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LG Schwerin 3. Große Strafkammer 33 KLs 133 Js 2870/15 (9/15), 33 Kls 09/15 jug. Urteil Ein Inhaltsverzeichnis befindet sich am Ende der Entscheidung.

Orientierungssatz Ein Inhaltsverzeichnis befindet sich am Ende der Entscheidung. Tenor

  1. Die Angeklagten V.N., A. G., X. N. und D. N. sind des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig.
  2. Die Angeklagten V., H. T. N., H. D. P., D. N. und T. P. sind der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig.
  3. Der Angeklagte V. wird zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
  4. Die Angeklagten V.N. und A. G. werden jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
  5. Der Angeklagte X. N. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.
  6. Der Angeklagte N. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  7. Die Angeklagten H. T. N., H. D. P. und D. N. werden jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
  8. Der Angeklagte T. P. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
  9. Es wird gegen den Angeklagten N. der Verfall von Wertersatz in Höhe von 15.000,- € angeordnet.
  10. Folgende Gegenstände werden eingezogen: - 2201 Cannabispflanzen in Töpfen - 80 Cannabispflanzenstümpfe in Töpfen - eine schwarze Schale mit 1 Kilogramm Marihuana - 242 L.pen mit Leuchtmitteln (600 W-Hochdruckdampflampen) - 249 Vorschaltgeräte - 30 Aktivkohlefilter (davon vier verpackt) - 13 Lüfter (Luftumwälzanlage für Aktivkohlefilter) - 10 elektronische Klimaregler (davon drei verpackt) - 1 Pollinator (Automatic pro) - 11 Kartons mit Flexschläuchen (Durchmesser ca. 40 cm) - 1 Karton mit neun Hochdruckdampflampen (600 W) - 4 Heizlüfter - 11 Standventilatoren (neun Stück verpackt) - 9 Eimer zu je 2,5 kg „Monster Bloom“ - 27 Flaschen zu je 4 Litern „Vitamax Plus“ - 3 Flaschen zu je 1 Liter „Ph-Bloom" - 10 Flaschen zu je 1 Liter „Soil“ - 1 Kanister zu 5 Litern und 2 Flaschen zu je 1 Liter „Calgel" - 5 Kanister zu je 10 Litern und 1 Kanister zu 5 Litern „fish-Mix“ - 1 Kanister zu 10 Litern und 3 Kanister zu je 5 Litern „X-Bloom“ - 2 Kanister zu je 5 Litern „Soil Bloom" - 1 Kanister zu 5 Litern „Ph-Grow" - 6 Kanister zu je 10 Litern und 1 Kanister zu 5 Litern „Bio 1 Grow" - 2 Kanister zu je 5 Litern „X-Rooting" - 4 Kanister zu je 5 Litern „Bio-G-Power" - 2 Kanister zu je 5 Litern „Ata“ - 1 Kanister zu 5 Litern „Root Stimulator" - 2 Kanister zu je 5 Litern “Rhizotonic” - 1 Kanister zu 10 Litern “PK 13/14” - 2 Flaschen zu je 300 ml “Clonex” - 3 Kartons mit "Flower Boost” - 1 Karton mit je 12 Packungen und 8 lose Packungen zu je 130g „Monster Grow" - 2 Packungen zu je 500g „Monster Grow" - 7 rote Verteiler mit fünffach Steckdose, Modellnummer 09463 max. 3680 W, CE 16 Ampere, 250 Volt - ein Mobiltelefon Nokia, Modell RM-908 (IMEI: 353635060031982) mit Ladegerät AC-11E - ein Mobiltelefon Nokia, Modell RM-962 (IMEI: 359583059265092) - ein Mobiltelefon Nokia, Modell RM-908 (IMEI: 355757060126337) - ein Mobiltelefon Samsung, Modell GT-E1200l (IMEI: 356561065308604) - ein Mobiltelefon Nokia, Modell RM-837 (IMEI: 352365066181182) - ein Smartphone Apple iPhone 6 (A1586, IMEI: 35590206059005) mit schwarzer Kunststoffhülle - ein Navigationsgerät Blaupunkt mit Ladekabel - ein Smartphone Apple iPhone 5s - eine SIM-Karte Lycamobile (IMSI: 262430010202559) - eine SIM-Karte Lycamobile (IMSI: 262430011950951) - eine SIM-Karte Lycamobile (IMSI: 262430012416919) - eine SIM-Karte Lycamobile (IMSI: 262430010202561) - eine SIM-Karte Lycamobile (IMSI: 262430010202562)
  11. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten V. Kosten des Verfahrens und Auslagen aufzuerlegen. Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 30a Abs.1, 3 BtMG, § 3 Abs. 1 Nr.1 BtMG, § 53 StGB, § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 33 Abs. 2 BtMG Zusätzlich für die Angeklagten V.N., A. G., X. N., D. N.: § 25 Abs. 2 StGB Zusätzlich für die Angeklagten V., H. T. N., H. D. P., D. N. und T. P.: § 27 StGB Zusätzlich für den Angeklagten V.: §§ 21 Abs. 1 und 2, 105, 17 JGG Zusätzlich für den Angeklagten D. N.: §§ 73 Abs. 1, 73a StGB Gründe I. Randnummer 1
  12. Der Angeklagte D. wurde am ... in der Provinz D. in S. geboren. Er hat keine Geschwister und lebte die ersten Lebensjahre bei seinen Eltern in einem Dorf. Die Eltern trennten sich, als er fünf Jahre alt war. Die Trennung war vor allem auf den starken Alkoholkonsum des Vaters zurückzuführen. Nach der Trennung der Eltern lernte die Mutter einen neuen Mann kennen und gab den Angeklagten - wie in V. in solchen Fällen durchaus üblich - in die Familie ihres Bruders und dessen Ehefrau. In dieser Familie lebte der Angeklagte mit Onkel, Tante, deren Familie und seinem Großvater mütterlicherseits in derselben Provinz. Zu seinem Vater hatte er weiter Kontakt, bis dieser verstarb, als er, der Angeklagte, neun oder zehn Jahre alt war. Der Angeklagte wurde mit sechs oder sieben Jahren eingeschult. Diese Schule im Nachbardorf, zu der er sich zu Fuß begab, besuchte er bis zu seinem zwölften Lebensjahr (sechste Klasse). Zu der Mutter hatte er nur gelegentlich Kontakt. Er fühlte sich oft sehr einsam. Randnummer 2 Als er zwölf Jahre alt war, verließ die Mutter V. und ging nach Deutschland. Mit dem Großvater vereinbarte die Mutter, dass V. später nach Deutschland nachkommen solle. Dies war nicht mit V. abgesprochen, dieser wollte dies auch nicht. Als V. 13 Jahre alt war, verkaufte der Großvater das Haus, das V. später von seinem Vater geerbt hätte. Das Geld wurde benötigt, um die Reise V.s nach Deutschland, insbesondere einen Flug von V. nach Moskau, zu bezahlen. V. flog mit einer ihm unbekannten Person nach R.. Dort wurde ihm sein Reisepass abgenommen. Er hatte in dieser Zeit große Angst und fürchtete, seine Mutter nicht wieder zu sehen. Von Moskau aus wurde er zusammen mit anderen in mehreren Etappen in verschiedenen verdunkelten Fahrzeugen und teilweise zu Fuß nach B. gebracht. Die Fahrt dauerte etwa zwei Wochen. Sobald sie das jeweilige Fahrzeug verließen, wurden ihnen Kapuzen aufgesetzt. ln B. brachte ihn seine Mutter, die sich dort als seine Tante ausgab, in einer Erstaufnahmeeinrichtung unter, wo er mit anderen Jugendlichen aus V. ein Zimmer bewohnte. Anschließend wohnte er in verschiedenen Wohnheimen für junge Asylbewerber in B.. V. ging in B. zur Schule, brach diese allerdings nach der siebten Klasse ab. lm Alter von 15 Jahren wurde seine Mutter ohne ihn nach V. abgeschoben. V. wohnte anschließend bei der Freundin seiner Mutter, die mit ihrem deutschen Mann und den gemeinsamen Kindern in B. lebte. Er nahm verschiedene Gelegenheitsjobs an, in die Aufnahmeeinrichtung ging er kaum noch. Über Vermögenwerte verfügt der Angeklagte nicht. Randnummer 3 Das Amtsgericht T. verwarnte den Angeklagten am 20.
  13. ... wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen und erteilte ihm eine richterliche Weisung. In einem Ermittlungsverfahren wegen des Erwerbs von Metamfetamin sah die Staatsanwaltschaft B. im Juli ... von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG ab. Randnummer 4
  14. Der Angeklagte V. N. wurde ... in der Landgemeinde N. in V. geboren. Er wuchs mit zwei Brüdern und drei Schwestern im Haushalt seiner Eltern auf. Seine Brüder fielen in den Jahren 1968 und 1969 im Krieg. Seine Schwestern leben noch heute in V., seine Eltern sind Anfang der 90er-Jahre verstorben. Den Schulbesuch schloss der Angeklagte ... mit dem Abitur ab. Als Entschädigung für den Verlust zweier Söhne räumte der Staat seinen Eltern die Möglichkeit ein, ihren jüngsten Sohn, den Angeklagten, in der damaligen DDR eine Ausbildung durchlaufen zu lassen. Seit ... lebte er deshalb in H. und absolvierte bis ... eine Ausbildung zum Motorschlosser. Anschließend arbeitete er dort als Gastarbeiter. Von ... lebte und arbeitete er wieder in V.. ... kehrte er in die DDR zurück und arbeitete als Sprachmittler und Anlagenfahrer im V. in S.. Randnummer 5 ... heiratete der Angeklagte in V. seine erste Frau. Aus dieser Ehe sind ... und ... zwei Söhne hervorgegangen. Da ein Familiennachzug seinerzeit für "Vertragsarbeiter" ausgeschlossen war, lebte er bis ... von seiner in V. verbliebenen Familie getrennt. Erst nach der Wende konnten seine Frau und seine Söhne zu ihm in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit machte sich der Angeklagte selbständig und betrieb für einige Jahre zusammen mit seiner Frau einen Imbissstand in S.. Die Ehe wurde ... geschieden. Beide Eheleute betrieben allerdings bis ... gemeinsam ein anderes Asia-Bistro in S.. Nach Verkauf des Geschäftshauses musste der Betrieb ... geschlossen werden. lm Jahr ... heiratete der Angeklagte erneut. Von ... betrieb er wieder einen Imbiss in der S.er Innenstadt. Seither bezog er Leistungen nach dem SGB II. Beide Söhne des Angeklagten sind mittlerweile deutsche Staatsbürger. Der jüngere Sohn arbeitet in B., der ältere studiert in H.. Der Angeklagte selbst besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 6 Der Angeklagte wurde im April ... vom Amtsgericht S. wegen eines Verkehrsdelikts zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt, im Übrigen ist er unbestraft. Randnummer 7
  15. Der Angeklagte A. G. wurde ... A. geboren. Er wuchs mit einer Schwester und einem bereits verstorbenen Bruder bei seinen Eltern auf. Als Erstklässler zog er mit seiner Familie aus seinem Geburtsort nach J.. Dort besuchte er die Schule bis zur
  16. Klasse und beendete sie mit einem dem Hauptschulabschluss in Deutschland entsprechenden Schulabschluss. Danach erlernte er in D. in einer vierjährigen Ausbildung den Beruf eines Automechanikers. Von ... –... leistete er in der DDR, in P. seinen Armeedienst in der Armee der ehemaligen Sowjetunion ab. Anschließend blieb er dort und arbeitete weiter für die sowjetische Armee. Nach dem Abzug der Truppen nach der "Wende" zog er für ein Jahr nach A., wo er eine Schulwerkstatt betrieb. Als dort der Krieg ausbrach, kehrte er nach Deutschland zurück. Er lebte anfangs in einem Asylbewerberheim und erhielt ca. im Jahre ... Asyl. Er arbeitete etwa von ... an für 2 -3 Jahre bei der Firma F., die u.a. die Lieferung von Steinkohle und Eisen nach Deutschland vermittelte. Danach, etwa .../..., gründete er von Deutschland aus eine Firma in R., um dort Wurst zu produzieren. Da seine ebenfalls aus A. stammende Frau weiter in Deutschland lebte und arbeitete, pendelte er zwischen R. und Deutschland. Als er aus wirtschaftlichen Gründen die Firma in R. wieder schließen musste, kehrte er ganz nach Deutschland zurück. Er verkaufte sein Haus in A. und arbeitete anschließend bis zu seiner Verhaftung für jeweils kurze Zeit in verschiedenen Baufirmen. Um ein eigenes Geschäft zu gründen, musste er sich Geld leihen. Er ist derzeit Eigentümer zweier Immobilien. Hierauf lasten insgesamt etwa 350.000 € Schulden. Randnummer 8 Der Angeklagte ist bereits seit der Zeit vor seinem Armeedienst verheiratet. Aus der Ehe stammen zwei Töchter, die in D. studieren. Der Angeklagte hat bereits zwei Enkelkinder. Er hält auch während seiner Untersuchungshaft Kontakt zu seiner Familie. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Randnummer 9
  17. Der Angeklagte X. N. wurde in H. in V. geboren. Die jetzt 80-jährige Mutter leitete einen Frauenverband der Gemeinde. Der Vater war stellvertretender Geschäftsführer bei einem Elektrizitätswerk in H.. Der Angeklagte wurde in H. groß und war ein Einzelkind. Die Schule beendete er nach der
  18. Klasse mit einem Abschluss, der dem Realschulabschluss vergleichbar ist. Danach arbeitete er als Arbeiter, Schweißer und Schlosser in einem Vorort von H. in einer Fabrik. Eine Ausbildung machte er dabei nie. ... reiste er - gemeinsam mit einer V.esin - als Vertragsarbeiter nach R., wo sie vier Jahre lang blieben. ... kamen sie über P. illegal nach Deutschland. Sie lebten zuerst in E., wo der Angeklagte damals einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde. Randnummer 10 Von ... bis ... durfte der Angeklagte als abgelehnter Asylbewerber nicht arbeiten und bezog Sozialhilfe. Anschließend wohnte und arbeitete er in verschiedenen Städten, bevor er ... zu seiner Partnerin nach W. zog. Aus der Beziehung stammt eine ... geborene Tochter. Um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, heiratete der Angeklagte - gegen Entgelt - ... eine deutsche Frau, die er ein Jahr zuvor kennen gelernt hatte und mit der er bis ... formell zusammen war. Im Jahr ... trennte er sich von beiden Frauen. Noch im selben Jahr begann er eine Beziehung zu einer anderen V.esin, T. P., die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat. Beide habe zusammen ein ... geborenes Kind. Randnummer 11 Der Angeklagte betrieb von ... bis ... einen Imbiss in W.. Anfang Januar ... wurde er nach erheblicher Fremdaggressivität zunächst nach dem PsychKG, dann im Rahmen einer rechtlichen Betreuung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung in P. untergebracht. Der Imbiss wurde in dieser Zeit vom eingesetzten Betreuer geschlossen. Die stationäre Behandlung dauerte bis Mai ..., eine ambulante psychiatrische Behandlung schloss sich an. Die Betreuung wurde im März ... beendet, nachdem es dem Angeklagten gesundheitlich wieder deutlich besser ging und er seine Angelegenheiten wie Wohnung, Arbeit und Umzug allein organisieren konnte. Die psychiatrische Erkrankung - deren genaue Diagnose offen geblieben ist – ist seitdem nicht wieder aufgetreten. Als Folgeerscheinungen treten geringfügige kognitive Störungen auf, ohne dass es hierbei zu Denk- oder Wahrnehmungsstörungen, Wahnsymptomen oder anderen schwerwiegenden Störungen kommt. Randnummer 12 ... oder 2011 drohte dem Angeklagten die Abschiebung. Er verzog nach Westdeutschland und arbeitete als Verpacker. Dann zog er wieder nach B. und eröffnete dort ein Restaurant. ... zog er nach P. Im Herbst ... war er arbeitslos. Zwischenzeitlich begann er eine Ausbildung zum Schweißer. Der Angeklagte verfügt über einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik bis zum Jahr .... Randnummer 13 Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: Randnummer 14 - Der Angeklagte wurde ... und ... vom Amtsgericht P. wegen Diebstahls (einmal geringwertiger Sachen) jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Randnummer 15 - Das Amtsgericht B.- T. verurteilte den Angeklagten im August ... wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei – Tatzeit Juni ... - zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit lief nach einmaliger Verlängerung am ... ab. Die Strafe wurde im November ... erlassen. Randnummer 16 - Schließlich verurteilte das Amtsgericht B.- T. den Angeklagten im März ... wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz – Tatzeit März ... - zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Randnummer 17
  19. Der Angeklagte H. N. wurde ... in dem Dorf C. in der Provinz H. in V. geboren. Er wuchs dort als zweitältestes Kind gemeinsam mit seinen Eltern und vier Geschwistern auf. Die Schule besuchte er nur bis zur
  20. Klasse, da seine Eltern krank wurden und er selbst als Landarbeiter im Reisanbau Geld verdienen und so die Familie unterstützen musste. Zwischenzeitlich betrieb er einen Einzelhandel mit landwirtschaftlichen Artikeln, im Übrigen arbeitete er weiter als Landarbeiter. Randnummer 18 Im Juni ... verließ er V. und reiste mit einem Touristenvisum nach R., um dort zu arbeiten. Der Angeklagte ist seit ... verheiratet und hat zwei Kinder, eine Tochter, die studiert und einen Sohn, der sein Abitur abgelegt hat. Ehefrau und Kinder leben noch in dem oben genannten Dorf in V., die Frau arbeitet in der Landwirtschaft. Der Angeklagte bzw. seine Familie zahlte an einen Schleuser für seine illegale Einreise nach Deutschland 6.000,00 US-Dollar, weitere 6.000,00 US-Dollar schuldet er diesem noch. Der Angeklagte spricht kein deutsch. Nach seiner Festnahme in dieser Sache befindet er sich erstmals in Untersuchungshaft. Er hat er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in V.. In der JVA ist er aufgrund der Sprachbarriere isoliert und wartet darauf, nach V. telefonieren zu können. Der Angeklagte ist hier bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 19
  21. Der Angeklagte D. N. wurde ... in W. geboren. Schon kurz nach seiner Geburt trennten sich seine Eltern, zu seinem in W. lebenden Vater und zwei Halbgeschwistern hatte der Angeklagte bis Februar ... keinerlei Kontakt. Der Angeklagte zog mit seiner Mutter im Alter von acht Jahren nach G., wo er mit dem neuen Partner der Mutter und einem Halbbruder aufwuchs. Nach dem Abitur begann er eine Ausbildung beim Bundesgrenzschutz, die er nach ca. 1 – 1,5 Jahren trotz guter Noten abbrach, um die Wochenenden für musikalische Aktivitäten nutzen zu können. Er absolvierte mit sehr guten Noten eine Lehre zum Straßenbauer, auch die anschließende Meisterausbildung beendete er erfolgreich. Im Jahr ... machte er sich mit einem Baubetrieb selbständig. Die schlechte wirtschaftliche Lage des Betriebs aufgrund erheblicher Außenstände war für den Angeklagten Anlass, den Betrieb zu veräußern und sich neue Tätigkeitsfelder in der Musikbranche zu erschließen. Zunächst war er als "DJ" tätig und erwarb sich dann über verschiedene Seminare, auch im Ausland, als Autodidakt die erforderlichen Kenntnisse, sodass er seit drei Jahren als Dialogmanager zertifiziert ist. In dieser Tätigkeit ist er jeweils mehrere Monate im Jahr vor allem auf den Mittelmeerinseln engagiert. ... erwarb er eine ehemaligen Industriekomplex in der H. ... in S.. Insbesondere aus dem Erwerb der Immobilie und aus der zwischenzeitlichen Abwicklung seiner selbständigen Tätigkeit wegen der Inhaftierung in dieser Sache bestehen Schulden in Höhe von jetzt noch ca. 1,4 Mio €. Hierauf zahlt der Angeklagte monatlich ca. 7.000,- €. Nach Abzug der sonstigen Kosten bleibt ihm von den monatlichen Einnahmen von ca. 15.000,- € ein Einkommen von ca. 1.700,- € zur Verfügung. Der Angeklagte ist ledig sowie kinderlos und möchte mit seiner Freundin eine Familie gründen. Er ist nicht vorbestraft. Randnummer 20
  22. Der Angeklagte H. P. wurde ... in B. G. als jüngstes von vier Kindern in V. geboren. Der Angeklagte besuchte die Schule bis zum Abschluss der neunten Klasse, die Aufnahmeprüfung zum Besuch der zehnten Klasse schaffte er nicht. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Kraftfahrer und arbeitete als Fahrer in einem Bergwerk sowie als Taxifahrer. Danach eröffnete und betrieb er bis zu seiner Ausreise aus V. am ... ein Café. Er hatte jeweils ein eher schlechtes Einkommen. Randnummer 21 Der Angeklagte ist seit ... verheiratet, lebt aber von seiner Frau getrennt. Aus der Ehe sind eine im Jahr ... geborene Tochter und ein im Jahr ... geborener Sohn hervorgegangen. Die Eltern des Angeklagten verstarben binnen zwei Tagen im Januar .... Der Angeklagte verließ V. mit dem Ziel, nach E. zu reisen. Hierfür ging er Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 25.000 US-Dollar ein. Der Angeklagte spricht kein Deutsch. Nach seiner Festnahme in dieser Sache befindet er sich erstmals in Untersuchungshaft. Er hat Briefkontakt zu seiner Frau in V.. Der Angeklagte ist hier bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 22
  23. Der Angeklagte D. N. wurde ... in C. in der Provinz L. in V. geboren, wo er auch mit der Familie aufwuchs. Er hat einen älteren Bruder. In der zweiten Klasse musste der Angeklagte die Schulausbildung abbrechen. Die Mutter des Angeklagten war oft krank, es fehlte der sehr armen Familie an Geld für seinen Schulbesuch. Der Angeklagte kann weder lesen noch schreiben. Er arbeitete am Bau und unterstützte mit seinem eher geringen Einkommen die Familie. Bereits vor etwa fünf Jahren hielt sich der Angeklagte für etwas mehr als ein Jahr in Deutschland auf. Er reiste als Tourist nach T. und von dort in die Bundesrepublik. Hier angekommen, beantragte er Asyl. Etwa zwei Monate lang verkaufte er auf Vermittlung eines Bekannten aus seinem Heimatdorf auf der Straße illegal Zigaretten, bevor er von der Ausländerbehörde ausgewiesen und abgeschoben wurde. Er verließ V. wieder am .... Um die erneute Reise nach Deutschland zu finanzieren, machte er Schulden in Höhe von etwa 18.000 US-Dollar. Der Angeklagte spricht kein Deutsch. Nach seiner Festnahme in dieser Sache befindet er sich erstmals in Untersuchungshaft. Er empfindet die Haftbedingungen als "normal". Der Angeklagte ist hier bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 23
  24. Der Angeklagte T. P. wurde ... in B., Provinz Q., V. geboren. Seine Kindheit und Jugend verbrachte er mit seinem älteren Bruder und der jüngeren Schwester im Haus seiner Eltern. Der Vater war F. mit einem eigenen kleinen Boot, die Mutter kümmerte sich auf dem Markt um den Verkauf der Fische. Der Angeklagte besuchte die Schule für insgesamt 10 Jahre. Eine Berufsausbildung absolvierte er im Anschluss nicht, sondern arbeitete bei seinem Vater in der F.ei mit. Im Jahre ... fassten seine Eltern gemeinsam mit dem Angeklagten den Entschluss, dass er, der Angeklagte, nach Europa gehen und dort leben, arbeiten, Geld verdienen und seine Zukunft gestalten solle. Nach Einschaltung eines Vermittlers, der die entsprechenden Behördengänge erledigte, erhielt der Angeklagte zunächst ein einjähriges Visum für T. und flog mit anderen Landsleuten nach P.. Dort angekommen lebte er zunächst in einem Wohnheim mit einem weiteren Landsmann zusammen in einem kleinen Zimmer. Er fand Arbeit in einer Firma, welche Kunststoffteile als Zulieferbetrieb für den Automobilhersteller Skoda anfertigte. Er verdiente dort etwa 15.000 CZK monatlich, wovon er auch Geld zur Unterstützung der Eltern und zur Ablösung des für seine Reise aufgenommenen Darlehens in Höhe von ca. 8.000 - 9.000 $ in die Heimat schickte. Ende ... ging diese Firma in Insolvenz und der Angeklagte wurde entlassen. Er hatte in der weiteren Folge keine festen Anstellungen mehr, sondern war als Aushilfskraft in der Gastronomie und auf v.n Wochenmärkten angestellt. Im Jahre ... kam der Angeklagte erstmals gemeinsam mit einem vietnamesischen Bekannten aus P. nach B.. Er wohnte bei der Schwester des Bekannten und hielt sich mit Gelegenheitsjobs im Bereich Gastronomie bzw. Aushilfsjobs auf dem Markt „über Wasser“. Randnummer 24 Im Jahr ... ermittelte die belgische Justiz im Zusammenhang mit Drogenvorwürfen gegen den Angeklagten. Er befand sich dort deshalb drei Wochen in Untersuchungshaft, wurde jedoch nach kurzer Verhandlung mit Anklageverlesung ohne abschließende Entscheidung auf freien Fuß gesetzt. Der Angeklagte wurde später in jenem Verfahren durch Urteil des Strafgerichts
  25. Instanz in L. vom ... ... in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist dem Angeklagten nicht bekannt geworden. Dem Strafverfahren lag zu Grunde, dass der Angeklagte sich in einer Wohnung in B. aufgehalten hatte, die von v.n Personen genutzt wurde, die an Cannabisplantagen beteiligt waren. Randnummer 25 Im September ... wurde er von deutschen Behörden zurück nach P. geschickt, weil er für Deutschland kein Visum besaß. Zudem wurde ihm für ein Jahr untersagt, nach Deutschland einzureisen. In der Folgezeit arbeitete der Angeklagte gelegentlich in P. in der Gastronomie bzw. auf v.n Märkten. Im September ... reiste der Angeklagte erneut nach B.. Randnummer 26 Der Kontakt zu seinen Eltern in der Heimat erfolgte bis zu seiner Inhaftierung regelmäßig in Form von Briefkontakten sowie Telefonaten. Seit ... hat er seine Familie nicht mehr besucht. In Deutschland ist der Angeklagte bisher unbestraft. II. Randnummer 27 Ein bislang im Übrigen unbekannt gebliebener Chinese und ein v.r Staatsbürger namens D. T. (im Folgenden: D.) kamen im Juni/Juli ... überein, gemeinsam mit dem gesondert verfolgten A. N. und weiteren Personen eine illegale Cannabisplantage zu betreiben. Das Cannabis aus der auf mehrere Ernten angelegten Anlage sollte nach der jeweiligen Ernte gewinnbringend verkauft werden. Der Angeklagte X. N. sollte gegen finanzielle Beteiligung am Aufbau der Plantage mitwirken und zuständig sein für den Kontakt zwischen den vor Ort tätigen Angeklagten einerseits und A. N., D. und anderen Beteiligten andererseits. Randnummer 28 A. N. sollte ein für den Betrieb der Anlage geeignetes Gebäude finden. Er erkundigte sich bei dem mit ihm befreundeten Angeklagten V.N. aus S., ob dieser ihm helfen könne. V.N. erwartete sich wirtschaftliche Vorteile aus dieser Zusammenarbeit und stellte in der Folgezeit einen Kontakt zu dem in S. lebenden und ihm seit langem bekannten Angeklagten A. G. her. Es ging dabei um die Anmietung einer Fläche von ca 200 qm für eine Cannabisplantage. G. wandte sich an den Angeklagten D. N., dem ein großes Gewerbeobjekt mit teilweisem Leerstand in einem Gewerbegebiet in S., H. ..., gehörte. G. hatte N. in der Vergangenheit bulgarische Arbeitskräfte für die Sanierung dieses Objekts vermittelt. Aus dieser geschäftlichen Zusammenarbeit war noch eine Forderung G.s über 6.000,- € offen. G. erwartete aus der Cannabisplantage für sich eine finanzielle Beteiligung. Er berichtete N. von der Raumsuche für eine Cannabisplantage, als möglichen Verdienst nannte er 70.000,- €. Dies war Ende Oktober/Anfang November .... Randnummer 29 Auf Vermittlung von V.N. und G. kam es zu einem Besichtigungstermin in den Kellerräumen des Objekts des N. in der H., an dem V.N., G., N. und A. N. teilnahmen. Randnummer 30 Nach entsprechender Information durch A. N. kamen D. und der Chinese in einem nachfolgenden weiteren Termin in die Räumlichkeiten, um diese zu besichtigen und zu vermessen. Außer D. und dem Chinesen nahmen A. N., V.N., G., N. und der Angeklagte V. an der Besichtigung teil. D. kam hierbei mit N. überein, dass dieser die Räumlichkeiten für eine unbestimmte Zeit und mehrere Ernten zur Verfügung stellen und so am gemeinsamen Betrieb der Plantage mitwirken würde. N. sollte für jede Ernte 70.000 € bekommen. V.N. und G. sollten in die Organisation der Plantage vor Ort eingebunden sein. Beide sollten zu X. N. Kontakt halten, um diesen so über den laufenden Betrieb der Plantage und eventuell auftretende Probleme zu unterrichten. V.N. und G. war dabei ebenfalls klar, dass sie mit N. und den weiteren Beteiligten zusammen für mehrere Ernten am Betrieb der Plantage mitwirken würden. Randnummer 31 An einem der genannten oder an einem weiteren Besichtigungstermin nahm neben N., G. und V.N. auch X. N. teil. Dort wurden mit ihm die Einzelheiten zur Strom- und Wasserversorgung für die Plantage und der Ersatz der vorhandenen Kellertür durch eine stabilere Tür besprochen. Randnummer 32 In der Folgezeit, spätestens ab ..., wurde die Anlage im Keller des Objekts H. ... in S. samt Versorgung mit Licht und Wärme sowie Lüftungs- und Filterausstattung eingerichtet. Die Zugänge und Kellerfenster wurden bis auf einen Zugang durch zwei zu passierende Türen und ein offenstehendes Lüftungsfenster zum Kellerschacht baulich verschlossen. X. N. besorgte hierzu Baumaterialien. Mit einem holländischen LKW wurde Anfang ... weiteres Material angeliefert. G. fragte N., ob sie zum Abladen des LKW einen von N. angemieteten Radlader benützen dürften. N. erlaubte dies und kam hinzu. Als er bemerkte, dass die mit Abladen beschäftigten V. mit dem Gerät nicht klar kamen, setzte er sich selbst in den Radlader, um sie einzuweisen. Dabei war auch V. anwesend. Letztlich übernahm N. das Abladen vollständig selbst. Randnummer 33 Am ... erschienen G., V.N., D. und X. N. im Büro des N.. X. N. übergab an N. eine erste Mietrate von 15.000,- €. Als G. und N. wieder allein waren, übergab N. an G. 6.000,- €, um die bestehenden Verbindlichkeiten aus der geschäftlichen Zusammenarbeit zu begleichen. Randnummer 34 In sechs verschiedenen Aufzuchträumen pflanzten und pflegten jedenfalls ab ... bis zu fünf v. "Erntehelfer", die auch in der Anlage wohnten, in zwei Anbauvorgängen insgesamt 2201 Cannabispflanzen. Der Anbau für die zweite Ernte begann am .... Das Pflanzenmaterial sollte gleich nach der jeweiligen Ernte über unbekannte Abnehmer veräußert werden. Randnummer 35 Bei den Erntehelfern handelte es sich um die Angeklagten V., genannt „C.“, H. T. N., H. D. P., D. M. und T. P., genannt „L.“. Sie gingen davon aus, dass in der illegalen Cannabis-Plantage mehrere Ernten zum jeweiligen Verkauf – dies durch andere Beteiligte - angebaut würden, und waren einverstanden, hierbei mitzuhelfen. Ihnen war dabei jeweils – bis auf den Angeklagten H. T. N. - eine monatliche Vergütung von 1.000,- bis 2.000,- € versprochen worden. H. T. N. sollte die Schulden aus seiner illegalen Einreise abarbeiten. Randnummer 36 V. kannte aus B. sowohl D. als auch A. N.. Dort war er für die Mitarbeit in einer Cannabisplantage geworben worden. Er kam nach vorheriger Teilnahme an jedenfalls einem Besichtigungstermin Anfang Dezember in die Plantage und wurde von D. eingewiesen. Einen der Hinterleute der Plantage bezeichnete er als „Onkel“, der ihm und seiner in V. lebenden Mutter bekannt war. V. half beim Ausladen des holländischen LKW und stand mehrfach im SMS-Kontakt mit weiteren nicht ermittelten Personen, die mit der Plantage zu tun hatten, sich dort jedoch nicht aufhielten, so zum Verlauf der Arbeit und zum Vorgehen bei einer Störung an der Elektro-Anlage. Randnummer 37 T. P. kannte aus B. A. N. und D.. Ende November/ Anfang Dezember wurde er gefragt, ob er in einer Plantage arbeiten wolle. Dabei war ihm klar, dass es um eine verbotene Cannabisplantage gehen solle. D. wies ihn vor Ort in seine Arbeit ein, dabei übernahm P. die Betreuung der Elektro-Installationen in dieser Anlage. Zusätzlich kümmerte er sich gemeinsam mit X. N. in den Tagen um den ... darum, einen Kühlschrank für die Plantage zu beschaffen. P. hielt sich nicht durchgängig in der Anlage in S. auf, sondern fuhr nach Abstimmung mit D. im Laufe des Januars zur Erledigung von Behördenangelegenheiten nach P. und anschließend nach H.. Am ... hielt er sich in B. zusammen mit weiteren an der Plantage beteiligten Personen in einer Karaoke-Bar auf. Als am ... Probleme mit der Elektrik in der Anlage auftraten, wurde er von V. kontaktiert. Er erteilte diesem erste Anweisungen bis zu seiner Rückkehr in die Plantage am ..., wo er den Schaden behob. Randnummer 38 Die anderen Pflanzhelfer H. T. N., H. D. P. und D. N. kamen im Dezember in die Anlage und arbeiteten dort durchgehend bis zu ihrer Festnahme in der Aufzucht der Pflanzen. Der Angeklagte H. T. N. wurde bereits während seiner illegalen Einreise über R. von einem Herrn M. als Arbeiter, zunächst für H., geworben. Der Angeklagte P. wurde in B. von einer unbekannten Person geworben und in die Plantage gebracht. Der Angeklagte N. wurde noch während der illegalen Einreise über P. als Arbeiter an D. vermittelt und dann direkt in die Plantage gebracht. Als der Angeklagte P. nicht in der Plantage war, kümmerte er sich nach Einweisung um die Elektrik. Randnummer 39 Der Betrieb der Plantage vor Ort wurde - wie vorgesehen - über V.N., X. N. und dessen Lebensgefährtin T. P., der Schwester des A. N., sowie über G. organisiert. G. war dabei der Ansprechpartner einerseits für N. und andererseits für V. N., da N. grundsätzlich keinen direkten Kontakt zu den v.n Beteiligten wünschte. V.N. stimmte sich entweder mit X. N. oder – bei dessen Abwesenheit – mit dessen Lebensgefährtin ab. Zugleich stand V.N. im direkten Kontakt zu den Arbeitern in der Plantage und betrat mehrfach die Räumlichkeiten. Randnummer 40 X. N. hielt Kontakt zu den Hinterleuten in B., regelte finanzielle Fragen vor Ort und stand in Einzelfällen in direktem Kontakt nach innen zu den Plantagenarbeitern. Dabei hatte er für den laufenden Betrieb notwendige Entscheidungen zu treffen. Nachdem X. N. am ... für einige Wochen nach V. gereist war, vertrat ihn seine Lebensgefährtin, soweit es um Angelegenheiten der Plantage in S. ging. Randnummer 41 N. wurde über G. informiert und in wichtige Fragen zum Aufbau und laufenden Betrieb einbezogen. Dabei hielt sich G. in der Zeit nach Weihnachten ... bis Anfang Januar ... in der U. auf. Randnummer 42 Lebensmittelanlieferungen für die Erntehelfer erfolgten so, dass unbekannte weitere Beteiligte per SMS an die Erntehelfer Lieferungen ankündigten. Die Lebensmittel wurden anschließend nachts vor die Tür zu den Plantagenräumen gestellt und von den Erntehelfern hereingeholt. Diese verfügten über ein Schlüssel für das Tor nach draußen und hätten die Anlage verlassen können, sollten dies jedoch zur Geheimhaltung möglichst nicht tun. Randnummer 43 Um Weihnachten ... kam es zu einem Wasserschaden in den Plantagenräumlichkeiten. Einer der weiteren an der Plantage beteiligten, namentlich unbekannt gebliebenen V. informierte N. über eine SMS auf dessen Mobiltelefon. N. begab sich zur Schadensbesichtigung und -behebung vor Ort in die Plantagenräumlichkeiten. Auch G., V.N. und X. N. waren vor Ort in den Plantagenräumlichkeiten. N. selbst betrat insgesamt viermal die Anlage, auch G. hielt sich mehrmals dort unten auf. Randnummer 44 Nach einer Strafanzeige mit D.um vom ... leiteten die zuständigen Behörden Ermittlungen ein. Bereits zu diesem Zeitpunkt lagen der Polizei Fotos von den Plantagenräumen vor, die der Anzeigenerstatter K. mit einer Stabkamera gefertigt hatte. Die Ermittlungsbehörden beobachteten die Plantage, sodass sie ein Ausräumen bemerkt hätten. Im Zuge der Ermittlungen wurde u.a. Ende Januar ... N. bei der Kriminalpolizeiinspektion S. als Zeuge vernommen. N. zeichnete diese Vernehmung heimlich auf seinem Mobiltelefon auf. Zur Ablenkung der Polizei legte N. dort einen von ihm fingierten, von G. mit falschem Namen unterschriebenen Mietvertrag vor, in dem N. als Mieter eine Alias-Person namens V. S. eingetragen hatte. N. fügte zur Glaubhaftmachung eine Meldebescheinigung für diese Person bei, von der er und G. wussten, dass sie gefälscht war. Später erkundigte sich N. bei dem ermittelnden Kriminalbeamten H., wann das Objekt endlich durchsucht werde. Randnummer 45 Anschließend informierte N. G. und V.N. über den Verdacht der Polizei und spielte ihnen dabei die Aufzeichnungen der Vernehmung vor. Gemeinsam berieten sie das weitere Vorgehen. N. wies G. an, über V.N. und X. N. dafür zu sorgen, dass die Schlüssel zur Plantage weggeworfen würden, damit keine Verbindung zu ihm, N., hergestellt werden könne. V.N. informierte X. N. über den Verdacht der Polizei und gab Verhaltensmaßregeln dahingehend aus, dass niemand draußen im Bereich der Plantage herumlaufen solle. Randnummer 46 In der Folgezeit tauschten sich N., G. und V. N. mehrfach über das weitere Vorgehen aus. Anhand von Plänen der Halle berieten sie einmal mit X. N. im Casino in P. über ein fluchtartiges Verlassen der Anlage mit Wegbringen der Pflanzen. Randnummer 47 Später forderte N. ein Treffen mit X. N. als seinem Ansprechpartner der Hinterleute. Vermittelt wurde durch V.N. und die Lebensgefährtin des X. N. für den ... in einer Karaoke-Bar in B. ein Treffen mit A. N., da X. N. sich in V. aufhielt. Bei diesem Treffen, an dem auch G. und V.N. teilnahmen, verlangte N. vom A. N. die Zahlung von 30.000,- €. Er wies einerseits auf die drohende Entdeckungsgefahr hin, andererseits gab er vor, die Polizei bis nach der Ernte hinhalten zu können. A. N. verwies im Gespräch darauf, dass derzeit kein Geld da sei, erst müsse die Ernte abgewartet werden. Daher vereinbarten sie, dass N. am ... 30.000,- € und Ende März nach Ausräumen der Plantage weitere 10.000,- € erhalten solle. Randnummer 48 Am ... wurde das Objekt in S. polizeilich durchsucht. Zu diesem Zeitpunkt waren 1697 Pflanzen etwa 90 - 100 cm groß und 504 Pflanzen aus einem zweiten Anbauvorgang hatten eine Höhe von etwa 30 cm erreicht. Außerdem befanden sich an diesem Tag 80 abgeschnittene Pflanzenstengel in Töpfen, davor lagen in einer Schale Cannabisblüten. Beides stammte aus dem ersten Anbauvorgang. Am ... ... enthielten die vorstehenden Pflanzen und Blüten insgesamt 9.799,835 Gramm THC. Davon entfielen auf die 504 Pflanzen mit einer Größe von etwa 30 cm ein THC-Gehalt von 57,451 g und auf das Blütenmaterial in der Schale 13,266 g. Randnummer 49 In den Plantagenräumen befanden sich zu diesem Zeitpunkt neben dem in Benutzung befindlichen Equipment für die Erntehelfer zugänglich noch ein Stapel von 155 Säcken mit Pflanzerde zu je 50 Liter, vier noch verpackte Aktivkohlefilter, drei noch verpackte elektronische Klimaregler sowie neun verpackte Standventilatoren. Vorhandene Vorräte an Dünge- und Wachstumsmitteln umfassten u.a. 33 Kanister mit unterschiedlichen Volumina, mindestens jeweils fünf Litern, 42 Flaschen mit mindestens 1 Liter sowie neun Eimern zu 2,5 kg. Randnummer 50 Ebenfalls am ... ... wurden die Angeklagten V., H. T. N., D. N., H. D. P., D. M. und T. P. vorläufig festgenommen. Der Haftbefehl gegen den Angeklagten N. wurde am ... zunächst außer Vollzug gesetzt. Im Übrigen befinden sich die genannten Angeklagten, bis auf den Angeklagten V., seitdem ununterbrochen in dieser Sache in Untersuchungshaft, wobei die Tätertrennung erst ... aufgehoben wurde, nachdem die Angeklagten sich zur Sache eingelassen hatten. Der Haftbefehl gegen den Angeklagten V. wurde am ... außer Vollzug gesetzt. Randnummer 51 Am ... wurde der Angeklagte G. vorläufig festgenommen. Randnummer 52 Der Angeklagte V.N. informierte die B.er Hinterleute über die bisherigen Festnahmen und beriet über das weitere Vorgehen sowie darüber, wie man dem Angeklagten G. helfen könne. Anschließend nahm er Kontakt zum Verteidiger von G. auf, um letzterem zu helfen. Am ... wurde er selbst festgenommen. Randnummer 53 Am ... wurde der Angeklagte N. erneut in dieser Sache festgenommen und befand sich bis zur erneuten Außervollzugsetzung am ... in Untersuchungshaft. Randnummer 54 Der Angeklagte X. N. kehrte am ... nach Deutschland zurück, wurde am ... vorläufig festgenommen und befindet sich seit jenem Tag in Untersuchungshaft. Randnummer 55 Die Ermittlungen gegen die Angeklagten G., V.N., X. N. und A. N. wurden durch die Angaben des Angeklagten N. wesentlich gefördert und erleichtert. So war es N., der kurz nach seiner ersten Festnahme von einer Beteiligung G.s und V.N.s berichtete, diese im Rahmen von Wahllichtbildvorlagen identifizierte und so zu ihrer Inhaftierung beitrug. N. übergab zudem ein in seinem PKW verbliebenes Navigationsgerät des V.N., in dem als eine der benutzen Adressen der Wohnort des X. N. gespeichert war. Zudem machte er Angaben zu einem von X. N. genutzten PKW samt Teilen eines Kennzeichens. Auch wenn diese letzten Angaben dem tatsächlichen Kennzeichen nur ähnlich waren, trugen sie zur Identifizierung des X. N. bei. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen - noch vor der Eröffnungsentscheidung der Kammer vom ... - identifizierte N. im Rahmen weiterer Wahllichtbildvorlagen sowohl X. N. als auch den gesondert verfolgten A. N. und trug so zu deren späterer Inhaftierung bei. Randnummer 56 In einem weiteren Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D. sagte N. Ende Mai ... als Zeuge aus. Auf ihm vorgelegten Wahllichtbildern stellte er Ähnlichkeiten zu fünf ihm aus dem Plantagengeschehen bekannten Personen fest, eine Identifizierung war ihm nicht möglich. Randnummer 57 Im Laufe der Hauptverhandlung ist den vietnamesisch stämmigen Angeklagten durch einen Beschluss der Kammer bekannt geworden, dass bei ihrer Rückkehr nach V. das Risiko besteht, dass sie erneut strafrechtlich wegen ihrer Mitwirkung an der hiesigen Drogenplantage verfolgt werden können, wobei für schwerwiegende Drogendelikte die Todesstrafe angedroht ist. III. Randnummer 58 A. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Person Randnummer 59 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen. Ergänzend hat die Kammer folgende Beweismittel herangezogen: Randnummer 60
  26. Beim Angeklagten X. N. beruhen die Feststellungen zur gesundheitlichen Entwicklung auf den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen B. (s. hierzu näher Ziff. B. 6.9.) und auf den Angaben des ehemaligen Betreuers, des Zeugen B.. Randnummer 61 Der Zeuge B. hat glaubhaft berichtet, er sei im Januar ... im Wege einer Eilbetreuung für den in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung untergebrachten X. N. zum Betreuer bestellt worden. Zunächst sei über Wochen hinweg – auch mit Dolmetscher - eine Verständigung nicht möglich gewesen. Er habe dann als Betreuer den inzwischen verwahrlosten Imbiss aufgelöst, auch die Einkommensverhältnisse seien wegen fraglicher Bareinzahlungen auf dem Konto unklar gewesen. Zur Familie des X. N. hätten damals wohl seine Frau oder Lebensgefährtin, ein angeheirateter Onkel und zwei Kinder gehört. Von einer Ex-Frau sei mehrfach die Rede gewesen. Nach der Entlassung N. aus dem Krankenhaus habe er diesen nur selten an seiner Wohnanschrift in W. angetroffen. Da N. sich selbst Arbeit in einem Schlachthof und Wohnung im Westen besorgt und auch den Umzug allein organisiert habe, sei die Betreuung später aufgehoben worden. Randnummer 62
  27. Beim Angeklagten T. P. beruhen die Feststellungen zum belgischen Strafverfahren ergänzend zu den Angaben des Angeklagten auf dem Urteil des Strafgerichts L. vom .... Als Sachverständige für die französische Sprache hat C. B. das Urteil in der Hauptverhandlung – auch bei Nachfragen – plausibel und nachvollziehbar übersetzt. Daraus ergibt sich Datum, Schuldspruch und Strafausspruch des Urteils. Weiter hat die Kammer diesem Urteil entnommen, dass dem Angeklagten P. vorgeworfen wurde, am ... gemeinsam mit anderen Beschuldigten, u.a. einem T. D., in einem Gebäude angetroffen worden zu sein, in dem sich Cannabisausrüstung befunden habe. Randnummer 63 Der Verteidiger des Angeklagten hat sich für seinen Mandanten zu diesem Urteil im Laufe der Hauptverhandlung geäußert. Zu dem damaligen Strafverfahren könne sein Mandant nur berichten, dass er in einer Wohnung aufgegriffen worden sei, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe, nicht in einer Plantage. Er sei drei Wochen in Haft gewesen und nach einer Verhandlung mit Anklageverlesung ohne abschließende Entscheidung auf freien Fuß gesetzt worden. Das anschließend ergangene Urteil sei seinem Mandanten nicht bekannt. Diese Erklärung hat sich der Angeklagte P. zu eigen gemacht. Randnummer 64 Daraus schließt die Kammer, dass gegen den Angeklagten P. wegen der Beteiligung an einer Cannabisplantage bereits ... in B. ermittelt wurde. Durch seine vorübergehende Inhaftierung wusste der Angeklagte um die Ermittlungen und die Strafbarkeit des Anbaus von Cannabis. Welche Rolle der Angeklagte damals konkret gespielt hat, hat die Kammer hingegen nicht feststellen können. Die Einlassung des Angeklagten, er habe an keiner Gerichtsverhandlung teilgenommen, wird durch das verlesene Urteil bestätigt. In der Eingangspassage des Urteils heißt es zum Angeklagten P., dieser sei in der Verhandlung nicht anwesend gewesen. Randnummer 65 B. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Sache Randnummer 66
  28. Einlassungen der Angeklagten Randnummer 67 1.
  29. Einlassung des Angeklagten V. Randnummer 68 Der Angeklagte V. hat sich über eine Erklärung seines Verteidigers eingelassen, er sei im ... ... in B. im D.- X.-Center von einem Mann angesprochen worden, ob er, der Angeklagte, etwas Geld verdienen wolle. Regelmäßiges Geld habe er damals nicht verdient. Er habe sich aber auch mal schöne Sachen kaufen und seine Familie, vor allem seine Mutter in V., unterstützen wollen. Er habe für 1.000 € pro Monat in S. kochen sollen. Das Geld habe er nach der Arbeit am Monatsende erhalten sollen. Einzelheiten seien nicht genannt worden. Er, der Angeklagte, habe nicht gefragt, wo das sei, er sei davon ausgegangen, dass man für seine Unterbringung sorgen und er dann in S. alles weitere erfahren werde. Randnummer 69 Er sei dann von einem Mann namens D. zusammen mit zwei weiteren Personen nach S. gefahren worden, dorthin, wo sich später bei der Durchsuchung die Plantage befunden habe. Ein Chinese, dessen Namen er, der Angeklagte, nicht kenne, habe bereits auf sie gewartet. Als er, V., in den Keller gekommen sei, seien bereits viele Menschen dort gewesen, darunter auch die meisten der hiesigen Angeklagten. Andere der hier Angeklagten seien später hinzu gekommen und nicht durchgehend dort gewesen. Wer genau davor oder später hinzugekommen sei, könne er nicht mehr genau sagen. N. habe er dort unten wohl zweimal gesehen, einmal als es einen Wasserschaden gegeben habe und dann noch einmal, als Material gebracht worden sei. Randnummer 70 Als er am
  30. Dezember letzten Jahres in S. angekommen sei, sei noch nicht alles an Material vorhanden gewesen, die später gefundenen Pflanzen jedoch schon. Er sei der Kleinste (also der Jüngste) von allen gewesen, insoweit habe er zu tun gehabt, was man ihm gesagt habe. So sei in V. die Erziehung. Als Kleinster habe man Befehle von allen zu befolgen, die älter seien. Seine Hauptaufgabe sei das Kochen gewesen. Wenn man ihm einen Befehl gegeben habe, wie etwa bei dem Elektroschaden, als er einen Lichtschalter habe bedienen sollen, so habe er das getan. Wenn man ihm den Befehl gegeben habe, eine SMS zu schreiben, so habe er dies auch getan. Wer ihm im Einzelnen welchen Befehl gegeben habe, könne er nicht mehr sagen. Als er in den Kellerräumen gewesen sei, sei an einem Abend Material gekommen. Randnummer 71 Ihm, dem Angeklagten, sei nach seiner Ankunft gesagt worden, dass er die Räumlichkeiten nicht mehr verlassen dürfe und auch nicht mehr könne. Er habe gewusst, dass die erste Tür habe geöffnet werden können, dieses sei die Zwischentür gewesen, hinter der der Müll abgestellt worden sei. Weiter habe er nicht gehen dürfen und dies weder getan noch versucht. Einerseits sei es ihm verboten worden, andererseits habe er nicht sein ausstehendes Gehalt in Gefahr bringen wollen. Er habe draußen keine Familie und habe daher die Situation - eingesperrt zu sein -, zwar als unangenehm und beängstigend empfunden, gleichwohl habe er an das Geld gedacht, das er habe verdienen wollen, auch um seine Mutter und Familie zu unterstützen. Er habe ohnehin keine Chance gesehen zu fliehen, so dass er sich, ob er gewollt habe oder nicht, mit der Situation habe arrangieren müssen. Als er bereits unten eingeschlossen gewesen sei, sei ihm gesagt worden, dass er für zwei bis drei Monate unten bleiben müsse, bis eine Ernte erfolgt sei. Randnummer 72 Als die Pflanzen angekommen seien, seien wohl einige beschädigt gewesen. Die Blätter seien angegriffen bzw. braun gewesen. Man habe gesagt, sie seien mit etwas befallen und man müsse sie vernichten, damit dies nicht auf die anderen Pflanzen übergriffe. Diese Pflanzen seien abgeschnitten worden, diese Bilder der abgeschnittenen Pflanzen in Töpfen seien im Prozess bereits mehrfach angesehen worden. Es habe sich nicht um Setzlinge gehandelt. Randnummer 73 Als er die Pflanzen gesehen habe, sei ihm klar gewesen, worum es gegangen sei und auch, dass nicht legal sei, was dort passiere. Dies habe er sich schon gedacht, als man ihm gesagt habe, dass er die Räumlichkeiten nicht mehr verlassen dürfe. Insoweit habe er keinen anderen Ausweg gesehen, als „mitzumachen“. Zu sagen, dass er weg wolle und nicht einsehe, eingeschlossen zu bleiben, habe seiner Meinung nach eine Gefahr bedeutet und er habe Angst vor Repressalien gehabt. Er habe nur von einer Ernte gewusst, für diese habe er dort unten bleiben sollen. Ihm sei dann unten vor Ort gesagt worden, dass er sein Geld doch nicht monatlich, sondern am Ende erhalten werde, wenn das Projekt abgeschlossen sei und er gehen könne. Insofern sei er selber nur von einer Ernte ausgegangen. Abschließend hat der Angeklagte erklärt, dass er nichts sage, was ihn oder seine Familie gefährde. Randnummer 74 Diese Erklärung seines Verteidigers hat sich der Angeklagte zu eigen gemacht und Nachfragen nicht zugelassen. Randnummer 75 1.
  31. Einlassung des Angeklagten V.N. Randnummer 76 Der Angeklagte V. N. hat sich in einer vorbereiteten Erklärung eingelassen, er wolle zusammenfassend den Sachverhalt mit der Cannabisplantage darstellen. Er habe bereits am ... anlässlich seiner Festnahme die Aussage gemacht, dass er nicht 100 %-ig Kenntnis und Verständnis von der Plantage gehabt habe. Er habe keine richtige Beteiligung und kein Honorar erhalten, weder von dem Vermieter noch von den V.. Er sei Anfang Oktober ... mit seinem zweiten Sohn im D. X. Center in B. gewesen, um asiatische Lebensmittel zu kaufen. Nach dem Einkauf habe er in einem Restaurant auf seinen Sohn gewartet und dort Herrn T., den er vor drei Jahren über dessen Frau kennen gelernt habe, mit zwei V. getroffen. Herr T. habe ihn den beiden V. als Gastronomen vorgestellt. Einer der Beiden habe sich daraufhin als Herr T. vorgestellt, er sei auch Gastronom. Herr T. habe ihn um Hilfe im Zusammenhang mit Unterlagen für einen gastronomischen Betrieb gebeten. Im Gegenzug habe Herr T. ihm eine Arbeitsstelle in Aussicht gestellt. Daraufhin habe er sich bemüht, Herrn T. zu helfen. Hintergrund sei gewesen, dass er damals in Insolvenz gewesen sei und Arbeit gebraucht habe. Außerdem habe sich Herr T. bei ihm erkundigt, ob er jemanden kenne, der eine Lagerhalle zu vermieten habe. Er, der Angeklagte, habe sich erkundigt, wozu die Halle dienen solle. Herr T. habe geantwortet, es ginge um die Lagerung von alten Gegenständen aus einem Restaurant. Auf der Rückfahrt nach S. habe er sich Gedanken gemacht, wer hierfür in Frage käme. Da sei ihm A. G. eingefallen. Dieser sei ein Freund, der seinem Sohn einmal geholfen habe, einen Kredit zu bekommen und der über viele Beziehungen und Kontakte verfüge. Auf Nachfrage habe ihm G. dann versichert, helfen zu wollen. Randnummer 77 Etwa ein bis zwei Tage später habe ihm G. gesagt, dass es Räumlichkeiten gäbe. Hierauf habe er, der Angeklagte, Herrn T. benachrichtigt und einen Besprechungstermin vereinbart. Man habe sich in P. in einer Spielhalle getroffen. An diesem Treffen hätten außer ihm und G. Herr T. und vier V., von denen einer gut deutsch sprechen könne, teil genommen. Er, B., habe sie G. als die Leute vorgestellt, die eine Lagerhalle oder ein Restaurant anmieten wollten. Nach einem Kaffee seien sie in die H. ... gefahren. Dort habe bereits ein Deutscher gewartet, der ihnen die fraglichen Räume gezeigt habe. T. habe sich über den anderen V., der gut deutsch gesprochen habe, mit dem Deutschen unterhalten. Er, B., habe von dem Gespräch nichts mitbekommen. Randnummer 78 Danach habe er lange Zeit nichts gehört. Erst am ... ... habe G. ihn gebeten, mitzukommen, um zu dolmetschen. Er habe G. helfen wollen, weil dieser seinem Sohn auch geholfen habe. Sie seien in ein Büro in der Nähe des P. gefahren. Dort sei wieder der Deutsche gewesen, der ihm nun als "D." vorgestellt worden sei und den er nun als N. kenne. Er selbst habe für die weiter anwesenden V. übersetzen sollen. Man habe N. in drei Raten insgesamt 70.000 € als Miete zahlen wollen. Die erste Rate in Höhe von 15.000 € habe an diesem Tag gezahlt werden sollen. Mit Hilfe eines Kalenders sei festgelegt worden, dass die zweite Rate von weiteren 15.000 € in vier Wochen und die restlichen 40.000 € nach 10 Wochen gezahlt werden solle. N. habe noch darauf bestanden, als "Deutscher" sehr korrekt vorzugehen, womit die V. einverstanden gewesen sein. Die V. hätten einen in Zeitungspapier gewickelten Geldstapel auf den Tisch gelegt. N. habe das Geld in Empfang genommen und nachgezählt. Es seien 15.000 € in 50er Banknoten gewesen. Er habe "alles gut" gesagt. Er, B., habe dann mit den V. das Büro verlassen und diese gefragt, wofür soviel Geld gezahlt werde. Da habe ein V.ese geantwortet, dass er ihm, B., helfe, ein Geschäft zu machen, sofern er 15 - 20.000 € einbringe. Er, B., habe jedoch nicht soviel Geld gehabt. Dieser V.ese habe noch gesagt, er heiße D. und sei aus W.. Randnummer 79 D. habe noch geäußert, er, B., solle ein Restaurant finden, welches D. und T. betreiben wollten. Daraufhin hätten sie ihre Telefonnummern ausgetauscht. Er habe sich nach Räumlichkeiten für ein Restaurant umgehört, so in R.. Er habe noch vor Weihnachten dort eine Besichtigung mit D. und dessen Frau H. vereinbart und durchgeführt. Eigentlich sei man sich einig gewesen. Aber nach zwei Tagen habe D. abgesagt, weil R. zu klein sei. Statt dessen solle er, B., in S. nach einem Lokal suchen. Er habe daraufhin zwei Möglichkeiten gefunden, einmal ein Lokal in der Nähe des P. über das I. N. und einmal in der S. über eine Frau Z.. Die Eheleute D. seien ein- oder zweimal vor Ort gewesen, um die Laufkundschaft und die Umgebung der Lokale zu erkunden. Nach einem Besichtigungstermin habe Herr D. das Lokal übernehmen wollen. Er, B., habe mit dem Vermieter alles klären wollen. Dann sei D. für etwa 1- 2 Monate nach V. gereist. In dieser Zeit habe er, B., sich bei Bedarf an dessen Ehefrau wenden sollen. Bei der Besichtigung des Lokals habe G. ihn, B., gesehen und sich erkundigt, was vor sich gehe. Daraufhin habe er G. von dem Vorhaben erzählt. Randnummer 80 Einmal habe D. G. erzählt, dass die Wasserpumpe an seinem PKW kaputt sei und er ein neues Auto wolle. G. habe ihm später erzählt, dass er D. geraten habe, sich ein Auto mit Gasantrieb zu kaufen. Zudem habe G. ihn, V.N., gebeten, mit ihm einen PKW für D. zu suchen. Randnummer 81 Die Beziehung zwischen ihm, B., und D. sei am ... zu Ende gegangen. Grund sei gewesen, dass er von D. Kindermilchprodukte für S.er Abnehmer habe übernehmen sollen. Dies habe er jedoch nicht getan, weil er seine Abnehmer nicht mehr getroffen habe. D. und seine Frau seien daher "sauer" gewesen. Am ... habe G. ihn gebeten, D. über eine Reparatur der Hallentür zu informieren. Er, B., habe dies getan, allerdings gesagt, dass ihn dies nichts angehe. Er habe angenommen, dass die Reparatur von V. ohne Papiere durchgeführt worden sei. Danach sei er von D. und G. hin und wieder um Hilfe gebeten worden. Einmal habe D. ihn gebeten, einen Kühlschrank auszutauschen. Er, B., habe D. freundschaftlich geraten, er solle vorsichtig sein und nichts unterschätzen. D. habe erwidert, warum er Angst haben solle, wenn er doch nichts mache. Daraufhin habe er, B., geantwortet, D. solle sich zukünftig an seine Mitarbeiter halten, er, B., habe genug zu tun. Randnummer 82 Später habe ihn G. ein paar Mal um Hilfe gebeten, da N. seinerseits ihn um etwas gebeten habe. Dies habe z.B. das Wegwerfen der Schlüssel für die Hallenräume betroffen, sowie die wohl von N. geäußerte Bitte, dass keiner diesen mehr treffen solle. Als er dies D. ausgerichtet habe, sei G. dabeigewesen. Er, B., habe nur übersetzt. Randnummer 83 Am ... sei mit G. und N. sowie D. und dessen Frau ein Treffen in P. vereinbart gewesen. D. und dessen Frau seien vorher beunruhigt gewesen und hätten ihn gebeten, Kontakt aufzunehmen. G. und N. seien jedoch nicht gekommen, er, B., wisse nicht, weshalb. Randnummer 84 Am ... habe ihn G. gebeten, unter Freunden zu helfen, sich an Frau H. zu wenden, damit das restliche Geld (40.000 €) von dem V. bezahlt werde. Er, B., habe eigentlich nicht gewollt, weil er habe arbeiten müssen und auch noch nicht zu Abend gegessen gehabt habe. Er habe sich an Frau H. gewandt und ihr gesagt, dass sich der Vermieter mit D. treffen wolle. Der sei jedoch in V. gewesen. Daraufhin seien sie nach B. zu einem Treffen mit Frau H. in einer Karaokebar gefahren. Dort sei Frau H. mit zwei V. gewesen, einer davon sei T. gewesen. N. habe mit T. gesprochen, G. und er, B., seien dabei gewesen. Er, B., habe zum Teil übersetzt. Herr N. habe sofort sein Geld haben wollen. T. habe ihn, B., gefragt, weshalb N. "zweideutig" spreche. Einerseits sei es wahrscheinlich, von der Polizei aufgedeckt zu werden, andererseits könne N. das verzögern aufgrund seiner guten Beziehungen zur Polizei. Sie hätten auch über das Rausschaffen der Ware in Kartons gesprochen, dann habe man vereinbart, dass N. am ... gegen 19.00 Uhr 30.000 € erhalten solle. Herr T. habe die Ware am ... verschicken und den Rest von 10.000 € im März ... nach Aufräumen des Lagers und Rückgabe der Halle zahlen sollen. Randnummer 85 Auf der Rückfahrt habe er, B., zu N. gesagt, die Sache sei gefährlich und er bekomme keinen Cent. Er wolle nichts damit zu tun haben. Er sei dann so abwesend gewesen, dass er sein Navigationsgerät im Auto des N. vergessen habe. Zuhause habe er seiner "Ex-Frau" davon erzählt. Sie habe sich große Sorgen gemacht. Er habe dann mit „denen“ nichts mehr zu tun haben wollen. Er habe sich eine Bescheinigung von D. und Frau H. geben lassen wollen, dass er tatsächlich damit nichts zu tun habe. Deshalb habe er weiter Kontakt zu beiden gehalten. Randnummer 86 Am 14.02.15 hätten ihn Frau H. und T. gebeten zu klären, weshalb die Mitarbeiter in S. nicht erreichbar seien. Er, B., habe dann angedeutet, dass es, sollte es um die H. und um Rostock gehen, „alles faul“ geworden sei. Beide hätten sich Sorgen gemacht, er, B., habe ihnen erzählt, was er aus den Medien erfahren habe. Am ... sei er nach B. gefahren. T. habe ihm gesagt, er solle ruhig nach S. zurückfahren, er habe ja nichts damit zu tun. Er sei dann zurückgefahren und am ... normal zur Arbeit gegangen, wo er festgenommen worden sei. Randnummer 87 Zu der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung wolle er nur anmerken, dass ein am 15.
  32. ..., um 4.27 Uhr geführtes Telefonat ihn nicht betreffe. Dass er nicht von Anfang an gewusst habe, dass das Tun der anderen gesetzeswidrig gewesen sei, lasse sich auch daran erkennen, dass er sein Handy benutzt habe. Er gestehe Fehler ein, habe aber nur wegen der Hoffnung auf einen stabilen Arbeitsplatz sich so verhalten. Randnummer 88 Nach dieser Erklärung hat der Angeklagte V.N. erklärt, keine weiteren Angaben zu machen und Nachfragen nicht beantworten zu wollen. Randnummer 89 1.
  33. Einlassung des Angeklagten A. G. Randnummer 90 Der Angeklagte A. G. hat sich eingelassen, er habe anfangs niemanden außer dem Mitangeklagten B. gekannt, den er seit ca. 15 Jahren kenne. Später in seiner Einlassung hat der Angeklagte angegeben, er habe B. seit 3-4 Monaten gekannt. Randnummer 91 Etwa Ende Oktober/Anfang November ... habe er B. in einer Spielhalle getroffen. Dieser habe ihm von Leuten berichtet, die Räume suchten. Auf seine Frage, wozu die Räume dienen sollten, habe B. erwidert, dass in den Räumen eine Cannabisplantage aufgebaut werden solle. Er, G., habe nach der Größe der Räume gefragt und B. habe eine Größe bis zu 200 qm vorgegeben. Daraufhin habe er B. zugesagt, sich zu erkundigen. B. sei nie an ihn herangetreten mit der Bitte, Räume für ein Restaurant zu besorgen. B. habe ihm jedoch Räume am P. gezeigt, die er, B., habe anmieten wollen. Randnummer 92 Nach einigen Tagen sei ihm eingefallen, dass der Mitangeklagte D. N. ihm seit sieben Monaten 6.000,- € geschuldet habe. Diese habe er bereits mehrfach erfolglos eingefordert gehabt. N. habe den von ihm, G., für N.s Sanierungsarbeiten vermittelten bulgarischen Arbeitern insgesamt 12.000,- € Lohn geschuldet. Im März ... habe es deshalb ein klärendes Gespräch gegeben. Er, G., habe einem B. namens "K." ein kleines Auto und ein Laptop im Wert von 6.000,- € überlassen. Dieses Geld habe er von N. wiederbekommen sollen, sei aber oft vertröstet worden. Den Rest habe der B. wohl von N. bekommen. Deshalb habe er, G., beschlossen, N. nach Räumen zu fragen. Randnummer 93 Er sei zu N. und habe berichtet, dass Leute Räume suchen würden, um eine Cannabisplantage zu betreiben. Das Wort "Cannabis" sei ausdrücklich gefallen. Es sei allen klar gewesen, dass es um etwas Illegales gegangen sei, nicht um eine Tomatenplantage. N. habe wissen wollen, wer die Leute seien. Er habe erwidert, dass er nur einen, den B., kenne und dass und wo dieser eine Gaststätte betreibe. N. habe wissen wollen, was er dafür bekomme. Er habe N. gesagt, erst wolle man die Räume besichtigen, aber eine "anständige Summe" von 70.000,- € habe man ihm genannt. Gleichzeitig habe er N. klar gemacht, dass er, G., das Geschäft nicht mitmache, sofern er seine 6.000,- € nicht von N. bekomme. N. sei einverstanden gewesen und habe die Leute sehen wollen. Hierzu im Widerspruch hat G. sich später eingelassen, ihm sei vor dem Treffen mit N. von den V. keine Summe genannt worden. Randnummer 94 Nach einigen weiteren Tagen habe er B. gesagt, dass es eine Möglichkeit gebe. B. habe einen Besichtigungstermin haben wollen, den er, G., mit N. vereinbart habe. Er habe sich mit 5 - 6 Personen, von denen er nur B. gekannt habe, in einem Casino in P. getroffen. Anschließend seien sie zu den Lagerräumen des N. gefahren, dort habe man sich gegenseitig bekannt gemacht. Außer B. habe es auch weitere "Dolmetscher" gegeben, die er aber nicht gekannt habe. Es habe zwei verschiedene Möglichkeiten gegeben, die V. hätten sich für die angebotenen Kellerräume interessiert. Sie hätten die Räume vermessen. N. habe den Stromanschluss gezeigt, um zu klären, wie man "den Strom habe anzapfen" können, auch den Wasseranschluss habe N. gezeigt. Außerdem habe eine Tür eingebaut werden sollen. Zu einer Zusage der V. sei es jedoch noch nicht gekommen. Dabei hätten sich B. und N. unmittelbar und in deutscher Sprache unterhalten. Dies sei in der Folge häufiger vorgekommen, dass sie sich direkt unterhalten hätten. In der Folgezeit sei er auch „mal“ in den Plantagenräumlichkeiten gewesen, als die V. dort angebaut und repariert hätten. Randnummer 95 Ein paar Tage später habe sich B. bei ihm gemeldet und um ein erneutes Treffen mit N. gebeten, woraufhin er, G., eine Zusammenkunft in N.s Büro vereinbart habe. An diesem Treffen hätten N., B., der Mitanklagte X. D., den er nur als "den P." kennen gelernt habe, und er selbst teilgenommen. Es sei um die konkreten Vertragsdetails gegangen, so um eine Mietdauer von drei Monaten. Man habe eine Miete von 70.000,- € vereinbart. Diese sei in drei Raten zu zahlen gewesen. N. habe die Zahlungsziele anhand eines Kalenders vorgegeben. X. D. habe N. 15.000,- € in einem Briefumschlag übergeben. Randnummer 96 Auf Nachfrage hat der Angeklagte G. eingeräumt, in einer schriftlichen Einlassung vom ... im Ermittlungsverfahren fälschlicherweise behauptet zu haben, N. habe in seinem Büro 30.000,- € erhalten. Er habe befürchtet, dass seine Familie bedroht werden könne, wenn er als Erster andere Mitangeklagte oder jemanden falsch belaste. B. sei im Büro seines, G.s, Verteidigers erschienen und habe vorgegeben, was in dessen Schriftsatz zu lesen sein müsse. Randnummer 97 Als er, G., nach der Geldübergabe allein mit N. im Büro gewesen sei, habe er sich nach seinen 6.000,- € erkundigt. N. habe erwidert, er, G. bekäme sein Geld in drei Raten und 4.000,- € zusätzlich als "Honorar". An diesem Abend habe er von N. dann 3.000,- € erhalten. Auf Nachfrage hat G. erklärt, er wisse nicht, wann N. das weitere Geld habe erhalten sollen. Auf Nachfrage, dass daran auch die weiteren Zahlungen an G. geknüpft sein sollten, hat er angegeben, er habe N. vertrauen müssen, er habe ihn ja gekannt, N. sei ja jeden Tag dort gewesen. Später hat er erklärt, N. sei vielleicht nicht jeden Tag dort gewesen, aber oft. Randnummer 98 Einmal habe sich B. bei ihm gemeldet, damit er, G., zu N. Kontakt aufnehme wegen eines Wassereinbruchs in der Plantage. N. habe nicht gewollt, dass B. sich direkt an ihn wende. Nach seiner Erinnerung sei dies am Wochenende gewesen. Er habe N. jedoch nicht erreicht. Dieser habe sich erst später bei ihm zurückgemeldet. Am Montag oder Dienstag sei er mit N. dorthin gefahren. N. habe eine Wasserpumpe dabei gehabt, er selbst, G., sei draußen gewesen. Plötzlich sei X. D. aus der Halle herausgekommen. Dann seien N., X. D. und er in die Hallen für etwa drei Minuten hinein gegangen. Dort habe er keine anderen Menschen gesehen. Er habe eine solche Plantage noch nicht gesehen gehabt und sei sehr erstaunt gewesen. Randnummer 99 Später, so um die Jahreswende, sei er in die U. gefahren, um Geld für seine Immobilie in der W. in S. zu beschaffen. Dies sei ihm allerdings nicht gelungen. Nach seiner Rückkehr am ... habe er N. um Geld gebeten. N. habe sich bereit erklärt, ihm ein Darlehen zu gewähren. Es sei um 100.000,- € gegangen. Seine Immobilie habe er als Sicherheit geben wollen. Randnummer 100 Ende Januar habe ihm sein bulgarischer Arbeiter "K." gesagt, dass N. ihn sprechen wolle. Es habe ihn gewundert, dass N. ihn nicht selbst angerufen habe, schließlich habe N. seine, G.s, Mobilfunknummer gehabt. Bei einem folgenden Treffen habe N. ihm eröffnet, dass die Polizei von der Plantage wisse. Er habe erwidert, dass B. hierüber informiert werden müsse. Daraufhin seien sie zu B. gefahren. N. habe dort gesagt, dass er einen Termin bei der Polizei habe, erst danach seien weitere Schritte abzuklären. Er habe außerdem gesagt, er wolle nur noch Kontakt über ihn, G., halten und keinen V. mehr sehen. Randnummer 101 Bei einem späteren Treffen in N.s Büro habe dieser eine Tonaufzeichnung eingeschaltet. N. habe das Gespräch zwischen ihm und dem Polizisten aufgezeichnet gehabt. Als er, G., geäußert habe, dass ihn das nicht interessiere, habe N. betont, dass alle in einem Boot säßen und dass sie "verpetzt" worden seien. N. habe geglaubt, die Situation retten zu können. Die Strafanzeige sei von K. erfolgt. Den halte die Polizei für unglaubwürdig, weil dieser N. schon oft angezeigt habe, so habe N. erläutert. N. habe sich dann mit den V. treffen wollen, um zu klären, wieviel Zeit diese noch benötigten, um zu ernten und die Plantage zu räumen. Daraufhin habe er, G., B. angerufen und sie hätten sich wieder in N.s Büro getroffen. N. habe auch B. die Tonaufzeichnung vorgespielt und ihm von der Strafanzeige des K. erzählt. Randnummer 102 Am ... sei es zu einem weiteren Treffen mit Leuten gekommen, die über B. gestanden hätten. Den Termin im Casino in P. habe B. genannt. Es hätten B., X. D., N. und er selbst teilgenommen. Man habe besprochen, dass man bis zur Ernte und Räumung noch 14 Tage Zeit brauche. Er wisse nicht, ob man damit eine vollständige Ernte oder nur die Ernte von Teilen der Pflanzen gemeint habe. Allerdings habe man den Keller räumen wollen. N. habe Pläne der Lagerhallen dabei gehabt. Sie hätten sich über mögliche Fluchtwege aus der Halle unterhalten. Schon vor dem Treffen im Casino habe N. gefordert, dass die Schlüssel zum neuen Tor an der Halle verschwinden müssten. Randnummer 103 Ein, zwei Tage später habe N. ihn zu sich gerufen. Er habe wissen wollen, ob geklärt sei, dass alle Schlüssel verschwunden seien. Er, G., habe daraufhin B. gefragt, ob dies geschehen sei, was dieser bejaht habe. Randnummer 104 Weitere ein oder zwei Tage später habe ihn N. angerufen und ihn gebeten, sich mit den V. zu treffen, um eine Änderung der Fluchtroute zu besprechen. Er habe nunmehr vorgehabt, die Trennwand zu den Mieträumen des K. für einen Mauerdurchbruch vorzubereiten, um so zu fliehen. Hierbei sollten einige der Pflanzen im Keller des K. zurück gelassen werden. Dies habe er, G., jedoch abgelehnt, weil ihm das Risiko zu hoch gewesen sei. Randnummer 105 Wiederum einige Zeit später habe sich N. erneut bei ihm gemeldet und gefordert, sein Geld sofort zu erhalten. G. habe ihn auf die bestehende Vereinbarung zur den Zahlungsterminen hingewiesen. N. habe dies nicht interessiert. Dies habe er, G., an B. zur Klärung weitergeleitet. Auch B. habe darauf verwiesen, dass die Rate erst am 14.
  34. fällig sei. Es sei dann auf Veranlassung von B. zu einem Treffen in einer Bar in B. gekommen. Er habe N. informiert, der daraufhin gewollt habe, dass er, G., mitkomme, er, G., bekomme dann auch sein Geld. Deshalb und auch weil er gespürt habe, dass N. Angst gehabt habe, sei er mitgefahren. Randnummer 106 Sie seien zu Dritt - N., B. und er, G. - nach B. in eine v. Bar gefahren. Sie hätten sich zu mehreren Leuten an einen Tisch gesetzt. N. habe dort erklärt, dass die Polizei von der Plantage Kenntnis habe und dass man Fluchtwege erörtert habe. Seine Frage, welche Menge man zu ernten erwarte, sei nicht beantwortet worden. Er, G., sei zwischenzeitlich zur Toilette gegangen. Als er zurück gekehrt sei, habe man über die Zahlungen an N. geredet. Da er gemerkt habe, dass nicht erwünscht sei, dass er Zahlungstermine erfahre, sei er gegangen. Später auf der Heimfahrt nach S. habe N. ihm gesagt, er solle nicht mehr in dessen Büro kommen. Statt dessen solle er jeden Tag gegen 10 Uhr vor dem "C." sein. Falls N. Kontakt suche, werde dieser dort erscheinen. Es sei nicht richtig – so wie von N. in einer Vernehmung behauptet -, dass er auf jener Fahrt N. vorgeschlagen habe, das Geld in einer anderen Plantage zu investieren. Randnummer 107 Nach etwa 3 oder 4 Tagen sei N. erschienen und habe ihm gesagt, er brauche einen unbekannten Menschen. Der solle in N.s Büro die Hallenmiete so übergeben, dass es die Sekretärin mitbekomme. Da er, G., kein Geld gehabt habe, habe der Mensch, der "V." genannt werden sollte, einen leeren Briefumschlag an N. übergeben. Randnummer 108 Einmal habe er auf Veranlassung von B. im Januar ... in S. 2 oder 3 Hotelzimmer angemietet und diesem die Schlüssel übergeben. Es sei um Besucher wegen der Cannabisplantage gegangen, dies wisse er zwar nicht genau, habe es „aber am Rande mitbekommen“. Er habe auch N. eine Einwohnermeldebestätigung übergeben, die auf seinen, G.s, Namen gelautet habe. Er habe gewusst, dass N. damit einen falschen Mietvertrag über die Plantagenräume habe herstellen wollen. Einen solchen Mietvertrag habe er dann auf Bitten N.s mit einem fremden Namen unterschrieben. Randnummer 109 1.
  35. Einlassung des Angeklagten X. N. Randnummer 110 Der Angeklagte X. N. hat sich über eine Erklärung seines Verteidigers eingelassen, am 13.
  36. ... seien ihm anlässlich einer Feier im D.- X.-Center in B. über seinen Schwager, Herrn A. N., die Herren D. und T. vorgestellt worden. Sie seien ins Gespräch gekommen, der Angeklagte habe davon erzählt, wieder ins Gastronomiegeschäft einsteigen zu wollen. Er wolle dies allerdings nicht in B. tun, da ihm die Stadt zu groß sei, lieber in einer kleinen Stadt, möglichst im Umkreis von seinem Wohnort W.. T. habe gesagt, dass er wohl Kontakt zu einem Herrn B. in S. herstellen könne. S. sei weniger als 100 Kilometer von W. entfernt, Herr B. sei schon sehr lange in Deutschland, kenne viele Leute und könne vielleicht weiterhelfen. Sie hätten Telefonnummern ausgetauscht. Es habe sich wegen des Gastronomie-Betriebes in der Folgezeit jedoch nichts ergeben. Randnummer 111 X. N. habe die ganze Sache fast schon vergessen gehabt, als Ende Oktober/ Anfang November ein Anruf von D. gekommen sei. Er habe mitgeteilt, dass er und T. nach S. zu B. fahren würden. Er habe ein Treffen vorgeschlagen, der B. könne nunmehr ggf. Räume für eine Gaststätte anbieten. X. N. habe zugesagt und sei zu einem Spielcasino in P. in der Nähe von S. gefahren. Im Casino seien außer dem Angeklagten noch der T., der D., der T. und zwei weitere Personen, einer wohl ein Chinese, und der Herr B. gewesen. B. habe X. N. bei diesem Treffen ein Restaurant empfohlen und in der Folge einen Besichtigungstermin vereinbart. Nach der Besichtigung des Lokals in R. habe X. N. sich jedoch dagegen entschieden. Randnummer 112 Das Gespräch mit B. sei nur kurz gewesen, da relativ bald der B. mit dem D., dem T. und dem Chinesen vom Casino aus weggefahren seien. Erst durch die schriftliche Einlassung des Herrn A. N. in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vor dem Landgericht KLs 22/15 - vom 27.
  37. ... habe X. N. erfahren, dass die vorbezeichneten Herren sich in S. wegen der Plantagenanmietung mit dem Vermieter getroffen hätten. Ihm sei dies nicht bekannt gewesen, geschweige denn habe er jemals Einzelheiten mitbekommen, z.B. dass der Eigentümer für jede Ernte 70.000,- € habe bekommen sollen. Randnummer 113 Einige Zeit später habe D. nach telefonischer Ankündigung X. N. zu Hause besucht. Er habe D. vom Bahnhof abgeholt. D. habe gefragt, ob X. N. mit ihm zusammen nach S. fahren könne. Er wolle sich in S. mit einem Europäer und dem Herrn B. treffen. Es sei um die Anzahlung einer Mietkaution in Höhe von 15.000,- € für eine Lagerhalle gegangen. X. N. habe gefragt, warum er die Sache nicht allein erledigen könne. D. habe gebeten, zu helfen, da er - anders als der Angeklagte - gar kein Deutsch spreche. X. N. habe zugesagt. Randnummer 114 D. habe ihm 15.000,- € gezeigt, die dieser in losen 50-Euro-Scheinen dabei gehabt habe, in Hosen-, Hemd- und Jackentasche, und gebeten, das Geld zu bündeln. Da X. N. die enorme Höhe dieser Summe ungewöhnlich vorgekommen sei, habe er nachgefragt. D. habe gesagt, dass dieses Geld für die Anmietung einer Lagerhalle sei, die für eine Cannabis-Plantage gedacht sei. Daraufhin habe X. N. abgelehnt. D. habe aber gesagt, er würde für ein Mitkommen 250,- € zahlen. X. N. sei zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gewesen, habe praktisch tatenlos daheim rumgesessen und sich gelangweilt. Außerdem habe er überlegt, dass er dort B. würde treffen können, um mit ihm wegen der Anmietung eines anderen Imbissobjektes zu sprechen. B. habe nämlich zugesagt gehabt, dass er nach weiteren Objekten Ausschau halte. Er habe schließlich eingewilligt, zumal ihn D. damit beschwichtigt habe, nicht direkt mit den Marihuana-Pflanzen zu tun zu haben und dass ihm, X. N., somit nichts weiter passieren könne. Sie hätten das Geld zusammen gebündelt, wohl drei Bündel zu je 5.000,- €, die er mit Klebeband fixiert habe. D. habe ihn gebeten, dass er, X. N., an seiner Stelle dem Europäer dieses Geldbündel übergeben solle, da er nicht als Geldgeber in Erscheinung treten wolle. D. habe gegenüber dem unbekannten Europäer, dem er grundsätzlich nicht getraut habe, nicht zeigen wollen, dass er über so viel Geld verfüge. Randnummer 115 Gegen Mittag seien sie im S.er BurgerKing angekommen und dort auf den ihm später mit Namen G. bekannt gewordenen Europäer und auf B. getroffen. Sie seien gemeinsam in G.s Auto in ein Büro in S. gefahren. Dort seien sie von einem anderen Europäer, der ihm später als N. bekannt geworden sei, empfangen und angewiesen worden, sofort die Mobiltelefone auszumachen und im Vorraum abzulegen. N. habe gleich zu Beginn des Treffens seine Sekretärin nach Hause geschickt. Es sei dann zu einer Unterhaltung gekommen. D. habe das Wort geführt und B. habe dies für die Europäer übersetzt. Im weiteren Gespräch habe D. u.a. den Einbau einer Toilette und einer Duschmöglichkeit für die Plantagenarbeitskräfte gefordert. Herr N. habe dies zugesagt. Allen Beteiligten sei aufgrund des Gesprächsverlaufs im Büro und wegen der Formulierung des Wortes „Cannabisplantage“ klar gewesen, dass es hier um illegalen Marihuanaanbau gehen solle. Anschließend habe X. N. N., wie von D. gewünscht, die drei Geldbündel á 5.000,- € übergeben. N. habe alles vor ihnen nachgezählt. Randnummer 116 Gegen 13 Uhr seien D., B., G. und X. N. Döner essen gefahren und B. habe X. N. eröffnet, dass sich das von ihm gefundene Restaurant leider nicht mehr verfügbar, weil schon vermietet sei. Anschließend habe G. sie am Auto des X. N. vor dem BurgerKing wieder abgesetzt. Auf der Rückfahrt habe er sich bei D. nach den beiden E. erkundigt. D. habe gesagt, dass der erste Europäer ein Russe namens G. sei, der habe den Plantagenstandort gefunden, und dass der zweite N. heiße, der die Lagerhalle für die Cannabisplantage verpachte. X. N. habe D. gefragt, ob er überhaupt keine Angst habe. D. habe erwidert, er habe von B. gehört, dass die beiden Europäer gegen ein gewisses Entgelt den Schutz der örtlichen Polizei genießen würden, sonst hätte er das Geschäft gar nicht gemacht. Randnummer 117 Mitte November ... habe X. N. seinen Sohn in B. besucht und sich in einer Karaokebar mit dem D. getroffen. D. habe ihn gebeten, bestimmte Sachen bei O. zu kaufen. Es sei dabei um Baumaterialien, wie um Holz, Rigips und Styropor für die Teilung der Plantagenräume gegangen. D. habe diesen Aufwand mit 300,- € vergüten wollen, X. N. habe von D. für die Sachen 1.800,- € bekommen. D. habe zudem einen anderen V. namens L. beauftragt, X. N. bei diesem Einkauf zu begleiten. X. N. habe D. gefragt, wie die Be- und Entladung sowie der Transport der Baumaterialien ablaufen solle. Daraufhin habe D. mitgeteilt, dass sich der G. um den Transport und weitere v. Leute von D. um die Be- und Entladung kümmern würden. X. N. sei lediglich für den Einkauf der Materialien entsprechend der von D. übergebenen Liste verantwortlich. X. N. habe weder etwas Genaues über die Be- und Entladung gewusst noch den Bestimmungsort der Materialien, d.h. den Standort der Plantage. Die Kassenbelege vom 20.
  38. ..., die die Polizei bei ihm beschlagnahmt habe, seien die Quittungen vom besagten Einkauf. Er habe sie aufbewahrt, um mit D. den Einkauf abzurechnen. Der andere Beleg mit Datum 21.
  39. ... vom TOOM-Baumarkt habe nichts mit D. und der Plantage zu tun. Randnummer 118 Darüber hinaus habe er von Ende November bis einschließlich Dezember ... sein Kfz D. auf dessen Bitte hin mehrfach zur Verfügung gestellt. Mit B. sei er, X. N., so verblieben, dass dieser nach wie vor andere Restaurantobjekte - vornehmlich in S. - finden solle. B. habe im Januar ... zwei weitere Objekte in S. ausfindig gemacht, eines am P.. Er sei mit B.s Vorschlag einverstanden gewesen, die Gaststätte dort zusammen zu betreiben. Sie hätten das Objekt besichtigt, seien mit den Konditionen zufrieden und sich mit dem Vermieter einig gewesen. Der Vertrag habe nach X. N.s Rückkehr aus V. Ende März ... abgeschlossen werden sollen. Randnummer 119 Für X. N. sei die Geschichte mit der Plantage nach dem Kauf der Baumaterialien und dem Ausleihen seines PKWs an D. „gelaufen“ gewesen, aber D. sei Anfang Januar ... nochmals mit dem Angeklagten in Kontakt getreten. Er habe ihn gebeten, mit B. weitere Informationen, die die Plantage betroffen hätten, auszutauschen. So habe X. N. konkrete Informationen entgegengenommen und weitergeleitet von D. zu B. und umgekehrt, insbesondere hinsichtlich des Einbaus einer Außentür, wegen eines Kühlschranks und wegen eines Wasserschadens. X. N. habe D. mitgeteilt, dass er für weitere Tätigkeiten nicht mehr zur Verfügung stehe, zumal er vom 06.
  40. ... bis zum ... ... nach Hause nach V. geflogen sei. Randnummer 120 Kurz vor der geplanten Rückkehr nach Deutschland im März ..., habe D. X. N. angerufen und mitgeteilt, dass die Plantage bereits Mitte Februar ... aufgeflogen und alle Personen verhaftet worden seien, weshalb er, D., jetzt in V. sei. X. N. habe gesagt, dass er, X. N., nach Deutschland zurückkehren werde, da er D. nur ein wenig geholfen habe und deshalb nicht glaube, etwas Ernstes zu befürchten zu haben. Am 23.
  41. ... sei er nach Deutschland zurückgekommen und nur eine Woche später am 30.
  42. ... - für ihn sehr überraschend - verhaftet worden. Er bereue es sehr, dass er D. geholfen habe und habe niemals erwartet, was das für Konsequenzen für ihn hervorbringen werde. Er habe für seine Hilfe von D. insgesamt nur 550,- € erhalten (1 x 250,- €, 1 x 300,- €). Randnummer 121 Der Angeklagte hat abgestritten, mit N. oder Dritten irgendwelche Verhandlungen bezüglich der Plantage geführt zu haben, er habe lediglich N. das von D. übergebene Geld ausgehändigt. Er habe erst aus der Akte erfahren, wie die Plantage und eine Hanfpflanze überhaupt aussehen würden. Die Aussage von N., dass er diesen wegen des Türaustauschs angesprochen habe, sei nicht zutreffend. Da müsse N. ihn verwechselt haben, da er zu keinem Zeitpunkt die Plantage persönlich betreten habe. Er habe erst nach seiner Festnahme erfahren, wo die Plantage gewesen sein solle. Er sei insbesondere nicht zugegen gewesen bei der behaupteten Besichtigung und Vermessung der Kellerräume im November .... Er, X. N., habe erst aus der schriftlichen Einlassung des Herrn A. N. vom 27.
  43. ... konkret erfahren, dass bei dem Besichtigungs- und Vermessungstermin der T., der D., der B. und ein Chinese anwesend gewesen seien. Die Aufforderung zum Türaustausch sei von D. persönlich vorgebracht worden. X. N. habe telefonische Vermittlerdienste mit Herrn B. geleistet. Er sei aber weder bei einem Wasserschaden noch bei einem Stromausfall in der Plantage vor Ort gewesen. Möglicherweise sei N. deshalb auf die Idee gekommen, dass er, X. N., in den Kellerräumen gewesen sei, weil er mehrfach X. N.s Kfz mit dem P. Kennzeichen, das er ja an D. verliehen gehabt habe, auf dem Hallengelände festgestellt habe. N. müsse wohl irrtümlich geschlussfolgert haben, dass X. N. sich in der Plantage aufhalte. Randnummer 122 lm Übrigen hätten sämtliche v. Mitangeklagten, die in diesen Zeiträumen in der Plantage gelebt hätten, niemals behauptet, ihn, X. N., dort gesehen zu haben. Deshalb habe er auch keinerlei Kenntnis von der Größe der Plantage und der Anzahl der vorhandenen Pflanzen. Auch habe er nichts von unterschiedlichen Wuchshöhen der aufgefundenen Pflanzen gewusst. Für ihn seien die Hilfsdienste, die er für D. vorgenommen habe, eine einmalige Sache und Anfang ... erledigt gewesen. Davon, dass D. oder andere die Plantage für mehr als eine Ernteeinbringung vorgesehen gehabt hätten - wie das Gericht und die Staatsanwaltschaft meinten - habe er keinerlei Kenntnis gehabt. D. habe sich lediglich der Dienste X. N.s bedient, ihn aber nie in seine Pläne eingeweiht. Er habe weder mit N. noch mit G., noch mit anderen Mitangeklagten - außer B. - jemals telefonischen oder SMS - Kontakt unterhalten. Mit B. habe er einige Male telefoniert, da sei es um die Restaurantobjekte gegangen. Randnummer 123 X. N. kenne niemanden in H., B., Kanada oder Norwegen und habe weder etwas mit der Beschaffung, dem Aufbau und der Installation der Utensilien für die Aufzucht der Pflanzen noch mit der Beschaffung der Pflanzen, Erde, Düngemittel, Kübel etc. und der Pflege der Pflanzen zu tun gehabt. Er habe weder mit dem Einschleusen der v.n Arbeitskräfte für die Plantage etwas zu tun gehabt, noch habe er überhaupt Kenntnis von derartigen Schleusungen. Er habe aber im Verlaufe der Zeit erfahren, dass D. bereits vorher in H. und B. gelebt habe und dort bereits in Drogengeschäfte verwickelt gewesen sein soll. Randnummer 124 Zur Person des D. hat X. N. sich ergänzend über seinen Verteidiger eingelassen, dass dieser nach seiner illegalen Einreise nach Deutschland zunächst in B. und später in O. und schließlich wieder in B. gelebt habe. Dort habe D. einen Asylantrag gestellt. Er sei dabei erkennungsdienstlich behandelt worden. Seine in Deutschland verwendeten Personalien würden wie folgt lauten: T., v. D., geb. 25.05.1991 in Nghi X., Nghi Loc, Nghe An. Die tatsächlichen Personalien in V. seien aber bis auf den von ihm verwendeten Namen T., v. D., abweichend. Sein Geburtsdatum sei der ..., sein Geburtsort und sein jetziger Wohnort laute H., Q. V.. D. sei am ... ... nach V. zurückgekehrt. Die zwei Original-Fotos, die er, X. N., im Hauptverhandlungstermin am 30.
  44. ... vor dem Landgericht Schwerin in Augenschein genommen habe, zeigten den T., v. D.. Auf dem Passfoto, das er mit seiner Einlassung überreiche (am 14.
  45. ...), erkenne er ebenfalls T., v. D.. Randnummer 125 Diese Einlassung hat sich der Angeklagte zu eigen gemacht und Nachfragen nicht zugelassen. Randnummer 126 1.
  46. Einlassung des Angeklagten H. N. Randnummer 127 Der Angeklagte H. N. hat sich eingelassen, er sei wegen seiner hohen Schulden gezwungen gewesen, sich auf diese Tätigkeit einzulassen. Die Arbeit sei hart und sehr gefährlich gewesen. Als es zu einem Wasserschaden gekommen sei, habe es Überschwemmungen bis knapp hoch zur Stromleitung gegeben. Er habe monatelang unter diesen Bedingungen leben müssen. Randnummer 128 Etwa Ende Juni ... sei er mit Touristenvisum von V. nach R. gereist. Dort habe er gearbeitet. Die russische Polizei habe ihm jedoch sein Geld und seine Papiere weggenommen. Ende November ... habe ihn ein Menschenschmuggler, Herr M., über Litauen nach Deutschland gebracht. Herr M. habe ihm in R. geraten, nach H. zu reisen, um dort in der Gastronomie zu arbeiten. Anfang Dezember sei er jedoch in die Plantage gekommen. Er habe Angst vor Herrn M. gehabt. Er habe bei diesem noch 6.000 US-Dollar Schulden wegen der Fahrt nach Deutschland gehabt. Ursprünglich seien es gar 12.000 US-Dollar gewesen. Die Hälfte habe seine Familie in V. für ihn aufgebracht. Herr M. habe ihm gesagt, er müsse hier arbeiten. Er müsse seine Schulden abarbeiten. Falls er gut arbeite, sei er in 3 - 4 Monaten fertig. Danach könne er hingehen, wohin er wolle. Falls er fliehe oder etwas falsch mache, werde seiner Familie in V. etwas passieren. Randnummer 129 Er habe die ihm bekannten Pflanzen gewässert. Als Bauer sei ihm diese Arbeit nicht fremd gewesen. Er habe nicht gewusst, dass er in Deutschland sei, sonst hätte er diese Arbeit nie gemacht. Er habe erst nach dem Wasserschaden bei einem Gespräch mit dem weiteren Angeklagten H. D. P. erfahren, dass er nicht in H. sei. Für seine Arbeit seien ihm 1.000 US-Dollar auf seine Schleuserschulden gutgeschrieben worden. Randnummer 130 Außer ihm seien V., H. D. P., D. M. und T. P. P. in der Plantage gewesen. Er selbst sei als letzter in die Anlage gekommen. Mit H. D. P. habe er vorgehabt, zum T. im Februar aus der Anlage zu fliehen. Es sei ihm genauso wie P. klar gewesen, dass sie etwas Illegales tun würden. Randnummer 131 Auf die Frage, ob er jemanden beim Telefonieren oder Reparieren von elektrischen Störungen gesehen habe, hat er sich eingelassen, er habe nichts mitbekommen und dies sei auch nicht seine Aufgabe gewesen. Er hat eingeräumt, einmal habe es eine größere Störung der elektrischen Anlage gegeben, währenddessen habe er aber geschlafen. Er hat weiter eingeräumt, derzeit Angst zu haben. Wenn er mehr sage, müsse er um seine Familie in V. fürchten. Nachdem hierzu vertieft und wiederholt Fragen gestellt wurden, hat der Angeklagte erklärt, sich nicht weiter einzulassen. Randnummer 132 1.
  47. Einlassung des Angeklagten D. N. Randnummer 133 Der Angeklagte D. N. hat sich eingelassen, er habe die Immobilie, in der die Plantage gewesen sei, von J. K. erworben. Zu diesem habe er seit längerer Zeit eine Geschäftsbeziehung gehabt. Seit dem Erwerb sei es zu mehrerer Rechtsstreitigkeiten gekommen. Er, N., habe für die Sanierung der Hallen ein Konzept aufgestellt und vorgehabt, aus eigenen Mitteln die Hallen zu sanieren. Daher habe er billige Arbeitskräfte gesucht, die ihm A. G. vermittelt habe, den er in diesem Zusammenhang kennen gelernt habe, wie wisse er nicht mehr. Randnummer 134 Im April ... hätten die ihm von G. vermittelten bulgarischen Arbeitskräfte ihren Arbeitslohn haben wollen. Er, N., habe sie bis dahin vergütet. Doch G. habe dann gefordert, dass der Lohn nicht mehr direkt an die B. gezahlt werde. Statt dessen sollte das über ihn, G., laufen. Randnummer 135 Später, im Juni ..., habe sich G. Geld von ihm leihen wollen. Es sei einmal um die Auslösung der Sparkasse in Höhe von 50.000,- € und um weiteres Geld für Sanierungsarbeiten an einer Immobilie gegangen. Der Gesamtbetrag habe bei 80.000,- bis 90.000,- € gelegen. Etwas später habe G. dann mitgeteilt, er habe die Möglichkeit, etwa 70.000,- bis 80.000,- € zu verdienen, derzeit brauche er kein Geld von N.. Randnummer 136 Etwa Anfang August sei G. mit zwei ihm unbekannten Personen bei N. erschienen. G. habe Geld für offene Stromrechnungen in einer L. Immobilie haben wollen, weil ihm angedroht worden sei, dass bei Nichtzahlung der Strom abgestellt werde. Er, N., habe es abgelehnt, G. das Geld zu geben. Randnummer 137 Etwa im September ... habe G. nachgefragt, ob er etwa 200 qm Lagerfläche habe. G. sei mit zwei Personen in seinem Büro erschienen. Diese habe G. als V. und V. vorgestellt. Sie hätten die Hallen besichtigen wollen. Ursprünglich habe G. als Mieter im Mietvertrag stehen sollen. Mietbeginn habe der ..., die Vertragsdauer unbefristet sein sollen. Die Kaltmiete habe 3,- €/qm betragen. Den Mietvertrag habe er bereits zur Besichtigung im Oktober vorbereitet. Dann hätten sie sich die Hallen angeschaut, zuerst Halle
  48. Diese sei G. jedoch ungeeignet erschienen. Im Untergeschoss des Haupthauses sei der vordere Bereich nicht zu haben gewesen, weil dieser bereits vermietet gewesen sei. Der hintere Bereich habe G. zugesagt. Dort hätten Baumaterialien, z. B. Marmorplatten, gelagert werden sollen. Außerdem habe G. sich einen Raum - Nr. 125 laut Lageplan - mit Wasseranschluss zeigen lassen. Ein Stromanschluss, nach dem G. gefragt habe, sei vorhanden gewesen. Es sei ihm nicht seltsam vorgekommen, dass G., obwohl es um die Lagerung von Baumaterialien gegangen sei, nach einem Wasseranschluss gefragt habe. G. habe nach der Besichtigung gesagt, der Mietvertrag werde mit V. S. abgeschlossen. Gleichzeitig habe G. ihm Unterlagen zu S. gegeben. N. habe einen neuen Mietvertrag aufgesetzt und diesen G. zur Unterschrift mitgegeben. Randnummer 138 Noch im November ... habe er einen Vertrag zurückbekommen, der sei auf nur einer Seite unterschrieben gewesen. Dieses Exemplar habe er, N., "leider verbummelt". Er habe bereits im November, und nicht wie in der Quittung (SH II, Ösenhefter „Werk 4“) angegeben, im Dezember die Miete nebst Kaution bekommen. Randnummer 139 Später habe G. ihn angerufen und wegen aufgetretener Probleme zur Halle gebeten. Da habe er, N., erstmals Asiaten gesehen, die vorgehabt hätten, Räume abzutrennen. Er habe gefordert, dass dies fachgerecht vorgenommen werde. Einer der Asiaten, der "P.", habe eine Tür bemängelt und deren Austausch gefordert. Er, N., habe zugesagt, dass dies auf Kosten der Mieter geschehen könne. Randnummer 140 Er habe in der Folge, wohl am ..., die Tür austauschen lassen. Die Kosten in Höhe von 1.500,- € seien ihm von G. erstattet worden. G. habe gesagt, das Geld sei von den Asiaten. Er habe G. nach den Asiaten befragt. G. habe erwidert, mit diesen könne er 70.000,- bis 80.000,- € verdienen. Hiervon könne N. die Hälfte erhalten, wenn er, N., nicht so genau hinschaue. Randnummer 141 Auch ein anderes Mal habe ihn G. telefonisch zur Halle gerufen. Dort habe ein holländischer LKW gestanden, den man mit einem Radlader von N. habe entladen wollen. Sie seien mit dem Radlader nicht klar gekommen. Es seien zwei Paletten ausgeladen gewesen. N. habe einem der Asiaten zeigen sollen, wie man den Radlader bedienen müsse. Da es schon Abend gewesen sei, habe er den ganzen LKW abgeladen, um fertig zu werden. Die Paletten seien komplett mit schwarzer Folie umwickelt gewesen. Er habe G. noch darauf hingewiesen, dass die Paletten vom Abstellplatz nun in die Mietflächen gebracht werden müssten, was dieser zugesichert habe. Randnummer 142 Anfang Dezember sei G. mit drei Asiaten in N.s Büro erschienen. G. habe ihm angekündigt, er, N., bekomme sein Geld. Bei den Asiaten habe es sich um B., den "P." X. D. und einen Mann aus B. gehandelt. X. D. habe Geld, in Banderolen gefasst, auf den Tisch gelegt. G. habe dann die Asiaten hinaus begleitet und sei zurück gekommen. G. habe gesagt, dass nun das Geld gezählt werde. N. habe das Geld – 15.000,- € - gezählt. Er habe jedoch 35.000,- € haben wollen. G. habe erwidert, dass dies noch nicht ginge, der Rest müsse erst besorgt werden. G. habe die Hälfte von den 15.000,- € haben wollen. Er, N., habe erklärt, dass er nunmehr wegen der "geänderten Bedingungen" 60 % haben wolle. Er habe sich 9.000,- € genommen, G. habe 6.000,- € erhalten. Nachdem N. wieder allein in seinem Büro gewesen sei, habe er ein "asiatisches Haar" an der Banderole entdeckt. Nunmehr sei ihm klar geworden, dass die Sache nicht "koscher" gewesen sei. Aus heutiger Sicht sei es ein Fehler gewesen, so viel Geld anzunehmen. Er habe die Banderole mit Haar zur Sicherheit aufgehoben und in Klarsichtfolie verpackt. Randnummer 143 Kurz vor dem 25.
  49. ... habe G. ihn angerufen und ihn über einen Wasserschaden informiert. Er habe auch eine SMS einer unbekannten Telefonnummer erhalten, die in gebrochenem Deutsch gehalten gewesen sei und sinngemäß gelautet habe: "Komme schnell Wasser". Daraufhin sei er zur Immobilie gefahren. Dort seien G., B., X. D. und einige ihm unbekannte Asiaten gewesen. Da es bei heftigen Regenfällen früher schon Probleme mit Wassereinbrüchen gegeben habe, habe er gewusst, was zu tun sei. Er habe seine Wasserpumpe geholt und in ein Siel gehängt. Er habe dann einen Schlauch gelegt und begonnen, das Wasser abzupumpen. Er habe die Asiaten das Wasser in Richtung des Siels schieben lassen. Anschließend habe er vorgehabt, durch die neu eingebaute, sog. "weiße Tür" in den hinteren Bereich zu gehen. Diese sei verschlossen gewesen. X. D. habe ihn angehalten und kurz telefoniert. Dann sei die Tür von innen geöffnet worden. Er sei mit X. D. bis an die hintere Begrenzungswand gegangen. Er habe hierbei erkennen können, dass die Asiaten mehr Flächen als vereinbart genutzt hätten. Er habe vorgeschlagen, im hinteren Bereich mit einem Stemmhammer einen Tiefpunkt in den Boden stemmen, um dort die Pumpe hinein zu hängen. Dies hätten die Asiaten auch tun wollen. Er, N., habe den Stemmhammer besorgen und vor der weißen Tür abstellen sollen, G. habe dafür sorgen sollen, dass das Gerät eingesetzt werde. So sei es gemacht worden. Anschließend seien er, N., und X. D. wieder nach draußen gegangen. Auf dem Weg dorthin habe er gesehen, wie ein Asiate ein rotes Gel auf einen Pflanzenstengel aufgetragen habe. Er, N., habe zugeschaut. Er habe aber nicht gewusst, was dort passiere. Daraufhin habe X. D. ihn nach draußen geschoben. Heute wisse er, dass er damit Hilfe geleistet habe. Randnummer 144 N. habe sodann G. darauf hingewiesen, dass die Asiaten eine größere Fläche als vereinbart nutzen würden. Daher habe er mehr Geld haben wollen. G. habe ihn daran erinnert, dass er, N., nicht so genau habe hinschauen wollen. Trotzdem sei G. bereit gewesen, darüber mit den Asiaten zu sprechen. Randnummer 145 Anfang Januar sei G. bei ihm erschienen. Er habe einen Zettel mit einem chemischen Namen dabei gehabt. G. habe ihn gebeten, diesen Stoff Kunden anzubieten. Aufgrund seiner Internetrecherche habe N. herausgefunden, dass es sich um ein harmloses Produkt zur Herstellung von Süßwaren gehandelt habe. Er habe sich gedacht, dieses Produkt werde wohl unten in den angemieteten Flächen gelagert. Randnummer 146 Am ... habe ihn Herrn H. von der Polizei angerufen und mitgeteilt, dass eine Anzeige vorläge wegen einer Cannabisplantage in der Halle. Daraufhin sei er mit den Mietverträgen für die Halle zur Polizei. Herr H. habe ihm eine lange Strafanzeige des Herrn K. vorgelesen. Bei der Polizei sei ihm, N., aufgefallen, dass Meldebescheinigung und Kopie des Ausweises von V. S. gefehlt hätten. Er habe seine Sekretärin telefonisch gebeten, die fehlenden Unterlagen zur Polizei zu faxen, was auch geschehen sei. Herr H. habe zwischenzeitlich einmal sein Büro verlassen. Da habe er, N., beschlossen, den weiteren Gesprächsverlauf heimlich mit seinem Telefon aufzunehmen, weil er das, was K. angezeigt habe, für unglaubwürdig gehalten habe. Dies habe er in der Folge auch getan. Er habe vorgehabt, G. hiermit zu konfrontieren. Heute wisse er, dass dies ein Fehler gewesen sei. N. habe H. angeboten, sofort zur Halle zu fahren, um die Vorwürfe zu prüfen. H. habe dies abgelehnt und gesagt, sie würden jetzt 6 - 8 Wochen gar nichts tun und er, N., solle auch nichts machen. Auf Nachfrage hat der Angeklagte erklärt, es sei richtig, dass er sich hieran nicht gehalten habe. Randnummer 147 Anschließend habe N. sich an G. gewandt. Sie hätten sich in N.s Büro getroffen und er habe G. die Tonaufnahme vorgespielt. Dieser sei nervös gewesen. N. habe erkannt, dass der Vorwurf zutreffend sei. Auf seine, N.s, Ankündigung, zur Polizei zu gehen, habe G. erwidert, dass er das nicht tun solle, sonst würden "die uns" töten. G. habe N. aufgefordert zu warten. Randnummer 148 Später sei G. mit B. erschienen. Er, N., habe auch B. die Tonaufnahme vorgespielt. G. habe gefordert, 6 - 8 Wochen abzuwarten. Im Gegenzug bekomme N. sein Geld. Auf N.s Frage, von wem er das Geld bekomme, habe G. angekündigt, "dort hin" zu fahren. Randnummer 149 Einige Tage später, an einem Sonntag oder Montag, habe er zu einem Netto-Parkplatz im Mueßer Holz kommen sollen. Gegen 20:00 Uhr habe er dort B. und G. getroffen. Sie seien mit seinem PKW nach B. gefahren. Er, N. habe das Auto gesteuert, G. sei Beifahrer gewesen und B. habe auf dem Rücksitz gesessen. B. habe ein englischsprachiges Navigationsgerät dabei gehabt. B. habe ihm gesagt, wie er fahren solle. Während der Fahrt habe B. ständig in v.r Sprache telefoniert. In B., im Bezirk B. H., habe B. bei einem kurzen Halt telefoniert. Sie seien noch kurz weitergefahren, zweimal um die Ecke, und dann am Ziel in eine Karaokebar gegangen. Vor der Tür habe ein Asiate gestanden, der auch bei der Geldübergabe in seinem, N.s, Büro dabei gewesen sei. Sie seien in das asiatisch eingerichtete Lokal hineingegangen und an einen großen Tisch gebeten worden. Dort hätten B., G., "der B.er" und der Angeklagte T. P. gesessen. Außerdem seien weitere Asiaten im Raum gewesen. Es sei zu einer Diskussion gekommen. Die Asiaten hätten N. erklärt, dass er noch kein Geld bekomme. Anhand eines Kalenders habe man ihm erklärt, er erhalte sein Geld erst am ... ..., um 19.00 Uhr. Dann könne er wieder vorbeikommen. Als er von einem Toilettenbesuch wiedergekommen sei, hätten G., B. und "der B.er" draußen gestanden. Er, N., habe gedacht, das Gespräch ginge noch weiter, aber man habe ihm gesagt, dass man jetzt zurückfahren könne. Als sie zurückgefahren seien, habe G. gesagt, dass die Kellerräume verlassen und die asiatischen Arbeiter ausgetauscht werden würden. G. sei zuversichtlich gewesen, dass dies "klappe". Randnummer 150 Einige Tage später, wohl am 22.
  50. ..., habe er, N., einen Termin bei Herrn H. bei der Polizei gehabt, um dort die Mietverträge abzugeben. Randnummer 151 In diesen Tagen, entweder am Montag oder Dienstag vormittag, sei G. bei ihm im Büro erschienen. Dieser habe eine neue Meldebescheinigung für V. S. dabei gehabt und ihn, N., gebeten, diese Bescheinigung mit zur Polizei zu nehmen. Diese Bescheinigung sei keine Kopie gewesen, wie er, N., sie zuvor bei der Polizei abgegeben habe. Da sei ihm, N., klar geworden, dass es "V. S. irgendwie nicht gebe". G. habe gesagt, mit S. sei "irgend etwas nicht in Ordnung, die Person gebe es nicht, sei jedenfalls nicht ansprechbar“. Er, N., habe erklärt, er habe den Mietvertrag nicht, er könne G. und alles bei der Polizei benennen. G. habe gedroht und gefordert, N. solle einen neuen Mietvertrag machen. Den würde er, G., unterschreiben. N. solle alle anderen Unterlagen vernichten und Daten löschen, was dieser - aus heutiger Sicht: leider - getan habe. So habe er auch die "neue Meldebescheinigung geschreddert". Randnummer 152 Am 27.
  51. ... sei N. erneut zur Polizei gegangen und habe bei Herrn H. die Unterlagen abgegeben. Herr H. habe gefordert, ihm Bescheid zu geben, sobald die nächste Miete gezahlt werde. Randnummer 153 Danach habe G. ihn angerufen und mit ihm ein Treffen im Casino in P. vereinbart. Er, N., habe die Grundrisse für die Hallen mitbringen sollen. Bei dem Treffen seien G., B., D. und er gewesen. D. habe an der Wand gestanden und das Gespräch verfolgt. Außerdem hätten sich Asiaten an den Spielautomaten befunden. Sie hätten sich die Pläne angeschaut und ihn, N., gefragt, wie man das Objekt verlassen könne. N. habe erwidert, dass dies auf demselben Weg wie bei der Ankunft geschehen könne. Daraufhin habe G. wissen wollen, ob es auch durch das Treppenhaus zur Halle 5 ginge, was N. verneint habe. G. habe erwidert, anders ginge es nicht, weil die Zugänge zum Treppenhaus 2 zugebaut seien. N. habe die Pläne dort lassen sollen. Beim Verlassen des Casinos habe er draußen wieder denselben Opel mit Kennzeichen "P. gesehen, den er vor der Halle beim Wasserschaden gesehen habe. Randnummer 154 Einige Tage später habe G. N. mitgeteilt, dass die Vorbereitungen für das Ausräumen fast fertig seien. G. werde ihn anrufen, sobald er, N., sein Geld bekomme, dann könne er auch die Polizei anrufen. Am ... sei "V." in N.s Büro erschienen und habe diesem einen Umschlag mit den Worten "D., Miete" übergeben. In dem Umschlag seien 1.000,- € gewesen. Obwohl er, N. sich einen entsprechenden Notizzettel gemacht und dies auch seiner Sekretärin gesagt habe, habe er vergessen, Herrn H. anzurufen. Randnummer 155 Am 13.02.15 habe Herrn H. ihn angerufen und ihm von der Durchsuchung unterrichtet. Er, N., sei zum Objekt hingefahren und festgenommen worden. Er habe die Plantage sehen wollen. Dies habe ihm Herr H. zu seinem eigenen Erstaunen erlaubt. Randnummer 156 Auf Vorhalt des handschriftlichen Schriftstücks mit der Überschrift "200 m 2 70.000 €" aus Sonderheft II, Ordner "A. Hausverkauf", dort sind folgende Aufzeichnungen zu erkennen: Randnummer 157 1 m 2 = 350,- 00 € Einzug ≈ 68,58 € nach 6 Wochen ≈ 68,58 € nach 10 Wochen ≈ 212,84 € Einzug ≈ 21,34 % 5.000,- € nach 6 Wochen ≈ 21,34 % 15.000,- € nach 10 Wochen ≈ 57,14 % 40.000,- €, Randnummer 158 hat N. sich spontan fragend geäußert, "die haben Sie auch ?" und - kurzfristig erschrocken wirkend - eingeräumt, dieses angefertigt zu haben. Er hat sich weiter eingelassen, G. habe ihm gesagt, wann er, N., weiteres Geld bekomme. Dazu habe G. erklärt, wann dieser sein Geld bekomme und wann dann er, N.. Diesen Zettel habe er nachträglich nach den Angaben des G. gemacht. G.s Einlassung, dass er, N., 70.000,- € habe erhalten sollen, sei unzutreffend. Randnummer 159 Auf die Frage, warum er auf dem Schriftstück - wenn es sich um eine nachträglich Aufzeichnung handele - den 01.
  52. in Verbindung mit dem Einzug als Zahlungsziel für 15.000,- € aufgeführt habe, erklärte der Angeklagte, dies wisse er nicht. Auf die Frage, warum er den prozentualen Anteil der aufgeführten Teilbeträge ausgerechnet habe, ließ der Angeklagte sich ebenfalls ein, dies wisse er nicht. Dann hat er erklärt, er habe dies nach G.s Angaben gemacht. Auf die Frage, warum er weiter aufgeschrieben habe "1 m 2 = 350,00 €" und weshalb er darunter aufgeführt habe: "Einzug ~ 68,58 €, nach 6 Wochen ~ 68,58 €, nach 10 Wochen ~ 212,84 €", gab er an, es gäbe keinen inhaltlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Notizen auf dem Zettel, diese stünden zufällig auf einem Blatt. Auf die Frage, wieso dieser Zettel, der inhaltlich wohl zum Mietvertrag in der H. gehöre, sich in den Unterlagen zu G.s Hauskauf befinde, hat er sich eingelassen, dass seine Mitarbeiter die Ordner anlegen würden. Er habe offenbar nur diesen Ordner auf seinem Schreibtisch liegen gehabt und es dort eingeheftet. Auf Vorhalt eines weiteren handschriftlichen Schreibens aus demselben Ordner mit der Überschrift "15.000" hat er eingeräumt, dass der unter der Zahl 15.000 aufgeschriebene und unterstrichene Buchstabe D für D., also ihn, und der danebenstehende und unterstrichene Buchstabe A für den Angeklagten G. stünde. Es handele sich um Erläuterungen G.s zu dem vorgesehenen Darlehen. Sie stammten bereits aus Ende September. Dann hat er sich eingelassen, die "15.000" stünde für den Betrag, den der Asiate gezahlt habe, die weiteren Notizen würden erklären, was G. und er bekommen hätten. Der Abzug von 1.500 € bei N. und die Gutschrift desselben Betrages sei passiert, weil G. ihm zuvor Geld für einen B. im Zusammenhang mit einem Autokauf gegeben habe. Bei den weiteren Aufzeichnungen handele es sich um wechselseitige Geldgeschäfte, die er habe festhalten wollen. Dieses Blatt habe er in diesem Ordner geführt, weil es thematisch zu G. gehöre. Randnummer 160 Der Angeklagte hat eingeräumt, anlässlich seiner richterlichen Vernehmung vom 11.
  53. ... weitergehende Angaben gemacht zu haben. Dies habe er jedoch nur getan, weil ihm eine langjährige Freiheitsstrafe wegen einer bandenmäßigen Begehungsweise angedroht worden sei. Er sei zusammengebrochen, ihm sei alles egal gewesen. Er habe sich in einer aussichtslosen Situation gesehen und nur noch gewollt, dass alles vorbei sei. Auf sinngemäßen Vorhalt des Kammervorsitzenden, dass es schwer falle, seiner Einlassung zu folgen, hat der Angeklagte erklärt, keine weiteren Fragen mehr zu beantworten. Randnummer 161 In einem späteren Hauptverhandlungstermin (03.
  54. ...) hat sich der Angeklagte ergänzend eingelassen. Er hat erklärt, das im Sonderheft I auf Bild 2 im "Aufklärungsbericht ..., Datum Aufklärung: 02.
  55. ..., 9:00 Uhr - 11:00 Uhr, Zielobjekt: H. ..., ... S." zu erkennende Werbebanner stamme von ihm. Der dort angegebene Mietpreis von 1 €/qm betreffe nicht Räume wie die der Anlage, sondern sei der Preis für in der rückwärtigen Halle 4 gelegene Flächen. Bei Vorlage von Lichtbildern im Hauptverhandlungstermin vom 30.
  56. ..., die angeblich einen "D." zeigen sollten, der mit der Plantage zu tun gehabt haben solle, hat der Angeklagte erklärt, die dort abgebildete Person nicht zu kennen. Randnummer 162 Am
  57. Hauptverhandlungstag (30.
  58. ...) hat sich der Angeklagte zunächst zu seiner Zeugenvernehmung in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D. geäußert. Er sei dort im Zusammenhang mit der hiesigen Plantagen zu weiteren möglichen Beteiligten befragt worden, z.B. zu weiteren „B.ern“, zu Beteiligten beim Ausladen des LKW und zu einer Person „V. S.“. Ihm seien hierzu Lichtbilder vorgelegt worden, er habe jedoch keinen eindeutig wieder erkannt. Bei vielleicht fünf Personen habe er Ähnlichkeiten zu ihm bekannten Beteiligten festgestellt. Randnummer 163 Weiter hat der Angeklagte erklärt, er habe von V. S. und A. 5.500,- € für die Räumlichkeiten erhalten, dies sei die Miete für Dezember und Januar sowie die Kaution gewesen. Er habe keine 70.000,- € erhalten sollen, die habe A. als dessen Verdienst genannt, von dem er, N., habe 50% erhalten sollen, wenn er nicht so genau hinsehe. Er selbst habe den Mietvertrag auf den Namen „V. S.“ angefertigt. Randnummer 164 1.
  59. Einlassung des Angeklagten H. D. P. Randnummer 165 Der Angeklagte H. P. hat sich eingelassen, er sei am ... ... mit einem Touristenvisum von V. nach R. gereist und sei dort zwei Monate geblieben. Danach sei er illegal nach Deutschland gefahren und habe am 23.
  60. ... in B. einen Asylantrag gestellt. Dabei habe er ein falsches Geburtsdatum angegeben. Tatsächlich sei er am 07.12.1971 geboren. Ursprünglich habe er vorgehabt, zu seiner Schwester nach I. zu reisen, um dort zu arbeiten. Sein Geld habe jedoch nur bis Deutschland gereicht. So habe er sich entschlossen, in Deutschland zu arbeiten, um seine Schulden für die Reise abzubezahlen. Anschließend habe er drei Monate in einem Restaurant in C. gearbeitet. Er habe dort 800 € verdient, das Geld sei jedoch von seinem Arbeitgeber nach V. zu seiner, des Angeklagten, Familie gesandt worden. Einen schriftlichen Vertrag habe er nicht gehabt, Kost und Logis seien frei gewesen. Steuern habe er nicht gezahlt, er arbeite nicht für den deutschen Staat. Randnummer 166 Nachdem er diese Tätigkeit beendet habe, sei er ca. 10 Tage später in dem v.n Einkaufscenter D. X. in B. von jemandem angesprochen worden. Dieser habe ihm eine Arbeit in einer Gärtnerei angeboten und einen Lohn in Höhe von 1.000 € monatlich in Aussicht gestellt. Weitere 100,- € seien ihm zugesagt worden, falls er seine Arbeit gut mache. Wie lange er arbeiten solle, sei nicht gesagt worden. Ebensowenig sei ihm gesagt worden, wann er zum ersten Mal Geld habe bekommen sollen. Letztlich habe er nie Geld erhalten. Randnummer 167 Sie seien vom Einkaufscenter in seine Pension gefahren und von dort weiter nach S., wo er bis zu seiner Festnahme geblieben sei. Er sei wohl Anfang Januar ... dorthin gekommen. Der Fahrer, ein junger, brillentragender V.ese, habe ihm noch seine Papiere abgenommen und gesagt, er, der Angeklagte, solle arbeiten und er brauche hier keine Papiere. Hierüber habe er selbst sich keine Gedanken gemacht. Es habe ihm niemand gesagt, wann er die Papiere wieder bekommen werde. Randnummer 168 Bei seiner Ankunft seien drei Männer, nämlich D., D. N. und T. P. dort gewesen, einen Tag, nachdem er selbst angekommen sei, habe er auch H. N. dort gesehen. Sie hätten die Pflanzen dort „aufgießen“ müssen. Niemand habe ihm gesagt, was er machen solle. Er habe den anderen zugeschaut und das auch so gemacht. Er habe die Küche und den Aufenthaltsraum gekannt. Es habe 3-4 oder 4-5 Räume mit Pflanzen gegeben. Er habe in "so gut wie" allen Räumen gearbeitet, in denen Pflanzen gewesen seien. Bei seiner Ankunft seien alle Pflanzen etwa 30 Zentimeter hoch gewesen. Es habe nur geringe Unterschiede in den Größen gegeben. Es seien auch keine neuen Pflanzen angeliefert worden. Randnummer 169 Nach ca. 20 Tagen sei ihm klar geworden, dass er etwas Illegales mache. Dies habe er wegen der Lebensmittelanlieferungen gespürt. Das erste Mal seien Lebensmittel geliefert worden, als er ca. 4 - 5 Tage in der Anlage gewesen sei. Einmal sei eine zweite Person bei der Anlieferung dabei gewesen, ob es ein Mann oder eine Frau gewesen sei, könne er nicht sagten. Er habe auch niemanden erkennen können, die Personen hätten Mütze und Schal getragen. Auf Nachfrage hat er eingeräumt, dass er auch deshalb gespürt habe, etwas Illegales zu tun, weil er eingesperrt gewesen sei. Auch die zugeklebten Fenster in den Kellerräumen habe er gesehen. Er habe dies erst so spät gespürt, weil sie wegen des Wassereinbruchs so viel zu tun gehabt hätten. Er habe nur gewusst, dass es illegal sei, genaueres nicht. Randnummer 170 Einmal habe er aufgeschrieben, was an der Wand angeschrieben gewesen sei, obwohl er es nicht verstanden habe. Dies habe er getan, um einen "Beweis" zu haben. Etwas später hat er sich eingelassen, er habe sich dies einfach so gedacht, er habe es als "Rückversicherung" abgeschrieben. Den Zettel habe er in der Tasche mit seiner Wäsche aufbewahrt. Randnummer 171 Er habe mit seinem Telefon mit seiner Frau telefoniert. Da er nur ein Telefon mit Prepaidkarte und wenig Guthaben gehabt habe, habe er seine Frau kurz "angeklingelt". Diese habe ihn dann angerufen. Auch die anderen in der Anlage hätten telefonieren können. Er habe einmal gesehen, wie der Mitangeklagte N. in V. bei seinen Eltern angerufen habe. Andere Mitangeklagte habe er nie telefonieren gesehen. Randnummer 172 Einmal habe es einen Wassereinbruch gegeben, etwa eine Woche habe dies gedauert. Als er angekommen sei, habe das Wasser schon dort gestanden, sie hätten es mit Eimern wegbringen müssen. Die übrigen Mitangeklagten habe er nicht in der Anlage gesehen, sie seien ihm unbekannt. Er sei - wie die anderen auch - dort in der Anlage eingesperrt gewesen, die Plantage sei von außen abgeschlossen gewesen. Zwar habe ihm niemand verboten, die Anlage zu verlassen, er habe allerdings das Gefühl gehabt, er müsse da bleiben und komme nicht raus. Er habe keine andere Wahl gehabt als zu bleiben. Er habe ja niemand anderes gekannt. Randnummer 173 Auf Vorhalt der Einlassung des Mitangeklagten G., dass die Tür von innen geöffnet worden sei, ließ sich der Angeklagte ein, es habe zwei Türen im Eingangsbereich gegeben. Die innere "Holztür" sei mit einem Riegel von innen zu öffnen gewesen. Die Holztür habe er geöffnet, um etwa alle 5 - 7 Tage einen Sack mit Müll davor abzustellen. Etwa zwei Meter davor sei eine Eisentür gewesen. Diese sei verschlossen gewesen. Es sei richtig, dass diese Tür auch von innen zu öffnen gewesen sei, er selbst habe dies aber nie versucht. Er habe auch nie gesehen, dass jemand die Tür aufgeschlossen habe. Einen Schlüssel für die Eisentür habe er nie gesehen. Wenn Essen angeliefert worden sei, habe er geholfen, die Lebensmittel von draußen herein zu holen. Dazu sei nachts ein Fahrzeug rückwärts herangefahren, die Gesichter der Leute seien bedeckt gewesen. Einmal habe N. ihn aufgefordert, beim Hereinschaffen zu helfen. Randnummer 174 Es habe auch einmal Probleme mit der Elektrik gegeben. Dies sei etwa 5 - 6 Tage vor ihrer Festnahme gewesen. Er habe geschlafen. Als er aufgestanden sei, sei kein Strom da gewesen. Er habe N. geweckt. Dieser sei mit einer Taschenlampe losgegangen. Als er zurück gekommen sei, habe er sich wieder hingelegt. Strom habe es immer noch nicht gegeben, sondern erst, als er, P., wieder aufgewacht sei. N. und T. P., genannt „L.“, hätten mehrmals den Lichtschalter betätigt. Die anderen hätten nichts gemacht. D. und er, der Angeklagte, hätten zugeschaut. Zuvor habe er gesehen, wie D. den L., also P., reingelassen habe. Randnummer 175 Etwa 15 Tage nach seiner Ankunft sei der Mitangeklagte P. für etwa 20 Tage weg gewesen. Dieser habe wohl wegen seiner Papiere nach T. fahren müssen. Er selbst habe mit dem Angeklagten H. N. über eine mögliche Flucht zum T. gesprochen. Dieser habe gesagt, zu dem Fest bekämen sie drei Tage frei. Sie hätten die Idee wieder verworfen, weil sie kein Geld und keine Papiere gehabt hätten. Sie hätten ja auch kein Deutsch sprechen können. Randnummer 176 Sämtlichen weiteren Fragen zur Organisation der täglichen Arbeit wie beispielsweise zu Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit ist der Angeklagte ausgewichen. Er hat lediglich ergänzt, gekocht hätten die drei Jüngsten, weil diese das am besten gekonnt hätten. Randnummer 177 1.
  61. Einlassung des Angeklagten D. N. Randnummer 178 Der Angeklagte D. N. hat sich eingelassen, er sei Anfang/Mitte Oktober ... von V. nach R. gereist und habe dort einen Monat gearbeitet. Später hat er sich eingelassen, er habe dort nur ein paar Tage gearbeitet und sei dann arbeitslos geworden. Insgesamt habe er sich einen Monat in R. aufgehalten. Dann habe ihn ein V.ese gefragt, ob er in Deutschland arbeiten wolle. Nachdem er, der Angeklagte, zugesagt habe, sei er über P. nach Deutschland gekommen. Für die Reise habe er insgesamt 18.000 US-Dollar aufbringen müssen. Sein Aufenthalt in P. habe drei Tage gedauert. Er habe bei einem V. namens C. gewohnt. Den Namen des Wohnortes erinnere er nicht mehr. C. habe sich als Bruder eines V. namens D. ausgegeben und den Kontakt per Telefon zu diesem hergestellt, ihn so an D. weiter vermittelt. Ursprünglich habe er, N., vorgehabt, in Deutschland einen Asylantrag zu stellen und in einem Restaurant zu arbeiten. C. habe ihm davon abgeraten und gesagt, in einer Gärtnerei mit einem „Anbau im Wohnzimmer“ verdiene er, der Angeklagte, mehr. Randnummer 179 Nach Deutschland sei er Anfang ... ... illegal in einem LKW eingereist. Ein V.ese habe ihm seine Papiere abgenommen. Er sei mit weiteren, vietnamesisch sprechenden Personen auf der Ladefläche des LKW gewesen. Da die Ladefläche durch Plane abgetrennt gewesen sei, habe er niemanden erkennen können. Auf der Fahrt habe es in etwa zweistündigen Abständen zweimal einen Halt gegeben. Dabei seien jeweils Menschen vom LKW abgestiegen. Er sei dann - allein - in die Plantage gekommen, in der man ihn später festgenommen habe. Randnummer 180 Bei seiner Ankunft dort seien bereits drei V. da gewesen. Etwa eine Woche bis 10 Tage später seien noch zwei V. dazu gekommen. Man habe ihm Gartenarbeit und einen Lohn von 2.000 € mtl. versprochen. Er habe erstmals nach zwei Monaten Geld bekommen sollen, dies sei jedoch nicht mehr geschehen. Das Geld habe er für seine Familie gebraucht, in V. habe er weniger verdient. Randnummer 181 Als er angekommen sei, habe er kleine Pflanzen in Töpfen gesehen. Er habe nicht gewusst, um welche Pflanzen es sich handelt. Man habe ihm gesagt, es sei normaler Gartenanbau. Die Pflanzen hätten ihn an Tomaten erinnert. Sie hätten ihm gefallen, er habe Fotos als Erinnerung davon machen wollen, aber keinen Fotoapparat oder Telefon mit Kamera gehabt. Dann sei ihm ein unangenehmer Geruch aufgefallen. Ihm sei klar gewesen, dass er etwas Illegales mache, weil er keine Papiere gehabt habe. Randnummer 182 Die Pflanzen seien alle gleich groß gewesen. Als sie klein gewesen seien, seien sie gleich schnell gewachsen, später unterschiedlich, warum, wisse er nicht. Geerntet hätten sie nicht. Später hat er sich eingelassen, er habe keine Stecklinge gezogen und wisse gar nicht, was das sei. Auf Vorhalt der Lichtbilder Nr. 30 und 31 aus dem Sonderheft I, Bildanlage vom 26.03.15 von KHK G., hat er erklärt, er habe solche kleinen Pflanzen noch nie gesehen. Zu Bild Nr. 31 hat er ergänzend gesagt, er kenne diesen Raum nicht. Es habe einen Raum gegeben, in dem nur wenige Pflanzen gewesen seien, ansonsten habe der Raum leer gestanden. Er selbst habe nicht alle Räume betreten, weil es dort nichts zu tun gegeben habe. Auf Vorhalt des Lichtbildes 23 aus derselben Bildanlage hat er sich eingelassen, er kenne dieses Zimmer nicht. Auf Frage, ob er dort Pflanzen in unterschiedlicher Größe erkennen könne, hat er erklärt, zuerst seien alle Pflanzen in kleinen Töpfchen gewesen, sie alle hätten da gearbeitet. Zuerst habe es kleine Pflanzen in einem Eimer gegeben. Diese hätten sie gemeinsam zunächst in kleine Töpfchen pflanzen und später in große Töpfe umpflanzen müssen. Die Pflanzen im Eimer seien etwa 5 cm groß gewesen, die in den Töpfchen 10 - 15 cm und die in den großen Töpfen noch größer. In den großen Töpfen seien die Pflanzen bis zum Schluss geblieben. Randnummer 183 Man habe gesagt, bis zur Ernte dauere es etwa 3 Monate. Sämtliche Pflanzen seien in der Anlage geblieben. Man habe auch keine neuen Pflanzen in die Anlage hereingebracht. Auf die Frage, wie viele Pflanzen aus dem Eimer in kleine Töpfchen und wieviel Pflanzen aus den kleinen Töpfchen in große Töpfe umgepflanzt worden seien, hat er erklärt, er habe einmal versucht mitzuzählen. Er habe etwa 2000 Pflanzen gezählt. Die anderen Male, etwa 2 - 3 oder 3 - 4 mal, habe er nicht mitgezählt. Das Umpflanzen habe fast einen Tag gedauert. Zwei hätten umgetopft, zwei hätten die Töpfe in einen anderen Raum gebracht. Er selbst habe beides gemacht, je nachdem, wieviele Töpfe zum Wegbringen fertig gewesen seien. Er habe von D. gewusst, bei welcher Größe man die Pflanzen habe umtopfen müssen. Er wisse nicht, ob D. anderswo noch Plantagen betreibe. Er schätze, dass D. jünger als er selbst sei. Randnummer 184 Bei seiner Ankunft habe er insgesamt drei Türen passieren müssen, einmal zum Gebäude und zwei im Keller. Herr D. habe ihm die Türen geöffnet. Herr D. habe ihnen gesagt, dass sie bis zur Ernte die Anlage nicht verlassen dürften. Er, N., habe sich gedacht: „Wenn man es nicht braucht, warum sollte man es dann machen?“ Er habe keine Fenster in den Kellerräumen gesehen. Er habe bei seiner Ankunft bemerkt, dass „es da in verschiedenen Räumen schon mit Holz vernagelt" gewesen sei. Auf Nachfrage hat er eingeräumt, er habe kein offenes Fenster gesehen. Randnummer 185 Der Angeklagte T. P. habe zwischenzeitlich die Anlage verlassen. Wie lange, wisse er, N., nicht mehr. Kurz nach Rückkehr des P. seien sie festgenommen worden. Herr D. habe P. in die elektrischen Anlage eingewiesen. Als dieser nicht da gewesen sei, habe er, N., das übernommen. Darüber hinaus habe D. die weiteren Aufgaben verteilt. Er, der Angeklagte selbst, habe die Pflanzen zu gießen gehabt. D. sei für das Kochen zuständig gewesen. D. habe die Anlage bereits verlassen gehabt, bevor H. N. und H. P. in die Anlage gekommen seien. Er, der Angeklagte, wisse auch nicht, wer diese beiden eingewiesen habe. Randnummer 186 Lebensmittel hätten sie in zwei Kühlschränken gehabt. Einmal habe er geholfen, angelieferte Lebensmittel von draußen in die Anlage zu holen. Dabei habe er die von innen gesehen erste der Zugangstüren entriegelt. Die Anlieferung sei zuvor per SMS über ein Telefon angekündigt worden. Randnummer 187 Untereinander hätten sie sich gut verstanden. Sie seien alle gleich gewesen, sie hätten die Pflanzen gießen und den Strom an- und ausschalten müssen. Diese Arbeiten seien leicht gewesen, die habe jeder erledigen können. Über die Arbeit hätten sie sich nicht unterhalten, es habe nichts zu besprechen gegeben, es habe nur Gießen, Kochen und Aufräumen gegeben. Randnummer 188 Er habe auch telefonieren dürfen. Die Mitangeklagten D. und H. T. N. hätten ihm insgesamt drei Telefone geschenkt, er habe auch sein eigenes aus V. dabei gehabt. Er habe zweimal seine Eltern angerufen. Einmal habe er gemeinsam mit P. telefoniert. Er wisse allerdings nicht, ob die anderen auch telefoniert hätten. Er hat auf Nachfrage angegeben, sich Gedanken über eine Flucht gemacht zu haben. Er habe auf die Bezahlung warten und dann fliehen wollen. Es sei ja nicht so schön in der Anlage gewesen. Mit anderen habe er nicht über seine Fluchtgedanken gesproche

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