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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat L 4 R 88/17 Urteil Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage bei beschiedenem Widerspruch  -  Subsidiar

Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage bei beschiedenem Widerspruch - Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage Orientierungssatz

  1. Ist über einen vom Kläger erhobenen Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid im Zeitpunkt der Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG bereits entschieden, so ist diese unzulässig. (Rn.24)
  2. Macht der Kläger geltend, er habe mit der erhobenen Klage "Feststellungsklage wegen Untätigkeit" gemeint, so ist bei Rechtshängigkeit eines solchen Anspruchs eine Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit nach § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG unzulässig. Eine denkbare isolierte Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kommt wegen deren Subsidiarität im Verhältnis zur Anfechtungsklage nicht in Betracht. (Rn.25) Verfahrensgang nachgehend BSG,
  3. November 2022, B 5 R 61/22 BH, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt im Wege einer Untätigkeitsklage die Bescheidung seines Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Psychisch Kranker) vom
  4. April
  5. Randnummer 2 Nachdem die Beklagte dem Kläger bereits in den Jahren 2002, 2005 und 2008 Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation gewährt hatte, beantragte dieser im Januar 2011 erneut die Gewährung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und führte zur Begründung unter anderem aus, vom
  6. Januar 2011 bis
  7. Februar 2011 arbeitsunfähig gewesen zu sein und unter einer schweren seelischen Störung, schwerer Persönlichkeitsstörung und schweren Depressionen mit Suizidgedanken zu leiden. Der Kläger legte diverse medizinische Unterlagen über seinen Gesundheitszustand vor und die Beklagte zog ein sozialmedizinisches Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) aus dem Jahr 2008 bei. Randnummer 3 Mit Bescheid der Beklagten vom
  8. März 2011 lehnte diese den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab und führte zur Begründung unter anderem aus, nach den eingereichten medizinischen Unterlagen könne sein Leistungsvermögen nicht wesentlich gebessert werden. Randnummer 4 Dagegen legte der Kläger unter dem
  9. März 2011 Widerspruch ein. Randnummer 5 Unter dem
  10. April 2011 stellte der Kläger den nunmehr hier gegenständlichen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation Psychisch Kranker und beantragte unter anderem gleichzeitig die Überprüfung des Bescheides vom
  11. März
  12. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  13. April 2011 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Eingang des Antrages auf Gewährung einer Leistung für Psychisch Kranke und teilte ferner mit: „Da sie bereits Leistungen zur Teilhabe beantragt haben (sowohl medizinische als auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), nehmen wir Ihr Schreiben vom
  14. April 2011 zum Vorgang, der allumfassend zu prüfen ist. Derzeit wird vorrangig ihr Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geprüft.“ Ab dem
  15. Februar 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die vom Kläger beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurden von der Beklagten (im Ergebnis bestandskräftig) abgelehnt. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom
  16. Juni 2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  17. März 2011 zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, bei der Art und Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers (kombinierte Störung der Persönlichkeit mit zwanghaften und narzisstischen Anteilen, Depression und Anpassungsstörung) sei leider nicht zu erwarten, dass durch die beantragte Leistung zur medizinischen Rehabilitation die bestehende Erwerbsminderung beseitigt werden könne. Randnummer 8 Mit der dagegen am
  18. Juli 2012 vor dem Sozialgericht (SG) Chemnitz erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, wobei er seine Klage im Verlauf des Verfahrens auf eine Forstsetzungsfeststellungsklage umgestellt hat. Das SG Chemnitz hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
  19. Juni 2013 an das SG Schwerin verwiesen. Mit Urteil vom
  20. März 2016 hat das SG Schwerin die Klage abgewiesen (S 1 R 263/13). Die dagegen eingelegte Berufung hat der erkennende Senat mit Urteil vom
  21. Oktober 2021 zurückgewiesen ( L 4 R 119/16 ). Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das BSG einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgelehnt hat (Beschluss vom
  22. März 2022 – B 5 R 4/22 BH). Randnummer 9 Bereits am
  23. März 2015 hat der Kläger beim SG Schwerin eine Klage („Untätigkeitsklage, Feststellungsklage“) erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass die Beklagte auf seinen Antrag vom
  24. April 2011 dazu verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger Leistungen zur Rehabilitation Psychisch Kranker zu gewähren. Randnummer 10 Der Kläger hat (nach Ansicht des SG sinngemäß) beantragt, Randnummer 11 die Beklagte zu verpflichten über seinen Antrag auf RPK-Leistungen vom
  25. April 2011 zu entscheiden und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger Leistungen zur Rehabilitation Psychisch Kranker zu gewähren. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger habe mit Schreiben vom
  26. April 2011 medizinische Leistungen zur Rehabilitation in Form einer Rehabilitation Psychisch Kranker beantragt. Da zu diesem Zeitpunkt bereits ein Rentenantrag, ein weiterer Antrag auf medizinische Rehabilitation und ein Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anhängig gewesen seien, sei der Antrag auf RPK-Leistungen in die allumfassende Prüfung einbezogen worden. Dies sei dem Kläger auch so mit Schreiben vom
  27. April 2011 mitgeteilt worden. Die medizinische Prüfung habe ergeben, dass sowohl medizinische Leistungen zur Rehabilitation als auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die erheblich gefährdete/geminderte Erwerbsfähigkeit nicht hätten wiederherstellen können, sodass mit Bescheid vom
  28. August 2011 eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt worden sei. Randnummer 15 Das SG Schwerin hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom
  29. April 2017 abgewiesen. Randnummer 16 Gegen den dem Kläger am
  30. April 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am
  31. April 2017 Berufung zum Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, nach drei Jahren habe er mit einem Reha-Erfolg einer RPK nicht mehr gerechnet, da sich seine gesundheitliche Situation nach dem
  32. April 2011 zunehmend verschlechtert habe, sodass er nicht mehr die Reha-Leistung an sich verfolge, sondern Feststellungsklage eingelegt habe, damit er seine geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten in einem Verfahren beim Kammergericht wirksam begründen könne. Das Wort Untätigkeitsklage sei unglücklich gewählt und beruhe auf dem laienhaften Rechtsverständnis des Klägers. Es sei vielmehr Feststellungsklage wegen Untätigkeit gemeint gewesen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, Randnummer 18 die Aufhebung des Gerichtsbescheides vom
  33. April 2017 sowie Randnummer 19 festzustellen, dass die Beklagte über den Antrag vom
  34. April 2011 hätte binnen sechs Monaten entscheiden müssen und dem Kläger in dieser Zeit Leistungen zur Rehabilitation Psychisch Kranker (RPK) zugestanden hätten. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt: Randnummer 21 Die Berufung wird zurückgewiesen. Randnummer 22 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 24 Die vor dem SG Schwerin im März 2015 erhobene Klage war unzulässig. Eine Untätigkeit der Beklagten im Sinne von § 88 SGG hat nicht vorgelegen, da sie über Ansprüche auf medizinische Rehabilitation im Widerspruchsbescheid vom
  35. Juni 2012 entschieden hat, lange bevor die Untätigkeitsklage erhoben wurde. Von diesem Widerspruchsbescheid umfasst war auch die im „Antrag“ aus April 2011 begehrte Leistung einer Rehabilitation für Psychisch Kranke. Der weitere „Antrag“ ist lediglich als ergänzender und konkretisierender Sachvortrag im Widerspruchsverfahren zum Bescheid vom
  36. März 2011 anzusehen, über den mit abschließendem Widerspruchsbescheid vom
  37. Juni 2012 mitentschieden worden ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  38. Oktober 2020, L 4 KR 2253/19, Rn. 38). Im Hinblick auf das laufende Widerspruchsverfahren handelte es sich hingegen keineswegs um einen neuen, unabhängig vom ursprünglichen Antrag zu bescheidenden Antrag. Randnummer 25 Daraus folgt, dass auch das (Fortsetzungs-)feststellungsbegehren im Hinblick auf den Schadensersatzprozess wegen der (nach Auffassung des Klägers zu Unrecht) abgelehnten medizinischen Rehabilitation bereits und allein Gegenstand des Verfahrens L 4 R 119/16 gewesen und eine weitere dahingehende Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig ist, § 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  39. Oktober 2020 – L 11 KR 671/19 – Rn. 20; Beschluss vom
  40. Dezember 2020 – L 20 SO 332/20 B ER). Eine somit allein denkbare isolierte Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) kommt zudem schon wegen deren Subsidiarität im Verhältnis zur (hier auch zunächst erhobenen) Anfechtungsklage nicht in Betracht. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 27 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.