Abschaltverpflichtung zum Schutz des Weißstorches beim Betrieb einer Windenergieanlage Leitsatz Zur Verhältnismäßigkeit einer Nebenbestimmung in Gestalt einer Abschaltverpflichtung zum Schutz des Weißstorches beim Betrieb einer Windenergieanlage. (Rn.33) Orientierungssatz Eine Auflage, die eine tatsächliche Besetzung bzw. Nichtbesetzung eines Horstes mit Weißstorchexemplaren in der gesamten Zeit von April bis September gänzlich unberücksichtigt lässt und den Windenergieanlagenbetreiber verpflichtet, die Anlage in dieser Zeit jeweils von eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang abzuschalten, ist nicht verhältnismäßig und damit rechtswidrig. (Rn.33) Tenor Auf den Antrag der Antragstellerin wird die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Nebenbestimmung Punkt 3.2.8.6 des Genehmigungsbescheides des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 mit den nachfolgenden Maßgaben wiederhergestellt: Die Windenergieanlage der Antragstellerin ist vom 1. März bis zum 1. September eines Jahres in der Zeit von eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang abzuschalten, solange der Horst H1 von Störchen besetzt ist, etwa zum Nestbau, zur Übernachtung oder zur Brut. In Zeiten der Nichtbesetzung des Horstes ist der Betrieb der Windenergieanlage mit folgenden Maßgaben zulässig: Eine Nichtbesetzung des Horstes ist in dieser Zeit auf Grundlage einer fachlich-ornithologischen Untersuchung, die den Einsatz einer Kamera einschließen kann, wöchentlich nachzuweisen. Die Untersuchungsergebnisse sind wöchentlich schriftlich gegenüber dem Antragsgegner zu dokumentieren. Die Einzelheiten der Horstüberwachung sind zuvor mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen abzustimmen. Ein Abzug von Störchen vom Horst oder die Aufgabe desselben muss vor dem Wiederanfahren der Anlage im 24-Stunden-Betrieb ebenfalls durch eine anerkannte ornithologische Untersuchung nachgewiesen werden. Die Abschaltzeiten sind unverzüglich einzuhalten, sobald eine Besetzung des Horstes festgestellt wird. Die Pflicht zum Nachweis der Nichtbesetzung des Horstes endet mit einer etwaigen Aufhebung des Horstschutzes (H1). Durch eine vollautomatisch gesteuerte Echtzeitabschaltung, deren Funktionsfähigkeit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen und dem Antragsgegner nachzuweisen ist, kann die pauschale Abschaltung abgelöst werden und entfalten die vorstehenden Maßgaben für Zeiten der Nichtbesetzung des Horstes. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 45.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin betreibt in der Gemarkung J1 (Flur K, Flurstück L) eine Windenergieanlage (WEA) des Typs Vestas 112 mit einer Nabenhöhe von 140 m und einem Rotordurchmesser von 112 m. Errichtung und Betrieb der WEA liegt der Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 (Nr.1.6.2V-60.104/13-51) zugrunde. Dieser enthält u. a. die Nebenbestimmung 3.2.8.6, nach der die WEA während der Aktivitätszeit des Weißstorchs vom 1. April bis zum 1. September eines Jahres in der Zeit von eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang abzuschalten ist. Gegen diese Nebenbestimmung wendet sich die Antragstellerin. Randnummer 2 Gegenstand des Genehmigungsbescheides ist eine weitere Windenergieanlage (WEA 01), deren Standort sich in einer Entfernung von 830 m vom Horst M1 befunden hätte, die später aber nicht errichtet wurde. Die hier in Rede stehende Windenergieanlage (WEA 02) gehört zu dem Windpark „O.“ mit insgesamt 15 Anlagen, die früher teilweise ebenfalls von der Antragstellerin betrieben worden sind. 770 m von der WEA 02 entfernt befindet sich in der südlich der WEA 02 gelegenen Ortslage N. ein Weißstorchhorst, in einer Entfernung von ca. 1.450 m im Ort O. ein weiterer Horst. In einem nördlichen Halbkreis um die WEA 02 befinden sich in einer Entfernung von ca. 400 bis 600 m weitere WEA des Windparks O. (vgl. Übersichtslageplan BA-219). Der von der WEA 02 770 m entfernte Horst „H1“ ist in den Jahren 2018 und 2021 unbesetzt gewesen, in den Jahren 2019 und 2020 befand sich dort jeweils ein Storchpaar ohne Jungvögel, im Jahr 2022 ein Einzelstorch (vgl. Aufstellung GA-68; zur Horstnutzung 1994 bis 2016 s. BA-2840). Die Antragstellerin ist in den vergangenen Jahren jeweils der Abschaltverpflichtung nach Punkt 3.2.8.6 nachgekommen. Randnummer 3 Zur Vorbereitung ihres Genehmigungsantrages ließ die Antragstellerin von der Fa. P. eine Beeinträchtigungsanalyse der Weißstorchbrutvorkommen O. und N. durch die Errichtung von 2 WEA vom September 2013 fertigen. Im Ergebnis sei durch den Betrieb der geplanten WEA vor dem Hintergrund der starken Vorbelastung durch Bestands-WEA keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos hinsichtlich der Weißstorchhorste zu erwarten, wenn im Nahbereich der Horste geeignete Nahrungsflächen (Grünland) geschaffen würden. Eine zusätzliche Barrierewirkung würde bei Errichtung der geplanten WEA nicht eintreten. Im Jahre 2014 nahm die Fa. R eine Bestandsüberprüfung (Horstkontrolle) vor. Eine Änderung der im Artenschutzfachbeitrag getroffenen Aussagen ergebe sich nicht. Randnummer 4 Die Untere Naturschutzbehörde hielt die Raumnutzungsanalyse der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme an den Antragsgegner vom 30. Juni 2015 für qualitativ unzureichend, weil sie sich nur auf den Zeitraum des Nahrungserwerbs bei Weißstörchen während der Jungenaufzucht erstrecke, weitere Lebensabschnitte im Gefährdungsraum der WEA wie Flüge zum Sammeln von Nestbaumaterial, Flüge zur Zeit der Brut, Flugrichtungen bei Wahl eines neuen Schlafplatzes der Elterntiere und die Phase der Flugaktivitäten der flüggen Jungtiere nicht abbildeten. Eine einjährige Aktivitätsanalyse eines Storchenpaares von März bis September reiche bei einer Betriebsdauer der WEA von mindestens 25 Jahren nicht aus, um Tötungsrisiken der Eltern- und Jungstörche ausschließen zu können. In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2015 vertrat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz MV die Auffassung, die Beeinträchtigungsanalyse enthalte keine Untersuchungen zu Brutpaaren mit Bruterfolg, bestehende Flugkorridore würden durch die Errichtung der WEA verkleinert und fragmentiert. Man teile daher die Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich einer prognostizierten signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos. Ein Kollisionsrisiko werde im Radius von einem km um den Horst unabhängig von der Landnutzung als signifikant erhöht gewertet. Randnummer 5 Die Untere Naturschutzbehörde gab unter dem 30. September 2015 zu den artenschutzrechtlichen Belangen der WEA gegenüber dem Antragsgegner eine geänderte Stellungnahme ab: Dem Betrieb der WEA werde aus artenschutzrechtlichen Gründen unter der Bedingung zugestimmt, dass eine pauschale Abschaltung der beiden Anlagen während der Brutzeit der Weißstörche vom 1. April bis 1. September, jeweils eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, erfolge. Eine automatisierte Echtzeitabschaltung komme wegen fehlender technischer Voraussetzungen derzeit nicht in Betracht. Die Zwischenschaltung einer mit einem Beobachter besetzten Bodenstation, der über eine Abschaltung bei zwei ca. 800 m entfernten Horsten entscheiden solle, werde abgelehnt. Die Wirksamkeit einer vollautomatischen Abschaltung sei der Naturschutzbehörde in praxi vorzuführen, bevor eine Ablösung der Pauschalabschaltung erfolgen könne. Randnummer 6 Die Untere Naturschutzbehörde teilte dem Antragsgegner unter dem 12. Dezember 2016 mit, es sei zusammenfassend festzustellen, dass kurzfristige Prognosen, gestützt auf Raumnutzungsanalysen, kein geeignetes Mittel seien, den Tabubereich für Weißstörche auf 800 m zu verkürzen. Das tierökologische Abstandskriterium von 1000 m beruhe auf zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen zum Brutverhalten von Weißstörchen. Die artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für Vögel (AAB – WEA Teil Vögel) sei durch Erlass vom 9. August 2016 für die Naturschutzbehörden verbindlich und lege diesen Tabubereich auf 1000 m um den jeweiligen Horst fest. Die Horste M1 und H1 unterschritten diesen Mindestabstand deutlich. Die Aussage der Antragsunterlagen, wonach keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Weißstörche vorliege, werde nicht bestätigt. Die pauschale Abschaltung könne durch eine vollautomatisch arbeitende Echtzeitabschaltung bei Annäherung von Vögeln ersetzt werden. Dafür sei jedoch die Zustimmung der Naturschutzbehörde erforderlich. Randnummer 7 Der Antragsgegner erließ unter dem 29. Dezember 2016 den Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb der beiden WEA, der unter Punkt 3.2.8.6 unter anderem mit der Abschaltverpflichtung verbunden und – auf Antrag der Antragstellerin – mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen wurde. Randnummer 8 Die Antragstellerin erhob am 9. Januar 2017 Widerspruch “gegen die Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung“, den sie umfangreich mit den von ihr vorgelegten Ergebnissen der „Beeinträchtigungsanalyse Weißstorch“ sowie der weiteren von ihr im Jahre 2014 vorgelegten Untersuchung begründete. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko liege u.a. deshalb nicht vor, weil die Störche von N. und O. Nahrungsflächen auf der von dem Windpark abgewandten Seite bzw. in der Nähe der Ortslagen aufsuchten. Die Tiere seien auch an die Anlagen gewöhnt. Die nördlich der WEA liegenden Grünlandflächen seien gegenüber den ortsnahen Grünlandflächen deutlich untergeordnet. Nach der Nebenbestimmung 3.2.8.2 des Genehmigungsbescheides müssten zudem als Vermeidungsmaßnahmen weitere Ablenkungsflächen geschaffen werden, um sicherzustellen, dass der Bereich der WEA von dem Weißstorch gemieden werde. Randnummer 9 Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. Randnummer 10 Die Antragstellerin beantragte am 7. Mai 2018, die Abschaltverpflichtung nach Punkt 3.2.8.6 für die WEA 02 aufzuheben, da der Schutz der Fortpflanzungsstätte des Weißstorches in N. erloschen sei. Der Horst werde seit 2013 als unbesetzt geführt. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner, Punkt 3.2.8.6 des Genehmigungsbescheides vom 29. Dezember 2016 zu ändern. Statt der dort geregelten pauschalen Abschaltzeiten solle ihr aufgegeben werden, durch eine fachkundlich begleitete Kontrolle – dabei sei auch eine automatisierte Kameraüberwachung möglich – jedes Jahr im Monat April und im Monat August täglich zu prüfen, ob der Weißstorchhorst H1 weiterhin unbesetzt sei. Für diesen Fall könne die genehmigte WEA uneingeschränkt betrieben werden. Die jährliche Kontrolle sei bis zur Aufhebung des Horstschutzes im Jahr 2020 durchzuführen. Randnummer 12 Die Untere Naturschutzbehörde nahm gegenüber dem Antragsgegner dazu unter dem 14. März 2019 dahingehend Stellung, dass die Art und Weise der Horstüberwachung noch vorgelegt und mit der Naturschutzbehörde abgestimmt werden müsse. Unter anderem sei zu berücksichtigen, dass die Tiere bereits deutlich vor April die Horste besetzen könnten und letztere bereits ab Anfang März überprüft werden müssten. Eine Überwachung beider Horste sei zu beauflagen. Sollten bei Nichtbesetzung der Horste die WEA in Betrieb gehen, so müssten für die umliegenden besetzten Horste möglicherweise Lenkungsflächen abseits der WEA eingerichtet werden, da essenzielle Nahrungsflächen im Umfeld der WEA für diese Tiere nicht mehr nutzbar wären, was zumindest für die nördlich gelegenen Horste in bzw. bei Freudenberg, die beide innerhalb eines 2.000 m Radius der hier betrachteten WEA lägen, gelte. Bei essenziellen oder traditionellen Nahrungsflächen sei zusätzlich von einer Schädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte auszugehen. Durch die Lenkungsflächen solle die Aufenthaltswahrscheinlichkeit innerhalb des Windparks minimiert werden. Dafür müssten im 2 km-Umring großflächig attraktive und möglichst brutplatznahe Nahrungsflächen auf der windparkabgewandten Seite des Horstes angelegt werden. Zur weiteren Absicherung der Wirksamkeit der Gesamtmaßnahme seien zusätzlich begleitende Maßnahmen (Abschaltungen) im Zusammenhang mit Bearbeitungsgängen der Nutzflächen aufgrund erhöhter Attraktionswirkung auch für ansonsten überwiegend abseits der Flächen aktive Individuen kollisionsgefährdeter Arten geboten. Auch bei unbesetzten Horsten seien in der Zeit der Ernte und Bodenbearbeitung beide Anlagen abzuschalten. Schließlich seien durch die ermöglichte Abweichung der ursprünglich beauflagten pauschalen Abschaltzeiten möglicherweise weitere Arten betroffen, die durch die bisherige Regelung im Hinblick auf das Tötungsrisiko „mitberücksichtigt“ gewesen seien. Hier wären vor allem Greifvogelarten wie Rotmilan und Mäusebussard zu berücksichtigen. Eine Untersuchung habe im Hinblick auf diese Thematik bislang augenscheinlich nicht stattgefunden. Sie müsse parallel zur Neuregelung der Abschaltzeiten nachgeholt werden. Randnummer 13 Die Antragstellerin wandte sich mit an den Antragsgegner gerichtetem Schreiben vom 26. April 2019 gegen die Forderungen der Unteren Naturschutzbehörde: Die über die Abstimmung des Überwachungskonzeptes für den Weißstorch hinausgehenden Forderungen seien nicht gerechtfertigt. Die Aspekte von Lenkungsflächen, Abschaltzeiten für die Ernte und Untersuchungen zu Rotmilan und Mäusebussard seien bereits Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gewesen. Nachträgliche Auflagen hierzu schieden aus. Es sei ausreichend, wenn der Nachweis der Nichtbesetzung des Horstes H1 ab Beginn der Brutsaison wöchentlich bis zur Feststellung des Brutbeginns geführt würde. Sobald eine Besetzung dieses Horstes zur Übernachtung oder zur Brut festgestellt würde, seien unverzüglich die Abschaltzeiten einzuhalten. Der Abzug der Vögel oder die Aufgabe des Horstes während der Saison seien vor dem Wiederanfahren der WEA ebenfalls durch einen ornithologischen Gutachter zu belegen. Durch diese Regelung werde gewährleistet, dass der Betrieb der WEA trotz einer Unterschreitung des Mindestabstandes von 1.000 m zum Horst H1 nicht zu einer Beeinträchtigung des Weißstorches führe. Weiterer Lenkungsflächen bedürfe es für den Fall, dass die WEA 02 bei Nichtbesetzung des Horstes außerhalb des in Punkt 3.2.8.6 definierten Zeitraums betrieben werde, nicht. Ob und in welchem Umfang Lenkungsflächen angelegt werden müssten, sei im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bereits geprüft worden. Dies sei auch vor dem Hintergrund geschehen, dass die pauschale Abschaltung durch eine Echtzeitabschaltung bei Annäherung von Vögeln ersetzt werden könne. Auch weitere Weißstorchhorste, beispielsweise bei Q., seien bereits in die Prüfung einbezogen worden. Eine nachträgliche Anordnung von Abschaltzeiten für die WEA 02 für die Zeit der Ernte und Bodenbearbeitung komme nicht in Betracht. Diese Forderung der Naturschutzbehörde ziele auf eine nachträgliche Auflage. Es bestehe auch keine Verpflichtung, im Zusammenhang mit der Neuregelung der Abschaltzeiten nachträgliche Untersuchungen für Greifvogelarten wie Rotmilan oder Mäusebussard vorzunehmen. Ob der Betrieb der WEA diese Vogelarten beeinträchtige und damit zu einem möglichen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG führe, sei bereits im Genehmigungsverfahren geprüft worden. Es sei an keiner Stelle ersichtlich, dass die angeordneten pauschalen Abschaltzeiten zum Schutz des Weißstorches auch dem Schutz weiterer streng geschützter Greifvogelarten dienen sollten, obwohl sich die Antragsunterlagen mit diesen Arten dezidiert auseinandergesetzt hätten. Randnummer 14 Nachdem sich die Antragstellerin im Juli 2020 bei dem Antragsgegner erkundigt hatte, wann mit einer Entscheidung über ihren Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid vom 29. Dezember 2016 gerechnet werden könne, beantragte die Antragstellerin bei dem Oberverwaltungsgericht unter Darlegung ihrer bisher im Verfahren vertretenen Ansicht, insbesondere einer Unverhältnismäßigkeit der Abschaltverpflichtung, Randnummer 15 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. Januar 2017 wiederherzustellen, soweit sich dieser auf die Nebenbestimmung Punkt 3.2.8.6 des Genehmigungsbescheides beziehe, Randnummer 16 hilfsweise, Randnummer 17 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den uneingeschränkten Betrieb der Windenergieanlage Vestas V112 im Windpark O. zu gestatten, jedenfalls solange sich am Brutstandort N. keine Weißstörche aufhielten. Randnummer 18 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 19 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Antragstellerin habe ihren Antrag auf Änderung des Genehmigungsbescheides bzw. ihren Widerspruch nicht näher durch Beibringung belastbarer Raumnutzungsanalysen untermauert. Ergebnisse einer beabsichtigten Besenderung von Altstörchen zur Raumnutzungsanalyse, wozu bereits Fanggenehmigungen erteilt worden seien, seien nicht vorgelegt worden. Die von der Naturschutzbehörde geforderten Lenkungsflächen seien bislang im Genehmigungsbescheid nicht enthalten und müssten vor einer Änderung der Genehmigung entsprechend geplant und dinglich bzw. vertraglich gesichert sein. Der Schutzstatus der Storchenhorste sei über die Jahre ununterbrochen gegeben gewesen, denn alle Horste seien in den vergangenen beiden Jahren besetzt gewesen. Aus den Neuregelungen des Bundesnaturschutzgesetzes ergäben sich zum hier gegebenen Horstschutz keine abweichenden Ergebnisse. Das geänderte Gesetz könne weder die Genehmigungsbehörde dazu verpflichten, rückwirkend Genehmigungsbescheide abzuändern, noch könne erkannt werden, dass sich ein neuer fachlicher Standard etabliert hätte. Die Entscheidung zur Festsetzung der Abschaltzeiten beruhe auf dem immer noch aktuellen Stand der Wissenschaft zum Weißstorch. Sowohl nach den tierökologischen Abstandskriterien des „Helgoländer Papiers“ als auch nach der landesweit gültigen Fachkonvention „AAB WEA Vögel“ würden 1.000 m als Tabubereich angegeben. Eine Rechtsnorm spiegele dagegen eine Abwägung zwischen verschiedenen berechtigten öffentlichen Interessen wieder, aber nicht die aus Sicht einer wissenschaftlichen Fachdisziplin erforderlichen Standards bzw. die dort etablierte Fachmeinung. Die Neuregelungen des Bundesnaturschutzgesetzes behandelten lediglich das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nummer 1 BNatSchG, sie enthielten jedoch keine rechtlichen Anpassungen hinsichtlich des Störungs- oder Schädigungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BNatSchG). Die Tabukriterien der AAB-WEA Vögel bezögen sich auf alle artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote. II. Randnummer 21 Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres gegen die Nebenbestimmung Punkt 3.2.8.6 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 erhobenen Widerspruches wiederherzustellen, hat teilweise Erfolg. Er ist zulässig und unter Anordnung von Auflagen auch begründet. Randnummer 22 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen die Nebenbestimmung Punkt 3.2.8.6 nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft. In der Hauptsache wäre die Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmung nach § 42 Abs. 2 VwGO die zutreffende Klageart. Die Regelung des Bescheides unter Punkt 3.2.8.6 ist eine selbständig anfechtbare Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Punkt 4 VwVfG M-V und keine Bestimmung des Inhaltes der Genehmigung vom 29. Dezember 2016, welche nur mit der Verpflichtungsklage auf Neuerteilung einer Betriebsgenehmigung ohne Abschaltverpflichtung angegriffen werden könnte. Für die Abgrenzung zwischen den beiden in Betracht kommenden Regelungen ist die im Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht der Genehmigungsbehörde maßgeblich; es kommt darauf an, welche Rechtsfolgen sie – innerhalb des gesetzlichen Rahmens – mit der jeweiligen Festsetzung erzeugen will. Dabei ist für die rechtliche Einordnung einer im Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung der objektive Erklärungsgehalt des Bescheids und nicht die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde entscheidend (BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 – 7 C 9.17 –, juris, Rn. 23). Die von der Behörde gewählte Bezeichnung ist jedoch von hervorgehobener Bedeutung (Seibert, Umsetzung von Naturschutzrecht über Nebenbestimmungen – von der Entscheidung bis zum Vollzug, UPR 2022, 1 ff., 4). Hier hat der Antragsgegner die Abschaltregelung zugunsten des Weißstorches in dem Genehmigungsbescheid an verschiedenen Stellen als Nebenbestimmung und Auflage bezeichnet. Mit der vorliegend bestimmten Abschaltverpflichtung sowie der Vorlage von Nachweisbelegen für erfolgte Abschaltungen sind Handlungspflichten geregelt, die typischerweise Auflagen i.S.v. § 36 Abs. 2 Punkt 4 VwVfG M-V kennzeichnen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 – OVG 11 S 26/20 –, juris Rn. 42; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2019 – 12 LB 125/18 –, juris Rn. 43; OVG Magdeburg, Urteil vom 20. April 2016 – 2 L 64/14 –, juris, Rn. 48; OVG Weimar, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 1 EO 356/14 –, juris, Rn. 39 ff.; zum Ganzen und zum Nachweis der abweichenden Auffassung: Seibert, a.a.O., S. 4). Randnummer 23 Der Antrag ist zulässig, obwohl die Antragstellerin vor der Stellung ihres gerichtlichen Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht bei dem Antragsgegner die Aussetzung der Abschaltverpflichtung (§ 80 Abs. 4 VwGO) beantragt hatte. Die Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens ist nur für Abgaben und Kosten gem. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgesehen. Sonst ist keine vorherige Antragstellung bei der Behörde erforderlich (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80, Rn. 74, 76 m.w.N.). Randnummer 24 Der Antrag ist auch teilweise begründet. Randnummer 25 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse besteht. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen. Randnummer 26 Nach diesem Maßstab geht die Interessenabwägung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zugunsten der Antragstellerin aus. Die der Genehmigung vom 29. Dezember 2016 beigefügte Abschaltverpflichtung dürfte bei für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotener summarischer Prüfung rechtswidrig sein. Randnummer 27 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung unter Punkt 3.2.8.6 (Abschaltverpflichtung zum Schutz des Weißstorchs) ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung (vgl. zu einer auf baurechtlicher Grundlage errichteten WEA: OVG Greifswald, Urteil vom 10. April 2018 – 3 LB 133/08 –, juris, Rn. 70 ; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, juris, Rn. 14), d.h. wegen der hier noch ausstehenden Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin der Zeitpunkt der Entscheidung über den vorliegend gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt erscheint die Abschaltverpflichtung als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Randnummer 28 Ermächtigungsgrundlage für die Abschaltverpflichtung kann allein § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG sein. Danach kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist eine beantragte Genehmigung zu erteilen, wenn neben der Erfüllung immissionsschutzrechtlicher Pflichten andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Randnummer 29 Eine andere öffentlich-rechtliche Vorschrift i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG stellt im Bereich der artenschutzrechtlichen Verbote nach §§ 44 ff. BNatSchG u.a. das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG normierte Tötungsverbot dar. Danach ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der vorliegend durch die Nebenbestimmung in Punkt 3.2.8.6 der Genehmigung geschützte Weißstorch ist eine europäische Vogelart im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG i. V. m. Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7) und zählt damit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstaben
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