Strafprozessordnung und der Gnadenordnung sowie der Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen, Randnummer 77
- g)die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.Ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren, Randnummer 78
- h)die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren. Randnummer 79 Nr. 4 Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen. ... " Randnummer 80 Zum 01.01.2019 wurde die Überschrift "Entgeltgruppe 9" durch die Angabe "Entgeltgruppe 9a" ersetzt. Zugleich wurde in dieser Entgeltgruppe der jeweils erste Klammerzusatz in den Fallgruppen 1 und 2 gestrichen (§ 1 Ziffer 55 des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum TV-L). Randnummer 81 Zum 01.01.2020 führten die Tarifvertragsparteien in der Anlage A Teil II Abschnitt 12 Unterabschnitt 1 eine neue Entgeltgruppe nebst einer Protokollerklärung hierzu ein und ergänzten die Aufzählung schwieriger Tätigkeiten unter der Protokollerklärung Nr. 3 um ein weiteres Beispiel (§ 2 Ziffer 16 des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum TV-L): Randnummer 82 "... Entgeltgruppe 9b Randnummer 83 Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. Randnummer 84 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) ... Randnummer 85 Protokollerklärungen: Randnummer 86 ... Nr. 3 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.: Randnummer 87 ...
- i)Führung von Haftlisten. Randnummer 88 ... Nr. 5 Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter.“ ..." Randnummer 89 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (z. B. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 4 AZR 365/20 – Rn. 21, juris = ZTR 2022, 155; BAG, Urteil vom 13. Juli 2021 – 3 AZR 363/20 – Rn. 23, juris = NZA 2021, 1504). Randnummer 90 Nach § 12 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 7 TV-L ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Randnummer 91 Bezugspunkt der tariflichen Bewertung sind die jeweils anfallenden Arbeitsvorgänge. Bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge bleibt die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung der Arbeitsvorgänge erfolgt ist, sind diese anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 16 f., juris = AP Nr. 6 zu § 12 TVöD; BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 17, juris = ZTR 2021, 456). Randnummer 92 I. Arbeitsvorgänge Randnummer 93 Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs sind die voneinander abgrenzbaren Arbeitsergebnisse, wie sie sich bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten bei natürlicher Betrachtung darstellen. Auszugehen ist von den Arbeitsleistungen der Beschäftigten einschließlich der Zusammenhangsarbeiten. Randnummer 94 Der Bewertung unterliegen nicht die jeweiligen Einzeltätigkeiten eines Beschäftigten bzw. die einzelnen Arbeitsschritte, sondern die voneinander abgrenzbaren, auf ein bestimmtes Ergebnis gerichteten Arbeitseinheiten. Die mit einer solchen Arbeitseinheit zusammenhängenden Einzeltätigkeiten sind als Block einheitlich zu bewerten. Eine solche, aus verschiedenen Einzeltätigkeiten bestehende Arbeitseinheit darf bei der Bewertung nicht mehr in einzelne Bestandteile zerlegt werden. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (Nr. 1 Satz 2 der Protokollerklärungen zu § 12 TV-L). Dabei ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass sämtliche Tätigkeiten einer Beschäftigten auf ein einziges Arbeitsergebnis gerichtet sind. Das ist jedoch nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht der Regelfall. Vielmehr gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass üblicherweise mehrere unterschiedliche Arbeitsvorgänge anfallen. Das ergibt sich u. a. aus § 12 Abs. 1 Satz 5 TV-L, nach dem bei bestimmten Tätigkeitsmerkmalen Arbeitsvorgänge zusammen zu beurteilen sind. Zudem haben die Tarifvertragsparteien in § 12 Abs. 1 Satz 7 TV-L ausdrücklich die unterschiedlichen zeitlichen Abstufungen angesprochen. Nach der Grundregel müssen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Vielfach gehen jedoch Entgeltgruppen von geringeren zeitlichen Mindestgrenzen aus. Bei verschiedenen Entgeltgruppen haben die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung der Beschäftigten danach abgestuft, ob ein bestimmtes Tätigkeitsmerkmal zu mindestens 1/4, zu mindestens 1/3 oder eben zu mindestens 1/2 – ausgehend von den Arbeitsvorgängen – erfüllt ist (z. B. im Allgemeinen Teil: "Gründliche Fachkenntnisse" Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 mindestens 1/4 – Entgeltgruppe 5 mindestens 1/2; "Selbstständige Leistungen" Entgeltgruppe 8 mindestens 1/3 – Entgeltgruppe 9a mindestens 1/2; "besondere Schwierigkeit und Bedeutung "Entgeltgruppe 10 mindestens 1/3 – Entgeltgruppe 11 mindestens 1/2). Das schließt zwar eine Zusammenfassung aller Einzeltätigkeiten zu einem einzigen großen Arbeitsvorgang nicht aus. Die Tarifvertragsparteien gehen jedoch davon aus, dass grundsätzlich mehrere Arbeitsvorgänge anfallen, wie schon die Verwendung des Plural in § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L zeigt. Nur dann ist überhaupt eine Differenzierung nach dem zeitlichen Umfang und demzufolge eine Differenzierung bei den Entgeltgruppen möglich. Randnummer 95 Um das zu verdeutlichen, haben die Tarifvertragsparteien den Begriff des Arbeitsvorgangs in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 TV-L definiert und durch die folgenden Beispiele konkretisiert: Randnummer 96 - unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, - Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, - Fertigung einer Bauzeichnung, - Erstellung eines EKG, - Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit. Randnummer 97 Hier haben die Tarifvertragsparteien den Singular verwandt (" eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs ..."), was im Ausgangspunkt für eine engere Auslegung des Begriffs eines Arbeitsergebnisses und gegen eine weitgehende Zusammenfassung aller Aufgaben im Hinblick auf ein allgemein gefasstes, übergeordnetes Ergebnis spricht. Wie das Beispiel "unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs" zeigt, ist den Tarifvertragsparteien die arbeitsteilig und hierarchisch aufgebaute Verwaltungsstruktur durchaus bewusst. Randnummer 98 Auszugehen ist bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs stets von dem jeweiligen Aufgabenkreis der oder des Beschäftigten. Gemeinschaftlich in dem Sachgebiet oder der Abteilung erzielte Arbeitsergebnisse sind bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. Je nach Zuschnitt des jeweiligen Aufgabenkreises der oder des Beschäftigten kann ein Arbeitsergebnis vorliegen, wenn das erstellte "Produkt“ (vgl. z. B. Bauzeichnung, EKG) zur weiteren Bearbeitung an andere Beschäftigte weitergeleitet wird. Dabei muss der bearbeitete Aktenvorgang noch nicht endgültig abgeschlossen und sozusagen archivierungsreif sein. Je nach Aktenvorgang können in einem Verfahren im ständigen Wechsel mit anderen Beschäftigten, Vorgesetzten oder Untergebenen verschiedene Arbeitsergebnisse erzielt werden. Randnummer 99 Einen zeitlichen Mindestanteil bzw. eine prozentuale Untergrenze für einen Arbeitsvorgang haben die Tarifvertragsparteien nicht festgelegt. Der Zeitanteil eines Arbeitsvorgangs kann dementsprechend auch lediglich ein Prozent oder weniger betragen. Randnummer 100 Ebenso wie die Fertigung einer Bauzeichnung oder die Erstellung eines EKG kann auch die Fertigung eines Inhaltsprotokolls in Strafsachen, was zu dem Aufgabenkreis der Klägerin gehört, ein eigenständiges, abgrenzbares Arbeitsergebnis sein. Zu diesem Arbeitsergebnis führen verschiedene Arbeitsschritte, die jedoch nicht isoliert zu bewerten sind, nämlich Erfassung der Beteiligtendaten, Protokollierung während der Sitzung, Überarbeitung und ggf. Korrektur des Protokolls, Versand an die Beteiligten und Abheften in der Akte etc. Andererseits liegt aber mit der endgültigen Fertigstellung des Inhaltsprotokolls ein Ergebnis vor, das von den anderen Arbeitsleistungen in einer Serviceeinheit, wie z. B. der Ladung nach Anweisung der Richterin, dem Schreiben von Urteilen und Beschlüssen, der Erteilung von Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen, der kostentechnischen Abwicklung des Verfahrens, der statistischen Abrechnung eines Verfahrens, eindeutig unterscheiden lässt. Die Beschäftigte in einer Serviceeinheit ist zwar immer wieder mit einer bestimmten Akte befasst, da regelmäßig Verfügungen der Richterin, ggf. auch der Rechtspflegerin, auszuführen sind. Das führt aber nicht dazu, dass es nur noch ein einziges abgrenzbares Arbeitsergebnis gibt, nämlich die Führung der Akte beginnend mit dem ersten Posteingang bis hin zum endgültigen Verfahrensabschluss oder der Aktenaussonderung. Die Beschäftigte in der Serviceeinheit bearbeitet die Akten nicht parallel zu den Dezernenten, sondern entlastet diese, indem sie deren Verfügungen und Anordnungen ausführt, und bestimmte einzelne Aufgaben selbstständig erledigt. Randnummer 101 Nach diesen Maßstäben führen die Aufgaben der Klägerin zu den folgenden Arbeitsergebnissen: Randnummer 102 1. Aktenverwaltung Randnummer 103 Der Arbeitsvorgang Aktenverwaltung beginnt mit der Neuanlage einer Akte in Papier- sowie elektronischer Form. Das schließt die Erfassung und die Pflege der Verfahrens- und Statistikdaten in der Fachanwendung forumSTAR ein. Das Verfahren ist in die entsprechenden Verzeichnisse und Register einzutragen. Weitere Posteingänge sind chronologisch in die Akte zu heften. Der jeweilige Standort einer Akte ist ebenso zu erfassen wie die Fristen zur Wiedervorlage beim Dezernenten bzw. zur eigenen weiteren Bearbeitung. Ggf. sind Verfahren zu verbinden oder zu trennen. Des Weiteren gehört die Anfertigung von Kopien und die Versendung einer Akte einschließlich der Rücklaufkontrolle dazu. Auf Anordnung des Dezernenten sind Zustellungen auszuführen. Randnummer 104 Arbeitsergebnis all dieser Tätigkeiten ist es, die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Akte für die weitere Bearbeitung durch den Dezernenten bzw. für die am Verfahren Beteiligten zu gewährleisten. Diese Aufgaben sind von anderen Tätigkeiten eindeutig abgrenzbar. Sie unterscheiden sich zwar je nach Art und Gegenstand des Verfahrens geringfügig voneinander. Im Kern geht es jedoch darum, dass die Dezernenten ebenso wie die Verfahrensbeteiligten auf Grundlage der Akte, sei es in Papier- oder elektronischer Form, den Prozess sachgerecht führen bzw. bearbeiten können. Das gilt in gleicher Weise für besondere Verfahrensarten, wie z. B. Anträge wegen Abschiebehaft oder Anträge nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz. Randnummer 105 2. Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art Randnummer 106 Die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art ist von den sonstigen mündlichen/telefonischen oder schriftlichen Auskünften zum Verfahren abgrenzbar. Durch die Formgebundenheit lassen sich diese Auskünfte eindeutig von den übrigen unterscheiden. Mit der fachgerechten Beantwortung einer Anfrage ist der Vorgang – ausgehend von einer natürlichen Betrachtung – abgeschlossen. Randnummer 107 3. Terminvorbereitung und Ladung der Prozessbeteiligten Randnummer 108 Ein weiteres abgrenzbares Arbeitsergebnis besteht darin, die anberaumten Termine abzusichern. Zunächst sind nach Anweisung des Richters die jeweiligen Beteiligten zu laden (§ 36 Abs. 1 StPO), der Rücklauf der Ladungen ist zu überwachen, ggf. sind Terminverlegungen zu bearbeiten, die Terminrollen sind zu erstellen und deren Aushang zu veranlassen. Der Termin ist so vorzubereiten, dass er komplikationslos durchgeführt werden kann. Auf diesem Arbeitsergebnis baut sodann die mündliche Verhandlung oder Anhörung unter Leitung des Richters auf. Randnummer 109 4. Ladung von Schöffen Randnummer 110 Die Ladung von Schöffen ist nur im Jugendschöffengericht bzw. Schöffengericht zu bewirken. Diese Arbeitsleistung ist dementsprechend von den Tätigkeiten für den Jugendrichter bzw. den Strafrichter abgrenzbar. Die Schöffen sind nach bestimmten Festlegungen zu den Sitzungen heranzuziehen. Die hiermit zusammenhängenden Arbeitsschritte sind darauf gerichtet, in den Jugendschöffensachen bzw. Schöffensachen eine ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank sicherzustellen. Sie lassen sich von den übrigen Arbeitsleistungen abgrenzen. Randnummer 111 5. Öffentliche Zustellungen und Ladungen Randnummer 112 Für öffentliche Zustellungen und Ladungen gelten besondere Voraussetzungen. Aufgrund dessen ist eine Abgrenzung von den herkömmlichen Zustellungen möglich. Auch diese Arbeitseinheit besteht aus verschiedenen Arbeitsschritten, die dann zu einem Ergebnis geführt haben, wenn die öffentliche Zustellung ordnungsgemäß bewirkt ist. Die Zustellung bildet die Grundlage für weitere Entscheidungen und Maßnahmen des Dezernenten. Randnummer 113 6. Selbstständige Anfertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen Randnummer 114 Wie bereits oben ausgeführt liegt mit der endgültigen Fertigstellung eines Inhaltsprotokolls, bezogen auf den Aufgabenkreis einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit, ein greifbares Arbeitsergebnis vor, das sich von anderen Arbeitsleistungen und Arbeitsergebnissen in einer Serviceeinheit unterscheiden lässt. Vergleichbar mit der Herstellung eines bestimmten Produkts ist das Inhaltsprotokoll ein in sich geschlossener Text, was eine Abgrenzung zu den anderen Arbeitsleistungen einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit ermöglicht. Randnummer 115 7. Großes und kleines Schreibwerk Randnummer 116 Die Anfertigung von Beschlüssen, Urteilen und sonstigen Schriftstücken nach Diktat oder nach handschriftlicher Vorlage ist ein weiteres abgrenzbares Arbeitsergebnis. Abgeschlossen ist diese Aufgabe, wenn die Texte, ggf. nach Korrektur, unterschriftsreif vorliegen. Weitere Arbeitsleistungen kann die Beschäftigte in einer Serviceeinheit erst dann erbringen, wenn die Richterin unterschrieben hat. Die darauf folgende Zustellung eines Urteils ist sodann einem anderen Arbeitsvorgang zuzurechnen, nämlich der Aktenverwaltung. Randnummer 117 8. Rechtsmittel/Rechtskraft/Mitteilungen zum Verfahren Randnummer 118 Ein weiteres Arbeitsergebnis besteht darin, Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu erteilen, Vollstreckungsklauseln zu erteilen, Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle aufzunehmen, Rechtsmittel vorzuprüfen und die entsprechenden Mitteilungen an die jeweiligen Register (z. B. Bundeszentralregister) vorzunehmen. Das sind, bezogen auf den Aufgabenkreis einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit, voneinander abgrenzbare Arbeitsergebnisse, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit und des zeitlichen Zusammenfallens zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können. Randnummer 119 9. Abrechnung der Kosten Randnummer 120 Die Abrechnung der jeweils entstehenden Kosten ist eine eigenständige Arbeitseinheit, die von den anderen Arbeitsleistungen abgrenzbar ist. Ergebnis ist die ordnungsgemäße Abrechnung der zu vereinnahmenden Gebühren und Auslagen sowie der auszuzahlenden Entschädigungen etc. Davon erfasst sind auch die Aufgaben der Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmungen (für Nebenkläger). Randnummer 121 10. Selbstständige Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen Randnummer 122 Arbeitsergebnis ist die Feststellung der Klägerin, ob die erteilten Auflagen oder Weisungen eingehalten wurden. Ist das nicht der Fall, sind weitere Maßnahmen von den zuständigen Dezernenten zu veranlassen. Randnummer 123 II. Bewertung der Arbeitsvorgänge Randnummer 124 Die Bewertung der Arbeitsvorgänge richtet sich nach Teil II, Abschnitt 12, Unterabschnitt 1 der Anlage A zur Entgeltordnung TV-L. 1. Randnummer 125 Die Klägerin ist eine Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten. Sie erfüllt damit die Anforderungen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4. Randnummer 126 Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten sind gemäß Protokollerklärung Nr. 2 Beschäftigte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Justizfachangestellten erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z. B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten. Randnummer 127 Die Klägerin hat diese Ausbildung erfolgreich absolviert. Das beklagte Land hat ihr die ganzheitliche Bearbeitung von Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten übertragen. 2. Randnummer 128 In der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 sind Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. Gemäß Protokollerklärung Nr. 4 ist dieses Tätigkeitsmerkmal auch dann erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbstständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen. Randnummer 129 Bei der Klägerin fallen verschiedene Arbeitsvorgänge an, die schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tarifvertrages enthalten und somit insgesamt als schwierig zu bewerten sind. Das gilt zunächst für den Arbeitsvorgang "Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art", dessen Zeitanteil sich nach Darstellung des beklagten Landes auf insgesamt rund 0,19 % beläuft. Gleiches gilt für den Arbeitsvorgang "Ladung von Schöffen“ mit einem Zeitanteil von insgesamt 0,42 %. Der Arbeitsvorgang "öffentliche Zustellungen und Ladungen" hat einen Umfang von insgesamt 0,14 %. Der Zeitanteil des Arbeitsvorgangs "Rechtsmittel/Rechtskraft/Mitteilungen zum Verfahren" beträgt insgesamt 3,58 %. Die Abrechnung der Kosten nimmt laut Darstellung des beklagten Landes die Arbeitszeit zu insgesamt 2,12 % in Anspruch. Soweit die Klägerin selbst von 12 % ausgeht, hat sie nicht näher dargestellt, wie sie zu diesem Wert gelangt ist. Selbst wenn dieser Wert zutreffen sollte, so ergäbe sich nach der Protokollerklärung Nr. 4 unter Berücksichtigung der selbstständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen und der vom beklagten Land insgesamt anerkannten schwierigen Tätigkeiten im Umfang von 8,23 % zwar eine Eingruppierung nach Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 6, nicht aber eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 8 TV-L. In der Entgeltgruppe 8 sind Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. Diese Grenze ist nicht erreicht. Randnummer 130 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, 2 ArbGG zuzulassen.