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LG Schwerin Große Strafkammer 31 KLs 1/16 Urteil

Verfahrensgang nachgehend BGH, 28. Juli 2022, 1 StR 439/21, Urteil Tenor Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des den Verfahrensgegenstand

§ 2

vereinbarten Pauschalpreis werden Abschlagszahlungen wie folgt netto, jeweils zum Monatsende, berechnet: … Randnummer 114 [Es folgt eine Aufstellung, die für April 2005 bis Februar 2006 jeweils 2,0 Mio. € ausweist und für März 2006 5,0 Mio. €.] Randnummer 115 … Der Auftraggeber zahlt die Abschlagszahlung innerhalb von 30 Kalendertagen. Sämtliche Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderungen für den Fall, dass eine spätere Prüfung eine Überzahlung ergibt.“. Randnummer 116 Danach wurden noch folgende Änderungen betreffend die Abschlagszahlungen vorgenommen: Randnummer 117 Am 12.01.2005 wurden von der O., nunmehr vertreten durch den Zeugen F., und der H., wiederum vertreten durch den Zeugen K., folgende Abschlagszahlungen vereinbart: Randnummer 118 - für Januar 2006 4,0 Mio. €, Randnummer 119 - für Februar 2006 bis November 2006 jeweils 2,0 Mio. € und Randnummer 120 - für Dezember 2006 3,0 Mio. €. Randnummer 121 Am 01.07.2005 wurden von der O., inzwischen vertreten durch B., und der H., wiederum vertreten durch den Zeugen K., folgende Abschlagszahlungen vereinbart: Randnummer 122 - für Mai 2006 4,0 Mio. €, Randnummer 123 - für Juni 2006 bis März 2007 jeweils 2,0 Mio. € und Randnummer 124 - für April 2007 3,0 Mio. €. Randnummer 125 Am 07.08.2005 wurde zwischen der O., wiederum vertreten durch B., und der H., abermals vertreten durch den Zeugen K., ein Auflösungsvertrag zum Generalunternehmervertrag vom 16.12.2003 mit folgendem Inhalt geschlossen: Randnummer 126 „Dieser Vertrag wird gegen Randnummer 127 1) Eine Einmalzahlung in Höhe von 2.320.000,-- EUR, inkl. 16 % Mwst., von der Wohnpark H. an die H. Servicegesellschaft mbH (hiervon werden 50 % ausgezahlt und 50 % dem Darlehenskonto der H. gut geschrieben) Randnummer 128 und Randnummer 129 2) eine Zahlung in Höhe von 480 T€ für bereits von der H. Servicegesellschaft mbH verauslagte Kosten für das Vorhaben Randnummer 130 aufgelöst. Nach Eingang der Zahlungen bestehen wechselseitig keine weiteren Ansprüche.“ b) Randnummer 131 Am 16.12.2003 schloss die H., vertreten durch den Zeugen K., mit der N. (im Weiteren: N.), vertreten durch den Zeugen L., einen Generalunternehmervertrag für die Erstellung der Gebäude sowohl des Wellnesshotels etc., als auch des Kongresshotels etc. für pauschal 64.000.000 €. Randnummer 132 Betreffend die Zahlungen wurde lediglich nach § 16 VOB/B ergänzend vereinbart: Randnummer 133 „

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vereinbarten Pauschalpreis werden Abschlagszahlungen wie folgt netto, jeweils zum Monatsende, berechnet: … Randnummer 134 [Es folgt eine Aufstellung, die für Dezember 2003 0,5 Mio. € und für die Monate von Januar 2004 bis März 2005 jeweils Beträge von 4,1 Mio. € bis 4,3 Mio. € ausweist.] Randnummer 135 … Der Auftraggeber zahlt die Abschlagszahlungen innerhalb von 30 Kalendertagen in nachgewiesener Höhe. Sämtliche Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderungen für den Fall, dass eine spätere Prüfung eine Überzahlung ergibt.“ Randnummer 136 Dieser Vertrag wurde noch am selben Tag durch dieselben handelnden Personen wieder aufgehoben. Randnummer 137 Gleichfalls am 16.12.2003 schloss die H., vertreten durch den Zeugen K., mit der N., vertreten durch den Zeugen L., betreffend den T. für die „schlüsselfertige Erstellung der Häuser A bis F, der Tiefgaragen I und II (ohne „Stapelparker“), die innere Erschließung des Wohngebietes „A.“ in R. H. sowie der Außenanlagen“ einen Generalunternehmervertrag über pauschal 25.600.000 €. Randnummer 138 Auch hier wurde betreffend die Zahlungen wurde auf der Grundlage des § 16 VOB/B ergänzend vereinbart: Randnummer 139 „

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vereinbarten Pauschalpreis werden Abschlagszahlungen wie folgt netto, jeweils zum Monatsende, berechnet: … Randnummer 140 [Es folgt eine Aufstellung, die für die Monate von April 2005 bis Februar 2006 jeweils Beträge von 2,0 Mio. € und für März 2006 von 3,6 Mio. € ausweist.] Randnummer 141 … Der Auftraggeber zahlt die Abschlagszahlungen innerhalb von 30 Kalendertagen in nachgewiesener Höhe. Sämtliche Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderungen für den Fall, dass eine spätere Prüfung eine Überzahlung ergibt.“ Randnummer 142 Auch dieser Vertrag wurde noch am 16.12.2003 durch dieselben handelnden Personen wieder aufgehoben. Randnummer 143 Ebenfalls noch am 16.12.2003 schloss die H., vertreten durch die Zeugen K., mit der N., vertreten durch den Zeugen L., einen Generalunternehmervertrag betreffend sowohl die Erstellung der Gebäude des Wellnesshotels etc. und des Kongresshotels etc. als auch des T.s über pauschal 89.600.000 €. Randnummer 144 Zu den Zahlungsmodalitäten wurde nach § 16 VOB/B wiederum ergänzend vereinbart: Randnummer 145 „

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vereinbarten Pauschalpreis werden Abschlagszahlungen wie folgt netto, jeweils zum Monatsende, berechnet: … Randnummer 146 [Es folgt eine Aufstellung, die – den aufgehobenen Verträgen entsprechend - für Dezember 2003 0,5 Mio. € und für die Monate von Januar 2004 bis März 2005 jeweils Beträge von 4,1 Mio. € bis 4,3 Mio. € sowie für die Monate von April 2005 bis Februar 2006 jeweils Beträge von 2,0 Mio. € und für März 2006 von 3,6 Mio. € ausweist.] Randnummer 147 … Der Auftraggeber zahlt die Abschlagszahlungen innerhalb von 30 Kalendertagen in nachgewiesener Höhe. Sämtliche Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderungen für den Fall, dass eine spätere Prüfung eine Überzahlung ergibt.“ Randnummer 148 Die Vertragsschlüsse und Aufhebungen vom 16.12.2003 erfolgten auf Veranlassung des Angeklagten, der sie auch mit dem Zeugen L. ausgehandelt hatte. Intern hatte die N. für das Gewerbegebiet H., bestehend aus Wellnesshotel etc. sowie Kongresshotel etc. insgesamt etwa 47,25 Mio. € kalkuliert, aufbauend auf Einzelkalkulationen für jedes einzelne Gebäude; für den T. hatte die N. intern eine etwas geringere Summe kalkuliert. Randnummer 149 In der Folgezeit erbrachte die N. bis zum April 2006 ihre Leistungen sowohl für das Wellnesshotel etc. als auch das Kongresshotel etc. sowie – beginnend im Frühsommer 2004 bis zum September 2005 – ebenfalls für den T.. Randnummer 150 Zwischenzeitlich erfolgte noch betreffend den – nicht aufgehobenen – Vertrag vom 16.12.2003 über 89.600.000 € zwischen der H. und der N., wiederum vertreten durch die Zeugen K. (H.) und L. (N.), Änderungen betreffend die Abschlagszahlungen. Randnummer 151 Am 29.06.2004 wurden folgende Abschlagszahlungen vereinbart: Randnummer 152 - für Dezember 2003 0,5 Mio. €, Randnummer 153 - für Januar 2004 und Februar 2004 jeweils 4,1 Mio. €, Randnummer 154 - für März 2004 und April 2004 jeweils 0 €, Randnummer 155 - für Mai 2004 bis März 2005 jeweils unveränderte Beträge von 4,1 Mio. € bis 4,3 Mio. €, Randnummer 156 - für April 2005 4,1 Mio. €, Randnummer 157 - für Mai 2005 4,2 Mio. €, Randnummer 158 - für Juni 2005 4,3 Mio. €, Randnummer 159 - für Juli 2005 3,7 Mio. €, Randnummer 160 - für August 2005 bis Februar 2006 jeweils 2,0 Mio. € und Randnummer 161 - für März 2006 3,6 Mio. €. Randnummer 162 Am 15.06.2005 wurden folgende Abschlagszahlungen vereinbart: Randnummer 163 - für Dezember 2003 bis November 2004 jeweils dieselben Beträge wie am 29.06.2004, Randnummer 164 - für Dezember 2004 0 €, Randnummer 165 - für Januar 2005 4,2 Mio. €, Randnummer 166 - für Februar 2005 und März 2005 jeweils 0 €, Randnummer 167 - für April 2005 4,2 Mio. €, Randnummer 168 - für Mai und Juni 2005 jeweils 0 €, Randnummer 169 - für Juli 2005 9,0 Mio. €, Randnummer 170 - für August 2005 und September 2005 jeweils 4,0 Mio. €, Randnummer 171 - für Oktober 2005 bis April 2006 jeweils 0 €, Randnummer 172 - für Mai 2006 3,6 Mio. € und Randnummer 173 - für Juni 2006 bis April 2007 jeweils 2,0 Mio. €. Randnummer 174 Hintergrund der Vereinbarungen vom 29.06.2004 und 15.06.2005 waren jeweils Verzögerungen im ursprünglich geplanten Bauablauf. Randnummer 175 In den nach Baufortschritt erstellten Abschlagsrechnungen fand keine Unterscheidung zwischen den Bauvorhaben Wellness- und Kongresshotel einerseits und T. andererseits und auch nicht zwischen Wellnesshotel etc. einerseits und Kongresshotel etc. statt. Randnummer 176 Die H. wiederum stellte im Nachgang zu den Abschlagsrechnungen der N. Abschlagsrechnungen an die YHD und die MS. Über die OSPA und das LFI erfolgte sodann im Ergebnis die Bezahlung der N.. Randnummer 177 Am 23.09.2005 vereinbarte die H., vertreten durch den Zeugen K., mit der N., vertreten durch Zeugen L., dass der letztgenannte Vertrag vom 16.12.2003 über 89.600.000 € dahingehend geändert werde, dass eine Beschränkung erfolge auf Wellnesshotel etc. und Kongresshotel etc. unter Herausnahme des T.s. Als neue Vertragssumme wurden pauschal 59.000.000 € vereinbart; bislang auf den Vertrag vom 16.12.2003 über 89.600.000 € geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 47.100.000 € wurden vollständig angerechnet. Randnummer 178 Auf der Grundlage des § 16 VOB/B wurde zu den Zahlungen ergänzend vereinbart: Randnummer 179 „

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vereinbarten Pauschalpreis werden Abschlagszahlungen wie folgt netto, jeweils zum Monatsende, berechnet: … Randnummer 180 [Es folgt eine Aufstellung, die für Dezember 2003 0,5 Mio. €, für die Monate Januar 2004 und Februar 2004 jeweils Beträge von 4,1 Mio. €, für die Monate Mai bis November 2004 jeweils Beträge von 4,2 Mio. € bis 4,3 Mio. € und für Januar 2005 einen Betrag von 4,2 Mio. € sowie für April 2005 einen Betrag von 4,2 Mio. € ausweist. Diese Beträge sind jeweils als bezahlt bezeichnet und entsprechen mit Ausnahme des April 2005 jeweils denjenigen in den entsprechenden Verträgen vom 16.12.2003 für die jeweiligen Monate vereinbarten. Für die im Zeitraum liegenden nicht genannten Monate sowie Mai bis Juli 2005 weist die Aufstellung jeweils 0 € aus sowie für die nachgenannten Folgemonate folgende Beträge: August 2005: 4,0 Mio. €, September 2005: 3,0 Mio. €, Oktober 2005: 3,0 Mio. € und November 2005: 1,9 Mio. €.] Randnummer 181 … Der Auftraggeber zahlt die Abschlagszahlungen innerhalb von 30 Kalendertagen in nachgewiesener Höhe. Sämtliche Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderungen für den Fall, dass eine spätere Prüfung eine Überzahlung ergibt.“ Randnummer 182 Gleichfalls am 23.09.2005 schloss die O., vertreten durch B., mit der N., vertreten durch den Zeugen L., betreffend den T. für die „schlüsselfertige Erstellung der Häuser A bis F, der Tiefgaragen I und II (ohne „Stapelparker“), die innere Erschließung des Wohngebietes „A.“ in R. H. sowie der Außenanlagen“ einen Generalunternehmervertrag über pauschal 30.600.000 €. Randnummer 183 Betreffend Zahlungen wurde wiederum nach § 16 VOB/B ergänzend vereinbart: Randnummer 184 „

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vereinbarten Pauschalpreis werden Abschlagszahlungen wie folgt netto, jeweils zum Monatsende, berechnet: Randnummer 185 [Es folgt eine Aufstellung, die für die April 2006 und Mai 2006 einen Betrag i. H. v. jeweils 0,9 Mio. € ausweist, für Juni 2006 und Juli 2006 jeweils 1,1 Mio. €, für August 2006 2,0 Mio. €, für September 2006 7,5 Mio. €, für Oktober 2006 bis Januar 2007 jeweils 2,2 Mio. €, für Februar 2007 bis April 2007 jeweils 2,0 Mio. €, für Mai 2007 1,5 Mio. € und für Juni 2007 0,8 Mio. € ausweist.] Randnummer 186 … Der Auftraggeber zahlte die Abschlagszahlungen innerhalb von 30 Kalendertagen. Sämtliche Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderungen für den Fall, dass eine spätere Prüfung eine Überzahlung ergibt.“

  1. c)Randnummer 187 Bei der H. handelte es sich um eine Gesellschaft, die aufgrund ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur tatsächlichen Durchführung der in den Verträgen mit der YHD und der MS übernommenen Bauverpflichtungen nicht auch nur ansatzweise in der Lage war. Sie war insoweit auf die N. und Zahlungen der YHD und der MS angewiesen. Randnummer 188 Alleiniger Gesellschafter der H. war und ist der Zeuge M., der zunächst auch Geschäftsführer war. Vor dem 26.05.2003 wurde der Zeuge K. Geschäftsführer, ab einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt zwischen dem 26.05.2003 und dem 10.08.2004 der Zeuge K., der wiederum spätestens 2006 erneut durch den Zeugen M. abgelöst wurde. Randnummer 189 Die H. stand in der gegenständlichen Zeit jedoch unter dem maßgeblichen Einfluss des sie faktisch beherrschenden Angeklagten, der insbesondere die Verträge mit der YHD und der MS sowie auch mit der N. aushandelte; die Unterzeichnungen erfolgten durch die Zeugen K. und K. gleichsam auf Veranlassung und Anweisung des Angeklagten. Der Angeklagte war es auch, der schon aufgrund seiner Stellung als Investor entscheidenden Einfluss auf alle maßgeblichen Finanzfragen der H. hatte und insoweit alleiniger Entscheider war; ab dem 24.11.2003 bestand auch für Verfügungen aus den Konten der H. bei der OSPA ein Zustimmungsvorbehalt für den Angeklagten.
  2. d)Randnummer 190 Der Angeklagte hatte auch noch mindestens ähnlich maßgeblichen Einfluss auf die O., als er nicht mehr deren Geschäftsführer war. 8.
  3. a)Randnummer 191 Die Abrechnung zwischen der N. und der H. erfolgte auf Grundlage des – nicht aufgehobenen – Vertrages vom 16.12.2003 über 89,6 Mio. € (nebst Änderungen) insbesondere durch Rechnungslegungen und Zahlungen wie folgt: Randnummer 192 1. Abschlagsrechnung vom 02.01.2004 über 0,5 Mio. €; Bezahlung am 26.02.2004, Randnummer 193 2. Abschlagsrechnung vom 31.01.2004 über 4,1 Mio. €; Bezahlung i. H. v. 1.000.000,00 € am 11.03.2004 und im Übrigen am 14.04.2004, Randnummer 194 3. Abschlagsrechnung vom 27.02.2004 über 4,1 Mio. €; Bezahlung am 27.05.2004; Randnummer 195 nach baufortschrittsbedingter Stornierung der 4. und der 5. Abschlagsrechnung: Randnummer 196 6. Abschlagsrechnung vom 28.05.2004 über 4,3 Mio. €; Bezahlung am 01.07.2004, Randnummer 197 7. Abschlagsrechnung vom 30.06.2004 über 4,3 Mio. Euro; Bezahlung i. H. v. 456.000,00 € am 01.07.2004 und im Übrigen am 05.08.2004, Randnummer 198 8. Abschlagsrechnung vom 30.07.2004 über 4,2 Mio. €; Bezahlung am 06.09.2004, Randnummer 199 9. Abschlagsrechnung vom 31.08.2004 über 4,3 Mio. €; Bezahlung am 13.10.2004, Randnummer 200 10. Abschlagsrechnung vom 30.09.2004 über 4,3 Mio. €; Bezahlung am 11.11.2004, Randnummer 201 11. Abschlagsrechnung vom 29.10.2004 über 4,2 Mio. €; Bezahlung am 09.12.2004, Randnummer 202 12. Abschlagsrechnung vom 30.11.2004 über 4,3 Mio. €; Bezahlung am 28.01.2005; Randnummer 203 nach baufortschrittsbedingter Stornierung der 13. Abschlagsrechnung: Randnummer 204 14. Abschlagsrechnung vom 31.01.2005 über 4,2 Mio. €; Bezahlung am 14.03.2005, Randnummer 205 15. Abschlagsrechnung vom 28.02.2005 über 4,3 Mio. €; Bezahlung am 27.06.2005; Randnummer 206 nach baufortschrittsbedingter Stornierung der 16. Abschlagsrechnung: Randnummer 207 17. Abschlagsrechnung vom 01.08.2005 über 4,0 Mio. €; Bezahlung am 01.11.2005, Randnummer 208 18. Abschlagsrechnung vom 01.09.2005 über 3,0 Mio. €; Bezahlung am 01.11.2005, Randnummer 209 19. Abschlagsrechnung vom 01.10.2005 über 3,0 Mio. €; Bezahlung am 25.11.2005. Randnummer 210 Als Betreff war in sämtlichen Abschlagsrechnungen jeweils (nur) angegeben „BV: Yachthafen H.“. Bauleistungen für den T. wurden von der N. – dem tatsächlichen Baubeginn entsprechend – erstmals mit der 6. Abschlagsrechnung abgerechnet, indessen ohne dies in den Abschlagsrechnungen jeweils darzustellen. Randnummer 211 Schließlich erstellte die N. für die eigene Abrechnung, wegen des am Bauvorhaben H. – anders als am Bauvorhaben T. – einsetzenden Baucontrollings und auf Bitten des seinerzeitigen Geschäftsführers der H., des Zeugen K., Bautenstandbewertungen jeweils zum Monatsende wie folgt: Randnummer 212 Bautenstandbewertungen wurden grundsätzlich erstellt für die Monate Juli 2004 bis März 2005 sowie Juli 2005, indessen wie folgt differenziert: Für die Monate Juli 2004 bis September 2004 wurden Bautenstandbewertungen jeweils nur betreffend das Bauvorhaben H. erstellt. Für die Monate Oktober 2004 sowie Januar und Februar 2005 wurden Bautenstandbewertungen sowohl wie vorstehend beschrieben erstellt als auch für beide Bauvorhaben H. und T. in einer Bautenstandbewertung gemeinsam. Für die Monate November und Dezember 2004 sowie März und Juli 2005 wurden Bautenstandbewertungen jeweils nur für beide Bauvorhaben H. und T. in einer Bautenstandbewertung gemeinsam erstellt. Randnummer 213 Die Bautenstandbewertungen fanden keinen Niederschlag in Abschlagsrechnungen. Randnummer 214 Unter dem 30.08.2006 legte die N. – wiederum (nur) mit dem Betreff „BV: Yachthafen H.“ - Schlussrechnung über insgesamt (noch) 4.464.987,51 €, wobei darin erstmals auch Nachträge bzw. Zusatzleistungen betreffend sowohl die H. als auch den T. enthalten waren. Randnummer 215 Die Schlussrechnung stellte sich im Einzelnen wie folgt dar: Randnummer 216 Zahlungen auf die Schlussrechnung erfolgten (zunächst) nicht. Randnummer 217 Der anschließend zwischen der H. und der N. – bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der B. in G. – vor dem LG R. zum Az.: 5a HK O 127/08 geführte Zivilrechtsstreit wurde zur wechselseitigen Erledigung der Ansprüche aus dem Bauvorhaben durch Vergleich vom 13.06.2019 beendet. Randnummer 218 Dabei waren im Wege der Vereinbarung als Anlage zum Vergleich folgende den T. betreffende Beträge eingeflossen: Randnummer 219 Für unstreitige Vergütung 4.386.973,38 € und für Nachträge / nicht berücksichtigte Leistungen 1.093.622,48 €. Randnummer 220 Betreffend die Leistungen der N. für den T. hatte im Auftrag der H. der von der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Schäden an Gebäuden und für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken Prof. Dr.-Ing. W. H. unter dem 14.03.2008 ein Gutachten erstellt und in diesem den Wert der von der N. für den T. erbrachten Leistungen mit 4.086.973,38 € beziffert.
  4. b)Randnummer 221 Die H. stellte der YHD dem Vertrag vom 26.05.2003 entsprechend Rechnungen über insgesamt 48,2 Mio. € wie folgt: Randnummer 222 1. Am 12.11.2003 über 2.184.000,00 € Randnummer 223 für Planungsleistungen Randnummer 224 2. Am 01.12.2003 über 215.000,00 € Randnummer 225 für Gründungsarbeiten Randnummer 226 3. Am 05.02.2004 über 500.000,00 € Randnummer 227 für Gründungsarbeiten Randnummer 228 4. Am 20.02.2004 über 709.000,00 € Randnummer 229 für Gründungsarbeiten Randnummer 230 5. Am 27.02.2004 über 198.275,86 € Randnummer 231 für Gründungsarbeiten Randnummer 232 6. Am 24.02.2004 über 1,6 Mio. € Randnummer 233 für Gründungsarbeiten 377.724,14 € und Hochbau 1.222.275,86 € Randnummer 234 7. Am 29.06.2004 über 4.423.724,00 € Randnummer 235 für Planungsleistungen 146.000,00 €, Gründungsarbeiten 1,0 Mio. € und Hochbau 3.277.724,00 € Randnummer 236 8. Am 30.07.2004 über 2,0 Mio. € Randnummer 237 für Hochbau Randnummer 238 9. Am 31.08.2004 über 2,3 Mio € Randnummer 239 für Hochbau Randnummer 240 10. Am 30.09.2004 über 2,8 Mio € Randnummer 241 für Hochbau Randnummer 242 11. Am 20.10.2004 über 500.000,00 € Randnummer 243 für Hochbau Randnummer 244 12. Am 02.11.2004 über 1,5 Mio € Randnummer 245 für Hochbau 1,1 Mio € und Einbauten (Haustechnik) 400.000,00 € Randnummer 246 13. Am 15.11.2004 über 1,4 Mio € Randnummer 247 für Hochbau 1,2 Mio € und Einbauten (Haustechnik) 200.000,00 € Randnummer 248 14. Am 01.12.2004 über 2.050.000,00 € Randnummer 249 für Hochbau 1,3 Mio €, Einbauten (Haustechnik) 450.000,00 € und Außenanlagen 300.000,00 € Randnummer 250 15. Am 07.12.2004 über 1,1 Mio € Randnummer 251 für Hochbau Randnummer 252 16. Am 05.01.2005 über 500.000,00 € Randnummer 253 für Einbauten Randnummer 254 17. Am 18.01.2005 über 300.000,00 € Randnummer 255 für Einbauten Randnummer 256 18. Am 25.01.2005 über 2,0 Mio. € Randnummer 257 für Einbauten Randnummer 258 19. Am 09.03.2005 über 2,5 Mio. € Randnummer 259 für Hochbau 350.000,00 €, Einbauten 650.000,00 € und Zimmerausstattung 1,5 Mio. € Randnummer 260 20. Am 22.03.2005 über 500.000,00 € Randnummer 261 für Zimmerausstattung Randnummer 262 21. Am 08.04.2005 über 500.000,00 € Randnummer 263 für Zimmerausstattung Randnummer 264 22. Am 22.04.2005 über 1.050.000,00 € Randnummer 265 für Zimmerausstattung 1,0 Mio. € und Einbauten 50.000,00 € Randnummer 266 23. Am 11.05.2005 über 500.000,00 € Randnummer 267 für Hochbau 100.000,00 € und Einbauten 400.000,00 € Randnummer 268 24. Am 27.05.2005 über 200.000,00 € Randnummer 269 für Zimmerausstattung Randnummer 270 25. Am 01.06.2005 über 150.000,00 € Randnummer 271 für Zimmerausstattung Randnummer 272 26. Am 24.06.2005 über 3,5 Mio. € Randnummer 273 für Zimmerausstattung 3,1 Mio. € und Einrichtung öffentlicher Bereich 400.000,00 € Randnummer 274 27. Am 15.07.2005 über 1,1 Mio. € Randnummer 275 für Zimmerausstattung Randnummer 276 28. Am 15.08.2005 über 1,0 Mio. € Randnummer 277 für Einrichtung öffentlicher Bereich Randnummer 278 29. Am 05.09.2005 über 600.000,00 € Randnummer 279 für Einrichtung öffentlicher Bereich Randnummer 280 30. Am 16.09.2005 über 400.000,00 € Randnummer 281 für Einrichtung öffentlicher Bereich Randnummer 282 31. Am 30.09.2005 über 2,6 Mio. € Randnummer 283 für Einbauten 200.000,00 €, Außenanlagen 600.000,00 €, Zimmerausstattung 1,0 Mio. €, Einrichtung öffentlicher Bereich 500.000,00 € und Einrichtung Wellness 300.000,00 € Randnummer 284 32. Am 18.10.2005 über 3,0 Mio. € Randnummer 285 für Einrichtung Gastronomie Randnummer 286 33. Am 21.10.2005 über 4.320.000,00 € Randnummer 287 für Einbauten 200.000,00 €, Zimmerausstattung 450.000,00 €, Einrichtung öffentlicher Bereich 600.000,00 €, Einrichtung Wellness 2,2 Mio. €, Einrichtung Gastronomie 500.000,00 €, geringwertige Wirtschaftsgüter 300.000,00 €, Außenanlagen 40.000,00 €, Ausstattung Sanitäranlagen 20.000,00 € und Ausstattung Regattabüro 10.000,00 € sowie Randnummer 288 34. Am 03.07.2006 über 0,14 € Randnummer 289 für Hochbau. Randnummer 290 Die Rechnungen wurden in voller Höhe durch Banküberweisungen, Verrechnungen und Abtretungen beglichen. Randnummer 291 Die H. stellte der MS dem Vertrag vom 26.05.2003 entsprechend Rechnungen über insgesamt 49,5 Mio. € wie folgt: Randnummer 292 1. Am 12.01.2003 über 2,0 Mio. € Randnummer 293 für Planungsleistungen Randnummer 294 2. Am 01.12.2003 über 255.000,00 € Randnummer 295 für Gründungsarbeiten Randnummer 296 3. Am 20.04.2004 über 100.000,00 € Randnummer 297 für Gründungsarbeiten Randnummer 298 4. Am 05.05.2004 über 3,8 Mio. € Randnummer 299 für Planungsleistungen 125.000,00 €, Gründungsarbeiten 1.645.000,00 €, Hochbau 570.000,00 €, Steganlage 560.000,00 € und Nassbaggerung 900.000,00 € Randnummer 300 5. Am 29.06.2004 über 3.505.000,00 € Randnummer 301 für Planungsleistungen 375.000,00 €, Gründungsarbeiten 1,0 Mio. €, Hochbau 1.730.000,00 € und Steganlage 400.000,00 € Randnummer 302 6. Am 30.07.2004 über 2,7 Mio. € Randnummer 303 für Hochbau 2,4 Mio. € und Steganlage 300.000,00 € Randnummer 304 7. Am 31.08.2004 über 2.690.000,00 € Randnummer 305 für Hochbau 2,2 Mio. €, Technik Tankstelle 250.000,00 € und Steganlage 240.000,00 € Randnummer 306 8. Am 30.09.2004 über 2.650.000,00 € Randnummer 307 für Hochbau 2,1 Mio. €, Technik Tankstelle 50.000,00 € und Steganlage 500.000,00 € Randnummer 308 9. Am 29.10.2004 über 900.000,00 € Randnummer 309 für Hochbau Randnummer 310 10. Am 02.11.2004 über 3,0 Mio. € Randnummer 311 für Hochbau 2,0 Mio. €, Einbauten (Haustechnik) 800.000,00 € und Steganlage 200.000,00 € Randnummer 312 11. Am 15.11.2004 über 400.000,00 € Randnummer 313 für Steganlage Randnummer 314 12. Am 01.12.2004 über 2,7 Mio. € Randnummer 315 für Hochbau 1.350.000,00 €, Einbauten (Haustechnik) 550.000,00 €, Außenanlagen 600.000,00 € und Technik für Steganlage 200.000,00 € Randnummer 316 13. Am 07.12.2004 über 500.000,00 € Randnummer 317 für Hochbau Randnummer 318 14. Am 25.01.2005 über 2,6 Mio. € Randnummer 319 für Hochbau Randnummer 320 15. Am 03.02.2005 über 600.000,00 € Randnummer 321 für Zimmerausstattung Randnummer 322 16. Am 08.03.2005 über 500.000,00 € Randnummer 323 für Einbauten Randnummer 324 17. Am 09.03.2005 über 2,7 Mio. € Randnummer 325 für Hochbau 600.000,00 €, Einbauten 1,5 Mio. €, Steganlage 100.000,00 € und Technik für Steganlage 500.000,00 € Randnummer 326 18. Am 22.04.2005 über 1,3 Mio. € Randnummer 327 für Zimmerausstattung 1,0 Mio. € und Einbauten 300.000,00 € Randnummer 328 19. Am 04.05.2005 über 1,0 Mio. € Randnummer 329 für Einbauten Randnummer 330 20. Am 11.05.2005 über 1,0 Mio. € Randnummer 331 für Hochbau 300.000,00 € und Einbauten 700.000,00 € Randnummer 332 21. Am 08.06.2005 über 1,5 Mio. € Randnummer 333 für Zimmerausstattung Randnummer 334 22. Am 13.06.2005 über 350.000,00 € Randnummer 335 für Zimmerausstattung Randnummer 336 23. Am 14.06.2005 über 200.000,00 € Randnummer 337 für Zimmerausstattung Randnummer 338 24. Am 24.06.2005 über 2,5 Mio. € Randnummer 339 für Zimmerausstattung Randnummer 340 25. Am 15.07.2005 über 1,2 Mio. € Randnummer 341 für Einbauten 800.000,00 € und Außenanlagen 400.000,00 € Randnummer 342 26. Am 28.07.2005 über 1,5 Mio. € Randnummer 343 für Zimmerausstattung Randnummer 344 27. Am 05.09.2005 über 1,5 Mio. € Randnummer 345 für Zimmerausstattung 1,0 Mio. € und Einrichtung öffentlicher Bereich 500.000,00 € Randnummer 346 28. Am 16.09.2005 über 400.000,00 € Randnummer 347 für Einrichtung öffentlicher Bereich Randnummer 348 29. Am 30.09.2005 über 3,0 Mio. € Randnummer 349 für Einbauten 250.000,00 €, Außenanlagen 300.000,00 €, Einrichtung öffentlicher Bereich 1,1 Mio. €, Ausstattung Büro 50.000,00 €, Ausstattung Konferenzräume 600.000,00 €, Einrichtung Gastronomie 500.000,00 €, Steganlage 100.000,00 € und Technik für Steganlage 100.000,00 € sowie Randnummer 350 30. Am 21.10.2005 über 2.450.000,00 € Randnummer 351 für Einbauten 200.000,00 €, Außenanlagen 100.000,00 €, Einrichtung öffentlicher Bereich 300.000,00 €, Ausstattung Konferenzräume 200.000,00 €, Einrichtung Gastronomie 300.000,00 €, Zimmerausstattung 850.000,00 € und geringwertige Wirtschaftsgüter 500.000,00 €. Randnummer 352 Die Rechnungen wurden ebenfalls in voller Höhe durch Banküberweisungen, Verrechnungen und Abtretungen beglichen. Randnummer 353 Von den Rechnungen der H. an die YHD und die MS waren jeweils nicht nur Leistungen der N., sondern ebenfalls Leistungen und Lieferungen anderer Subunternehmer und Lieferanten bzw. diesen erstattete Auslagen und Aufwendungen erfasst. Diesbezüglich waren der H. für das/die Bauvorhaben H. von Subunternehmern und Lieferanten Rechnungen gestellt bzw. von ihr erstattet worden in Höhe von insgesamt 46.050.774,17 €. Randnummer 354 Es konnte nicht festgestellt werden, dass die H. überhaupt die ihr von der N. beginnend mit der 6. Abschlagsrechnung – wenn auch nicht explizit ausgewiesenen, so doch rein tatsächlich – in Rechnung gestellten Leistungen für den T. ganz oder auch nur teilweise der YHD und/oder der MS in Rechnung gestellt hat.
  5. c)Randnummer 355 Die H. stellte der O. für den T. nur eine Rechnung, dies unter dem 31.12.2006 für „die anerkannten Bauleistungen für das Bauvorhaben T.“ über 1.000.000,00 €. Randnummer 356 Zahlungen der O. an die H. waren wie folgt festzustellen: Randnummer 357 Am 24.06.2004 überwies die O. an die H. 4,0 Mio. € mit dem Verwendungszweck „Zahlung T.“. Randnummer 358 Am 07.08.2006 überwies die O. an die H. 1,0 Mio. € ohne Verwendungszweck. Randnummer 359 Rückzahlungen der H. an die O. waren nicht festzustellen.
  6. d)Randnummer 360 In der Buchhaltung der H. ergibt sich betreffend den T. folgendes Bild: Randnummer 361 Die der H. von anderen Subunternehmern und Lieferanten als der N. im Zusammenhang mit der H. in Rechnung gestellten Leistungen und Lieferungen bzw. die ihnen erstatteten Auslagen und Aufwendungen in Höhe von insgesamt 46.050.774,17 € wurden vollständig auf die Bauvorhaben H. gebucht und waren entsprechend zuzuordnen. Die von der N. gestellten Abschlagsrechnungen wurden ebenfalls fast ausnahmslos auf die Hotel-Bauvorhaben H. gebucht; Ausnahmen sind lediglich folgende: Randnummer 362 Die 15. Abschlagsrechnung vom 28.02.2005 über 4,3 Mio. € wurde zunächst auf die Bauvorhaben H. gebucht, im Juli 2006 indessen vollständig umgebucht auf das Bauvorhaben T.. Randnummer 363 Die 17. Abschlagsrechnung 01.08.2005 über 4,0 Mio. € wurde in Höhe von 617.000 € auf die Bauvorhaben H. und in Höhe von 3.383.000 auf das Bauvorhaben T. gebucht. Randnummer 364 Die am 24.06.2004 von der O. überwiesenen 4,0 Mio. € wurden bis zum 31.12.2006 – ohne entsprechenden vertraglichen Beleg – als verzinsliches Darlehen mit einem Endsaldo von ca. 4,652 Mio. € gebucht. Randnummer 365 Rückzahlungen bzw. entsprechende Buchungen waren nicht festzustellen. Randnummer 366 Am 31.12.2006 erfolgte – ebenfalls ohne entsprechenden vertraglichen Beleg – eine Verrechnung mit einer Forderung in Höhe von 3.652.000 € für den „Verkauf Forderungen N. an WpHD“. Randnummer 367 Der danach verbleibende Restbetrag in Höhe von ca. 1 Million € korrespondiert mit der Rechnung vom selben Tag für „die anerkannten Bauleistungen für das Bauvorhaben T.“ über 1.000.000 €, der wiederum die Zahlung in entsprechender Höhe vom 07.08.2006 zuzuordnen ist; weitere zuordenbare vertragliche Belege waren nicht festzustellen. Randnummer 368 Die Zahlungen gemäß Auflösungsvertrag mit der O. vom 07.08.2005 haben in der Buchhaltung der H. im Ergebnis keinen Niederschlag gefunden. Es wurde zwar am 07.08.2005 entsprechend gebucht. Diese Buchung wurde indessen am 19.08.2005 storniert; weitere entsprechende Buchungen und/oder Zahlungen waren nicht festzustellen. 9. Randnummer 369 Der Angeklagte war es schließlich auch, der – jedenfalls betreffend die Hotels auf der H. – sowohl nach außen als auch intern als maßgeblicher Ansprechpartner sowie im Ergebnis alleiniger Investor und Entscheidungsträger auftrat; dies betraf sowohl die YHD, als auch die MS und ihre Vorhaben. Randnummer 370 Dabei stellte er diese Vorhaben wiederholt als (nur) ein Objekt dar, etwa in Schreiben an die R. oder die Nord/LB. Die O., deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand der Angeklagte war, erstellte zudem jeweils betreffend das gesamte Gewerbegebiet H. – auch als PowerPoint-Präsentation – eine Projektstudie (erstellt unter dem 08.05.2003) und gab eine Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Struktur, eine Machbarkeitsstudie sowie eine Konzept- und Plausibilitätsprüfung in Auftrag. 10. Randnummer 371 Am 12.09.2005 schlossen die YHD, vertreten durch den Angeklagten, als Betreiberin des Wellnesshotels etc., und die MS, vertreten durch B., als Betreiberin des Konferenzhotels etc., zwecks Synergieeffekten bei einem nach außen einheitlichen Betrieb durch zwei Gesellschaften einen Geschäftsbesorgungsvertrag; der Kunde der Anlage sollte nicht erkennen, dass zwei getrennte Gesellschaften die Anlage betreiben und daher am Ende seines Aufenthaltes nur eine Rechnung erhalten. Im Übrigen sollte der Betrieb getrennt ablaufen und auch nicht durch den Geschäftsbesorgungsvertrag gesetzeswidrig zusammengefasst werden. Randnummer 372 Der Geschäftsbesorgungsvertrag hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt: Randnummer 373 Die YHD übernahm für die MS die Vermittlung der Hotelzimmer sowie Konferenzräume und der üblichen Leistungen in diesen Zusammenhängen; ausgenommen war die Betreibung und Vermarktung des Yachthafens. YHD sollte eine Provision in Höhe von 5 % der vermittelten Umsätze erhalten. Der Vertrag war für jede der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Jahresende kündbar. Randnummer 374 Ebenfalls am 12.09.2005 wurde zusätzlich vereinbart, dass direkt zuzuordnende Aufwendungen der jeweiligen Gesellschaft zugerechnet würden und nicht direkt zuzuordnende Aufwendungen aufgrund der Zimmerzahl in den Hotels – YHD: 123 und MS: 245 – zu 1/3 YHD und 2/3 MS zugeordnet würden. Randnummer 375 Noch im September 2005 nahmen die YHD und die MS ihren Betrieb grundsätzlich auf und rechneten auch entsprechend des Geschäftsbesorgungsvertrages ab. 11.
  7. a)Randnummer 376 Mit Zuwendungsbescheid vom 19.12.2000 des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern war der R. für die wasserseitige Erschließung des Gewerbsgebiets H. ein Zuschuss bis zur Höhe von 10.528.500 DM (5.383.136,57 €) bewilligt worden.
  8. b)Randnummer 377 Am 07.08.2002 stellte die R. beim Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern einen Antrag auf Förderung der landseitigen Erschließung des Gewerbegebiets H.. Mit sogenanntem Letter of Intent vom 20.11.2002 erkannte der anderweitig Verfolgte E. grundsätzlich den Bedarf zur Förderung des Vorhabens im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe mit einer Förderquote von bis zu 90 % an, unter der Voraussetzung der Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen; er wies zudem darauf hin, dass dies keine rechtlich verbindliche Förderzusage darstelle. Randnummer 378 Mit Zuwendungsbescheid vom 12.02.2004 bewilligte das inzwischen durch die Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut M-V vom 05. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2003 S. 695) i. V. m. der Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut M-V vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 100) auch insoweit zuständig gewordene LFI der R. auf den Antrag vom 07.08.2002 für die landseitige Erschließung des Gewerbegebiets H. einen Zuschuss bis zur Höhe von 6.665.100 €. Randnummer 379 B. (Betriebsstätten) Randnummer 380 Die Verbindungen zwischen den beiden Hotelgesellschaften bzw. ihren Betrieben stellen sich im Ergebnis der Beweisaufnahme im Einzelnen wie folgt dar: Randnummer 381 1. Allgemeines Randnummer 382 Die Hotels wurden im Hinblick auf die gewünschte Förderung gemeinsam, jedoch als zwei trennbare, autark zu betreibende, völlig separat funktionierende Anlagen geplant: Ein 5-Sterne-Wellnesshotel sowie ein etwas weniger hochwertiges Sport- und Kongresshotel. Entsprechend wurden von YHD und MS für ihre jeweiligen Gebäude jeweils – wie dargestellt – getrennte Bauanträge gestellt und die Baugenehmigungen demgemäß erteilt. Randnummer 383 Die beiden Hotels nebst Nebengebäuden bieten ein einheitliches architektonisches Bild. Sie befinden sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander auf einem äußerlich einheitlich erscheinenden Grundstück im Gewerbegebiet H., jedoch grundsätzlich in – abgesehen insbesondere vom beidseits genutzten Verwaltungsgebäude – getrennten Baulichkeiten auf unterschiedlichen Flurstücken und jedes Gebäude hat – wie in den Bauanträgen grundsätzlich dargelegt – eigene Funktionen. Beide Hotels verfügen auch jeweils über voneinander getrennte Tiefgaragen. Randnummer 384 2. Technische Verbindungen Randnummer 385
  9. a)Betrieb / Rezeption(
  10. en)Randnummer 386 Die Hotels wurden – dem Geschäftsbesorgungsvertrag entsprechend und darüber hinaus – von Beginn an und jedenfalls in der Anfangsphase ab (Spät-)Sommer 2005 insbesondere insoweit als Gesamtanlage betrieben, als lediglich die Rezeption im Wellnesshotel in Betrieb war. Die drei Betten-Gebäude des Sport- und Kongresshotels verfügten aber jeweils ebenfalls über einen eigenen Eingang einschließlich Rezeption. Diese Rezeptionen verfügten auch jeweils über die erforderliche technische Ausrüstung, namentlich in Form von Hard- und Software für einen von der Rezeption des Wellnesshotels und auch der anderen beiden Rezeptionen des Kongresshotels unabhängigen Betrieb. Für die Aufnahme derartigen Betriebs wären lediglich entsprechende Umschaltungen erforderlich gewesen. Randnummer 387
  11. b)Gebäudetechnik (außer Heizung) Randnummer 388 Die gesamte Gebäudetechnik ist grundsätzlich zentral im Verwaltungsgebäude geschaltet und gesteuert; dort befinden sich entsprechende Technikräume. Die Planung und Umsetzung der Gebäudetechnik ist indessen prinzipiell stark gebäudebezogen, so dass jeder Hotelbetrieb über seine eigenen gebäudetechnischen Lösungen für einen autarken Betrieb verfügt. Dies betrifft namentlich die Ver- und Entsorgung sowie die Lüftung, die Kühlung und die Elektrotechnik einschließlich Medienversorgung, Telekommunikation und TV-Technik. Zwischen den einzelnen Gebäuden verläuft ein umfangreiches technisches Kanal- und Leitungsnetz. Randnummer 389 Alle Gebäude sind daher jeweils mit eigenem Hausanschlussraum mit Wasser-, Elektro-, Wärme- usw. Anschlüssen, Unterzentralen sowie einer Klimaanlage auf dem Dach versehen. Entsprechend sind jeweils ausreichend Technikräume für einen autarken Betrieb der einzelnen Gebäude vorhanden. Randnummer 390 Für jedes Gebäude ist so – abgesehen von der Notstromversorgung und der Heizung – eine Trennung und eigenständige Bewirtschaftung möglich. Erforderlich dafür ist – ggf. neben einer anderen Software – unter Ausnutzung des vorhandenen Leitungsnetzes zwischen den Gebäuden lediglich eine Umschaltung bzw. Umverdrahtung sowie der Einbau von Zählern; eine Neuverlegung von Leitungen ist entbehrlich. Der Aufwand beliefe sich auf eine einstellige Zahl an Monteurtagen zuzüglich Nebenkosten und die Unterzentralen würden dann jeweils als selbständige Zentrale ohne die (Haupt-) Zentrale im Verwaltungsgebäude funktionieren. Randnummer 391 Allerdings existiert lediglich eine einheitliche Notstromversorgung. Die Errichtung einer separaten Notstromversorgung unter Ausnutzung des vorhandenen Leitungsnetzes zwischen den Gebäuden für eine der beiden Hotelgesellschaften wäre mit Kosten in Höhe von maximal 200.000 € verbunden; der geringe erforderliche Platz für ein oder mehrere Notstromaggregate wäre jeweils ohne Weiteres vorhanden, ebenso wie das Leitungsnetz zwischen den Gebäuden. Randnummer 392
  12. c)Heizung Randnummer 393 Die Hotels werden über eine gemeinsame zentrale Heizung beheizt, die ebenfalls vom Verwaltungsgebäude aus gesteuert wird. Jedes Gebäude verfügt aber entsprechend der (übrigen) Gebäudetechnik jeweils am Ende der Heizungszuleitung – auch insoweit verläuft zwischen den Gebäuden ein umfangreiches Netz – über einen Heizungs- und entsprechenden Technikraum als Wärmezentrale, von wo aus die Verteilung innerhalb des einzelnen Gebäudes erfolgt. Zudem verfügt jedes Gebäude über ausreichende räumliche Kapazitäten für den Einbau einer eigenen, nur dem jeweiligen Gebäude dienenden Heizung – erforderlich wäre jeweils ein Raum von etwa 10 m 2 , ebenfalls möglich wäre ein Heizungseinbau in den Tiefgaragen. Randnummer 394 Für eine Trennung der Heizung wären in den jeweiligen Gebäuden lediglich jeweils der Einbau einer eigenen Heizung erforderlich und wegen des bereits vorhandenen Verteilungsnetzes innerhalb des Gebäudes auch möglich; zwischen den Gebäuden könnte das vorhandene Leitungsnetz genutzt werden. Das Abgas könnte über Dach, entweder entlang der Außenwand oder durch einen Schacht von ca. 1 m 2 geführt werden. Indessen müsste rein tatsächlich bei einer Trennung der von YHD und MS betriebenen Hotels, da sich die gemeinsame Heizung in den Gebäuden der MS befindet, im Ergebnis lediglich im von der YHD betriebenen Wellnesshotel sowie für das Vereinshaus eine zusätzliche Heizung eingebaut werden, was unter Ausnutzung der zwischen diesen beiden Gebäuden verlaufenden Leitungen einschließlich Nebenkosten weniger als 100.000 € kosten würde. Randnummer 395
  13. d)Küchen / Restaurants Randnummer 396 Beide Hotelbetriebe verfügen in ihren jeweiligen Restaurants über ausreichend Platzkapazitäten auch für den Fall der jeweiligen Vollbelegung. Randnummer 397 Das Wellnesshotel verfügt über eine eigene vollwertige Küche auch für à-la-carte-Betrieb. Randnummer 398 In der Planung war vorgesehen, von der Küche des Wellnesshotels aus auch die Küchen und damit die Restaurants des Sport- und Kongresshotels einschließlich Kongresszentrum im Sinne einer Vorbereitung zu beliefern. Randnummer 399 Das Sport- und Kongresshotel verfügt auch nach der (ursprünglichen) Planung – insbesondere unter Berücksichtigung der im Kongressgebäude ebenfalls vorhandenen Kapazitäten – über ausreichend eigene Küchenkapazitäten für Frühstück und Abendessen durch Buffet im Hotel sowie gängige Verköstigung bei Tagungen. Randnummer 400 Die Küchenkapazitäten im Sport- und Kongresshotel sind jedoch nicht ausreichend für Mehrgangmenüs sowie á-la-carte-Betrieb und Großveranstaltungen; insbesondere fehlt es an Schockfrostern. Dies entspricht der ursprünglichen Planung. Indessen ist in den Hotel- und Kongressgebäuden der MS ausreichend Platz in jedweder Hinsicht für eine Aufrüstung der geplanten bzw. gegebenen Küchenkapazitäten zu einer vollwertigen Küche vorhanden. Solches wäre mit Kosten von maximal 200.000 € verbunden.
  14. e)Randnummer 401 Sämtliche vorstehend dargestellten technischen Verbindungen, insbesondere soweit sie auf eine Trennbarkeit hin ausgelegt sind, waren und sind auch bei voneinander gänzlich unabhängigen und verschiedenen Unternehmen, namentlich in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander, insbesondere aus ökonomischen und / oder ökologischen Gründen mindestens nicht unüblich. Randnummer 402 Anhaltspunkte für zwischenzeitlich vorgenommene Trennungen konnten nicht festgestellt werden. Randnummer 403 3. Funktionale Verbindungen Randnummer 404 Im operativen Geschäft bestand von Anfang an ein bzw. das Konzept mit zwei unterschiedlichen Bereichen, die auch unterschiedliche Standards und Zielgruppen hatten: Randnummer 405 Einerseits das 5-Sterne-Wellnesshotel und anderseits das etwas weniger hochwertige Sport- und Kongresshotel. Dementsprechend wurde der operative Betrieb durch Aufbau paralleler und doppelter Strukturen strikt getrennt. Randnummer 406 Lediglich der Hoteldirektor und die engere Führungscrew waren – insbesondere vor dem Hintergrund des Geschäftsbesorgungsvertrages – übergreifend tätig. Die engere Führungscrew besteht dabei aus den Leiter-/innen der Bereiche food and beverage, Marketing, Küche, Personal sowie Buchhaltung und Controlling. Randnummer 407 Für beide Hotelgesellschaften wurden auch eigene Personalplanungen erstellt und darauf aufbauend der Personalbedarf für jede Hotelgesellschaft separat ermittelt. Auch die Einstellung des Personals erfolgte dementsprechend getrennt. Ebenso wurde und wird insbesondere das operative Personal getrennt zwischen Wellnesshotel einerseits und Sport- und Kongresshotel andererseits und entsprechend der Einstellungsverträge eingesetzt. Randnummer 408 Bei Verwaltung und Management gab es allerdings Überschneidungen durch übergreifende Tätigkeiten der Angehörigen der Leitungsebene. Teilweise waren auch einzelne Beschäftigte in diesem Bereich für beide Gesellschaften tätig. Dies hatte seine Ursache namentlich in dem Umstand, dass die Kapazitäten dieser Beschäftigten durch die Tätigkeit für nur eine Gesellschaft nicht ausgelastet gewesen wären. Im Übrigen existierten aber auch insoweit von jeher parallele und doppelte Strukturen wie insbesondere getrennte Budgetierungen und Buchhaltungen mit entsprechend eigenen Buchungskreisläufen, eigenen Steuernummern und Bilanzen. Randnummer 409 Schließlich wurde – wie bereits dargestellt – ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. In dessen Rahmen wurde zwar die Vermarktung einheitlich betrieben, aber mit Trennung nach Zielgruppen, da dies auch für die jeweilige Preisgestaltung relevant war. Dadurch waren auch diesbezüglich einzelne Beschäftigte bedingt durch den Geschäftsbesorgungsvertrag für beide Hotelgesellschaften tätig; im Übrigen wurde jedoch auch im Rahmen der Umsetzung des Geschäftsbesorgungsvertrages die Trennung beachtet. Randnummer 410 4. Strategische Verbindungen Randnummer 411 Auch und gerade unter Berücksichtigung des Geschäftsbesorgungsvertrages bestand die Möglichkeit der Nutzung der Angebote und Möglichkeiten des jeweils anderen Hotels. Randnummer 412 Auch wurde betreffend die Beschaffung der Inneneinrichtung der Hotelgesellschaften zunächst ein einheitliches Budget vorgegeben. Dies wurde jedoch später auf das Wellnesshotel einerseits und das Sport- und Kongresshotel anderseits aufgeteilt und im weiteren Verlauf innerhalb dieser jeweils noch immer weiter aufgesplittet. Randnummer 413 Die beiden Hotelbetriebe bedienen aber von jeher grundsätzlich unterschiedliche Zielgruppen: Randnummer 414 Wellnessgast und Sport- bzw. Kongressgast sind grundsätzlich voneinander verschieden und nicht miteinander konkurrierend; dementsprechend erfordert ihre Ansprache auch eine andere Vermarktung und differierende Angebote. In der Folge wurde der Standard im Wellnesshotel höher geplant und umgesetzt, nicht nur betreffend die Ausstattung oder auch die Größe der Zimmer, sondern auch betreffend die Größe der öffentlichen Flächen und ihre Ausstattung. Entsprechend waren auch für Wellnesshotel Wellness- und für das Sport- und Kongresshotel Kongresseinrichtungen vorgesehen, nicht aber jeweils umgekehrt. Randnummer 415 Wellness und Kongress sind schon nach allgemeinem Sprachgebrauch etwas Unterschiedliches. Ebenso gibt es für weitere Unterkategorien verschieden ausgerichtete Hotels, nach denen der potentielle Kunde auch sucht, wie etwa Familienhotels, Budgethotels etc.. Wellnesshotels bedienen den Freizeit- und Erholungsmarkt und damit den Individualgast. Es werden keine weiteren Einrichtungen wie z.B. Kongressmöglichkeiten benötigt. Kongresshotels hingegen richten sich an eine Businessklientel. Erforderlich sind Veranstaltungsräume und Tagungstechnik. Wellnesseinrichtungen sind nicht erforderlich. Randnummer 416 5. Kosten einer Trennung Randnummer 417 Die Gesamtkosten einer vollständigen Trennung des Betriebes beider Hotelgesellschaften beliefen sich auf – großzügig geschätzt – maximal 1,5 Millionen €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Randnummer 418 Der Aufwand für eine tatsächliche, insbesondere technische vollständige Trennung beliefe sich auf höchstens 1.000.000 €. Randnummer 419 Darin enthalten sind maximal 100.000 € betreffend die Heizung, maximal 200.000 € betreffend den Notstrom, maximal 200.000 € betreffend die Küchen, und darüber hinaus insbesondere auch die Kosten der Trennung der zentralisierten Anlagen. Randnummer 420 Hinzu kommen geschätzte 500.000 € für den erforderlichen organisatorischen Aufwand und für nicht vorhersehbare Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Dachmarkenstrategie und des Geschäftsbesorgungsvertrages. Randnummer 421 Der Betrag von 1,5 Millionen € entspricht weniger als 5 % der jeweiligen Baukosten, selbst wenn eine Betreibergesellschaft allein diese Kosten in voller Höhe aufzubringen hätte. III. Randnummer 422 Die vorstehenden Feststellungen der Kammer stehen fest aufgrund der im Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung. 1. Randnummer 423 Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen. Randnummer 424 2. (zu Abschnitt II.A.1.) Randnummer 425 Die Generalia der Gesellschaften ergeben sich aus den gemäß § 249 StPO eingeführten Handelsregisterauszügen. Betreffend die Mehrheit der Odin-AG an der YHD wird dies untermauert durch das Schreiben der HY an die R. vom 13.06.2002 durch den Angeklagten, in dem dieser auch seine Geschäftsführereigenschaft mitteilt. Im Schreiben der YHD an das LFI vom 05.09.2002 wird L. als Geschäftsführer jener Gesellschaft benannt und im Schreiben der MS an das LFI vom 11.09.2003 durch B. wird die Geschäftsführung durch B. statt des M. ab dem 20.05.2003 mitgeteilt. Die drei vorgenannten Schreiben wurden ebenfalls gemäß § 249 StPO eingeführt. Randnummer 426 Zudem hat der Zeuge F. ausgesagt, vom Angeklagten kurzzeitig als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Namen „O.“ eingesetzt gewesen und – ebenfalls veranlasst vom Angeklagten – durch B. abgelöst worden zu sein; in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer habe er auch Unterschriften geleistet. Randnummer 427 3. (zu Abschnitt II.A.2.) Randnummer 428 Die Feststellungen zum Konzessionsvertrag ergeben sich aus den gemäß § 249 StPO eingeführten und – soweit sie bildliche Darstellungen enthalten – in Augenschein genommenen entsprechenden Urkunden zu UR-Nr.: 1216/1999 vom 08.07.1999 sowie zu UR.-Nr.: 1546/2002 vom 19.11.2002 des Notars F. T. in R.. Randnummer 429 Soweit es die Feststellungen zum Kauf und zum Erbbaurecht betrifft, beruhen diese auf den gemäß § 249 StPO in die Beweisaufnahme eingeführten und – soweit sie bildliche Darstellungen enthalten – ebenfalls in Augenschein genommenen Urkunden zu UR-Nr.: xxx vom 19.11.2002 und xxx vom 19.11.2002 sowie xxx vom 30.07.2003 des Notars F. T. in R. nebst der Urkunde zu UR-Nr.: xxx vom 19.02.2007 der Notarin M. K. in R.. Randnummer 430 4. (zu Abschnitt II.A.3.) Randnummer 431 Die Feststellungen zu den Bauanträgen und den Baugenehmigungen ergeben sich aus den gemäß § 249 StPO eingeführten Bauanträgen der YHD vom 17.10.2002 und vom 30.10.2002 sowie der MS vom 24.10.2002 und den ebenfalls gemäß § 249 StPO eingeführten drei darauf ergangenen Baugenehmigungen der R. vom jeweils 23.05.2002. Randnummer 432 Zudem hat der Zeuge P. den Inhalt der Bauanträge unter Erläuterung mittels der mit ihm allseits erfolgten Inaugenscheinnahme von Bauplänen bestätigend bekundet, jene als Bauingenieur entsprechend gestellt zu haben. Randnummer 433 5. (zu Abschnitt II.A.4.) Randnummer 434 Die Feststellungen zum Inhalt der Pachtverträge ergeben sich aus den gemäß § 249 StPO eingeführten entsprechenden Vertragsurkunden zwischen der HY und einerseits der YHD sowie andererseits der MS jeweils vom 25.05.2003 und datiert auf den 18.01.2004 sowie die jeweiligen undatierten Zusatzvereinbarungen. Randnummer 435 Dass der Angeklagte infolge der Reaktionen der Nord/LB sowie der Rechtsanwaltsgesellschaft G. L. die auf den 18.01.2004 datierten Modifizierungen veranlasste und dass jeweils Rückdatierungen vorlagen, ergibt sich aus den folgenden, jeweils gemäß § 249 StPO eingeführten Urkunden: Randnummer 436 In einem auf den 04.02.2004 datierten internen Vermerk der Rechtsabteilung der Nord/LB ist von „handwerklichen Unsauberkeiten“ in den Pachtverträgen die Rede. Unter dem 01.04.2004 hatte die Rechtsanwaltsgesellschaft G. u. a. in einem an die O./ L. gerichteten Schreiben kritisch darauf hingewiesen, dass die Pachtverträge weitgehend identisch sowie zu undetailliert seien und einem Vergleich zu mit fremden Dritten geschlossenen Verträgen nicht standhielten. Randnummer 437 Bereits unter dem 02.04.2004 wurde S. der Vermerk der Nord/LB vom 01.04.2004 übersandt und – ebenfalls von dem Angeklagten – der Rechtsanwaltsgesellschaft G. u. a. unter Beifügung des internen Vermerks der Rechtsabteilung der Nord/LB vom 04.02.2004 mit dem Hinweis mitgeteilt, dass eine Überarbeitung der Pachtverträge zu erfolgen habe. Mit E-Mails vom 13.04.2004 und 21.04.2004 wandte sich der Angeklagte jeweils an S. wegen der Modifizierung der Pachtverträge. Randnummer 438 6. (zu Abschnitt II.A.5.) Randnummer 439 Die Feststellungen zu den Konsortial- und Kreditverträgen folgen aus den gemäß § 249 StPO eingeführten entsprechenden Vertragsurkunden. Randnummer 440 7. (zu Abschnitt II.A.6.)
  15. a)Randnummer 441 Die Feststellungen zu den Förderanträgen der YHD und der MS ergeben sich aus diesen gemäß § 249 StPO eingeführten Anträgen selbst. Die Feststellungen zur Nachreichung von Unterlagen ergeben sich aus den gemäß § 249 StPO eingeführten Übersendungsschreiben der YHD sowie der MS jeweils an das LFI und vom 05.06.2003.
  16. b)Randnummer 442 Die Schreiben des anderweitig Verfolgten E. vom 29.10.2002 sowohl an die YHD als auch an die MS wurden gemäß § 249 StPO in die Beweisaufnahme eingeführt. Daraus ergeben sich die diesbezüglichen Feststellungen.
  17. c)Randnummer 443 Die Feststellungen zu den Zuwendungsbescheiden vom 23.12.2003 sowie den Rechtsmittelverzichten vom selben Tag jeweils sowohl an bzw. von YHD und MS ergeben sich aus den entsprechenden, gemäß § 249 StPO eingeführten Urkunden selbst; das gilt entsprechend für die Änderungsbescheide.
  18. d)Randnummer 444 Die Feststellungen zu den Mittelanforderungen sowohl der YHD als auch der MS und den jeweils ihnen gegenüber erlassenen Teilauszahlungsbescheiden ergeben sich aus den Mittelanforderungen und Teilauszahlungsbescheiden selbst, die jeweils gemäß § 249 StPO eingeführt wurden. Randnummer 445 8. (zu Abschnitt II.A.7.)
  19. a)Randnummer 446 Die Feststellungen zu Abschluss und Inhalt der von der H. mit einerseits der YHD und andererseits der MS geschlossenen Verträge ergeben sich insbesondere aus den gemäß § 249 StPO eingeführten jeweiligen Vertragsurkunden. Zudem haben die Zeugen K. und K. jeweils auf Vorhalt der Verträge bestätigt, diese wie festgestellt für die H. und jeweils in ihrer Eigenschaft als deren Geschäftsführer unterzeichnet zu haben. Randnummer 447 Dass es sich bei den beim LFI von der YHD und der MS eingereichten Verträge jeweils um denjenigen vom 26.05.2003 handelt, ergibt sich neben den Daten der Verträge sowie der bereits Randnummer 448 o. g. Übersendungsschreiben vom 05.06.2003 – jedenfalls betreffend die MS – aus deren von B. unterzeichneten Schreiben vom 11.09.2003 an das LFI, in dem ausdrücklich auf den Generalunternehmervertrag vom 26.05.2003 Bezug genommen wird und das ebenfalls gemäß § 249 StPO eingeführt wurde. Randnummer 449 Dass die Verträge vom 10.08.2004 sowohl betreffend die YHD als auch die MS durch den Angeklagten veranlasst und S. umgesetzt wurden, ergibt sich aus der gemäß § 249 StPO eingeführten E-Mail des Angeklagten an S. vom 13.04.2004, in der es heißt, dass „Montag, spätestens Dienstag“ der „Zusatzvertrag H. wegen Bauzeitzinsen/ Preopeningkosten“ fertig sein müsse und auf der sich auch ein handschriftlicher Zusatz „MS“ findet. Randnummer 450 Die Feststellungen zu den Vereinbarungen zwischen der O. und der H. vom 16.12.2003, 12.01.2005 und 01.07.2005 ergeben sich in der Sache aus den gemäß § 249 StPO eingeführten jeweiligen Vertragsurkunden. Zudem hat der Zeuge F. wie dargestellt ausgesagt, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die O. entsprechende Unterschriften geleistet zu haben. Randnummer 451 Die Zeugen L. und K. sowie H., technischer Bauleiter bei der N., haben sich übereinstimmend im Sinne der Feststellungen zur Lage des Wohngebietes T. geäußert.
  20. b)Randnummer 452 Die Feststellungen zu den Vereinbarungen zwischen der H. und der N. vom 16.12.2003 , 29.06.2004 und 15.06.2005 ergeben sich betreffend Abschlüsse, Aufhebungen und Inhalten aus den gemäß § 249 StPO eingeführten Vertragsurkunden. Randnummer 453 Zudem haben die Zeugen L. und K. betreffend die Vereinbarungen vom 16.12.2003 übereinstimmend bekundet, diese wie festgestellt unterzeichnet zu haben. Randnummer 454 Dass die Vertragsverhandlungen für die H. durch den Angeklagten – und insbesondere nicht durch deren Geschäftsführer, den Zeugen K. – und für die N. durch den Zeugen L. geführt wurden, haben die Zeugen H. und L. sowie K. übereinstimmend bekundet. Letzterer hat insbesondere ausgesagt, die Verträge praktisch ohne Nachfragen und „blind“ und ohne nähere Kenntnisse ihres Inhaltes unterschrieben zu haben, da er in der Sache lediglich technischer Bauleiter gewesen sei und nur entsprechende Verhandlungen mit dem Zeugen H. geführt habe; der Zeuge H. hat letzteres bestätigt, sein Ansprechpartner in der Sache sei der Zeuge K. gewesen. Der Zeuge L. hat dazu angegeben, dass die Vertragsschlüsse und Aufhebungen vom 16.12.2003 auf Wunsch des Angeklagten erfolgt seien und er diese Scheinverträge seinen Vorgesetzten seinerzeit nicht mitgeteilt habe. Randnummer 455 Nicht nur die Aussage des insoweit völlig unbeteiligten und daher glaubwürdigen Zeugen H., sondern auch die der Zeugen L. und K. sind glaubhaft, denn beide stellen sich selbst in einem schlechten Licht dar: Der Zeuge L. räumt ein, heimlich Scheinverträge geschlossen zu haben und der Zeuge K. räumt ein, seinen Pflichten als Geschäftsführer allenfalls eingeschränkt nachgekommen zu sein; er wird außerdem vom Zeugen H. im Übrigen betreffend die Zusammenarbeit bestätigt. Randnummer 456 Schließlich hat sich der Zeuge H. – wie festgestellt – unter Vorhalt von und gestützt auf die gemäß § 249 StPO eingeführte Aufstellung der N. vom 13.10.2003 betreffend die Kosten des maritim-touristischen Gewerbegebietes H. in R. zur internen Kalkulation der N. geäußert. Seine diesbezüglichen Angaben werden gestützt durch die Aussagen des Zeugen L., wonach die geplanten Volumina der Bauvorhaben H. einerseits und T. andererseits etwa gleich gewesen seien. Randnummer 457 Insbesondere der Zeuge H., aber auch die Zeuge L. und K. sowie M. und H. haben sich entsprechend der Feststellungen zur Leistungserbringung der N. geäußert. Randnummer 458 Der Zeuge H. hat ferner ausgesagt, dass trotz grundsätzlich sowohl für das Gewerbegebiet H. als auch für das Wohngebiet T. jeweils vorhandener eigener Ablauf- und Zahlungspläne nach Baufortschritt pauschaliert einheitliche Abschlagsrechnungen ohne Trennung zwischen den beiden Bauvorhaben von der N. an die H. gestellt wurden. Dass das Bauvorhaben T. auf den Abschlagsrechnungen nicht explizit erwähnt wurde, sei ein „technisch bedingter Fehler“. Die Zahlungspläne seien auch wegen Verzögerungen im Baufortschritt zur Vermeidung von Überzahlungen angepasst worden und entsprechend auch die Rechnungslegung; dabei sei es auch zu Stornierungen von Abschlagsrechnungen gekommen. Randnummer 459 Ungeachtet der gemeinschaftlichen Abrechnung seien die für die beiden Bauvorhaben zu erbringenden Arbeiten und dementsprechend die zu leistenden Zahlungen grundsätzlich, wie aus den – dies bestätigenden, gemäß § 249 StPO eingeführten Anlagen zum Vertrag vom 16.12.2003 über 89.600.000 € – Baubeschreibungen für die unterschiedlichen Bauvorhaben des Vertrages ersichtlich, trennbar gewesen. Randnummer 460 In der – dem Zeugen vorgehaltenen und seine inhaltlichen Angaben bestätigenden – Schlussrechnung, an deren Erstellung er beteiligt gewesen sei, sei auch eine entsprechende ausdrückliche Aufschlüsselung vorgenommen worden. In der Schlussrechnung finde sich auch der interne Kalkulationsbetrag aus der Aufstellung der N. vom 13.10.2003 betreffend die Kosten des maritim-touristischen Gewerbegebietes H. in R. in Höhe von ca. 47,25 Millionen Euro mit einer nur geringfügigen Abweichung wieder. Randnummer 461 Er habe schließlich im Nachgang auf Bitten der Staatsanwaltschaft gemeinsam mit seiner Assistentin und rein anhand der gebuchten Belege, also ohne Gewinnaufschlag o. ä. eine – ihm vorgehaltene, mit ihm allseits in Augenschein genommene und von ihm bestätigte – Übersichts-liste erstellt, aus der zu entnehmen sei, welche Leistungen für den T. bis zum Zeitpunkt der einzelnen (Gesamt-)Abschlagsrechnungen erbracht worden seien. Randnummer 462 Der Zeuge K. hat schließlich angegeben, die Abschlagsrechnungen der N. seien von der H. – durch L. – an die YHD bzw. die MS weiterberechnet worden; die H. sei ohne die Zahlungen der YHD und der MS nicht überlebensfähig gewesen. Randnummer 463 YHD und MS wiederum haben die Mittel zur Bezahlung der H. und damit im Ergebnis der N. wie dargestellt über die Kreditverträge mit der OSPA bzw. über die vom LFI ausgekehrten Fördermittel erhalten. Randnummer 464 Die Feststellungen zum Vertrag vom 23.09.2005 zwischen der H. und der N. ergeben sich aus der gemäß § 249 StPO eingeführten Vertragsurkunde nebst denjenigen zu den Vereinbarungen zwischen der H. und der N. vom 16.12.2003. Randnummer 465 Die Feststellungen zum Vertrag vom 23.09.2005 zwischen der O. und der N. ergeben sich aus der gemäß § 249 StPO eingeführten Vertragsurkunde.
  21. c)Randnummer 466 Die Generalia der H. ergeben sich aus den gemäß § 249 StPO eingeführten Handelsregisterauszügen. Der Zeuge M. hat bestätigt, alleiniger Gesellschafter der H. gewesen und nach wie vor zu sein. Er sei auch deren Geschäftsführer gewesen und dies inzwischen wieder. Zwischenzeitlich seien jedoch der Zeuge K. und anschließend der Zeuge K. als Geschäftsführer eingesetzt gewesen. Die Zeugen K. und K. haben dies grundsätzlich bestätigt; der Wechsel in der Geschäftsführung vom Zeugen K. zum Zeugen K. wurde im Handelsregister am 01.09.2004 eingetragen, die erneute Bestellung des Zeugen M. am 20.04.2006. Schließlich hat der Zeuge K. als Geschäftsführer der H. die Verträge vom 26.05.2003 unterzeichnet und der Zeuge K. in jener Funktion die vom 10.08.2004. Randnummer 467 Dass die H. alleine zur Erbringung der Bauleistungen gegenüber der YHD und der MS nicht in der Lage, sondern auf Subunternehmer angewiesen war, haben sowohl der Zeuge M. als auch der Zeuge K. bestätigt. Der Zeuge K. hat ergänzend angegeben, dass die H. auch auf die Zahlungen der YHD sowie der MS angewiesen war, um ihrerseits die Verpflichtungen gegenüber der N. erfüllen zu können; anders sei sie nicht überlebensfähig gewesen. Randnummer 468 Den tatsächlichen – vom Zeugen M. nur pauschal in Abrede gestellten – Einfluss von dem Angeklagten auf die H. haben insbesondere die Zeugen K. und K. dargelegt. Randnummer 469 Der Zeuge K. hat angegeben, den Zeugen M. nie gesehen zu haben. Sein einziger Ansprechpartner sei der Angeklagte gewesen, von ihm sei er rein tatsächlich eingestellt worden. Er, der Zeuge K., habe auch mit dem Bauvorhaben im Gewerbegebiet H. in der Sache nichts zu tun gehabt, als lediglich die Verträge für die H. mit der YHD und der MS zu unterschreiben. Randnummer 470 Der Zeuge K. hat angegeben, den Zeugen M. erst nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer kennengelernt zu haben. Auch sein einziger maßgeblicher Ansprechpartner und faktischer Vorgesetzter sei der Angeklagte gewesen, der „einen Geschäftsführer gebraucht“ habe. An seiner Arbeit habe sich dadurch jedoch nichts geändert, er sei technischer Bauleiter geblieben. Der Angeklagte habe auch für die H. Verträge ausgehandelt, die er nur noch unterschrieben habe. Ebenfalls sei es der Angeklagte gewesen, der die Rechnungen der N. an die YHD und die MS „weitergebucht“ habe. Insgesamt habe der Angeklagte als Investor entscheidenden Einfluss auf alle maßgeblichen Finanzfragen der H. gehabt und sei insoweit alleiniger Entscheider gewesen. Randnummer 471 Auch der Zeuge G., als Unternehmer zuständig für die Beschaffung der Inneneinrichtung(
  22. en)der Hotelanlagen im Gewerbegebiet H., hat den Angeklagten als alleinigen Ansprechpartner und Entscheider bei der H. bezeichnet; dies seien insbesondere auch nicht die Geschäftsführer, zunächst K. und später K., gewesen. Das Handeln von dem Angeklagten für H. wird in diesem Zusammenhang untermauert durch die gemäß § 249 StPO eingeführte E-Mail des Angeklagten an „M.“ vom 14.12.2004 mit dem Betreff „H. / Mr. G.“, die am Ende gezeichnet ist mit „H. – Mr. P. L.“. Randnummer 472 Ferner bestand – wie vom gesondert Verfolgten F. B. in der Sache eingeräumt und durch jeweils gemäß § 249 StPO eingeführte E-Mail des B. an Frau D. S. vom 23.11.2003 und eine interne Kontenübersicht der OSPA bestätigt – ab dem 24.11.2003 für Verfügungen aus den Konten der H. bei der OSPA ein Zustimmungsvorbehalt für den Angeklagten. Dieser wurde auch – wie sich aus der gleichfalls gemäß § 249 StPO eingeführten E-Mail der Frau D. S. an B. vom 25.05.2004 mit Anlagen ergibt – umgesetzt: In den Anlagen bestätigt der Angeklagte die Zahlung der dritten Abschlagsrechnung der N. an die H. über 4,1 Millionen €. Randnummer 473 Außerdem hat die Zeugin H. ausgesagt, anlässlich ihrer Tätigkeit als Bürokraft bei der H., die von Ende 2005 bis Anfang 2007 angedauert habe, mitbekommen zu haben, dass der Angeklagte als „Investor“ in die Tätigkeit der H. eingegriffen habe, etwa durch Absprachen mit dem ihm faktisch unterstehenden Zeugen K., der sei jedoch formell Geschäftsführer der H. gewesen. Randnummer 474 Schließlich wurde der Angeklagte noch 2009 durch eine gemäß § 249 StPO eingeführte E-Mail des Prozessvertreters der H. in einem Zivilrechtsstreit gegen die N. um Freigabe eines Schriftsatzes gebeten. Randnummer 475 Nach alledem sieht die Kammer die gegenteilige pauschale Behauptung des Zeugen M. sowie die Angabe des Angeklagten in einem gemäß § 249 StPO eingeführten Schreiben der YHD an das LFI vom 22.09.2003, die Zusammenarbeit mit der H. begrenze sich auf ein „normales Geschäftsverhältnis“, als widerlegt an.
  23. d)Randnummer 476 Der Einfluss des Angeklagten auf die O. ergibt sich aus der dargestellten Aussage des Zeugen F.. Randnummer 477 9. (zu Abschnitt II.A.8.)
  24. a)Randnummer 478 Dass die Abrechnung zwischen der N. und der H. auf der Grundlage des – nicht aufgehobenen – Vertrages vom 16.12.2003 über 89,6 Mio. € erfolgte, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass allein dieser Vertrag vom 16.12.2003 – anders als die anderen – zwischen der N. und der H. nicht aufgehoben, sondern später lediglich wie festgestellt noch geändert wurde. Ferner nimmt auch die Schlussrechnung der N. vom 30.08.2006 nur auf diesen und keinen der anderen Verträge vom 16.12.2003 Bezug, wie sich aus der gemäß § 249 StPO eingeführten Schlussrechnung selbst unmittelbar ergibt. Auch haben sich insbesondere der Zeuge L., aber auch der Zeuge H. entsprechend geäußert. Randnummer 479 Die Feststellungen zu Daten, Summen, Bezahlung und Betreff der Abschlagsrechnungen ergeben sich jeweils aus den gemäß § 249 StPO eingeführten Abschlagsrechnungen, die jeweils entsprechende „BEZAHLT“-Stempel mit handschriftlichen Zusätzen betreffend die jeweilige Summe, soweit die Bezahlung in mehreren Teilzahlungen an unterschiedlichen Tagen erfolgte, aufweisen. Von baufortschrittsbedingten Stornierungen von Abschlagsrechnungen haben übereinstimmend die Zeugen H. und L. berichtet, die in diesem Zusammenhang auch auf die erfolgten Anpassungen der Zahlungspläne hingewiesen haben. Die Anpassungen der Zahlungspläne decken sich überdies mit den erfolgten Stornierungen bzw. den Abschlagsrechnungen. Der Zeuge H. hat sich dabei schließlich auf von ihm – gemeinsam mit der Mitarbeiterin J. S. – anhand interner Unterlagen der N. im Nachhinein im Zuge des Verfahrens unter dem 02.12.2011 für die Staatsanwaltschaft erstellte und gemäß § 249 StPO eingeführte nachfolgend dargestellten Aufstellungen gestützt. In der einen sind die summenmäßigen Anteile der Leistungen der N. für den T. innerhalb der jeweils bezeichneten Abschlagsrechnungen sowie der Schlussrechnung aufgelistet und welche Abschlagsrechnungen storniert wurden. In der anderen ist dargestellt, aus welchen Einzelpositionen – teils Eigenleistungen der N., teils Fremdrechnungen – sich die Beträge der anderen Aufstellung zusammensetzen. In der Summe ergeben und enthalten beide Aufstellungen den Betrag von 6.855.226 €, der sich auch in der Summe in der Schlussrechnung für erbrachte Leistungen für den T. wiederfindet. Die Aufstellung stützt diese Angaben des Zeugen H. und die entsprechenden Feststellungen bzw. deckt sich mit ihnen. Randnummer 480 Diese Aufstellungen stützen auch die weitere Angabe des Zeugen H., wonach – wie festgestellt – von der N. erst beginnend mit der 6. Abschlagsrechnung Leistungen für den T. abgerechnet wurden. In der detaillierten Aufstellung finden sich für die Zeiträume der vorherigen Abschlagsrechnungen lediglich Posten für Versicherungen und Gebühren, also (noch) keine Bauleistungen, von in der Summe jeweils lediglich 4.144,00 €. Aufwand in erheblicher(
  25. er)Höhe bzw. entsprechende tatsächliche Bauleistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen, dem allgemeinen Vertragsrecht sowie dem allgemeinem Geschäftsgebaren Voraussetzung für eine (erste) Ab(schlags)rechnung. Erst für die 6. Abschlagsrechnung findet sich in den Aufstellungen ein (nennenswerter) Betrag von 163.957,00 €, der sich zu einem erheblichen Teil auch aus Bauleistungen zusammensetzt. Randnummer 481 Der Zeuge H. hat schließlich auch den Feststellungen und den eingeführten Urkunden entsprechend bestätigt, dass in den – ihm auch vorgehaltenen - Abschlagsrechnungen jeweils keine Trennung der Bauvorhaben H. und T. erkennbar war. Randnummer 482 Endlich hat der Zeuge H. – ebenso wie der Zeuge K. – auf Vorhalt bestätigt, dass es Bautenstandbewertungen sowohl für beide Bauvorhaben gemeinsam, als auch nur für das Bauvorhaben H. und dies insbesondere jedenfalls teilweise für denselben Monat in beiden Varianten gegeben habe. Die diesbezüglich inhaltlichen Feststellungen betreffend die Bautenstandbewertungen ergeben sich aus den jeweiligen gemäß § 249 StPO eingeführten Urkunden. Die weiteren Feststellungen zu den Gründen ergeben sich aus der entsprechenden Aussage des Zeugen H.. Randnummer 483 Die inhaltlichen Feststellungen zur Schlussrechnung der N. vom 30.08.2006 ergeben sich aus der gemäß § 249 StPO eingeführten Rechnungsurkunde selbst. Der Zeuge H. hat diesbezüglich ergänzend angegeben, dass mit der Schlussrechnung erstmals auch Nachträge bzw. Zusatzleistungen betreffend sowohl die H. als auch den T. geltend gemacht wurden. Betreffend das Bauvorhaben T. korrespondiert dies mit den vom Zeugen H. zusammen mit Frau S. gefertigten Aufstellungen, betreffend das Bauvorhaben H. damit, dass die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für vorherige Rechnungen der N. jenseits der vertraglich vereinbarten Abschlagsrechnungen ergeben hat. Randnummer 484 Dass die Bautenstandbewertungen keinen Niederschlag in den Abschlagsrechnungen fanden, ergibt sich ebenfalls aus den Urkunden selbst. Randnummer 485 Dass auf die Schlussrechnung (zunächst) keine Zahlungen erfolgten, ergibt sich zum einen daraus, dass die gesamte Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat und zum anderen aus dem anschließend zwischen der H. und der N. – bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der B. in G. – geführten Rechtsstreit. Das Protokoll nebst Anlage über den Abschluss eines Vergleichs vor dem LG Rostock zum Az.: 5a HK O 127/08 vom 13.06.2009 hat die Kammer gemäß § 249 StPO in die Beweisaufnahme eingeführt; dort ist die H. als Klägerin aufgeführt. Randnummer 486 Die Feststellungen betreffend das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. W. H. ergeben sich aus dem inhaltlich gemäß § 249 StPO eingeführten Gutachten selbst. Insbesondere gibt der Sachverständige auf Seite 38 seines Gutachtens am Ende von Spalte 6 den Wert der von der N. für den T. erbrachten Leistungen mit (grundsätzlich) 4.386.973,38 € an, der jedoch ausweislich der letzten Zeile der Tabelle auf Seite 38 des Gutachtens wegen Kosteneinsparung durch geänderte Steinformate um 300.000,00 € zu reduzieren ist.
  26. b)Randnummer 487 Die Feststellungen zur Rechnungstellung der H. an die YHD und die MS ergeben sich jeweils aus dem gemäß § 249 StPO eingeführten Rechnungen, die jeweils die Summe des entsprechenden Vertrages vom 26.05.2003 ausmachen. Randnummer 488 Dass diese Rechnungen jeweils in voller Höhe durch Banküberweisungen, Verrechnungen und Abtretungen beglichen wurden, ergibt sich aus der entsprechenden Aussage der Zeugin P.: Randnummer 489 Diese Zeugin hat ausgesagt, am 17.06.2011 als Justizangestellte der Staatsanwaltschaft Rostock gemeinsam mit ihrer Kollegin R. mit der „Auswertung der Rechnungsunterlagen der H. GmbH“ dergestalt beauftragt worden zu sein, dass „um die Anfertigung einer Übersicht gebeten (wurde), aus der sich ergibt, welche Rechnungspositionen der H. GmbH von sämtlichen beauftragten Unternehmen berechnet wurden und wie hoch die Positionen waren, welche die H. GmbH anschließend der Yachthafen Betriebs GmbH (YHD) und der Maritimen Service GmbH (MS) berechnet hat“. Bezug sei(
  27. en)das / die Hotelbauvorhaben auf der H. gewesen und ausgewertet worden sei der Inhalt einer dreistelligen Anzahl von Stehordnern. Diese hätten insbesondere und im Wesentlichen aus Ein- und Ausgangsrechnungen, Bankkontounterlagen und der Buchhaltung sowie weiteren diesbezüglichen Unterlagen der H. bestanden. Die nach Angaben der Zeugin auftragsgemäß erstellte Auswertung wurde gemäß § 249 StPO eingeführt und von der Zeugin erläutert. Randnummer 490 Die Zeugin P. hat dazu – gestützt auf ihre Unterlagen, insbesondere in Form der Auswertung selbst, aber auch auf eigene Erinnerung – angegeben, dass (auch) die Ausgangsrechnungen namentlich an die YHD und die MS betreffend den jeweiligen Vertrag vom 26.05.2003 gut nachvollziehbar erfasst werden konnten. Sie seien insbesondere auch entsprechend geordnet abgelegt gewesen. Auch hätten sich auf den Ausgangsrechnungen handschriftliche Vermerke sowie anderenorts auch entsprechende und ebenso zuzuordnende interne Buchungsbelege gefunden, so dass unter Berücksichtigung insbesondere auch der Bank- und weiteren Buchungsunterlagen – wenn auch in Einzelheiten diffizil – im Ergebnis eindeutig habe nachvollzogen werden können, dass die Rechnungen wie festgestellt beglichen wurden. Dies wird unterstützt durch die Auswertung selbst, die eingangs entsprechende Übersichten enthält, aus denen sich selbiges ergibt, jeweils sowohl in Form einer detaillierten und gut nachvollziehbaren tabellarischen sich über mehrere Seiten erstreckenden Aufstellung sowie einer Zusammenfassung in Textform. Randnummer 491 Ferner ist die Zeugin P. sowohl in ihrer Aussage als auch in der Auswertung betreffend die YHD und die MS jeweils auf mehrere weitere Rechnungen der H. eingegangen, die sie jedoch nicht auf den jeweiligen Vertrag vom 26.05.2003 mit Bezug zu dem/n Hotelbauvorhaben auf der H. beziehen konnte, da sie jeweils andersartige Leistungen beinhalteten und sich außerdem bereits aus den übrigen Rechnungssummen jeweils die Gesamtsummen der Verträge vom 26.05.2003 ergaben. Dies belegt eine exakte und differenzierte Herangehensweise bei der Erarbeitung der Auswertung. Randnummer 492 Dass von den Rechnungen der H. an die YHD und die MS jeweils nicht nur Leistungen der N. erfasst waren, ergibt sich grundsätzlich schon aus der Summe der Rechnungen der N., die deutlich hinter der Summe der Rechnungen der H. zurückbleibt, sowie der Tatsache, dass es sich bei der H. um eine Gesellschaft handelte, die aufgrund ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur tatsächlichen Durchführung der in den Verträgen mit der YHD und der MS übernommenen Bauverpflichtungen nicht auch nur ansatzweise in der Lage war. Der Zeuge K. hat – dies bestätigend – ausgesagt, dass auch andere Unternehmen auf der H. für die H. tätig gewesen seien und er diese jedenfalls zum Teil auch eigenverantwortlich beauftragt habe. Randnummer 493 Dass sich die weiteren Aufwendungen der H. für die H. auf die insgesamt festgestellten 46.050.774,17 € belaufen, ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 494 Der H. wurden für die H. von anderen Unternehmen als der N. insgesamt 45.099.513,00 € in Rechnung gestellt. Randnummer 495 Die Zeugin P. hat dazu gestützt auf ihre Unterlagen aber auch aus eigener Erinnerung angegeben, dass (auch) die Eingangsrechnungen bei der H. gut nachvollziehbar erfasst werden konnten. Sie seien insbesondere auch entsprechend chronologisch geordnet abgelegt und handschriftlich durchnummeriert gewesen. Zudem seien die Eingangsrechnungen entsprechend der vorgefundenen Buchungskreise abgelegt gewesen. Es habe insbesondere einen eigenen Buchungskreislauf für die H. und einen eigenen Buchungskreislauf für den T. gegeben. Die H. sei auf den (internen) Konten 1900 und 1901 gebucht worden, der T. auf den (internen) Konten 1910 und 1911. Das gesamte Ablage- und Buchungssystem sei schließlich durch weitere interne Belege sowie insbesondere den Inhalt der Rechnungen und handschriftlichen Buchungen darauf sowie durch dort angebrachte Vermerke bestätigt worden. Randnummer 496 Ferner habe es auch Rechnungen gegeben, die weder der H. noch dem T. zuzuordnen gewesen seien. Diese seien jedoch auch insbesondere in anderen Buchungskreisläufen abgelegt und gebucht gewesen. Randnummer 497 Die so – nach Angaben der Zeugin unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten des Angeklagten – der H. zuzuordnenden Rechnungen habe sie in der Auswertung in der darin enthaltenen, sich über mehrere hundert Seiten erstreckenden Tabelle zusammengestellt. Bei einem solchen Umfang zwangsläufig auftretende Unklarheiten und Besonderheiten seien in der Auswertung – wie sich aus dieser selbst ergibt – erläutert worden. Randnummer 498 Auch diese Angaben der Zeugin P. finden ihren unmittelbaren Widerhall in der Auswertung und bestätigen eine exakte und differenzierte Herangehensweise. Randnummer 499 Aus der insbesondere tabellarischen Auswertung ergibt sich, dass der H. für die H. von anderen Unternehmen als der N. insgesamt 45.099.513,00 € in Rechnung gestellt wurden. Randnummer 500 Außerdem sind zu berücksichtigen insgesamt 57.779,60 € aus Kreditkartenabrechnungen, die nach der Aussage der Zeugin P. und bestätigt durch die Auswertung insbesondere aufgrund der Buchung auf das Konto 1900 ebenfalls der H. zuzuordnen sind. Dabei handelt es sich in Höhe von 25.521,32 € um Kreditkartenabrechnungen für den Zeugen G.. Dieser hat in seiner Aussage auch bestätigt, in seiner Tätigkeit für das Bauvorhaben H. über eine entsprechende Kreditkarte verfügt zu haben. In Höhe von 32.258,28 € handelt es sich um Kreditkartenabrechnungen für einen Herrn E.. Bei diesem handelt es sich nach der Aussage des Zeugen G. ebenfalls um eine für das Bauvorhaben H. im Ausland tätige Person; teilweise seien sie zusammen unterwegs gewesen. Randnummer 501 Weiterhin sind zu berücksichtigen insgesamt 892.000,00 € an Auslandsüberweisungen an den E., die nach der Aussage der Zeugin P. und bestätigt durch die Auswertung insbesondere aufgrund der Buchung auf das Konto 1900 ebenfalls der H. zuzuordnen sind. Randnummer 502 Schließlich sind zu berücksichtigen Zahlungen in Höhe von 1.481,57 € an Herrn C. S. für Tätigkeiten in der Türkei, die nach der Aussage der Zeugin P. und bestätigt durch die Auswertung insbesondere aufgrund der Buchung auf das Konto 1900 ebenfalls der H. zuzuordnen sind. Randnummer 503 Die zu berücksichtigenden Beträge summieren sich mit den anderen Fremdrechnungen auf 46.050.774,17 €. Randnummer 504 Dass die H. nicht die ihr von der N. in Rechnung gestellten Leistungen für den T. ganz oder auch nur teilweise der YHD und/oder der MS in Rechnung gestellt hat, ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 505 Aus einer gemeinsamen Betrachtung der Rechnungen sowohl der N. an die H. als auch der H. an die YHD bzw. die MS und jeweils unter Einbeziehung der zu Grunde liegenden Verträge sowie der Auszahlung von Fördermitteln insbesondere unter Berücksichtigung der Daten der Rechnungen, der Daten der Zahlungen und der Zwischen- bzw. Endsummen sowie der Zahlungspläne ist kein System der entsprechenden Weiterberechnung oder eine solche im Einzelfall erkennbar. Insbesondere wurden Rechnungsbeträge nicht unverändert übernommen und/oder summenmäßig bzw. quotal erhöht oder verringert und ergeben sich keine diesbezüglichen zeitlichen Auffälligkeiten, weder betreffend die Rechnungsstellungs-, noch die Zahlungszeitpunkte. Auch Parallelitäten in den Rechnungen der H. an die YHD und die MS waren nicht auffällig. Randnummer 506 Selbst prima facie bestehende Auffälligkeiten erweisen sich bei genauerer Betrachtung hier nicht als relevant: Randnummer 507 So hat die N. die 19. Abschlagsrechnung über 3,0 Mio. € am 01.10.2005 gestellt und die H. diese erst am 25.11.2005 bezahlt, nachdem sie zwischenzeitlich am 18.10.2005 eine Rechnung an die YHD über denselben Betrag gestellt hatte. Doch erfolgte diese scheinbare unveränderte Weiterberechnung der Leistungen der N. nur an die YHD und nicht an die MS; es wurden gegenüber der YHD ausweislich dieser Rechnung die 3,0 Mio. € für „Einrichtung Gastronomie“ geltend gemacht, also nicht für von der N. geschuldete Leistungen. Randnummer 508 Die Leistungen der N. wurden auch in den Rechnungen an die YHD bzw. die MS nicht explizit ausgewiesen. Sie können auch nicht summenmäßig einzelnen in den Rechnungen der H. an die YHD bzw. die MS angegebenen Leistungskategorien – insbesondere etwa „Hochbau“ – zugeordnet werden. Dies ist insbesondere summenmäßig auch deshalb nicht möglich, weil die H. der YHD bzw. der MS auch noch die Leistungen anderer Unternehmen als der N. in Rechnung gestellt hat, ohne dies explizit auszuweisen und namentlich eine getrennte Aufstellung vorzunehmen. Dazu war die H. auch berechtigt, da sie auf Grundlage von ihren Verträgen gegenüber der YHD bzw. der MS allein nach erbrachtem Leistungsstand abrechnen durfte und zwar unabhängig davon, ob die anderen Unternehmen über ihre Leistungen bereits Rechnung gelegt hatten und/oder diese ggf. bereits beglichen waren. Daher ist auch ein Abstellen auf die Rechnungsdaten nicht möglich. Randnummer 509 Auch unter ergänzender Berücksichtigung der vereinbarten Zahlungspläne waren Rechnungsstellungen nicht feststellbar. Zwischen der H. und der YHD bzw. der MS gab es keine Zahlungspläne. Im Vertrag zwischen der N. und der H. wiederum wurde innerhalb des Zahlungsplans nicht zwischen den Bauvorhaben H. und dem Bauvorhaben T. unterschieden. Im Vertrag zwischen der O. und der H. wiederum war als Zahlungsbeginn ursprünglich erst April 2005 vereinbart. Dies wiederum entspricht dem am selben Tag aufgehobenen Vertrag zwischen der H. und der N. vom 16.12.2003 betreffend allein das Bauvorhaben T.. Der darin enthaltene Zahlungsplan wiederum wurde unverändert in den Vertrag zwischen der H. und der N. vom 16.12.2003 betreffend beide Bauvorhaben übernommen, der darüber hinaus ebenfalls unverändert den Zahlungsplan aus dem am selben Tag aufgehobenen Vertrag zwischen der H. und der N. betreffend allein das Bauvorhaben H. beinhaltete. Abgesehen davon, dass diese Zahlungspläne die YHD bzw. die MS nicht betrafen, lässt sich daraus also nicht (zwingend) schließen, dass frühzeitig Zahlungen für den T. erfolgen sollten, sondern deutet dies eher auf Gegenteiliges hin. Randnummer 510 Im Übrigen ergeben sich auch bei kumulativer Betrachtung der Auszahlung der Fördermittel keine weiteren Ansatzpunkte dafür. Dies gilt auch unter Einbeziehung der gemäß § 249 StPO eingeführten Mittelanforderungen bzw. der ebenfalls gemäß § 249 StPO eingeführten Anlagen dazu, denn diese spiegeln jeweils nur die Rechnungen der H. insbesondere deren Inhalt und ihre Aufteilung sowohl betreffend Leistungsart, als auch Summe(n). Sie weisen keinen Bezug zu den Leistungen bzw. Rechnungen der N. an die H. und damit auch nicht zum Bauvorhaben T. auf. Randnummer 511 Schließlich betreffen die Bautenstandberichte lediglich das Verhältnis von N. und H., nicht hingegen das von H. und YHD bzw. MS.
  28. c)Randnummer 512 Die (positiven) Feststellungen betreffend die Rechnungslegung der H. an die O. sowie die Zahlungen der O. an die H. ergeben sich aus den gemäß § 249 StPO eingeführten Urkunden der Rechnung sowie der Ausdrucke betreffend Umsätze des Kontos der H. mit der Nummer 205037283 bei der OSPA Rostock. Randnummer 513 Die Beweisaufnahme war unergiebig hinsichtlich konkreter Anhaltspunkte für mögliche weitere Rechnungen und/oder Zahlungen. Insbesondere weisen auch die gemäß § 249 StPO eingeführten Debitorenlisten der H. für 2004 und 2005 sowie deren ebenso gemäß § 249 StPO eingeführten Kontennachweise zur Bilanz 2004 und die Summen- und Saldenliste für 2005 keine entsprechenden Hinweise auf. Randnummer 514 Zudem hat die Zeugin P. ausgesagt, keine solchen aufgefunden zu haben, sondern nur die (positiven) Feststellungen bestätigt.
  29. d)Randnummer 515 Die Zeugin P. hat – wie dargestellt und untermauert durch die Auswertung – angegeben, dass Rechnungen an die H. sowie erstattete Auslagen und Aufwendungen in Höhe von insgesamt 46.050.774,17 €, die nicht von der N. erbrachte Leistungen betrafen, den Hotelbauvorhaben auf der H. zuzuordnen gewesen und von der H. auf die (allein) diesen Bauvorhaben zuzuordnenden (internen) Konten 1900 und 1901 gebucht worden seien. Randnummer 516 Die Feststellungen zu den Buchungen betreffend die Abschlagsrechnungen der N. folgen ebenfalls aus der entsprechenden, durch die Auswertung untermauerten Aussage der Zeugin P.. Sie hat ihre Angaben betreffend die Buchungen der 15. und der 17. Abschlagsrechnung anlässlich der allseitigen Inaugenscheinnahme und Erörterung jener Abschlagsrechnungen, auf denen sich jeweils den Feststellungen entsprechende handschriftliche Buchungsvermerke mit den festgestellten Beträgen und (internen) Konten befinden, erläutert. Randnummer 517 Die Zeugin P. hat sich schließlich wie festgestellt zu den nicht vorhandenen weiteren Belegen über Buchungen, Zahlungen oder Verrechnungen geäußert. Randnummer 518 Die Beweisaufnahme hat im Übrigen keine konkreten Anhaltspunkte für diesen Feststellungen auch nur möglicherweise entgegenstehende Umstände ergeben, insbesondere gilt dies für (vertragliche) Belege sowie Zahlungen. Randnummer 519 10. (zu Abschnitt II.A.9.) Randnummer 520 Das Auftreten von dem Angeklagten als alleinmaßgeblicher Ansprechpartner für das gesamte Gewerbegebiet H. haben auch die Zeugen F., P., P., B., S., G., R., H., L. und K. bestätigt; pauschal entgegenstehend hat sich lediglich und wie dargelegt nicht überzeugend der Zeuge M. geäußert. Randnummer 521 Zudem hat der Angeklagte selbst in diversen Schreiben – jeweils in die Hauptverhandlung eingeführt gemäß § 249 StPO – an die R. oder die Nord/LB das (gesamte) Gewerbegebiet H. als sein / ein Objekt dargestellt: so etwa für die HY unter dem 10.06.2002 an die R. und erneut unter dem 13.06.2002 bzw. für die O. unter dem 22.07.2003 gegenüber der Nord/LB und erneut unter dem 31.07.2003 sowie dem 04.08.2003. Randnummer 522 Vorstehendes wird indiziell unterstützt durch die Erstellung einer Projektstudie sowie Aufträge der O. betreffend Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Struktur, Machbarkeitsstudie sowie Konzept- und Plausibilitätsprüfung, was sich jeweils aus den gemäß § 249 StPO eingeführten und – soweit sie bildliche Darstellungen enthalten – in Augenschein genommenen entsprechenden Unterlagen sowie dem ebenfalls gemäß § 249 StPO eingeführten Schreiben der O. durch den Angeklagten an die Nord/LB vom 13.05.2003 ergibt. Dabei erfolgt jeweils eine einheitliche und zusammengefasste Darstellung des Gewerbegebiets H. und der entsprechenden Vorhaben. Randnummer 523 Indiziell spricht auch die Identität der Verträge vom 26.05.2003 – abgesehen von den Gebäudespezifika – für die getroffene Feststellung. Randnummer 524 11. (zu Abschnitt II.A.10.) Randnummer 525 Die Feststellungen zum Geschäftsbesorgungsvertrag nebst Zusatzvereinbarung insbesondere betreffend Abschluss und Inhalt beruhen auf den gemäß § 249 StPO einführten Vertragsurkunden. Randnummer 526 Ergänzend hat sich der Zeuge R., der den Geschäftsbesorgungsvertrag selbst sowie den Schlüssel für die Zuordnung von Aufwendungen bestätigt hat, zu den Hintergründen des Geschäftsbesorgungsvertrages und dessen Auswirkungen wie festgestellt geäußert: Randnummer 527 Er sei 2005 bei der YHD bzw. der MS als Buchhalter tätig gewesen und in die Ausarbeitung des Geschäftsbesorgungsvertrages gemeinsam mit S. als Steuerberater eingebunden gewesen. Er habe dazu auch einen entsprechenden Leistungskatalog erstellt. Randnummer 528 Bereits zu Beginn seiner Tätigkeit habe er zwei grundsätzlich – auch betreffend das Personal – vollständig voneinander getrennte Firmen vorgefunden, die YHD und die MS. Diese Trennung sei auch weiterhin sowohl intern – etwa durch getrennte Monatsabrechnungen – als auch extern – etwa gegenüber dem Finanzamt – „gelebt“ worden. Insbesondere habe der Hotelgast infolge des Geschäftsbesorgungsvertrages nur eine Rechnung bekommen sollen. Derartige Gestaltungen Randnummer 529 seien sowohl intern als auch nach außen hin üblich, was er aus seiner Tätigkeit in der Hotelbranche in ganz Deutschland wisse. Bei alldem seien auch die insbesondere steuer-rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu gestalten gewesen. Dies sei der Grund für die Beteiligung des S. als Steuerberater gewesen. Gesetzesverstöße hätten insgesamt – also förderrechtlich und auch tatsächlich und nicht nur auf dem Papier (des Geschäftsbesorgungsvertrages) – ausgeschlossen werden sollen. Randnummer 530 Die Angaben des Zeugen R. werden bestätigend untermauert durch diverse ihm vorgehaltene und mit ihm erörterte, von ihm erstellte Vermerke einschließlich der ebenfalls gemäß § 249 StPO eingeführten, von ihm unter dem 02.04.2005 gefertigten Gesprächsnotiz zur einer Besprechung mit S. bezüglich der Abrechnungsmodalitäten zwischen MS und YHD sowie E-Mails. Soweit darin teilweise Formulierungen verwendet sind, die jedenfalls auf den ersten Blick möglicherweise Vorstehendem widersprechen könnten, hat der Zeuge R. jeweils gut nachvollziehbar dargelegt, dass derartige Interpretationen nicht zwingend sind und die betroffenen Formulierungen jeweils ebenso gut im Sinne seiner Angaben im Übrigen verstanden werden können und zu verstehen seien. Ergänzend hat der Zeuge R. darauf hingewiesen, dass sich derartige Formulierungen lediglich in Dokumenten datierend aus März und April 2005, also annähernd ein halbes Jahr vor Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages in seiner finalen Form finden. Dies resultiere aus anfänglichen Unsicherheiten und Unklarheiten, was auch dazu geführt habe, dass diverse Umstände vorsorglich und ins Unreine gedacht und formuliert aufgeführt worden seien. Dies erscheint glaubwürdig und einleuchtend. Es ist sehr gut nachvollziehbar, dass auf diese Weise nach und nach eine Annäherung an den endgültigen Vertragstext erfolgte. Randnummer 531 Schließlich hat der Zeuge R. in Übereinstimmung mit dem Zeugen H. – nach eigenen Angaben von Anfang 2004 bis Sommer 2005 als Hoteldirektor (insgesamt) tätig gewesen – u

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