(1)§ 1 KiföG M-V führt die inhaltlichen und strukturellen Schwerpunktsetzungen der Kindertagesförderung in Mecklenburg-Vorpommern auf, wobei das Recht auf individuelle Förderung der kindlichen Entwicklung sowie auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im Vordergrund steht (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom
- März 2019, LT-Drs. 7/3393, S. 43). Dabei nimmt § 1 Abs. 2 Satz 1 des KiföG M-V auf die Wertentscheidungen, die im Grundgesetz niedergelegt sind, Bezug („Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege erfüllt einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag entsprechend der grundgesetzlich verankerten Werteordnung“). Zudem werden allgemein die Ziele der Kindertagesförderung festgehalten. Randnummer 51 § 2 KiföG M-V enthält Begriffsbestimmungen, wobei in § 2 Abs. 2 KiföG M-V der Begriff der Kindertageseinrichtung und in § 2 Abs. 3 KiföG M-V der Begriff der Kindertagespflege definiert wird: Kindertagespflege ist danach eine familienunterstützende und -ergänzende Form der regelmäßigen Förderung von Kindern durch eine geeignete Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen. Anders als es in § 2 Abs. 9 KiföG M-V für Träger von Kindertageseinrichtungen explizit geregelt ist, enthält weder die Vorschrift des § 2 Abs. 3 KiföG M-V über die Definition des Begriffs der Kindertagespflege noch die Bestimmung über die Tagespflegeerlaubnis in § 18 KiföG M-V die Verpflichtung des Gewährbietens für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. Randnummer 52 Raum für eine analoge Anwendung der für Träger von Kindertageseinrichtungen normierten Anforderungen des § 2 Abs. 9 KiföG M-V auf Tagespflegepersonen besteht nicht. Vielmehr unterscheidet das KiföG M-V zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen; letztere betreiben gerade keine Kindertageseinrichtung, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Großtagespflegestelle im Sinne von § 18 Abs. 2 KiföG M-vorliegt, mithin ein Zusammenschluss von zwei (Satz 1) oder ausnahmsweise mehr (Satz 2) Tagespflegepersonen in gemeinsam genutzten Räumlichkeiten (zur Abgrenzung von Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege anhand des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit der Tagespflege vgl. OVG Münster, Beschluss vom
- März 2022 – 12 B 1301/21 –, juris Rn. 12 ff.; zur prinzipiellen Möglichkeit auch angestellter Tagespflegepersonen in einer Großtagespflegestelle vgl. z. B. OVG Münster, Beschluss vom
- Februar 2022 – 12 A 3574/19 –, juris Rn. 13 ff.; Wollenteit/Ehlers, Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, 2020, § 18 Anm. 8; zum Begriff „Mini-Kita“ vgl. Dunkl, in: Dunkl/Niedermeier, BayKiBiG,
- Auflage 2022, Art. 9 Anm. 3.4 ff., 3.6; siehe auch Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe,
- Auflage 2022, § 43 Rn. 31 ff., 42 f.). Randnummer 53 Für die – bezogen auf das Gewährbieten für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit – unterschiedlichen Anforderungen an Kindertagespflegepersonen einerseits und an Träger von Kindertageseinrichtungen andererseits findet sich zwar keine Erklärung im „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V)“, das zu einer systematischen Anpassung und Neufassung des Gesetzestextes in seiner Gesamtheit führen sollte (vgl. dazu die Begründung des Regierungsentwurfs, LT-Drs. 7/3393, S. 2, 41). Allerdings entspricht § 2 Abs. 9 Nr. 1 bis 4 KiföG M-V der Vorschrift des § 13 Abs. 1 des KiföG M-V in der bis zum
- Dezember 2019 geltenden Fassung (vgl. LT-Drs. 7/3393, S. 43). Der Passus, dass der Träger der Kindertageseinrichtung die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu bieten hat, wurde im Jahr 2010 mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (
- ÄndG KiföG M-V) vom
- Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) eingefügt. Durch die damalige Neuregelung in § 13 KiföG M-V sollte klargestellt werden, dass alle Träger entsprechend § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII jederzeit die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu bieten haben und damit eine extremistische Orientierung einer Trägerschaft nach § 13 KiföG M-V alter Fassung entgegensteht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom
- April 2010, LT-Drs. 5/3381, S. 42). Auf eine entsprechende Regelung für Kindertagespflegepersonen wurde demnach sowohl im Jahr 2010 als auch in dem am
- Januar 2020 in Kraft getretenen Gesetz verzichtet. Randnummer 54
(2)Auch im Wege der Auslegung lässt sich ein an Tagespflegepersonen gerichtetes Erfordernis des Gewährbietens für eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Pflege oder für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit nicht begründen. Zwar benennt § 18 Abs. 1 Satz 2 KiföG M-V zusätzlich die Gewährleistung des Kindeswohls und hebt damit dessen Bedeutung hervor (vgl. LT-Drs. 7/3393, S. 63). Die Verpflichtung, eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu gewährleisten oder eine hinreichende Gewähr für eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Pflege zu bieten, kann in die „Gewährleistung des Kindeswohls“ aber nicht gleichsam „hineingelesen“ werden. Randnummer 55 Die Gewährleistung des Kindeswohls und das Gewährbieten für eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Pflege bzw. eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit sind voneinander zu unterscheiden: Mit der in § 18 des KiföG M-V normierten Voraussetzung der Gewährleistung des Kindeswohls durch die Kindertagespflegeperson wird nicht zugleich das Erfordernis einer den Zielen des Grundgesetzes förderlichen Arbeit aufgestellt. Zwar ist der Begriff des „Kindeswohls“, der als ein unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, im Rahmen der Aufgabe staatlicher Gefahrenabwehr zu bestimmen. Denn das Erlaubniserteilungsverfahren dient dazu, präventiv möglichen Gefahren für das Wohl der Kinder zu begegnen und die Einhaltung von Mindestanforderungen zu garantieren (vgl. für Einrichtungen nach § 45 SGB VIII BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 – 5 C 1.16 –, juris Rn. 23; OVG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2022 – 3 KN 5/17 –, juris Rn. 147). Randnummer 56 Indessen sind die Grenzen der Auslegung überschritten, wenn sie sich in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen setzt und damit Grundrechtseinschränkungen begründet, die im geltenden Recht keine Grundlage finden (vgl. dazu allgemein BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 2 BvR 1667/20 –, juris Rn. 32). So liegt es hier. Indem der Beklagte dem Erfordernis der Gewährleistung des Kindeswohls in § 18 Abs. 1 Satz 2 KiföG M-V einen Sinn zugrunde legt, den der Gesetzgeber offensichtlich – nämlich gerade im Unterschied zu Kindertageseinrichtungen – nicht hat verwirklichen wollen und der (deshalb) auch keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden hat, verlässt er die Grenzen der Auslegung. Denn auch für Träger von Kindertageseinrichtungen ist – genauso wie für Tagespflegepersonen in § 18 Abs. 1 Satz 2 KiföG M-V – in § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geregelt, dass die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Trotz der gleichen Begrifflichkeit der „Gewährleistung des Kindeswohls“ als Anforderung sowohl an Träger von Kindertageseinrichtungen als auch an Kindertagespflegepersonen hat der Landesgesetzgeber (nur) für erstere (in § 2 Abs. 9 KiföG M-V) die Verpflichtung geregelt, für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit Gewähr zu bieten, dies aber für letztere unterlassen, und zwar trotz des Umstands, dass jedenfalls der Landesregierung mindestens seit dem Jahr 2010 bekannt gewesen sein muss, dass extremistische Positionen nicht lediglich ein Thema bei Kindertageseinrichtungen, sondern auch bei der Kindertagespflege sind (vgl. www.welt.de/politik/deutschland/article8729424/ Schwesig: „Schwesig geht gegen rechtsextreme Tagesmütter vor“, veröffentlicht am 10. Juli 2010, wonach die seinerzeitige Landessozialministerin die Landkreise und kreisfreien Städte aufgefordert haben soll, „den neuen Erlass des Sozialministeriums für Kindertagesstätten auch im Bereich der Kindertagespflege anzuwenden“, zuletzt abgerufen am 23. November 2022, 9:56 Uhr, zu dem erwähnten Erlass siehe nachfolgend unter c.). Randnummer 57 c. Eine Pflicht von Tagespflegepersonen, hinreichende Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bzw. für eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Pflege zu bieten, kann von vornherein nicht aus der vom Beklagten zur Konkretisierung der Voraussetzung der persönlichen und sachlichen Eignung nach § 43 Abs. 1 SGB VIII, § 43 Abs. 5 SGB VIII, § 18 Abs. 1 KiföG M-V in Bezug genommenen Verwaltungsvorschrift folgen. In dem „Handreichung zur Erlaubniserteilung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen“ bezeichneten Erlass aus dem Jahr 2006, der im Jahre 2010 durch den Erlass „Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bei der Erlaubniserteilung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen“ seine letzte bekannte Fassung erhalten hat, heißt es unter Punkt II. Verwaltungsverfahren, 1. Mitwirkungspflichten des Antragstellers, einzureichende Unterlagen: „Mit dem Antrag ist zu erklären, dass der Träger bei der Besetzung von Stellen dafür Sorge trägt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung anerkennen.“ In der Anlage 1 findet sich ein Formular einer „Erklärung über das Bekenntnis und das Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung.“ Randnummer 58
- aa)Dieser Erlass stellt als bloßes Binnenrecht der Verwaltung bereits kein Regelwerk dar, dass geeignet sein könnte, dem für einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit bestehenden Vorbehalt einer parlamentsgesetzlichen Regelung zu genügen. Randnummer 59
- bb)Zudem ist der Erlass – kongruent zu den im KiföG M-V getroffenen gesetzlichen Regelungen – mit seinem vorgenannten Inhalt nur auf Kindertageseinrichtungen ausgerichtet und damit für Kindertagespflegepersonen ohnehin nicht anwendbar. Die Handreichung umfasst schon vom Wortlaut her nur Kindertageseinrichtungen und nicht Kindertagespflegepersonen. Sie steht im Zusammenhang mit der die Träger von Kindertageseinrichtungen betreffenden landesrechtlichen Regelung in § 2 Abs. 9 KiföG M-V (vgl. dazu Wollenteit/Ehlers, Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, 2020, § 2 Anm. 12). Dies ergibt sich schon aus der Einführung unter „I. Grundsätzliches“, wo auf den Träger einer Einrichtung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abgestellt wird und auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales als die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde. Auch unter „II. 1. Antragstellung“ wird deutlich, dass bei der Handreichung allein die Kindertageseinrichtung nach § 45 SGB VIII in Bezug genommen werden soll. Auch in der „Erklärung über das Bekenntnis und das Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung“ (= Anlage 1 des Erlasses) selbst wird auf einen freien Träger der Jugendhilfe nach § 13 Nr. 3 und 4 KiföG M-V und damit einen Träger von Kindertageseinrichtungen und nicht auf eine Kindertagespflegeperson abgestellt. Dies wird auch aus der eigentlichen Erklärung deutlich, wo es heißt: „In Kenntnis des Vorstehenden erkläre ich, (Name, Vorname, Geburtsname:), (geb. am:), (geb. in:) als für den (Name des Trägers:) als (Funktion:) Handlungsbefugten“. Randnummer 60 d. Schließlich lässt sich – gewissermaßen im Umkehrschluss – den Bestimmungen über die Rücknahme oder den Widerruf der Tagespflegeerlaubnis nichts dafür entnehmen, dass Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist, dass die Tagespflegeperson die Gewähr für eine dem Grundgesetz förderliche Arbeit oder eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Pflege bieten oder gar ein Bekenntnis zur grundgesetzlichen Ordnung abgeben muss. Das KiföG M-V enthält bereits keine den Widerruf oder die Rücknahme betreffende Bestimmungen (zur insoweit fehlenden Länderkompetenz vgl. VGH München, Beschluss vom 31. Mai 2010 – 12 BV 09.2400 –, juris Rn. 7). Das SGB VIII enthält in § 45 Abs. 7 eine spezielle Vorschrift für die Rücknahme und den Widerruf lediglich in Bezug auf die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung (und stellt diesbezüglich allein auf eine Kindeswohlgefährdung ab). Für die Rücknahme und den Widerruf der Kindertagespflegeerlaubnis kommen mithin nur die (allgemeinen) Vorschriften der §§ 45 ff. SGB X in Betracht. Diesen lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf zusätzliche, in den Vorschriften über die Erteilung der Tagespflegeerlaubnis nicht genannte Anforderungen an die Tagespflegeperson entnehmen. Randnummer 61 3. Der Beklagte hat daher die Eignung der Klägerin ohne Rückgriff auf das von ihm rechtsfehlerhaft herangezogene Kriterium des Gewährbietens für eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Pflege bzw. für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu prüfen. Da er sich infolge seines rechtsfehlerhaften Standpunktes, das Gewährbieten für eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechenden Pflege bzw. für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit sei ein zulässiges Eignungskriterium, einer weiteren Prüfung der Eignung der Klägerin als Kindertagespflegeperson verschlossen und demgemäß auch keine abschließenden Ermittlungen zur Frage der Eignung der Klägerin angestellt hat, ist er antragsgemäß zur Neubescheidung des Erlaubnisantrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Dabei wird er – nach erfolgter weiterer Sachverhaltsermittlung – Ermessen auszuüben haben, wenn – anstelle einer (abermaligen) Versagung – ein in das Grundrecht der Berufsfreiheit weniger eingreifendes Mittel, etwa die Erteilung der Erlaubnis unter Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen, in Betracht kommen sollte. Randnummer 62 Bei der mithin insgesamt neu bzw. erstmals vorzunehmenden Prüfung der Eignung der Klägerin als Kindertagespflegeperson hat der Beklagte davon auszugehen, dass das Verfahren der Erlaubniserteilung nach § 43 Abs. 2 SGB VIII und § 18 KiföG M-V nicht als Mittel zur Durchsetzung einer besseren als der gesetzlich normierten Qualität der Kindertagesbetreuung eingesetzt werden kann. Ohne entsprechende normative Regelung – sei es im Bundesrecht, sei es im Landesrecht – besteht keine Handhabe, ein über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehendes Betreuungsniveau durchzusetzen (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2021 – 6 A 3/20 –, juris Rn. 37). Weiter wird der Beklagte unter anderem das Folgende zu beachten haben: Randnummer 63 Die Tagespflegeperson muss im Hinblick auf die nach § 43 SGB VIII und § 18 KiföG M-V geforderte Eignung über bestimmte persönliche Eigenschaften verfügen und fachlich qualifiziert sein (a.). Der Begriff der Eignung umfasst auch das ungeschriebene Merkmal, dass in der Tagespflege aufgenommene Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, wobei allerdings nur die Einhaltung von Mindeststandards im Sinne einer grundlegenden Strukturqualität verlangt werden darf (b.). Randnummer 64 a. Sowohl auf der Grundlage von §§ 22, 23 in Verbindung mit § 43 SGB VIII als auch von §§ 1, 2 in Verbindung mit §§ 18, 19 KiföG M-V muss die Tagespflegeperson über diejenigen persönlichen, fachlichen, methodischen und kooperativen Kompetenzen verfügen, die sie zur Erfüllung der in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII und § 1 KiföG M-V festgelegten Ziele der Kindertagespflege befähigen. Der Förderungsauftrag umfasst nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII die Vermittlung orientierender Werte ein (vgl. dazu FK-SGB VIII/Lakies/Beckmann SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 23 Rn. 17). Randnummer 65 Vor diesem Hintergrund sind von der Tagespflegeperson persönliche und charakterliche Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Belastbarkeit, sowie Achtung, Interesse und Einfühlungsvermögen gegenüber Kindern und ihren Familien und die Fähigkeit zu differenzierter Wahrnehmung, zur Reflexion, zum Dialog und zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und mit Kritik zu verlangen (vgl. Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 43 SGB VIII [Stand: 01.08.2022] Rn. 42; OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2008 – 12 B 1224/08 –, juris Rn. 17). Persönlich ungeeignet für die Tagespflege sind daher unter anderem Menschen, die unzuverlässig oder verantwortungslos sind, die erhebliche Kontaktschwierigkeiten oder Kommunikationsprobleme haben, die psychisch labil oder wenig belastbar sind, Menschen mit mangelnder Affektkontrolle sowie Personen, die nicht zur Selbstkritik fähig sind und ihr Handeln nicht reflektieren können (vgl. auch DIJuF-Rechtsgutachten 29. September 2020, Tagespflegeperson, die Anhängerin der QAnon-Bewegung sein und Impfungen sowie den aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie kritisch gegenüberstehen soll, Entzug der Tagespflegeerlaubnis? JAmt 2021, 208
(209)). Randnummer 66 Weiter muss die Tagespflegeperson ihre fachliche Qualifikation, zu der auch die pädagogische Eignung gehört, nachgewiesen haben. Die Anforderungen in der Kindertagespflege sollen allerdings auch durch Personen ohne Schulabschluss und ohne Berufsausbildung erfüllt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- November 2021 – 6 A 3/20 –, juris Rn. 31, wonach ein Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zu den Voraussetzungen des § 43 SGB VIII für eine Erlaubnis zur Kindertagespflege zu zählen sind).Auch „begrenzte intellektuelle Ressourcen“ stellen für sich genommen keinen Eignungsmangel dar (so VG Aachen, Urteil vom
- Dezember 2016 – 2 K 1847/15 –, juris Rn. 3, 57 für den Fall eines fehlenden Hauptschulabschlusses). Randnummer 67 b. Der Begriff der persönlichen Eignung umfasst auch die weitere – offensichtliche und damit gleichsam mitgeschriebene – Voraussetzung, dass in Tagespflege aufgenommene Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind (so VGH München, Beschluss vom
- Dezember 2012 – 12 CS 12.2406 –, juris Rn.15). Diesbezüglich ist die Grenze zur Ungeeignetheit nicht erst bei einer Kindeswohlgefährdung überschritten. Jedoch begründet auch nicht jeder Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit die Ungeeignetheit der Tagespflegeperson. Der Schluss auf die Ungeeignetheit ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn der festgestellte Mangel negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die daraus resultierende Gefährdung abzuwenden (so VGH München, Beschluss vom
- Dezember 2012, – 12 CS 12.2406 –, juris Rn. 15; Beschluss vom
- Oktober 2012 – 12 B 12.1048 –, juris; vgl. ferner VG Freiburg, Urteil vom
- November 2009 – 2 K 2260/08 –, juris Rn. 50; VGH München, Beschluss vom
- Oktober 2012 – 12 B 12.1048 –, juris Rn. 32). Das findet seinen Grund darin, dass Ziel von § 43 SGB VIII nicht ist, nur die denkbar beste Kinderbetreuung zuzulassen (vgl. FK-SGB VIII/Smessaert/Lakies, SGB VIII
- Auflage 2019, § 43 Rn. 14), sondern nur die Einhaltung von Mindeststandards im Sinne einer grundlegenden Strukturqualität gewährleistet sein soll (vgl. VGH München, Beschluss vom
- Oktober 2012 – 12 B 12.1048 –, juris Rn. 32, 37; VG München, Urteil vom
- Juni 2013 – M 18 K 12.4679 –, juris Rn. 84). Randnummer 68
- a. Im Hinblick auf die fachliche Eignung der Klägerin ist zunächst auf ihre Ausbildung als staatlich geprüfte Kinderpflegerin (vgl. § 2 Abs. 8 Nr. 2 KiföG M-V) und die absolvierte tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung entsprechend des kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuchs Kindertagespflege (QHB) (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V) abzustellen, wobei vom Beklagten zu beachten sein wird, dass die Grundqualifizierung im Zeitpunkt der Antragstellung lediglich 260 Unterrichtsstunden umfasste, die gesetzliche Vorgabe aber seit dem Jahr 2020 bei einem Umfang von 300 Stunden liegt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V). Randnummer 69 b. Hinsichtlich der persönlichen Eignung der Klägerin hatte der Beklagte während des Verwaltungsverfahrens und des Widerspruchsverfahrens allein auf die Mitgliedschaft und die Aktivitäten des Ehemannes der Klägerin für die NPD abgestellt. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stellte er explizit auch auf Aktivitäten der Klägerin für die NPD ab. Dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren auf dem – irrigerweise zunächst genutzten – Antragsformular für die Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagesstätte angekreuzt hatte, bei der Besetzung von Stellen dafür Sorge zu tragen, dass „die MitarbeiterInnen die Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung gemäß des Erlasses […] vom 20.7.2010 anerkennen“, führt nicht zu der Verpflichtung des Beklagten, eine darin etwa zugleich für sie – die Klägerin – selbst enthaltene Erklärung ohne weiteres zu akzeptieren. Vielmehr ist er unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes als Voraussetzung für die Verwirklichung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. § 20 SGB X; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom
- Februar 2021 – L 10 SB 75/19 –, juris Rn. 44) zu umfassender Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Randnummer 70 Die bisher vom Beklagten aufgeführten Aktivitäten der Klägerin als Verkäuferin von Kuchen und Kaffee an einem Stand der NPD sowie die NPD-Mitgliedschaft und die Aktivitäten ihres Ehemannes allein können für sich genommen die von § 43 SGB VIII geforderte persönliche Eignung der Klägerin nicht entfallen lassen. Auch die Mitteilung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung, wonach die Klägerin der lokalen rechtsextremistischen Szene zugerechnet und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz – LVerfSchG M-V) behandelt wird, führt nicht – gleichsam automatisch – zur Annahme der Nichteignung der Klägerin (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom
- Juli 2022 – 6 S 988/22 –, juris Rn. 14). Vielmehr hat der Beklagte vor der erneuten Entscheidung über die Erteilung der Tagespflegeerlaubnis für die Beurteilung der Eignung auch diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen, die auf konkrete, gegebenenfalls eignungsausschließende Vorfälle in Bezug auf die Person der Klägerin oder ihr zuzurechnende Aktivitäten, Äußerungen oder sonstige Verhaltensweisen gerichtet sind. So könnten die Ausbilder der Klägerin im Rahmen der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung (WBS Training), die unmittelbar vor der Antragsstellung im Zeitraum von März 2019 bis Mai 2019 die Ausbildung der Klägerin zur qualifizierten Kindertagespflegeperson begleiteten, gegebenenfalls um eine Stellungnahme gebeten werden. In diesem Zusammenhang könnte – hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte vorausgesetzt – im Hinblick auf die Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls möglicherweise auch von Bedeutung sein, ob durch eine Tätigkeit der Klägerin als Tagespflegeperson die gesellschaftliche Integration der betreuten Kinder dadurch erschwert würde, dass nicht in dem erforderlichen Umfang der Gefahr eines Abgleitens der Kinder in eine Parallelgesellschaft vorgebeugt und entgegengewirkt wird (so jedenfalls OVG Koblenz, Beschluss vom
- April 2019 – 7 B 10490/19 –, juris Rn. 10 in einem Fall des Widerrufs der Betriebserlaubnis für einen von einem muslimischen Verein getragenen Kindergarten, nachdem der Träger bestimmte mit der Erlaubnis verbundene Auflagen nicht erfüllt hatte). Randnummer 71 Allerdings ist bei alldem zu beachten, dass normativer Anknüpfungspunkt allein die Begriffe der Eignung und der Kindeswohlgefährdung in dem jeweils oben beschriebenen Sinne sind. Selbst in Rechtsbereichen, in denen, wie im Waffenrecht, explizit normiert ist, dass gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen oder die in der Vergangenheit erfolgte Unterstützung einer solche Bestrebungen verfolgenden Vereinigung die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) Unterbuchst. aa) und Buchst. c) WaffG), reicht eine kritische oder ablehnende Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung regelmäßig noch nicht zur Annahme der Unzuverlässigkeit aus (vgl. VG Schwerin, Urteil vom
- Mai 2022 – 3 A 209/18 – juris Rn. 35 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Vielmehr werden solche Aktivitäten verlangt, die auf eine nach außen wirkende kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber diesen Grundsätzen hinauslaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2019 – 6 C 9.18 –, juris Rn. 26). Vor diesem Hintergrund und im Blick auf das hier betroffene Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG setzt eine auf fehlende Eignung wegen zu besorgender Kindeswohlgefährdung gestützte Versagung der Erlaubnis über tatsächliche oder vermutete politische Einstellungen und über die (bloße) Zugehörigkeit zur lokalen rechtsextremistischen Szene hinaus die Feststellung konkreter Tatsachen voraus, die den Schluss rechtfertigen, dass negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht für die betreuten Kinder zu befürchten sind und die Klägerin nicht gewillt oder in der Lage ist, solche Gefährdungen abzuwenden (s. oben unter
- b.). Dazu könnte für den Beklagten auch in Betracht kommen, etwaige konkrete – über die Mitteilung über die (bloße) Zugehörigkeit der Klägerin zur lokalen rechtsextremen Szene hinausgehende – Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden einzuholen und im Hinblick auf die geltende Rechtslage im Kindertagespflegepersonenrecht zu bewerten. Randnummer 72 c. Schließlich wird der Beklagte gegebenenfalls auch eine Ermessensentscheidung insoweit treffen müssen, ob nicht vor einer etwaigen Versagung der Tagespflegeerlaubnis ein milderes Mittel in Betracht kommen könnte, z. B. durch Erlaubniserteilung mit einer Nebenbestimmung (§ 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII). Randnummer 73 So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass repressives Einschreiten durch Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis durch die Behörde nur in Betracht kommt, wenn die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, eine zu besorgende Gefährdung abzuwenden. Demgemäß hat der VGH München in einem Fall des Widerrufs der Erlaubnis zur Kindertagespflege entschieden, dass ein solcher stets das letzte Mittel bleiben muss (vgl. VGH München, Beschluss vom
- Oktober 2012 – 12 B 12.1048 –, juris Rn. 32, 38; vgl. auch VGH München, Beschluss vom
- November 2009 – 12 CS 09.2221 –, juris Rn. 26, wo einer Tagespflegeperson aufgegeben worden war, die Personensorgeberechtigten zu betreuender Tageskinder über ihre Mitgliedschaft in der Scientology Kirche Deutschland e. V. zu informieren und einen entsprechenden Nachweis an das Jugendamt zu übersenden). Entsprechendes muss für die hier im Raum stehende Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gelten. Auch im (präventiven) Erlaubniserteilungsverfahren ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die Erteilung der Erlaubnis unter einer Nebenbestimmung (§ 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII, § 32 SGB X) ausreicht, um der befürchteten Gefahrenlage wirksam zu begegnen. Dementsprechend war in dem Fall des muslimischen Kindergartens die Betriebserlaubnis zur Vermeidung ihrer Versagung mit näher bestimmten Auflagen versehen worden (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom
- April 2019 – 7 B 10490/19 –, juris Rn. 12 ff.). Vor diesem Hintergrund kann hier von Bedeutung sein, dass die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zugesichert hat, dass ihr Ehemann nicht mit den von ihr zu betreuenden Kindern in Kontakt kommt. Die Erteilung einer Erlaubnis unter Beifügung von Nebenbestimmungen wird allerdings von vornherein als unzulässig anzusehen sein, wenn die Erlaubnisbehörde nicht davon ausgehen kann, dass der Erlaubnisinhaber bereit und in der Lage ist, Defizite, die einer dauerhaften Gewährleistung des Kindeswohls entgegenstehen, auszuräumen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom
- April 2019 – 7 B 10490/19 –, juris Rn. 17). Auch hierfür bedürfte es allerdings hinreichender gewichtiger konkreter Anhaltspunkte. Randnummer 74 Darüber hinaus sind auch die räumlichen Anforderungen im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 SGB VIII zu überprüfen, wobei die erforderliche Begehung noch durchgeführt werden muss (vgl. Vermerk im Verwaltungsvorgang des Beklagten vom
- August 2019). Randnummer 75 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 76 V. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.