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LG Rostock 1. Zivilkammer 1 O 51/22 Urteil Allgemeine Reisebedingung: Klausel zur Befugnis zum Ausschluss Mitreisender bei positivem Covid-19-PCR-Test

Allgemeine Reisebedingung: Klausel zur Befugnis zum Ausschluss Mitreisender bei positivem Covid-19-PCR-Test des Reisenden Orientierungssatz 1. Es ist nicht gerechtfertigt, auch einen Mitreisenden eine

. Eine anderweitige Regelung in den Reisebedingungen sei nicht möglich. Randnummer 14 Der Kläger habe seine späteren Prozessbevollmächtigten erst beauftragt, nachdem er selbst erfolglos versucht habe, die Beklagte zur Rückzahlung des Reisepreises zu bewegen. Er habe die Rechnung seines späteren Prozessbevollmächtigten ausgeglichen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt:

  1. Randnummer 16 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.180,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  2. Randnummer 17 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Sie verteidigt sich gegen die Klage mit Sach- und Rechtsausführungen. Auf die Klageerwiderung vom 08.03.2022 wird Bezug genommen. Die Beklagte beruft sich auf Ziffer 1 e ihrer zusätzlichen Reisebedingungen, wonach ein negativer Covid 19-PCR-Test Voraussetzung für den Reiseantritt sei. Hinsichtlich des vorgegebenen Testszenarios verweist die Beklagte auf Anlage B3 zu ihrem Schriftsatz vom 17.08.
  3. Sie sei zum „Rücktritt“ berechtigt gewesen auch soweit es die Mitreisenden betroffen habe. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien und die vorgelegten Urkunden verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 22 Die Klage ist - mit Ausnahme eines geringen Teils - begründet.
  4. Randnummer 23 Stellen sich nach Reiseantritt Umstände heraus, die es dem Reiseveranstalter im Sinne von § 275

objektiv unmöglich oder subjektiv unmöglich (unzumutbar) machen, die Reiseleistungen zu erbringen, und sind diese Umstände dem Risikobereich des Reisenden zuzurechnen, behält der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Randnummer 24 Das Reisevertragsrecht beinhaltet insofern keine spezialgesetzlichen Regelungen. § 651h Abs. 4

findet entsprechend seinem eindeutigen Wortlaut keine Anwendung, sobald der Reisende - wie vorliegend - die Reise angetreten hat; bei einer Kreuzfahrt ist Reisebeginn der Zeitpunkt, indem der Reisende an Bord eincheckt und seine Kabine bezieht. Deshalb ist der Rückgriff auf die allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätze trotz der Vollharmonisierung der Reisevertragsrichtlinie zulässig. Gem. Art. 2 Abs. 3 RL (EU) 2015/2302 lässt die Pauschalreise-RL das allgemeine nationale Vertragsrecht wie die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags, soweit Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt. Die Ansicht, das allgemeine Leistungsstörungsrecht sei ab Vertragsabschluss nicht mehr anwendbar (vgl. Führich, Reiserecht, 8. Aufl., § 17 Rn. 3), folgt die Kammer für den Fall nicht, in dem sich nach Reisebeginn eine Leistungsstörung ergibt, die dem Risikobereich des Reisenden zuzuordnen ist. Den §§ 651a ff.

lässt sich insoweit weder eine Regelung entnehmen noch ein Ausschluss der allgemeinen Leistungsstörungsregeln. Auch die Pauschalreise-RL enthält keine diesbezüglichen positiven oder negativen Regelungen. Randnummer 25 Die Rechtsfolge, dass der Reiseveranstalter trotz der Nichterbringung der Reiseleistung seinen Anspruch auf den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen behält, ergibt sich aus § 326

oder § 648

(vgl. u.a. OLG Köln, Urt. v. 25.8.2021 – 16 U 169/20, NJW-RR 2022, 199

(200); LG Rostock, Urt. v. 11.10.2019 - 1 O 27/18, BeckRS 2019, 26264). Randnummer 26 Zum selben Ergebnis würde man gelangen, wenn man für Fälle der objektiven bzw. subjektiven Unmöglichkeit wegen Umstände aus der Risikosphäre des Reisenden den Rückgriff auf § 314

zuließe und dem Reiseveranstalter eine Kündigung aus wichtigem Grund erlauben würde (abl. Tonner in MüKoBGB/Tonner, 8. Aufl. 2020,

§ 651hRn.

61 unter Hinweis darauf, dass die Aufzählung in Art. 12 Abs. 3 Pauschalreise-RL abschließend sei). Eine berechtigte Kündigung würde den als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Reisevertrag ex nunc, d.h. mit Wirkung für die Zukunft, beenden. Ein etwa bereits erfolgter Leistungsaustausch bliebe von der Kündigung unberührt und es fände insoweit keine Rückabwicklung statt. Das gekündigte Vertragsverhältnis würde insofern weiterhin einen Rechtsgrund im Sinne von §§ 812 ff.

bilden, der einen entsprechenden Bereicherungsanspruch ausschließen würde. (BeckOGK/Martens, 1.7.2022,

§ 314Rn.

79) 2. Randnummer 27 Die Reisevertragsparteien können individualvertraglich vereinbaren, welche subjektiven Voraussetzungen der Reisende erfüllen muss, um die Reiseleistung zu erbringen. Eine solche Regelung haben die Parteien in Ziffer 1e und Ziffer 5.2 der Reisebedingungen getroffen. Soweit ein COVID-I9-PCR-Test mit negativem Ergebnis für den Reiseantritt verlangt wird, unterliegt diese Bestimmung keinen Bedenken aus Sicht der einschlägigen §§ 307 ff.

(vgl. a.). Anders verhält es sich mit der Bestimmung, die Beklagte sei berechtigt, Mitreisende eines positiv getesteten Reisenden von der Kreuzfahrt auszuschließen (vgl. b.). a. Randnummer 28 Ziffer 1e Satz 1 der Reisebedingungen stellt eine Anforderung auf, die den Reisenden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2

). Randnummer 29 Ein an COVID-19 erkrankter Reisender stellt eine Ansteckungsgefahr für die Mitreisenden dar. Wegen der teilweise gegebenen räumlichen Enge an Bord und der einschlägigen Veranstaltungen ist dieses Risiko nur mit kaum vertretbarem Aufwand zu minimieren (z.B. Quarantäne und Versorgung in der Kabine). Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine COVID-19-Erkrankung einen schweren Verlauf nehmen kann, der eine ärztliche Versorgung erforderlich macht, die an Bord nicht gewährleistet werden kann. Dies rechtfertigt es, die Reisedurchführung davon abhängig zu machen, dass an COVID-19 erkrankte Reisende von der Reise ausgeschlossen sein sollen. Randnummer 30 Dass die Beklagte in Bezug auf die Frage, ob ein Reisender an COVID-19 erkrankt ist oder nicht, auf einen negativen PCR-Test abstellt, unterliegt keinen Bedenken. Zuzugeben ist allerdings, dass ein Test mit einem positiven Ergebnis keine Gewähr dafür ergibt, dass der Reisende tatsächlich an COVID-19 erkrankt ist. Er stellt aber einen derartigen Verdachtsmoment dar, der die „Sanktion“ rechtfertigt. Insoweit erachtet die Kammer die Grundsätze für heranziehbar, die im Zusammenhang mit einer Verdachtskündigung entwickelt worden sind. Weitere Bemühungen, den durch den Positivtest gegebenen Verdachtsfall weiter aufzuklären, sind der Beklagten nicht zumutbar. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Beklagten insoweit nur ein kleines Zeitfenster bis zum Auslaufen des Schiffs zur Verfügung steht und dass auch das Ergebnis eines erneuten Tests keine Gewissheit bringen kann. Das in den Reisebedingungen vorgegebene PCR-Testverfahren unterliegt keinen Bedenken. Der Kläger bringt insoweit auch nichts Substanzielles vor. Randnummer 31 Eine Unwirksamkeit resultiert auch nicht daraus, dass Ziffer 1e Satz 3 der Reisebedingungen - wie unten dargelegt - einer Kontrolle gem. §§ 307

nicht standhält. Denn auch bei einem Wegfall dieser Bestimmung behielte Ziffer 1e Satz 3 der Reisebedingungen ihren Sinn (sog. blue-pencil-test; vgl. hierzu BGH, Urt. v. 31.3.2021 – IV ZR 221/19, NJW 2021, 2193 Rn. 64). Randnummer 32 Ausgehend hiervon hat die Beklagte dem Mitreisenden Sean Ganz zu recht die Kreuzfahrt verweigert, weil er eine wirksam vereinbarte subjektive Voraussetzung für die Durchführung der Reise nicht erfüllt hat, die dem Risikobereich des Klägers zuzuordnen ist. Die Beklagte muss den - anteiligen - Reisepreis nicht zurückgewähren. Die Ersparnis von anzurechnenden Aufwendungen insbesondere in Gestalt nicht verderblicher Lebensmittel schätzt die Kammer auf 5 % des anteiligen Reisepreises (= 7,50 €). b. Randnummer 33 Dagegen stellt Ziffer 1e Satz 3 der Reisebedingungen eine Anforderung auf, die den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Klausel ist zum einen nicht ausreichend bestimmt (§ 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2

) und stellt zum anderen eine unangemessene Benachteiligung dar (§ 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2

). 1) Randnummer 34 Das sog. Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2

verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (MüKoBGB/Wurmnest, 9. Aufl. 2022,

§ 307Rn.

63). Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Dies gilt auch für die Bestimmungen zu den Hauptleistungspflichten (BGH, Urt. v. 16.01.2020 – IX ZR 351/18, NJW 2020, 986 Rn. 25). Randnummer 35 Die in Rede stehende Allgemeine Geschäftsbedingung stellt den Ausschluss eines Mitreisenden eines positiv getesteten Reisenden von der Reise nicht als zwingend dar. Vielmehr wird der Beklagten lediglich eine diesbezügliche Befugnis zuerkannt. Es fehlen jegliche Maßgaben, wie die Beklagten ihren danach gegebenen Beurteilungsspielraum auszuüben hat. Dem Reisenden ist es nicht möglich abzuschätzen, welche Umstände die Beklagte heranzieht, um einen Ausschluss eines Mitreisenden zu verfügen. 2) Randnummer 36 Für das Tatbestandsmerkmal der unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2

kommt es vor dem Hintergrund der allgemeinen wechselseitigen Interessenlage darauf an, ob die Allgemeine Geschäftsbedingung eine billige und gerechte Regelung darstellt oder ob sie das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners des Verwenders erheblich stört (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 04.07.1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022). Die unangemessene Benachteiligung des Klägers ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Randnummer 37 Die Rechtfertigung, auch einen „Mitreisenden“ des positiv getesteten Reisenden von einer Teilnahme an der Kreuzfahrt auszuschließen, ist in der von der Klägerin als Reiseveranstalterin besorgten Gefahr zu sehen, der Mitreisende sei zwar negativ getestet, aber bereits infiziert; diese Gefahr sei derart groß, dass ein Ausschluss in Betracht komme. Diese Rechtfertigung erachtet die Kammer für nicht durchgreifend. Der Umstand einer „Mitreise“ ist ohne durchgreifende Aussagekraft für die Annahme einer Gefahr einer unerkannten Infektion durch einen - positiv getesteten - Reisenden. Die Gefahr muss sich denknotwendig auf Umstände vor Reiseantritt gründen. Diese können zum Beispiel darin zu sehen sein, dass der positiv getestete Reisende mit dem Mitreisenden vor Reiseantritt in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, mit ihm zusammen angereist ist oder sonst wie ein Kontaktverhältnis bestanden hat, das eine Infektion möglich macht bzw. nahelegt. Dass der Reisende für eine andere Person eine „Mitreise“ (z.B. eine Reise für sich und seine Familienangehörige) bucht, sagt indes nichts bzw. jedenfalls nicht hinreichend Zwingendes darüber aus, wie das Kontaktverhältnis vor Reiseantritt gewesen ist. Denkbar und nicht auszuschließen ist z.B., dass sich der Reisende und sein Mitreisender erst an Bord treffen und vorher mangels Kontakts kein Infektionsrisiko zwischen ihnen bestanden hat. Ein Ausschluss von der Reise in einem solchen Fall wäre offensichtlich unbillig. Randnummer 38 Dem steht nicht entgegen, dass der Ausschluss nicht als zwingend vorgegeben wird, sondern der Beklagten nur ein entsprechendes Recht eingeräumt wird. Da die Ausübung dieses Rechts ohne jede Einschränkung oder nähere Beschreibung gewährt ist, fehlt es insoweit an der notwendigen Transparenz wie oben dargelegt. Randnummer 39 Die Beklagte kann nicht geltend machen, im vorliegenden Fall sei ersichtlich eine Reise für eine in häuslicher Gemeinschaft lebende Familie gebucht worden, weshalb auch bei jedem Mitreisenden des Klägers die Möglichkeit einer noch unerkannten Infektion gegeben gewesen sei. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. Urt. v. 05.05.2022 – VII ZR 176/20, NJW 2022, 2467) nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Ist der Wortlaut nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Dabei sind auch der Sinn und Zweck einer Klausel sowie systematische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Sind mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gem. § 305 c Abs. 2

zulasten des Verwenders. II. Randnummer 40 Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291

. Randnummer 41 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Im Zeitpunkt der Beauftragung seiner späteren Prozessbevollmächtigten hat sich die Beklagte noch nicht in Verzug befunden. Der Kläger hat ein Schreiben vom 01.11.2021 vorgelegt, mit dem er die Beklagte zur Rückzahlung des Reisepreises binnen 10 Tagen aufgefordert hat; eine frühere Zahlungsaufforderung ist nicht ersichtlich. Mit diesem Schreiben hat der Kläger die Forderung fällig gestellt. Der Ablauf einer in einer Zahlungsaufforderung gesetzten Frist begründet noch keinen Verzug (st. Rspr.). Es hätte einer weiteren Mahnung bedurft, die nicht erfolgt ist. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.

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