Verwaltungspraxis als Maßstab für Billigkeitsleistungen bei verbundenen Unternehmen; Anerkenntnisurteil und Dispositionsmaxime Leitsatz 1. Maßgeblich ist auch bei Billigkeitsleistungen des Bundes die tatsächliche Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde. (Rn.23) 2. Keine sachwidrige Verwaltungspraxis bei Annahme eines verbundenen Unternehmens bei Wiesbadener Modell, wenn der Verpächter zugleich Prokurist der Betriebsgesellschaft ist. (Rn.30) 3. Anerkenntnisurteil als Ausdruck der Dispositionsmaxime. (Rn.16) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 7. November 2023, 2 LZ 196/23 OVG, Beschluss Tenor 1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. 2. Der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 17. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2022 wird in einem Umfang von 1.406,04 Euro aufgehoben. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, die ein Restaurant betreibt, begehrt die Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe III Plus. Randnummer 2 Sie beantragte am 3. Februar 2022 die Gewährung einer Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (4. Phase von Juli bis Dezember 2021; im Folgenden: Überbrückungshilfe III Plus) in Höhe von 51.419,53 Euro. Randnummer 3 Mit Bescheid vom selben Tag gewährte der Beklagte im automatisierten Verfahren eine vorläufige hälftige Abschlagzahlung in Höhe von 25.709,77 Euro. In der Folgezeit bat der Beklagte um die Erläuterung verschiedener Positionen und forderte Belege an. Unter dem 15. Juni 2022 folgte ein vorläufiger Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022. Mit Bescheid vom 17. August 2022 bewilligte der Beklagte eine Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 13.823,70 Euro, hob den Bescheid vom 3. Februar 2022 entsprechend teilweise auf und forderte die ausgezahlte Abschlagzahlung in Höhe von 11.886,07 Euro zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angegebenen Fixkosten für Mieten und Pachten im Fördermonat Dezember 2021 nicht berücksichtigungsfähig seien, weil es sich um Zahlungen innerhalb eines verbundenen Unternehmens handele. Auf die Ziffer 5.2 der einschlägigen FAQs wurde insoweit verwiesen. Die angegebenen Fixkosten 06 für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung wurde im Hinblick auf die Rechnung „S…“ vom 10. Dezember 2021 und die Anschaffung von Küchenbedarf auf einen Betrag in Höhe von 6.847,40 Euro gekürzt, weil es sich bei den erneuerten WC-Wänden und Türblättern etc. um Neuanschaffungen bzw. um Anschaffungen handelte, die nicht ursächlich in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stünden. Die angegebenen Fixkosten „07. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung“ im Fördermonat Dezember mit einer Höhe von 35.913,65 Euro wurden um einen Betrag in Höhe von 20.827,97 Euro gekürzt, weil die vertragliche Fälligkeit nicht im förderfähigen Zeitraum liege. Auf Ziffer 2.4 der einschlägigen FAQs wurde verwiesen. Zusätzlich wurden Personalkosten in Höhe von 3.000 Euro für Rentenversicherungsbeiträge einer Mitarbeiterin gekürzt. Die angegebenen Fixkosten „10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben“ seien um 1.406,04 Euro zu kürzen, da es sich bei Porto, Bürobedarf und Blumen/Deko nicht um förderfähige Fixkosten handele. Entsprechend seien die Personalaufwendungen und der Eigenkapitalzuschuss gekürzt worden. Der vorläufige Bescheid vom 15. Juni 2022 habe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung bestanden. Der Widerruf beruhe auf § 49 Abs. 3 VwVfG M-V. Der Zweck der Überbrückungshilfe werde nur insoweit erreicht, als die Billigkeitsleistung vorläufig 13.823,70 Euro betrage. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides sei ermessensfehlerfrei. Die Rückforderung beruhe auf § 49a Abs. 1 VwVfG M-V. Randnummer 4 Mit Widerspruch vom 26. August 2022 trug die Klägerin vor, ein verbundenes Unternehmen liege nicht vor. B… W…, der Verpächter, sei zwar mit der Geschäftsführerin der Klägerin, G… W…, verheiratet, es liege aber keine steuerrechtliche Betriebsaufspaltung vor. Die Verpachtung durch Herrn W… erfolge nicht als Gewerbebetrieb, sondern stelle eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit dar. Er lebe mit seiner Ehefrau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und sei alleiniger Inhaber der an die Klägerin vermieteten Immobilie. Es liege damit kein verbundenes Unternehmen i. S. der EU-Vorschrift vor. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er ergänzt und vertieft die Begründung des Ausgangsbescheides, mit dem seine ständige Verwaltungspraxis umgesetzt werde. Für die Annahme eines verbundenen Unternehmens genüge die Möglichkeit der Abstimmung von natürlichen Personen; der Güterstand von Eheleuten sei unerheblich. Randnummer 6 Am 20. Oktober 2022 hat die Klägerin dagegen die vorliegende Klage erhoben. Soweit zunächst vorgetragen worden ist, der Widerspruchsbescheid sei formell unwirksam, weil lediglich eine Fotokopie übersandt worden sei und die Unterzeichner seien nicht zeichnungsbefugt, wird dieser Vortrag nicht aufrechterhalten. G… B… sei alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin; der Ehemann sei zum Prokuristen bestellt. Die Prokura mache ihn nicht zum Organ der Klägerin. Sie vertieft ihre Rechtsansicht, ein verbundenes Unternehmen sei nicht anzunehmen. Der Ehemann betreibe schon kein Unternehmen; er sei lediglich umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Er habe auch kein Gewerbe angemeldet. Die Benachteiligung von Eheleuten durch den Beklagten verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Eheleute miteinander verheiratet seien darauf zu schließen, dass sie sich abstimmen, sei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren. Die Rechnung der Firma S… sei coronabedingt, weil aufgrund von regelmäßiger Desinfektion als besondere Hygienemaßnahme die Beschichtung der Toilettenwände und Türblätter wie auch von Tischen und Stühlen sowie an weiteren Einrichtungsgegenständen angegriffen worden sei. Es handele sich damit um coronabedingte Hygienemaßnahmen gemäß Ziffer 2.4.14 der FAQs. Bei den Ausgaben für Geschirr und sonstigen Küchenbedarf handele es sich um Kosten für notwendige Instandhaltung oder Wartung i. S. der Ziffer 2.4.6. Die Kürzung von 17.827,97 Euro sei nicht nachvollziehbar, weil sich die Rechnungen auf den Förderzeitraum von Juli bis Dezember 2021 bezögen. Sie seien entweder in diesem Zeitraum fällig geworden oder beträfen diesen. Bei den Blumen, der Deko, Porto und Bürobedarf handele es sich um Fixkosten i. S. der Ziffer 2.4.10 der FAQs. Die Klägerin vertritt die Ansicht, auf die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten komme es nicht an, weil ein Bundesprogramm zugrunde liege. Maßgeblich sei die Auslegung der FAQs durch die Gerichte, ggf. des Bundesverwaltungsgerichts. Nur so könne dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen werden. Der Widerspruch sei unbeschränkt eingelegt worden. Einer Begründung bedürfe es nicht. Insoweit sei unschädlich, dass nur eine Teilbegründung im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden sei. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 unter entsprechender Aufhebung des Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheides des Beklagten vom 17. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2022 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 34.595,84 Euro zu bewilligen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Es handele sich schon wegen der Prokura des Ehemanns der Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Klägerin um verbundene Unternehmen. Die Klägerin sei nicht klagebefugt, soweit der Widerspruch der Klägerin sich nicht auf die weiteren Kostenablehnungen bezogen habe. Darüber hinaus seien die weiteren Kosten nicht förderfähig. Die Ausgaben für Hygienemaßnahmen seien in Ziffer 14 und 16 i. V. m. Anhang 3 der FAQs aufgelistet. Die Neuanschaffungen der Wirtschaftsgüter sei nicht ersatzfähig. Bei ihrer Anschaffung fehle der Bezug zu einer primären Existenzsicherung. Keine der Maßnahmen sei zur Umsetzung von entsprechenden Hygienemaßnahmen notwendig. Die Reparaturen stellten Renovierungs- und Umbaumaßnahmen dar, die nicht coronabedingt i. S. der ständigen Verwaltungspraxis seien. Die Energiepreisrechnung sei eine Jahresrechnung; es könnten nicht sämtliche Kosten auf den Dezember 2021 umgelegt werden, weshalb sie anteilig gekürzt worden sei. Randnummer 12 Mit Beschluss vom 14. November 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Randnummer 13 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die begehrten Kosten der Position der „Fixkosten 10: Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben“ in Höhe von 1406,06 Euro anerkannt. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 1. Soweit die Klage – in einem Umfang von 3.000 Euro – zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Randnummer 16 2. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Klage in einem Umfang von 1406,04 Euro anerkannt hat, waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Auch im Verwaltungsprozess ergeht, wenn der Beklagte den eingeklagten Anspruch wirksam anerkennt, gemäß § 307 Satz 1 ZPO ein Anerkenntnisurteil. Diese Vorschrift ist im Verwaltungsprozess über § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar (Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 20226, § 156 Rn. 11 m. w. N.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 107 Rn. 22). Die Zulässigkeit des Anerkenntnisurteils wird in §§ 87a Abs. 1 Nr. 2, 156 VwGO vorausgesetzt. Anerkenntnis und Anerkenntnisurteil sind Ausdruck der Dispositionsmaxime, die den Beteiligten die Befugnis sichert, über den Streitgegenstand zu verfügen. Auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird von diesem Grundsatz beherrscht. Der Klägerin hat es in der Hand, einen Rechtsstreit durch Klage anhängig zu machen § 81 VwGO, ihn durch Klageänderung auf ein anderes Ziel zu richten (§ 91 VwGO) oder ihn durch Klagerücknahme zu beenden (§ 91 VwGO). Sie bestimmt den Prozessgegenstand. Das Gericht ist an die Anträge gebunden (§ 88 VwGO). Schließen die Beteiligten einen Vergleich (vgl. § 106 VwGO) oder geben sie übereinstimmende Erledigungserklärungen ab (vgl. §161 Abs. 2 VwGO), so hat auch dies zur Folge, dass sich der Rechtsstreit vollständig oder zum Teil erledigt. Das Teilanerkenntnis stellt in diesem Zusammenhang ein weiteres geeignetes Mittel dar, um – wie hier – die Klägerin teilweise klaglos zu stellen. Randnummer 17 3. Im Übrigen hat die zulässige Klage keinen Erfolg. Randnummer 18 Die fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin ihren Widerspruch im Vorverfahren nicht umfassend begründet hat. Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren Widerspruch ausdrücklich auf die Frage der Verbundenheit von Unternehmen beschränken wollte, bestehen nicht. Im Gegenteil ist dem Widerspruchsschreiben zu entnehmen, dass sie „gegen den Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 17.08.2022“ Widerspruch einlegt. Hinzu kommt, dass Sie sich am Ende des Widerspruchsschreibens zu „weiteren aus Ihrer Sicht nicht ansatzfähigen Kosten“ weiteren Sachvortrag vorbehalten hat. Randnummer 19 Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer weitergehenden Überbrückungshilfe III Plus. Der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 17. August 2022 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 20 Der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 3. Februar 2022, mit dem eine Abschlagzahlung für die Überbrückungshilfe III Plus bewilligt wurde, erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Ziffer 2.) und zweckgebunden zur Gewährung einer Abschlagzahlung als Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zur Existenzsicherung (Ziffer 4.). Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die vorläufige Regelung durch den Bescheid vom 17. August 2022 ersetzen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 - 3 C 8.82 -, juris Rn. 23 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris Rn. 15 ff.; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 245 f. m. w. N.) oder jedenfalls die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V vorlagen. Randnummer 21 Denn ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Billigkeitsleistung folgt weder aus der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten noch liegt ein atypischer Ausnahmefall vor. Der Ausschluss der Klägerin von der Förderung aufgrund der Förderpraxis des Beklagten ist auch nicht willkürlich. Randnummer 22 Rechtsgrundlage für die begehrte Billigkeitsleistung in der Form einer Überbrückungshilfe III Plus sind § 53 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) sowie die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die hier maßgebliche Überbrückungshilfe III Plus wird ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (vgl. Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen – Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, Stand 30. Januar 2023, I. 1. (2.).). Danach handelt es sich um eine Billigkeitsleistung, also eine freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch die Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll die wirtschaftliche Existenz der Antragsberechtigten gesichert werden. Randnummer 23 Unter welchen Voraussetzungen diese Überbrückungshilfe gewährt wird, ist nicht durch Rechtsnormen geregelt. Vielmehr werden die Rahmenbedingungen für die Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe insbesondere auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern und den dazu verabredeten Vollzugshinweisen festgelegt (abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Infothek/Vollzugshinweise/vollzugshinweise.html ). Dabei handelt es sich nicht um Rechtssätze. Die Vollzugshinweise sind vielmehr dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistungen in allen Bundesländern anzulegen. Die zuständige Bewilligungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Billigkeitsleistungen ihr Ermessen durch eine Verwaltungspraxis gleichmäßig binden. Die Ermessensbindung reicht dabei nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris Rn. 31 f.) Randnummer 24 Für die gerichtliche Überprüfung gelten dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die auf der Grundlage entsprechender Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde bzw. der bewilligenden Stelle und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen (§§ 23, 44 LHO M-V). Danach ergibt sich ein Rechtsanspruch auf eine Billigkeitsleistung, anders als bei Gesetzen oder Rechtsverordnungen, nur ausnahmsweise, nämlich, wenn er sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis ergibt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18. Januar 2016 - 2 L 23/12 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Eine anspruchsbegründende Außenwirkung wird erst über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20, 28 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, juris Rn. 52 m.w.N.). Das Gericht ist dabei grundsätzlich an den Zuwendungszweck und die Handhabung der Billigkeitsleistung durch den Beklagten im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt und aufgrund seiner ständigen Verwaltungspraxis gebunden. Einer Auslegung der FAQs durch die Klägerin oder durch das Gericht kommt hingegen keine entscheidende Bedeutung für einen Anspruch auf Förderung zu (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 3 A 2262/20 SN -, juris Rn. 20). Randnummer 25
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