Eingruppierung öffentlicher Dienst - Außendienstmitarbeiter im kommunalen Ordnungs- und Sicherheitsdienst - selbstständige Leistungen Leitsatz Je nach auszuübender Tätigkeit kann es bei einem Außendienstmitarbeiter im kommunalen Ordnungs- und Sicherheitsdienst an selbstständigen Leistungen im Sinne des TVöD-V fehlen, wenn die vor Ort infrage kommenden Maßnahmen nach Art und Umfang beschränkt sind und ansonsten Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sind, auf deren Grundlage Innendienstmitarbeiter die entsprechenden Bescheide erlassen. (Rn.199) Orientierungssatz
(2)1 Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. … Randnummer 146 Protokollerklärung zu Absatz 2: Randnummer 147 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. ... Randnummer 148 Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Randnummer 149 … Randnummer 150 Teil A Randnummer 151 Allgemeiner Teil I. Randnummer 152 Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Randnummer 153 … Randnummer 154 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) ... Randnummer 155 Entgeltgruppe 5 Randnummer 156 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. Randnummer 157 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Randnummer 158 (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Randnummer 159 Entgeltgruppe 6 Randnummer 160 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Randnummer 161 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Randnummer 162 ( 1 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2 Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Randnummer 163 Entgeltgruppe 7 Randnummer 164 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. Randnummer 165 (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Randnummer 166 Entgeltgruppe 8 Randnummer 167 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. Randnummer 168 (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Randnummer 169 Entgeltgruppe 9a Randnummer 170 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. Randnummer 171 (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Randnummer 172 Entgeltgruppe 9b Randnummer 173 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Randnummer 174 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Randnummer 175 (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Randnummer 176 …" Randnummer 177 Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD-V ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Randnummer 178 1. Arbeitsvorgänge Randnummer 179 Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Randnummer 180 Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-V auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 16 f., juris = AP Nr. 6 zu § 12 TVöD; BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 17, juris = ZTR 2021, 456). Randnummer 181 Die Tätigkeit des Klägers besteht aus zwei Arbeitsvorgängen. Randnummer 182 Soweit der Kläger im Auftrag anderer Ämter der Stadtverwaltung oder im Wege der Amtshilfe für Polizei, Zoll oder andere Bundes- und Landesbehörden konkrete Feststellungen vor Ort trifft, insbesondere Adressen oder Aufenthaltsorte ermittelt, handelt es sich um ein eigenständiges, von den übrigen Aufgaben abgrenzbares Arbeitsergebnis. Dieser Arbeitsvorgang nimmt etwa 5 % der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch. Das Arbeitsergebnis besteht darin, den Auftrag abzuarbeiten und die gewonnenen Erkenntnisse zurückzumelden. Hat der Kläger die jeweils geforderten Feststellungen getroffen und weitergeleitet, ist der Vorgang abgeschlossen. Überschneidungen mit den übrigen Tätigkeiten gibt es nicht. Die Adressermittlung und -prüfung ist nicht darauf gerichtet, Ordnung und Sicherheit in der Stadt durchzusetzen. Randnummer 183 Die übrigen Tätigkeiten des Klägers bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Zeitumfang von 95 %. Der Kläger hat im Stadtgebiet dafür zu sorgen, dass Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind. Wenn auch die Rechtsverstöße, gegen die der Kläger einzuschreiten hat, sehr unterschiedlicher Art sein können, so geht es dennoch stets darum, in dem übertragenen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich für ein regelkonformes Verhalten der Bürger zu sorgen. Eine Unterscheidung nach einzelnen Rechtsgebieten oder Gesetzesgrundlagen ist nicht möglich. Zum einen kann ein bestimmtes Verhalten verschiedene Rechtsgrundlagen betreffen. Zum anderen sind während eines Streifengangs stets sämtliche Vorschriften, deren Einhaltung der Kläger zu kontrollieren hat, im Blick zu behalten (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 30. November 2022 – 4 AZR 195/22 – Rn. 23, juris = NJ 2023, 220 zur Tätigkeit eines Wachpolizisten im Objektschutz; BAG, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 21, 22, juris = ZTR 2020, 207 zu einem Außendienstmitarbeiter im Straßenverkehrsamt; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. Oktober 2022 – 3 Sa 23/22 – Rn. 97 , 98, juris = ZTR 2023, 281 zu einem Angestellten im Streifendienst; LAG Hessen, Urteil vom 18. Mai 2021 – 8 Sa 1393/19 – Rn. 130, juris = öAT 2021, 262 zur Eingruppierung eines Ordnungspolizisten bei der Stadtpolizei; LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2019 – 12 Sa 465/18 – Rn. 53, juris = ZTR 2019, 430 zu einem Außendienstmitarbeiter im Streifendienst zur Verkehrsraumüberwachung). Randnummer 184 2. Bewertung der Arbeitsvorgänge Randnummer 185 Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers ist der Arbeitsvorgang Streifendienst, der etwa 95 % der Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Dieser Arbeitsvorgang erfüllt zwar die Anforderungen der Entgeltgruppe 6 TVöD-V, nicht jedoch diejenigen der Entgeltgruppe 9a TVöD-V. Die Tätigkeit erfordert keine selbstständigen Leistungen im Sinne des Tarifvertrages. Randnummer 186 In der Entgeltgruppe 9a TVöD-V sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 TVöD-V eingruppiert, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 TVöD-V sind solche der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 TVöD-V, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert sowie solche der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-V, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. In der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 TVöD-V sind Beschäftigte eingruppiert mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. In der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-V sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Randnummer 187 Die Bezugnahme auf andere Entgeltgruppen verdeutlicht den Willen der Tarifvertragsparteien, die Anforderungen der niedrigeren Entgeltgruppe einzubeziehen. Die Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe sind im systematischen Zusammenhang mit der Bezugsgruppe zu bestimmen. Randnummer 188
- a)Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-V Randnummer 189 In der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-V sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises. Randnummer 190 Die Fachkenntnisse müssen sich nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition zur Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-V ergibt. Vielmehr zählen hierzu auch alle sonstigen zur Ausübung der Tätigkeit benötigten Fachkenntnisse wie Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (BAG, Urteil vom 30. November 2022 – 4 AZR 195/22 – Rn. 28, juris = NJ 2023, 220; BAG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 4 AZR 562/17 – Rn. 34, juris = EzTöD 400 Eingruppierung BAT Allg Verwaltungsdienst VergGr VI b Nr. 3). Randnummer 191 Derartige Fachkenntnisse sind für den Streifendienst notwendig. Der Kläger muss die jeweiligen Rechtsvorschriften im Einzelnen kennen und auf die vorgefundenen Sachverhalte anwenden können. Eine oberflächliche Kenntnis der Vorschriften genügt nicht. Der Kläger muss wissen, welches Verhalten unter welchen Voraussetzungen rechtlich erlaubt und was nicht erlaubt ist. Das gilt bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs ebenso wie bei gewerberechtlichen und Marktkontrollen sowie sonstigen Kontrollaufgaben. Gründliche Rechtskenntnisse sind nötig, um Bürgern den jeweiligen Rechtsverstoß erklären und auf eine Abhilfe dringen zu können. Der Kläger muss wissen, welche Anordnungen er bei welchen Verstößen zu treffen hat. Je nach Rechtslage und Art der Störung sind Platzverweise auszusprechen, das Nachreichen von Genehmigungen anzuordnen, die Bürger zur Unterlassung von Störungen anzuhalten oder aber Feststellungen für ein Ordnungswidrigkeitsverfahren zu treffen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Befugnisse – durch abgestufte Maßnahmen bis hin zum unmittelbaren Zwang – dafür zu sorgen, dass Störungen abgestellt werden bzw. durch den Innendienst weiterverfolgt werden können. Verhalten sich Bürger aggressiv und uneinsichtig, hat sich der Kläger mit den in seiner Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit erworbenen Kenntnissen um eine Deeskalation und die Durchsetzung der Anordnung, z. B. Platzverweis, zu bemühen. Hierzu gehört es auch, einschätzen zu können, in welcher Situation die Polizei hinzuzuziehen ist. Alltagswissen genügt hierfür nicht. Randnummer 192
- b)Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 TVöD-V Randnummer 193 In der Entgeltgruppe 6 TVöD-V sind u. a. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 eingruppiert, deren Tätigkeit nicht nur gründliche, sondern darüber hinaus vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse müssen sich zwar nicht auf das gesamte Gebiet der jeweiligen Verwaltung beziehen. Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann (Tarifvertragliche Erläuterung zur Entgeltgruppe 6 TVöD-V). Randnummer 194 Das Eingruppierungsmerkmal "vielseitige Fachkenntnisse" fordert im Vergleich zu den "gründlichen Fachkenntnissen" eine Erweiterung des Fachwissens dem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich auf einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben. Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird; jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus (BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 36, juris = ZTR 2012, 440; LAG Köln, Urteil vom 24. Juni 2021 – 6 Sa 975/20 – Rn. 154, juris; LAG Hamm, Urteil vom 23. September 2020 – 3 Sa 433/20 – Rn. 60, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. April 2019 – 1 TaBV 19/18 – Rn. 67, juris = NZA-RR 2019, 533). Randnummer 195 Der Kläger kann seine Aufgaben nur dann ordnungsgemäß wahrnehmen, wenn er nicht nur über gründliche, sondern auch über vielseitige Fachkenntnisse verfügt. Er muss mehrere unterschiedliche Rechtsgebiete gleichermaßen gründlich beherrschen. Sein Aufgabengebiet beschränkt sich nicht auf ein einzelnes Rechtsgebiet oder wenige einzelne Rechtsgebiete, beispielsweise den ruhenden Straßenverkehr. Vielmehr benötigt der Kläger Rechtskenntnisse aus sehr unterschiedlichen Bereichen. Er hat verschiedene Vorschriften für Gewerbebetriebe zu beachten, z. B. aus der Gewerbeordnung, dem Gaststättengesetz, die Marktsatzung der Beklagten, das Feiertagsgesetz MV, das Straßen- und Wegegesetz MV, die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung usw. Ein anderer Bereich sind die verschiedenen Vorschriften zum Halten von Hunden (Hundehalterverordnung MV, Hundesteuersatzung der Stadt, Verordnung über das Halten und Führen von Hunden in der Stadt). Ein wiederum anderes Rechtsgebiet ist das Naturschutzrecht, beispielsweise die Gehölzschutzsatzung. Randnummer 196
- c)Entgeltgruppe 9a TVöD-V Randnummer 197 In der Entgeltgruppe 9a TVöD-V sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 TVöD-V eingruppiert, deren Tätigkeit nicht nur gründliche und zudem vielseitige Fachkenntnisse, sondern darüber hinaus selbstständige Leistungen erfordert. Randnummer 198 Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 33, juris = ZTR 2020, 207; LAG Hamm, Urteil vom 10. August 2022 – 3 Sa 1592/21 – Rn. 50, juris = ZTR 2023, 97; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2022 – 1 Sa 21/21 – Rn. 80, juris = öAT 2022, 105). Randnummer 199 Der Kläger hat keine Entscheidungen zu treffen, die auf Grundlage der vorausgesetzten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten mit einer eigenständigen Begründung für die jeweilige Vorgehensweise erfordern. Stellt der Kläger bei Streifengängen einen Verstoß gegen die zu überwachenden Vorschriften fest, hat er auf eine Beseitigung der Störung hinzuwirken und ggf. die weitere Verfolgung durch den Innendienst vorzubereiten. Der Kläger hat dafür zu sorgen, dass die verschiedenen Vorschriften von den Bürgern eingehalten werden, seien es Gewerbetreibende, Hundehalter, Fahrzeugführer, Grundstückseigentümer, feiernde Jugendliche etc. Sofern die Verkehrssicherheit zu kontrollieren ist, z. B. von Spielplätzen, verfügt der Kläger nicht über Entscheidungsspielräume. Ist eine Anlage nicht verkehrssicher, hat er aufgrund seiner Fachkenntnisse die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen, nämlich die Absperrung des jeweiligen Spielgeräts oder je nach Gefährdungspotenzial des gesamten Platzes. Bei Gebäuden im Privateigentum sind die Eigentümer anzuhalten, die Gefahr zu beseitigen. Soweit der Kläger berechtigt ist, unmittelbaren Zwang anzuwenden, sind die zur Verfügung stehenden Maßnahmen je nach Art der Störung in abgestufter Reihenfolge einzusetzen. Um diese Maßnahmen zielgerichtet anwenden zu können, sind gründliche Fachkenntnisse nötig, beispielsweise auch zum Verhalten im Falle einer Eskalation. Geht es darum, ob das Abschleppen eines Fahrzeugs zu veranlassen ist, sind zuvor die weniger belastenden Maßnahmen anzuordnen, insbesondere die Beseitigung durch den Halter. Können Gewerbetreibende die notwendige Erlaubnis nicht vorlegen, ist ihnen aufzugeben, diese nachzureichen. Haben Hundehalter ihren Hund nicht angeleint oder Hundekot nicht beseitigt, sind sie dazu anzuhalten. Die im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen ergeben sich aus dem jeweiligen Rechtsverstoß und der Reaktion der Bürger auf die Hinweise und Anordnungen des Klägers. Zeigen sich diese einsichtig und beseitigen oder unterlassen sie die Störung, erübrigen sich regelmäßig weitere Maßnahmen. Andernfalls kann der Kläger in beschränktem Umfang Zwangsmittel einsetzen, z. B. das Abschleppen eines Fahrzeugs. Randnummer 200 Der Kläger kann im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs vor Ort Verwaltungsakte erlassen. Die Möglichkeiten des Außendienstes sind allerdings begrenzt. Unmittelbar vor Ort können nur wenige Anordnungen getroffen werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Platzverweise, Verwarnungen bzw. Anordnungen, das rechtswidrige Verhalten abzustellen. Im Übrigen sind die notwendigen Feststellungen zu treffen, um dem Innendienst eine weitere Verfolgung des Verstoßes zu ermöglichen. Die endgültige rechtliche Bewertung des Verhaltens und dessen Sanktionierung obliegt dem Innendienst. Der Kläger kann und muss sich nicht vor Ort mit unbestimmten Rechtsbegriffen auseinandersetzen und hierzu Stellung beziehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, die zahlreichen durchzusetzenden Vorschriften und die hierfür infrage kommenden Maßnahmen im Kopf zu haben. Das wird tarifvertraglich von dem Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfasst und ist mit der Entgeltgruppe 6 TVöD-V abgegolten. Randnummer 201 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.