Gewährung von Ausbildungsförderung nach Wechsel des Studienganges; Begriff des wichtigen Grundes Leitsatz 1. Es kann dahinstehen, ob es zulässig ist, dass die für Ausbildungsförderung zuständige Behörde von sich aus Umstände ermittelt, die gegen gesetzliche Vermutung für das vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG) sprechen können (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X (juris: SGB 10)) und diese zu Lasten eines grundsätzlich Berechtigten verwertet, wenn die Ermittlung zufällig, insbesondere entgegen ihrer sonstigen Verwaltungspraxis, geschehen ist. (Rn.35) (Rn.37) 2. Zur Frage des gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG vermuteten wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel. (Rn.24) 3. Würdigung von Einzelfallumständen im Hinblick auf hierfür erforderliche Unverzüglichkeit eines Fachrichtungswechsels (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 - Rn. 13, juris). (Rn.30) 4. Jedenfalls nicht jede innerhalb der ersten beiden Fachsemester unterlassene Beurlaubung oder Exmatrikulation vor einem Fachrichtungswechsel steht der Annahme eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel entgegen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Juli 2022 - 15 A 30/20 -, Rn. 62, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 19. September 2013 - 10 D 757/13, Rn. 14, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 14 PA 247/22 -, Rn. 6, juris; VG Ansbach, Urteil vom 15. Juni 2021 - AN 2 K 20.02279, Rn. 39ff., juris). Ob BAföG-Leistungen zwischenzeitlich zu Unrecht bezogen wurden und daher zurückzufordern sind, ist eine neben der Frage des wichtigen Grundes für einen Wechsel stehende Frage. (Rn.41) Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf dessen Weiterbewilligungsantrag die ihm zustehenden Leistungen nach dem BAföG zu bewilligen. Der entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2021 (Förderungsnummer 311-000004105.3) werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ausbildungsförderung nach Wechsel des Studienganges. Randnummer 2 Zum Wintersemester 2018/2019 nahm der Kläger an der Universität Rostock den Bachelorstudiengang Chemie auf. Er erhielt für diese Ausbildung erstmals mit Bescheid vom 28. September 2018 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) durch den Beklagten. Am 12. Juni 2019 stellte der Kläger einen Weiterförderungsantrag für den Bachelorstudiengang Chemie und reichte dazu entsprechende Studienbescheinigungen ein. Mit Bescheid vom 28. August 2019 gewährte der Beklagte unter anderem dem Kläger die Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum vom 10/2019 bis 09/2020. Randnummer 3 Der Kläger wechselte zu einem nicht näher bekannt gewordenen Datum den Studiengang und studierte zum Wintersemester 2019/2020 nunmehr Maschinenbau. Randnummer 4 Er beantragte bei der Beklagten am 16. Juli 2020 die Weiterbewilligung der Ausbildungsförderung hierfür und reichte die Studienbescheinigung für das Wintersemester 2020/2021 ein, woraus sich bereits das 3. Fachsemester im Bachelorstudiengang Maschinenbau ergab. Auf Befragen durch den Beklagten gab der Kläger auf von dem Beklagten hierfür zur Verfügung gestellten Formblättern als Begründung für den „Fachrichtungswechsel“ an: Er habe bereits zu Beginn des Studiums schnell gemerkt, dass es ganz anders als während des Abiturs sei und auch nicht seinen Erwartungen entsprochen habe. Auf die Frage, wann und aus welchen Gründen im Einzelnen festgestellt worden sei, dass die bisherige Ausbildung nicht der Eignung oder der Neigung entsprach, gab der Kläger an, dass er nach vielen Gesprächen mit Freunden und auch seinen Eltern zu dem Entschluss gekommen sei, den Studiengang zu wechseln. Diesen Entschluss habe er zum Ende des Wintersemesters 2018/2019 gefasst. Zur Frage, wann und warum sich der Kläger für eine neue Fachrichtung entschieden habe, teilte er mit, dass durch einen Freund seines Vaters auf das Studium des Maschinenbaus gestoßen sei und er die Entscheidung des Fachwechsels sodann im Juli 2019 getroffen habe. Randnummer 5 Mit E-Mail vom 2. September 2020 bat der Beklagte um Mitteilung, warum der Fachrichtungswechsel erst mit dem Antrag vom 16. Juli 2020 mitgeteilt worden sei. Daraufhin teilte der Kläger mit, dass er bei seinem letzten BAföG-Antrag einen formlosen Zettel geschrieben habe, auf dem er den Wechsel kundgetan habe. Daraufhin sei keine Rückmeldung gekommen und er habe gedacht, es wäre so in Ordnung. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 26. Oktober 2020 lehnte der Beklagte den Weiterbewilligungsantrag daraufhin ab. Er begründete dies damit, dass die Voraussetzungen der Ausbildungsförderung für einen andere als die ursprünglich betriebene Ausbildung gemäß § 7 Abs. 3 BAföG nicht vorlägen. Für den vorliegenden Fachrichtungswechsel vom Studiengang Chemie zu Maschinenbau liege wegen des Interessenwandels grundsätzlich der von dieser Vorschrift vorausgesetzte wichtige Grund vor. Allerdings sei im Fall des Klägers das Erkennen des Interessenwandels zum frühestmöglichen Zeitpunkt und die darauf sodann unverzüglich zu ziehende Konsequenz eines Abbruchs oder Fachrichtungswechsels nicht gegeben. Der Kläger habe den Entschluss zum Wechsel und Aufgabe des bisherigen Studiengangs Chemie bereits zum Ende des Wintersemesters 2018/2019 gefasst, den Wechsel jedoch erst zum Wintersemester 2019/2020 vollzogen. Damit sei der Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich erfolgt. Randnummer 7 Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er gab hierzu an, dass er bereits am 25. August 2019 einen Antrag auf Wechsel des Studienganges an der Universität Rostock bei der Beklagten eingereicht habe. Zudem habe er unverzüglich, nachdem er „die Bestätigung“ hierzu erhalten habe, die Änderungsanzeige bei der Beklagten eingereicht. Demzufolge sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. In der Anlage reichte der Kläger das am 25. August 2019 ausgefüllte Formblatt „Antrag auf Wechsel des Studienganges" der Universität Rostock ein sowie ein an die Beklagte adressiertes Schreiben (Betreff: Änderungsanzeige/BAföG-Bescheid Förd.-Nr. 311 00000004105.3) vom 30. August 2019, in dem der Kläger mitteilte, dass er einen Wechsel des Studienganges zum Wintersemester 2019/2020 von Chemie (Bachelor) zum Maschinenbau (Bachelor) vorgenommen habe. Ein entsprechender Zugangsnachweis wurde jedoch nicht vorgelegt. Die genannten Dokumente befinden sich nicht in den Akten des Beklagten. Randnummer 8 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2021 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung (Bachelorstudiengang Maschinenbau) nach § 7 Abs. 3 BAföG. Die Beklagte führt dazu an, dass zwar die Regelvermutung nach § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG (Vermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes) greifen würde. Der Kläger habe diese Regelvermutung jedoch widerlegt. Ein Neigungswandel könne nur einen wichtigen Grund darstellen, wenn der Auszubildende diesen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkenne und unverzüglich die Konsequenzen daraus ziehe. Dies sei jedoch im Falle des Klägers nicht gegeben. Er habe seinen Entschluss zur Aufgabe der bisherigen Ausbildung zum Ende des ersten Fachsemesters gefasst, den Fachrichtungswechsel jedoch erst nach Ende des zweiten Fachsemesters vollzogen. Randnummer 9 Am 8. Februar 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG greife und nicht durch seine schriftlichen Äußerungen widerlegt worden sei. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 den Bescheid vom 26.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2021 (Förderungsnummer: 311-000004105.3) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die ihm zustehenden Leistung nach dem BAföG ab Antragstellung zu bewilligen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführung im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass bei Annahme des Fachwechsels aus wichtigem Grund, fehle es an der erforderlichen Unverzüglichkeit, die in den Verwaltungsvorschriften zu § 7 BAföG (Tz. 7.3.9 bzw. Tz. 7.3.16) gefordert werde. Da der Entschluss des Klägers, dass der bisherige Studiengang nicht seiner Eignung und Neigung entspräche, bereits zum Ende des Wintersemesters 2018/2019 gefasst worden sei, hätte der Kläger bereits zum Sommersemester 2019 die Fachrichtung wechseln müssen. Da er jedoch noch nicht gewusst habe, welchen Studiengang er stattdessen wählen solle, habe er zunächst Chemie weiterstudiert, obwohl die Möglichkeit bestanden habe, sich exmatrikulieren bzw. beurlauben lassen und dementsprechend anderweitige Sozialleistungen zu beziehen. Erst im Juli 2019 habe er sich für den Studiengang Maschinenbau entschieden. Der Studienbeginn zum Wintersemester 2019/2020 sei daher nicht unverzüglich vorzogen worden. Randnummer 15 Mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Randnummer 16 Am 17. Januar 2022 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Darin hat der Beklagte näher dargestellt, dass von dem Kläger die Angaben zum Fachrichtungswechsel nur abgefordert worden seien, weil er den Wechsel nicht sogleich, sondern erst mit seinem zum streitgegenständlichen Bescheid führenden Weiterbewilligungsantrag mitgeteilt habe. Das Studium des Klägers sei ab bzw. im Sommersemester 2019 nicht förderungsfähig gewesen, weil der Kläger es bereits nicht mehr zum Abschluss habe bringen wollen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 I. Das Gericht entscheidet nach dem Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2022 gemäß § 6 Abs. 1 durch den Einzelrichter. Randnummer 19 II. Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist auch begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Weiterbewilligung der beantragten Ausbildungsförderung. Der Ablehnungsbescheid vom 26. Oktober 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2021 sind rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Randnummer 20 Anspruchsgrundlage für die Ausbildungsförderung sind § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG. Demnach besteht unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen, wobei gilt: Hat der Auszubildende (hier: Student) aus wichtigem Grund die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet. Das Hochschulstudium des Klägers fällt auch dem Wechsel in den Studiengang Maschinenbau unter diese Voraussetzungen. Randnummer 21 Für den vom Kläger vorgenommenen Fachrichtungswechsel (dazu 1.) liegt ein wichtiger Grund gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG vor (dazu 2.) und dem Kläger kann auch nicht vorgehalten werden, dass er den Wechsel nicht rechtzeitig vorgenommen habe (dazu 3.). Randnummer 22 1. Der Kläger wechselte zum Wintersemester 2019/2020 die Fachrichtung, indem er anstelle des bis dahin betriebenen Studiums im Studiengang (Bachelor) Chemie nunmehr ein Studium im Studiengang (Bachelor) Maschinenbau aufnahm. Randnummer 23 Ein Auszubildender wechselt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Fachrichtung ist demnach ein durch Lehrpläne und Ausbildungs- bzw. Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen festgelegt sind (zu dieser Definition vgl. Tz. 7.3.2. BAföG VwV). Dieser Definition folgend stellen die Studiengänge Chemie und Maschinenbau zwei unterschiedliche Fachrichtungen dar (vgl.Erste Satzung zur Änderung der Studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Chemie der Universität A-Stadt vom 9. September 2016 und Studiengangsspezifische Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Maschinenbau der Universität Rostock vom 9. Juli 2013). Demnach strebt der Kläger durch den Wechsel des Studiengangs Chemie zu Maschinenbau einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG an. Randnummer 24 2. Für den Fachrichtungswechsel des Klägers liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG vor. Dies wird gemäß Satz 4 der Vorschrift beim erstmaligen Fachrichtungswechsel in der Regel vermutet; bei Auszubildenden an u. a. Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Die Voraussetzungen für diese gesetzliche Vermutung liegen vor, weil der Kläger erstmalig die Fachrichtung gewechselt hat und dies zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt ist. Randnummer 25 Auch tatsächlich liegt im Fall des Klägers grundsätzlich ein wichtiger Grund vor. Dies ist nämlich dann der Fall Randnummer 26 wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Orientiert an dem Grundsatz des § 1 BAföG, dem Auszubildenden eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu gewährleisten, sind hierbei im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände zu berücksichtigen, die an seine Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen. In Betracht kommt etwa ein ernstzunehmender Neigungswandel, für den kennzeichnend ist, dass der Auszubildende sich während der bisherigen Ausbildung klar darüber wird, nicht die bisherige, sondern eine andere Ausbildung entspreche seiner Neigung. (BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 18.94 -, juris Rn. 14). Randnummer 27 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann sich der Kläger, wovon auch der Beklagte noch ausgeht, wegen eines Neigungswandels auf einen wichtigen Grund berufen. Er hat mit seinem an das beklagte Studierendenwerk adressierten Schreiben vom 31. August 2020 ernstzunehmenden Neigungswandel plausibel dargelegt und insofern nicht die Regelvermutung widerlegt. Der Kläger führt in seinem Schreiben schlüssig aus, dass er zunächst aufgrund seiner Faszination in seiner Schulzeit für das Schulfach Chemie ausgegangen ist, das Studium Chemie seiner Neigungen entspreche. Ebenfalls konnte er nachvollziehbar ausführen, weshalb er sodann zum Studiengang Maschinenbau wechselte. Dabei erscheint es nicht etwa ungewöhnlich, dass die Vorstellung über einen Studiengang gemessen an den Erfahrungen aus einem Schulfach enttäuscht werden können. Randnummer 28 3. Die Vermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist vorliegend nicht durch das Verhalten des Klägers widerlegt. Zu fordernde Unverzüglichkeit des Handelns (dazu sogleich unter
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