Arbeitnehmerhaftung für Schäden an einem überlassenen Lkw Leitsatz Im Falle der Schadensersatzklage eines Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber gemäß § 619 a BGB die Darlegungs- und Beweislast auch im Hinblick auf die Schadenshöhe. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 22. Juli 2021, 2 Ca 554/21, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten und Wiederklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.07.2021 – 2 Ca 554/21 – abgeändert und der Kläger und Wiederbeklagte verurteilt, an den Beklagten und Wiederkläger 689,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 08.06.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten und Wiederklägers zurückgewiesen. 3. Der Beklagte und Wiederkläger trägt 82 % und der Kläger und Wiederbeklagte 18 % der Kosten des Berufungsverfahrens. 4. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch über Schadensersatzansprüche des Beklagten und Wiederklägers (künftig Beklagter) gegen den Kläger und Wiederbeklagten (zukünftig Kläger) zur Höhe von 4.050,57 €. Die erstinstanzlich ausgeurteilten Zahlungsbeträge zu Gunsten des Klägers aus Lohnforderungen, Verpflegungszuschuss und Urlaubsabgeltung sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Randnummer 2 Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 01.08.2020 bis zum 11.02.2021 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war bei dem Beklagten als Lkw-Kraftfahrer beschäftigt. Randnummer 3 Mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 03.08.2020 wurde dem Kläger durch den Beklagten der Lkw mit dem amtl. Kennzeichen …-.. … übergeben. Der Kläger versah das Fahrzeug mit Aufklebern an der Front, an den Kotflügeln sowie auf dem Dach. Zudem brachte der Kläger im Innenraum des Fahrzeuges bezogen auf den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten Stoffe an der A-Säule rechts (Bild Bl. 53 d. A.), an dem Armaturenbrett (Bild Bl. 54 d. A.) und an den Sitzkonsolen links und rechts (Bilder Bl. 55 u. 56 d. A.) an. Randnummer 4 Mit der – streitigen – Behauptung, der Kläger habe die Stoffe mittels Schrauben angebracht und zudem noch weitere Beschädigungen des Lkw vorgenommen, macht der Beklagte im Wege der Wiederklage gegen den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.050,57 € nebst Zinsen geltend. Randnummer 5 Mit Urteil vom 22.07.2021 hat das Arbeitsgericht die Wiederklage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die durch den Kläger vorgenommenen Beklebungen sei der geltend gemachte Anspruch gem. § 250 BGB nicht begründet. Im Übrigen habe die Kammer nach dem Vortrag des Beklagten nicht mit hinreichender Überzeugung feststellen können, dass der Kläger die Bohr-/Schraublöcher an bzw. in dem Lkw verursacht habe. Randnummer 6 Gegen diese am 28.07.2021 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 27.08.2021 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des Beklagten nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 28.10.2021 eingegangen Berufungsbegründung. Randnummer 7 Der Beklagte hält an seinem erstinstanzlichen Vortrag und an seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest. Dem Kläger sei am 03.08.2020 ein unbeschädigtes Fahrzeug übergeben worden. Der Zeuge F. habe das Fahrzeug unmittelbar vor Übergabe an den Kläger besichtigt und habe keinerlei Beschädigungen im Innenraum festgestellt. Auch seien zu diesem Zeitpunkt - insoweit unstreitig - keine Beklebungen ersichtlich gewesen. Auch sei kein Schmutzfänger zu diesem Zeitpunkt angebracht gewesen. Randnummer 8 Bereits am 04.12.2020 habe der Zeuge F. die Schäden an der A-Säule rechts (Bild Bl. 53 d. A.), am Armaturenbrett (Bild Bl. 54 d. A.), an der Sitzkonsole links (Bild Bl. 55 d. A.), an der Sitzkonsole rechts (Bild Bl. 56 d. A.), an der Türverkleidung links (Bild Bl. 57 d. A.), an der Türverkleidung rechts (Bild Bl. 58 d. A.), in der Decke links über dem Fahrersitz (Bild Bl. 40 d. A.) sowie durch den angebohrten durchgängigen Schmutzfänger (Bild Bl. 41 d. A.) festgestellt. Dies gelte ebenso für die - unstreitig - durch den Kläger angebrachten Beklebungen an der Front des Lkw, auf den Kotflügeln des Lkw sowie am Dach des Lkw (Bilder Bl. 50 bis 52 d. A.). Der Zeuge F. habe den Kläger aufgefordert, die Schäden zu beseitigen, was dieser jedoch unterlassen habe. Die vorgenannten Schäden und Beklebungen seien bei Rückgabe des Lkw im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger an den Beklagten noch vorhanden gewesen. Da das Fahrzeug in der Zeit vom 03.08.2020 bis zum 04.12.2020 – insoweit unstreitig - von keinem anderen Fahrer bewegt worden sei, folge zwangsläufig der Schluss, dass die vorbenannten Schäden und Beklebungen nur von dem Kläger verursacht worden seien könnten. Randnummer 9 Dem Beklagten sei ausweislich des zur Gerichtsakte abgereichten Gutachtens (Bl. 45 bis 49 d. A.) der hier geltend gemachte Schaden in Höhe von 4.050,57 € entstanden. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 den Kläger in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.07.2021 zum Az. 2 Ca 554/21 zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 4050,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger trägt vor, er habe keine Beschädigungen im Innenraum des ihm überlassenen Fahrzeuges verursacht. Er habe an wenigen Stellen Beklebungen mit Stoff mittels eines doppelseitigen Klebebandes vorgenommen. Dies könne seine Ehefrau auch bestätigen. Vorhandene Löcher im Innenraum des Fahrzeuges seien schon bei Übernahme des Fahrzeuges vorhanden gewesen. Dies gelte ebenso für den durchgängigen Schmutzfänger. Auch diesen habe er nicht angebracht. Die von ihm vorgenommenen Beklebungen habe er nicht entfernen können, da sowohl im Dezember 2020 als auch Ende Januar 2021 derart niedrige Temperaturen zu verzeichnen gewesen seien, die eine Entfernung der Beklebungen mittels Heißluftpistole unmöglich gemacht hätte. Randnummer 15 Zu bestreiten sei auch der von dem Beklagten geltend gemachte Schaden der Höhe und dem Umfang nach. Die Schadensaufstellung gem. Anlage B14 weise zunächst Schadenspositionen auf, deren Beschädigung durch den Kläger von dem Beklagten gar nicht vorgetragen worden sei. Dies betreffe alle Positionen gem. Anlage B14, die mit einem Sternchen gekennzeichnet seien, also die Instrumententafel über 202 €, die Sitzabdeckung über 518 €, die Abdeckung Konsole über 202 €, die Sitzabdeckung über 216 €, die Abdeckung Konsole über 40,50 € sowie Fahrerhaus außen reinigen; Polier über 966 €. Keine dieser Gegenstände sei durch Bohrungen beschädigt worden. Auch trage die Beklagte nicht vor, dass der Kläger für diese Beschädigungen – soweit solche überhaupt vorhanden gewesen sein – verantwortlich zeichne. Gleiches treffe zu für die Positionen Abdeckung RUECKL L und Abdeckung RUECKL R (4301, 4302). Der Beklagte habe nicht vorgetragen, der Kläger habe solche Abdeckungen des Rücklichtes beschädigt, so dass zwei Mal 103,73 € als vom Kläger verursachter Schaden zu bestreiten seien. Dies gelte auch für die weiteren Schadenpositionen in Höhe von 2 x 27 € gem. den Positionen 19055023 gem. Anlage B14. Zudem sei zu bestreiten, dass die Ersetzung einer DAEMMATTE L im Zuge der von dem Beklagten vorgetragenen Beschädigungen gem. Anlage B4 bis B7 erfasst sei, so dass eine weitere Position in Höhe von 374 € nicht angefallen sei. Im Hinblick auf die Positionen Ablagefach Tür L und Ablagefach Tür R seien keine Bohrlöcher zu erkennen, sondern allenfalls Eindellungen. Diesbezüglich habe der Beklagte zu einer Verursachung durch den Kläger nicht vorgetragen. Die diesbezüglich geltend gemachten Schadenspositionen seien mithin ebenfalls nicht nachvollziehbar. Randnummer 16 Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2022 hat das erkennende Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F. und A. (Ehefrau des Klägers). Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und bezüglich des Beweisthemas wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen. Randnummer 17 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur zum Teil begründet. I. Randnummer 19 Zwar ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht an den Vorgaben des § 250 BGB scheitert (1.). Gleichwohl ist die Berufung lediglich zum Teil in Höhe des austenorierten Betrages (689,30 Euro) begründet (2.). 1. Randnummer 20 Die von dem Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche scheitern nicht an den Vorgaben des § 250 BGB. Randnummer 21 Gemäß § 250 BGB kann der Gläubiger dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt. Randnummer 22 Die vorgenannte Norm steht dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht entgegen. Unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien ist die Widerklage im Hinblick auf die Beschädigungen im Innenraum des Lkw nicht bereits mit dem Argument abzuweisen, der Beklagte habe sich für eine Naturalrestitution entschieden und dem Kläger keine – angemessene – Frist zur Behebung der Mängel gesetzt. Dieser Umstand folgt bereits daraus, dass der Kläger insoweit selbst vorträgt, er sei in diesem Zusammenhang nicht zur Behebung der Schäden im Innenraum des Lkw aufgefordert worden, so dass sich der von dem Beklagten geltend gemachte Schaden nach § 249 Abs. 2 BGB richtet und diesbezüglich keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 250 BGB voraussetzt. Randnummer 23 Bezogen auf die von dem Beklagten geltend gemachten äußeren Schadenspositionen im Rahmen der von dem Kläger unstreitig vorgenommenen Beklebungen stellt sich das vorgenannte Problem bereits deshalb nicht, weil insoweit von dem Beklagten keine schlüssige und nachvollziehbare Schadenshöhe dargelegt worden ist und auch eine Schätzung für das erkennende Gericht nicht möglich ist, da es an der Darlegung notwendiger Grundlagen für eine Schätzung durch den darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten fehlt (dazu mehr unter I., 2.
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