Asylverfahren; Haftbedingungen in ägyptischen Gefängnissen Leitsatz 1. Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Haftbedingungen in ägyptischen Gefängnissen. (Rn.28) 2. Zitierungen zustimmend:
§ 60Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenth
G vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom
- Oktober 2018 – 4 A 2394/16 As HGW – abgewiesen. Randnummer 11 Der Senat hat mit Beschluss vom
- Juni 2020 – 4 LZ 1042/18 OVG – die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen und hilfsweise festzustellen,
§ 60Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenth
G vorliegen. Der Beschluss ist dem Kläger am
- Juni 2020 zugestellt worden. Der Vorsitzende hat die Frist zur Begründung der Berufung bis zum
- August 2020 verlängert. Am
- August 2020 hat der Kläger die Berufung begründet. Randnummer 12 Der Kläger trägt vor, die Vollstreckung der gegen ihn ergangenen Urteile stelle eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dar. Die Haftbedingungen in Ägypten seien unzumutbar. Gefängnisse seien überbelegt, die hygienischen Verhältnisse problematisch. Ansteckende Krankheiten würden sich schnell verbreiten, ohne dass es eine medizinische Versorgung gebe. Die Insassen seien darauf angewiesen, von Verwandten mit Nahrung und Medikamenten versorgt zu werden. Randnummer 13 Der Kläger legte im Berufungsverfahren eine Verfügung der Staatsanwaltschaft von Z. vom
- Oktober 2020 vor, mit der der Polizeibehörde von F. die Inhaftierung des Klägers befohlen wird (Bl. 142 f. der Gerichtsakte). Der Kläger sei zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und einer Geldstrafe verurteilt worden. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
- Oktober 2018 – 4 A 2394/16 As HGW – zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom
- November 2016 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen und hilfsweise festzustellen,
§ 60Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenth
G hinsichtlich Ägypten vorliegen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid. Randnummer 19 Der Senat hat über die Echtheit der vorgelegten Unterlagen eine Auskunft des Auswärtigen Amts eingeholt. Das Auswärtige Amt teilte mit Schreiben vom
- Juni 2022 mit, dass die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Dokumente nach einer Sichtprüfung und Überprüfung der einschlägigen Register keine Anhaltspunkte für eine Fälschung ergäben. Recherchen des Kooperationsanwalts hätten dagegen ergeben, dass der im Berufungsverfahren vorgelegte Haftbefehl gefälscht sei. Randnummer 20 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Randnummer 21 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am
- September 2022 ergänzend gehört worden und hat dabei sein Vorbringen wiederholt und vertieft. Er müsse nach wie vor mit seiner Inhaftierung rechnen, daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn er seine Schulden zurückzahlen könnte. Der Haftbefehl sei echt. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung am
- September 2022 wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Randnummer 24 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Umfang der Berufungsanträge zugelassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat die Berufung fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Randnummer 25 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Bescheid des Bundesamts vom
- November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers im Umfang der Berufungsanträge zu Recht abgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb nicht zu ändern und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 26 Gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom
- Mai 2022 (BGBl. I S. 760). Randnummer 27 Dem Kläger ist kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). In Betracht kommt vorliegend allein ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Danach gilt unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung als ernsthafter Schaden. Der Kläger beruft sich für sein Berufungsbegehren auf die Befürchtung, in Ägypten eine Freiheitsstrafe verbüßen zu müssen und dabei unmenschlichen und erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt zu werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Haftbedingungen im Zielstaat der Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen und den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen können. Im Hinblick auf Art. 3 EMRK müssen die Hafträume nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestimmte Bedingungen aufweisen, insbesondere müssen die vorhandenen Tageslichtverhältnisse und die vorhandenen Sanitärzellen ausreichend sein. Auch das Niveau der Beleuchtung, der Heizung, der Lüftung und der medizinischen Versorgung sowie der Ernährung der Häftlinge ist insoweit von Bedeutung. Dem Häftling muss in der Regel eine Fläche von drei Quadratmetern in einem Gemeinschaftshaftraum ohne Berücksichtigung des Mobiliars zur Verfügung stehen (BVerwG, Beschl. v. 19.09.2017 – 1 VR 7/17 –, juris Rn. 56). Randnummer 28 Das Gericht muss für diese Entscheidung nicht klären, ob die Haftbedingungen in ägyptischen Gefängnissen nach diesen Maßstäben den menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen. Das erscheint nicht ausgeschlossen. Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten in Ägypten werden als hart und potenziell lebensbedrohlich beschrieben. Sie entsprechen nicht internationalen Standards. Haftanstalten sind überfüllt. Folter und Misshandlungen sowie Todesfälle in Haft, meist aufgrund schlechter medizinischer Versorgung, sind verbreitet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten, 01.02.2021, S. 19; Human Rights Watch, 13.01.2022, World Report 2022 – Egypt, S. 2). Randnummer 29 Es kann auch offenbleiben, ob die schlechten Haftbedingungen auf ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs i.S.d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG zurückzuführen sind, welches die menschenrechtswidrige Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 12). Gegen eine solche Zielgerichtetheit spricht allerdings der Umstand, dass die Regierung um die Modernisierung des Strafvollzugs durch den Bau moderner, großer Haftanstalten bemüht ist (Auswärtiges Amt, 26.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten, S. 18). Randnummer 30 Das Gericht konnte im Ergebnis der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung in Ägypten droht. Der Vortrag des Klägers dazu ist insgesamt unglaubhaft. Randnummer 31 Den Schutzsuchenden treffen nach § 25 AsylG im Asylverfahren Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten. Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, die geltend gemachten Schutzansprüche lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer aber nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 29.10.2020 – 9 A 1980/17.A –, juris Rn. 36 m.w.N.). Randnummer 32 Der Kläger hat zu der ihm drohenden Haftstrafe widersprüchlich vorgetragen. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt gab es zunächst an, zu einer Gefängnisstrafe von 15 Jahren verurteilt worden zu sein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte der Kläger, es gebe drei Urteile über drei, fünf und vier Jahre gegen ihn, ohne zu erklären, wie sich aus diesen eine Strafe von insgesamt 15 Jahren Gefängnis ergibt. Die dem Verwaltungsgericht später vorgelegten Bescheinigungen betreffen dagegen zwei Strafurteile über jeweils ein Jahr Haft. Diese Unterlagen lassen sich mit dem bisherigen Vortrag des Klägers nicht in Übereinstimmung bringen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger sodann einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft vorgelegt, in dem eine Strafe von 15 Jahren Haft bescheinigt wird. Diese Unterlage ist jedoch vom Auswärtigen Amt mit überzeugender Begründung als Fälschung eingestuft worden. In der Berufungsverhandlung konnte der Kläger diese Einschätzung nicht entkräften. Das Gericht ist deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger mit der Vorlage eines unrichtigen Dokuments die Widersprüche in seinem Vortrag erklären und ausräumen wollte, ohne damit einen zutreffenden Lebenssachverhalt zu schildern. Es vermag dem Kläger daher insgesamt nicht mehr zu glauben. Das Gericht kann auch aus dem Umstand, dass das Auswärtige Amt für die Bescheinigungen über zwei Haftstrafen von jeweils einem Jahr keine Fälschungsmerkmale festgestellt hat, nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass dem Kläger der Vollzug dieser Urteile droht. Es erscheint denkbar, dass der Kläger durch seinen gesteigerten, widersprüchlichen und in Teilen widerlegten Vortrag verbergen wollte, dass diese Urteile inzwischen außer Vollzug gesetzt worden sind, weil er etwa seine Gläubiger inzwischen befriedigt und seine Schulden zurückgezahlt hat. Randnummer 33 Nach diesen Feststellungen besteht für den Kläger auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in einer ägyptischen Haftanstalt. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt. Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefahr. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. In der Kostenentscheidung war auch über die Kostenpflicht des vormaligen Klägers zu
- zu entscheiden, dessen Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnt worden war. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.