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Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat 1 LB 319/18 OVG Urteil Bereitstellung von Katasterunterlagen mit Angaben der Eigen

Obsah (10)§ 33§ 2§ 12§ 126§ 42§ 35§ 37§ 24§ 10§ 9

Bereitstellung von Katasterunterlagen mit Angaben der Eigentümer und der Flurstücksgrößen für einen Projektentwickler Leitsatz 1. § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V (juris: GeoInfVermG MV) sieht unter den

§ 33Abs. 2 Nr. 2 Geo

VermG (juris: GeoInfVermG MV) muss die Behörde im Einzelfall ermitteln. (Rn.37)

  1. Der Katasterbehörde ist bei Vorliegen eines glaubhaft dargelegten berechtigten Interesses an der Kenntnis personenbezogener Daten und Fehlen eines schutzwürdigen Interesses des Betroffenen am Ausschluss der Bereitstellung Ermessen eröffnet. Dabei kann auch die Möglichkeit eines Adressmittlungsverfahrens Bedeutung erlangen. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald,
  2. März 2018, 5 A 1360/16 HGW, Urteil Tenor Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Beklagte auf die Berufung der Klägerin unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
  3. März 2018 – 5 A 1360/16 HGW – und unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom
  4. Juli 2016 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Auskunft zu den vollständigen Namen und Anschriften der Eigentümer der Flurstücke C, D, E, F, G, H und J der Flur Z der Gemarkung S… unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird

gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten unter dem

  1. April 2016, ihr für das in 1…. S…, F…straße … gelegene Grundstück Katasterunterlagen mit Angaben der Eigentümer und der Flurstücksgrößen zur Verfügung zu stellen. Man sei Projektentwickler und „müsse sich zwingend“ an die Grundstückseigentümer wenden, um deren Verkaufswilligkeit zu erfahren. Das Grundstück solle zum Zwecke der Bebauung erworben werden. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom
  2. Mai 2016 mit, er könne die erwünschten Angaben aus Gründen des gesetzlichen Datenschutzes nicht zur Verfügung stellen. Die Klägerin könne das für diesen Zweck vorgesehene Adressmittlungsverfahren verfolgen. Randnummer 2 Auf nochmalige Bitte der Klägerin und Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin zur Frage eines berechtigten Interesses zur Bereitstellung von Daten teilte der Beklagte mit Schreiben vom
  3. Juli 2016 mit, den Anspruch auf Mitteilung der Eigentümer weiterhin zurückzuweisen.

dem die Klägerin dazu Stellung genommen, ihr Begehren auf Zurverfügungstellung der Eigentümerangaben nochmals mit Schreiben vom

  1. Juli 2016 mitgeteilt und der Beklagte nochmals auf das Adressmittlungsverfahren hingewiesen hatte, hat sie am
  2. August 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (Az. 5 A 1360/16 HGW) erhoben. Randnummer 3 Mit Urteil vom
  3. März 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin abgewiesen. Randnummer 4 Zur Begründung ist ausgeführt, die Klage sei unbegründet, ein Anspruch auf Angabe personenbezogener Daten von Grundstückseigentümern ergebe sich nicht aus § 33 Abs. 1 Satz 2 GeoVermG M-V. Danach seien Geobasisdaten auf Anforderung bereitzustellen, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstünden. Personenbezogene Daten von Flurstückseigentümern seien jedoch keine Geobasisdaten.

§ 2Abs. 1 Geo

VermG M-V seien Geobasisdaten im Zusammenhang mit den Geofachdaten Geodaten, die Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet enthielten.

der Gesetzesbegründung seien Geobasisdaten die Ergebnisse des amtlichen Vermessungswesens. Daher gehörten personenbezogene Daten nicht dazu. Randnummer 5 Ein Anspruch auf Bereitstellung der gewünschten Daten ergebe sich auch nicht aus § 33 Abs. 2 Ziffer 2 GeoVermG M-V. Diese Vorschrift regele allein, unter welchen Voraussetzungen die Katasterverwaltung personenbezogene Daten an Dritte weitergeben dürfe. Sie begründe jedoch für die daran Interessierten weder einen Anspruch auf Bereitstellung noch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach werde ein Anspruch oder eine behördliche Verpflichtung nicht normiert. Das Fehlen eines Anspruches folge auch aus dem Zusammenhang mit der Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 2 GeoVermG M-V. Hätte es der Gesetzgeber auch im Hinblick auf die Bereitstellung personenbezogener Daten beabsichtigt, ein subjektiv-öffentliches Recht für Dritte zu begründen, wäre es naheliegend gewesen, die Vorschrift in Anlehnung an § 33 Abs. 1 Satz 2 GeoVermG M-V zu formulieren. Der Zusammenhang beider Vorschriften spreche gegen die Annahme, es könne sich lediglich um eine ungeschickte Formulierung des Gesetzgebers handeln. Auch der Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 2 GeoVermG M-V lasse sich nicht entnehmen, dass mit der Vorschrift ein Rechtsanspruch auf Zugang zu personenbezogenen Daten habe geschaffen werden sollen. Randnummer 6 Für die Richtigkeit der Auffassung, dass sich aus § 33 GeoVermG M-V kein Anspruch auf Bereitstellung personenbezogener Daten von Eigentümern ergebe, spreche die Ähnlichkeit dieser Vorschrift mit den datenschutzrechtlichen Normen der §§ 15 und 16 BDatSchG, soweit dort die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche und an nicht-öffentliche Stellen für zulässig erklärt werde. Diese Vorschriften seien Befugnisnormen, aus denen keine Ansprüche Dritter abgeleitet werden könnten. Es dränge sich daher auf, dass auch § 33 Abs. 2 Ziffer 2 GeoVermG M-V mit seiner den datenschutzrechtlichen Vorschriften angenäherten Formulierung den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen bezwecke und nicht über seinen Wortlaut hinaus einen Rechtsanspruch Dritter auf Bereitstellung personenbezogener Daten. Randnummer 7 Der Senat hat die Berufung auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 24. Januar 2022 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Randnummer 8

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1. April 2022 hat die Klägerin ihre Berufung unter Stellung eines auf Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung gerichteten Berufungsantrages mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet: Randnummer 9 Der Auskunftsanspruch ergebe sich bereits aus § 33 Abs. 1 Satz 2 GeoVermG M-V. Die begehrten Angaben seien Geobasisdaten im Sinne des Gesetzes. Die Führung des Liegenschaftskatasters gehöre zu den öffentlichen Aufgaben des Landes.

der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 GeoVermG M-V bildeten die Informationsinhalte aller Aufgaben in ihrer Gesamtheit die Geobasisdaten. Im Liegenschaftskataster seien auch die Eigentümerdaten der Liegenschaften zu führen. Auch aus den amtlichen Überschriften vor den §§ 33 und 36 GeoVermG M-V , die von „Geobasisdaten“ sprächen, folge, dass die Eigentümerdaten zu den Geobasisdaten zählten. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 2 GeoVermG M-V ergebe sich, dass personenbezogene Daten Geobasisdaten seien. Danach werde die bisher geltende Regelung des § 12 Abs. 2 VermKatG M-V zur Darlegung des berechtigten Interesses durch Stellen und Personen außerhalb des öffentlichen Bereiches für alle personenbezogenen Geobasisdaten übernommen. Randnummer 10 Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, wonach § 33 Abs. 2 Ziffer 2 GeoVermG M-V für die an personenbezogenen Daten Interessierten weder einen Anspruch auf Bereitstellung noch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung begründe, sei unrichtig. Die §§ 15 und 16 BDatSchG hätten für die Auslegung von § 33 Abs. 2 GeoVermG M-V keine Bedeutung. Diese Vorschrift lasse sich nicht isoliert betrachten, sie stehe vielmehr in einem unmittelbaren Regelungszusammenhang mit § 33 Abs. 1 GeoVermG M-V. Ein Anspruch auf Bereitstellung personenbezogener Daten bestehe selbst dann, wenn man wie das Verwaltungsgericht davon ausgehen wolle, dass personenbezogene Daten keine Geobasisdaten seien. Randnummer 11 Dafür spreche auch die Gesetzesbegründung zu § 33 GeoVermG M-V sowie § 1 Abs. 2 GeoVermG M-V , wonach das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen seine Informationen und Dienstleistungen unter anderem der Wirtschaft bereitstelle.

der Gesetzesbegründung sollte die bisher bestehende Regelung des § 12 Abs. 2 VermKatG zur Darlegung eines berechtigten Interesses für alle personenbezogenen Geobasisdaten übernommen werden.

§ 12Abs. 2 Satz 2 Verm

KatG seien jedoch auch nicht-öffentliche Personen dazu berechtigt gewesen, das Liegenschaftskataster zu benutzen. Der Landesgesetzgeber habe sich mithin bei der Vorschrift des § 33 Abs. 2 Ziffer 2 GeoVermG M-V nicht an den §§ 15 und 16 BDSG orientiert, sondern an der bisher bestehenden Regelung des § 12 Abs. 2 VermKatG M-V. Er habe sich allein für das Erfordernis der Glaubhaftmachung an datenschutzrechtlichen Vorschriften ausgerichtet. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt nunmehr, Randnummer 13 den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom

  1. März 2018 – 5 A 1360/16 HGW – zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Auskunft zu den vollständigen Namen und Anschriften der Eigentümer der Flurstücke C, D, E, F, G, H und J der Flur Z der Gemarkung S… unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er verteidigt seine Entscheidung, der Klägerin Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer nicht mitzuteilen, da deren schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihrer Daten höher zu bewerten sei. Die Klägerin könne das ihr angebotene Adressmittlungsverfahren wählen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Das Berufungsverfahren war einzustellen, soweit die Klägerin ihre zunächst ausdrücklich auf Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung gerichtete Berufung auf eine Neubescheidung ihres Antrages vom
  2. April 2016 beschränkt und insoweit konkludent zurückgenommen hat. Die Zurücknahme der Berufung bedurfte

§ 126Abs. 1 Satz 2 Vw

GO keiner Zustimmung des Beklagten, weil die Berufungsrücknahme in der mündlichen Verhandlung zugleich mit der Antragstellung erklärt worden ist. Randnummer 19 Die Berufung ist im Übrigen zulässig und begründet. Das Begehren der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrages auf Auskunft zu den vollständigen Namen und Anschriften der Eigentümer der im Tenor genannten Flurstücke hat Erfolg. Die darauf gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 20 Die auf Auskunftserteilung gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage

§ 42Abs. 1 i.V.m. § 75 Vw

GO zulässig. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin vom

  1. April 2016 mit Schreiben vom
  2. Juli 2016 abgelehnt. In diesem Schreiben liegt der Erlass eines Verwaltungsaktes

§ 35Satz 1 Vw

VfG. Der Regelungsgehalt des Schreibens ist

Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes in entsprechender Anwendung der §§ 133 und 157 BGB zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3/18 –, juris, Rn. 12). Es enthält zwar keine Rechtsbehelfsbelehrung, mit der ein Verwaltungsakt

§ 37Abs. 6 Vw

VfG versehen werden muss, trifft jedoch mit der Formulierung „den Anspruch auf Mitteilung der Eigentümer weise ich weiterhin zurück“ eine Entscheidung über den gestellten Antrag und damit eine Regelung i.S.d. § 35 Abs. 1 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,

  1. Auflage, § 35, Rn. 111). Die Klägerin hat dagegen bei zutreffendem Verständnis mit ihrem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom
  2. Juli 2016 Widerspruch erhoben, in dem sie sich mit rechtlichen Ausführungen und unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gegen die Zurückweisung ihres geltend gemachten Auskunftsanspruchs wendet, die „zu Unrecht“ erfolgt sei. Über diesen Widerspruch hat der Beklagte nicht entschieden. Zwar hat die Klägerin mit Erhebung ihrer Klage bereits am
  3. August 2016 die Drei-Monats-Frist des § 75 VwGO nicht eingehalten. Das schadet jedoch nicht. Bei der Drei-Monats-Frist handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, nicht schon bei Klagerhebung, vorliegen muss. Die Klage „wächst“ daher durch Zeitablauf in die Zulässigkeit „hinein“ (Schoch/Schneider/Porsch,
  4. EL Februar 2022, VwGO § 75 Rn. 6). Randnummer 21 Die Klage ist begründet, der Ablehnungsbescheid vom
  5. Juli 2016 ist rechtswidrig, der Beklagte hat über den Antrag der Klägerin vom
  6. April 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 22 Die Klägerin hat bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Bereitstellung der Eigentümerdaten. Der Beklagte hat die Erteilung der begehrten Auskunft an die Klägerin abgelehnt, ohne die das Ermessen erst eröffnende rechtliche Voraussetzung eines fehlenden schutzwürdigen Interesses der betroffenen Grundstückseigentümer in ausreichendem Maße geprüft und zuvor die dafür notwendigen Ermittlungen angestellt zu haben. Seine gleichwohl getroffene Ermessensentscheidung ist daher nicht rechtsfehlerfrei. Die Sache ist für den Senat mangels Kenntnis von der Identität der Eigentümer und mangels ordnungsgemäßer Ermessensausübung des Beklagten nicht spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 23 Der unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen bestehende Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (

folgend a.) über ihren Antrag auf Bereitstellung der Eigentümerdaten beruht auf § 33 Abs. 2 Nr. 2 Geoinformations- und Vermessungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (GeoVermG M-V). Danach dürfen personenbezogene Daten Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur bereitgestellt werden, soweit diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten glaubhaft darlegen (

folgend b.) und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Bereitstellung hat (

folgend c.). Dieser Bereitstellungsanspruch wird nicht bereits von § 33 Abs. 1 GeoVermG M-V erfasst, der sich ausschließlich auf Geobasisdaten erstreckt, zu denen

der in § 22 Abs. 1 Satz 2 GeoVermG M-V durch den Klammerzusatz vorgenommenen gesetzlichen Definition der Geobasisdaten personenbezogene Daten (vgl. § 24 Abs. 1 GeoVermG) nicht gehören. Randnummer 24 a. § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V sieht unter den dort geregelten Voraussetzungen eine im subjektiven Interesse des Antragstellers liegende Ermessensentscheidung über die Bereitstellung vor. Ob die Voraussetzungen des glaubhaft dargelegten berechtigten Interesses (

folgend b.) sowie der Abwesenheit eines entgegenstehenden schutzwürdigen Interesses am Ausschluss der Bereitstellung (

folgend c.) vorliegen, ist hinsichtlich der letzteren hier offen. Randnummer 25 Für eine im Ermessen der Behörde liegende Entscheidung spricht der Wortlaut des § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des berechtigten Interesses und des Fehlens eines schutzwürdigen Interesses am Ausschluss der Bereitstellung vor, dann darf die Katasterbehörde über die Bereitstellung personenbezogener Daten entscheiden. Randnummer 26 Für das Verständnis einer Ermessensvorschrift sprechen zudem die bis zum Inkrafttreten des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes geltende Rechtslage und die Gesetzesbegründung.

§ 12Abs. 2 Satz 2 Verm

KatG M-V vom 21. Juli 1992 konnten andere als die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Nutzungsberechtigten und deren Beauftragte das Liegenschaftskataster benutzen, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen konnten und öffentliche Belange dem nicht entgegenstanden. Die Benutzung des Katasters stand den dritten Personen danach unter den genannten Voraussetzungen offen.

der Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V (LT-Drs. 5/3476, S. 78) sollte die bisherige Regelung zur Darlegung des berechtigten Interesses

§ 12Abs. 2 Verm

KatG M-V für alle personenbezogenen Geobasisdaten übernommen werden. Durch das Erfordernis der Glaubhaftmachung sollte die Hürde für die Bereitstellung ebenso hoch angesetzt werden wie in § 15 DSG M-V. Der Wahrung der schutzwürdigen Interessen Betroffener werde besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Begründung spricht hingegen nicht davon, dass die Möglichkeit der Nutzung des Liegenschaftskatasters im Hinblick auf personenbezogene Geodaten über das Erfordernis eines berechtigten Interesses und der Wahrung der schutzwürdigen Interessen Betroffener hinaus eingeschränkt werden sollte. Das spricht dafür, dass auch

den Regelungen des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern die Daten des Liegenschaftskatasters und damit auch die dort enthaltenen personenbezogenen Daten ( § 24 GeoVermG M-V ) in ihrer Zugänglichkeit – abgesehen von den genannten Voraussetzungen – nicht eingeschränkt werden sollten. Der aus § 12 Abs. 2 VermKatG M-V sich ergebende Benutzungsanspruch sollte damit durch die Regelung des § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V nicht beseitigt werden. Randnummer 27 Schließlich spricht dafür, dass § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V einen im Ermessen liegenden, an Voraussetzungen geknüpften Anspruch auf Datenbereitstellung normiert, der Umstand, dass sich auf Auskunft bzw. Einsicht in Akten oder Verzeichnisse gerichtete Ansprüche auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber schon aus allgemeinen Grundsätzen ergeben können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Regelung solche Ansprüche ausschließen will. Fehlt es für ein Auskunftsverlangen an einer gesetzlichen Regelung, so steht die Erteilung der Auskunft im Allgemeinen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Hieraus folgt zwar weder ein allgemeiner Auskunftsanspruch des Bürgers noch ein allgemeiner Anspruch gegen den Staat auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Auskunftsverlangen. Letzterer besteht aber dann, wenn der Bürger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft geltend machen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom

  1. Februar 1992 – 15 A 2130/90 –, juris, Rn. 36; BVerwG, Urteil vom
  2. Februar 1990 – 1 C 42/83 –, juris, Rn. 29). Angesichts dieser ohnehin bestehenden Verpflichtung der Katasterbehörde zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Erteilung von Auskünften aus dem Kataster, hat § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V die Bedeutung, den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Auskunftsbegehren an die dort geregelten Voraussetzungen (berechtigtes Interesse, glaubhafte Darlegung, kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen) zu knüpfen. Randnummer 28 b. Die in § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V geregelte Voraussetzung der glaubhaften Darlegung eines berechtigten Interesses an der Kenntnis der Daten liegt vor. Randnummer 29 aa. Der Begriff des „berechtigten Interesses“ ist im Geoinformations- und Vermessungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht näher geregelt. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i.S.v. § 12 Abs. 1 GBO wird angenommen, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem wirtschaftlichen oder bloß tatsächlichen Interesse begründet werden kann. Dabei genügt allerdings nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Entscheidend ist vielmehr in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. In Zweifelsfällen ist zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene im grundbuchrechtlichen Einsichtnahmeverfahren grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird und ihm gegen die erteilte Einsicht auch kein Beschwerderecht zusteht. In diesem Zusammenhang sind die berechtigten Belange des Antragstellers gegen das Interesse des Eigentümers abzuwägen, eine Einsicht in das Grundbuch zu verhindern. Darüber hinaus setzt die Grundbucheinsicht aufgrund rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen zum dinglich Berechtigten, also wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen, zwar nicht deren aktuelle Existenz voraus, wohl aber eine in gewissem Umfang schon verfestigte Beziehung. Ein bekundetes Kaufinteresse allein ergibt noch kein Einsichtsrecht, um auf diesem Weg erst den Namen des Eigentümers zu erfahren; dieses besteht nur und erst, wenn bereits Verhandlungen mit dem Grundeigentümer geführt werden (OLG München, Beschluss vom
  3. Juli 2016 – 34 Wx 187/16 –, juris, Rn. 10). Randnummer 30 Diese zur Einsichtnahme in das Grundbuch vorherrschende Rechtsauffassung kann jedoch aufgrund der Verschiedenheit der im Liegenschaftskataster einerseits und im Grundbuch andererseits enthaltenen personenbezogenen Informationen nicht vollständig auf den katasterrechtlichen Auskunftsanspruch übertragen werden. Randnummer 31 Das Liegenschaftskataster weist

24 Abs. 1 GeoVermG M-V die Namen, Geburtsdaten, Akademischen Grade und Anschriften der Eigentümer, die Eigentumsart und den Anteil des Eigentumsrechts aus. Die im Grundbuch enthaltenen Daten gehen hierüber in substantiellem Umfang hinaus, da sie etwa über dingliche Rechte, Vormerkungen und Belastungen Auskunft geben. Diese Informationen bieten nähere Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Eigentümers.Deshalbund um Unbefugte von einem Einblick inRechts- und Vermögensverhältnisse fernzuhalten, fordert die Rechtsprechung der Zivilgerichte, dass eine Einsichtnahme in das Grundbuch zwar kein bestehendes Rechtsverhältnis voraussetzt, wohl aber eine in gewissem Umfang schon verfestigte Beziehung zwischen dem Auskunftsbegehren sowie dem hiervon Betroffenen, etwa durch bereits bestehende Kaufverhandlungen.Die im Liegenschaftskataster gespeicherten personenbezogenen Daten des Grundstückseigentümers erlauben hingegen keine Rückschlüsse auf dessen wirtschaftliche Situation. Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Eigentümer bedarf es daher keiner restriktiven Auslegung des Begriffes „berechtigtes Interesse“ i.S.v. § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V , wonach der Auskunftsbegehrende bereits in Vorverhandlungen mit dem Eigentümer stehen müsste, wenn er aufgrund einer Erwerbsabsicht dessen Namen erfahren wollte (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. Februar 2020 – W 6 K 19.411 –, juris, Rn. 40; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 2. April 2019 – 7 K 1062/16 –, juris, Rn. 40; vgl. zu dem Verhältnis zu Einsichtsrechten

§ 12

GBO auch Kriesten, Das Recht auf Einsicht in das Liegenschaftskataster, zfv, 2020, 67ff). Randnummer 32 Im Unterschied zur Grundbucheinsicht

§ 12

GBO, die ohne vorherige Anhörung des Grundbuchberechtigten stattfindet und auch deshalb die dargestellten Voraussetzungen an das „berechtigte Interesse“ des Antragstellers erfordert, unterliegen die Interessen des Betroffenen

§ 33Abs. 2 Nr. 2 Geo

VermG M-V bereits insoweit einem weitergehenden Schutz, als die Norm eine Bereitstellung von Daten an Dritte erst dann ermöglicht, wenn der Betroffene kein – zuvor zu prüfendes – schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Bereitstellung hat. Damit ist die Berücksichtigung der Interessen des Eigentümers an der Zurückhaltung seiner Daten gesetzlich gesichert und muss nicht wie bei der Anwendung von § 12 GBO im Rahmen des „rechtlichen Interesses“ des Dritten an der Auskunft aus dem Kataster stattfinden. Randnummer 33 Danach ist für die vorliegend allein beantragte Mitteilung der Eigentümerdaten, d.h. der Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer (vgl. § 24 GeoVermG M-V ) ein berechtigtes Interesse der Klägerin zu bejahen. Sie beschäftigt sich mit Projektentwicklung und beabsichtigt, die Grundstücke zum Zwecke der Bebauung zu erwerben. Anhaltspunkte für eine Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier sind für den Senat nicht erkennbar. Randnummer 34 bb. Die Klägerin hat ihr berechtigtes Interesse auch i.S.v. § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V glaubhaft dargelegt. Randnummer 35 Die Darlegung des berechtigten Interesses erfordert einen

vollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt bzw. Katasteramt daraus ein überzeugender Anhalt für die Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird (vgl. KG, Beschluss vom

  1. Januar 2004 – 1 W 294/03 –, juris, Rn. 3). Die Klägerin ist eine tatsächlich existierende Projektentwicklungsgesellschaft, die verschiedene Projekte in Berlin und Brandenburg realisiert hat. Daran besteht kein vernünftiger Zweifel. Weitere Darlegungen sind für die Annahme eines berechtigten Interesses nicht erforderlich. Randnummer 36 c. Neben der Voraussetzung des berechtigten Interesses des Antragstellers fordert § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V als weitere selbständige Voraussetzung für eine positive Entscheidung über die Bereitstellung der Daten, dass der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Bereitstellung hat. Diese Voraussetzung hat der Beklagte in nicht zutreffender Weise verneint. Randnummer 37 Hinter dem schutzwürdigen Interesse am Ausschluss der Bereitstellung steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Daten des Betroffenen müssen schützenswert sein, sie dürfen beispielsweise nicht schon aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (vgl. Schoch, IFG,
  2. Aufl., § 5, Rn. 44). Für die Bewertung des schutzwürdigen Interesses des Betroffenen ist das Maß der Schutzwürdigkeit, d.h. der von der Sensibilität der Daten abhängige Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit, von Bedeutung. Informationen mit einem deutlichen Bezug zur Sozialsphäre des Betroffenen sind weniger schützenswert als Informationen zu seiner Privatsphäre (vgl. Schoch, a.a.O., Rn. 45). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung allein reicht für die Annahme des „schützenswerten Interesses“ nicht aus. Anderenfalls dürften personenbezogene Daten

§ 24Geo

VermG M-V wie Eigentümerangaben niemals

§ 33Abs. 2 Nr. 2 Geo

VermG M-V bereitgestellt werden. Die Interessen der Eigentümer müssen daher darüber hinausgehen und konkreter Natur sein. Dies bedingt es, dass sie im Einzelfall ermittelt werden müssen (§ 24 Abs. 1 VwVfG M-V), die Katasterbehörde sich mithin

etwa bestehenden schutzwürdigen Interessen

§ 33Abs. 2 Nr. 2 Geo

VermG M-V erkundigt. Solange eine solche behördliche Aufklärung nicht stattfindet, können schutzwürdige Interessen am Ausschluss der Bereitstellung nicht bejaht werden. Wie die Behörde bei der Ermittlung etwaiger schutzwürdiger Interessen

§ 33Abs. 2 Nr. 2 Geo

VermG M-V vorgeht, steht in ihrem Verfahrensermessen

§ 10Vw

VfG M-V. Das Drittbeteiligungsverfahren

§ 9IFG M-V ist aufgrund von § 1 Abs.

3 IFG M-V nicht vorgeschrieben, es als Orientierungsmaßstab zu wählen, ist jedoch nicht ausgeschlossen. Randnummer 38 Seiner Amtsermittlungspflicht

§ 24Vw

VfG M-V ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Er hat keine dem Antrag der Klägerin entgegenstehenden konkreten Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer ermittelt, sondern allein auf ein in der elektronischen Weitergabe der Eigentümerdaten und der dadurch eröffneten potentiellen Verknüpfungsmöglichkeit mit anderen Daten auf elektronischem Wege liegendes Gefährdungspotenzial abgestellt. Damit hat er das Interesse der Grundstückseigentümer

§ 33Abs. 2 Nr. 2 Geo

VermG M-V allein mit allgemeinen Gefährdungen begründet, die sich für den Einzelnen unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom

  1. Dezember 2018 – 1 BvR 142/15 –, juris, Rn. 37). Dieses Eingriffspotential von Maßnahmen der elektronischen Datenverarbeitung haftet jedoch jeder Bereitstellung personenbezogener Katasterdaten für Personen außerhalb des öffentlichen Bereiches an. Gleichwohl geht § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V davon aus, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Bereitstellung fehlen kann. Die für diese Einschätzung erforderlichen Einzelfallumstände sind hier mangels Aufklärung des Beklagten unbekannt. Randnummer 39 Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, durch umfassende Sachverhaltsaufklärung Spruchreife herzustellen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO,
  2. Aufl., § 113, Rn. 41 m.w.N.). Dies ist ihm jedoch vorliegend verwehrt, weil ihm die Namen und Anschriften der hier interessierenden Grundstückseigentümer nicht bekannt sind und es diese angesichts des streitigen Auskunftsbegehrens auch nicht ermitteln darf. Es kann den Beklagten somit nur zur Neubescheidung des Antrages auf Bereitstellung der Katasterdaten verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. März 2016 – 7 C 2/15 –, juris, Rn. 39; OVG Greifswald, Urteil vom
  4. Juli 2017 – 1 L 215/14 –, juris, Rn. 50 ). Randnummer 40 d. Der Beklagte hat in dem Fall, in dem keine schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer zu bejahen sein sollten,

§ 33Abs. 2 Nr. 2 Geo

VermG M-V bei seiner Entscheidung über die Bereitstellung der beantragten Katasterangaben Ermessen auszuüben. Die Ermessensentscheidung erfordert eine Güterabwägung zwischen der Notwendigkeit der Bereitstellung der gewünschten Katasterdaten und etwaigen entgegenstehenden privaten Interessen, in deren Rahmen die Behörde alle für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte sachgerecht gegeneinander abzuwägen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Dabei wird zu beachten sein, dass sich der Ermessensspielraum im Sinne einer Bereitstellung der Daten in dem Maße verengen kann wie die Grundstückseigentümer mit der Bereitstellung einverstanden sind, keine Einwände erheben oder auf Anfrage nicht reagieren sollten. Bei dem Ermessensgesichtspunkt eines in Betracht kommenden Adressmittlungsverfahrens muss dem Aspekt Beachtung geschenkt werden, dass diese Verfahrensweise

den eigenen Erfahrungen der Klägerin im Hinblick auf eine Kontaktaufnahme mit den Grundstückseigentümern wenig erfolgversprechend ist. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Randnummer 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 43 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.