dieser ergeht „für Ihre Mandanten, A., A., G., G. und R.“. Diese sind im Betreff wiederum als Beitragspflichtige aufgeführt. Randnummer 35 Mit Schreiben vom
der Zweckverband diese als Eigentümer des jeweils streitbefangenen Grundstücks mit dem jeweiligen Beitragsbescheid vom
im Hinblick auf den Zweck von Säumniszuschlägen bei einer möglichen und gebotenen Aussetzung der Vollziehung ein Erlass von Säumniszuschlägen ermessensgerecht sei, wenn – wie vorliegend – alles Mögliche und Zumutbare unternommen worden sei, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, und das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolgreich sei. In dem hier erfassten Zeitraum sei die beantragte Aussetzung der Vollziehung möglich bzw. geboten gewesen, so
ein Erlass der Säumniszuschläge ermessensgerecht sei, weil Aussetzungszinsen bei Erfolg des Rechtsmittels nicht anfielen. Randnummer 43 Den Widerspruch wies der Beklagte mit dem jeweiligen Widerspruchsbescheid vom
die Kläger auf die festgesetzten Anschlussbeiträge keine Zahlungen geleistet hätten, habe vom
die Kläger gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Aussetzung der Vollziehung beantragt hätten. Auch wenn der Beklagte darauf nicht reagiert habe, sei von den Klägern nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen worden, um anfallende Säumniszuschläge zu verhindern. Insoweit werde auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. September 2013 (Aktenzeichen 4 L 205/12) verwiesen. Danach sei der Abgabenschuldner angesichts seiner durch den Abgabenbescheid festgesetzten Zahlungspflicht gehalten, insoweit zumindest eine Entscheidung der Körperschaft oder des Gerichts über sein Begehren herbeizuführen. Dementsprechend sehe § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ausdrücklich vor,
ein Antrag bei dem Verwaltungsgericht zulässig sei, wenn die Behörde über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden habe. Als angemessene Frist gelte nach aktueller Rechtsprechung ein Zeitraum von einem Monat, nach dessen Ablauf die Kläger insoweit untätig geblieben seien. Randnummer 44 Mit ihrer am
er ausdrücklich, und zwar erst im Jahre 2017, eine Vollmacht angefordert habe. Unabhängig davon sei der Klägerin zu 3) weder in ihrer Stellung als Beteiligte noch in ihrer Funktion als Bevollmächtigte der Kläger ein Bescheid zugegangen. Randnummer 47 Im Hinblick auf die Beitragsbescheide vom 31. Juli 2013 sei zu beachten,
eine Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung überhaupt erst habe entstehen können, d.h. aber gleichzeitig,
die zu Unrecht eingeforderten Beiträge zu keinem Zeitpunkt fällig gewesen seien. Randnummer 48 Zudem sei § 240 AO bezogen auf die gesetzlich angeordnete Höhe von Säumniszuschlägen mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
die angegriffene Satzung eventuell doch für unwirksam erklärt werde, durch den Erlass von Beitragsbescheiden während des laufenden Normenkontrollverfahrens zumindest Säumniszuschläge als Einnahmen zu „generieren“. Randnummer 50 Im Rahmen des Hilfsantrags sei zu prüfen, ob das der Behörde mit § 227 AO eingeräumte Ermessen auf Null reduziert sei. Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen setze voraus,
ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf ihren Zweck, nicht mehr zu rechtfertigen sei, obwohl der Sachverhalt den gesetzlichen Tatbestand erfülle, die Erhebung der Zuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufe. Dies sei hier aus den dargelegten Gründen der Fall. Zudem sei davon auszugehen,
der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, einem auf die Höhe der Beitragsforderungen und die finanziellen Verhältnisse der Kläger gestützten Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO zu entsprechen. Randnummer 51 Die Kläger beantragen in der Klageschrift sinngemäß, Randnummer 52 die Bescheide zu den Aktenzeichen B-5015..., B-5007... und B5016... vom
es sich bei den Klageanträgen sowohl um eine Anfechtungs- als auch eine Verpflichtungsklage handelt, die im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag zueinander stehen. Randnummer 55 Der Beklagte beantragt, Randnummer 56 die Klage abzuweisen. Randnummer 57 Er hält die Klage hinsichtlich des Hauptantrags für unbegründet und hinsichtlich des Hilfsantrags bereits für unzulässig. Randnummer 58 Die Beitragsbescheide vom 31. Juli 2013 seien an die in deren Betreff angeführten und im Grundbuch eingetragenen Kläger als Miteigentümer gerichtet und diesen seinerzeit wirksam bekannt gegeben worden. Dem entspreche auch die der Prozessbevollmächtigten der Kläger erteilte Vollmacht. Randnummer 59 Die Beitragsbescheide seien jeweils an den Kläger zu 1) adressiert worden, weil eine Auskunft bei der Steuerverwaltung der ... ergeben habe,
er als Verwalter für die Eigentümergemeinschaft der Grundstücke fungiere und Bescheide für diese an seine Anschrift in der A-Straße, A-Stadt, gerichtet würden. Er sei mithin im Rechtsverkehr als Empfangsbevollmächtigter der Eigentümergemeinschaft in Grundstücksangelegenheiten aufgetreten, woraus sich auch das Einverständnis im Sinne des § 122 Abs. 6 AO ergebe. Das gesamte spätere prozessuale Verhalten der Miteigentümer habe dies belegt. Gerade der fehlende (und auch nicht erforderliche) Hinweis auf die Gesamtschuldnerschaft zeige,
die Benennung sämtlicher Miteigentümer als „Beitragspflichtige(r)“ nicht nur Hinweischarakter gehabt habe, sondern die Inhaltsadressaten betroffen habe. Randnummer 60 Aus diesem Grunde seien die Beitragsbescheide mit Bekanntgabewillen gegenüber allen Miteigentümern an den Kläger zu 1) gerichtet worden. Dies ergebe sich einerseits aus der Aktennotiz vom 4. Juli 2013, andererseits aus der Benennung sämtlicher Miteigentümer als Inhaltsadressaten der Bescheide und der Anrede „Sehr geehrte Damen und Herren“.
die Bescheide den Inhaltsadressaten auch zugegangen seien, ergebe sich daraus,
die Klägerin zu 3) als Prozessbevollmächtigte der Kläger die Widersprüche nicht nur für den Kläger zu 1), sondern für die „Hausgemeinschaft A./G.“ erhoben habe. Nach den Gesamtumständen könnten bei verständiger Auslegung der Widersprüche hierunter nur die als Inhaltsadressaten in Anspruch genommenen Miteigentümer des Grundstücks verstanden werden. Randnummer 61 Ob die Beitragsbescheide aufgehoben worden seien, weil es – etwa im Ergebnis eines Normenkontrollverfahrens – an einer wirksamen Satzungsgrundlage gefehlt habe, sei für die Verwirkung der Säumniszuschläge unbeachtlich. Der Gesetzgeber habe auf Antrag des Finanzausschusses (BT-Drs. 7/4292, S. 39) § 240 Abs. 1 Satz 4 AO erlassen, wonach keine Akzessorietät zwischen dem Bestand der Steuer- bzw. Abgabenforderung und den verwirkten Säumniszuschlägen bestehe. Insoweit werde auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Mai 2010 – V R 42/08 – (juris Rn. 21) Bezug genommen, wonach 240 Abs. 1 Satz 4 AO deshalb verfassungsgemäß sei, weil dem Rechtsschutzbedürfnis des Steuerpflichtigen durch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Steuerfestsetzung Genüge getan sei. Die Kläger hätten zwar einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt, jedoch keinen nach Absatz 5 der Vorschrift. Ob das Fehlen einer Satzungsgrundlage für den Abgabenbescheid zudem zur Folge gehabt habe,
deshalb auch keine wirksame satzungsrechtliche Fälligkeitsregelung vorgelegen habe, sei ebenfalls unbeachtlich. Dies folge wiederum aus § 240 Abs. 1 Satz 4 AO. Von einer sachlichen Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO könne schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die vorliegende Fallgestaltung genau der Wertung des Gesetzgebers entspreche, wonach es für die Entstehung der Säumniszuschläge allein darauf ankomme,
auf eine fällige Abgabenforderung nicht gezahlt werde. Randnummer 62 Im Hinblick auf die von den Klägern aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 – hergeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen 240 AO sei zu berücksichtigen,
es mit Beschluss vom 4. Mai 2022 – 2 BvL 1/22 – (juris Rn. 31) klargestellt habe,
seine Entscheidung vom
das durch § 163 und § 227 AO eingeräumte Entscheidungsermessen auf Null reduziert wäre, seien damit weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 64 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Randnummer 66 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten und gerichtlichen Hinweise (auch zur Frage, ob die gesetzlich angeordnete Höhe von Säumniszuschlägen verfassungsgemäß ist), sowie die vom Beklagten sowohl zu den Beitragserhebungen als auch zur Geltendmachung von Säumniszuschlägen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 67 A. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 68 Über die Klage hat der jetzige Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, weil die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Rechtsstreit dem (jeweiligen) Berichterstatter zur Entscheidung übertragen hat. Eine Zurückübertragung auf die Kammer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Es ist keine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten, aus der sich ergibt,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Dies gilt auch, soweit die Kläger, nachdem das Gericht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hingewirkt hatte, mitgeteilt haben,
es sich bei den Klageanträgen sowohl um eine Anfechtungs- als auch eine Verpflichtungsklage handelt, die im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag zueinander stehen. Daraus lässt sich schon keine wesentliche Änderung der Prozesslage ableiten. Unabhängig davon, ob die Klage bei zutreffender prozessualer Sicht des Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO ohnehin hätte entsprechend gewertet werden müssen (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
er von den Klägern zu 1) bis 5) erhoben worden ist. Das Erfordernis der hinreichenden Konkretisierung der Widerspruchsführer ist damit gewahrt worden. Die angefochtenen Bescheide sind ebenfalls in ausreichender Weise bezeichnet worden. Angegeben ist die jeweilige Kunden- / Verbrauchsstellennummer, zu der es bereits in den zugrundeliegenden Beitragsbescheiden heißt,
sie bei jeder Überweisung / Einzahlung anzugeben sei. Zudem wird darauf hingewiesen,
sich der Widerspruch gegen die Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen richtet, ohne
ersichtlich ist,
insoweit weitere Bescheide über Säumniszuschläge existieren. Im Übrigen ist im Rahmen der Auslegung des Widerspruchsschreibens der zeitliche Zusammenhang zu den angefochtenen Bescheiden vom
ihnen gegenüber die den Festsetzungen von Säumniszuschlägen zugrunde gelegten Anschlussbeitragsbescheide vom
sie gleichsam als zusammengefasste Abgabenbescheide auch an die Kläger zu 2) bis 5) gerichtet sind. Letztere können nämlich nicht als Inhaltsadressaten aus dem sonstigen Inhalt der Bescheide mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit entnommen werden (vgl. zu diesem Erfordernis auch VG Cottbus, Urteil vom 26. November 2020 – 1 K 720/13 –, juris Rn. 57 f.). Randnummer 77 Der jeweilige Inhaltsadressat eines Bescheides muss darin nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Ausreichend ist vielmehr,
er sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt der Bescheide aus Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt (vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 2020 – V R 56/17 –, juris Rn. 17). Heranzuziehen sind hierbei auch dem Bescheid beigefügte Erklärungen, die dem Betroffenen bekannten Umstände sowie zeitlich vorhergehende Bescheide. Notwendig ist aber,
diese Umstände einen eindeutigen Rückschluss erlauben. Daran fehlt es hier bezogen auf die Kläger zu 2) bis 5). Randnummer 78 Anhaltspunkte für die Annahme, nicht allein der Kläger zu 1), sondern auch die Kläger zu 2) bis 5) seien Inhaltsadressaten des jeweiligen Beitragsbescheides gewesen, sind einerseits die Passage im einleitenden Teil der Bescheide „Beitragspflichtige(r): A. und A., G. und G., R..“ und die Anrede Randnummer 79 „Sehr geehrte Damen und Herren, Randnummer 80 Sie werden ... zu einem Anschlussbeitrag ... herangezogen.“ Randnummer 81 Diese Umstände erlauben jedoch nicht den beschriebenen eindeutigen Rückschluss. Die Aufführung aller Beitragspflichtigen (einschließlich des im Adressfeld genannten Klägers zu 1)), kann auch lediglich der Information des konkret als Bekanntgabe- und Inhaltsadressat in Anspruch genommenen Miteigentümers dienen. Dies gilt umso mehr, als in der Begründung des Bescheides zwar ausdrücklich darauf hingewiesen wird,
beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstückes ist. Von der gerade bei einer Heranziehung sämtlicher Miteigentümer wichtigen Mitteilung,
mehrere Eigentümer als Gesamtschuldner haften, wird jedoch abgesehen. Dies wird zwar rechtlich unbedenklich sein. Selbst wenn die Kläger Empfänger von entsprechenden zusammengefassten Abgabenbescheiden gewesen wären, hätten sie gleichwohl ohne weiteres erkennen können, ob sie als Gesamtschuldner oder – was trotz der bestehenden Gesamtschuldnerschaft denkbar gewesen wäre – als Schuldner nach Bruchteilen (sei es entsprechend ihren Miteigentumsanteilen oder nach einer anderen Aufteilung) herangezogen werden sollten (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Januar 1994 – 23 CS 93.2897 –, juris Rn. 19 ff.). Da in den Beitragsbescheiden auf § 7 KAG M-V und damit auf die in dessen Absatz 2 Satz 5 enthaltene Bestimmung, wonach mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner haften, verwiesen wird, steht dieser Gesichtspunkt der Annahme von an die Kläger als Inhaltsadressaten gerichteten zusammengefassten Abgabenbescheiden nicht entgegen. Randnummer 82 Gegen einen eindeutigen Rückschluss auf das Vorliegen von zusammengefassten Bescheiden spricht das Fehlen weiterer diesbezüglicher Elemente. So enthalten die Beitragsbescheide keinerlei ausdrücklichen Hinweis,
sie gegenüber dem Kläger zu 1) als Miteigentümer der streitbefangenen Grundstücke zugleich mit Wirkung für und gegen die weiteren Miteigentümer ergehen. Ebenso wenig sind die Beitragsbescheide in einer Weise gestaltet, die darauf hinweisen könnte,
sie auf eine Ausfertigung und Bekanntgabe von inhaltsgleichen Schriftstücken an jeden der Miteigentümer ausgerichtet sind. Vielmehr wurde – soweit ersichtlich – jeweils allein eine Ausfertigung dem Kläger zu 1) zugestellt. Auch ist nicht ersichtlich, auf welche Weise die Bekanntgabe hätte vorgenommen werden sollen. Richtet sich ein Verwaltungsakt gegen mehrere Personen, muss er grundsätzlich jedem Adressaten einzeln bekannt gegeben werden (Grundsatz der Einzelbekanntgabe). Nur Ausnahmsweise und nur, soweit es im Gesetz angeordnet ist, kommt die Bekanntgabe an einen mit Wirkung für mehrere oder alle in Betracht (vgl. Ratschow in: Klein, AO,
der Kläger zu 1) dort als „Verwalter“ der Grundstücke geführt werde. Ein Einverständnis im Sinne des § 122 Abs. 6 AO für den hier betroffenen Bereich vermag sich daraus jedoch nicht zu ergeben. Dafür genügt die Auskunft,
der Kläger zu 1) „als Verwalter für die Eigentümergemeinschaft des Grundstücks fungiere“ und Bescheide für diese an seine Anschrift gerichtet würden, nicht. Dies gilt ungeachtet dessen,
der Beklagte daraus den Schluss gezogen hat, der Kläger zu 1) sei damit in einem für eine übergreifende Betrachtung ausreichenden Maße im Rechtsverkehr als Empfangsbevollmächtigter der Eigentümergemeinschaft in Grundstücksangelegenheiten aufgetreten. Randnummer 84 Ein Einverständnis im Sinne des § 122 Abs. 6 Halbsatz 1 AO lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten,
die Prozessbevollmächtigte der Kläger gegen die Beitragsbescheide seinerzeit „namens und in Vollmacht der Hausgemeinschaft A. / G.“ Widerspruch eingelegt hat. Dies gilt schon deshalb, weil damit dazu keine Aussage getroffen worden ist. Auch ist der Beklagte der Frage nicht nachgegangen, wer damit Widerspruchsführer sein soll. Aus der erst im April 2017, d.h. nach Erlass der Abhilfebescheide und damit nach Abschluss der Widerspruchsverfahren, von der Prozessbevollmächtigte der Kläger vorgelegten und sich auf die Anschlussbeiträge beziehenden Vollmacht vom 28. August 2013 ergaben sich die betreffenden Personen, einschließlich der bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten selbst. Für ein daneben erteiltes Einverständnis nach § 122 Abs. 6 AO ist demgegenüber nichts ersichtlich. Für die Annahme eines solchen genügt auch nicht etwa,
etwa vorsorglich oder in der irrigen Annahme einer umfassend wirksamen Bekanntgabe ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Randnummer 85 Auch soweit der Beklagte erklärt, das gesamte spätere prozessuale Verhalten der Miteigentümer habe deren Stellung als Inhaltsadressaten belegt, lässt dies nicht den beschriebenen eindeutigen Rückschluss zu. Dabei verkennt er,
das prozessuale Verhalten darauf ausgerichtet, wem gegenüber die Beitragsbescheide mutmaßlich erlassen worden sind und nicht umgekehrt. Entsprechendes gilt, soweit sich der Beklagte darauf beruft, gerade das Fehlen des (nicht erforderlichen) Hinweises auf die Gesamtschuldnerschaft zeige,
die Benennung sämtlicher Miteigentümer als „Beitragspflichtige(r)“ nicht nur Hinweischarakter gehabt, sondern die Inhaltsadressaten betroffen habe. Randnummer 86 Ebenso wenig ist erkennbar geworden,
die Bekanntgabe an den Empfänger nicht nur für ihn als Inhaltsadressaten, sondern zugleich als Bevollmächtigten für die weiteren Miteigentümer erfolgen sollte. Im Hinblick auf § 122 Abs. 1 Satz 3 AO, wonach ein Verwaltungsakt auch an einen Bevollmächtigten bekannt gegeben werden kann, hätte sich dies zunächst einmal aus den Bescheiden ergeben müssen; zudem hätte ihm eine die Anschlussbeitragsangelegenheit betreffende Vollmacht erteilt worden sein müssen. Es ist nicht ersichtlich,
dies erfolgt ist, zumal die Rechtsbehelfe von der Klägerin zu 3) als Bevollmächtigte eingelegt worden sind, so
es nahegelegen haben könnte, auch auf eine Nachfrage des Beklagten zur Art und Weise der Bekanntgabe allenfalls ihr eine Vollmacht für die Entgegennahme von Beitragsbescheiden zu erteilen. Ebenso wenig lassen die Umstände des vorliegenden Einzelfalls auch mit Blick auf die Aktennotiz vom 4. Juli 2013 die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht zu. Es ist schon nicht ersichtlich,
die Kläger von der Nachfrage des Zweckverbandes bei der ... Kenntnis hatten und der Eindruck hätte entstehen könne, der Kläger zu 1) sei in der Beitragsangelegenheit ihr Bevollmächtigter. Randnummer 87 Dementsprechend bleibt es bei dem Grundsatz,
ein Verwaltungsakt an jeden Adressaten gesondert gerichtet und ihm bekannt gegeben oder zugestellt werden muss, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das bedeutet zugleich,
jeder Adressat in den Besitz einer eigenen Ausfertigung gelangen muss (Grundsatz der Einzelbekanntgabe). Randnummer 88 Ebenso wenig ist ersichtlich,
7 Satz 1 AO hier einschlägig sein könnte. Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Lebenspartner oder Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es nach der Vorschrift für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Davon hätten allein die Kläger zu 4) und 5) als Ehegatten erfasst werden können, die allerdings unter einer abweichenden Anschrift wohnten. Randnummer 89 Soweit die Kläger geltend machen, bereits seinerzeit sei zwischen ihnen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstanden, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Betrachtung. Dies gilt schon deshalb, weil ausweislich der im jeweiligen Verwaltungsvorgang festgehaltenen Erkenntnisse des Beklagten aus dem Juni 2013 die Kläger im Grundbuch eingetragene Miteigentümer nach Bruchteilen waren. Zwar kann im Grundbuch auch eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich,
dies geschehen ist und der Beklagte die Beitragsbescheide an eine solche Gesellschaft habe richten wollen. Randnummer 90
eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, wobei die Fälligkeit sich in der vorliegenden Konstellation für die streitbefangenen Anschlussbeiträge nach § 220 AO richtet und deren Entstehung erfordert. Randnummer 93 § 240 AO ist gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V auf Kommunalabgaben wie Anschlussbeiträge entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Kommunalabgabengesetz selbst oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. Ohne jede Unterscheidung oder Einschränkung sieht § 240 Abs. 1 Satz 1 AO vor,
ein Säumniszuschlag zu entrichten ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird (vgl. BFH, Urteil vom 24. März 1992 – VII R 39/91 –, BFHE 168, 300, juris Rn. 9). Die Säumnis nach Satz 1 tritt jedoch nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt worden ist (§ 240 Abs. 1 Satz 3 Variante 1 AO). Wird die Festsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt (§ 240 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 AO). Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind (§ 240 Abs. 1 Satz 5 AO). Randnummer 94 Ausgehend davon ergeben sich – unter Beachtung der so genannten Schonfrist nach § 240 Abs. 1 Satz 3 AO – die grundlegenden Voraussetzungen für die Verwirkung von Säumniszuschlägen aus § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO, und zwar auch im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 Halbsatz 1 der Vorschrift, der für den Fall der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung anordnet,
die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt bleiben. Randnummer 95 Im Rahmen der Auslegung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO ist zu berücksichtigen,
danach allein „die bis dahin verwirkten“ Säumniszuschläge unberührt bleiben, womit auf den Tatbestand des Absatzes 1 Satz 1 der Vorschrift Bezug genommen wird. Zur Verwirkung von Säumniszuschlägen führende „rückständige“ Steuerforderungen können danach nur solche sein, bei denen der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Entstehung des Steueranspruchs knüpft. Die Verwirkung und damit Entstehung von Säumniszuschlägen ist danach materiell-rechtlich zu bestimmen und setzt – neben der Festsetzung im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 3 AO – voraus,
eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird (vgl. auch Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 11/2022, § 220 AO Rn. 16; vgl. zum Begriff der „Steuer“ auch BFH, Urteil vom
die Fälligkeit nach den diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften eintritt (nach Schindler in: Gösch, AO/FGO, Stand August 2019, § 220 Rn. 1, ergibt sich aus der Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, ab wann durch die Verwirklichung des Steuertatbestandes im Sinne des § 38 AO entstandene Ansprüche vom Schuldner zu erfüllen sind). Randnummer 97 Das Kommunalabgabengesetz selbst regelt nicht die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Abgabenschuldverhältnis. Deshalb richtet sich die Fälligkeit gemäß § 220 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V nach der diesbezüglichen Vorschrift in der entsprechenden Abgabensatzung (besondere gesetzliche Regelung im Sinne von § 4 AO; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
der kraft Gesetzes entstandene Anspruch festgesetzt werden muss, um verwirklicht werden zu können (vgl. Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 2/2019, § 220 AO Rn. 10; Oosterkamp in: Pfirrmann / Rosenke / Wagner, BeckOK AO, Stand 01.10.2022, § 220 AO Rn. 12), wobei sich die Notwendigkeit, den Anspruch festzusetzen, aus dem Gesetz ergeben muss, so für Steueransprüche aus § 155 Abs. 1 AO, für Beitragsansprüche in entsprechender Anwendung der Vorschrift. Auch im Hinblick auf diese Konkretisierung des kraft Gesetzes (materiell-rechtlich) entstandenen Abgabenanspruchs bleibt es allerdings bei dem Grundsatz,
ein Anspruch vor seiner Entstehung nicht fällig werden kann (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2012 – 4 L 228/11 –, juris Rn. 29 f.). Randnummer 100 Der Anspruch entsteht gemäß § 38 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 KAG M-V mit der Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Für das hier einschlägige Anschlussbeitragsrecht sieht § 9 Abs. 3 KAG M-V vor,
die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung (wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann). Diese Voraussetzungen waren im Hinblick auf die gegenüber den Klägern geltend gemachten Beitragsansprüche zu keinem Zeitpunkt erfüllt, womit es auch an der Fälligkeit der Ansprüche fehlte. Randnummer 101 Danach sind hier bezogen auf die vom Beklagten nach Abschluss des Normenkontrollverfahrens beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern – 1 K 19/12 – aufgehobenen Anschlussbeitragsbescheide vom 31. Juli 2013 keine Säumniszuschläge verwirkt, weil es schon an der Voraussetzung fehlt,
Beiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet worden sind. Da es für eine Erhebung der durch die Bescheide festgesetzten Anschlussbeiträge an einer wirksamen Rechtsgrundlage im Sinne von § 9 Abs. 3 KAG M-V fehlte, sind die Beitragsansprüche vor Aufhebung der Bescheide nicht entstanden und konnten damit auch nicht fällig werden. Randnummer 102 Der Beklagte hat erklärt,
die Nachfolgesatzung zu der Beitragssatzung vom
die Beitragssatzung vom
die Beitragssatzung vom
die Höhe der baulichen Anlagen durch einen im Hinblick auf das Ziel, die für die Beitragserhebung maßgebliche Zahl der Vollgeschosse zu ermitteln, zu niedrigen Umrechnungswert zu teilen und das Ergebnis generell auf die nächste ganze Zahl aufzurunden gewesen sei. Auch der Beklagte sieht (nach wie vor) keine Veranlassung, diese Einschätzung des Gerichts in Zweifel zu ziehen. Randnummer 105 Im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung beanstandete das Gericht,
die satzungsrechtlichen Vorgaben für die Einbeziehung des Klärwerks nicht mit den diesbezüglichen Annahmen in der Kalkulation übereinstimmten. Randnummer 106 Weiter hat das Gericht ausgeführt,
die zuvor erlassene Satzung des Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung (Beitragssatzung) vom
die Kalkulation des Niederschlagswasserbeitragssatzes nicht hinreichend an den Umfang der öffentlichen Einrichtung für die Niederschlagswasserbeseitigung anknüpft. Die im Hinblick auf den seinerzeit erhobenen Niederschlagswasserbeitrag noch zu keinen durchgreifenden Bedenken führende vorläufige Einschätzung des Verwaltungsgerichts Schwerin im Beschluss vom
die vorangegangene Satzung des Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung vom 27. August 1998 schon wegen der Ausweisung unterschiedlicher Beitragssätze für vor Satzungserlass bereits angeschlossene und erst danach anzuschließende Grundstücke (neben weiteren Fehlern) ebenfalls unwirksam ist. Randnummer 110 Inwieweit bei einer Wirksamkeit vorangegangenen Satzungsrechts bereits Festsetzungsverjährung eingetreten wäre (mit entsprechenden Auswirkungen auf die Fälligkeit wie der Umstand,
der Anspruch nicht entstanden ist), bedarf hier keiner Entscheidung. Randnummer 111 Mangels Entstehung der streitbefangenen Beitragsansprüche kommt § 240 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 AO, wonach für den Fall der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 der Vorschrift allein bereits verwirkte Säumniszuschläge unberührt bleiben, d.h. solche, bei denen die Tatbestandsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 3 der Vorschrift erfüllt waren oder denen ein dazu ausreichender bestandskräftiger Festsetzungsbescheid zugrunde lag, im Hinblick auf die Betragsbescheide vom 31. Juli 2013 nicht zur Anwendung. Es fehlt nämlich an der Verwirkung von Säumniszuschlägen in diesem Sinne. Randnummer 112 Dies entspricht § 38 AO, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unabhängig von ihrer Festsetzung mit der Verwirklichung des betreffenden gesetzlichen Tatbestandes entstehen, was nicht möglich ist, wenn es für die Steuer an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt. Ein „Scheinsteueranspruch“ wäre verfassungsrechtlich nicht zulässig. Dies gilt auch für Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 4 AO, die ebenfalls kraft Gesetzes entstehen, und wirkt sich hier sowohl im Hinblick auf die Beitragsansprüche als auch die Säumniszuschläge aus. Wird aufgrund der irrigen Annahme,
die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ein Steueranspruch festgesetzt, der mangels Sachverhaltsverwirklichung tatsächlich nicht entstanden ist, entfaltet der Steuerbescheid allerdings konstitutive Wirkung (vgl. Schlücke in: Gosch, AO/FGO, Stand August 2020, § 38 AO Rn. 17). Wird er nicht angegriffen, bildet er den Rechtsgrund für die Steuerzahlung. Randnummer 113 Vor seiner Entstehung kann der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nicht erfüllt werden, auch nicht fällig werden (vgl. Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 10/2020, § 38 AO Rn. 12). Auf die Entstehung des Steueranspruchs hat die Festsetzung grundsätzlich keine Auswirkung (vgl. Schlücke in: Gosch, AO/FGO, Stand August 2020, § 38 AO Rn. 106). Der einen nicht entstandenen Anspruch festsetzende Bescheid wirkt insofern konstitutiv, als er eine „formelle“ Zahlungsverpflichtung begründet, die durch Anfechtung des Bescheides beseitigt werden kann (Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 10/2020, § 38 AO Rn. 10 f.). Diese Zahlungsverpflichtung ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, obwohl sie als ein solcher erscheint, und erfüllt jedenfalls vor Bestandskraft des Abgabenbescheides nicht das Tatbestandsmerkmal einer Abgabe im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO. Randnummer 114 Für das hier einschlägige Anschlussbeitragsrecht kann nicht davon ausgegangen werden,
die sachliche Beitragspflicht allein durch den Erlass eines sie festsetzenden Bescheides formell-rechtlich entstehen kann. Dies gilt schon deshalb, weil gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V auf Kommunalabgaben die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht das Kommunalabgabengesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten, und der Landesgesetzgeber für Anschlussbeiträge in § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V angeordnet hat,
die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung. Danach kommt eine lediglich formell-rechtliche Entstehung der Anschlussbeitragspflicht, die etwa wegen Unwirksamkeit der zugrundeliegenden sachlichen Beitragssatzung materiell-rechtlich nicht entstehen konnte, als Folge ihrer zwar rechtswidrigen, aber wirksamen Festsetzung in einem Beitragsbescheid jedenfalls vor dessen Bestandskraft nicht in Betracht. Insbesondere kann für das hiesige Landesrecht nicht angenommen werden, es sei für die aus dem Wesen des Beitrags folgende Einmaligkeit der Beitragserhebung grundsätzlich unerheblich, ob die Beitragspflicht materiell-rechtlich oder formell-rechtlich entstanden sei (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 – 15 A 3421/94 –, juris Rn. 20 und Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4 ff.; vgl. auch Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2017, § 8 Rn. 12a). Dies folgt schon daraus,
3 Satz 1 KAG M-V ausdrücklich auf das Erfordernis der ersten wirksamen Satzung abstellt und sich den für Anschlussbeiträge geltenden Vorschriften auch keine Anhaltspunkte für eine Unterscheidung zwischen formell-rechtlichen und materiell-rechtlichen Beitragspflichten entnehmen lassen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
Grundlage für die Geltendmachung u.a. von Steuern die Steuerbescheide sind und Umstände, die zu einer Veränderung des festgesetzten Zahlungsanspruchs führen, zu berücksichtigen sind; insoweit – dann als § 218 des Entwurfs – heißt es zu Bericht und Anträgen des Finanzausschusses des Bundestages in BT-Drs. 4292, S. 37, 109,
die Bestimmung, wonach Umstände, die zu einer Veränderung des festgesetzten Zahlungsanspruchs führten, zu berücksichtigen seien, als entbehrlich gestrichen worden sei, da sie einen Grundsatz enthalte, der allgemein zu beachten sei). Randnummer 116 Mit Erlass eines wirksamen Beitragsbescheides kann zwar auch dann eine rechtlich verbindliche Zahlungspflicht begründet werden, wenn noch keine sachliche Beitragspflicht entstanden ist und ein Beitrag somit nach der materiellen Rechtslage noch nicht hätte erhoben werden dürfen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
der Beitrag einen Monat nach Entstehung fällig wird, etwa nach Heilung eines ihr entgegenstehenden Mangels). Randnummer 119 Danach kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden,
die Fälligkeit der Beitragsansprüche unabhängig von ihrer Entstehung eingetreten ist (vgl. allerdings auch BVerwG, Urteil vom
dieser nicht deckungsgleich sei mit der Fälligkeit im Sinne der erstgenannten Vorschrift (so aber OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. September 2013 – 4 L 150/13 –, juris Rn. 19). Ungeachtet der unterschiedlichen Begrifflichkeit geht es auch in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO mit dem Abstellen auf den „Ablauf des Fälligkeitstags“ um die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, mit der sich § 220 AO im Rahmen seines Anwendungsbereichs übergreifend befasst. Welche Rechtsfolgen an das Vorliegen der Fälligkeit geknüpft werden (vgl. etwa die §§ 228, 229, 240 AO), ist dabei schon deshalb unerheblich, weil das nicht zum Regelungsbereich des § 220 AO gehört. Entsprechendes gilt für die Zielsetzung des § 240 AO, zumal sich auch daraus nicht ergibt,
die Vorschrift auf eine spezielle Fälligkeit abstellt, deren Bestimmung nach Maßgabe des § 220 AO sich generell verbietet. Randnummer 123 Demgegenüber wird für die Annahme, Abgabenbescheide könnten entsprechend § 220 Abs. 2 AO bereits in der Phase, in der die festgesetzten Abgabenansprüche noch nicht entstanden seien, deren Fälligkeit begründen, angeführt, bei der Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung sei stets im Blick zu behalten,
diese nicht für das fehleranfällige Kommunalabgabenrecht konzipiert worden seien (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 11. April 2013 – 9 A 158/11 –, juris Rn. 79 zu Säumniszuschlägen auf Anschlussbeiträge). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Randnummer 124 Dies gilt auch, soweit darauf abgestellt wird,
ein nach § 9 Abs. 3 KAG M-V nicht entstandener Anspruch Gegenstand einer mit einer Zahlungsfrist versehenen Festsetzung gemäß § 240 Abs. 1 Satz 3 AO geworden ist und es bis zur Aufhebung der Beitragsfestsetzung an der Entstehung fehlte (vgl. auch BFH, Urteil vom 24. März 1992 – VII R 39/91 –, juris Rn. 9 f). Daher wird bei entsprechenden Zweckmäßigkeitserwägungen dem Gesetzgeber die Entscheidung vorbehalten bleiben müssen. Es ist auch nicht ersichtlich,
der Gesetzgeber insbesondere bei den vorgenommenen Änderungen des § 240 AO Auslegungen in relevanter Weise in seinen Willen aufgenommen hat, die dem gesetzlichen Tatbestand nicht in der hier vertretenen Weise Rechnung tragen. Randnummer 125 Demgegenüber kann auch für den Fall des Fehlens einer wirksamen Satzung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V nicht angenommen werden,
der Fälligkeitstag im Sinne von § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO mit Blick auf Absatz 1 Satz 4 der Vorschrift grundsätzlich allein „formell“ nach dem im Abgabenbescheid angegebenen Fälligkeits- oder Zahlungstermin zu bestimmen ist, selbst wenn der Bescheid gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst mit dieser Maßgabe (vorläufig) vollziehbar wird (vgl. allerdings auch Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 03/2021, § 12 Rn. 76; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
dafür allein der wirksame Erlass eines Beitragsbescheides genügt; BFH, Urteil vom
Bund, Länder und Kommunen auf laufende Einnahmen aus Abgaben angewiesen sind, um ihre im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund bedürfe es eines wirksamen Druckmittels, um den Zahlungspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung zu bewegen. In dieses System füge sich ein,
gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfalle. Die aufschiebende Wirkung könne in diesem Fall wegen der Finanzierungsfunktion nur unter strengen Voraussetzungen gewährt werden. Diese Auslegung stehe auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs habe das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (Beschluss vom 1. März 2010 – 3 B 69/09 –, juris Rn. 4 zu Säumniszuschlägen auf einen Rückforderungsanspruch nach dem Lastenausgleichsgesetz),
der Schuldner bei Fälligkeit unbedingt und ungeachtet einer späteren Aufhebung oder Änderung des Rückforderungsbescheides zur Zahlung angehalten werden solle: „Nach der § 240 AO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung sollen Säumniszuschläge als Druckmittel unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Festsetzung zur Zahlung anhalten (vgl. BFH, Urteil vom
die Leistung fällig ist. Das Anknüpfen an einen sog. Scheinsteueranspruch ist demgegenüber ebenso wenig ausreichend wie das Abstellen auf eine durch einen noch nicht bestandskräftigen Abgabenbescheid begründete lediglich „formelle“ Zahlungsverpflichtung. Die sofortige Vollziehbarkeit eines entsprechenden Bescheides genügt dafür schon deshalb nicht, weil sich § 240 AO dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen lassen. Randnummer 129 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 240 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 AO. Insbesondere kann nicht angenommen werden,
der Fälligkeitstag im Sinne von § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO stets allein „formell“ zu bestimmen ist, und zwar anknüpfend an die Bekanntgabe des Beitragsbescheides nach dem darin angegebenen Fälligkeitstermin, ab dem der Bescheid gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vollziehbar wird. Ebenso wenig kann für das hiesige Anschlussbeitragsrecht davon ausgegangen werden, es sei unerheblich, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Abgabenforderung materiell-rechtlich bestehe und insoweit „fällig“ sein könne (vgl. allerdings auch VG Cottbus, Urteil vom
dem Abgabenbescheid die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage fehlt; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. März 2000 – 1 Q 9/00 –, juris Rn. 5 ff., wonach der Säumniszuschlag nicht an die nicht fristgerechte Erfüllung einer materiell gerechtfertigten Abgabenforderung anknüpft, sondern an das Nichtbegleichen einer fälligen Forderung im „formellen“ Sinne, also gerade unabhängig von der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Festsetzung). Randnummer 130 Der geltend gemachte Zusammenhang zwischen § 240 Abs. 1 AO (insbesondere Satz 4 der Vorschrift) und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO führt zwar zunächst zu der grundlegenden Annahme,
der Gesetzgeber sachlich Zusammenhängendes so regeln will,
die einzelnen Rechtssätze sich nicht widersprechen, sondern sich zu einer verbindlichen Gesamtregelung zusammenfügen. Ungeachtet dessen kann auch dies für die vorliegende Konstellation keine dahingehende Auslegung des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO rechtfertigen,
abweichend von § 220 AO für die Erhebung von Säumniszuschlägen allein die wirksame Bekanntmachung von mit einer Zahlungsfrist versehenen Anschlussbeitragsbescheiden ausreicht, die bis zu ihrer Aufhebung nicht auf eine erforderliche Rechtsgrundlage gestützt werden konnten und deshalb entsprechende Beitragsansprüche noch nicht einmal entstanden waren. Vielmehr stellt § 240 Abs. 1 Satz 4 AO auf verwirkte Säumniszuschläge ab und nimmt dabei Bezug auf die materiell-rechtlich ausgestaltete Regelung in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift, deren Fälligkeitsbegriff jedenfalls für die vorliegende Konstellation durch § 220 AO abweichend ausgefüllt wird. Randnummer 131 Zudem fehlt es in § 240 Abs. 1 AO jedenfalls für die Konstellation,
der Abgabenanspruch nach § 9 Abs. 3 KAG M-V nicht entstanden ist und bis zur Aufhebung des Abgabenbescheides zu keinem Zeitpunkt existiert hat, an einer ausreichenden Einbeziehung von Vorschriften des § 80 VwGO oder darauf gestützter Maßnahmen durch den Landesgesetzgeber (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 80 Rn. 74, wonach der Gesetzgeber vorsehen kann,
der Eintritt materieller Rechtsfolgen von der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes abhängt). Schon deshalb kann § 240 AO nicht dahingehend ausgelegt werden,
für die Verwirkung von Säumniszuschlägen stets allein maßgeblich ist,
ein gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbarer Verwaltungsakt, etwa in Gestalt einer mit einer Zahlungsfrist versehenen Steuer- oder Beitragsfestsetzung, nicht befolgt wird (vgl. allerdings BFH, Urteil vom
jedenfalls dann, wenn § 220 AO einschlägig ist und die Fälligkeit danach nicht ohne Entstehung des Anspruchs eintreten kann, kein hinreichender Zusammenhang zwischen § 240 Abs. 1 AO (insbesondere Satz 4 der Vorschrift) und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO besteht, der dieser Auslegung, die auf die dargelegten Gründe gestützt werden kann, mit hinreichendem Gewicht entgegensteht. Dazu fehlt es an einer ausreichenden Verknüpfung des materiellrechtlichen Abgabentatbestandes mit der gesetzlichen Anordnung,
Abgabenbescheide sofort vollziehbar sind, und zwar auch dann, wenn in der Erhebung von Säumniszuschlägen die Vollziehung des betreffenden Abgabenbescheides gesehen wird. Dies gilt umso mehr, als die Zuschläge – als eine Art Zwangsgeld – keine zwangsläufige Vollzugsfolge bei Abgabenbescheiden sind, sondern auf einer hinreichenden Anordnung des Gesetzgebers beruhen müssen (vgl. etwa auch § 3 Abs. 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zu den Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung als eine Art der Vollziehung von Leistungsbescheiden, die öffentlich-rechtliche Geldforderungen betreffen). Randnummer 133 Auch kann in der vorliegenden Konstellation die sofortige Vollziehbarkeit eines Abgabenbescheides nicht die Fälligkeit ersetzen, sondern setzt diese vielmehr voraus. Die Folgen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach der in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnete Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt, treten nämlich erst mit der Fälligkeit des Abgabenanspruchs ein (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2021 – 3 LB 189/17 –, juris Rn. 76 , wonach die Fälligkeitsregelung dem Interesse des Abgabenschuldners Rechnung tragen muss,
ihm nach der Festsetzung der Abgabe eine angemessene Frist verbleibt, in der er die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüfen, sich gegebenenfalls Rechtsrat einholen und dann unter Berücksichtigung von üblichen Banklaufzeiten die Abgabenforderung begleichen oder einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO stellen kann, bevor auch die Rechtsfolgen der Säumnis eintreten können). Auch § 254 Abs. 1 AO setzt für den Beginn der Vollstreckung die Fälligkeit des Anspruchs nach Maßgabe von § 220 AO voraus. Randnummer 134 Ohne den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs suspendiert bereits die Widerspruchseinlegung die Zahlungspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom
die Forderung für die Behörde und ihren Rechtsträger einstweilen als nicht fällig gilt und deshalb für diese Zeitspanne Säumniszuschläge nicht anfallen können. Dies ist für die Frage der Fälligkeit des Steueranspruchs im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bei Maßgeblichkeit des § 220 AO allerdings unerheblich, wenn der Anspruch – wie hier – ohnehin nicht entstanden ist, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V nicht erfüllt sind. Im Übrigen führt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohnehin dazu,
einstweilen nicht vom Vorliegen einer Festsetzung nach § 240 Abs. 1 Satz 3 AO ausgegangen werden und die Säumnis insoweit schon deshalb nicht eintreten kann. Randnummer 136 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zudem,
sich § 240 Abs. 1 Satz 4 AO als Ausnahmeregelung erweist, die eng an dem Wortlaut und der Systematik der Abgabenordnung auszulegen ist (vgl. etwa auch Wüterich, NVwZ 1987, 959), und
ihre Anwendung im vorliegenden Fall auch deshalb ausscheidet. Bereits in seinem Beschluss vom 10. Dezember 1986 – I B 121/86 – (BFHE 149, 6, juris Rn. 15) hat der Bundesfinanzhof ausgeführt,
die Ausübung von Druck im Sinne des § 240 AO nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Vollziehung eines Steuerbescheides ansteht, der entweder nicht angefochten worden sei oder an dessen Rechtmäßigkeit trotz Anfechtung keine ernstlichen Zweifel bestünden. Werde dagegen ein Steuerbescheid angefochten und würden – wenn auch ggf. nachträglich – ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit von Anfang an festgestellt, so entfielen die Voraussetzungen für eine Druckausübung „rückwirkend“. Vom Grundgedanken des § 240 AO bestehe in einem solchen Fall für die Erhebung von Säumniszuschlägen kein Anlass. Die in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO getroffene Regelung betreffe deshalb nur die Fälle, in denen der Steuerbescheid ohne vorherige Anfechtung geändert werde oder in denen zumindest für eine gewisse Zeit keine ernstlichen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestünden (Beispiel: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und Abgabe der Steuererklärung im Rechtsbehelfsverfahren). Randnummer 137 Auch mit Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 240 AO spricht Überwiegendes für eine eng am Wortlaut der Vorschrift und der Systematik der Abgabenordnung orientierte Auslegung des § 240 Abs. 1 AO. Randnummer 138 Der Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO entsprach bereits § 1 des Steuersäumnisgesetzes (StSäumG) vom 13. Juli 1961 (BGBl. I S. 981, 993), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 953, 958), wonach ein Säumniszuschlag verwirkt ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet worden ist. Randnummer 139 Dazu hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 8. Dezember 1975 – GrS 1/75 – (BeckRS 1975, 22003447) entschieden,
in Fällen, in denen die ursprüngliche, für die Bemessung der Säumniszuschläge maßgebende Steuer in einem Rechtsbehelfsverfahren herabgesetzt wird, sich entsprechend die Säumniszuschläge ermäßigen, die wegen Nichtentrichtung der rückständigen Steuer verwirkt sind. Solange die Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig sei, könne unter dem Begriff des „rückständigen Steuerbetrags“ im Sinne des § 1 Abs. 1 StSäumG nämlich nur der Steuerbetrag verstanden werden, der schließlich in Rechtskraft erwachse (vgl. auch BVerwG, Urteil vom
er es im Hinblick auf § 3 Abs. 3 AO, wonach Säumniszuschläge zu steuerlichen Nebenleistungen erklärt werden, für zweckmäßig hält, durch Anfügung eines Satzes 4 in Absatz 1 klarzustellen,
im Fall der Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge bestehen bleiben (BT-Drs. 7/4292, S. 39). Randnummer 145 Eine solche „Klarstellung“ ist bereits mit Blick auf Satz 3 des § 240 Abs. 1 AO „zweckmäßig“, wonach die Säumnis nach Satz 1 nicht eintritt, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Anderenfalls könnte das rückwirkende Entfallen von nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift verwirkten Säumniszuschlägen angenommen werden, weil es an dem Eintritt der Säumnis fehle, soweit die Festsetzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 der Vorschrift mit Rückwirkung aufgehoben, geändert oder berichtigt wird. Randnummer 146 Dies gilt auch mit Blick auf § 220 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach der kraft Gesetzes entstandene Anspruch festgesetzt werden muss, um verwirklicht werden zu können, sofern sich die Notwendigkeit der Festsetzung aus dem Gesetz ergibt, wie etwa für Steueransprüche aus § 155 Abs. 1 AO. Für diese Fälle bestimmt § 220 Abs. 2 Satz 2 AO,
der Anspruch nicht vor Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, durch den der Anspruch festgesetzt wird, fällig wird. Gilt dieser Grundsatz nämlich auch in den Fällen, in denen dieser Verwaltungsakt später mit Rückwirkung wieder aufgehoben oder geändert wird (vgl. Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 220 AO, Rn. 10), fehlt es dann insoweit an der für das Entstehen von Säumniszuschlägen notwendigen Festsetzung im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 3 AO. Randnummer 147 Schon diese Erwägungen sprechen dafür, den Anwendungsbereich des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO im Sinne einer bloßen Klarstellung zu der bisherigen Regelung zu bestimmen und nicht im Sinne einer bewussten und sogar grundlegenden Abkehr von der Auslegung der Grundkonzeption der Vorschriften über Säumniszuschläge durch den Großen Senat des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1975 – GrS 1/75 –. Dies gilt umso mehr, als diese im Bericht des Finanzausschusses des Bundestages (BT-Drs. 7/4292 vom 7. November 1975) ebenso wenig erwähnt wird wie das diesbezügliche Verfahren oder dessen Gegenstand. Randnummer 148 Der Grundsatz,
der Säumniszuschlag zu der Hauptforderung akzessorisch und damit an den Bestand des noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheides gebunden ist, gilt auch für den Säumniszuschlag nach § 240 Abs. 1 AO, der in seiner rechtlichen Konstruktion nicht von dem abweicht, der im Steuersäumnisgesetz geregelt war (vgl. BFH, Urteil vom
der Gesetzgeber in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO diese klare Trennung beider Verfahren übersehen habe. Randnummer 150 Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Feststellung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs im Beschluss vom 8. Dezember 1975,
– solange die Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig sei – unter dem Begriff des „rückständigen Steuerbetrags“ nur der Steuerbetrag verstanden werden kann, der schließlich in Rechtskraft erwächst. Im Zusammenhang mit der Erkenntnis,
1 Satz 4 AO allein das Festsetzungsverfahren betrifft, werden lediglich die Fälle erfasst, in denen die Festsetzung u.a. einer Steuer nachträglich aufgehoben, geändert oder berichtigt (§ 129 AO) wird, ohne
dies für die auf der Grundlage der bisherigen Festsetzung im Sinne von § 240 Abs. 1 Satz 1 und 3 AO entstandenen Säumniszuschläge materiell-rechtlich relevant ist. Darauf stellt § 240 Abs. 1 Satz 4 AO mit der Bezugnahme auf bereits verwirkte Säumniszuschläge ab. Randnummer 151 Dafür spricht auch,
1 Satz 4 AO im Hinblick auf die Frage, nach Maßgabe welcher Normen, durch wen und in welchem Verfahren vorgenommene Aufhebungen oder Änderungen von Festsetzungen einer Steuer oder Steuervergütung erfasst werden, in keiner Weise zwischen der Vielzahl von in Betracht kommenden Fallgestaltungen differenziert. Die Vorschrift gilt damit für alle vom Wortlaut erfassten – auch rückwirkenden – Veränderungen der bisherigen Festsetzung und bezieht sich damit auf das gesamte in der Abgabenordnung geregelte Festsetzungsverfahren (dem Bayerischen VGH, Beschluss vom 21. September 2009 – 4 BV 07.498 –, juris Rn. 27, zufolge gilt dies auch für rückwirkende Änderungen; unerheblich sei, auf welcher Rechtsgrundlage die Steuerfestsetzung aufgehoben werde, womit auch die Aufhebung wegen nachträglich erkannter Nichtigkeit des Grundlagenbescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erfasst werde). Dabei können von § 240 Abs. 1 Satz 4 AO ohne eine materiell-rechtliche Betrachtung ganz erhebliche Auswirkungen ausgehen, etwa soweit Säumniszuschläge verwirkt sein können bezogen auf einen ohne Kenntnis des Steuerpflichtigen durch Täuschung von einem Dritten erwirkten und später aufgehobenen Steuerbescheid oder im Hinblick auf die Berichtigung eines offensichtlich unrichtigen Bescheides über eine hohe Steuerforderung erst nach einem erheblichen Zeitraum. Randnummer 152 Damit verleiht die in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO normierte Rechtsfolge solcher Veränderungen der Festsetzung,
die bis dahin, d.h. auf der Grundlage der bisherigen Festsetzung, verwirkten, d.h. materiell-rechtlich entstandenen Säumniszuschläge unberührt bleiben, der Norm weitere Konturen. Danach bleiben die bis dahin durch die Erfüllung des Tatbestandes des § 240 Abs. 1 Satz 1 und 3 AO (materiell-rechtlich) entstandenen Säumniszuschläge unberührt, soweit die Aufhebung oder Reduzierung der Festsetzung nicht auf Gründen beruht, die auch für den zurückliegenden Zeitraum zugunsten des Abgabenpflichtigen zu berücksichtigen sind. Anderenfalls käme § 240 Abs. 1 Satz 4 AO eine Reichweite zu, deren notwendige Eingrenzung der Gesetzgeber auch nicht Erlassentscheidungen im Einzelfall überlassen kann. Randnummer 153 Damit in Einklang stehen auch die nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin in seinem Urteil vom
der Begriff der „rückständigen“ Steuer oder hier des „rückständigen“ Erschließungsbeitrags als Bemessungsgrundlage für die zu entrichtenden Säumniszuschläge ungeachtet des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Beitragsfestsetzung den Vorbehalt einschließt,
sich diese in einem nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren als rechtmäßig erweist und in vollem Umfang bestehen bleibt (vgl. BFH, Beschluss vom
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgrund eines lediglich summarischen Verfahrens bereits verwirkte Säumniszuschläge rückwirkend entfallen können (durch die Auswirkungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage auf die Fälligkeit des Abgabenanspruchs), während diese allein durch eine (endgültige) Aufhebung oder Änderung des Abgabenbescheides im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO unberührt bleiben und daher im Anschluss an das Hauptsacheverfahren in einem gesonderten Verfahren allenfalls noch ihr Erlass in Betracht kommt (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom
grundsätzlich allein bei erfolgreicher Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes die spätere Aufhebung von Anschlussbeitragsbescheiden, die nicht auf eine wirksame Satzung gestützt werden können, im parallelen Anfechtungsklageverfahren die Säumniszuschläge nicht unberührt lassen muss. Randnummer 158 Dies gilt umso mehr, soweit die Rechtsprechung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich von der Gültigkeit notwendiger Abgabensatzungen ausgeht und Gründe, welche die Annahme der Nichtigkeit einer Satzung rechtfertigten, (allein) zu beachten seien, wenn sie offen zutage träten. So kann von diesbezüglichen Einschätzungen und der Sichtweise in einem ggf. notwendig werdenden anschließenden (d.h. zusätzlichen) Erlassverfahren abhängen, ob es – ungeachtet eines bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln grundsätzlich in Betracht kommenden Folgenbeseitigungsanspruchs – gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 AO trotz einer späteren Aufhebung des Abgabenbescheides bei Säumniszuschlägen bleibt, weil eine rechtswidrige, aber „formell“ begründete Zahlungspflicht bei Fälligkeit nicht beglichen worden ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2022 – OVG 9 B 19.18 –, juris Rn. 21; Magnussen, VBlBW 1989, 121, 122 f.; Lenzen, BayVBl. 1986, 427, 428 f.). Demgegenüber kann bei Maßgeblichkeit der materiell-rechtlich orientierten Auslegung des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO der vorläufige Rechtsschutz in der üblichen Art und Weise neben den Rechtsschutz in der Hauptsache treten und vermieden werden,
in besonderen Konstellationen die Durchführung von drei gerichtlichen Verfahren notwendig werden kann (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und Anfechtungsklage in der Hauptsache bezogen auf die Steuerfestsetzung sowie ggf. eine sich anschließende gesonderte Verpflichtungsklage auf Erlass von Säumniszuschlägen). Randnummer 159 b) Die Klage ist auch deshalb begründet, weil den angefochtenen Festsetzungen von Säumniszuschlägen die bereits im Rahmen der Anfechtungsklage zu berücksichtigende Treuwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten entgegensteht (vgl. dazu auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
letztlich auch vorangegangene Beitragssatzungen als mögliche Rechtsgrundlage für die Entstehung der betreffenden Anschlussbeitragsansprüche in den Blick genommen werden. Insoweit fehlt es aus den bereits dargelegten Gründen allerdings schon an hinreichenden Anhaltspunkten für deren Wirksamkeit, so
sich die Folgen der im Normenkontrollverfahren festgestellten Unwirksamkeit der Beitragssatzung vom 20. Dezember 2011 hier uneingeschränkt nach den diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben richten. Randnummer 162 Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 und 3 VwGO erklärt das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren die angegriffene Rechtsvorschrift, wenn es von ihrer Ungültigkeit überzeugt ist, für unwirksam. Diese Entscheidung ist allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 VwGO entsprechend. Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, bleiben gemäß § 183 Satz 1 VwGO – vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land – die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. § 767 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Randnummer 163 Dies gilt nach § 79 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BVerfGG auch im Hinblick auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Den Regelungen der § 79 BVerfGG, § 183 VwGO und § 157 FGO ist der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen,
eine Entscheidung, mit der die Unwirksamkeit oder Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift festgestellt wird, grundsätzlich keine Auswirkung auf abgewickelte Rechtsbeziehungen haben soll (vgl. auch Lechner / Zuck, BVerfGG, 8. Aufl., § 79 Rn. 3). Diese grundlegende Wertung sichert § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG durch das sog. Konterkarierungsverbot zusätzlich ab, indem es Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausschließt. Randnummer 164 § 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG erweitert – ebenso wie § 183 VwGO und § 157 FGO – allerdings den Rechtsschutz des Betroffenen gegenüber dem sonstigen Verfahrensrecht und verbietet eine (weitere) Vollstreckung der Entscheidung. Daraus folgt,
die Beseitigung der Wirkung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen, die auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhen, für die Zukunft nicht ausgeschlossen ist, insbesondere dann, wenn die Rechtsdurchsetzung (etwa auch die Kostenerhebung) noch nicht abgeschlossen ist (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 183 Rn. 3, zu Auswirkungen auf Verwaltungsakte Rn. 5 ff.; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 8/2019, § 157 FGO Rn. 2). Die nachträglich erkannte Nichtigkeit einer Rechtsnorm soll im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nur nicht dazu führen,
vollständig abgeschlossene Rechtsbeziehungen wieder rückabgewickelt werden müssen. Dagegen kann für in die Zukunft gerichtete Wirkungen sogar einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die materielle Gerechtigkeit wieder in den Vordergrund treten. Ähnlich wie bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung verbietet § 79 Abs. 2 BVerfGG nur die Korrektur des Hoheitsaktes für die Vergangenheit, nicht aber eine Anpassung der in die Zukunft gerichteten Wirkungen an die verfassungsmäßige Rechtslage (vgl. auch BGH, Beschluss vom
der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (vgl. dazu etwa auch BGH, Beschluss vom
die Heranziehung zu den Säumniszuschlägen zulässig ist, weil diese bereits vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern im Normenkontrollverfahren vom
die geltend gemachten Beitragsansprüche mangels Entstehung nie fällig waren. Aber selbst wenn man davon ausgeht,
für die Zeit bis zum Erlass des Normenkontrollurteils Säumniszuschläge verwirkt sind, steht deren Geltendmachung § 183 VwGO entgegen. Randnummer 171 Auch nach § 79 Abs. 2 BVerfGG sollen nur die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen (Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen), die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus § 79 Abs. 2 BVerfGG der allgemeine Rechtsgedanke,
zwar die nachteiligen Wirkungen, die von fehlerhaften A
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.