Krankenversicherung - Stornierung der Familienversicherung und der freiwilligen Versicherung - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Ermessensreduzierung auf Null - arglistig
§ 188Abs.
4 SGB V, welche wegen der komplexen Voraussetzungen einer konstitutiven Einzelentscheidung bedürfe, die auch aus Gründen der Rechtssicherheit geboten sei. Randnummer 25 Die Kammer habe keine Zweifel, dass die (im Einzelnen dargelegten) Tatbestandsvoraussetzungen von § 45 SGB X für eine Aufhebung dieses Bescheides über die freiwillige Krankenversicherung erfüllt seien. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt seine hauptberuflich selbständige Tätigkeit aufgegeben und insoweit zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht als auch in grob fahrlässiger Weise die Rechtswidrigkeit der Familienversicherung und freiwilligen Krankenversicherung nicht erkannt. Randnummer 26 Der Bescheid über die freiwillige Krankenversicherung ab dem 05. August 2017 stelle einen den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt dar. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die (im Einzelnen dargelegten) Voraussetzungen der
§ 188Abs.
4 SGB V nicht erfüllt gewesen seien, denn der Kläger sei nicht aus einer Familienversicherung ausgeschieden. Eine andere Rechtsgrundlage für den Status einer freiwilligen Krankenversicherung komme nicht in Betracht. Die Beklagte habe zwar auch die Familienversicherung mit feststellendem Verwaltungsakt (Bescheid vom
- Mai 2017) zum
- August 2017 bestätigt, diesen Verwaltungsakt aber zu Recht mit dem hier angefochtenen Bescheid unter den Voraussetzungen von § 48 SGB X wieder aufgehoben. Familienversichert sei nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V der Ehegatte von Mitgliedern nur dann, wenn er nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Nach § 5 Abs. 5 Satz 2
- Hs SGB V werde bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Diese Vermutungsregel gelte auch im Rahmen von § 10 SGB V. Den Gewerbean- und -abmeldungen komme in diesem Zusammenhang nur indizielle Bedeutung zu. Der Kläger selbst habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er das Gewerbe ebenso gut auch wieder zum
- August 2017 habe anmelden können. Für die Anmeldung erst zum
- August 2017 habe es keine sachlichen Gründe gegeben. Die hauptberuflich selbstständige Tätigkeit, die der Kläger selbst unstreitig ab dem
- August bzw.
- August 2017 für sich in Anspruch genommen habe, sei auch bereits zuvor weiter ausgeübt worden. Der Ausschluss der Familienversicherung gelte unabhängig von der Höhe des aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkommens. Die Arbeitsverhältnisse der geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer seien zu keinem Zeitpunkt beendet worden, ebenso wenig das (Vollzeit-)Beschäftigungsverhältnis des schwerbehinderten Arbeitnehmers. Der vom Kläger nach eigenen Angaben verfolgte Plan einer Geschäftseinstellung und zukünftigen Gewinnerzielung durch Vermietung und Verpachtung habe sich spätestens im Juli 2017 zerschlagen. Der Kläger habe nicht ansatzweise dargelegt, dass er seinen Betrieb auch nur für kurze Zeit eingestellt oder wesentlich eingeschränkt habe. Randnummer 27 Die Beklagte habe allerdings die gemäß § 45 SGB X erforderliche Ermessensausübung versäumt („darf“). Die Frage nach einem Vertrauensschutz des Klägers sei nicht gleichzusetzen mit der Ausübung von Ermessen. Die Rücknahme des Bescheides über die freiwillige Krankenversicherung mit Wirkung für die Vergangenheit setze nach § 45 Abs. 4 SGB V zunächst voraus, dass überhaupt ein Vertrauensausschlusstatbestand nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V gegeben sei. Erst daran schließe sich die Ermessenentscheidung der Verwaltung an. Eine erforderliche Ermessensausübung fehle, wenn – wie hier – lediglich über die Ermessensvoraussetzungen entschieden werde. Bei fehlender Ermessensausübung sei ein Nachschieben von Ermessensgründen nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens unzulässig. Die Kompetenz zur Nachholung der Ermessensbetätigung ende mit dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens, weshalb die nachholende Ermessensausübung in den Fällen des Ermessensausfalls oder Ermessensfehlgebrauchs nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zuzulassen und im Klageverfahren als unzulässig anzusehen sei. Nach dem Inhalt des Widerspruchsbescheides sei davon auszugehen, dass auch die Widerspruchsstelle verkannt habe, dass der Verwaltung ein Ermessen eingeräumt sei, denn es werde darin nicht zum Ausdruck gebracht, dass von einer Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides auch abgesehen werden könne. Stattdessen heiße es, dass „die Familienversicherung ab dem
- August 2017 zu Unrecht durchgeführt wurde und daher rückwirkend aufzuheben ist“ und dass ebenso die freiwillige Mitgliedschaft rückwirkend aufzuheben sei, weil es in der Konsequenz an den Zugangsvoraussetzungen zur Durchführung der
§ 188Abs.
4 SGB V fehle. Randnummer 28 Einen Ausnahmefall der Ermessensreduzierung auf Null, die zu einer gebundenen Entscheidung führt, hat das Sozialgericht nicht angenommen, weil der Verursachungsbeitrag der Beklagten in die Ermessenserwägungen hätte eingestellt werden können. Bei Erteilung des Bescheides vom
- Oktober 2017 sei eine nähere Prüfung unterblieben, obgleich die vorgetragene lediglich dreitägige Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit mit gleichzeitiger Familienversicherung hinreichend Anlass hierfür gegeben habe. Auch bei Bösgläubigkeit sei der Ermessensspielraum nicht bereits zwingend auf Null geschrumpft; ein Absehen von der Rücknahme sei dann nur eher fernliegend. Die Ermessensreduzierung auf Null stelle einen seltenen Ausnahmefall dar und setzte voraus, dass es nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen sei, eine für den Betroffenen ganz oder teilweise günstigere Entscheidung rechtsfehlerfrei zuzulassen. Aufgrund der ausführlichen Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur beabsichtigten Betriebsstilllegung und der Beratung durch einen Versicherungsmakler gehe die Kammer nicht von einem vorsätzlich betrügerischen Verhalten des Klägers aus. Randnummer 29 Die Beklagte hat gegen das am
- Mai 2019 zugestellte Urteil am
- Mai 2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen dahin, dass jedenfalls mit dem Widerspruchsbescheid Ermessen ausgeübt worden sei. Durch die Ermessensausübung habe die Beklagte die Entscheidung auch nicht verbösert, da das Ergebnis – rückwirkende Aufhebung der Familienversicherung und der freiwilligen Krankenversicherung – unverändert geblieben sei. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt: Randnummer 31 Das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom
- April 2019 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Randnummer 32 Der Kläger beantragt: Randnummer 33 Die Berufung wird zurückgewiesen. Randnummer 34 Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf dessen Gründe. Randnummer 35 Der Senat hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
- März 2023 persönlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Randnummer 37 Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu Unrecht aufgehoben. Diese sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte war sowohl dazu berechtigt festzustellen, dass eine Familienversicherung des Klägers nicht besteht, als auch dazu, die Feststellung einer anschließenden freiwilligen Versicherung wieder aufzuheben. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts erforderte Letzteres keine Ermessensausübung, da das Ermessen der Beklagten im vorliegenden Fall auf Null reduziert war. Randnummer 38 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
- Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2018 hat zwei verschiedene Regelungsgegenstände: Zum einen wurde die Familienversicherung des Klägers für die Zeit vom
- August bis
- August 2017 „storniert“, zum anderen der Bescheid vom
- Oktober 2018 über die freiwillige Versicherung des Klägers ab dem
- August 2017 aufgehoben. Randnummer 39 Ersteres beinhaltet die Feststellung, dass eine Familienversicherung in diesem Zeitraum tatsächlich nicht bestanden hat. Dies war ohne besondere Voraussetzungen (insbesondere nach §§ 45/48 SGB X) möglich, da ein vorheriger Bescheid über das Bestehen einer Familienversicherung nicht ergangen war (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2000, B 10 KR 3/99 R). Insbesondere stellen die Bestätigungsschreiben der Beklagten vom
- Mai 2017 und
- Mai 2017 keine derartigen Verwaltungsakte dar. Zu den Gründen für die fehlende Verwaltungsaktqualität einer Mitgliedsbescheinigung hat das BSG bereits in seiner Entscheidung vom
- Juni 2012 (B 12 KR 11/10 R) umfangreich ausgeführt. So spricht gegen einen Regelungswillen der Behörde insbesondere, dass Gegenstand der Bescheinigung ein in der Zukunft liegender Sachverhalt ist, dessen tatsächlicher Eintritt zum Zeitpunkt des Ausstellens noch ungewiss ist und von der Behörde daher nicht geprüft werden kann. Einziger erkennbarer Zweck der Ausstellung der Bescheinigung war es vorliegend, dem Kläger die rechtzeitige Kündigung seiner privaten Krankenversicherung zu ermöglichen. Es handelte sich daher, genau wie bei der angekündigten Ausstellung der Versichertenkarte, um eine reine Vorbereitungshandlung für die tatsächliche Durchführung des Versicherungsverhältnisses im Falle von dessen Eintreten zum vom Kläger mitgeteilten Datum. Auch die äußere Form der Schreiben bzw. Bescheinigungen deutet nicht auf einen Regelungswillen der Beklagten hin. Denn ihnen fehlt sowohl ein Bescheidkopf als auch eine Rechtsmittelbelehrung. In einem vergleichbaren Fall hat auch das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom
- Dezember 2022 – L 1 KR 356/20) einen Verwaltungsakt der Beklagten unter Bezugnahme auf die BSG-Rechtsprechung verneint. Randnummer 40 Die Voraussetzungen für die Familienversicherung lagen zu keiner Zeit vor, da der Kläger seinen Gewerbebetrieb zur vollen Überzeugung des Senats im Jahr 2017 ununterbrochen als hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V geführt hat. Der Senat nimmt insoweit zunächst Bezug auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil und macht diese zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung, vgl. § 153 Abs. 2 SGG. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger die durchgehende Fortführung seines Gewerbes zudem eingeräumt. Randnummer 41 Der Gewerbeabmeldung kommt in diesem Zusammenhang ebenso wie der Wiederanmeldung entgegen der Argumentation des Klägers weder irgendeine Bindungswirkung für die hier zu treffenden Feststellungen zu, noch auch nur indizielle Bedeutung als sog. Hilfstatsache. Zum einen begründen Gewerbean- oder -abmeldungen ohnehin niemals den Beweis dafür, dass ein Gewerbe tatsächlich errichtet oder eingestellt worden ist, sondern lediglich dafür, dass, wann und durch wen gegenüber dem Gewerbeamt die beurkundete Erklärung abgegeben worden ist, vgl. § 415 Abs. 1 ZPO sowie zum Beweiswert öffentlicher Urkunden im sozialgerichtlichen Verfahren ferner jurisPK-SGG/Giesbert § 128 Rn. 70 f. Beide Erklärungen sind zum anderen gegenüber dem Gewerbeamt zu einem Zeitpunkt abgegeben worden, als die jeweils erklärten Ereignisse noch mehr oder weniger weit in der Zukunft lagen. Die Meldungen dokumentieren mithin nicht mehr als bloße Erklärungen über Absichten, die allerdings niemals zur Umsetzung gekommen sind. Die im Rahmen der Anhörung vertretene Auffassung des Klägers, es ergebe sich aus der „unstreitigen Abmeldung des Gewerbes rein faktisch [...], dass die selbstständige Tätigkeit unterbrochen“ worden sei, trifft daher keineswegs zu. Randnummer 42 Die gegenüber dem Gewerbeamt erklärten Absichten haben schließlich zur vollen Überzeugung des Senats auch niemals bestanden. Hinsichtlich der Gewerbeanmeldung folgt dies bereits aus den eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem Senat und dem Sozialgericht. Gegenüber dem Sozialgericht hatte der Kläger erklärt, dass er als Datum der (Wieder)aufnahme des Gewerbes ebenso gut den
- August 2017 hätte angeben können, als er das Gewerbeamt am
- Juli 2017 zum zweiten Mal aufsuchte. An diesem Tage wusste der Kläger nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Senat bereits, dass er sein Gewerbe ununterbrochen fortführen würde. Es traf demnach weder zu, dass der Kläger beabsichtigte, ein neues Gewerbe einzurichten, da er lediglich sein bestehendes Gewerbe fortführen wollte, noch traf es zu, dass er beabsichtigte, dieses Gewerbe am
- August 2017 aufzunehmen. Randnummer 43 Anders als das Sozialgericht ist der Senat jedoch ferner davon überzeugt, dass der Kläger niemals beabsichtigt hat, sein Gewerbe am
- Juli 2017 oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt im Jahr 2017 einzustellen oder auch nur nennenswert einzuschränken. Der Senat gewinnt diese Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, vgl. § 128 Abs. 1 SGG, welches keinen anderen Schluss zulässt und die gegenteiligen Beteuerungen des Klägers als bloße Schutzbehauptungen erscheinen lässt. So hat der Kläger trotz wiederholter schriftlicher Aufforderungen sowohl der Beklagten (Schreiben vom
- Mai 2018) als auch des Sozialgerichts (mit Schreiben vom
- September 2018 und Erinnerung vom
- März 2019) nicht ein einziges Schriftstück vorlegen können, welches in irgendeiner Form auf eine beabsichtigte Einstellung oder Reduzierung seiner unternehmerischen Tätigkeit hingedeutet hätte. Auf der anderen Seite sprechen die völlig identischen Angaben in den Erklärungen gegenüber dem Gewerbeamt (hinsichtlich der hauptberuflichen Ausübung der Tätigkeit sowie zur Anzahl der Mitarbeiter) gerade gegen eine Änderung. Gleiches gilt für die Angabe einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in dem an die Beklagte gerichteten Antrag auf freiwillige Versicherung. Auch gesundheitliche Gründe, die eine Reduzierung erforderlich gemacht hätten, sind vom Kläger in keiner Weise plausibel oder in einer Weise konkret dargelegt worden, die eine Überprüfung ermöglichen würde. Randnummer 44 Vor diesem Hintergrund ist der Schluss zwingend, dass der Kläger, beraten und instruiert durch einen Versicherungsmakler, durch seine Erklärungen gegenüber dem Gewerbeamt ganz bewusst eine „Papierlage“ hat herstellen wollen, die der Beklagten einen unrichtigen Sachverhalt suggerieren würde. Er hat dabei darauf spekuliert, die Beklagte werde diesen scheinbar durch öffentliche Urkunden belegten Sachverhalt ihrer versicherungsrechtlichen Beurteilung zugrunde legen und ihm dadurch einen Zugang zur kostengünstigeren gesetzlichen Krankenversicherung ermöglichen, der ihm in gesetzeskonformer Weise nicht mehr offenstand. Alle gegenteiligen Beteuerungen des Klägers entbehren jegliche sachliche Grundlage. Randnummer 45 Letztlich begründet aber, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits die vom Kläger zugestandene ununterbrochene Beschäftigung zumindest eines Arbeitnehmers in Vollzeit gemäß § 5 Abs. 5 SGB V die Vermutung der hauptberuflichen Tätigkeit. Diese Vermutung hat der Kläger nicht wiederlegt. Die in der „Stornierung“ liegende Feststellung des Nichtbestehens einer Familienversicherung war daher rechtmäßig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienversicherung des Klägers niemals vorgelegen haben. Randnummer 46 Damit steht zugleich fest, dass auch der Bescheid vom
- Oktober 2017 über die Aufnahme des Klägers in die freiwillige Versicherung rechtswidrig war, da es an einer Vorversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung fehlte. Hinsichtlich des Vorliegens eines Verwaltungsaktes nimmt der Senat Bezug auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen des Sozialgerichts. Der wesentliche Unterschied zu den Bestätigungen von Familienversicherung liegt in der Prüfung und Beurteilung eines bereits tatsächlich eingetretenen Sachverhalts. Auch weist die in dem Schreiben vom
- Oktober 2017 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung auf einen Regelungswillen der Beklagten und ihre Annahme eines Verwaltungsaktes Bescheides hin. Obschon die von der Beklagten angenommene sog. obligatorische Anschlussversicherung im Sinne von § 188 Abs. 4 SGB V (entgegen der Auffassung des Sozialgerichts) qua Gesetz eintritt, wenn (anders als hier) die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sodass es eines feststellenden Verwaltungsaktes der Krankenkasse nicht bedarf, ist vorliegend gleichwohl von einem derartigen feststellenden Verwaltungsakt auszugehen, der zwar rechtswidrig war, aber (zunächst) wirksam geworden ist. Randnummer 47 Die Beklagte hat diesen Verwaltungsakt mit ihrem Bescheid vom
- Februar 2018 gemäß § 45 SGB X wieder zurückgenommen. Dass dies die von der Beklagten intendierte Regelung war, ergibt sich zweifelsfrei sowohl aus dem benannten Betreff „Aufhebung der freiwilligen Mitgliedschaft …“ als auch aus der in der Begründung erfolgten Bezugnahme auf den Bescheid vom
- Oktober
- Im Widerspruchsbescheid wurde noch einmal explizit auf die mit Bescheid vom
- Oktober 2017 bestätigte Mitgliedschaft im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung Bezug genommen. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass die Aufhebung des Bescheides vom
- Oktober 2017 aus einem objektiven Empfängerhorizont Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts ist. Eben in diesem Sinne hat der Kläger ihn auch verstanden. Auf die Verwendung des Begriffs „Stornierung“ kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, dass der aufzuhebende Verwaltungsakt nicht ausdrücklich und datumsmäßig im Verfügungssatz des Aufhebungsbescheides benannt wurde, vgl. statt vieler KassKomm/Mutschler, § 33 SGB X Rn. 10 m.w.N., auch zur Rechtsprechung des BSG. Der Verwaltungsakt genügt im Ergebnis noch den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 Abs. 1 SGB X. Randnummer 48 Die Voraussetzungen für die Rücknahme dieses Verwaltungsaktes für die Vergangenheit lagen vor, da der Bescheid sowohl auf vorsätzlich unrichtigen Angaben des Klägers, nämlich der behaupteten Einstellung des Gewerbes zum
- Juli und der angeblichen Neuaufnahme zum
- August 2017 beruhte, als auch der Kläger die Rechtswidrigkeit des bewilligenden Verwaltungsaktes kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal explizit bestätigt, jedenfalls Mitte Juli 2017 davon ausgegangen zu sein, das Gewerbe fortzuführen. Die im Antrag vom
- Juli 2017 gemachten Angaben des Klägers, erst ab dem
- August 2017 wieder selbständig erwerbstätig zu sein, erfolgte daher wider besseres Wissen. Da der Bescheid vom
- Oktober 2017 offensichtlich auf diesen Angaben beruhte, kannte der Kläger auch dessen Rechtswidrigkeit. Der Senat geht weiter davon aus, dass der Kläger auch die Alternative des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X erfüllt hat, indem er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkte. Die falschen Angaben zielten gerade darauf ab, die Beklagte zum Aufnahme des Klägers in die Familienversicherung und anschließend in die freiwillige Versicherung zu veranlassen. Denn ein anderer möglicher Grund für die wahrheitswidrig behauptete vorübergehende Einstellung des Gewerbes ist weder ersichtlich, noch vom Kläger dargelegt worden. Hieran ändert auch der Umstand der Mitwirkung eines Versicherungsmaklers nichts. Denn der Kläger hat in keiner Weise geltend gemacht, von diesem fehlerhaft beraten oder über die Voraussetzungen einer Aufnahme in die Familienversicherung im Irrtum gewesen zu sein. Vielmehr hat der Kläger eingeräumt, dass es sein Ziel war, aus Kostengründen in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Hierfür war es ein notwendiger Zwischenschritt, zunächst die Voraussetzungen für die Familienversicherung vorzutäuschen, um nachfolgend eine freiwillige Versicherung begründen zu können. Randnummer 49 Die Rücknahme des Verwaltungsaktes scheitert schließlich entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht an der fehlenden Ermessensausübung der Beklagten, da diese ausnahmsweise entbehrlich war, weil eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Zwar hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass nicht in jedem Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X automatisch eine Ermessensreduzierung auf Null eintritt. Etwas anderes gilt allerdings, wenn das Verhalten des Antragstellers eine betrügerische Qualität erreicht, wie hier mit der Erfüllung der Tatbestandsalternative der arglistigen Täuschung im Sinne der Alternative
- In diesem Fall wiegt die gezielte Herbeiführung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes durch den Antragsteller so schwer, dass die Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte ein (ggf. auch teilweises) Absehen von einer Aufhebung nicht zu begründen vermag. Auch für die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Beklagten (in Form der unzureichenden Prüfung der vom Kläger gemachten Angaben) ist bei dieser Konstellation kein Raum; gerade auf einen solchen Verlauf der Dinge hatte es der Kläger vorliegend abgesehen. Es kann ihn aber in keiner Weise entlasten, dass seine Täuschung planmäßig von Erfolg gekrönt war. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 51 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.