dem IFG M-V (juris: InfFrG MV) erfordert nicht die ausdrückliche Benennung des IFG M-V (juris: InfFrG MV) als Anspruchsgrundlage. Auch im Falle eines anwaltlich vertretenen Antragstellers ist die Behörde verpflichtet, die in Betracht kommenden Normen zu prüfen und den Zugang im Rahmen ihrer rechtlichen Verpflichtungen zu gewähren. (Rn.44)
weislich bei der Behörde eingegangenen Antrags oder des Anmahnens einer förmlichen Bescheidung durch die Behörde lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage nicht entfallen. (Rn.39)
dem die Beklagte die begehrten Informationen am 29. November 2022 zur Verfügung gestellt hat, soweit sie dem Antrag auf Informationszugang stattgegeben hat. Randnummer 14 Mit der hiesigen Untätigkeitsklage macht die Klägerin den Zugang zu der Absichtserklärung geltend. Sie ist der Auffassung, dass die Bewerbung des Breitbandausbaus durch die E. Gegenstand der Absichtserklärung ist und die Beklagte darin weitere Maßnahmen zur Beeinflussung des Wettbewerbs zusagte. Randnummer 15 Die Klage sei gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Angesichts der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V und der dort vorgesehenen Bescheidung spätestens
Ablauf einer Frist von einem Monat, im Fall der Beteiligung eines Dritten spätestens zwei Monate
Antragstellung, sei dies auch vor Ablauf der Dreimonatsfrist zulässig. Zureichende Gründe für die Untätigkeit der Beklagten seien nicht ersichtlich. Randnummer 16 Die Klage sei auch begründet, weil ihr ein Anspruch auf Informationszugang aus § 1 Abs. 2 IFG M-V zustehe. Mit Schreiben vom 26. November 2020 habe sie Informationszugang beantragt, sodass die formellen Antragsvoraussetzungen gemäß § 10 IFG M-V erfüllt seien. Voraussetzung sei lediglich, dass die Behörde und das angestrebte Ziel erkennbar seien. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass es sich um einen Antrag
dem IFG M-V handele, sei nicht erforderlich, weil die Behörde verpflichtet sei, die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften zu beachten. Weder dem allgemeinen Verwaltungsrecht noch dem IFG M-V sei eine spezielle Formvorschrift für den Antrag zu entnehmen. Bei Zweifeln der Behörde am Gehalt der Erklärung sei sie gemäß § 25 Abs. 1 VwVfG M-V zur
frage verpflichtet. Spezialgesetzlich sei dies in § 11 Abs. 2 Satz 2 IFG M-V vorgesehen. Randnummer 17 Dem Informationszugangsanspruch stünden insbesondere keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der E. entgegen, denn diese habe den Umstand, dass sie einen eigenen Breitbandausbau auf dem Gebiet der Stadt B. auf R. anstrebe, selbst publik gemacht. Dass sie dabei von der Beklagten offenbar unterstützt werde, sei spätestens durch die Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt der Beklagten offenkundig geworden. Für den Fall, dass dennoch vereinzelt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in der Absichtserklärung enthalten sein sollten, bestünde jedenfalls gemäß §§ 10 Abs. 5, 11 Abs. 3 IFG M-V ein Anspruch auf die übrigen enthaltenen Informationen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 die Beklagte zu verpflichten, ihr Zugang zu der als „Absichtserklärung“ bezeichneten und auf Grundlage des Beschlusses Nr. 169-11/20 der Stadtvertretung der Stadt B. auf R. vom 21.10.2020 geschlossenen Vereinbarung zwischen der Beklagten und der E. durch Übersendung einer Kopie der Vereinbarung zu gewähren. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Mit dem Schreiben vom 26. November 2020 sei ausdrücklich kein Antrag auf Informationszugang
dem IFG M-V gestellt worden. Gegenständlich sowohl in diesem Schreiben als auch in der weiteren Kommunikation in der Folge sei vielmehr ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsbegehren
1 UWG gewesen. Es fehle daher an dem von § 10 Abs. 1 IFG M-V geforderten schriftlichen Antrag. Die in dem anwaltlich verfassten Schreiben enthaltenen Angaben ließen sich angesichts seiner Unbestimmtheit auch nicht als Antrag im Sinne des IFG M-V auslegen, weil ohne Bezugnahme auf die Vorschriften des IFG M-V nur ein allgemeines Auskunftsersuchen – wie es in der Verwaltungspraxis regelmäßig vorkomme – gestellt worden sei. Zudem führe ein Verfahren
dem IFG M-V zu einer Kostentragungspflicht des Antragstellers, sodass eine Behörde insbesondere bei einem anwaltlich verfassten Schreiben ohne ausdrückliche Erklärung des Antragstellers einen Antrag nicht auf Einleitung eines kostenpflichtigen Verfahrens umdeuten dürfe. Dass dem Verfasser des Schreibens vom
den Bestimmungen des IFG M-V beantragt und darüber hinaus erstmals geltend gemacht worden, dass das Schreiben vom 26. November 2020
dem IFG M-V hätte bearbeitet werden sollen. Für den Antrag vom 17. Februar 2021 habe sie zwischenzeitlich ein Verfahren
dem IFG M-V eingeleitet. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt durch eine
frage oder Erinnerung an das noch nicht beantwortete Auskunftsersuchen deutlich gemacht, dass dieses für sie
Erlangung des Urteils vom 6. Januar 2021 noch von Bedeutung sei. Randnummer 25 Daher sei die Klage bereits unzulässig, weil es der Klägerin am Rechtsschutzinteresse fehle. Das Vorgehen der Klägerin könne nur als rechtsmissbräuchlich und nicht vereinbar mit dem Gebot von Treu und Glauben qualifiziert werden. Trotz monatelanger eigener Untätigkeit ohne erneute
frage, Fristsetzung o. ä. habe sie völlig unvermittelt Klage erhoben, obwohl dies für die Rechtsdurchsetzung nicht notwendig gewesen wäre. Insofern sei es geboten gewesen, an das Auskunftsersuchen zu erinnern oder auf die Erwartung einer Bescheidung
dem IFG M-V hinzuweisen, was in diesem Fall, wie der Klägerin bekannt sei, durch die Beklagte ordnungsgemäß und termingerecht erfolge. Der wahre Gehalt des klägerischen Auskunftsersuchens sei offensichtlich bewusst verschleiert worden, offenbar mit dem Ziel, die Beklagte in ein weiteres gerichtliches Verfahren zwingen zu können. Randnummer 26 In der Sache sei zudem zu berücksichtigen, dass die rechtlichen Interessen der E. berührt seien, sodass diese gemäß § 9 IFG M-V zwingend zu beteiligen sei. Dem Antrag stünden die Ausschlussgründe der §§ 10 Abs. 5, 11 Abs. 3 IFG M-V entgegen, weil ausdrücklich der Zugang zu der gesamten Absichtserklärung und nicht etwa ein im Umfang beschränkter Zugang beantragt worden sei. Einer vollständigen Veröffentlichung stünden die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ( § 8 IFG M-V ) entgegen. Randnummer 27 Eine nähere Begründung der Geheimhaltungsbedürftigkeit einzelner Punkte in der Absichtserklärung würde es erfordern, diese konkret zu benennen, weshalb dies im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen könne. Nähere Ausführungen würden zugleich Rückschlüsse auf den Inhalt der geschützten Informationen zulassen, was den Sinn und Zweck des § 8 IFG M-V unterminiere. Die Klägerin sei aber insofern auch nicht schutz- oder rechtlos gestellt, da sie
gewährtem Informationszugang einerseits einen neuen Antrag
dem IFG M-V stellen könne und einzelfallbezogene Gründe vortragen könne, weshalb § 8 IFG M-V nicht einschlägig sei. Zudem bestehe die Möglichkeit einer Klage auf Erteilung unbeschränkten Informationszugangs, bei der dann
einer Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde gemäß § 99 Abs. 2 VwGO in einem sogenannten in-camera-Verfahren entschieden werden könne. Randnummer 28 Darüber hinaus stehe dem geltend gemachten Anspruch auch § 1 Abs. 4 IFG M-V entgegen, weil danach der Informationszugangsanspruch ausscheide, wenn die Weiterverwendung der Informationen zu gewerblichen Zwecken beabsichtigt sei. Dies sei hier der Fall, wie die wettbewerbsrechtlichen Schritte gegenüber der Beklagten zeigten, sodass schon grundsätzlich kein Anspruch bestehe. Randnummer 29 Die Klägerin repliziert, dass die Beklagte das Schreiben vom 26. November 2020 ausweislich der Klageerwiderung als Auskunftsersuchen erkannt habe, ohne sich inhaltlich mit dem Antrag auseinanderzusetzen. Sie habe vielmehr eigenmächtig entschieden, dass diesem Auskunftsersuchen keine rechtliche Relevanz zuzumessen sei. Bei Unsicherheit, ob es sich um einen Antrag auf Informationszugang
dem IFG M-V handele, habe sie bei der Klägerin
fragen müssen und auf die Kostentragungspflicht hinweisen können. Nicht
vollziehbar sei zudem, inwiefern ein allgemeines Auskunftsersuchen überhaupt von einem Informationszugangsbegehren
dem IFG M-V abgegrenzt werden solle. Indem sie bei einer Antragstellung durch einen Rechtsanwalt die Angabe der entsprechenden Rechtsvorschrift fordere, überspanne sie die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Antragstellung. Insbesondere in der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V finde dies keine Stütze. Randnummer 30 Fehl gehe auch der behauptete Ausschluss des Anspruchs
4 IFG M-V , bei dem es sich nicht etwa um einen Anspruchsausschluss, sondern lediglich um eine Beschränkung in der Verwendung der erhaltenen Informationen handele. In der Geltendmachung von Ansprüchen
dem UWG liege im Übrigen kein gewerblicher Zweck. Randnummer 31 Eine Bescheidung des Auskunftsersuchens vom
GO ist die Klage abweichend von § 68 zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich noch nicht entschieden worden ist.
GO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
1 IFG M-V ist ein Antrag auf Informationszugang unverzüglich, spätestens jedoch
Ablauf einer Frist von einem Monat, im Fall der Beteiligung eines Dritten spätestens zwei Monate
Stellung eines ordnungsgemäßen Antrages zu bescheiden. Abweichend von § 75 Satz 2 Alt. 1 VwGO gilt damit gemäß Alt. 2 der Vorschrift für eine Untätigkeitsklage auf Informationszugang
dem IFG M-V die Frist von maximal zwei Monaten
Antragstellung, soweit die Frist nicht gemäß § 11 Abs. 2 IFG M-V auf drei Monate verlängert worden ist. Diese Frist ist – ebenso wie die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 Alt. 1 VwGO – zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ungeachtet der Frage abgelaufen, ob bereits mit Schreiben vom 26. November 2020 oder erst mit dem Schreiben vom 17. Februar 2021 ein Antrag auf Zugang zu der gegenständlichen Absichtserklärung
dem IFG M-V gestellt worden ist. Randnummer 39 Dem Rechtsschutzbedürfnis der Klage steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin entgegen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 26. November 2020 – was insoweit unstrittig ist – beantragt, Zugang zu der verfahrensgegenständlichen Absichtserklärung zu erhalten. Dieser Antrag auf Zugang zu der Absichtserklärung ist weder förmlich beschieden worden, noch hat die Klägerin die Absichtserklärung von der Beklagten oder auf anderem Weg erhalten. Ob für die wirksame Antragstellung
dem IFG M-V die Benennung der maßgeblichen gesetzlichen Grundlage notwendig war, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Allein in dem Umstand, dass die Klägerin vor Klageerhebung bei der Beklagten nicht ausdrücklich an den Antrag erinnert hat oder eine förmliche Bescheidung angemahnt wurde, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Ein dahingehendes generelles Erfordernis ist mit der von § 75 VwGO vorgesehenen Systematik der Untätigkeitsklage unvereinbar. Ein über die bloße Untätigkeit über einen Zeitraum von weniger als drei Monaten hinausgehendes klägerisches Verhalten, aus dem die Beklagte berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass kein Interesse mehr an dem Informationszugang besteht, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin mit dem Schreiben vom
1 IFG M-V fällt darunter jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Daten. Bei der als „Absichtserklärung“ bezeichneten Vereinbarung der Stadt B. auf R. mit einem Privatunternehmen über den von diesem Unternehmen durchgeführten Breitbandausbau im Stadtgebiet ist diese Voraussetzung erfüllt. Randnummer 42 2. Dem Informationszugangsanspruch steht auch nicht § 1 Abs. 4 IFG M-V entgegen, wonach der Informationszugang
diesem Gesetz nicht das Recht zur Weiterverwendung erhaltener Informationen zu gewerblichen Zwecken umfasst. Diese Vorschrift stellt keine Bereichsausnahme zum Anwendungsbereich des IFG M-V dar, sondern bewirkt allein eine Klarstellung, dass die im Wege des Informationszugangs
diesem Gesetz erlangten Informationen nicht auf Grundlage des Rechts auf Informationszugangs zu gewerblichen Zwecken weiterverwendet werden dürfen. Ist eine gewerbliche Weiterverwendung der im Wege des Informationszugangs erlangten Informationen geplant, richtet sich die Zulässigkeit dieser Verwendung gegebenenfalls
insofern bestehende gesetzlichen Regelungen (vgl. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, IFG M-V mit Erläuterungen, S. 33). Für die Frage des Informationszugangsanspruchs ist damit unerheblich, ob es sich bei der vom von der Klägerin angestrebten Verwendung der erlangten Informationen um eine gewerbliche Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 4 IFG M-V handelt. Randnummer 43 3. Die Klägerin hat das nunmehr mit der Klage geltend gemachte Informationsbegehren auch in der
1 und Abs. 2 Satz 1 IFG M-V erforderlichen Form beantragt. Danach ist der Informationszugang schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu beantragen und die begehrte Information zu umschreiben. Diesen Anforderungen hat sie mit ihrem Schreiben vom 26. November 2020 Genüge getan. Für die Beklagte war zunächst ohne Weiteres ersichtlich, welche Informationen die Klägerin begehrte, nämlich die „Absichtserklärung“. Randnummer 44 Der Antrag war auch als solcher auf Informationszugang auszulegen. Eine ausdrückliche Benennung der Rechtsgrundlage für begehrten Zugang zu dieser Erklärung wird weder vom IFG M-V gefordert (vgl. § 10 IFG M-V ), noch ist sie
allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorgaben zu fordern. Die Beklagte ist bei einem Antrag auf Einsicht in bestimmte Informationen vielmehr dazu verpflichtet, die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen selbstständig zu prüfen und Zugang im Rahmen ihrer rechtlichen Verpflichtungen zu gewähren. Insbesondere bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller steht dem auch nicht eine etwaige Kostentragungspflicht im Falle der Bearbeitung
dem IFG M-V entgegen, weil ein Antragsteller jedenfalls in dieser Konstellation regelmäßig nicht davon ausgehen dürfte, dass die begehrte behördliche Handlung völlig kostenneutral erfolge. Randnummer 45 Eine Konditionalität in dem Sinne, dass der Informationszugang lediglich zur Durchsetzung des mit dem Schreiben zugleich begehrten Unterlassungsanspruchs begehrt werde, lässt sich dem Schreiben vom 26. November 2020 weder seinem ausdrücklichen Inhalt noch seiner Struktur
entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei dem Informationszugangsbegehren – trotz des in der Betreffzeile des Schreibens enthaltenen Hinweises allein auf den Unterlassungsanspruch – mangels gegenteiliger Angaben um einen isoliert zu betrachtenden Gegenstand und nicht um einen bloßen Annex. Dies lässt sich insbesondere der Formulierung auf Seite 4 des Schreibens entnehmen, wonach der entsprechende Abschnitt, der sich an die Ausführungen zur begehrten Unterlassungserklärung und der Kostentragungspflicht für die insoweit entstandenen Aufwendungen anschließt, mit „Des Weitern“ eingeleitet wird. Randnummer 46 Dieser aufgezeigten Auslegung und damit der Verpflichtung der Beklagten zur Bearbeitung des Antrags
dem IFG M-V steht auch nicht entgegen, dass mit dem Schreiben die Übersendung der Erklärung unter Fristsetzung bis zum 30. November 2020, 12:00 Uhr – und damit innerhalb weniger Tage – geltend gemacht wurde. Zum einen sieht auch das IFG M-V eine unverzügliche Bescheidung des Antrags vor ( § 11 Abs. 1 IFG M-V ), die für den Regelfall vorgesehen Frist von einem Monat ist lediglich als Höchstfrist ausgestaltet. Zum anderen steht der kurzfristig begehrte Informationszugang ersichtlich in einem sachlichen Zusammenhang mit der im Schreiben ebenfalls übersandten Aufforderung zur Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zur gleichen Frist. Randnummer 47 Zudem wäre auch unter Zugrundelegung der Annahme der Beklagten, es habe sich nicht um einen Antrag
dem IFG M-V gehandelt, jedenfalls mit Schreiben vom 17. Februar 2021 ein ausdrücklich gestellter Antrag auf Zugang zu der Absichtserklärung
dem IFG M-V anzunehmen. Dem Schreiben vom 17. Februar 2021 ist ausdrücklich zu entnehmen, dass eine Bescheidung des Auskunftsbegehrens
dem IFG M-V auch mit Blick auf die Absichtserklärung gewünscht wird. Davon ging ersichtlich auch die Beklagte aus, indem sie mit Schreiben vom
dieser Norm ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht oder durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und der Betroffene nicht eingewilligt hat. Randnummer 50 Die Voraussetzungen des Anspruchsausschlusses zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der beigeladenen E.
2 IFG M-V liegen nicht vor. Eine Legaldefinition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthalten weder das IFG M-V noch das IFG des Bundes. Das Begriffspaar Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stellt aber keine IFG-spezifische Begrifflichkeit dar. Die Rechtsordnung verwendet diese Terminologie in unterschiedlichsten Zusammenhängen.
der zu § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und zu § 99 Abs. 2 VwGO ergangenen Rechtsprechung ist ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis jede die kaufmännische oder technische Unternehmensseite betreffende Tatsache, die
dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig ist und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil eine Aufdeckung der Tatsache geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz,
teilig zu beeinflussen (so z.B. BVerwG, Beschluss vom
teil bzw. Schaden muss von diesem im Rahmen der
1 IFG M-V durchzuführenden Anhörung dargelegt werden (vgl. VG Schwerin, Urteil vom
haltig verschlechtern wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom
vollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass in der Erklärung überhaupt schutzwürdige Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse enthalten sind. Mangels näherer Begründung der Geheimhaltungsbedürftigkeit vermag es das Gericht – das keinen Einblick in die Vertragsunterlagen hat – nicht,
vollziehen zu können, woraus konkret sich die Schlussfolgerungen der Beklagten im vorliegenden Fall ergeben könnten. Auch die Beigeladene hat sich nicht zu dieser Frage geäußert. Im Hinblick auf die oben dargestellten erhöhten Darlegungsanforderungen geht dies zu Lasten des Beklagten und der Beigeladenen. Randnummer 53 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der Begründung des Beschlusses der Stadtvertretung der Stadt B. auf R. vom 21. Oktober 2020 mit Unterzeichnung der Absichtserklärung der Breitbandausbau der Beigeladenen im Rahmen ihrer Neutralitätspflicht mit den darin vereinbarten Maßnahmen begleitet werden solle. Dem lässt sich entnehmen, dass eine gezielte Unterstützung der Vertragspartnerin bei deren geschäftlicher Tätigkeit durch die Stadt B. auf R. nicht Gegenstand der Vereinbarung ist. Mit der Betonung der Neutralitätspflicht wird vielmehr die Annahme nahegelegt, dass es sich insofern nur um eine Begleitung des Vorhabens auf eine Art und Weise handelt, die allen Marktteilnehmern zu Gute kommt. Dass insofern gleichwohl ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bezüglich der Bestandteile der Erklärung bestehen sollte, deren Offenlegung Marktkonkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens
teilig beeinflussen könnte, ist ohne nähere Begründung nicht plausibel. Randnummer 54 Nicht durchzugreifen vermag der Einwand der Beklagten, dass das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 8 Satz 1 IFG M-V im Rahmen eines in-camera-Verfahrens
GO geprüft werden könne, was die Darlegung von Ausschlussgründen entbehrlich mache. Dies würde eine Anforderung der verfahrensgegenständlichen Informationen durch das Gericht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraussetzen, um der Aufsichtsbehörde der Beklagten die Möglichkeit zur Abgabe einer Sperrerklärung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu eröffnen. In diesem Fall könnte die Rechtmäßigkeit der Verweigerung im Rahmen eines sogenannten in-camera-Verfahrens durch das Oberverwaltungsgericht geprüft werden, § 99 Abs. 2 VwGO. Sollte die Aufsichtsbehörde hingegen die Übersendung der Akten nicht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigern, würde das Gericht durch dieses Vorgehen – weil die Klägerin gemäß § 100 Abs. 1 VwGO ein unbeschränktes Recht auf Einsicht in alle vorgelegten Akten hat – die gerichtliche Entscheidung über den Informationszugangsanspruch faktisch vorwegnehmen und eine Erledigungssituation herbeiführen. Dies ist jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn – wie hier – konkrete Anhaltspunkte zu geheimhaltungsbedürftigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in keiner Weise dargelegt sind. Eine generelle Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Anforderung der streitgegenständlichen Unterlagen mit der Folge der regelhaften Durchführung eines in-camera-Verfahrens ist zudem weder mit der Systematik des IFG M-V noch dem Gesetzeszweck des § 99 VwGO – der eine Verweigerung der Vorlage aufgrund von Geheimhaltungspflichten nur im Falle besonders sensibler Grundrechtsbereiche vorsieht (BVerwG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.