Außerordentliche Kündigung - Verdachtskündigung - Arbeitszeit Leitsatz Ist unter Würdigung der Gesamtumstände ein anderer Geschehensablauf, als derjenige, dass eine Arbeitnehmerin eine unzutreffende Arbeitszeitbuchung durchgeführt hat, nicht vorstellbar, liegen dringende, auf objektive Tatsachen beruhende, schwerwiegende Verdachtsmomente vor, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören. (Rn.46) Orientierungssatz Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs 1 BGB darzustellen. Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund, 2. März 2021, 2 Ca 7/20, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 02.03.2021 zum Az. 2 Ca 7/20 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung, welche hilfsweise als ordentliche Kündigung ausgesprochen ist. Randnummer 2 Die 1982 geborene, ledige, einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Anlage K1, Bl. 17 ff. d. A.) bei der regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigenden Beklagten als Helferin in der Futterküche im Zoo, zuletzt zu einem Bruttomonatsentgelt von 2.488,41 € beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Randnummer 3 Obgleich die Klägerin gemäß Dienstplan für den 24.11.2019 mit „frei“ eingetragen war - sie wollte an diesem Tag den 75. Geburtstag der Schwiegermutter feiern - hat sie sich aufgrund Personalausfalls bereit erklärt, an diesem Tag bis mittags zu arbeiten. Die Klägerin hatte mittels zugewiesenem Chip im sog. Sozialgebäude an einem elektronischen Zeiterfassungssystem ihre Arbeitszeit durch eine „Kommen“-Buchung und eine „Gehen“-Buchung zu registrieren. Die Klägerin hat den Zoo am 24.11.2019 mittags verlassen. Nach dem Buchungsnachweis des elektronischen Zeiterfassungssystems ist für die Klägerin für den Sonntag, den 24.11.2019 für 6.54 Uhr KO gebucht, für 18.02 Uhr GE, eine Arbeitszeit von 9,47 Stunden erfasst. Randnummer 4 Es ist eine schriftliche Aussage des bei einem externen Wachdienst beschäftigten Nachtwächters (Anlage 4, Bl. 99 d. A.). zur Akte gereicht, nach welcher dieser die Klägerin am 24.11.2019 gegen 18.00 Uhr im Rahmen seiner Verschlussrunde im Bereich Wirtschaftshof/Sozialgebäude/Futterküche gesehen hat. Zu dieser Zeit waren regulär keine Beschäftigten mehr im Zoo tätig. Randnummer 5 Am 02.12.2019 fiel die klägerische Arbeitszeitbuchung vom 24.11.2019 auf und die Klägerin wurde für 13.00 Uhr zu einem Gespräch unter Beteiligung des Zoodirektors, Herr Dr. C. L., des stellvertretenden Zoodirektors, Herr O. M., der Reviertierpflegerin Revier II, Frau A. D., der Vorsitzenden des Personalrats, Frau L. R. und der Mitarbeiterin der Personalabteilung, Frau D. A., geladen. Der Klägerin wurde vorgeworfen, am 24.11.2019 einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben und die Möglichkeit eröffnet, sich direkt mündlich bzw. bis zum 04.12.2019 schriftlich zu äußern. Die Klägerin hat die mündliche Erklärung abgegeben, dass sie am 24.11.2019 am Abend nach 19.00 Uhr zum Zoo zurückgekehrt und dort die am Tag geschlachteten Tauben abgeholt habe. Sie sei im Sozialgebäude gewesen, um den Schlüssel für die Futterküche zu holen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt keine Zeitbuchung vorgenommen. Für die fehlende Buchung mittags und auch für die Buchung um 18.02 Uhr habe sie keine Erklärung, manchmal erfasse das Zeitsystem Buchungen nicht. Sie bestätigte, von dem Nachtwächter angesprochen worden zu sein, gab dazu an, dies sei aber gegen 19.00 Uhr gewesen und könne von ihrem Mann bestätigt werden. Nachmittags sei sie auf Ks Erdbeerhof auf R. gewesen und anschließend zum Essen in S-Stadt. In ihrer schriftlichen Stellungnahme hat die Klägerin angegeben, dass sie die anfallenden Aufgaben am 24.11.2019 bis ca. 11.30 Uhr erledigt hatte, danach noch Fleisch und Fisch aus der Kühlung geholt und gegen ca. 12.00 Uhr den Dienst beendet habe. Es sei ihr bis zum Gespräch am 02.12.2019 nicht bewusst gewesen, sich an diesem Tag mittags nicht ausgeloggt zu haben. Sie streite nicht ab, gegen 18.30 Uhr nochmals im Park gewesen zu sein, um etwas Privates abzuholen. Dieser schriftlichen Erklärung fügte die Klägerin eine Quittung, ausgestellt am 24.11.2019, 18.00 Uhr über eine Bewirtung im A.-Imbiss in G-Stadt bei. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 06.12.2019 (Bl. 90 ff. d. A.) hat die Beklagte bei dem für ihren Betrieb gewählten Personalrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung, hilfsweise ordentlichen Verdachtskündigung für das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin beantragt. Wegen des Inhalts des Antrages wird ausdrücklich auf Bl. 90 ff. d. A. verwiesen. Randnummer 7 Am 16.12.2019 um 11.00 Uhr ist der Klägerin das Schreiben vom selben Tag zugegangen, mit welchem die Beklagte die außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat, mit der Klägerin am 13.01.2020 zugegangenem Schreiben vom selben Tage hat die Beklagte hilfsweise ordentlich zum 31.03.2020 gekündigt. Randnummer 8 Mit der am 06.01.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die außerordentliche Kündigung gewandt, mit der am 03.02.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung gegen die Kündigung vom 13.01.2020. Randnummer 9 Die Klägerin hat die Unwirksamkeit beider Kündigungen geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, am 02.12.2019 sei keine ordnungsgemäße Anhörung, sondern ein Verhör erfolgt. Sie sei davon ausgegangen, wegen ihres Antrages zur Höhergruppierung einbestellt worden zu sein. Ohne Vorankündigung sei ihr vorgehalten worden, am 24.11.2019 einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Auf ihre Einwände, dass ihr Chip grundsätzlich an ihrem Garderobenschrank hängt, sie wohl vergessen habe, sich auszuloggen, um 18.02 Uhr nicht im Zoo gewesen sei, sei nicht eingegangen worden. Eine solche Überrumpelungsaktion der Arbeitgeberseite sei nicht hinnehmbar. Sie habe am 24.11.2019 bis ca. 12.00 Uhr gearbeitet, vergessen, sich „auszuloggen“, sei um 18.00 Uhr noch in G-Stadt gewesen, was ihr Lebensgefährte bezeugen könne. Dies belege auch die Quittung der Gaststätte (Anlage K6, Bl. 9 d. A.). Sie wisse nicht, wer ihren öffentlich zugänglichen Chip zum Ausloggen benutzt habe. Sie habe am 24.11.2019 jedenfalls um 18.02 Uhr keine Buchung vorgenommen. Randnummer 10 Es sei ihr nicht die Möglichkeit gewährt worden, die falsche Zeiterfassung zu korrigieren. In der Anhörung habe sie geschildert, dass sie am 24.11.2019 nach der Arbeit nach S-Stadt zur Familie gefahren sei, um dann in S-Stadt zu Mittag zu essen, danach in U-Stadt auf Ks Erdbeerhof gewesen sei und abends das Essen in G-Stadt eingenommen habe. Weil an diesem Tag die Kasse des Restaurants kaputt gewesen sei, habe Frau K. die Quittung handschriftlich ausstellen müssen. Frau K. könne bezeugen, dass sich allein ihre Handschrift auf der Quittung befinde und es sich dabei nicht um eine Gefälligkeitsbescheinigung handele. Ihr Lebensgefährte sei die gesamte Zeit mit ihr beisammen gewesen und könne ihren Aufenthaltszeitpunkt in G-Stadt bezeugen. Randnummer 11 Der Beklagten sei kein Schaden entstanden. Für die Verfehlung des unterlassenen Ausloggens mittags, sei allenfalls eine Abmahnung eine angemessene Reaktion. Die Beteiligung des Personalrats sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Randnummer 12 Die Klägerin hat beantragt: Randnummer 13 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 16.12.2019, zugegangen am 16.12.2019, nicht aufgelöst worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht. Randnummer 14 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 13.01.2020, zugegangen ebenda, nicht aufgelöst worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht. Randnummer 15 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit den Feststellungsanträgen zu Ziffern 1. und 2. zu den im Arbeitsvertrag vom 30.03.2017 festgelegten bisherigen Bedingungen als Helferin in der Futterküche über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter zu beschäftigen. Randnummer 16 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte hat vorgetragen, die außerordentliche Kündigung sei wegen des Verdachts des Versuchs über die Arbeitszeit zu täuschen gerechtfertigt. Am 24.11.2019 habe die Klägerin nach Arbeitsaufnahme um 6.54 Uhr den Zoo gegen 11.30 Uhr verlassen, ohne eine „Gehen“-Buchung vorzunehmen. Diese sei durch die Klägerin um 18.02 Uhr nachgeholt worden. Die Buchung könne nur mit Hilfe des klägerischen Chips erfolgt sein. Da es für eine Buchung durch eine andere Person keine Anhaltspunkte gebe und die Klägerin gegen 18.00 Uhr vom Nachtwächter angetroffen worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Buchung durchgeführt habe. Dass sie sich zur fraglichen Zeit in G-Stadt aufgehalten habe, widerspreche ihren vorherigen Aussagen über einen Aufenthalt auf R. und in S-Stadt. Dass eine Quittung neben dem Datum die Uhrzeit ausweise, sei unüblich. Es dränge sich der Verdacht auf, die Klägerin versuche, durch eine gefälschte Quittung ihre Version der Geschehnisse zu stützen. Zur fraglichen Zeit habe sich niemand außer der Klägerin im Zoo befunden. Randnummer 19 Wenn die fehlerhaften Buchungen nicht aufgefallen wären, hätte der Schaden in der Vergütung bzw. Gutschrift nicht geleisteter Arbeitszeit sowie der Zahlung von Zuschlägen für Sonntagsarbeit gelegen. Die Klägerin habe auch nach Entdeckung der Falschbuchung weiterhin versucht, zu täuschen. Hierdurch habe sie eine Haltung offenbart, die eine weitere vertrauliche Zusammenarbeit unmöglich mache. Im Rahmen der Interessenabwägung seien die Schwere der Verfehlung, das Nachverhalten, die widersprüchlichen Aussagen und gefälschten Beweismittel berücksichtigt worden. Das Alter und die geringe Beschäftigungszeit der Klägerin seien einbezogen worden. Soziale Gesichtspunkte seien nicht ausschlaggebend, da die Klägerin auf dem Arbeitsmarkt gute Chance für eine Beschäftigung habe. Die Unterhaltsverpflichtung habe ein Umstand sein müssen, der die Klägerin von der Gefährdung ihres Arbeitsverhältnisses abhalte. Weil der Missbrauch der Arbeitszeiterfassung einen Verstoß gegen Kernpflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstelle, sei es ihr nicht zuzumuten, einen derartigen Vertrauensverstoß hinzunehmen. Angesichts des klägerischen Nachverhaltens sei eine Besserung nicht zu erwarten. Randnummer 20 Es sei auch die zweiwöchige Erklärungsfrist eingehalten. Erst mit der klägerischen Anhörung am 02.12.2019 seien die genauen Umstände bekannt geworden. Der Zugang der Kündigung am 16.12.2019 um 11.00 Uhr halte sich innerhalb der zweiwöchigen Frist. Randnummer 21 Die Beteiligung des Personalrats sei ordnungsgemäß erfolgt. Randnummer 22 Hilfsweise sei das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene ordentliche Kündigung aus denselben Gründen beendet worden. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 02.03.2021 die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, die außerordentliche Kündigung habe das Arbeitsverhältnis mit ihrem Zugang beendet, weil ein sie tragender wichtiger Grund darin liege, dass der dringende Verdacht bestehe, die Klägerin habe am 24.11.2019 über tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu täuschen versucht, indem sie mit ihrem Chip um 18.00 Uhr eine „Gehen“-Buchung vorgenommen habe, obgleich sie die Arbeit bereits mittags beendet hatte. Dafür, dass die Klägerin die Buchung vorgenommen habe, spreche, dass sie als einzige hierfür ein Motiv habe, ihre Kollegen den Zoo bereits zwei Stunden zuvor verlassen hatten, die Klägerin gegen 18.00 Uhr vom Nachtwächter angetroffen worden sei. Gegen die Klägerin spreche zudem, dass sie mehrere voneinander abweichende Versionen des Tagesablaufs vorgebracht habe. Die von ihr eingereichte Quittung belege nicht, dass sie nicht um 18.00 Uhr im Zoo gewesen sein könne. Die Klägerin habe das Gericht nicht von dem von ihr geschilderten Geschehensablauf überzeugen können. Die erforderliche Anhörung sei sachgerecht erfolgt. Nach der durchgeführten Interessenabwägung sei aufgrund des Vertrauensverlustes eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar; die zweiwöchige Erklärungsfrist sei gewahrt, der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden. Randnummer 24 Gegen dieses ihr am 04.06.2021 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 28.06.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung, welche sie unter dem 30.07.2021 begründet hat. Randnummer 25 Hierzu führt die Klägerin an, das erstinstanzliche Gericht sei fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, es liege ein zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigender Verdacht vor. Der vom Nachtwächter in seiner Stellungnahme angegebene Zeitraum sei zu unbestimmt. Das Arbeitsgericht habe über ihre Behauptung, sie sei gegen 18.00 Uhr in G-Stadt gewesen, Beweis erheben müssen. Eine Beweiserhebung habe auch wegen ihrer Behauptung, das Tor zum Zoo sei offen gewesen, erfolgen müssen. Das Arbeitsgericht habe zudem die Überrumpelung bei der durchgeführten Anhörung außer Acht gelassen. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt: Randnummer 27 Das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund zum Az. 2 Ca 7/20 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen: Randnummer 28 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 16.12.2019, zugegangen am 16.12.2019, nicht aufgelöst worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht. Randnummer 29 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 13.01.2020, zugegangen ebenda, nicht aufgelöst worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht. Randnummer 30 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit den Feststellungsanträgen zu Ziffern 1. und 2. zu den im Arbeitsvertrag vom 30.03.2017 festgelegten Bedingungen als Helferin in der Futterküche über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus zu beschäftigen. Randnummer 31 Die Beklagte beantragt, Randnummer 32 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 33 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass entgegen der Ansicht der Klägerin die Äußerungen des Nachtwächters hinreichend bestimmt seien. Dieser bezeichne etwa einen Zeitraum zwischen 10 Minuten vor 18.00 Uhr und 10 Minuten nach 18.00 Uhr. Es bestünden konkrete Tatsachen für ihren Verdacht. Die Klägerin habe nicht derart entlastende Tatsachen vorgetragen, dass der Verdacht ausgeräumt sei. Es sei gänzlich unerklärlich, aus welchen Gründen wer den Schlüssel mit dem Chip aus dem Spint genommen und ihn nach erfolgter Buchung wieder zurückgelegt haben soll. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 16.12.2019 mit ihrem Zugang am selben Tage aufgelöst ist, denn diese Kündigung ist rechtmäßig. Die erforderlichen Voraussetzungen einer Verdachtskündigung sind erfüllt. I. Randnummer 36 Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 37 Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Die außerordentliche Kündigung vom 16.12.2019 ist als Verdachtskündigung wirksam. Es liegen Tatsachen vor, welche einen dringenden Verdacht des Arbeitszeitbetruges begründen. Die erforderliche Anhörung der Klägerin ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch nach der Abwägung beiderseitiger Interessen ist es der Beklagten unzumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Sie hat das Arbeitsverhältnis daher nach Beteiligung des Personalrates berechtigt gekündigt. 1. Randnummer 38 Die Kündigung stellt sich nicht als von Anfang an rechtswirksam nach § 13 Abs. 1 S. 2, § 7, § 4 S. 1 KSchG dar, weil die Klägerin die maßgebliche dreiwöchige Klagefrist versäumt hätte. Die Klägerin hat sich mit am 06.01.2020 beim Arbeitsgericht eingegangener Kündigungsschutzklage gegen die ihr am 16.12.2019 zugegangene Kündigung gewendet. Damit hat sie die dreiwöchige Klagefrist gewahrt. 2. Randnummer 39 Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 45, juris; BAG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 AZR 730/15 - Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 20.10.2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 14, juris).
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