Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs auf Opferentschädigung Orientierungssatz
(1991)mit 2 Russen umbringen wollen, weshalb eine anonyme Anzeige bei der Polizei Berlin Mitte gestellt worden sei Randnummer 57 musste sich in Kellerräumen der Charite mit Unterschrift bereit erklären, sich für medizinische Versuche zur Verfügung zu stellen; im Alter von 14-16 Jahren seien orthopädische Versuche an ihr getätigt worden Randnummer 58 „sie sei in einer STASI-Familie groß geworden“ Randnummer 59 Da zahlreiche Geschehnisse zeitlich ungefähr konkretisiert werden, kommt für diejenigen, die vor dem 02.10.1990 stattgefunden haben, § 10 a Abs. 1 OEG in Betracht, da die Klägerin auch im Beitrittsgebiet wohnte. Hier ist dann zusätzlich eine Schwerbeschädigung erforderlich. Für die Geschehnisse danach kommt § 1 Abs. 1 OEG in Betracht. Randnummer 60 Eine Konkretisierung braucht hier nicht zu erfolgen, da die Ereignisse sämtlichst nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung nachgewiesen sind. Dabei ist aber zunächst zu berücksichtigen, dass zahlreiche Ereignisse durchaus grundsätzlich vorsätzliche, rechtswidrige, tätliche Angriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG sein könnten, wobei die in Frage kommenden Täter hier variieren und es sich nicht ausschließlich um den Vater, die Eltern oder den Bruder handelt. Dies gilt beispielweise für einen (versuchten) sexuellen Missbrauch; das Verschleppen in einem Auto mit versuchtem Mord; den Zwang, an medizinischen Versuchen teilnehmen zu müssen; die Gabe von Tabletten oder Drogen und die Abtreibung mit untergemischten Medikamenten. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dieser Problematik ist wegen der fehlenden Glaubhaftmachung aber nicht erforderlich. b. Randnummer 61 Die Beweiserleichterung des § 15 S. 1 KOVVfG kommt vorliegend in Betracht, da unmittelbare Tatzeugen nicht vorhanden sind bzw. nicht ermittelt werden konnten. Strafanzeigen wurden teilweise gestellt, die Verfahren aber eingestellt, weshalb dahinstehen kann, ob diese überhaupt bezüglich hier notwendiger Schädigungsvorgänge im Sinne eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs erfolgt sind. Ermittlungsverfahren haben nicht stattgefunden. Die Klägerin selbst hatte im Antrags-, Widerspruchs- und Klageverfahren weitere Zeugen benannt, die entweder von dem Beklagten oder dem Gericht angeschrieben wurden. Entweder konnten aktuelle Anschriften nicht ermittelt werden oder die angegebenen Zeugen konnten zu Vorfällen keine Angaben machen. Der Vater der Klägerin bestritt Schädigungsvorgänge, Übergriffe seien nicht erfolgt. Angaben konnte er nicht machen. Der Bruder berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Auch relevante Unterlagen konnten nicht beigezogen werden. aa. Randnummer 62 Zur Beurteilung hat das Gericht ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt. Die Einholung und Berücksichtigung aussagepsychologischer Gutachten ist im sozialen Entschädigungsrecht zulässig nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze für die Einholung von Sachverständigengutachten (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2016, Az. B 9 V 3/15 R). Aussagepsychologische Gutachten kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die betreffenden Angaben das einzige das fragliche Geschehen belegende Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung der Auskunftsperson und deren Behandlung beeinflusst sein können (vgl. BSG, a.a.O.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist seit ca. 1991 psychisch erkrankt ( paranoid-halluzinatorische Psychose) und wird durchgehend und auch aktuell medikamentös behandelt. Auch befand sie sich wegen dieser Erkrankung mehrfach in stationärer Behandlung. Randnummer 63 Gegenstand eines solchen Gutachtens ist nur die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, d.h. einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen. Die Glaubhaftigkeitsbegutachtung kann keine Angaben über die Faktizität eines Sachverhalts machen. Im positiven Fall können aussagepsychologische Gutachten Zweifel an der Erlebnisbasis und Zuverlässigkeit einer konkreten Aussage zurückweisen. Die anschließende umfassende rechtliche Würdigung dieser Feststellungen, Erkenntnisse und Schlussfolgerungen obliegt dem Gericht. Die Feststellung, ob die Aussage eines Gewaltopfers bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten relativ am wahrscheinlichsten ist, obliegt allein der richterlichen Beweiswürdigung, vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2016, Az. B 9 V 3/15 R. bb. Randnummer 64 Unter Berücksichtigung des Glaubhaftigkeitsgutachtens geht die Kammer davon aus, dass die Aussagen der Klägerin bezüglich aller von ihr benannten Ereignisse nicht erlebnisbasiert sind, weil nicht unterschieden werden kann, welche Schilderungen ggfs. eine Erlebnisbasis haben und welche Schilderungen allein den (Phantasie)Vorstellungen der Klägerin entspringen. Grund dafür ist die bei der Klägerin seit langer Zeit bestehende psychische Erkrankung. Randnummer 65 Die Sachverständige Frau Dipl.-Psych. T. konnte bereits nicht von einer Aussagetüchtigkeit der Klägerin ausgehen. Diese ist aber wesentliche Voraussetzung, um die fallspezifisch gebildeten Hypothesen zurückweisen zu können. Die Klägerin wird seit 1991 wegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose behandelt. Die Klägerin nimmt durchweg antipsychotische Medikamente und Antidepressiva ein. Folge der Erkrankung ist eine gestörte Wahrnehmungsfähigkeit und Wirklichkeitskontrolle, wodurch die Aussagetüchtigkeit aufgehoben ist. Aufgrund der Erkrankung hat die Klägerin keine Möglichkeit, zwischen Realität und eigenem Fantasieprodukt zu unterscheiden. So wurden die sexuellen Vorwürfe gegenüber dem Vater und dem Bruder erst nach dem Ausbruch der Krankheit erhoben. Die Sachverständige führt aus, dass sexuelle Beeinträchtigungs- und Gewaltakte nicht selten wahnhafte Denkinhalte Schizophrener sind. Bei der Klägerin liegen weiterhin krankheitsbedingte wahnhafte Denkstörungen vor, was sich insbesondere bei der Begutachtung darin zeigte, dass die Klägerin auch weiterhin davon ausgeht, dass ihr Drogen untergemischt werden können (z.B. vom Psychiater) und, dass andere kriminell seien und sie nicht in Mauscheleien hineingezogen werden wolle, weshalb sie Dritte nicht mehr bei schriftlichen Angelegenheiten unterstütze. Realitätsverzerrungen liegen vor. So relativiert die Klägerin teilweise frühere sexuelle Anschuldigungen, schildert dann aber auch wieder neue Ereignisse und neue Zusammenhänge. Die Klägerin ist ständig auf wechselnde Inhalte fokussiert. Dabei kann sie auch ohne Erlebnisbasis aufgrund von Schemawissen, Recherchen und Gehörtem Angaben machen. Denn die Klägerin ist gut durchschnittlich intelligent und hat eine hohe kognitive Leistungsfähigkeit. Sie recherchiert zu verschiedenen Themen, die sie als Erklärung für ihre Erkrankung als relevant ansieht. Im Vordergrund stehen aber das krankheitsbedingte Denksystem mit Realitätsverzerrungen und Gefühlen von Bedrohungen und Verfolgungen, wobei immer größer werdende Kreise von Personen einbezogen werden. Die wahnhaften Anteile führen dabei zu Pseudoerinnerungen, weshalb die Aussagetüchtigkeit aufgehoben ist. Randnummer 66 Darüber hinaus ist auch die Aussagezuverlässigkeit nicht gegeben, worauf die Sachverständige nur ergänzend hinweist, da die Problematik wegen der fehlenden Aussagetüchtigkeit dahinstehen kann. Der sexuelle Missbrauch ist nicht erlebnisbasiert. Die Klägerin gibt selbst an, daran keine Erinnerungen zu haben. So benannte sie lediglich, dass „der Vater ihr unters Nachthemd gefasst habe“ oder, dass sie „komisch unter dem Nachthemd berührt worden sei“, ohne dazu auch nur irgendwelche weiteren Einzelheiten zu schildern. Solche konnte sie auch gar nicht angeben. Später gab sie an, zu „einem Akt sei es aber nicht gekommen“. Die fehlenden weiteren Einzelheiten finden sich auch bei allen anderen von der Klägerin geschilderten Ereignissen. Auch die weiteren den OEG-Antrag begründenden Aspekte sind im Zusammenhang mit der Realitätsverzerrung zu sehen. Hierzu weist die Kammer darauf hin, dass sich die Schilderungen in allgemeinen Vorwürfen erschöpfen, ohne dass Details erwähnt, Zusammenhänge benannt oder Einzelheiten angegeben werden können. Auch die zeitlichen Angaben sind mehr als vage und wechseln. Zu den wesentlichen Punkten (Wer?, Wann?, Wie?, Wo?, Warum?, Mit wem?) werden keine oder nur vage Angaben gemacht. Die Klägerin konstruiert retrospektiv nur mögliche Zusammenhänge. Sie ist sinnvollen Argumenten auch nicht mehr zugänglich, sondern versucht (immer wieder), ihre (Wahn)Vorstellungen durch die Beantragung von Schriftgutachten, Drogentests oder durch die Einsichtnahme in STASI-Akten zu begründen und schreibt dazu auch die verschiedensten Institutionen an oder bittet das Gericht um Veranlassung derartiger Nachforschungen. Bizarr ist in diesem Zusammenhang beispielsweise die Mitteilung, dass die Eltern ihre Haarzöpfe aufgehoben hätten und diese genutzt werden könnten, um im Rahmen von Tests Drogen nachzuweisen. Die krankheitsbedingte Phantasie der Klägerin kennt hier keine Grenzen. Randnummer 67 Zur Aussagequalität führt die Sachverständige aus, dass sich die Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in der Qualität von erfundenen Aussagen unterscheiden. Erlebnisfundierte Aussagen weisen bestimmte Qualitätsmerkmale auf (z.B. Konstanz der Aussage, Realkennzeichen). Sinnvolle Qualitätsbetrachtungen können hier aber nicht mehr vorgenommen werden, da die Aussagetüchtigkeit aufgehoben ist. Randnummer 68 Im Ergebnis geht die Sachverständige davon aus, dass eine Unterscheidung zwischen erlebnisbegründeten Erinnerungen und Pseudoerinnerungen nicht mehr möglich ist. Die Randnummer 69 Denkinhalte der Klägerin besitzen eine eigene Wirklichkeit. Seit Jahren setzt sie sich aktiv mit allen möglichen Geschehnissen auseinander, wobei der Fokus ständig wechselt und es zu Pseudoerinnerungen kommt. Es ist auch davon auszugehen, dass in Teilen absichtlich falsche Details eingefügt werden, um zu überzeugen und sich Zuwendung und Entlastung zu sichern. Eine Beurteilung der Qualität der Angaben ist nicht mehr möglich. Randnummer 70 Die Kammer folgt der Einschätzung der Sachverständigen in Gänze. Die Kammer geht ebenfalls davon aus, dass keine erlebnisbasierten Ereignisse zugrunde gelegt werden können und deshalb auch eine Glaubhaftmachung ausscheidet. Randnummer 71 Die Klägerin wird seit 1991 wegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose behandelt, wobei eine ungünstige Prognose besteht. Eine medikamentöse Behandlung erfolgte auch noch zum Zeitpunkt der Antragstellung und bei der Begutachtung. Auch im Pflegegutachten des MDK vom 13.04.2021 ist aufgeführt, dass die Klägerin weiterhin Medikamente wegen der Schizophrenie und der Depressionen nimmt und 1mal im Quartal den Psychiater aufsucht. Das ganze Leben dreht sich um die Erkrankung. Symptomfreiheit besteht nicht. Randnummer 72 Die Erinnerungen der Klägerin haben sich über die Zeit ständig geändert, sind ausgeweitet worden, sowohl bezüglich der bereits berichteten Ereignisse als auch bezüglich neuer Ereignisse und auch bezüglich der beteiligten Personen, insbesondere der in Frage kommenden Täter. Dabei wurden die Inhalte immer drastischer und bizarrer. Sie nahmen schon beim Lesen derart bizarre Inhalte an, dass bereits deshalb eine Erlebnisbasis zumindest erheblich im Zweifel stehen musste. Die Klägerin beschuldigte ständig wechselnde Personen mit abwegigen Inhalten, ohne jegliche Chronologie oder Widerspruchsfreiheit. Dann wieder führte sie aus, dass sie sich nicht mehr erinnern und deshalb nur Vermutungen äußern kann. Die Äußerungen waren kaum noch nachvollziehbar. Sie ließen sich auch durch keine objektiven Anhaltspunkte belegen, sondern die eigene Fantasieproduktion der Klägerin stand bereits am Anfang überdeutlich im Raum, was sich durch die jahrelange Erkrankung auch erklären lässt. Randnummer 73 Die Klägerin streut ihre Vorwürfe in alle Richtungen. Bereits aus der Epikrise der Charite Berlin aus 1991 ergibt sich, dass Vorwürfe gegen die Mutter, den Vater und den Bruder erhoben wurden, wobei darauf hingewiesen wird, dass eine psychische Veränderung seit ca. dem
- Lebensjahr eingetreten ist. Anschließend, also krankheitsbedingt, kam es zu den massiven Vorwürfen. Dabei beziehen sich die Vorwürfe nicht nur auf Angriffe gegen die Klägerin, sondern beispielsweise wurde der Bruder verdächtigt, sein eigenes Kind zu misshandeln. Auch soll der Vater die Nichte „mit diesem Blick“ angesehen haben, den er auch immer gehabt habe, wenn er ihre Mutter küsste. Daraufhin habe sie Anzeige erstattet, da sie Angst um die Nichte gehabt habe. Die Nichte sei auch unter Stress gehalten worden und jetzt krank. Auch würden „alle unter einer Decke stecken“, ihre Tante Frau O., die auch Ärztin sei, und ihre Studienkollegen. In der Epikrise ist auch aufgeführt, dass die Klägerin angab, dass sie nach Afrika reisen wolle, um einen Medizinmann zu suchen, der hier alle sterilisieren und kastrieren solle; sie selbst sei auch nicht auf natürlichem Wege gezeugt worden. Auch dabei handelt es sich um eine bizarre Geschichte. Die Klägerin verwies auch schon damals auf Stimmen, die sie höre. Ein solcher Verweis erfolgte in der Folgezeit immer wieder. Auch habe sie das Gefühl, andere könnten ihre Gedanken lesen. Bei der damals durchgeführten psychologischen Testung zeigten sich deutliche Denk- und Erlebnisstörungen, absurde Wahn- und Beziehungsphänomene, erhebliche Realitätsverzerrungen und Urteilsstörungen, die zu präpsychotischem Auffassen und Erleben führten mit Schuldzuweisungen an andere. In der Klinik N. (stationär vom 16.10.1991 bis zum 24.01.1992) wurden die Befunde bestätigt. Randnummer 74 Auch in der Anamnese bei der Begutachtung durch die Sachverständige schilderte die Klägerin bizarre Dinge. So gab sie an, ihre Mutter sei Lehrerin gewesen und habe Berichte über Schüler geschrieben, die alle gleich ausgefallen seien, einige Kinder seien dann verschwunden gewesen. Ihr Verlobter habe vom gemeinsamen Geld Spielautomaten gekauft und eine Prostituierte beschäftigt. Ihr Bruder und ihr Vater hätten sie nachts stundenlang herumgetragen, wobei sie den Grund nicht kenne, es könne nur Missbrauch gewesen sein. Im Vorfeld der Begutachtung übersandte sie an die Sachverständige eine Mappe mit Emails und Texten und ein FATUM-Heft mit Gedanken und Gedichten sowie Sprachnachrichten per Email. Zur Untersuchung brachte sie eine weitere Mappe mit Texten, Anzeigen, Berichten (auch medizinischen) und Anträgen mit, auch Bücher von Dr. D. und K. (Kindheitserinnerungen von K. zu sexuellem Missbrauch). Dies zeigt, dass sich die Gedanken- und Gefühlswelt der Klägerin krankheitsbedingt um Fantasiegeschehen dreht, das in Anschuldigungen nahezu „gegen alles und jeden“ mündet. Die Anschuldigungen sind dabei allgemein und unspezifisch, vage und ungenau, ohne greifbare Substanz, die eine Überprüfung möglich machen würde. So konnte die Klägerin dann auch bei der Begutachtung nicht angeben, was sie dem Antrag auf Leistungen nach dem OEG zugrunde legen will. Als Grund gab sie dann an, „dass sie in einer STASI-Familie groß geworden sei“. Schon die damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte versucht dieser deutlich zu machen, dass es eines bestimmten Tatgeschehens für einen entsprechenden Antrag bedarf, der auch nachgewiesen werden muss. In diesem Zusammenhang wurde angeregt, den Antrag auf einen sexuellen Missbrauch zu stützen. Diese Anregung konnte die Klägerin nicht annehmen. Sie kann in ihren Anschuldigungen und zwischen in ihren Gedanken existierenden Ereignissen nicht differenzieren. „Alles“ empfindet sie als belastend und als Angriff. „Alles“ müsste bei der Bewertung berücksichtigt werden. Sie kann selbst aus ihrer Sicht heraus nicht zwischen Relevantem und Irrelevantem unterscheiden. “Alles“ vermischt sich und verschwimmt zu einer großen Bedrohung. Deshalb stellte die Klägerin auch immer wieder Anträge, um Hilfe zu bekommen. Die Nachfrage der Sachverständigen, wofür sie Hilfe erwarte, bleibt dann aber wieder unbeantwortet. Die Antwort ist wieder unkonkret, banal, vage: „ist egal, als Genugtuung, als Entschuldigung, weil keiner geholfen hat“. Auch bezieht die Klägerin Ergebnisse ihrer Recherchen stets auf ihre eigenen - durch sie angenommenen - Erlebnisse und Erfahrungen. So will sie in Berlin eine Selbsthilfegruppe für „Kinder aus STASI-Familien“ gefunden haben. Was dort beschrieben worden sei, habe sie auch selbst erlebt („aufmüpfig gewesen, zusammengebrochen, könne sich an viele Jahre nicht erinnern“). Auch dies zeigt wieder, dass die Klägerin nicht differenzieren kann. Dies passt gut zu der Annahme der Sachverständigen, dass Unterscheidungen zwischen Erlebtem und Erdachtem nicht (mehr) möglich sind. Randnummer 75 Auch die Einwendungen der Klägerin zum Gutachten bestätigen die Einschätzung. Immer wieder will die Klägerin neue Zeugen benennen. Bereits nach Eingang der Klage hat die Klägerin zahlreiche Zeugen benannt, die jedoch keinerlei Angaben machen konnten. Die Klägerin schilderte auch nur im Ansatz Sachverhalte, wozu die Zeugen Angaben machen sollten. Wenn die Aussagen der benannten Zeugen unergiebig waren, wollte die Klägerin sogleich weitere Zeugen benennen. Dies unterließ sie erst, als das Gericht deutlich machte, dass nicht wahllos „in´s Blaue hinein“ Zeugen angegeben werden können und das Gericht nicht verpflichtet ist, jeder Benennung nachzugehen; erst recht nicht, wenn keine Anhaltspunkte benannt werden können, zu welchen Ereignissen die Zeugen Angaben machen können. Auch nach dem Gutachten sollten weitere Zeugen benannt werden, die aussagen sollen, dass die Angaben der Klägerin auf einer Tatsachengrundlage basieren. Die stattgefundene Begutachtung schilderte die Klägerin in allen Einzelheiten und konnte dabei nicht erkennen, was unwesentlich und irrelevant ist, z.B. dass sie den Weg nicht gleich fand oder, dass ihr eine Tasse Kaffee angeboten wurde. Auch hier fehlten wieder jegliche Differenzierungen. Für die Klägerin war alles relevant und wichtig. Randnummer 76 Abwegig war auch die Forderung der Klägerin, eine neue Begutachtung mit Expertise zur Forschung der SED-Diktatur, der psychischen Zersetzung und des sexuellen Missbrauchs in Auftrag zu geben. Die Klägerin kann hier krankheitsbedingt nicht erkennen, worauf es im Rechtsstreit ankommt. Sie stellt allein ihre Vorstellungen und Ansichten in den Raum und in den Vordergrund, die keine Entsprechung in der Wirklichkeit haben. Aktuell bzw. seit dem Zeitpunkt der Begutachtung ist die Klägerin auf die STASI-Problematik in ihrer Familie fokussiert, der sexuelle Missbrauch findet nicht mehr vorrangig Erwähnung. Dabei ist eine STASI-Vergangenheit in der Familie wohl nicht reines Fantasieprodukt der Klägerin, da auch eine befragte Zeugin mitteilte, dass der Vater inoffizieller Mitarbeiter der STASI war und es deshalb zahlreiche Probleme gab, über die die Zeugin jedoch nicht sprechen wollte. Dennoch sind Unterscheidungen zwischen Erlebnis und Fantasie nicht möglich. Es findet krankheitsbedingt eine Vermischung statt. Randnummer 77 Auch reichte die Klägerin im Anschluss an das Gutachten zahlreiche weitere Unterlagen ein und immer wieder im Laufe der Zeit. Auch hier wird wieder deutlich, dass die Klägerin keine Unterscheidungen treffen kann. Für sie spielt keine Rolle, ob das Gericht der Ansicht ist, dass diese Vielzahl der unsortierten Unterlagen für das Verfahren wenig Relevanz hat. Dennoch werden weitere Unterlagen eingereicht und dies zu allen möglichen Themen, die für die Klägerin aktuell allgemein von Bedeutung sind. Sie will ihr komplettes Leben aufgearbeitet und die angeblichen Schädigungen von Behörden und dem Gericht anerkannt wissen. Randnummer 78 Letztendlich ergibt sich eine andere Bewertung auch nicht aus dem Verweis der Klägerin auf das Pflegegutachten des MDK vom 13.04.2021 und die dort aufgeführten Feststellungen, dass im Modul 2 das „Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen“ unbeeinträchtigt ist, ebenso die dort genannten weiteren Fähigkeiten (Erkennen, Mitteilen, Verstehen, Beteiligen) und im Modul 3 „Wahnvorstellungen“ als „nie oder selten“ angegeben sind. Kognitive, kommunikative und psychische Problemlagen waren nicht benannt. Die Pflegebegutachtung folgt eigenen Regelungen und prüft insbesondere nicht, ob die Angaben der Klägerin erlebnisbasiert und glaubhaft sind. Auch bei der Begutachtung durch die Sachverständige war die Klägerin in der Lage, Angaben zu machen, sich zu äußern und Sachverhalte darzustellen. Insoweit zeigten sich auch dort keine Auffälligkeiten. Gleiches galt für ihre Angaben bei der Pflegebegutachtung. Allein daraus resultierte die Bewertung des MDK. Dennoch ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für Bewertungen im Sinne des hier relevanten § 1 Abs. 1 OEG. Randnummer 79 Da bereits Schädigungsvorgänge nicht glaubhaft gemacht wurden, kommt es auf die weiteren Voraussetzungen nicht an. Die Klage konnte keine Aussicht auf Erfolg haben.“ Randnummer 80 Gegen das ihr am
- Juni 2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
- Juni 2021 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern erhoben. Die erstinstanzliche Gutachterin werde ersucht, ihr konkrete Erlebnisse zu benennen, die nicht der Realität entsprechen. Die Aussage, „ zu einem Akt sei es nicht gekommen“, habe sie niemals gemacht. Es werde gebeten, ihre Fantasien „zu fakten“. Randnummer 81 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 82 das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom
- Juni 2021 sowie den Bescheid vom
- Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in gesetzlich zustehender Höhe zu gewähren. Randnummer 83 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 84 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 85 Der Senat hat die Klägerin am
- Februar 2022 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, woraufhin die Klägerin weiterhin eine Fehlerhaftigkeit des Glaubhaftigkeitsgutachtens geltend gemacht hat. Randnummer 86 Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Randnummer 87 Gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheidet der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Nach dieser Vorschrift kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 88 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 89 Das SG A-Stadt hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG. Denn ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff ist weder zur vollen Überzeugung des Senats nachgewiesen noch auch nur glaubhaft gemacht im Sinne des § 15 KOVVfG. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die erstinstanzliche, in den Gründen zu I. noch einmal ausführlich dargestellte Entscheidung des SG A-Stadt verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht. Randnummer 90 Auch in Ansehung des Vortrages der Klägerin im Berufungsverfahren ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Auswertung des erstinstanzlichen Gutachtens ebenfalls zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Klägerin eine Unterscheidung zwischen erlebnisbegründeten Erinnerungen und Pseudoerinnerungen nicht mehr möglich ist. Demzufolge ist vorliegend die Aussagetüchtigkeit der Klägerin aufgehoben und nicht mehr feststellbar, inwieweit der geltend gemachte sexuelle Missbrauch durch den Vater und sonstige dargestellte Bedrohungen bzw. Verfolgungen erlebnisbasiert ist oder das krankheitsbedingte Denksystem mit Realitätsverzerrungen zu Pseudoerinnerungen geführt hat. Randnummer 91 Die Berufung vermag damit keinen Erfolg zu haben. Randnummer 92 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 93 Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.