Unberechtigtes Abstellen eines PKW auf Schwerbehindertenparkplatz bei nicht gut lesbarer Auslage des Parkausweises Leitsatz Das Auslegen eines Parkausweises im Inneren eines Fahrzeuges auf der Mittelkonsole auf Höhe der Sitzflächen ist nicht geeignet, um die Anforderungen an eine „gute Lesbarkeit“ zur erfüllen. (Rn.14) Tenor Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie, mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (Zeichen 314 und Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersinnbild), wobei ein besonderer Parkausweis nicht gut lesbar auslag, zu einer Geldbuße in Höhe von 55,00 Euro verurteilt. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Gründe I. Randnummer 1 Nach der in der Hauptverhandlung verlesenen Fahreignungsregisterauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 20.03.2023 ist der Betroffene verkehrsrechtlich nicht vorbelastet. II. Randnummer 2 Der Betroffene stellte am 28.11.2022 um 14:43 Uhr in Schwerin, A-straße gegenüber dem Haus Nr. 2, seinen PKW Mercedes mit dem Kennzeichen X auf einer Fläche ab, die als Parkplatz versehen mit dem Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersinnbild ausgeschildert war, ohne einen Parkausweis, der ihm das Abstellen in dem Bereich erlaubt hätte, gut lesbar auszulegen. Randnummer 3 Der Betroffene hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen können, dass ein Abstellen in diesem Bereich ohne das Auslegen eines gut lesbaren Parkausweises nicht zulässig war. III. Randnummer 4 Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel fest. Randnummer 5 Die Feststellungen zu den unter II. geschilderten objektiven Umständen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, auf den Angaben des Zeugen B sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 5, 6, 33, 34, 36 d. A.). Randnummer 6 Der Betroffene ließ sich dergestalt zum Tatgeschehen ein, dass er seinen PKW an besagtem Tattag kurz vor der Tatfeststellung an der genannten Stelle abgestellt und das Fahrzeug für einige Zeit verlassen habe. Er habe einen Bekannten, der im Rollstuhl sitzt, an dem Tag befördert. Der Bekannte sei im Besitz einer unbefristeten Parkerlaubnis, mit der er auf dem Parkplatz hätte stehen dürfen. Dieser Parkausweis habe sich auch im Inneren des Fahrzeuges auf der Mittelkonsole auf Höhe der Sitzflächen befunden, hierzu habe er auch ein Foto zur Akte gereicht (Bl. 6 d.A.), welches er nach der Umsetzung angefertigt habe. Hätten sich die Mitarbeitenden des Ordnungsamtes Mühe gegeben, hätten sie dies auch erkennen können. Randnummer 7 Der Zeuge B bekundet, dass sich die örtlichen Begebenheiten wie unter II. dargetan darstellen und für ihn die Verkehrsbeschilderung in dem Bereich eindeutig sei und er daher die Ordnungswidrigkeitenanzeige samt Beweismaterial angefertigt habe. Er selbst sei am 28.11.2022 auf Streife gewesen. Er habe das Fahrzeug des Betroffenen, welches sich auf dem Parkplatz für Behinderte befunden habe gegen 14:43 Uhr festgestellt. Er sei um das Fahrzeug gegangen und habe keinen lesbaren Parkausweis wahrgenommen. Da keine Person vor Ort dem Fahrzeug zugeordnet werden konnte, wurde ein Unternehmen mit der Umsetzung des Fahrzeuges beauftragt. Ein Fahrzeug des Unternehmens sei etwa eine halbe bis dreiviertel Stunde später erschienen und habe das Fahrzeug in die Möwenburgstraße umgesetzt, dabei sei auch eine weitere Sichtkontrolle des gesamten Fahrzeuges vorgenommen und Fotos vom Zustand des Fahrzeuges angefertigt worden. Die Fotos würden zur Absicherung im Falle von Schadensersatzforderungen angefertigt. Die Fotos habe er nicht dabei. Jedoch sei auch zu diesem Zeitpunkt kein Parkausweis aufgefallen. Auch bis zum Verbringen an einen anderen Ort sei keine für das Fahrzeug verantwortliche Person erschienen. Auf Nachfrage, wie die Sichtkontrolle stattfinde, antwortete er, dass durch die Fenster rund um das Auto einmal hineingesehen worden sei. Den Boden des Fahrzeuges oder andere nur begrenzt einsehbaren Stellen würden nicht gezielt nach etwaigen Erlaubnissen abgesucht. Randnummer 8 Das Gericht hat danach keine begründeten Zweifel daran, dass der Betroffene den vorgeworfenen Verstoß begangen hat. Randnummer 9 Anhaltspunkte, welche gegen eine Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen, vermochte das Gericht nicht erkennen. Das Gericht hat an der glaubhaften Aussage des Zeugen keine Bedenken. Die Aussage ist für sich genommen schlüssig und widerspruchsfrei. Eine Belastungstendenz war ebenfalls nicht zu erkennen. Zudem deckt sich die Aussage im Wesentlichen mit den in der Akte befindlichen und in das Verfahren eingeführten Feststellungen sowie der Einlassung des Betroffenen. Randnummer 10 Das von dem Betroffenen vorgelegte Lichtbild (Bl. 6 d. A.) ist vorliegend als Beweismittel nicht geeignet, Rückschlüsse auf den tatsächlichen Zustand im Fahrzeuginneren zum Tatzeitpunkt zugeben, da es bereits nach dem Vortrag des Betroffenen erst nach der Umsetzung seines Fahrzeugs angefertigt wurde. IV. Randnummer 11 Durch sein Verhalten hat sich der Betroffene wegen fahrlässigen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie, mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (Zeichen 314 und Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersinnbild) schuldig gemacht. Randnummer 12 Nach § 42 Abs. 3 StVO hat, wer am Verkehr teilnimmt, die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. In Anlage 3 befindet sich in „Abschnitt 3 Parken“ unter der Nr. 7 das Zeichen 314 „Parken“. In den Erläuterungen zu Nr. 7 wird unter 1. der Geltungsbereich dahingehend konkretisiert, dass wer ein Fahrzeug führt, hier parken darf. Unter 2. lit.
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