Beschränkte Besteuerung einer von der Deutschen Rentenversicherung an einen spanischen Staatsbürger gezahlten Leibrente Orientierungssatz
(2017)verminderte, aber in jedem Jahr den Grundfreibetrag immer noch deutlich überschreiten würde. Weitere mögliche Fehler bei dieser Ermittlung sind nach Aktenlage nicht erkennbar. Insbesondere hat der Beklagte zutreffend § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 8 EStG beachtet. Danach richtet sich der Prozentsatz des Besteuerungsanteils nach dem Jahr, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Rente (hier: Erwerbsunfähigkeitsrente) von dem Jahr des Beginns der späteren Rente (hier: Regelaltersrente) abgezogen wird. Aufgrund der vom Rentenversicherer mitgeteilten Vorzeiträume (01.09.2007 – 31.03.2012) beträgt der Besteuerungsanteil danach 54 v. H. und (01.02.2008 – 31.08.2015) 56 v. H..
- Randnummer 32 Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung der Einkommensteuer sind dem Beklagten keine Rechtsfehler unterlaufen. Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrages der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG), d. h. bei regelmäßigen Anpassungen bleibt der steuerfreie Anteil unverändert. Konkrete Werbungskosten, die mit den inländischen Renteneinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 EStG) hat der Kläger nicht geltend gemacht und nachgewiesen. Die allein nach deutschem Recht und ohne Beachtung der Regel in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 03.02.2011 (BGBl. 2012 II S. 19; = DBA-Spanien) zu berechnende Einkommensteuer hat der Beklagte zutreffend unter Beachtung von § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG nach dem Grundtarif ermittelt. Randnummer 33 Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt der Grundsatz, dass die Veranlagung ohne Berücksichtigung eines Grundfreibetrages erfolgt. Dies ist grundsätzlich europarechtskonform (Schmidt/Loschelder, EStG,
- Aufl., § 50 Rdnr. 11 m. w. N.). Randnummer 34 Der Beklagte hat bei der Festsetzung der Einkommensteuer zutreffend Art. 17 Abs. 2 Satz 2 DBA-Spanien beachtet. Danach darf die Steuer 5 v. H. des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen, wenn das den Anspruch auf die Einkünfte begründende Ereignis (hier Rentenbeginn 01.09.2015) zwischen dem 01.01.2015 und dem 31.12.2029 eintritt.
- Randnummer 35 Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers liegt ab dem 01.09.2015 zwar rentenrechtlich eine technisch betrachtet nahtlose Fortsetzung des bisherigen Rentenbezugs vor, jedoch handelt es sich um unterschiedliche Rentenarten. Randnummer 36 Regelaltersrente und Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sind unterschiedliche Rentenarten i. S. v. § 33 SGB VI. Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI), und zwar unabhängig vom Umfang der Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Regelaltersgrenze hat der Kläger am ... 08.2015 erreicht. Auf die Regelaltersrente hat Anspruch, wer die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 35 SGB VI). Grundsätzlich wird das Verwaltungsverfahren zur Erbringung von Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch einen Antrag des Berechtigten eröffnet (§ 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Abweichend von diesem Grundsatz ist eine mit Erreichen der Regelaltersgrenze auslaufende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von Amts wegen in die Regelaltersrente umzuwandeln, wenn der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt. Diese in § 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI vorgesehene Umwandlung von Amts wegen entspricht in der Regel dem Interesse des Rentenbeziehers am nahtlosen Rentenbezug (vgl. Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 115 SGB VI Rdnr. 11 f.). Die dem Versicherten gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, etwas anderes zu bestimmen, d. h. den Beginn der Regelaltersrente auf einen Zeitpunkt nach dem Eintritt der Regelaltersgrenze zu verschieben, zeigt, dass es sich nicht um ein und dieselbe Sozialversicherungsrente unter verschiedenen Bezeichnungen handelt, sondern um zwei unterschiedliche Rentenarten. Randnummer 37 Dass der nahtlose Übergang von der Rente wegen Erwerbsminderung zur Regelaltersrente nicht den Interessen des Klägers entsprochen hat, hat dieser nicht vorgetragen. Randnummer 38 An der Besteuerung der Leibrentenbezüge des Klägers aus seiner Regelaltersrente ab 01.09.2015 wird die Bundesrepublik Deutschland - dem Grunde nach - nicht durch das DBA-Spanien gehindert. Abweichend von der Grundregel in Art. 17 Abs. 1 DBA-Spanien können nach Abs. 2 Vergütungen, die auf Grund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaates (hier: Bundesrepublik Deutschland) geleistet werden, auch in diesem Staat und nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn das den Anspruch auf die Vergütungen begründende Ereignis nach dem 31.12.2014 eintritt. Das ist hier für die ab 01.09.2015 gezahlte Regelaltersrente der Fall, da das den Anspruch begründende Ereignis i. S. v. § 35 SGB VI mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze am ... 08.2015 und die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren vorlagen. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Den nahtlosen Übergang von der einen zur anderen Rentenart ohne eine Antragstellung des Versicherten hat hier § 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ermöglicht. Randnummer 39 Soweit das Protokoll zum DBA-Spanien in Abs. VI zu Art. 17 Abs. 2 DBA-Spanien bestimmt, dass das „Ereignis“ an dem Tag als eingetreten gilt, an dem die Person, die Anspruch auf die Leistungen hat, erstmals die Zahlung erhält, ist diese Tatsache ebenfalls nach dem 31.12.2014 eingetreten. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 09.09.2019 vorgetragen, dass die Vergütung von der Deutschen Rentenversicherung ... ab dem 01.09.2015 lediglich unter einem anderen Namen weiter gezahlt worden ist. Daraus folgt, dass der Kläger seine ersten monatlichen Zahlungen auf die ab 01.09.2015 rechtlich begründete Regelaltersrente nach dem 31.12.2014 tatsächlich als Gutschrift auf seinem Konto oder durch Auszahlung erhalten hat und über die entsprechenden Beträge verfügen konnte. Er hat weder behauptet noch ergibt sich aus der Aktenlage, dass nach dem 31.12.2014 keine den Angaben der Rentenversicherung in ihren Rentenbezugsmitteilungen entsprechenden Zahlungen aus der Regelaltersversicherung in den Streitjahren in seinen Verfügungsbereich gelangt sind.
- Randnummer 40 Das Zugriffsrecht des Quellenstaates Bundesrepublik Deutschland, das innerstaatlich durch § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG geregelt wird, unterläuft nicht das Ziel des DBA-Spanien, Doppelbesteuerungen zu vermeiden; vielmehr stellt Art. 22 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Buchst. i sicher, dass Spanien als Ansässigkeitsstaat entsprechende Maßnahmen im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften vorsieht. Da es hierbei nur um die Anrechnung der in den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden festgesetzten und gezahlten Steuer vom Einkommen auf die vom Einkommen des Klägers in Spanien zu erhebende Steuer geht, kommt eine Erstattung nicht in Betracht. Es soll eine Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat vermieden, keine vollständige Steuerfreistellung erreicht werden.
- Randnummer 41 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt nicht vor. Randnummer 42 Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet keine unbedingte steuerliche Gleichbehandlung von deutschen und ausländischen Verhältnissen (vgl. BFH-Beschluss vom 15.07.2005 I R 21/04, BStBl II 2005, 716). Der allgemeine Gleichheitssatz wird erst verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (BVerfG-Urteil vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618). Randnummer 43 Mit einem im Inland ansässigen Steuerpflichtigen kann der Kläger schon deshalb nicht verglichen werden, weil dieser in der Bundesrepublik Deutschland mit seinen gesamten Einkünften (Welteinkommen) der Einkommensteuer unterworfen wird. Erzielt der beschränkt Steuerpflichtige den überwiegenden Teil seiner Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland und befindet er sich dann in einer dem unbeschränkt Steuerpflichtigen vergleichbaren Lage, wird diesem Umstand durch § 1 Abs. 3 EStG Rechnung getragen. Für die Anwendung dieser Vorschrift liegen - wie bereits dargelegt - die tatbestandlichen Voraussetzungen in den Streitjahren nicht vor.
- Randnummer 44 Die beschränkte Besteuerung des Klägers führt zu keiner europarechtlichen Diskriminierung. Randnummer 45 Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH liegt eine Diskriminierung dann vor, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleichartige Situationen angewendet werden, oder wenn dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewendet wird (EuGH RS. C-107/94 vom 27.06.96, IStR 96, 329 m. w. N.). Versagt ein Mitgliedsstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, so ist dies - so der EuGH - in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstandes im Allgemeinen nicht diskriminierend (vgl. EuGH RS. C-234/01 vom 12.06.03, BStBl II 03, 859 - Gerritse). Eine Ausnahme kann dann geboten sein, wenn der Gebietsfremde in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsstaat ausübt, so dass der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstandes ergeben (EuGH RS. C-279/93 vom 14.02.95, DStR 95, 3261 - Schumacker). Diese Voraussetzungen liegen hier nach Maßgabe der eigenen Angaben des Klägers in den Bescheinigungen EU/EWR über seine Rentenbezüge nicht vor. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 13.11.2018 ausgeführt, dass er in Spanien sowohl für den Bezug seiner spanischen Renten als auch für die deutsche Altersrente keine Steuern bezahlen müsse. Das zeigt, dass der spanische Staat als Wohnsitzstaat die persönliche Lage und den Familienstand des Klägers steuerlich berücksichtigt hat.
- Randnummer 46 Eine vom Kläger im Schreiben vom 09.09.2019 beantragte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht. Randnummer 47 Nach Art. 267 AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge, über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaates gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Randnummer 48 Eine Vorlage an den Gerichtshof hinsichtlich der vom Kläger gestellten Auslegungsfragen ist nicht erforderlich. Randnummer 49 Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Besteuerung seiner deutschen Rente als beschränkt steuerpflichtig eine Vertragsverletzung darstellt, stellt sich nicht. Hierzu wird auf die oben unter
- erfolgten Ausführungen und die europarechtlichen Angaben des Beklagten im Schreiben vom 12.12.2019 auf Seite 2
- Absatz bis Seite 3
- Absatz verwiesen. Randnummer 50 Auch die zweite vom Kläger gestellte Vorlagefrage ist nicht entscheidungserheblich. Abweichend von der, vom Kläger im Schreiben vom 09.09.2019 vertretenen Auffassung wird der unbestimmte Rechtsbegriff „das den Anspruch auf die Einkünfte begründende Ereignis“ in Abs. VI des in Art. 29 DBA-Spanien zum Bestandteil des Abkommens erklärten Protokolls dahin näher bestimmt, dass das „Ereignis“ als an dem Tag eingetreten gilt, indem die Person, die Anspruch auf Leistungen hat, erstmals die Zahlung erhält. Der Anspruch auf die Altersrente selbst ist – wie unter
- ausgeführt – mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze am ....08.2015 begründet worden und nicht mit der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit am 01.02.
- Regelaltersrente und die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind unterschiedliche, eigenständige Rentenarten und haben unterschiedliche Voraussetzungen. Der eigenen Rechtsnatur dieser Renten entspricht es, dass der Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung, sei es bei teilweiser oder bei voller Erwerbsminderung, nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI), wohingegen der Anspruch auf die Regelaltersrente frühestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 1, 235 SGB VI) entsteht. Die Formulierung in Art. 17 Abs. 2 Satz 1 DBA-Spanien „Vergütungen, die auf Grund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaates geleistet werden“, erfasst alle Renten i. S. v. § 33 SGB VI, die in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten sind, ohne dass damit die eigenständige Rechtsnatur jeder Sozialversicherungsrente beseitigt oder überflüssig wird. In jedem Fall kommt es stets zunächst darauf an, die Rentenart anhand der gesetzlichen Voraussetzungen zu bestimmen, um das Ergebnis dann unter Art. 17 Abs. 2 DBA-Spanien subsumieren zu können. Randnummer 51 Eine Vorlage kommt auch nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in Betracht. Danach ist das Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet, wenn die Frage nach der Auslegung der Verträge in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt wird, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Im Streitfall können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einlegen (§ 116 FGO). Es wird auf die diesem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.
- Randnummer 52 Der Beklagte hat zu Recht Vorauszahlungen in der streitigen Höhe festgesetzt und der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Randnummer 53 Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG hat der Steuerpflichtige am 10.03., 10.06., 10.
- und 10.
- Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Die letzte Veranlagung des Klägers für das Jahr 2017 führte zu dem Einkommensteuerbescheid für 2017 vom ...
- Die darin festgesetzte Einkommensteuer i. H. v. 425,00 € ist – wie oben ausgeführt – rechtmäßig. Die Vorauszahlungen sind in zutreffender Höhe festgesetzt worden. Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400,00 € im Kalenderjahr und mindestens 100,00 € für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen (§ 37 Abs. 5 Satz 1 EStG). Die festgesetzte Vorauszahlung für 2018 mit Fälligkeitszeitpunkt 10.12.2018 bemisst sich nach der festgesetzten Steuer für 2017 i. H. v. 425,00 €, ist höher als 400,00 € im Kalenderjahr und die folgenden Vorauszahlungen ab 10.03.2019 betragen quartalsweise mehr als 100,00 € für jeden Vorauszahlungszeitpunkt.
- Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 55 Die Revision wird nicht zugelassen. Insbesondere hat der Streitfall keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).