Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung ausländischer Prüfungen Neubewertung einer Ersten juristischen Staatsprüfung Leitsatz
(2)Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen setzt ein vom Landesjustizprüfungsamt bestimmtes weiteres Mitglied die Note in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen fest (Stichentscheid). Randnummer 48 Da Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung nicht bestehen, ist danach festgelegt, dass die Prüferbewertungen von Erst- und Zweitprüfer gleichberechtigt nebeneinanderstehen; sie sind, sofern ihre Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander abweichen, bindend. Weder besteht eine „Richtigkeitsvermutung“ des besser bewerteten Gutachtens mit der Konsequenz, dass der negativ abweichende Prüfer einer besonderen Begründungspflicht unterläge, noch ergibt sich die Notwendigkeit eines Annäherungsverfahrens, wenn der Zweitprüfer für den Kandidaten „günstiger“ votiert dergestalt, dass der Erstprüfer zur Überprüfung seiner Bewertung anzuhalten wäre (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2012, a.a.O., S. 10 des amtlichen Umdrucks). Randnummer 49
- e)Nach § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes M-V (VwVfG M-V) ist die Besorgnis der Befangenheit bei Erst- oder Zweitkorrektoren der juristischen Prüfung berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausführung zu rechtfertigen. Ob solches der Fall ist, ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, das heißt, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf. Die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat, reicht nicht aus. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. aufgebracht hat (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. März 2012 - 3 A 1641/10 -, juris Rn. 62 , VG Schwerin, Urteil vom 1. April 2016 - 4 A 214/13 -, juris Rn. 36 ; OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 L 121/11 -, juris Rn. 11 ). Randnummer 50 2. Nach den vorgenannten Maßstäben ist die hinsichtlich der einzelnen Aufsichtsarbeiten durch die jeweiligen Prüfer erfolgte Neubewertung von Seiten des Gerichts nicht zu beanstanden. Randnummer 51
- a)Aufsichtsarbeit Z III Randnummer 52 Die Prüferin Frau B. ist den Anmerkungen des Gerichts vollumfänglich nachgegangen und hat sich umfassend mit den Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt. Sie hat den ihr eröffneten Bewertungsspielraum nicht überschritten. Sie hat den an eine juristische Prüfung anzulegenden gesetzlichen Maßstab erkannt, ist von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen, hat allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Bewertung der Prüferin ist entgegen der Auffassung der Klägerin konkret, nachvollziehbar, widerspruchsfrei, ohne sachfremde Erwägungen und auch sonst rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Einwände der Klägerin hierzu betreffen prüfungsspezifische Wertungen, denen sie lediglich ihren eigenen Standpunkt entgegensetzt. Darüber hinaus greifen auch die Einwände der Klägerin in Bezug auf die Befangenheit der Prüferin nicht durch. Randnummer 53 Zu den Anforderungen an die Neubewertung in Bezug auf diese Aufsichtsarbeit hat das Verwaltungsgericht Schwerin folgendes ausgeführt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2012, a.a.O., S. 14 des amtlichen Umdrucks): „Hinsichtlich der Erstkorrektur teilt die Kammer die Auffassung der Klägerin, die Korrektorin gehe zu Unrecht von einem Verstoß gegen § 1 StVO aus (und beanstande das Fehlen einer entsprechenden Prüfung). Auch die Kammer hält es nach dem zu bearbeitenden Sachverhalt für unvertretbar, davon auszugehen, dass das Befahren des 'sumpfigen Waldweges' in Deutschland erfolgt sein könnte; nur dort aber kann die StVO Anwendung finden. Während das im 2. Absatz des Sachverhaltes geschilderte Geschehen unzweifelhaft noch in Finnland stattfindet („finnische Werkstatt“), ergibt sich aus dem folgenden Absatz, in dem die Fahrt auf dem 'sumpfigen Waldweg' geschildert wird, keine örtliche Zuordnungsmöglichkeit. Indessen beginnt der nun folgende Absatz des Sachverhaltes mit der Einleitung „zurück in Deutschland“. Hieraus lässt sich mit der erforderlichen Eindeutigkeit ableiten, dass das vorherige Geschehen (noch) nicht in Deutschland stattgefunden hat; eine Prüfung der StVO danach nicht nur nicht angezeigt, sondern verfehlt war. Demgemäß ist der Erstkorrektorin erneut mit der klägerischen Ausarbeitung zur Nachbefassung vorzulegen. Die weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen vom 13.03.2012 und 15.03.2012 enthalten in Teilen weiteren Vortrag, die als substantiierte Hinweise anzusehen sind. Angesichts dessen, dass die Korrektorin erneut zu befassen ist, hält es die Kammer für angezeigt, im derzeitigen Verfahrensstand nicht selbst die erhobenen Rügen auf ihr Gewicht hin zu prüfen, sondern diese originär dem Prüfer zugewiesene Aufgabe auch von diesem durchführen zu lassen. Demgemäß sind - ohne dass insoweit nähere Anweisungen des Gerichts an den Prüfer erfolgen - der Korrektorin die (vollständigen) Schriftsätze der Klägerin vom 13.03.2012 und 15.03.2012 zu übermitteln, allerdings ohne das Gutachten des anderweitigen Prüfers Prof. Dr. W. (s. oben unter 1.d)). Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 02.07.2012 befassen sich in erster Linie mit der Stellungnahme des Beklagten vom 22.03.2012; da es vorliegend nicht um die Überprüfung von dessen Rechtsmeinung geht, sind die genannten Schriftsätze vom 02.07.2012 und vom 22.03.2012 der Prüferin nicht vorzulegen.“ Randnummer 54 Der Beklagte forderte die Prüferin am 23. August 2012 zur Neubewertung auf und informierte sie nach den Maßgaben im Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. Juli 2012 im Rahmen der Neubewertung vollumfänglich, indem er ihr die erforderlichen Unterlagen übermittelte. So fügte er dem Anschreiben ausweislich des Verwaltungsvorgangs einen Auszug des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit den vollständigen Schriftsätzen der Klägerin vom 13. März 2012 und vom 15. März 2012 hinzu. Darüber hinaus lagen dem Schreiben der Aufgabentext mit Lösungshinweis, die Bearbeitung der Klägerin sowie das von der Erstkorrektorin gefertigte Gutachten bei. Randnummer 55 Die Prüferin hat sich im Rahmen des Nachbefassungsverfahren ausführlich mit den Leistungen der Klägerin in der Aufsichtsarbeit Z III befasst und sich hinsichtlich ihrer Bewertung mit dieser auseinandergesetzt, wobei die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Neubewertung aufgestellten Anforderungen von ihr eingehalten worden sind. Mit Stellungnahme vom 22. September 2012 übermittelte die Prüferin ein achtseitiges Gutachten, wobei sie zunächst auf knapp drei Seiten das Anforderungsprofil darstellt und sich sodann auf fünf Seiten mit der Lösung der Klägerin auseinandersetzt. Gleich zu Beginn ihrer Ausführungen stellt die Prüferin klar, dass zutreffend gerügt wird, dass im Hinblick auf das Festfahren auf dem Waldweg von ihr fehlerhaft auf Normen der StVO abgestellt worden ist. Des weiteren führt sie aus, die Ausführungen der Verfasserin zu X der Klausurbearbeitung verkannt zu haben und ihre Ausführungen zu einer Verwechselung im Erstgutachten auf Seite 3 oben nicht aufrecht zu halten. Die Prüferin kommt im Ergebnis ihrer Neubewertung dazu, dass die Bearbeitung bereits als „ausreichend“, wenn auch im unteren Bereich, beurteilt werden kann und hebt damit ihre ursprüngliche Bewertung um einen Punkt von drei Punkten auf vier Punkte an. Am Ende fasst sie stichwortartig die Mängel zusammen, die die Arbeit insgesamt gekennzeichnet haben und ausschlaggebend für ihre Bewertung waren. Randnummer 56 Die Gedankengänge der Prüferin im Hinblick auf die Schwächen der klägerischen Aufsichtsarbeit im Bereich der sorgfältigen Argumentation sind für das Gericht nachvollziehbar und verständlich. Trotz der vergangenen Zeit seit der Erstellung der Bearbeitung ist die Prüferin nach Einschätzung des Gerichts dazu in der Lage ihren Bewertungsmaßstab offenzulegen. Dass sie dabei einzelne Bearbeitungen (wie beispielsweise die mit der Kennziffer 06/05) nicht kannte, ändert nichts an dem Vorliegen eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes. Dabei sind für das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Prüferin im Jahr 2012 fehlerhaft und völlig losgelöst von einem einheitlichen Bewertungsmaßstab die Leistung der Klägerin von 2006 nach juristischen Meinungs- und Wissenschaftsstand von 2012 beurteilt hat. Dafür gibt das neuerliche Gutachten keine Anhalte her. Darüber hinaus ist für das Gericht auch nicht erkennbar, dass sich die Prüferin nicht ausreichend mit den von der Klägerin mit Schriftsätzen vom 12. und 15. März 2012 vorgebrachten weiteren Einwendungen auseinandergesetzt hat. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13. März 2012 dazu vorgetragen, welche Anhaltspunkte im Sachverhalt für das Vorliegen einer Gesellschaft bestehen könnten. Die Prüferin führt dazu aus, dass diese nicht Gegenstand der Klausurbearbeitung geworden sind und daher auch der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden können, was seitens des Gerichts im Rahmen des der Prüferin zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht zu beanstanden ist. Es ist auch nicht Aufgabe eines Prüfergutachtens, die darin enthaltene Kritik tiefgreifend zu diskutieren und mit Zitaten zu belegen. Daher kann auch nicht von der Klägerin - auch in der Auseinandersetzung mit ihren Schriftsätzen vom 13. und 15. März 2012 - eine Begründung des Gutachtens durch die Prüferin gefordert werden, die in ihrer Tiefe einer wissenschaftlichen Arbeit entspricht. Randnummer 57 Die Prüferin ist auch nicht als befangen anzusehen. Sie hat sich umfangreich mit der Arbeit der Klägerin auseinandergesetzt und gleich zu Beginn ihres Gutachtens mehrere Fehler eingeräumt. Dass es ihr an der Fähigkeit gebrechen sollte, eigene Fehler zu erkennen und zu bereinigen, kann das Gericht angesichts der tiefgehenden Durchdringung der klägerischen Arbeit und der Auseinandersetzung mit dieser sowie des Eingestehens eigener Unzulänglichkeiten gleich zu Beginn der Arbeit nicht erkennen. Randnummer 58
- b)Aufsichtsarbeit S II Randnummer 59 Der Prüfer Herr F. ist den Anmerkungen des Gerichts in Bezug auf die Prüferbemerkung und einen womöglich vorliegenden Irrtum nachgegangen. Die Bewertung des Prüfers ist entgegen der Auffassung der Klägerin für das Gericht nachvollziehbar und konkret erfolgt. Die Einwände der Klägerin hierzu betreffen prüfungsspezifische Wertungen, denen sie lediglich ihren eigenen Standpunkt entgegensetzt. Darüber hinaus greifen auch die Einwände der Klägerin in Bezug auf die Befangenheit des Prüfers nicht durch. Randnummer 60 Zu dieser Klausur hat das Verwaltungsgericht Schwerin in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 im Hinblick auf die durch den Erstkorrektor zu veranlassende Neubewertung folgendes ausgeführt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2012, a.a.O., S. 22 des amtlichen Umdrucks): „Die Angriffe gegen die Bewertung des vorliegend tätig gewordenen Erstkorrektors greifen im Wesentlichen nicht durch. (…) Unzutreffend - und danach zu Recht von der Klägerin angegriffen - ist indes die Prüferbemerkung „so wird die Frage, ob A vor einem zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständigen Amtsträger oder einer Behörde ausgesagt hat, weder gestellt noch beantwortet. § 11 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 7 StGB wird nicht genannt“. Die entsprechende Passage findet sich in der Klausur der Klägerin (unter C. III. 1.) auf Seite 16; dort ist auch „§ 11 I Nr. 7“ (StGB) benannt. Angesichts dieses Irrtums ist der Erstprüfer mit der Klausur der Klägerin erneut zu befassen. In dessen Rahmen mag der Gutachter dann auch zu der klägerischen Rüge sich verhalten, es bestehe ein (unauflösbarer) Widerspruch) zwischen der Aussage des Prüfers (unter I.2), „hinsichtlich des Aussageverhaltens des X erwarte ich von den Kandidaten kein Ergebnis“, und seiner Bemerkung (unter II.) „leider hat Verf. eine unvollständige rechtliche Begutachtung des Sachverhaltes vorgenommen. Die Strafbarkeit des X ist nicht untersucht worden.“ Randnummer 61 Der Beklagte informierte den Prüfer nach den Maßgaben im Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. Juli 2012 im Rahmen der Neubewertung vollumfänglich und übersandte ihm mit Schreiben vom 23. August 2012 die erforderlichen Unterlagen, wobei er ihn zur Nachbefassung aufforderte. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs fügte er diesem Schreiben einen Auszug des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit den Prüfer betreffenden Passagen, den Aufgabentext mit Lösungshinweis, die Bearbeitung der Klägerin, sowie das von dem Erstkorrektor gefertigte Gutachten hinzu. Randnummer 62 Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2012 übermittelte der Prüfer ein einseitiges Gutachten. In diesem stellt er fest, dass er die Formulierung „Das Gericht ist eine Behörde § 11 I Nr. 7“ überlesen hat. Im Übrigen hält er an seiner Erstkorrektur fest. „Klarstellend“ führt der Prüfer sodann aus, dass er „zur möglichen Strafbarkeit des X - unabhängig vom Ergebnis - eine gutachterliche Stellungnahme zu den aufgeworfenen Rechtsfragen erwartet hätte, die erkennen lässt, inwieweit Verf. auch bei außerhalb des Pflichtstoffkatalogs liegenden Normen ihr/sein juristisches Handwerkszeug beherrscht. Dies hat Verf. nicht geleistet.“ Sodann führt der Prüfer aus: „ich habe mir die Prüfungsleistung erneut angesehen und meine Bewertung überdacht. Nach alledem bewerte ich die gezeigte Leistung mit vollbefriedigend, 10 Punkten“. Randnummer 63 Diese vom Prüfer abgegebene Stellungnahme genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Neubewertung im Rahmen des durch das Gericht vorgegebenen Nachbefassungsrahmens. Er hatte ausweislich der Ausführungen des Gerichts allein dazu Stellung zu nehmen, dass die Klägerin anders als von ihm behauptet, die Vorschrift des § 11 Abs.1 Nr. 7 StGB tatsächlich gesehen hat und seine Prüferbemerkung dementsprechend unzutreffend war. Mit dieser - überschaubaren - Frage setzt sich der Prüfer in seiner Neubewertung auseinander und kommt im Rahmen seines prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums zum Ergebnis, dass das Übersehen des Eingehens auf diese Vorschrift nichts an seiner Bewertung zu ändern vermag. Da eine überschaubare Fragestellung vom Gericht an den Erstgutachter herangetragen wurde, der ein mit fünf Seiten recht umfangreiches Erstgutachten zugrunde lag, ist der Umfang der Auseinandersetzung des Prüfers mit der vom Gericht vorgegebenen Frage nicht zu bestanden. Die sodann folgenden als „klarstellend“ gekennzeichneten Ausführungen zur Strafbarkeit des X, die vom ursprünglichen Anforderungsprofil abweichen, in dem es heißt: „Hinsichtlich des X erwarte ich von den Kandidaten kein Ergebnis. Die in Betracht kommenden Normen gehören nicht zum Pflichtstoffkatalog“, dienen aus Sicht des Gerichts lediglich der Verdeutlichung und führen nicht zu einem Anspruch auf Neubewertung. Die Ausführungen des Prüfers korrespondieren mit den Ausführungen im Urteil, wonach es dem Prüfer freigestellt war, dazu Stellung zu nehmen „In dessen Rahmen mag der Gutachter dann auch zu der klägerischen Rüge sich verhalten“. Sie sind nicht mehr Teil des „Pflichtprogramms“, sondern wurden fakultativ beantwortet. Für das Gericht ist ersichtlich, dass mit der Feststellung „Im Übrigen halte ich an meiner Erstkorrektur vom 9. April 2006 fest“, der Prüfer sein Votum abgeschlossen hat und lediglich ergänzend und klarstellend zur Frage der Strafbarkeit des X Stellung nimmt. Selbst wenn es sich hierbei um einen Bewertungsfehler und nicht lediglich um klarstellende Äußerungen gehandelt haben sollte, kann dieser keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung haben und sich mithin nicht auswirken. Die erforderliche Kausalität fehlt, wenn sich mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lässt, dass Auswirkungen des Fehlers auf die Prüfungsentscheidung ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -, juris Rn. 48; OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Dezember 2002 - 2 L 8/01 -, juris Rn. 22). Bei genauer Betrachtung der Bewertung ergibt sich, dass der Prüfer bereits vor der Klarstellung ausführt an seiner Erstkorrektur festhalten und mithin bei dem Ergebnis bleiben zu wollen. Die Ausführungen zur Strafbarkeit des X wirken sich also auf das Bewertungsergebnis nicht aus. Randnummer 64 Der Prüfer ist auch nicht als befangen anzusehen. Er hat sich in dem vom Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom 3. Juli 2012 vorgegebenen Umfang mit der Arbeit der Klägerin auseinandergesetzt und gleich zu Beginn seines Gutachtens einen Fehler eingeräumt. Dass es ihm an der Fähigkeit gebrechen sollte, eigene Fehler zu erkennen und zu bereinigen, kann das Gericht angesichts der erfolgten Auseinandersetzung mit der Arbeit nicht erkennen. Randnummer 65
- c)Aufsichtsarbeit Ö I Randnummer 66 Der Prüfer Herr Professor R. ist den Anmerkungen des Gerichts vollumfänglich nachgegangen und hat sich umfassend mit den Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt. Er hat den ihm eröffneten Bewertungsspielraum nicht überschritten. Er hat den an eine juristische Prüfung anzulegenden gesetzlichen Maßstab erkannt, ist von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen, hat allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Bewertung des Prüfers ist entgegen der Auffassung der Klägerin konkret, nachvollziehbar, widerspruchsfrei, ohne sachfremde Erwägungen und auch sonst rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Einwände der Klägerin hierzu betreffen prüfungsspezifische Wertungen, denen sie lediglich ihren eigenen Standpunkt entgegensetzt. Darüber hinaus greifen auch die Einwände der Klägerin in Bezug auf die Befangenheit des Prüfers nicht durch. Randnummer 67 Zu dieser Klausur hat das Verwaltungsgericht Schwerin in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 im Hinblick auf die durch den Prüfer Herrn Professor R. zu veranlassende Neubewertung folgendes ausgeführt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2012, a.a.O, Seite 25 des amtlichen Umdrucks): „Allerdings ist die Bewertung des Zweitkorrektors im konkreten Fall dennoch zu beanstanden. Zwar gibt die anzuwendende JAPO M-V keinen Ansatz für die Annahme eines Mindestumfangs einer Bewertung einer Examensklausur vor; etwa die Bemerkung eines Zweitprüfers „Einverstanden“ kann bereits ausreichen. Dann aber folgt der Prüfer dem Erstvotum in dessen Kritik und Bewertung; vorliegend weicht er indessen von diesem Erstvotum in der Bewertung um drei Punkte ab – also um das höchstmögliche Maß nach § 15 Abs. 2 Satz 2 JAPO M-V , in welchem ein 'Stichentscheid' noch nicht erforderlich ist. Auch findet keine Übernahme der inhaltlichen Kritikpunkte aus dem Erstvotum statt. Dann aber ist eine Einschätzung der Leistung der Klägerin (unter II.) in einem Umfang von gut vier Zeilen nicht mehr ausreichend. Hinzu kommt, dass diese Ausführungen widersprüchlich sind, wenn es dort heißt „In materieller Hinsicht kann die Prüfung von Art. 5 GG insgesamt überzeugen; auf Art. 5 GG geht Verf. nicht ein.“; auch dies führt vorliegend zur Notwendigkeit einer erneuten Befassung des Zweitkorrektors.“ Randnummer 68 Der Beklagte informierte den Prüfer nach den Maßgaben im Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. Juli 2012 im Rahmen der Neubewertung vollumfänglich, forderte ihn mit Schreiben vom 23. August 2012 zur Neubewertung auf und übermittelte ihm die erforderlichen Unterlagen. Diesem Schreiben fügte er ausweislich des Verwaltungsvorgangs einen Auszug des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit den Prüfer betreffenden Passagen hinzu. Darüber hinaus lagen dem Schreiben der Aufgabentext mit Lösungshinweis, die Bearbeitung der Klägerin sowie das von dem Erstkorrektor gefertigte Gutachten, die zugehörige Nachbefassung und das vom Prüfer selbst gefertigte Gutachten bei. Randnummer 69 Mit Stellungnahme vom 22. September 2012 übermittelte der Prüfer ein zweiseitiges Gutachten, in welchem er die Arbeit der Klägerin in Bezug auf die einzelnen Prüfungspunkte durchgeht und jeweils den eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum betreffende Einschätzungen dazu abgibt. Er setzt sich mit der Anforderung auf Neubewertung des Verwaltungsgerichts Schwerin im Urteil vom 3. Juli 2012 betreffend den Artikel 5 GG insofern auseinander, als dass er festhält, dass die Klägerin auf Art. 5 nicht eingegangen ist. Im Ergebnis hält er in einer für das Gericht nachvollziehbaren Argumentation die Bewertung mit fünf Punkten aufrecht. Randnummer 70 Im Übrigen wiederholt die Klägerin in Bezug auf die Nachbewertung durch den Prüfer ihr Vorbringen im ersten gerichtlichen Verfahren, wonach die Aufsichtsarbeit unklar formuliert worden sei und nicht die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Verfügung gestanden hätten. Diesbezüglich macht sich das Gericht die Ausführungen der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin im Urteil vom 3. Juli 2012 zu eigen, wo es auf S. 24 des amtlichen Umdrucks heißt: Randnummer 71 „Dass die Aufgabenstellung der Klausur, wie die Klägerin meint, „unklar formuliert“ war, oder dass relevante Sachverhaltsangaben und „erforderliche Rechtsquellen“ den Kandidaten nicht zur Verfügung gestanden hätten, sieht das Gericht nicht; demgemäß besteht auch der von der Klägerin eingeforderte „dementsprechend große Antwortspielraum“ nicht. Dass etwa für die gestellte Aufgabe die Vorlage auch der einschlägigen EU-Richtlinie notwendig wäre, ist unzutreffend, da nach der Fragestellung der Klausur die Situation zu diskutieren war, dass (und nicht
- ob)gemeinschaftsrechtlich die nationale (beabsichtigte) Norm „unzulässig“ ist. Die Klägerin irrt, wenn sie das Problemfeld einer „Inländerdiskriminierung“ in der Klausur nicht angesprochen sieht: So soll nach dem letzten Satz des dritten Absatzes das Gutachten „… insbesondere auch die Frage erörtern, welche Probleme sich ergeben, wenn sich die Pläne … in verfassungsrechtlicher Hinsicht als zulässig, in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht jedoch als unzulässig erweisen.“ Hiermit ist eine Inländerdiskriminierung (und nicht, wie die Klägerin meint, eine behauptete Ausländerdiskriminierung) hinreichend deutlich angesprochen. Soweit die Klägerin hierzu (wie auch zu anderen aufgeworfenen Problemkreisen) in ihren Schriftsätzen vom 12.01.2012, 13.03.2012 und 02.07.2012 weitergehende Ausführungen macht, können diese nicht Bestandteil der allein zu bewertenden Klausurleistung sein. Hinsichtlich der Frage einer Inländerdiskriminierung ist nicht die Erörterung der Klägerin beanstandet, sondern ihr Fehlen.“ Randnummer 72 Der Prüfer ist auch nicht als befangen anzusehen. Er hat sich in dem vom Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom 3. Juli 2012 vorgegebenen Umfang mit der Arbeit der Klägerin auseinandergesetzt und einen Schreibfehler eingeräumt. Dass es ihm an der Fähigkeit gebrechen sollte, eigene Fehler zu erkennen und zu bereinigen, kann das Gericht angesichts der erfolgten Auseinandersetzung mit der klägerischen Arbeit nicht erkennen. Randnummer 73 II. Im Hinblick auf die Frage der Notenanhebung ist eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung des Prüfungsausschusses ergangen. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin bezogen auf die Anhebung ihrer Gesamtnote nach § 5d Abs. 4 Satz 1 1. HS des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), wonach die vorliegende Nachbewertung diesem Maßstab nicht gerecht wird. Randnummer 74 Nach dieser Norm kann in den staatlichen Prüfungen das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995 - 6 C 12.93 -, juris Rn. 19) geht die Regelung des § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG davon aus, dass die aus allen Einzelnoten entsprechend ihrer Gewichtung durch die Prüfungsordnung rechnerisch ermittelte Gesamtnote in aller Regel den Leistungsstand eines Prüflings zutreffend kennzeichnet. Eine Abweichung von ihr ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt voraus, dass diese Note nach dem vom Prüfling gewonnenen Gesamteindruck seinen Leistungsstand offensichtlich nicht richtig kennzeichnet und daher der Korrektur bedarf. Randnummer 75 Da nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts es sich bei der Entscheidung des Prüfungsorgans, ob es aufgrund des vom Prüfling gewonnenen Gesamteindrucks von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweicht, um eine Prüfungsentscheidung handelt, die es innerhalb seines prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums trifft und insoweit eine gerichtliche Überprüfung nur eingeschränkt möglich ist, ist die vom Prüfungsausschuss getroffene einvernehmliche Entscheidung, die in dem Schreiben des Prüfungsausschussvorsitzenden vom 30. September 2013 an den Beklagten dokumentiert wird, im Hinblick auf den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum des Prüfungsausschusses nicht zu beanstanden. Aus dieser geht hervor, dass sich die Prüfungskommission ausführlich mit dem Gesamteindruck des Leistungsstandes der Kandidatin befasst und von einer Hebung abgesehen hat. Dabei ist eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf eine Anhebung der Gesamtnote auf „vollbefriedigend 9,0“ für das Gericht auch nach der erfolgten Nachbefassung unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich (vgl. dazu schon VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2012, a.a.O., S. 28 des amtlichen Umdrucks). Randnummer 76 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 77 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).