Rückführung eines gemeinsamen Kindes nach Belgien Leitsatz Eine (inzidente) Überprüfung der Entscheidungen des Gerichtes des Heimatstaates zum Sorge- oder Umgangsrecht findet im Rückführungsverfahren nach dem HKÜ grundsätzlich nicht statt. Das Rückführungsverfahren dient gerade (auch) dazu, die Entscheidungszuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates zu wahren und das Verfahren im Heimatstaat des Kindes sicherzustellen. Ist im Heimatstaat bereits aktuell eine Umgangsregelung getroffen worden, hat das HKÜ-Gericht diese Entscheidungen zu respektieren. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es Zweifel an einem rechtsstaatlichen Verfahren im Heimatland des Kindes gibt. (Rn.63) Orientierungssatz Es obliegt nicht dem HKÜ-Gericht, das Kind vor einer gerichtlichen Entscheidung im Heimatstaat zu schützen und deshalb eine Bedingung für die Rückführung in dem Sinne aufzustellen, dass das dortige gerichtliche Verfahren in einer bestimmten Art und Weise geführt wird. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn keine Entscheidung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu erwarten wäre. In Bezug auf Belgien bestehen aber keine Bedenken, dass dort ein rechtsstaatliches Verfahren unter Wahrung der Rechte des Kindes und der Kindeseltern erfolgen wird. (Rn.64) (Rn.65) Verfahrensgang vorgehend AG Rostock, 5. Mai 2023, 14 F 65/23 nachgehend BVerfG, 22. Juni 2023, 1 BvQ 64/23, Beschluss Tenor I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock - Familiengericht - vom 05.05.2023 (14 F 65/23) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frist zur Rückführung des Kindes bis zum 25.06.2023 verlängert wird und der Tenor zu Ziffern 1. - 4. wie folgt neu gefasst wird: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind L., geboren am ..., derzeit aufhältig: ..., bis zum 25.06.2023 nach Belgien zurückzuführen. 2. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung gemäß Ziffer 1. nicht nachkommt, wird die Herausgabe des Kindes L., geboren am ..., an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Belgien angeordnet. 3. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu 2. ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. 4. Zum Vollzug von 2. wird angeordnet: - Der zuständige Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter 1. aufgeführte Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben. - Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und im erforderlichen (behutsamen) Maße auch gegen das Kind nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 FamFG anzuwenden. - Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt. - Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen erforderlichenfalls auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. - Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt. - Das Jugendamt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist verpflichtet, Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes L., geboren am ..., an den Antragsteller zu treffen, das Kind nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rückführung des gemeinsamen Kindes L., geboren am ..., nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ) i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates vom 25.06.2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO). Randnummer 2 Der Antragsteller (Kindesvater) ist belgischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin (Kindesmutter) ist deutsche Staatsangehörige. Beide waren und sind nicht miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern des Kindes L.. L. wurde am ... in Anderlecht geboren und besitzt sowohl die deutsche, als auch die belgische Staatsangehörigkeit. Die Kindeseltern haben sich 2018 voneinander getrennt. L. lebte dann ausschließlich bei der Kindesmutter in Belgien. Die Kindeseltern stritten und streiten in mehreren Verfahren in Belgien über das Sorge- und Umgangsrecht für L.. Die Kindesmutter hat zudem aus einer früheren Beziehung einen Sohn, A.. Der Kindesvater hat ebenfalls einen Sohn aus einer anderen Beziehung, L.. Randnummer 3 Am 22.12.2022 reiste die Kindesmutter mit beiden Kindern nach Deutschland zu ihrem Bruder nach B.. Zu diesem Zeitpunkt stand den Kindeseltern das elterliche Sorgerecht für L. gemeinsam zu. Die Kindesmutter begab sich in Deutschland für einen stationären Aufenthalt in die Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie der Universitätsklinik Rostock. Sie befand sich zunächst vom 02.01.2023 bis zum 14.03.2023 in offener stationärer Behandlung. Seit dem 03.04.2023 befand sie sich in tagesklinischer Behandlung. Randnummer 4 Der Kindesvater zeigte am 14.02.2023 bei der Polizei in S. in Belgien den Sachverhalt an. Am 15.02.2023 beantragte er bei der Zentralbehörde von Belgien die Rückführung des Kindes nach Belgien nach dem HKÜ. Am 17.02.2023 wurde dem Kindesvater mit Entscheidung des Gerichts erster Instanz Brüssel - in Abwesenheit der Kindesmutter - das alleinige Sorgerecht übertragen und der Aufenthalt des Kindes beim Kindesvater bestimmt. Am 30.03.2023 reichte das Bundesamt für Justiz für den Antragsteller den hiesigen Antrag auf Rückführung des Kindes beim Amtsgericht Rostock ein. Randnummer 5 Der Kindesvater hat erstinstanzlich vorgetragen, die Kindesmutter habe das Kind ohne sein Wissen nach Deutschland gebracht in der Absicht, hier mit dem Kind zu verbleiben. Dem habe er weder zugestimmt noch sei er mit dem Verbleib des Kindes in Deutschland einverstanden. Die Kindesmutter habe eine Rückkehr mit dem Kind nach Belgien nach Abschluss der Behandlung in der Tagesklinik abgelehnt. Randnummer 6 Der Kindesvater beantragte erstinstanzlich, Randnummer 7 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Kind L., geb. am ..., derzeitige Anschrift ..., innerhalb einer angemessenen Frist nach Belgien zurückzuführen, Randnummer 8 2. sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu 1. nicht nachkommt, die Herausgabe des Kindes L., geb. am ... an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Belgien anzuordnen. Randnummer 9 Die Kindesmutter beantragte erstinstanzlich, Randnummer 10 die Anträge des Kindesvaters zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie trägt vor, seit 2021 in E. aufgrund der Konflikte mit dem Kindesvater über die gemeinsame Tochter L. in ambulanter psychiatrischer Behandlung zu sein. Durch den akuten Zusammenbruch in den Weihnachtsferien habe sie einen Notfallplatz an der Uniklinik Rostock erhalten. Nach dem stationären Aufenthalt sei eine weitere tagesklinische Behandlung empfohlen worden, ohne die die Behandlungsfortschritte der Kindesmutter stark gefährdet wären. Es sei ihr nicht zumutbar, sich entgegen dem ärztlichen Rat ohne weitere Behandlungsmöglichkeiten zurück nach Belgien zu begeben. Sie müsse bei einer Rückkehr nach Belgien um ihre eigene Sicherheit fürchten. Der Kindesvater leide laut des im Strafverfahren gegen ihn eingeholten Gutachtens vom 24.09.2022 anhaltend unter einer Bipolaren Störung Typ 1, die bei Absetzen der Medikation mit Psychosen und Halluzinationen verbunden sei. Seit der Trennung vor vier Jahren habe sich die Kindesmutter der Veruntreuung ihrer Gelder und einem fortlaufenden schweren Stalking durch den Kindesvater ausgesetzt gesehen, was sie zunehmend psychisch belastete. Hinzu kämen strafrechtliche Ermittlungsverfahren, die im Jahr 2017 und im Jahr 2019 gegen den Kindesvater wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung Minderjähriger durchgeführt, dann jedoch eingestellt worden seien. Es sei aufgrund des genannten Gutachtens damit zu rechnen, dass es zu weiteren Straftaten des Kindesvaters kommen werde. Der Kindesmutter sei eine Rückkehr nach Belgien angesichts des Ausmaßes an Belästigungen, denen sie sich konfrontiert sehen wird, nicht zumutbar. Darüber hinaus sei für die Mutter eine Rückkehr nach Belgien, solange sie sich in medizinischer Behandlung befinde und daher arbeitsunfähig sei, nicht finanzierbar. Es bestehe im Falle der Rückführung eine Gefahr für das psychisch-seelische Wohl des Kindes. Es müsste von der Mutter getrennt werden. Der Vater stelle keine vertraute Person für L. dar. Das Kind habe mit psychischen und körperlichen Reaktionen in Form von Durchfall, Verstopfungen und Schlafstörungen reagiert. Kurz nach einem Kontakt mit dem Kindesvater sei bei ihr der Verdacht auf eine emotionale Störung mit Trennungsangst im Kindesalter (F93.0,V) und auf nichtorganische Enkopresis (F98.1,V) geäußert worden. Eine alleinige Rückführung zum Vater würde für L. die Trennung von Mutter und Bruder bedeuten, mithin von den beiden einzigen Personen, mit denen sie während ihres bewussten Lebens zusammengelebt habe. L. spreche nicht fließend Französisch, da sie in den vergangenen Jahren im deutschsprachigen Teil Belgiens mit ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt habe. Ein abrupter und alleiniger Wechsel in den unbekannten väterlichen Haushalt würde insoweit unabsehbare und nicht zu verantwortende Folgen für ihre seelische und emotionale Entwicklung haben. Ebenfalls gehe eine Gefahr für L. durch die eintretende Geschwistertrennung aus. Ihr Bruder A. besuche seit Januar 2023 das Gymnasium Rostock und habe angegeben, bis zum Schuljahresende in Rostock bleiben zu wollen. Zwischen L. und ihrem älteren Bruder A. bestehe eine sehr enge Beziehung, sodass eine Trennung der Geschwister eine massive emotionale Belastung für sie darstelle. Zudem stehe einer Rückgabe gemäß Art. 13 Abs. 2 HKÜ entgegen, dass sich L. der Rückgabe widersetze und sie ein Alter und eine Reife erreicht habe, die die Beachtung ihrer Meinung angebracht erscheinen lassen. L. habe geäußert, sich eine Rückkehr ohne die Mutter nicht vorstellen zu können. Schließlich müsse sich das Gericht überzeugen, dass bei Bestehen bekannter Gefahren konkrete Schutzmaßnahmen im Ursprungsstaat tatsächlich ergriffen werden. Bei einer Überführung des Kindes im väterlichen Haushalt sei dieses zahlreichen Gefährdungen ausgesetzt. Der Kindesvater übe die elterliche Sorge tatsächlich auch gar nicht aus. So sei auf die Anfrage, ob L. in Deutschland vorübergehend in Rostock an einer Schule gemeldet werden könne, um einer Verletzung der Schulpflicht zu entgehen, nicht reagiert worden. Der Kindesvater erkundige sich nicht nach L.. Der Übernahme der tatsächlichen Sorge für die gemeinsame Tochter widerspreche auch, dass der Kindesvater immer wieder für mehrere Monate keinen Unterhalt an die Mutter für die gemeinsame Tochter zahle. Schließlich verdeutliche die Beibehaltung des Wohnsitzes in E., dass die Mutter keineswegs eine Entführung der gemeinsamen Tochter nach Deutschland geplant habe. Die Reise der Mutter mit ihren Kindern sei auf einen Ferienaufenthalt ausgelegt gewesen und habe sich allein aufgrund der stationären Behandlung der Mutter verlängert. Randnummer 12 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 03.04.2023 dem Kind Frau R. als Verfahrensbeiständin bestellt. Es hat das Kind am 14.04.2023 in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin angehört und die Sache mit den Kindeseltern nebst Verfahrensbevollmächtigten, der Verfahrensbeiständin und dem Jugendamt erörtert. Im Rahmen der Erörterung am 21.04.2023 schlossen die Kindeseltern - zunächst unter Widerrufsvorbehalt - die anschließend durch die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt genehmigte nachfolgende „Vereinbarung zur Erledigung des vorliegenden Rückführungsverfahrens: Randnummer 13 1. Der Kindesvater ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kindesmutter die Behandlung in der Tagesklinik in Rostock beendet, mit voraussichtlichem Entlassungstermin zum 26.05.2023. Randnummer 14 Die Kindesmutter verpflichtet sich, mit dem gemeinsamen Kind L. bis zum 10.06.2023 nach Belgien zurückzukehren. Randnummer 15 Der Kindesvater erklärt sich ausdrücklich mit dem Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Kindesmutter einverstanden und verzichtet insoweit auf eine Herausgabe des Kindes an sich und auf die Übernachtungen des Kindes beim Kindesvater. Randnummer 16 2. Die Kindeseltern sind ausdrücklich darüber einig, dass dem Kindesvater beginnend mit Mittwoch dem 26.04.2023 jeweils wöchentlich um 16 Uhr telefonische Videokontakte mit dem Kind ermöglicht werden, über Zoom unter der E-Mail Anschrift ... Randnummer 17 3. Der Kindesvater erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass L. bis zur Rückkehr nach Belgien am 10.06.2023 in Rostock eine kinderpsychologische Behandlung aufnimmt. Der Kindesvater ist insoweit ebenfalls damit einverstanden, dass L. bis zur Rückkehr am 10.06.2023, soweit verfügbar, einen Kita-Platz in Anspruch nimmt sowie sämtliche sozialen Kontakten mit gleichaltrigen Kindern, wie beispielsweise Sportclubs, am Heidetreffen oder ähnlichen teilnimmt. Randnummer 18 4. Der Kindesvater verpflichtet sich ausdrücklich, dass für den Fall, dass das Kind entsprechend der vorstehenden Vereinbarung bis zum 10.06.2023 nach Belgien zurückkehrt, den gegen die Kindesmutter gestellten Strafantrag zurückzunehmen. Randnummer 19 5. Die Kindeseltern sind ausdrücklich darüber einig, dass nach der Rückkehr der Kindesmutter mit dem Kind nach Belgien ab dem 10.06.2023 der Kindesvater weiterhin den Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Kindesmutter akzeptiert und auf Übernachtungen und eine Herausgabe des Kindes an ihn als Kindesvater verzichtet. Randnummer 20 6. Die Kindeseltern sind darüber einig, dass insoweit dem Kindesvater weiterhin wie vorstehend unter Ziffer 2 geregelt wöchentlich mittwochs um 16 Uhr telefonische Videokontakte mit L. zustehen, sowie beginnend ab Samstag den 17.06.2023 alle zwei Wochen unter Betreuung der Übergaben, wie zuvor zwischen den Kindeseltern tatsächlich gelebt, der Umgang von 11:30 Uhr bis 17:30 Uhr zusteht. Randnummer 21 7. Beide Elternteile sind darüber einig, dass sie Anfang nächster Woche nach Vorliegen des Protokolls der heutigen mündlichen Verhandlung über ihre Anwälte gegenüber dem belgischen Gericht beantragen werden, im dortigen laufenden Verfahren, gegebenenfalls bereits abgeschlossenen Verfahren, eine Neubegutachtung durch Sachverständige im Hinblick auf die Regelung der elterlichen Sorge und die Umgänge vorzunehmen und dort um schnellstmögliche Terminierung zu bitten sowie, falls das Verfahren noch nicht abgeschlossen sein sollte, das laufende Verfahren möglichst zeitnah im Hinblick auf die Belastungen der Beteiligten zu beenden. Randnummer 22 8. Der Kindesvater teilt seine E-Mail Adresse wie folgt mit: ... Randnummer 23 Ein Widerruf der zwischen den Kindeseltern geschlossenen Vereinbarung erfolgte nicht. Entsprechend der Ankündigung des Amtsgerichts, „zur Absicherung beider Beteiligten“ einen Beschluss über den Antrag des Kindesvaters auf Rückführung des Kindes zu erlassen und dabei in den Gründen auf die getroffene Vereinbarung Bezug zu nehmen, erließ das Amtsgericht am 05.05.2023 den nachfolgenden Beschluss: Randnummer 24 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind L., geboren am ..., derzeit aufenthältig: ... bis zum 10.6.2023 nach Belgien zurückzuführen. Randnummer 25 2. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin ihrer Richtung gemäß Ziffer 1 nicht nachkommt, wird die Herausgabe des Kindes L., geboren am ... an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Belgien angeordnet. Randnummer 26 3. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu 2 ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. Randnummer 27 4. Zum Vollzug von 2. wird angeordnet: Randnummer 28 - Der zuständige Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter 1. aufgeführte Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben. Randnummer 29 - Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und im erforderlichen (behutsamen) Maße auch gegen das Kind nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 FamFG anzuwenden. Randnummer 30 - Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt. Randnummer 31 - Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen erforderlichenfalls auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. Randnummer 32 - Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt. Randnummer 33 - Das Jugendamt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist verpflichtet, Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes L. Sigrid Elisabeth Dubois, geboren am 14.03.2017 an den Antragsteller zu treffen, das Kind nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben. Randnummer 34 Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich. Randnummer 35 Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss richtet sich das am 19.05.2023 beim Amtsgericht eingegangene, als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel der Kindesmutter. Einen konkreten Antrag enthält die Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin dabei nicht. Sie trägt vor, der Kindesvater sei während der amtsgerichtlichen Verhandlung über den Inhalt des neuen belgischen Urteils informiert worden. Ihm sei dann eine einwöchige Widerrufsfrist eingeräumt worden. Diese sei verstrichen. Die Kindesmutter sei davon ausgegangen, der Kindesvater werde sich an den Vergleich halten. Entgegen der Ziffer 6. des Vergleichs habe der belgische Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters aber mitgeteilt, dass dieser einer neuen Begutachtung nicht zustimme. Ferner hat er - entgegen des Vergleiches - vor dem belgischen Familiengericht wieder Übernachtungsumgänge begehrt. L. führe die mit dem Kindesvater vereinbarten Videotelefonate durch. Dabei spreche der Vater aber nur Französisch, was L. im Wesentlichen nicht (mehr) verstehe. Er sei nicht bereit, sich auf sie einzustellen. L. habe Angst davor, zum Vater zu müssen und dort zu übernachten. Der ältere Sohn der Kindesmutter, A., habe erklärt, nicht wieder nach E. zurückkehren, sondern in ... bleiben zu wollen. Der Kindesmutter sei zwischenzeitlich gekündigt worden. Die Kindesmutter wiederholt ihr Vorbringen zur Erkrankung des Kindesvaters, zu den Reaktionen von L. auf die Umgangskontakte mit dem Kindesvater, zur bevorstehenden Geschwistertrennung, dem entgegenstehenden Willen des Kindes und der Unzumutbarkeit der Rückkehr für die Kindesmutter. Zudem bestünden erhebliche Zweifel, dass in Belgien entsprechend der Intention des HKÜ die Sorgerechtsfragen zwischen den Kindeseltern geklärt werden könnten. Die Rechtslage sei derart unübersichtlich, das nicht abgesehen werden könne, welche Entscheidung getroffen werde. So seien in kürzester Zeit zwei widersprüchliche Entscheidungen getroffen worden. Das Beschwerdegericht müsse Verbindung mit dem Verbindungsrichter des EJN aufnehmen, da das ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln sei. Den belgischen Entscheidungen sei der Sanktionscharakter gegen die Kindesmutter anzusehen. So habe das belgische Gericht die Kindesmutter bestraft, indem es ihr aufgrund ihres krankheitsbedingten Aufenthalts in Rostock das Sorgerecht entzogen hat. Das zugrundeliegende Sorgerechts- und Umgangsverfahren ziehe sich schon seit dem Jahr 2018 hin. Es seien immer wieder provisorische Urteile gefällt worden, die nur für kurze Zeit Gültigkeit hatten. Der Beschluss vom 21.04.2023 sei ein weiterer Fall dieser Vorgehensweise, bei dem vorläufige Umgangsregelungen getroffen und eine weitere mündliche Verhandlung für den 02.06.2023 angesetzt worden sei. In sämtlichen in diesem Jahr ergangenen Entscheidungen habe das Gericht die Empfehlung der Sachverständigen, dass vor einer Erweiterung des Umgangs erneut eine Begutachtung stattfinden sollte, übergangen. Zudem habe das belgische Gericht das vorgelegte psychiatrische Gutachten über den Kindesvater nicht berücksichtigt, sondern am 21.04.2023 im Wesentlichen das Urteil vom 20.01.2023 wiederhergestellt, obwohl es mittlerweile über das gegen den Kindesvater anhängige Strafverfahren und das psychiatrische Gutachten über den Kindesvater informiert gewesen sei. Deshalb sei es für die Mutter nur akzeptabel, nach Belgien zurückzukehren, wenn vor ihrer Rückkehr rechtlich verbindlich festgelegt wird, dass das Verfahren mit einer Sachverständigenbegutachtung fortgesetzt wird und die Tochter nicht ohne vorherige Begutachtung zu unbegleiteten Kontakten mit dem Vater gedrängt wird. Es handele sich dabei um eine notwendige Schutzvorkehrung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Brüssel IIb-VO. Durch die ausdrücklich erklärte Verweigerung des Kindesvaters an einer Neubegutachtung mitzuwirken, habe dieser als diejenige Partei, die sich um die Rückgabe des Kindes bemüht, nicht den hinreichenden Nachweis vorgelegt, dass angemessene Vorkehrungen zum Schutz des Kindes nach seiner Rückgabe getroffen wurden. Aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebe sich eine klare Verpflichtung, eine Rückführung nur dann anzuordnen, wenn das Gericht im Rückführungsverfahren die tatsächliche und konkrete Ergreifung von Schutzmaßnahmen im Herkunftsland sicherstellt, insbesondere angesichts bekannter Gefahren. Das Maison de la Famille habe der Kindesmutter mitgeteilt, dass die Umgangsentscheidung des belgischen Familiengerichts umgesetzt werden solle. Auch der belgische Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters bestätige dessen Absicht, sein Umgangsrecht auszuüben. Diese Umgänge würden eine Gefahr für das Kind darstellen, die auch durch die gemeinsame Rückkehr mit der Mutter nach Belgien nicht ausgeschlossen werden könne. Die Kindesmutter hat weiter vorgetragen, dass am 02.06.2023 eine erneute Verhandlung vor dem Familiengericht in Belgien stattgefunden habe. Der Kindesvater sehe sich nicht an den vor dem Amtsgericht Rostock geschlossenen Vergleich gebunden. Die Staatsanwaltschaft habe angekündigt, einen europäischen Haftbefehl zu beantragen, soweit die Kindesmutter nicht am 10.06.2023 mit L. nach Belgien zurückkehren werde. Der Kindesvater sei nicht bereit, seine Strafanzeige zurückzuziehen und komme damit seiner Verpflichtung, die Rückkehr des Kindes zu ermöglichen, nicht nach. Im Verfahren vor dem belgischen Familiengericht sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wahrung des Schutzes des Kindes zwingend nötig. Randnummer 36 Der Kindesvater beantragt, Randnummer 37 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 38 Er verteidigt den amtsgerichtlichen Beschluss. Die streitigen Fragen seien vor dem Familiengericht in Belgien zu klären. Daran würden die Vereinbarungen zu einzelnen Punkten vor dem Amtsgericht Rostock nichts ändern. Es handele sich um vorläufige Regelungen, um die Rückführung des Kindes nach Belgien bestmöglich zu gewährleisten. Die Kindesmutter verhalte sich widersprüchlich, auch bezüglich der Übernachtungsumgänge von L., denen sie vor dem belgischen Familiengericht zugestimmt habe. Eine Geschwistertrennung habe die Kindesmutter selbst herbeigeführt und zwar die Trennung von L. zu ihrem Halbbruder L., der beim Vater lebe. Es wird auf den Sinn des Rückführungsverfahrens verwiesen, in dem keine sorgerechtlichen Fragen zu klären seien. Randnummer 39 Wie sich aus dem Urteil des Französischsprachigen erstinstanzlichen Gerichts in Brüssel, Familiengericht zur Öffentlichen Sitzung vom 21.04.2023 ergibt, hatte die Kindesmutter unter dem 01.04.2023 dort eine endgültige Entscheidung dahingehend beantragt, dass die elterliche Sorge für L. gemeinsam ausgeübt wird und sie - die Kindesmutter - die Hauptunterbringung von L. ausüben wird. Daneben beantragte sie die vorläufige Entscheidung dahingehend, dass L. weiterhin unter der Adresse E. wohnhaft ist, dass die Kindesmutter die Hauptunterkunft in Deutschland betreiben wird und dass der Kindesvater unter Einschaltung des Jugendamtes Umgang in Rostock ausüben könne. Ferner begehrte sie die Ermächtigung zur Anmeldung von L. an der Grundschule in ... In der mündlichen Anhörung am 18.04.2023 bat die Kindesmutter vor dem belgischen Familiengericht durch ihre dortigen Rechtsbeistände darum, L.s Wohnsitz in E. beizubehalten, und stellte klar, dass sie keineswegs das Ziel habe, L. zu entwurzeln und ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Deutschland zu verlegen, da L. im Übrigen in E. wohnhaft geblieben sei. Sie beabsichtige - und habe dies immer getan - nach E. zurückzukehren. Randnummer 40 Daraufhin hat das belgische Familiengericht am 21.04.2023 entschieden, dass L. weiterhin bei der Kindesmutter untergebracht, weiterhin in E. wohnhaft bleibe und dort zur Schule gehe. Außerdem hat es den Umgang des Kindesvaters geregelt. Randnummer 41 Am 02.06.2023 verhandelten die Kindeseltern erneut vor dem belgischen Familiengericht. Randnummer 42 Die Verfahrensbeiständin hat die Zurückweisung der Beschwerde angeregt und darauf verwiesen, dass die Kindeseltern „alles Weitere“ in Belgien zu klären hätten. Das Jugendamt hat ausführlich zur gegenwärtigen Situation von L. berichtet. Auf die Stellungnahme vom 30.05.2023 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. II. 1. Randnummer 43 Die Beschwerde ist gemäß §§ 1 Nr. 3, 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG statthaft und gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG binnen zwei Wochen frist- und formgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Die Kindesmutter hat ihre Beschwerde - auch - beim Amtsgericht eingelegt. Soweit die Beschwerdeschrift dabei die Anschrift des Beschwerdegerichts enthält, ist dies unschädlich. Auch die Bezeichnung als sofortige Beschwerde ist unschädlich, zumal die Rechtsbehelfsbelehrung der amtsgerichtlichen Entscheidung fehlerhaft war. 2. Randnummer 44 Die Beschwerde der Kindesmutter ist jedoch unbegründet. Die amtsgerichtliche Entscheidung, mit der die Rückführung des Kindes L. angeordnet wurde, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Rückführungsantrag des Kindesvaters ist gemäß Art. 12 und 3 HKÜ in Verbindung mit Art. 22, 100 Abs. 1 Brüssel IIb-VO begründet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.