VermG (juris: GeoInfVermG MV) muss die Behörde im Einzelfall ermitteln. (Rn.37)
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten unter dem
dem die Klägerin dazu Stellung genommen, ihr Begehren auf Zurverfügungstellung der Eigentümerangaben nochmals mit Schreiben vom
VermG M-V seien Geobasisdaten im Zusammenhang mit den Geofachdaten Geodaten, die Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet enthielten.
der Gesetzesbegründung seien Geobasisdaten die Ergebnisse des amtlichen Vermessungswesens. Daher gehörten personenbezogene Daten nicht dazu. Randnummer 5 Ein Anspruch auf Bereitstellung der gewünschten Daten ergebe sich auch nicht aus § 33 Abs. 2 Ziffer 2 GeoVermG M-V. Diese Vorschrift regele allein, unter welchen Voraussetzungen die Katasterverwaltung personenbezogene Daten an Dritte weitergeben dürfe. Sie begründe jedoch für die daran Interessierten weder einen Anspruch auf Bereitstellung noch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach werde ein Anspruch oder eine behördliche Verpflichtung nicht normiert. Das Fehlen eines Anspruches folge auch aus dem Zusammenhang mit der Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 2 GeoVermG M-V. Hätte es der Gesetzgeber auch im Hinblick auf die Bereitstellung personenbezogener Daten beabsichtigt, ein subjektiv-öffentliches Recht für Dritte zu begründen, wäre es naheliegend gewesen, die Vorschrift in Anlehnung an § 33 Abs. 1 Satz 2 GeoVermG M-V zu formulieren. Der Zusammenhang beider Vorschriften spreche gegen die Annahme, es könne sich lediglich um eine ungeschickte Formulierung des Gesetzgebers handeln. Auch der Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 2 GeoVermG M-V lasse sich nicht entnehmen, dass mit der Vorschrift ein Rechtsanspruch auf Zugang zu personenbezogenen Daten habe geschaffen werden sollen. Randnummer 6 Für die Richtigkeit der Auffassung, dass sich aus § 33 GeoVermG M-V kein Anspruch auf Bereitstellung personenbezogener Daten von Eigentümern ergebe, spreche die Ähnlichkeit dieser Vorschrift mit den datenschutzrechtlichen Normen der §§ 15 und 16 BDatSchG, soweit dort die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche und an nicht-öffentliche Stellen für zulässig erklärt werde. Diese Vorschriften seien Befugnisnormen, aus denen keine Ansprüche Dritter abgeleitet werden könnten. Es dränge sich daher auf, dass auch § 33 Abs. 2 Ziffer 2 GeoVermG M-V mit seiner den datenschutzrechtlichen Vorschriften angenäherten Formulierung den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen bezwecke und nicht über seinen Wortlaut hinaus einen Rechtsanspruch Dritter auf Bereitstellung personenbezogener Daten. Randnummer 7 Der Senat hat die Berufung auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 24. Januar 2022 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Randnummer 8
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1. April 2022 hat die Klägerin ihre Berufung unter Stellung eines auf Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung gerichteten Berufungsantrages mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet: Randnummer 9 Der Auskunftsanspruch ergebe sich bereits aus § 33 Abs. 1 Satz 2 GeoVermG M-V. Die begehrten Angaben seien Geobasisdaten im Sinne des Gesetzes. Die Führung des Liegenschaftskatasters gehöre zu den öffentlichen Aufgaben des Landes.
der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 GeoVermG M-V bildeten die Informationsinhalte aller Aufgaben in ihrer Gesamtheit die Geobasisdaten. Im Liegenschaftskataster seien auch die Eigentümerdaten der Liegenschaften zu führen. Auch aus den amtlichen Überschriften vor den §§ 33 und 36 GeoVermG M-V , die von „Geobasisdaten“ sprächen, folge, dass die Eigentümerdaten zu den Geobasisdaten zählten. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 2 GeoVermG M-V ergebe sich, dass personenbezogene Daten Geobasisdaten seien. Danach werde die bisher geltende Regelung des § 12 Abs. 2 VermKatG M-V zur Darlegung des berechtigten Interesses durch Stellen und Personen außerhalb des öffentlichen Bereiches für alle personenbezogenen Geobasisdaten übernommen. Randnummer 10 Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, wonach § 33 Abs. 2 Ziffer 2 GeoVermG M-V für die an personenbezogenen Daten Interessierten weder einen Anspruch auf Bereitstellung noch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung begründe, sei unrichtig. Die §§ 15 und 16 BDatSchG hätten für die Auslegung von § 33 Abs. 2 GeoVermG M-V keine Bedeutung. Diese Vorschrift lasse sich nicht isoliert betrachten, sie stehe vielmehr in einem unmittelbaren Regelungszusammenhang mit § 33 Abs. 1 GeoVermG M-V. Ein Anspruch auf Bereitstellung personenbezogener Daten bestehe selbst dann, wenn man wie das Verwaltungsgericht davon ausgehen wolle, dass personenbezogene Daten keine Geobasisdaten seien. Randnummer 11 Dafür spreche auch die Gesetzesbegründung zu § 33 GeoVermG M-V sowie § 1 Abs. 2 GeoVermG M-V , wonach das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen seine Informationen und Dienstleistungen unter anderem der Wirtschaft bereitstelle.
der Gesetzesbegründung sollte die bisher bestehende Regelung des § 12 Abs. 2 VermKatG zur Darlegung eines berechtigten Interesses für alle personenbezogenen Geobasisdaten übernommen werden.
KatG seien jedoch auch nicht-öffentliche Personen dazu berechtigt gewesen, das Liegenschaftskataster zu benutzen. Der Landesgesetzgeber habe sich mithin bei der Vorschrift des § 33 Abs. 2 Ziffer 2 GeoVermG M-V nicht an den §§ 15 und 16 BDSG orientiert, sondern an der bisher bestehenden Regelung des § 12 Abs. 2 VermKatG M-V. Er habe sich allein für das Erfordernis der Glaubhaftmachung an datenschutzrechtlichen Vorschriften ausgerichtet. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt nunmehr, Randnummer 13 den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
GO keiner Zustimmung des Beklagten, weil die Berufungsrücknahme in der mündlichen Verhandlung zugleich mit der Antragstellung erklärt worden ist. Randnummer 19 Die Berufung ist im Übrigen zulässig und begründet. Das Begehren der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrages auf Auskunft zu den vollständigen Namen und Anschriften der Eigentümer der im Tenor genannten Flurstücke hat Erfolg. Die darauf gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 20 Die auf Auskunftserteilung gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage
GO zulässig. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin vom
VfG. Der Regelungsgehalt des Schreibens ist
Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes in entsprechender Anwendung der §§ 133 und 157 BGB zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3/18 –, juris, Rn. 12). Es enthält zwar keine Rechtsbehelfsbelehrung, mit der ein Verwaltungsakt
VfG versehen werden muss, trifft jedoch mit der Formulierung „den Anspruch auf Mitteilung der Eigentümer weise ich weiterhin zurück“ eine Entscheidung über den gestellten Antrag und damit eine Regelung i.S.d. § 35 Abs. 1 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
folgend a.) über ihren Antrag auf Bereitstellung der Eigentümerdaten beruht auf § 33 Abs. 2 Nr. 2 Geoinformations- und Vermessungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (GeoVermG M-V). Danach dürfen personenbezogene Daten Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur bereitgestellt werden, soweit diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten glaubhaft darlegen (
folgend b.) und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Bereitstellung hat (
folgend c.). Dieser Bereitstellungsanspruch wird nicht bereits von § 33 Abs. 1 GeoVermG M-V erfasst, der sich ausschließlich auf Geobasisdaten erstreckt, zu denen
der in § 22 Abs. 1 Satz 2 GeoVermG M-V durch den Klammerzusatz vorgenommenen gesetzlichen Definition der Geobasisdaten personenbezogene Daten (vgl. § 24 Abs. 1 GeoVermG) nicht gehören. Randnummer 24 a. § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V sieht unter den dort geregelten Voraussetzungen eine im subjektiven Interesse des Antragstellers liegende Ermessensentscheidung über die Bereitstellung vor. Ob die Voraussetzungen des glaubhaft dargelegten berechtigten Interesses (
folgend b.) sowie der Abwesenheit eines entgegenstehenden schutzwürdigen Interesses am Ausschluss der Bereitstellung (
folgend c.) vorliegen, ist hinsichtlich der letzteren hier offen. Randnummer 25 Für eine im Ermessen der Behörde liegende Entscheidung spricht der Wortlaut des § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des berechtigten Interesses und des Fehlens eines schutzwürdigen Interesses am Ausschluss der Bereitstellung vor, dann darf die Katasterbehörde über die Bereitstellung personenbezogener Daten entscheiden. Randnummer 26 Für das Verständnis einer Ermessensvorschrift sprechen zudem die bis zum Inkrafttreten des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes geltende Rechtslage und die Gesetzesbegründung.
KatG M-V vom 21. Juli 1992 konnten andere als die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Nutzungsberechtigten und deren Beauftragte das Liegenschaftskataster benutzen, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen konnten und öffentliche Belange dem nicht entgegenstanden. Die Benutzung des Katasters stand den dritten Personen danach unter den genannten Voraussetzungen offen.
der Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V (LT-Drs. 5/3476, S. 78) sollte die bisherige Regelung zur Darlegung des berechtigten Interesses
KatG M-V für alle personenbezogenen Geobasisdaten übernommen werden. Durch das Erfordernis der Glaubhaftmachung sollte die Hürde für die Bereitstellung ebenso hoch angesetzt werden wie in § 15 DSG M-V. Der Wahrung der schutzwürdigen Interessen Betroffener werde besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Begründung spricht hingegen nicht davon, dass die Möglichkeit der Nutzung des Liegenschaftskatasters im Hinblick auf personenbezogene Geodaten über das Erfordernis eines berechtigten Interesses und der Wahrung der schutzwürdigen Interessen Betroffener hinaus eingeschränkt werden sollte. Das spricht dafür, dass auch
den Regelungen des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern die Daten des Liegenschaftskatasters und damit auch die dort enthaltenen personenbezogenen Daten ( § 24 GeoVermG M-V ) in ihrer Zugänglichkeit – abgesehen von den genannten Voraussetzungen – nicht eingeschränkt werden sollten. Der aus § 12 Abs. 2 VermKatG M-V sich ergebende Benutzungsanspruch sollte damit durch die Regelung des § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V nicht beseitigt werden. Randnummer 27 Schließlich spricht dafür, dass § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V einen im Ermessen liegenden, an Voraussetzungen geknüpften Anspruch auf Datenbereitstellung normiert, der Umstand, dass sich auf Auskunft bzw. Einsicht in Akten oder Verzeichnisse gerichtete Ansprüche auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber schon aus allgemeinen Grundsätzen ergeben können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Regelung solche Ansprüche ausschließen will. Fehlt es für ein Auskunftsverlangen an einer gesetzlichen Regelung, so steht die Erteilung der Auskunft im Allgemeinen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Hieraus folgt zwar weder ein allgemeiner Auskunftsanspruch des Bürgers noch ein allgemeiner Anspruch gegen den Staat auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Auskunftsverlangen. Letzterer besteht aber dann, wenn der Bürger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft geltend machen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom
24 Abs. 1 GeoVermG M-V die Namen, Geburtsdaten, Akademischen Grade und Anschriften der Eigentümer, die Eigentumsart und den Anteil des Eigentumsrechts aus. Die im Grundbuch enthaltenen Daten gehen hierüber in substantiellem Umfang hinaus, da sie etwa über dingliche Rechte, Vormerkungen und Belastungen Auskunft geben. Diese Informationen bieten nähere Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Eigentümers.Deshalbund um Unbefugte von einem Einblick inRechts- und Vermögensverhältnisse fernzuhalten, fordert die Rechtsprechung der Zivilgerichte, dass eine Einsichtnahme in das Grundbuch zwar kein bestehendes Rechtsverhältnis voraussetzt, wohl aber eine in gewissem Umfang schon verfestigte Beziehung zwischen dem Auskunftsbegehren sowie dem hiervon Betroffenen, etwa durch bereits bestehende Kaufverhandlungen.Die im Liegenschaftskataster gespeicherten personenbezogenen Daten des Grundstückseigentümers erlauben hingegen keine Rückschlüsse auf dessen wirtschaftliche Situation. Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Eigentümer bedarf es daher keiner restriktiven Auslegung des Begriffes „berechtigtes Interesse“ i.S.v. § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V , wonach der Auskunftsbegehrende bereits in Vorverhandlungen mit dem Eigentümer stehen müsste, wenn er aufgrund einer Erwerbsabsicht dessen Namen erfahren wollte (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. Februar 2020 – W 6 K 19.411 –, juris, Rn. 40; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 2. April 2019 – 7 K 1062/16 –, juris, Rn. 40; vgl. zu dem Verhältnis zu Einsichtsrechten
GBO auch Kriesten, Das Recht auf Einsicht in das Liegenschaftskataster, zfv, 2020, 67ff). Randnummer 32 Im Unterschied zur Grundbucheinsicht
GBO, die ohne vorherige Anhörung des Grundbuchberechtigten stattfindet und auch deshalb die dargestellten Voraussetzungen an das „berechtigte Interesse“ des Antragstellers erfordert, unterliegen die Interessen des Betroffenen
VermG M-V bereits insoweit einem weitergehenden Schutz, als die Norm eine Bereitstellung von Daten an Dritte erst dann ermöglicht, wenn der Betroffene kein – zuvor zu prüfendes – schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Bereitstellung hat. Damit ist die Berücksichtigung der Interessen des Eigentümers an der Zurückhaltung seiner Daten gesetzlich gesichert und muss nicht wie bei der Anwendung von § 12 GBO im Rahmen des „rechtlichen Interesses“ des Dritten an der Auskunft aus dem Kataster stattfinden. Randnummer 33 Danach ist für die vorliegend allein beantragte Mitteilung der Eigentümerdaten, d.h. der Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer (vgl. § 24 GeoVermG M-V ) ein berechtigtes Interesse der Klägerin zu bejahen. Sie beschäftigt sich mit Projektentwicklung und beabsichtigt, die Grundstücke zum Zwecke der Bebauung zu erwerben. Anhaltspunkte für eine Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier sind für den Senat nicht erkennbar. Randnummer 34 bb. Die Klägerin hat ihr berechtigtes Interesse auch i.S.v. § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V glaubhaft dargelegt. Randnummer 35 Die Darlegung des berechtigten Interesses erfordert einen
vollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt bzw. Katasteramt daraus ein überzeugender Anhalt für die Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird (vgl. KG, Beschluss vom
VermG M-V wie Eigentümerangaben niemals
VermG M-V bereitgestellt werden. Die Interessen der Eigentümer müssen daher darüber hinausgehen und konkreter Natur sein. Dies bedingt es, dass sie im Einzelfall ermittelt werden müssen (§ 24 Abs. 1 VwVfG M-V), die Katasterbehörde sich mithin
etwa bestehenden schutzwürdigen Interessen
VermG M-V erkundigt. Solange eine solche behördliche Aufklärung nicht stattfindet, können schutzwürdige Interessen am Ausschluss der Bereitstellung nicht bejaht werden. Wie die Behörde bei der Ermittlung etwaiger schutzwürdiger Interessen
VermG M-V vorgeht, steht in ihrem Verfahrensermessen
VfG M-V. Das Drittbeteiligungsverfahren
3 IFG M-V nicht vorgeschrieben, es als Orientierungsmaßstab zu wählen, ist jedoch nicht ausgeschlossen. Randnummer 38 Seiner Amtsermittlungspflicht
VfG M-V ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Er hat keine dem Antrag der Klägerin entgegenstehenden konkreten Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer ermittelt, sondern allein auf ein in der elektronischen Weitergabe der Eigentümerdaten und der dadurch eröffneten potentiellen Verknüpfungsmöglichkeit mit anderen Daten auf elektronischem Wege liegendes Gefährdungspotenzial abgestellt. Damit hat er das Interesse der Grundstückseigentümer
VermG M-V allein mit allgemeinen Gefährdungen begründet, die sich für den Einzelnen unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom
VermG M-V bei seiner Entscheidung über die Bereitstellung der beantragten Katasterangaben Ermessen auszuüben. Die Ermessensentscheidung erfordert eine Güterabwägung zwischen der Notwendigkeit der Bereitstellung der gewünschten Katasterdaten und etwaigen entgegenstehenden privaten Interessen, in deren Rahmen die Behörde alle für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte sachgerecht gegeneinander abzuwägen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Dabei wird zu beachten sein, dass sich der Ermessensspielraum im Sinne einer Bereitstellung der Daten in dem Maße verengen kann wie die Grundstückseigentümer mit der Bereitstellung einverstanden sind, keine Einwände erheben oder auf Anfrage nicht reagieren sollten. Bei dem Ermessensgesichtspunkt eines in Betracht kommenden Adressmittlungsverfahrens muss dem Aspekt Beachtung geschenkt werden, dass diese Verfahrensweise
den eigenen Erfahrungen der Klägerin im Hinblick auf eine Kontaktaufnahme mit den Grundstückseigentümern wenig erfolgversprechend ist. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Randnummer 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 43 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.