Öffentlicher Dienst - Abtretung von Arbeitseinkommen - Prüfpflicht des Arbeitgebers Leitsatz 1. Eine Abtretung auch künftiger Forderungen ist grundsätzlich zulässig. Der Umfang einer solchen Abtretung muss allerdings bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Nur dann kann der Arbeitgeber erkennen, in welchem Ausmaß die Leistung an den neuen Gläubiger erfolgen muss. (Rn.43) 2. Für den Nachweis über eine Abtretung reicht es aus, wenn eine Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird. Denn dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach kann bei einer derartigen Bestätigung davon ausgegangen werden, dass die darin konkret in Bezug genommene und bestätigte Abtretung erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - VII ZB 87/17 - Rn. 29, juris). (Rn.49) 3. Im allgemeinen Rechtsverkehr werden Fotokopien den Originalurkunden gleich geachtet. Nur wenn der Schuldner verständliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Fotokopie erhebt, besteht die Verpflichtung zur Vorlage des Originals (BAG, Urteil vom 27.06.1968 - 5 AZR 312/67 - Rn. 25, juris; KG Berlin, Beschluss vom 16.11.2005 - 11 W 2/04 - Rn.8, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.11.2011 - 10 U 66/10 - Rn. 66, juris; BSG, Urteil vom 29.06.1995 - 11 RAr 109/94 - Rn. 32, juris). (Rn.52) 4. § 411 BGB stellt kein Formerfordernis als Wirksamkeitsvoraussetzung auf. Die Vorschrift bindet eine wirksame Abtretung nicht an die Vorlage einer vom Gläubiger ausgestellten öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde an die auszuzahlende Kasse, sondern stellt lediglich eine Schutzvorschrift zu ihren Gunsten dar. Dies bedeutet, dass der Dienstherr als Schuldner des Besoldungsanspruchs auch auf eine nicht in der Form des § 411 BGB angezeigte Abtretung in befreiender Form leisten kann. Er tut dies allerdings auf eigene Gefahr (VG München, Urteil vom 23.09.2014 - M 5 K 12.1520 - Rn. 33, juris). (Rn.54) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 483/22) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 14. Oktober 2021, 5 Ca 618/21, Urteil nachgehend BAG, 12. Oktober 2022, 5 AZN 483/22, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.10.2021 zum Az.: 5 Ca 618/21 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche. Randnummer 2 Am 10.06.2009 schlossen die Klägerin und ihr damaliger Ehemann mit der S. C. Bank AG einen Darlehensvertrag (Anlage B 2, Bl. 61, 62 d.A.) zur Nr. ..., der u.a. folgende Erklärungen enthält: Randnummer 3 „Sicherheiten sowie sonstige Bedingungen: Randnummer 4 Die Darlehensnehmer treten hiermit nach Maßgabe der nachfolgend auf Seite 2 aufgeführten Einzelbedingungen den pfändbaren Teil ihrer Ansprüche auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen bis zur Höhe der Darlehenssumme zzgl. 15 % an die Bank ab. Randnummer 5 … Randnummer 6 Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen Randnummer 7 1. Die Darlehensnehmer treten hiermit den pfändbaren Teil ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Randnummer 8 - Arbeitseinkommen jeder Art einschließlich Betriebsrenten und Ruhegeldansprüche … gegen den jeweiligen Arbeitgeber Randnummer 9 … Randnummer 10 an die dies hiermit annehmende Bank ab. Randnummer 11 … Randnummer 12 4. Die Bank ist berechtigt, die abgetretenen Ansprüche beim Drittschuldner einzuziehen, wenn der Darlehensnehmer mit einem Betrag, der mindestens zwei vollen Raten entspricht, in Verzug ist, mindestens zweimal schriftlich gemahnt und ihm die Offenlegung der Lohnabtretung mindestens ein Monat zuvor schriftlich angekündigt worden ist.“ Randnummer 13 Gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Bl. 8 ff d.A.) ist die Klägerin seit dem 01.08.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 04.02.2021 (Anlage B 1, Bl. 59 d.A.) zeigte die ... G. Deutschland GmbH (fortan: ...) gegenüber der Beklagten die Abtretung der gegen die Klägerin aus dem Darlehensvertrag Nr. ......... bestehenden Forderung von der S. C. Bank AG an sie an und fügte Kopien des Darlehensvertrages, einer notariell beglaubigten Abtretungsbestätigung über einen zwischen der ... und der S. C. Bank AG geschlossenen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 31.03.2016 über Forderungen bei. Nach der Abtretungsbestätigung ist der Kauf- und Abtretungsvertrag mit einer Anlage fest verbunden, welche Forderungen der S. C. Bank AG gegen namentlich bezeichnete Schuldner, darunter die Klägerin, unter Angabe von Anschrift, Geburtsdatum, Darlehensvertragsnummer, Gesamtforderung, Hauptforderung, Kosten sowie Zinsen usw. (Anlagen B 3, B 4, Bl. 63 ff d.A.) ausweist. Randnummer 15 Die Beklagte überwies pfändbare Bestandteile der klägerischen Vergütung an die ... und zwar für März 2021 193,66 €, für April 2021 228,12 €, für Mai 2021 247,22 €, für Juni 2021 265,92 €. Im Juni 2021 machte die Beklagte sodann gegenüber der ... von ihrem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 411 BGB Gebrauch und erbrachte ab Juli 2021 keinerlei Zahlungen mehr an die .... Randnummer 16 Mit der der Beklagten am 02.07.2021 zugestellten Klage hat die Klägerin Differenzvergütung für die Monate März – Juni 2021 in Höhe der von der Beklagten an die ... gezahlten Beträge geltend gemacht sowie die Unterlassung, ihr zustehende Vergütung an Dritte zu zahlen, solange keine titulierte Forderung zu Gunsten des Dritten bestehe oder der Dritte die Abtretung urkundlich belege. Randnummer 17 Zur Begründung hat die Klägerin angeführt, ihr Vergütungsanspruch sei nicht erfüllt, so dass die Beklagte ausstehende Beträge an sie zu leisten habe. Die Beklagte habe nicht mit Erfüllungswirkung an die ... gezahlt, weil es an einem lückenlosen Nachweis der Forderung und ihrer Inhaberschaft fehle. Die Voraussetzungen zum Forderungseinzug nach dem Darlehensvertrag lägen nicht vor bzw. es sei Verjährung gegeben. Die angebliche Abtretung sei unwirksam. Eine Urkunde liege nicht vor, nicht einmal in beglaubigter Form. Eine Auszahlung habe nur unter der Voraussetzung des § 411 BGB erfolgen dürfen. Aus Fürsorgegesichtspunkten habe die Beklagte auf die Vorlage einer Urkunde nach § 411 BGB bestehen müssen. Randnummer 18 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 19 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 669,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 193,66 € seit dem 01.04.2021, aus 228,12 € seit dem 01.05.2021 und aus 247,22 € seit dem 01.06.2021 zu zahlen. Randnummer 20 2. die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, der Klägerin zustehende Vergütung an Dritte, insbesondere die ... G. Deutschland GmbH, zu zahlen, solange keine titulierte Forderung zu Gunsten des Dritten besteht oder der Dritte die Abtretung urkundlich belegt. Randnummer 21 3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 265,92 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2021 zu zahlen. Randnummer 22 Die Beklagte hat beantragt: Randnummer 23 Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 24 Die Beklagte hat sowohl Zahlungs- wie Unterlassungsanspruch geleugnet, sich auf das gemäß § 409 bzw. 410 BGB erforderliche Vorliegen von Nachweisen berufen, eine Pflicht zur Vorlage einer Urkunde nach § 410 BGB verneint sowie unter Berufung auf ein Urteil des LAG Nürnberg vom 18.02.2016 – 2 Sa 65/19 – darauf verwiesen, dass ihre Prüfpflicht sich allein auf eine offensichtliche Unwirksamkeit der Abtretung beziehe, eine solche nicht gegeben sei. Eine Vorlage nach § 411 BGB habe sie auch nicht aus Fürsorge verlangen müssen, sondern habe, da diese Norm allein sie schütze, darauf verzichten dürfen. Randnummer 25 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, klägerische Vergütungsansprüche seien erfüllt. Die Beklagte sei der ihr obliegenden Prüfpflicht nachgekommen, ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht liege nicht vor. Es genüge, wenn der Arbeitgeber bei der Offenlegung der Lohnabtretung die Forderungsinhaberschaft des Anzeigenden auf Schlüssigkeit prüfe und die Abtretung der pfändbaren Lohnbestandteile nicht offensichtlich unwirksam oder gar nichtig sei. Eine weitergehende Verpflichtung zur Prüfung bestehe nicht. Die vorgelegten Unterlagen seien zur Prüfung der Schlüssigkeit ausreichend, ebenso wie die Form der Kopie. Die Abtretung begegne hinsichtlich ihrer Bestimmtheit keinen Bedenken. Soweit § 411 BGB zur Anwendung gelange, sei die Beklagte berechtigt, eine Urkundenvorlage zu beanspruchen, eine Verpflichtung dazu bzw. ein dahingehender klägerischer Anspruch bestehe jedoch nicht. Randnummer 26 Gegen das ihr am 25.10.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin unter dem 12.11.2021 vorab per Fax Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.01.2022 mit am 14.01.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 27 Dazu führt die Klägerin aus, das Arbeitsgericht habe bei Übertragung der Entscheidung des LAG Nürnberg vom 18.02.2016 – 5 Sa 65/15 – auf den vorliegenden Fall verkannt, dass vorliegend kein titulierter Anspruch und auch kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliege, sondern eine Berufung auf Abtretung und damit z.B. die Möglichkeit der Verjährung bestehe. Die Fürsorgepflicht der Beklagten gebiete es, dass sie ihr Recht nach § 411 BGB, die Vorlage einer Originalurkunde zu verlangen, ausübe und eine Zahlung bis zur Vorlage unterlasse. Es sei keine Abtretung belegt und keine Rechtsnachfolge dargetan. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt: Randnummer 29 Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.10.2021, Az.: 5 Ca 618/21, abgeändert wie folgt: Randnummer 30 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 669,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 193,66 € netto seit dem 01.04.2021, aus 228,12 € netto seit dem 01.05.2021 und 247,22 € netto seit dem 01.06.2021 zu zahlen. Randnummer 31 2. Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, der Klägerin zustehende Vergütung an Dritte, insbesondere die ... G. Deutschland GmbH, im Zusammenhang mit dem mit der S. C. Bank AG am 10.06.2009 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Nr. ... zu zahlen, solange keine titulierte Forderung zu Gunsten des Dritten besteht oder der Dritte die Abtretung urkundlich belegt. Randnummer 32 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 265,92 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2021 zu zahlen. Randnummer 33 Die Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und meint, die unterlassene Vorlage einer Abtretungsurkunde im Sinne des § 411 Satz 1 BGB berühre nicht die Wirksamkeit der Abtretung. Für sie bestehe auch keine gesteigerte Prüfpflicht aus Fürsorgegesichtspunkten. § 411 BGB erweitere den Gutglaubensschutz des öffentlichen Arbeitgebers. Es wäre widersprüchlich, wenn diese Erweiterung mit einer gegenüber dem nichtöffentlichen Arbeitgeber nicht bestehenden gesteigerten Fürsorge- und/oder Prüfpflicht einherginge. Klägerische Lohnansprüche seien jedenfalls durch Erfüllung erloschen. Randnummer 36 Der erhobene Unterlassungsanspruch sei nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig. Eine etwaige berechtigte Zahlung an einen Dritten erfordere weder eine zu dessen Gunsten titulierte Forderung noch die Belegung der Abtretung durch eine Urkunde. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, das streitbefangene Urteil verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 38 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen die erhobenen Zahlungsansprüche nicht zu, denn ihr Vergütungsanspruch ist durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). Die Beklagte hat Zahlungen an ... mit Erfüllungswirkung durchgeführt. Der Unterlassungsanspruch ist nicht gegeben, denn eine Auszahlung ist nicht lediglich unter den von der Klägerin genannten Voraussetzungen zulässig. I. Randnummer 39 Die Berufung ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und deshalb insgesamt zulässig. II. Randnummer 40 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 41 1. Die Beklagte hat die Zahlungsansprüche der Klägerin für die Monate März 2021 bis einschließlich Juni 2021 erfüllt, indem sie den pfändbaren Teil der Vergütungsansprüche an die ... ausgezahlt hat. Randnummer 42 Ein Vergütungsanspruch gemäß § 611a Abs. 2 BGB besteht für die Klägerin nur hinsichtlich des unpfändbaren Teils, weil sie den pfändbaren Teil ihrer Vergütung abgetreten hat. Soweit die Beklagte den pfändbaren Teil der Vergütung an die ... ausgezahlt hat, ist dies eine Leistung an eine forderungsberechtigte Person, so dass Erfüllungswirkung gemäß § 362 BGB eingetreten ist.
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