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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer 5 Sa 160/22 Urteil Eingruppierung öffentlicher Dienst - Außendienstmitarbeiter im kommunalen Ord

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Außendienstmitarbeiter im kommunalen Ordnungs- und Sicherheitsdienst - selbstständige Leistungen Leitsatz Je nach auszuübender Tätigkeit kann es bei einem Außendienstmitarbeiter im kommunalen Ordnungs- und Sicherheitsdienst an selbstständigen Leistungen im Sinne des TVöD-V fehlen, wenn die vor Ort infrage kommenden Maßnahmen nach Art und Umfang beschränkt sind und ansonsten Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sind, auf deren Grundlage Innendienstmitarbeiter die entsprechenden Bescheide erlassen. (Rn.199) Orientierungssatz

  1. Zur Eingruppierung eines Außendienstmitarbeiters im kommunalen Ordnungs- und Sicherheitsdienst, welcher zu 95% im Streifendienst tätig ist, nach Anl 1 Teil A Abschn I Nr 3 Entgeltgr 9a TVöD (vorliegend verneint). (Rn.140) (Rn.196)
  2. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn nach Anl 1 Teil A Abschn I Nr 3 Entgeltgr 9a TVöD ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. (Rn.198)
  3. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. (Rn.198) Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock,
  4. Mai 2022, 5 Ca 440/21, Urteil nachgehend BAG,
  5. August 2023, 4 AZN 398/23, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor
  6. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 11.05.2022 – 5 Ca 440/21 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  7. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung eines Außendienstmitarbeiters im kommunalen Ordnungs- und Sicherheitsdienst. Randnummer 2 Der 1971 geborene Kläger ist ausgebildeter Klempner und Installateur. Von Juni 2007 bis Juni 2009 ließ er sich zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit ausbilden. Am 01.12.2009 nahm er bei der beklagten Stadt eine Vollzeitbeschäftigung im allgemeinen Verwaltungsdienst als Außendienstmitarbeiter auf. Die Arbeitgeberin ist eine Stadt mit rund 30.000 Einwohnern auf einer Fläche von etwa 7000 ha. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 26.11.2009 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der Durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung in den TVöD in der jeweils geltenden Fassung. Der Kläger bezog zunächst die Vergütung der Entgeltgruppe 5 TVöD-V. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 02.03.2010 bestätigte der Landkreis als Kreisordnungsbehörde gemäß § 103 Abs. 3 SOG MV die Bestellung des Klägers zum Vollzugsbeamten mit örtlicher Zuständigkeit für das Gebiet der beklagten Stadt. Die sachliche Zuständigkeit erstreckt sich auf folgende Rechtsgebiete: Randnummer 4 · Sicherheits- und Ordnungsgesetz MV Randnummer 5 · Gewerbeordnung Randnummer 6 · Gaststättengesetz Randnummer 7 · Straßenverkehrsgesetz Randnummer 8 · Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Randnummer 9 · Personenstandsgesetz Randnummer 10 · Nichtraucherschutzgesetz MV Randnummer 11 · Feiertagsgesetz MV Randnummer 12 · Straßen- und Wegegesetz MV Randnummer 13 · Schornsteinfegergesetz Randnummer 14 · Meldegesetz MV Randnummer 15 · Hundehalterverordnung MV Randnummer 16 · Landesverwaltungsverfahrensgesetz MV Randnummer 17 · kommunale Satzungen der beklagten Stadt. Randnummer 18 Die Beklagte beschrieb den Arbeitsplatz des Klägers mit Stand 14.05.2012 wie folgt: "... Randnummer 19
  8. Organisatorische Einordnung des Arbeitsplatzes Randnummer 20 1.
  9. Amt Ordnungsamt 1.
  10. Abteilung Allg. ordnungsbehördliche Aufgaben 1.
  11. Sachgebiet Kommunaler Ordnungs- und Sicherheitsdienst Randnummer 21
  12. Stelle Randnummer 22 2.
  13. Bezeichnung Vollzugsbeamter Randnummer 23 2.
  14. Name [Kläger] Randnummer 24
  15. Tätigkeiten Randnummer 25 3.
  16. Verzeichnis der am Arbeitsplatz auszuführenden Arbeitsgänge: Randnummer 26
  17. Entgegennahme von Hinweisen aus der Bevölkerung, Abhören des Anrufbeantworters sobald Nachrichteneingang festgestellt wird; Prüfung und ggf. Weiterleitung der Informationen Randnummer 27
  18. Überprüfung eingehender Beschwerden und Tätigwerden zum Zwecke der Gefahrenabwehr auf Grundlage des SOG M-V, wie z. B.: Randnummer 28 - § 13 (allg. Befugnisse zum Treffen notwendiger Gefahrenabwehrmaßnahmen) Randnummer 29 - § 25 - § 30 (Erhebung personenbezogener Daten, allg. Befugnisse zur Datenerhebung, Befragung und Auskunftspflicht, Identitätsfeststellung) Randnummer 30 - § 50 (Vorladungen) Randnummer 31 - § 52 (Platzverweise) Randnummer 32 - § 59 (Betreten von Räumen) Randnummer 33 - § 61 (Sicherstellung von Sachen) Randnummer 34 - § 90 (unmittelbarer Zwang) Randnummer 35
  19. Abarbeitung von Vorgängen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) u. U. mit Anwendung von unmittelbarem Zwang Randnummer 36 - Aufforderung mit Fristerteilung zur Entfernung oder Beseitigung von abgestellten Fahrzeugen mit Hilfe von Plaketten und deren Nachkontrollen aus dem öffentlichen Verkehrsraum Randnummer 37 - Müllablagerungen und weitere Veranlassung zur Beseitigung Randnummer 38
  20. Feststellung und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wie z. B.: Randnummer 39 - bei Gebäuden auch im städtischen Eigentum Randnummer 40 - herabfallende Gebäudeteile Randnummer 41 - offene Regenwassereinläufe und Schachtabdeckungen Randnummer 42 - Schlaglöcher auf Straßen Randnummer 43
  21. Kontrollen und Ermittlungen auf Grundlage von Bundes- und Landesgesetzen sowie Verordnungen und Erstellung von Ermittlungsberichten zur Vorlage beim Vorgesetzten Randnummer 44 5.
  22. Personenstandsrecht (PStG), z. B.: Randnummer 45 - Vernachlässigung der Anzeigepflicht (Geburten, Sterbefälle) Randnummer 46 5.
  23. Gewerberecht, z. B.: Randnummer 47 - § 14 GewO (Anzeigepflicht) Randnummer 48 - § 55 GewO (Reisegewerbekarten) Randnummer 49 - § 33 GewO (Spielgeräte, Spielhallen) Randnummer 50 - § 35 GewO (Gewerbeuntersagung und deren Durchsetzung) Randnummer 51 - § 69 GewO (Marktfestsetzung) Randnummer 52 - Ermittlungen bei festgestellten Verstößen Randnummer 53 5.
  24. Gaststättenrecht, z. B.: Randnummer 54 - § 2 GastG (Erlaubnis und deren Einhaltung) Randnummer 55 - § 12 GastG (Gestattung und deren Einhaltung) Randnummer 56 - § 15 GastG (Widerruf Gaststättenerlaubnis und deren Durchsetzung) Randnummer 57 - Ermittlungen bei festgestellten Verstößen Randnummer 58 5.
  25. Nichtraucherschutzgesetz Randnummer 59 - anlassbezogene Kontrollen Randnummer 60 - Ermittlungen bei festgestellten Verstößen Randnummer 61 5.
  26. Sonn- und Feiertagsgesetze Randnummer 62 - Einhaltung der Ladenöffnungszeiten Randnummer 63 - Ermittlungen bei festgestellten Verstößen Randnummer 64 5.
  27. Melderecht Randnummer 65 - örtliche Ermittlungen Randnummer 66 5.
  28. Straßenverkehrsordnung Randnummer 67 - Kontrollen zur Durchsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnungen gemäß § 45 StVO Randnummer 68 - Kontrollen der Einhaltung der Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 StVO Randnummer 69 - Überwachung des ruhenden Verkehrs auf Grundlage §§ 12 und 13 StVO Randnummer 70 · Erfassung ordnungswidrig abgestellter Fahrzeuge gem. bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog zur weiteren Bearbeitung in der Bußgeldstelle Randnummer 71 · Abwenden von unmittelbaren Gefahren (Abschleppen/Umsetzen von Fahrzeugen) Randnummer 72 - nicht zugelassene Fahrzeuge o. ä. Hindernisse gemäß § 32 StVO Randnummer 73 5.
  29. Hundehalterverordnung M-V Randnummer 74 - Kontrolle der Leinenpflicht für "Kampfhunde" Randnummer 75 - Kontrolle der Erlaubnis zum Führen von Kampfhunden Randnummer 76 - Kontrolle der Maulkorbpflicht u. a. ... Randnummer 77 5.
  30. Hundeverordnung der Barlachstadt Güstrow Randnummer 78 - Leinenzwang Randnummer 79 - Mitnahmeverbot Randnummer 80 - Mitführen von Beseitigungsutensilien für Hundekot Randnummer 81 - sofortige Beseitigung von Hundekot Randnummer 82
  31. Durchsetzung des Ortsrechtes in der Barlachstadt Güstrow u. U. durch unmittelbaren Zwang und Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten und Erstellung des Ermittlungsberichts zur Vorlage beim Vorgesetzten Randnummer 83 6.
  32. Straßenreinigungssatzung Randnummer 84 - Feststellung von Verunreinigungen durch Vernachlässigung der Reinigungspflicht (Hundekot, Winterdienst u. a.) Randnummer 85 6.
  33. Marktsatzung Randnummer 86 - Zuweisen der Standplätze Randnummer 87 - Führung der Anwesenheitsnachweise für Markthändler Randnummer 88 - Kontrolle der korrekten Nutzung der zugewiesenen Plätze Randnummer 89 - Ablesen der Zählerstände bei Sonderveranstaltungen Randnummer 90 6.
  34. Gehölzschutzsatzung Randnummer 91 - Illegales Fällen oder Beeinträchtigung von Gehölzen Randnummer 92 - unerlaubte Aufgrabungen im Traufebereich von Gehölzen Randnummer 93 6.
  35. Sondernutzungssatzung Randnummer 94 - Kontrolle der erteilten Sondernutzungserlaubnisse vor Ort Randnummer 95 - Feststellung und Dokumentation von illegaler Sondernutzung zur Einleitung von entsprechenden Verfahren Randnummer 96 6.
  36. Hausnummernsatzung Randnummer 97 - Feststellung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Randnummer 98 6.
  37. Hundesteuersatzung Randnummer 99 - Feststellung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Randnummer 100 6.
  38. Straßennamensatzung Randnummer 101 - Feststellung fehlender Schilder und Weitergabe an Bearbeiter Randnummer 102
  39. Kontrolle und Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Groß- und Sonderveranstaltungen (z. B. Inselseefest, Stadtfest u. a.) Randnummer 103
  40. Aussprechen Verwarnungen mit und ohne Verwarnungsgeld gem. Tatbestandskatalog für sonstige Ordnungswidrigkeiten, ggf. Anwendung von unmittelbarem Zwang Randnummer 104
  41. Turnusmäßige Kontrollen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht auf Randnummer 105 - öffentlichen Straßen (Schlaglöcher, Verkehrszeichen und -einrichtungen u. a.) Randnummer 106 - Spielplätzen Randnummer 107 - Parkanlagen und übrigen Einrichtungen Randnummer 108 - Straßenbeleuchtungsanlagen Randnummer 109
  42. Kontrollen zur Spielplatznutzung Randnummer 110 - Altersbegrenzung u. a. Randnummer 111
  43. Hinterfragung der Genehmigung von Abrissarbeiten an Gebäuden Randnummer 112
  44. Kontrolle der Parkscheinautomaten und öffentlichen Uhren auf korrekte Funktion Randnummer 113
  45. Unterweisung von Praktikanten und Auszubildenden im Aufgabenbereich Randnummer 114
  46. Persönliche Zustellungen an Bürger Randnummer 115
  47. Amtshilfe für z. B.: Randnummer 116 - Polizei Randnummer 117 - Zoll Randnummer 118 - andere Ermittlungsbehörden des Bundes und des Landes M-V Randnummer 119
  48. Kontrolle der Einhaltung Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (§ 9) und der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (§ 7) ..." Randnummer 120 Bei der Beklagten sind regelmäßig neun Außendienstmitarbeiter/innen im kommunalen Ordnungs- und Sicherheitsdienst tätig. Bei den Streifengängen sind die Mitarbeiter jeweils zu zweit unterwegs. Die Frühschicht beginnt um 06:00 Uhr und endet um 14:30 Uhr. Diese Schicht nutzt regelmäßig den Pkw, der dem KOSD zur Verfügung steht. Die Normalschicht arbeitet sodann von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und ist regelmäßig zu Fuß unterwegs. Die Spätschicht hat Dienst von 13:30 Uhr bis 22:00 Uhr und ist zu Fuß, ggf. auch mit dem Pkw unterwegs. In der Winterzeit dauert die Spätschicht von 10:30 Uhr bis 19:00 Uhr. Die Außendienstmitarbeiter/innen entscheiden in den jeweiligen Schichten selbst, wo sie kontrollieren, sofern nicht bestimmte Aufträge abzuarbeiten sind. Fest vorgegebene abzulaufende Routen gibt es nicht. Randnummer 121 Die Ermittlung von Adressen bzw. Wohnorten im Auftrag von anderen Stellen der Beklagten oder im Wege der Rechtshilfe nimmt weniger als fünf Prozent der Arbeitszeit in Anspruch. Diese Tätigkeit fällt nur unregelmäßig an, insbesondere im Vorfeld von Wahlen. Randnummer 122 Bei der Kontrolle des ruhenden Verkehrs erfassen die Außendienstmitarbeiter die maßgeblichen Daten mit einer speziellen Software und senden diese per Handy an den Innendienst. An dem Auto wird ein Hinweis angebracht, der eine zu erwartende Verwarnung ankündigt. Der Innendienst druckt die Verwarnung aus und übersendet sie dem Halter. Die Außendienstmitarbeiter kassieren Verwarngelder seit dem Jahr 2014 nicht mehr vor Ort ab. Der Kläger kann das Abschleppen eines Fahrzeugs veranlassen. Grundsätzlich kontaktiert er jedoch zuvor den Abteilungsleiter, es sei denn, dass dieser nicht erreichbar ist, z. B. außerhalb der üblichen Büro- und Geschäftszeiten. Vor Anordnung des Abschleppens wird im Regelfall in Abstimmung mit der Polizei der Halter ermittelt und dieser gebeten, das Fahrzeug zu beseitigen. Ein Abschleppen wird nur in seltenen Fällen veranlasst, zumal ein städtischer Verwahrplatz nicht zur Verfügung steht und die Beklagte zunächst in Vorkasse gehen muss. Im Kalenderjahr 2020 wurden insgesamt 10 Fahrzeuge abgeschleppt (2 Schrottfahrzeuge, 7 Falschparker, 1 Gefahrenabwehrmaßnahme). Der Kläger hat ggf. die Fahrzeugidentitätsnummer festzustellen bzw. bei Fahrrädern und Krafträdern die Rahmennummer, damit die Polizei prüfen kann, ob der Pkw oder das Rad als gestohlen gemeldet wurde. Randnummer 123 Bei den Marktkontrollen hat der Kläger u. a. zu prüfen, ob Preisauszeichnungen vorhanden sind, ob der Stand korrekt platziert ist und ob Obst und Gemüse bei Frost nicht auf dem Boden gelagert wird. Im Falle von Lärmbelästigungen (z. B. durch Jugendliche auf der Skaterbahn) hat der Kläger den Störer aufzufordern, dies zu unterlassen; ggf. kann er, soweit es sich um öffentliche Plätze handelt, einen Platzverweis aussprechen. Bei illegaler Müllentsorgung hat er vor Ort zu prüfen, ob der Verursacher feststellbar ist, und sodann einen Bericht für den Innendienst zu fertigen und weiterzuleiten. Der Kläger hat verschiedene Berechtigungsscheine zu kontrollieren, z. B. Reisegewerbekarten, Parkausweise, Sachkundenachweise, Wesenstestbescheinigungen für Hunde etc. Stellt der Kläger Schäden an öffentlichen Spielgeräten oder Wegen fest, sperrt oder sichert er diese mit Warnband oder Leitkegeln. Anschließend ist der Baubetriebshof zu benachrichtigen. Werden Bürger gegenüber dem Ordnungsdienst aggressiv, insbesondere unter Alkoholeinfluss, oder kommt es zu Pöbeleien und Beleidigungen, versucht der Kläger, deeskalierend auf sie einzuwirken. Nötigenfalls wird die Polizei hinzugezogen. Randnummer 124 Mit Schreiben vom 03.08.2017 machte der Kläger rückwirkend zum 01.01.2017 die Vergütung der Entgeltgruppe 6 TVöD-V geltend. Diesem Antrag gab die Beklagte am 29.08.2017 statt. Der Entgeltgruppe 6 TVöD-V sind mittlerweile alle Außendienstmitarbeiter im kommunalen Ordnungs- und Sicherheitsdienst zugeordnet. Randnummer 125 In der Tatbestandsliste für allgemeine Ordnungswidrigkeiten (Stand 30.01.2018) sind verschiedene Verstöße und die hierfür zu verhängenden Verwarngelder aufgeführt, z. B. für das Wegwerfen einer Zigarettenkippe auf öffentlichen Grund und Boden € 10,00, das Wegwerfen von Flaschen oder Dosen auf öffentlichen Grund und Boden € 10,00, Verstöße gegen den Leinenzwang bei Hunden € 15,00, das Mitführen von Hunden in Verbotszonen € 15,00, Verstöße gegen die Pflicht, Utensilien zur Beseitigung von Hundekot mitzuführen € 10,00 usw. Randnummer 126 Mit Schreiben vom 16.11.2020 forderte der Kläger von der Beklagten rückwirkend zum 01.05.2020 die Vergütung der Entgeltgruppe 9a TVöD-V und die Nachzahlung der Differenzbeträge zur Entgeltgruppe
  49. Das lehnte die Beklagte ab. Randnummer 127 Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass es sich bei den Kontrollgängen und Kontrollfahrten um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handele. Zu 85 % der Arbeitszeit überwache der Kläger die Einhaltung von verschiedenen Vorschriften. Dabei gehe es zwar um Vorschriften aus unterschiedlichen Bereichen. Dennoch handele es sich um ein einheitliches Arbeitsergebnis, da der Kläger während des Kontrollgangs nicht wisse, was konkret auf ihn zukommen werde. Etwa 5 % der Arbeitszeit benötige er für Amtshilfemaßnahmen. Etwa 10 % nehme die Dienstvor- und -nachbereitung in Anspruch, insbesondere das Fertigen der Tagesberichte. Seine Tätigkeit erfordere nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, sondern darüber hinaus selbstständige Leistungen im Sinne des Tarifvertrages. Er müsse, um ein optimales Arbeitsergebnis zu erreichen, eine Vielzahl von Ermessensentscheidungen treffen. Er entscheide über die zu treffenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten. Das erfordere eine eigene Gedankenarbeit. Welche Intensität eine Ordnungswidrigkeit habe, werde vom Kläger eingeschätzt, der daraufhin einen entsprechenden Bericht verfasse. Der Kläger entscheide über das Wie und Ob. Er leiste dieselbe geistige und fachliche Arbeit wie der Innendienst, der aufgrund des Sachberichts vom Außendienst lediglich das Anhörungsschreiben und den Bußgeldbescheid erlasse. Die Einleitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens beginne mit der Tätigkeit des Klägers. Auch in anderen Kommunen seien die Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes in der Entgeltgruppe 9a TVöD-V eingruppiert. Randnummer 128 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt Randnummer 129 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend ab dem 01.05.2020 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TVöD-VKA zu vergüten und die sich daraus ergebenden monatlichen Differenzbeträge jeweils ab dem
  50. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Randnummer 130 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe schon nicht vorgetragen, dass die Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordere. Unabhängig davon verlange die Tätigkeit jedenfalls keine selbstständigen Leistungen im Sinne des Tarifvertrages. Der Kläger erfasse lediglich die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Der zuständige Sachbearbeiter im Innendienst erlasse die entsprechenden Bescheide. Dieser treffe die Ermessensentscheidung, nicht der Kläger. Der Kläger fordere den Störer auf, sofern er ihn antreffe, die Störung zu beseitigen. Komme der Störer dem nicht nach, informiere der Kläger die zuständigen Sachbearbeiter des Innendienstes. Zu 80 % seiner Arbeitszeit überwache der Kläger den ruhenden Verkehr. Hierfür müsse er lediglich einige wenige Vorschriften der StVO kennen, insbesondere zum Halten und Parken. Sofern der Kläger im Einzelfall an einem Pkw eine Parkkralle anbringe oder einen Ventilwächter einsetze bzw. diese wieder entferne, beruhe das auf einem Auftrag des Sachbearbeiters Vollstreckung. Bei Zweifelsfällen könne sich der Kläger an die Sachbearbeiter im Innendienst und an seine Vorgesetzten wenden. Körperliche Gewalt setze der Kläger nicht ein; nötigenfalls rufe er die Polizei. Randnummer 131 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" sei nicht erfüllt. Der Kläger verfüge nicht über einen entsprechenden Beurteilungsspielraum. Es stehe nicht in seiner Disposition, ob er Ordnungswidrigkeiten verfolge oder nicht. Eine Ermessensentscheidung treffe lediglich der Innendienst. Randnummer 132 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte dem Kläger keinerlei Arbeitsanweisungen erteile, auch nicht zum Verhalten in bestimmten Situationen. Die Auswahl der Vollzugsmaßnahme liege beim Kläger. Er entscheide, ob er selbst einschreite, die Polizei rufe oder einen Bericht an den Innendienst verfasse. Es stehe in seinem Ermessen, Platzverweise zu erteilen, Maßnahmen zur Identitätsfeststellung einzuleiten oder Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen. Das gelte bei Lärmbelästigungen auf öffentlichen Plätzen ebenso wie bei unbefugtem Zelten oder unbefugter Wohnmobilnutzung. Könne ein Gewerbetreibender eine Gewerbeerlaubnis nicht vorlegen, obliege es dem Kläger, ob er die Tätigkeit durch unmittelbaren Zwang sofort unterbinde oder eine Nachfrist zur Vorlage der Erlaubnis setze. Randnummer 133 Der Kläger beantragt, Randnummer 134 das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.05.2022 – 5 Ca 440/21– abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend ab dem 01.05.2020 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TVöD-VKA zu vergüten und die sich daraus ergebenden monatlichen Differenzbeträge jeweils ab dem
  51. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Randnummer 135 Die Beklagte beantragt, Randnummer 136 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 137 Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger verwechsele das Tarifmerkmal "selbstständige Leistungen" mit dem Begriff "selbstständig arbeiten". Er arbeite lediglich eine durch Gesetz oder Verordnung vorgegebene Prozesskette ab. Randnummer 138 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 139 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 140 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Vergütung der Entgeltgruppe 9a TVöD-V ab dem 01.05.2020 nebst Verzinsung von Differenzbeträgen. Randnummer 141 Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft einzelvertraglicher Vereinbarung dem TVöD-V. Der Tarifvertrag hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgenden Inhalt: Randnummer 142 "… Randnummer 143 § 12 Eingruppierung Randnummer 144

(1)1 Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). 2 Die/der Beschäftige erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Randnummer 145
(2)1 Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. … Randnummer 146 Protokollerklärung zu Absatz 2: Randnummer 147 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. ... Randnummer 148 Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Randnummer 149 … Randnummer 150 Teil A Randnummer 151 Allgemeiner Teil I. Randnummer 152 Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Randnummer 153 … Randnummer 154 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) ... Randnummer 155 Entgeltgruppe 5 Randnummer 156 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. Randnummer 157 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Randnummer 158 (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Randnummer 159 Entgeltgruppe 6 Randnummer 160 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Randnummer 161 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Randnummer 162 ( 1 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2 Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Randnummer 163 Entgeltgruppe 7 Randnummer 164 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. Randnummer 165 (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Randnummer 166 Entgeltgruppe 8 Randnummer 167 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. Randnummer 168 (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Randnummer 169 Entgeltgruppe 9a Randnummer 170 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. Randnummer 171 (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Randnummer 172 Entgeltgruppe 9b Randnummer 173 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Randnummer 174 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Randnummer 175 (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Randnummer 176 …" Randnummer 177 Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD-V ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Randnummer 178 1. Arbeitsvorgänge Randnummer 179 Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Randnummer 180 Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-V auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 16 f., juris = AP Nr. 6 zu § 12 TVöD; BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 17, juris = ZTR 2021, 456). Randnummer 181 Die Tätigkeit des Klägers besteht aus zwei Arbeitsvorgängen. Randnummer 182 Soweit der Kläger im Auftrag anderer Ämter der Stadtverwaltung oder im Wege der Amtshilfe für Polizei, Zoll oder andere Bundes- und Landesbehörden konkrete Feststellungen vor Ort trifft, insbesondere Adressen oder Aufenthaltsorte ermittelt, handelt es sich um ein eigenständiges, von den übrigen Aufgaben abgrenzbares Arbeitsergebnis. Dieser Arbeitsvorgang nimmt etwa 5 % der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch. Das Arbeitsergebnis besteht darin, den Auftrag abzuarbeiten und die gewonnenen Erkenntnisse zurückzumelden. Hat der Kläger die jeweils geforderten Feststellungen getroffen und weitergeleitet, ist der Vorgang abgeschlossen. Überschneidungen mit den übrigen Tätigkeiten gibt es nicht. Die Adressermittlung und -prüfung ist nicht darauf gerichtet, Ordnung und Sicherheit in der Stadt durchzusetzen. Randnummer 183 Die übrigen Tätigkeiten des Klägers bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Zeitumfang von 95 %. Der Kläger hat im Stadtgebiet dafür zu sorgen, dass Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind. Wenn auch die Rechtsverstöße, gegen die der Kläger einzuschreiten hat, sehr unterschiedlicher Art sein können, so geht es dennoch stets darum, in dem übertragenen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich für ein regelkonformes Verhalten der Bürger zu sorgen. Eine Unterscheidung nach einzelnen Rechtsgebieten oder Gesetzesgrundlagen ist nicht möglich. Zum einen kann ein bestimmtes Verhalten verschiedene Rechtsgrundlagen betreffen. Zum anderen sind während eines Streifengangs stets sämtliche Vorschriften, deren Einhaltung der Kläger zu kontrollieren hat, im Blick zu behalten (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 30. November 2022 – 4 AZR 195/22 – Rn. 23, juris = NJ 2023, 220 zur Tätigkeit eines Wachpolizisten im Objektschutz; BAG, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 21, 22, juris = ZTR 2020, 207 zu einem Außendienstmitarbeiter im Straßenverkehrsamt; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. Oktober 2022 – 3 Sa 23/22 – Rn. 97 , 98, juris = ZTR 2023, 281 zu einem Angestellten im Streifendienst; LAG Hessen, Urteil vom 18. Mai 2021 – 8 Sa 1393/19 – Rn. 130, juris = öAT 2021, 262 zur Eingruppierung eines Ordnungspolizisten bei der Stadtpolizei; LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2019 – 12 Sa 465/18 – Rn. 53, juris = ZTR 2019, 430 zu einem Außendienstmitarbeiter im Streifendienst zur Verkehrsraumüberwachung). Randnummer 184 2. Bewertung der Arbeitsvorgänge Randnummer 185 Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers ist der Arbeitsvorgang Streifendienst, der etwa 95 % der Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Dieser Arbeitsvorgang erfüllt zwar die Anforderungen der Entgeltgruppe 6 TVöD-V, nicht jedoch diejenigen der Entgeltgruppe 9a TVöD-V. Die Tätigkeit erfordert keine selbstständigen Leistungen im Sinne des Tarifvertrages. Randnummer 186 In der Entgeltgruppe 9a TVöD-V sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 TVöD-V eingruppiert, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 TVöD-V sind solche der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 TVöD-V, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert sowie solche der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-V, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. In der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 TVöD-V sind Beschäftigte eingruppiert mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. In der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-V sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Randnummer 187 Die Bezugnahme auf andere Entgeltgruppen verdeutlicht den Willen der Tarifvertragsparteien, die Anforderungen der niedrigeren Entgeltgruppe einzubeziehen. Die Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe sind im systematischen Zusammenhang mit der Bezugsgruppe zu bestimmen. Randnummer 188
  1. a)Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-V Randnummer 189 In der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-V sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises. Randnummer 190 Die Fachkenntnisse müssen sich nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition zur Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-V ergibt. Vielmehr zählen hierzu auch alle sonstigen zur Ausübung der Tätigkeit benötigten Fachkenntnisse wie Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (BAG, Urteil vom 30. November 2022 – 4 AZR 195/22 – Rn. 28, juris = NJ 2023, 220; BAG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 4 AZR 562/17 – Rn. 34, juris = EzTöD 400 Eingruppierung BAT Allg Verwaltungsdienst VergGr VI b Nr. 3). Randnummer 191 Derartige Fachkenntnisse sind für den Streifendienst notwendig. Der Kläger muss die jeweiligen Rechtsvorschriften im Einzelnen kennen und auf die vorgefundenen Sachverhalte anwenden können. Eine oberflächliche Kenntnis der Vorschriften genügt nicht. Der Kläger muss wissen, welches Verhalten unter welchen Voraussetzungen rechtlich erlaubt und was nicht erlaubt ist. Das gilt bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs ebenso wie bei gewerberechtlichen und Marktkontrollen sowie sonstigen Kontrollaufgaben. Gründliche Rechtskenntnisse sind nötig, um Bürgern den jeweiligen Rechtsverstoß erklären und auf eine Abhilfe dringen zu können. Der Kläger muss wissen, welche Anordnungen er bei welchen Verstößen zu treffen hat. Je nach Rechtslage und Art der Störung sind Platzverweise auszusprechen, das Nachreichen von Genehmigungen anzuordnen, die Bürger zur Unterlassung von Störungen anzuhalten oder aber Feststellungen für ein Ordnungswidrigkeitsverfahren zu treffen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Befugnisse – durch abgestufte Maßnahmen bis hin zum unmittelbaren Zwang – dafür zu sorgen, dass Störungen abgestellt werden bzw. durch den Innendienst weiterverfolgt werden können. Verhalten sich Bürger aggressiv und uneinsichtig, hat sich der Kläger mit den in seiner Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit erworbenen Kenntnissen um eine Deeskalation und die Durchsetzung der Anordnung, z. B. Platzverweis, zu bemühen. Hierzu gehört es auch, einschätzen zu können, in welcher Situation die Polizei hinzuzuziehen ist. Alltagswissen genügt hierfür nicht. Randnummer 192
  2. b)Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 TVöD-V Randnummer 193 In der Entgeltgruppe 6 TVöD-V sind u. a. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 eingruppiert, deren Tätigkeit nicht nur gründliche, sondern darüber hinaus vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse müssen sich zwar nicht auf das gesamte Gebiet der jeweiligen Verwaltung beziehen. Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann (Tarifvertragliche Erläuterung zur Entgeltgruppe 6 TVöD-V). Randnummer 194 Das Eingruppierungsmerkmal "vielseitige Fachkenntnisse" fordert im Vergleich zu den "gründlichen Fachkenntnissen" eine Erweiterung des Fachwissens dem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich auf einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben. Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird; jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus (BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 36, juris = ZTR 2012, 440; LAG Köln, Urteil vom 24. Juni 2021 – 6 Sa 975/20 – Rn. 154, juris; LAG Hamm, Urteil vom 23. September 2020 – 3 Sa 433/20 – Rn. 60, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. April 2019 – 1 TaBV 19/18 – Rn. 67, juris = NZA-RR 2019, 533). Randnummer 195 Der Kläger kann seine Aufgaben nur dann ordnungsgemäß wahrnehmen, wenn er nicht nur über gründliche, sondern auch über vielseitige Fachkenntnisse verfügt. Er muss mehrere unterschiedliche Rechtsgebiete gleichermaßen gründlich beherrschen. Sein Aufgabengebiet beschränkt sich nicht auf ein einzelnes Rechtsgebiet oder wenige einzelne Rechtsgebiete, beispielsweise den ruhenden Straßenverkehr. Vielmehr benötigt der Kläger Rechtskenntnisse aus sehr unterschiedlichen Bereichen. Er hat verschiedene Vorschriften für Gewerbebetriebe zu beachten, z. B. aus der Gewerbeordnung, dem Gaststättengesetz, die Marktsatzung der Beklagten, das Feiertagsgesetz MV, das Straßen- und Wegegesetz MV, die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung usw. Ein anderer Bereich sind die verschiedenen Vorschriften zum Halten von Hunden (Hundehalterverordnung MV, Hundesteuersatzung der Stadt, Verordnung über das Halten und Führen von Hunden in der Stadt). Ein wiederum anderes Rechtsgebiet ist das Naturschutzrecht, beispielsweise die Gehölzschutzsatzung. Randnummer 196
  3. c)Entgeltgruppe 9a TVöD-V Randnummer 197 In der Entgeltgruppe 9a TVöD-V sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 TVöD-V eingruppiert, deren Tätigkeit nicht nur gründliche und zudem vielseitige Fachkenntnisse, sondern darüber hinaus selbstständige Leistungen erfordert. Randnummer 198 Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 33, juris = ZTR 2020, 207; LAG Hamm, Urteil vom 10. August 2022 – 3 Sa 1592/21 – Rn. 50, juris = ZTR 2023, 97; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2022 – 1 Sa 21/21 – Rn. 80, juris = öAT 2022, 105). Randnummer 199 Der Kläger hat keine Entscheidungen zu treffen, die auf Grundlage der vorausgesetzten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten mit einer eigenständigen Begründung für die jeweilige Vorgehensweise erfordern. Stellt der Kläger bei Streifengängen einen Verstoß gegen die zu überwachenden Vorschriften fest, hat er auf eine Beseitigung der Störung hinzuwirken und ggf. die weitere Verfolgung durch den Innendienst vorzubereiten. Der Kläger hat dafür zu sorgen, dass die verschiedenen Vorschriften von den Bürgern eingehalten werden, seien es Gewerbetreibende, Hundehalter, Fahrzeugführer, Grundstückseigentümer, feiernde Jugendliche etc. Sofern die Verkehrssicherheit zu kontrollieren ist, z. B. von Spielplätzen, verfügt der Kläger nicht über Entscheidungsspielräume. Ist eine Anlage nicht verkehrssicher, hat er aufgrund seiner Fachkenntnisse die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen, nämlich die Absperrung des jeweiligen Spielgeräts oder je nach Gefährdungspotenzial des gesamten Platzes. Bei Gebäuden im Privateigentum sind die Eigentümer anzuhalten, die Gefahr zu beseitigen. Soweit der Kläger berechtigt ist, unmittelbaren Zwang anzuwenden, sind die zur Verfügung stehenden Maßnahmen je nach Art der Störung in abgestufter Reihenfolge einzusetzen. Um diese Maßnahmen zielgerichtet anwenden zu können, sind gründliche Fachkenntnisse nötig, beispielsweise auch zum Verhalten im Falle einer Eskalation. Geht es darum, ob das Abschleppen eines Fahrzeugs zu veranlassen ist, sind zuvor die weniger belastenden Maßnahmen anzuordnen, insbesondere die Beseitigung durch den Halter. Können Gewerbetreibende die notwendige Erlaubnis nicht vorlegen, ist ihnen aufzugeben, diese nachzureichen. Haben Hundehalter ihren Hund nicht angeleint oder Hundekot nicht beseitigt, sind sie dazu anzuhalten. Die im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen ergeben sich aus dem jeweiligen Rechtsverstoß und der Reaktion der Bürger auf die Hinweise und Anordnungen des Klägers. Zeigen sich diese einsichtig und beseitigen oder unterlassen sie die Störung, erübrigen sich regelmäßig weitere Maßnahmen. Andernfalls kann der Kläger in beschränktem Umfang Zwangsmittel einsetzen, z. B. das Abschleppen eines Fahrzeugs. Randnummer 200 Der Kläger kann im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs vor Ort Verwaltungsakte erlassen. Die Möglichkeiten des Außendienstes sind allerdings begrenzt. Unmittelbar vor Ort können nur wenige Anordnungen getroffen werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Platzverweise, Verwarnungen bzw. Anordnungen, das rechtswidrige Verhalten abzustellen. Im Übrigen sind die notwendigen Feststellungen zu treffen, um dem Innendienst eine weitere Verfolgung des Verstoßes zu ermöglichen. Die endgültige rechtliche Bewertung des Verhaltens und dessen Sanktionierung obliegt dem Innendienst. Der Kläger kann und muss sich nicht vor Ort mit unbestimmten Rechtsbegriffen auseinandersetzen und hierzu Stellung beziehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, die zahlreichen durchzusetzenden Vorschriften und die hierfür infrage kommenden Maßnahmen im Kopf zu haben. Das wird tarifvertraglich von dem Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfasst und ist mit der Entgeltgruppe 6 TVöD-V abgegolten. Randnummer 201 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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