Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger - Regelung des § 240 Abs 4a S 4 SGB 5 idF vom 4.4.2017 ist keine materiell-rec
§ 240Nr.
5; Urteil vom 11. März 2009 – B 12 KR 30/07 R =
§ 240Nr.
100, Rn. 14; Urteil vom
- März 2011, B 12 KR 18/09 R, juris Rn. 18), sondern erledigen sich bei Erlass des endgültigen Beitragsbescheides im Sinne des § 39 Abs. 2 des
- Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Randnummer 41 c) Entgegen der Auffassung der Beklagten waren der endgültigen Festsetzung jedoch nicht als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V) zugrunde zu legen, sondern die Beklagte war auch bei Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 240 Abs. 4a S. 3 SGB V verpflichtet, eine einkommensgerechte Beitragsbemessung unter Zugrundelegung der Feststellungen des Finanzamtes Stralsund in dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 vorzunehmen. Dem steht hier weder entgegen, dass der Kläger seine Einnahmen in dem Kalenderjahr 2018 nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des vorgenannten Kalenderjahres nachgewiesen hat, noch das der Gesetzgeber für diesen Fall eine endgültige Beitragsfestsetzung auf der Grundlage der Höchstbeitragsbemessungsgrenze vorgeben hat. Randnummer 42 Die Beitragsfestsetzung ist nämlich deshalb noch nicht als endgültig im Sinne des Gesetzes zu betrachten, weil die streitgegenständlichen Beitragsbescheide aufgrund der rechtzeitigen Widerspruchseinlegung noch nicht bestandskräftig im Sinne des § 77 SGG geworden sind. Die (rechtzeitige) Einlegung des Rechtsbehelfs hat vielmehr zu Folge, dass die Beklagte verpflichtet war, im Rahmen der ihr im Vorverfahren gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 SGG obliegenden Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide vom
- Juni 2021 den ihr am
- September 2022 zugegangenen Einkommenssteuerbescheid für 2018 zu berücksichtigen. Maßgeblich hierfür ist, dass für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage nach den allgemeinem im Sozialgerichtsprozess geltenden Grundsätzen regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren durch den Widerspruchsausschuss abzustellen ist (MKLS/Keller,
- Aufl. 2017, SGG § 54 Rn. 33, beck-online; Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
- Aufl., § 54 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 49). Nach der bisher ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts galt deshalb auch im Falle einer zunächst vorläufigen Beitragsfestsetzung eines freiwilligen Mitglieds, dass im Rahmen der Anfechtung eines Beitragsbescheides für die Beurteilung, ob und welche niedrigeren Einnahmen von einem hauptberuflich Selbstständigen nachgewiesen und im endgültigen Beitragsbescheid zu berücksichtigen sind, regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren durch den Widerspruchsausschuss abzustellen ist, d.h. der Nachweis niedrigerer Einnahmen auch dann rückwirkend zu berücksichtigen ist, wenn der sie nachweisende Steuerbescheid von dem Mitglied erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden ist (BSG, Urteil vom
- März 2009 – B 12 KR 30/07 R =
§ 240Nr. 10, Leitsatz 1 bzw. Rn. 16 ff, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 18/09 R, = Reg
Nr. 29961 (BSG-Intern), Orientierungssätze und Rn. 21 ff, zitiert nach juris; vgl. statt vieler auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2018 – L 1 KR 215/18 B ER, Orientierungssätze und Rn. 37 ff, zitiert nach juris). Randnummer 43 Diese Rechtslage gilt nach Auffassung der Kammer auch uneingeschränkt unter Berücksichtigung der Neuregelung der Beitragsfestsetzung für die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge gemäß § 240 Abs. 4a SGB V in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung fort. Nach wie vor gilt auch hier, dass im Widerspruchsverfahren der endgültige Beitragsbescheid von der Widerspruchsbehörde in dem Umfang, in dem er mit dem Widerspruch angefochten wurde, zu überprüfen ist. Der Ausgangsbehörde und bei Nichtabhilfe der Widerspruchsbehörde steht auch in diesen Fällen die Kompetenz zu, zu Gunsten des Widerspruchsführers einen rechtswidrigen Bescheid zu ändern, wenn der Ausgangsbescheid nunmehr aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr rechtmäßig ergehen könnte. Wird – wie hier – gemäß § 240 Abs. 4a S. 3 SGB V über die endgültige Beitragsfestsetzung entschieden, sind die Beiträge auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund des nunmehr für das Kalenderjahr vorliegenden Einkommenssteuerbescheides festzusetzen und ist demzufolge auch noch im Widerspruchsverfahren zu überprüfen, ob ein solcher Nachweis vorliegen. Randnummer 44
- d)Dem steht hier entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass der Kläger seine tatsächlichen Einnahmen des Jahres 2018 entgegen der in § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V genannten Frist nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des vorgenannten Kalenderjahres nachgewiesen hat, weil er den für das Jahr 2018 erlassenen Einkommenssteuerbescheid nicht bis zum 31. Dezember 2021 vorgelegt hat, sondern dieser der Beklagten erst am 16. September 2022 zugegangen ist. Randnummer 45 Zwar vertritt die Beklagte unter Verweis auf die Ausführungen des SG Halle in dem von ihr übersandten Beschluss vom 7. November 2022 in dem Verfahren S 25 KR 241/22 ER die Auffassung, dass die Frist des § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist darstellen würde und bei einem Verstreichen der Frist der Anspruch des Klägers auf eine einkommensgerechte Beitragsbemessung erloschen sei (im Ergebnis wohl auch Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 240 SGB V (Stand: 27.10.2022), Rn. 72: „Dabei bilden die drei Jahre die absolute Grenze, eine Regelung zum nachträglichen Nachweis wie in Absatz 1 Satz 3 und auch eine Änderung der endgültigen Beitragsfestsetzung wegen Kenntnis der Krankenkasse vom Unterschreiten der Mindestbeitragsbemessungsgrenze sieht Absatz 4a nicht vor“; ebenso Schmidt in: Orlowski/Remmert, GKV-Kommentar SGB V, § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder, Rn. 79; vgl. auch BeckOK SozR/Ulmer, 68. Ed. 1.3.2023, SGB V § 240 Rn. 33: „Soweit aber keine Verfahrensfehler der Krankenkasse feststellbar sind und der Versicherte die verspätete Vorlage des Steuerbescheides zu vertreten hat, ist er mit allen Nachweisen präkludiert“ und schließlich vgl. auch Becker/Kingreen/Mecke, 8. Aufl. 2022, SGB V § 240 Rn. 26: „Weist ein Mitglied trotz Verlangens der KK das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs nach, so sind – ohne Möglichkeit der nachträglichen Änderung entsprechend Abs. 1 S. 5 – endgültige (Höchst-)Beiträge nach der BBG festzusetzen“). Randnummer 46 Die von der Beklagten vertretene Auffassung wird jedoch von der Kammer nicht geteilt. Bei der in § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V genannten Dreijahresfrist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 SGB X, deren Versäumung zu den von der Beklagten genannten Rechtsnachteilen führt. Die Regelung des § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V hat zwar insoweit eine materiell-rechtliche Wirkung, als für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gilt, wenn das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nachweist. Dennoch handelt es sich nach Auffassung der Kammer bei der vorgenannten Dreijahresfrist nicht um eine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 SGB X und schon gar nicht um eine im Sinne des § 27 Abs. 5 SGB X „absolut wirkende Ausschlussfrist“. Dies beruht darauf, dass es sich bei „gesetzlichen Fristen“ im vorgenannten Sinne um Fristen handelt, die generell und abstrakt gelten, die nicht von einer Behörde bestimmt sind und über die sie auch nicht verfügen kann, sondern die sich aus einem formellen Gesetz, einer Rechtsverordnung oder Satzung ergeben (Dr. Klaus Vogelgesang in: Hauck/Noftz SGB X, § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rn. 5). Zwar bestimmt die Regelung des § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V dem Grunde nach sowohl den Beginn der Frist („nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres“, d.h. des Jahres, für das die Beiträge bemessen werden sollen) als auch Dauer und Ende der Dreijahresfrist („drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres“). Der zeitliche Ablauf der Dreijahresfrist führt jedoch für sich genommen noch nicht zu den vorgenannten Rechtsnachteilen für das Mitglied in Form der fiktiven (arg.: „gilt“) Zugrundelegung der BBG, sondern ist nach dem Gesetzeswortlaut im Sinne eines kumulativen Tatbestandsmerkmals zusätzlich von einem auf die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides gerichteten „Verlangen der Krankenkasse“ abhängig. Dieses Erfordernis konkretisiert in Ergänzung der ansonsten bestehenden Amtsermittlungspflicht der Krankenkassen zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen die allgemein nach § 206 SGB V bestehende Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Mitglieds zur Vorlage des für die endgültige Beitragsfestsetzung erforderlichen Einkommenssteuerbescheides (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 240 SGB V (Stand: 27.10.2022), Rn. 32), und hat insoweit eine Warnfunktion, als der Versicherte erkennen können soll, dass jetzt die Festsetzung des Höchstbeitrags droht (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 240 SGB V (Stand: 27.10.2022), Rn. 72; zu diesem Erfordernis vgl. auch BeckOK SozR/Ulmer, 68. Ed. 1.3.2023, SGB V § 240 Rn. 33: „Um den Rechtschutz des Versicherten gegen rechtswidrige Bescheide nicht verfassungswidrig einzuschränken, wird man vorherige eindeutige Hinweise der Krankenkasse fordern müssen und andernfalls mit dem Herstellungsanspruch gegen die Festsetzung von unangemessenen Beiträgen vorgehen können“). Randnummer 47 Nach dem Verständnis der Kammer gibt die Dreijahresfrist somit lediglich den zeitlichen Rahmen vor, innerhalb dessen der Gesetzgeber von einem regelmäßigen Vorliegen des für die Beitragsbemessung erforderlichen Einkommenssteuerbescheides ausgeht, und ihre Funktion erschöpft sich in erster Linie in einer Handlungsaufforderung an die jeweilige Krankenkasse, das Mitglied aus Gründen der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich angeführten Verwaltungseffizienz frühestens zum Ablauf der Dreijahresfrist zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheides aufzufordern. Gleichzeitig wird hiermit die endgültige Beitragsberechnung auf das Kalenderjahr beschränkt, für das die Nachweise nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf eingereicht wurden (zu letzterem vgl. BT-Drucksache 18/11205, S. 73, Begründung zu Nummer 16b, zu Absatz 4a, Satz 4). Es liegt hier also gerade kein Fall vor, in dem die gesetzliche Regelung "mit der Frist steht und fällt" (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 23. Januar 2008 – B 10 EG 6/07 R –, SozR 4-7833 § 4 Nr. 1, SozR 4-1300 § 27 Nr. 3, Rn. 13), sondern die fiktive Heranziehung der Höchstbeitragsbemessungsgrundlage ist an ein vorherige Aufforderung zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das jeweils maßgebliche Kalenderjahres geknüpft; wobei es aus Gründen der Warnfunktion nicht ausreicht, dass die Krankenkasse – wie hier - das Mitglied bereits bei Erlass des vorläufigen Beitragsbescheides über die Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides innerhalb der Dreijahresfrist belehrt, sondern erforderlich ist, dass das Mitglied von der Krankenkasse in zeitlichem Zusammenhang mit der endgültigen Beitragsfestsetzung zur Vorlage des jeweils maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides unter Fristsetzung und Belehrung über die Rechtsfolgen aufgefordert wird. Randnummer 48 Dieses Verständnis des Regelungsgehalts des § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V verdeutlich gerade auch der vorliegende Fall, denn im Falle des Klägers war die für die Beitragsbemessung für das Kalenderjahr 2018 geltende Dreijahresfrist bereits am 31. Dezember 2021 abgelaufen, tatsächlich hat die Beklagten den Kläger jedoch erst nach Ablauf der vorgenannten Frist, nämlich erst mit den beiden Schreiben vom 20. April und 16. Mai 2022 unter Hinweis auf die ansonsten eintretenden Rechtsfolgen aufgefordert, eine Kopie des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2018 zu übersenden. Der von der Beklagte nunmehr in Anspruch genommene Charakter einer Ausschlussfrist steht somit im offenkundigen Widerspruch zu der in ihren beiden Schreiben vom 20. April 2022 und 16. Mai 2022 unter Fristsetzung zum 10. bzw. 30. Mai 2022 enthaltenen Aufforderung zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2018; sie wären ansonsten nämlich nach Ablauf der Dreijahresfrist sinnfrei und deshalb entbehrlich. Bei den letztgenannten Fristsetzungen handelt es sich aber um von der Beklagten selbst gesetzte Verfahrensfristen, auf die die Regelungen des § 27 SGB X keine Anwendung finden (Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 27 SGB X (Stand: 01.12.2017), Rn. 8). Deshalb konnte der Kläger die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides jedenfalls noch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachholen bzw. musste die Beklagte bei Erlass des Widerspruchsbescheides die Feststellungen in dem Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahres 2018 für die endgütige Beitragsfestsetzung in dem streitgegenständlichen Zeitraum noch berücksichtigen (so das BSG in dem Urteil vom 11. März 2009 – B 12 KR 30/07 R, Rn. 17, zitiert nach juris, zur bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage). Randnummer 49 Auch der Sinn und Zweck der Neuregelung lässt bei der im Übrigen gebotenen Abwägung des öffentlich-rechtlichen Interesse an der Einhaltung der Frist einerseits sowie des Interesses des Einzelnen, bei Fristversäumung keinen Rechtsnachteil zu erleiden (vgl. hierzu Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 27 SGB X (Stand: 01.12.2017), Rn. 49) nicht den Schluss darauf zu, dass es sich bei der genannten Dreijahresfrist um eine den Kläger materiell-rechtlich präkludierende Ausschlussfrist handelt, die einer Berücksichtigung eines erst im Widerspruchsverfahren vorgelegten Einkommenssteuerbescheides entgegensteht. Nach der Begründung der Neuregelung in der BT - Drucksache 18/11205 soll durch die Neuregelung in § 240 Abs. 4 und Abs. 4a sichergestellt werden, „dass das bei freiwillig versicherten Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Arbeitseinkommen sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung den tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen entsprechen und Einnahmeschwankungen vollständig berücksichtigt werden. Zukünftig soll die Beitragsbemessung weder durch die Bearbeitungszeiten bei der zuständigen Finanzbehörde noch durch eine verzögerte Abgabe von Einkommensteuererklärungen beeinflussbar“ sein. Die neuen – nach der Gesetzesbegründung „verwaltungseffizient ausgestalteten Regelungen“ – sind nach Auffassung der Kammer ein praktikabler Versuch, einerseits die tatsächlichen Einnahmen zur Beitragsbemessung heranzuziehen und andererseits Verzögerungen der Beitragsfestsetzung durch verspätete Einreichung von Steuererklärungen sowie durch verlängerte Bearbeitungszeiten bei den Finanzbehörden zu minimieren. Mit der Regelung wird sichergestellt, dass die Krankenkassen trotz einer Säumnis des Mitglieds in die Lage versetzt werden, nach Ablauf der Dreijahresfrist und einer hierauf bezogenen vorherigen Aufforderung dennoch zeitnah einen endgültigen Beitragsbescheid zu erlassen. Gleichzeitig kommt der Frist die Funktion zu, die endgültigen Beitragsberechnung ausschließlich auf das Kalenderjahr zu begrenzen, für das Nachweise nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf vorgelegt worden sind, denn „die vorläufige Beitragsberechnung für die darauffolgenden Kalenderjahre bleibt solange bestehen, bis auch für diese Jahre die Dreijahresfrist abgelaufen ist“ (vgl. BT-Drucksache 18/11205, S. 73, Begründung zu Nummer 16b, zu Absatz 4a, Satz 4). Die Gesetzesbegründung verdeutlich somit zwar hinreichend, dass den Krankenkassen mit der Regelung in Abs. 4a S. 4 „ein Sanktionierungsinstrument zur Verfügung“ gestellt wird, „sofern das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 206 SGB V nicht nachkommt“ (so ausdrücklich der Gesetzgeber im Rahmen der Begründung der Neuregelung des Satzes 1 und 2 des Absatzes 4a). Mit der beabsichtigten Sanktionierungswirkung ist jedoch vereinbar, dass das zunächst säumige Mitglied jedenfalls bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die Vorlage des maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides ohne Rechtsnachteile nachholen kann. Ein solche Auslegung der Neuregelungen fügt sich nicht nur zwanglos in das bisherige Verständnis der Kompetenzen der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ein, sondern ist auch mit dem Ziel vereinbar, den Einfluss der Bearbeitungszeiten bei Versichertem und Finanzbehörden zu minimieren, und den Krankenkassen eine zeitnahe endgültige Beitragsmessung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen des Versicherten zu ermöglichen. Randnummer 50
- e)Die Beklagte war nach alledem bei der erforderlichen endgültigen Beitragsbemessung verpflichtet, eine einkommensgerechte Beitragsfestsetzung unter Zugrundelegung der Feststellungen des Finanzamtes Stralsund in dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 vornehmen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger ausweislich des vorgenannten Einkommenssteuerbescheides im Jahr 2018 jährliche Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 10.683,00 € erzielt hat, mithin das monatlich zu ermittelnde Arbeitseinkommen von 1069,30 € (10.683,00 € : 10 Monate) in jedem Falle die im Jahr 2018 maßgeblichen monatlichen Mindestbemessungsgrundlagen des 240 Abs. 4 S. 2 – 4 SGB V in der Fassung vom 4. April 2017 (d.h. für hauptberuflich selbstständig Tätige: 2.283,75 €, unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen, deren Erfüllung durch die Kammer nicht geprüft worden sind, aber mindestens jedoch 1.522,50 €) unterschreitet, waren die streitgegenständlichen Beitragsbescheide insoweit abzuändern, als die Beklagte dort ein Arbeitseinkommen oberhalb der für den Kläger im Jahr 2018 geltenden Mindestbemessungsgrenze des § 240 Abs. 4 S. 2 – 4 SGB V in der Fassung vom 4. April 2017 zugrunde gelegt hat. Randnummer 51 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache. Das Rechtsmittel der Berufung bedurfte hier gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG keiner ausdrücklichen Zulassung durch die Kammer, weil die Differenz zwischen den von der Beklagten für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Oktober 2018 geforderten und den vom Kläger für den genannten Zeitraum tatsächlich geschuldeten Beiträgen den Grenzbetrag von 750,00 € übersteigt.