Keine Neubesetzung eines Ausschusses der Gemeindevertretung ohne Wahl Leitsatz 1. Die Neubesetzung eines Ausschusses der Gemeindevertretung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 KV M-V (juris: KV MV 2011) setzt zumindest die Annahme einer Wahlvorschlagsliste durch die Mehrheit der Mitglieder der Gemeindevertretung voraus. (Rn.21) 2. Die Verhältniswahl eines Ausschusses nach § 32 Abs. 2 Satz 2 KV M-V (juris: KV MV 2011) über konkurrierende Wahlvorschlagslisten setzt voraus, dass tatsächlich konkurrierende (d.h. mehrere) Listen eingereicht wurden. (Rn.22) 3. Die Einreichung nur einer Liste, selbst bei unterstellter Rechtsmissbräuchlichkeit des Nichteinreichens weiterer Listen durch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften, führt nicht zur Neubesetzung des Ausschusses entsprechend der einzigen eingereichten Liste. (Rn.25) Tenor 1. Es wird einstweilen festgestellt, dass der Finanzausschuss der Gemeindevertretung C. nicht entsprechend der von der A. Fraktion am 9. Mai 2023 in die Gemeindevertretungssitzung eingebrachten Wahlliste neu besetzt wurde. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsgegnerin ist die Gemeindevertretung der Gemeinde C. . Sie hat nach der letzten Kommunalwahl im Jahre 2019 einen Finanzausschuss gebildet. Der Antragsteller ist Mitglied der Gemeindevertretung und des Finanzausschusses. Randnummer 2 Im August 2022 legte ein Gemeinderatsmitglied, das auch Mitglied im Finanzausschuss war, sein Mandat nieder. Die A. Fraktion beantragte die gänzliche Neubesetzung des Finanzausschusses gemäß § 32 Abs. 2 Satz 12 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V). Für folgende Gemeindevertretungssitzungen wurde die Neubesetzung auf die Tagesordnung gesetzt, aber nicht vorgenommen, weil die Mitglieder der Gemeindevertretung um eine einvernehmliche Besetzung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 KV M-V bemüht waren. Randnummer 3 Auch im Rahmen der Gemeindevertretungssitzung am 9. Mai 2023 konnte kein Einvernehmen über die Besetzung des Finanzausschusses zwischen den einbringungsberechtigten Fraktionen erzielt werden. Die A. Fraktion brachte diesmal aber eine Wahlliste ein. Über diese wurde abgestimmt. Fünf Mitglieder der Gemeindevertretung stimmten dagegen, drei enthielten sich. Randnummer 4 Die A. Fraktion geht davon aus, dass mangels Abstimmung über konkurrierende Wahlvorschlagslisten der Ausschuss entsprechend ihres Vorschlags besetzt wurde. Hierzu beruft sie sich auf eine Stellungnahme der unteren Rechtsaufsichtsbehörde. Randnummer 5 Der Bürgermeister der Gemeindevertretung hält diese Stellungnahme für eine aufsichtsrechtliche Weisung, an die er gebunden sei. Sollte auf der Sitzung der Gemeindevertretung am 13. Juni 2023 nicht der neu eingesetzte Finanzausschuss abgewählt werden, sei er gezwungen, zeitnah zu dessen konstituierender Sitzung zu laden. Randnummer 6 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 7 im Wege des vorläufigen Rechtschutzes (vorläufig) festzustellen, dass der Antragsteller durch die Abgabe nur einer Wahlliste im Rahmen des Tagesordnungspunktes „Neubesetzung des Finanzausschusses“ in der Gemeindevertretungssitzung C. am 9. Mai 2023 nicht seine Mitgliedschaft im Finanzausschuss verloren hat. Die einseitig gebliebene Abgabe nur einer Wahlliste durch die A. Fraktion kommt keiner „Verständigung der Gemeindevertretung auf eine einvernehmliche Besetzung der Wahlstellen“ im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 KV M-V gleich. II. Randnummer 8 Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Randnummer 9 1. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 10 Die statthafte Antragsart ist vorliegend der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die begehrte vorläufige Feststellung, dass eine Neubesetzung des Ausschusses nicht stattgefunden hat, ist zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 2 VR 6.09 -, juris Rn. 8). In einem Kommunalverfassungsstreit ist das Feststellungsbegehren nach § 43 VwGO statthaft, unabhängig davon, ob es sich um ein Eil- oder Hauptsacheverfahren handelt (VG Gießen, Beschluss vom 20. April 2004 - 8 G 1769/04 -, juris Rn. 6 f.). Randnummer 11 Das insoweit erforderliche qualifizierte Feststellungsinteresse an einer vorbeugenden Feststellung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. März 2001 - 5 B 273/01 -, juris Rn. 3 m. w. N.; vgl. VG Gießen, Beschluss vom 20. April 2004 - 8 G 1769/04 -, juris Rn. 9) liegt ebenfalls vor. Aufgrund der Erklärung des Bürgermeisters ist anzunehmen, dass er und auch die Gemeindevertretung sich an die mitgeteilte Rechtsansicht der unteren Rechtsaufsicht gebunden fühlen und den Antragsteller nicht mehr als Mitglied des Finanzausschusses ansehen werden. Entsprechend seiner Ankündigung steht zu erwarten, dass der Bürgermeister als Vorsitzender der Gemeindevertretung zur konstituierenden Sitzung des Finanzausschusses in neuer Besetzung demnächst laden wird. Eine auch nur kurzfristige Hinnahme dessen ist geeignet, den Antragsteller in seiner Rechtstellung als Ausschussmitglied in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Es ist zu befürchten, dass ohne vorbeugende Feststellung der Finanzausschuss in neuer Besetzung zusammenkommt und seine Arbeit aufnimmt. Randnummer 12 Der Antragsteller ist antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. In einem Kommunalverfassungsstreitverfahren setzt die Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass es sich bei der von dem antragstellenden Organ (oder Organteil) geltend gemachten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, ihm zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handelt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. August 2003 - 1 L 1579/03 -, juris Rn. 7). Der Antragsteller kann vorliegend als Mitglied des Finanzausschusses geltend machen, möglicherweise durch die Einberufung einer konstituierenden Sitzung des Ausschusses in neuer Besetzung in seinen Organrechten als gewähltes Ausschussmitglied verletzt zu sein (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. August 2003 - 1 L 1579/03 -, juris Rn. 11). Außerdem steht ihm als Mitglied der Gemeindevertretung ein eigenes subjektives Organrecht nach § 32 Abs. 2 Satz 1, 2 KV M-V auf Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Neuwahl des Finanzausschusses zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 15 B 471/21 -, juris Rn. 11) Randnummer 13 Die Gemeindevertretung ist richtige Antragsgegnerin, da im Innenrechtsstreit nicht die Gemeinde, sondern vielmehr das gemeindliche Innenrechtssubjekt (Organ oder Organteil), das das wehrfähige subjektive Organrecht des klagenden Organs oder Organteils verletzt haben soll, Verfahrensgegner ist (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 22. April 2022 - 3 B 623/21 SN -, juris Rn. 33; vgl. OVG Münster, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 -, BeckRS 2015, 50457; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2009 - 4 K 3752/08 -, BeckRS 2009, 35493). Die Antragsgegnerin wird vorliegend als Organ der Gemeinde gemäß § 21 KV M-V im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreites angegangen. Randnummer 14 Auch wenn anzunehmen ist, dass der Bürgermeister zur konstituierenden Sitzung des neubesetzten Finanzausschusses laden wird, ändert sich hieran nichts. Insoweit würde zum einen der Bürgermeister nach § 39 Abs. 2 Satz 2 KV M-V als Vorsitzender der Gemeindevertretung nach §§ 29 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 7 Satz 1 KV M-V tätig. Zum anderen wehrt sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass die Gemeindevertretung die Neubesetzung anerkennt und den Antragsteller als „Nicht-Mitglied“ behandeln und damit Beschlüsse und Empfehlung des Finanzausschusses in seiner neuen Zusammensetzung beachten wird. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin ist nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig und nach § 62 Abs. 3 VwGO prozessfähig. Sie wird gemäß §§ 28 Abs. 4 Satz 1, 39 Abs. 2 Satz 2 KV M-V durch den Bürgermeister vertreten. Der Antragsteller ist als Mitglied der Gemeindevertretung beteiligungsfähig nach § 61 Nr. 2 VwGO analog und gemäß § 62 Abs. 3 VwGO analog prozessfähig. Randnummer 16 2. Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 17 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Randnummer 18 Es ist grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen würde (VG Schwerin, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 3 B 265/23 SN -, juris Rn. 16 f.) Randnummer 19
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